-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
- Art. 146 OR
- Art. 147 OR
- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
- Art. 701 OR
- Art. 715 OR
- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
- Art. 12 BPR
- Art. 13 BPR
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- Art. 25 BPR
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- Art. 49 BPR
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- Art. 63 BPR
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- Art. 67a BPR
- Art. 67b BPR
- Art. 75 BPR
- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
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- Art. 42 DSG
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- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
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- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
- Art. 51 DSG
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- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
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- Art. 62 DSG
- Art. 63 DSG
- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Einleitung
- II. Das Begehren um Einberufung einer Verwaltungsratssitzung
- III. Die Einberufung der Verwaltungsratssitzung
- IV. Die gerichtliche Durchsetzung
- Literaturverzeichnis
I. Einleitung
A. Allgemeines
1Das Obligationenrecht sieht keine Regelung vor, in welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Verwaltungsratssitzungen einberufen werden müssen und ob in diesem Zusammenhang Fristen zu wahren sind.
2In Art. 715 OR wird das individuelle Recht des Verwaltungsratsmitglieds auf eine unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates verankert. Dieses individuelle Recht steht in direktem Zusammenhang mit der individuellen Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 OR und der Verantwortung für eine pflichtgemässe Geschäftsführung gemäss Art. 754 OR.
B. Aktienrechtsrevisionen
3Die Bestimmung von Art. 715 OR wurde mit der Aktienrechtsreform von 1991 insofern geändert, als dass auf das Erfordernis der Schriftlichkeit verzichtet wurde.
4Im Rahmen der Aktienrechtsreform von 2020 stand die Bestimmung von Art. 715 OR nicht zur Diskussion und sie blieb daher unverändert.
C. Gesetzliche Regelung und Modifikationen
5Das Recht, ein Begehren auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung zu stellen, steht jedem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrates zu. Dieses Individualrecht kann weder entzogen noch eingeschränkt werden.
6Art. 715 OR gewährt kein individuelles Recht auf eine direkte Einberufung des Verwaltungsrates. Ein solches Recht besteht nur, wenn es in den Statuten oder im Organisationsreglement der Aktiengesellschaft vorgesehen ist.
7Das Recht auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist zwingender Natur.
8Von Art. 715 OR abweichende Bestimmungen sind im Organisationsreglement festzuhalten, da es sich beim Recht auf Einberufung um ein unentziehbares Individualrecht des Verwaltungsrates handelt, welches in die Kernkompetenz des Verwaltungsrates gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR (Festlegung der Organisation) fällt. Diese unentziehbare und unübertragbare Kompetenz des Verwaltungsrates ist dem Einfluss der Generalversammlung entzogen.
9Statutarische Bestimmungen, welche die Befugnis zur Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates nach Art. 715 OR entziehen oder einschränken, sind nichtig im Sinne von Art. 706b OR.
10 Dispositiver Natur sind hingegen die Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung. Dazu gehören insbesondere die nachfolgend aufgeführten Modalitäten:
Die Form, in welcher das Gesuch einzureichen ist;
Die Frist, welche im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung einzuhalten ist;
Die Person, an welche der Antrag zu richten ist.
So kann beispielsweise Schriftlichkeit für das Begehren vorgeschrieben werden oder die Frist im Rahmen des Begriffs der «Unverzüglichkeit» konkretisiert werden, beispielsweise innert drei Tagen nach Eingang des Begehrens.
11 Überdies sind Regelungen auf Stufe des Organisationsreglements, welche das Einberufungsrecht erweitern, zulässig. Nachfolgend werden beispielhaft entsprechende Regelungen aufgeführt:
eine Bestimmung, welche jedem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrates das Recht einräumt, direkt eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen;
eine Regelung, welche es dem Mitglied des Verwaltungsrates ermöglicht, das Begehren um Einberufung einer Verwaltungsratssitzung direkt an das gemäss gesellschaftlicher Ordnung für die Einberufung zuständige Mitglied zu richten;
eine Ausdehnung der Einberufungskompetenz auf weitere Personen (beispielsweise auf den Sekretär des Verwaltungsrates);
eine Bestimmung, wonach ein Begehren um Einberufung einer Verwaltungsratssitzung auch ohne Angabe von Gründen zulässig ist.
