Eine Kommentierung von Irina Lehner
Herausgegeben von Andreas Glaser / Nadja Braun Binder / Corsin Bisaz / Bénédicte Tornay Schaller
Art. 40 Erste Verteilung der Mandate auf die Listen
1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.
2 Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
I. Entstehungsgeschichte
1 Bis 1919 wurden die Mitglieder des Nationalrats – verfassungsrechtlich ‘unausgesprochen’ – nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt.
2 Unter dem Eindruck der deutlichen Volksabstimmung und des Landesgeneralstreiks schuf der (noch nach altem Wahlrecht gewählte) Nationalrat die Umsetzungsgesetzgebung zur neuen Verfassungsnorm sehr schnell.
3 Die Verfassungsbestimmung regelte damals, wie auch heute noch, nur die Wahl des Nationalrats nach dem Grundsatz des Proporzes. Die weitere Ausgestaltung des Wahlsystems blieb damit dem Gesetzgeber überlassen.
II. Proporz und Mandatsverteilung
A. Spielarten der Proporzwahl
1. Grundlegende Unterschiede der Berechnungsmethoden
4 Zur Berechnung der Mandatsverteilung gibt es verschiedene mathematische Methoden, die aus den zwei gleichen Schritten bestehen. Zuerst muss der Anteil der erreichten Stimmen jeder Listengruppe an der Gesamtstimmenzahl berechnet werden, was einen proportionalen Idealanspruch ergibt. Daraus resultieren in aller Regel Dezimalbrüche. Da aber nur ganze Mandate vergeben werden können, muss im zweiten Schritt gerundet werden, um die definitive Zuteilung der Mandate zu erhalten.
5 Die Rundung kann einen erheblichen Einfluss auf die Wahlergebnisse haben.
6 Es gibt zwei Rundungsregeln, die bei der Mandatsverteilung zur Anwendung kommen: Abrundung und Standardrundung. Bei der Standardrundung wird aufgerundet, wenn die Bruchzahl grösser als ein halb ist und abgerundet, wenn die Bruchzahl kleiner als ein halb ist.
2. Konkrete Berechnungsmethoden der Mandatsverteilung
7 In Bund und Kantonen finden sich vier verschiedene Berechnungsmethoden für die Mandatsverteilung im Verhältniswahlsystem. Die Berechnungsmethoden werden häufig mit dem Namen einer Person bezeichnet, die für ihre Entwicklung oder Verbreitung wichtig war. Diese Namen werden aufgrund ihrer Verbreitung auch hier verwendet, wenngleich andere Bezeichnungen mathematisch sprechender sein könnten.
a. Hare/Niemeyer
8 Die Mandatsverteilungsmethode nach Hare/Niemeyer ist eine Quotenmethode.
b. Hagenbach-Bischoff
9 Die Mandatsverteilung nach Hagenbach-Bischoff
10 Der Divisor wird so berechnet, dass bereits im ersten Verteilungsschritt möglichst viele Mandate verteilt werden können. Die Zahl aller abgegebenen Stimmen wird durch die Zahl der zu vergebenden Sitze plus eins geteilt; das so ermittelte Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl erhöht (= Divisor). Die erreichten Stimmen jeder Liste werden durch diesen Divisor geteilt und jede Liste erhält so viele Mandate, «als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist» (Art. 40 Abs. 2 BPR). Dies bedeutet, dass der Mandatsanspruch für die Erstverteilung abgerundet wird.
c. Sainte-Laguë
11 Es handelt sich bei der Berechnungsmethode nach Sainte-Laguë um eine Divisormethode mit Standardrundung.
d. Pukelsheim
12 Die Mandatsverteilungsmethode nach Pukelsheim ist eine doppeltproportionale Divisormethode mit Standardrundung (vereinfacht auch «Doppelproporz» oder «doppelter Pukelsheim» genannt).
13 Die Proportionalität im Sinne der möglichst grossen Erfolgswertgleichheit wird also bei der Oberzuteilung auf dem gesamten Wahlgebiet verwirklicht. Innerhalb der Wahlkreise kann es vorkommen, dass eine Liste einen Sitz erhält, der von der wahlkreisinternen Proportionalität her einer anderen Liste zustehen würde (sogenannt gegenläufige Sitzverteilung).