II. Das Begehren um Einberufung einer Verwaltungsratssitzung
A. Formvorschriften
12 Das Begehren um Einberufung einer Verwaltungsratssitzung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. Auf das Erfordernis der Schriftlichkeit wurde mit der Aktienrechtsreform 1991 verzichtet.
13 Das Begehren um Einberufung einer Verwaltungsratssitzung kann mündlich, telefonisch oder auch durch elektronische Kommunikationsmittel eingereicht werden.
14 Das Organisationsreglement kann vorsehen, dass der Antrag in schriftlicher Form einzureichen ist.
B. Begründungspflicht
15 Das Begehren unterliegt einer generellen Begründungspflicht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und gilt unabhängig von der Form, in welcher das Gesuch gestellt beziehungsweise eingereicht wird.
16 An die Begründungspflicht sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
17 Im Einberufungsbegehren ist grundsätzlich zu umschreiben, welches Thema behandelt werden soll, sodass der Verwaltungsratspräsident die Einberufung und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sich auf die Sitzung vorbereiten können.
C. Adressat
18 Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass der Antrag beim Präsidenten des Verwaltungsrates einzureichen ist.
III. Die Einberufung der Verwaltungsratssitzung
A. Kompetenz zur Einberufung
19 Grundsätzlich fällt die Einberufung einer Verwaltungsratssitzung in die Kompetenz des Präsidenten des Verwaltungsrates.
B. Form der Einberufung und Zeitpunkt der Sitzung
20 Unter Vorbehalt statutarischer oder reglementarischer Vorschriften kann die Einberufung der Verwaltungsratssitzung formfrei erfolgen, wobei mindestens Zeit und Ort anzugeben sind.
IV. Die gerichtliche Durchsetzung
A. Zulässigkeit einer Leistungsklage
21 In Art. 715 OR ist nicht festgehalten, dass der Richter im Verweigerungsfall auf Antrag die Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates anordnen kann. Dies steht im Gegensatz zum Recht des Aktionärs auf Einberufung einer Generalversammlung gemäss Art. 699 OR. In dessen Absatz 5 ist ausdrücklich festgehalten, dass der Aktionär den Richter anrufen kann. Soweit ersichtlich geht die Lehre jedoch fast einhellig davon aus, dass dem Gesuchsteller auch gestützt auf Art. 715 OR eine entsprechende Leistungsklage zusteht
B. Aktiv- und Passivlegitimation
22 Aktivlegitimiert zur Leistungsklage ist jenes Mitglied des Verwaltungsrates, dessen Gesuch um Einberufung einer Verwaltungsratssitzung abgelehnt wurde oder auf dessen Gesuch nicht eingegangen wurde.
23 Keine Aktivlegitimation kommt der Gesellschaft zu.
24 Weniger klar ist die Frage der Passivlegitimation. Als Beklagte kommen grundsätzlich die Gesellschaft oder der Präsident des Verwaltungsrates in Frage. Im Gegensatz zu Art. 699 OR wird in Art. 715 OR nicht der Verwaltungsrat als Ganzes, sondern der Präsident des Verwaltungsrates direkt mit der Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates betraut. Daher erübrigt sich die Frage nach einer allfälligen Passivlegitimation aller Mitglieder des Verwaltungsrates.
25 In Bezug auf Art. 715 OR ist zu beachten, dass letztlich die Gesellschaft Trägerin der Pflicht auf Einberufung von Verwaltungsratssitzungen ist. Lediglich die Ausübung erfolgt durch ihre Organe. Basierend darauf ist die Passivlegitimation der Gesellschaft zu bejahen.
26 Umstritten ist in der Lehre, ob auch der Präsident des Verwaltungsrates passivlegitimiert ist.
27 Der Streitwert der Leistungsklage zur Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist nicht leicht zu bestimmen und kann anhand der Entscheidungen, die anlässlich der Sitzung getroffen werden sollten oder der Schritte, die sie nach sich ziehen könnten, bestimmt bzw. abgeschätzt werden.
Literaturverzeichnis
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