3. Verfassungsrechtlicher und völkerrechtlicher Rahmen
a. Vorgaben von Art. 149 BV
14 Das Verfassungsrecht sieht in Art. 149 Abs. 2 BV vor, dass der Nationalrat vom Volk nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt wird. Für die genaue Ausgestaltung des Wahlsystems im Rahmen der Umsetzungsgesetzgebung belässt diese Regelung einen bedeutenden Spielraum.
15 Die Mandatsverteilung, wie sie in Art. 40 bis 44 BPR normiert ist, ist eine der Grundlagen jedes Proporzwahlsystems.
16 Der Grundsatz des Proporzes kann auf unterschiedliche Arten konkretisiert werden, und der Begriff des Proporzes an sich kann zwei verschiedene Bedeutungen haben. Einerseits kann der Proporz ein Repräsentationsprinzip darstellen, das auf dem gesamten Wahlgebiet zusammengenommen verwirklicht werden muss (wahlkreisübergreifender Proporz). Andererseits kann der Proporz als blosse Entscheidungsregel verstanden werden, die nur wahlkreisintern angewendet wird (wahlkreisbezogener Proporz).
17 Art. 40 und 41 BPR bestimmen, dass die Mandate nach der Berechnungsmethode Hagenbach-Bischoff auf die Listen verteilt werden, ohne diese jedoch explizit zu benennen. Andere Mandatsverteilungsverfahren wären im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts ebenfalls möglich, beispielsweise ein Wechsel auf die Divisormethode mit Standardrundung nach Sainte-Laguë.
18 Art. 149 Abs. 3 BV schreibt vor, dass die Kantone die Wahlkreise bilden. Heute wird der Proporzgrundsatz gemäss dem Mandatsverteilungssystem Hagenbach-Bischoff nur innerhalb dieser Wahlkreise, d.h. auf Ebene der Kantone, verwirklicht.
b. Völkerrechtliche Vorgaben
19 Der UNO-Pakt II schützt in Art. 25 gewisse Grundgehalte der politischen Rechte.
c. Änderung der Mandatsverteilungsmethode?
20 Im Rahmen von Gesetzesrevisionen wurde eine grundlegende Änderung der Mandatsverteilungsmethode im Nationalratswahlrecht wiederholt diskutiert. Bei der Schaffung des BPR stellte ein Nationalrat der Evangelischen Volkspartei einen Antrag auf die Einführung der Bruchzahl- statt der Divisormethode, da das bisherige Mandatsverteilungssystem in erheblichem Masse die grossen Parteien begünstige.
21 Auch ausserhalb von grösseren Revisionsvorhaben im Bereich der politischen Rechte ergehen im Bundesparlament regelmässig Vorstösse zu Anpassungen des Nationalratswahlrechts. Seit Beginn der kantonalen Entwicklung hin zum wahlkreisübergreifenden Proporz durch die Mandatsverteilungsmethode nach Pukelsheim fokussieren sich die Vorstösse auch auf der Bundesebene auf die Mandatszuteilung. Bereits 2003 wurde das erste Postulat betreffend die Einführung der doppeltproportionalen Divisormethode nach Pukelsheim eingereicht.
B. Ablauf der Mandatsverteilung
1. Ablauf der gesamten Mandatsverteilung gemäss BPR
22 Die Verteilung der Mandate für den Nationalrat erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, das in Art. 40 bis 44 BPR genauer festgelegt ist. In jedem Wahlkreis werden die dortigen Sitze separat verteilt; es handelt sich um ein Proporzsystem auf Ebene der einzelnen Wahlkreise.
23 Die Verteilung der Mandate auf die Listen resp. Listengruppen (erster Schritt) ist wiederum in zwei Unterschritte gegliedert. Zuerst wird die sogenannte «Erstverteilung» vorgenommen: Ein Divisor wird festgelegt und die Mandate werden entsprechend dieser Zahl auf die Listen verteilt (Art. 40 BPR). Dabei verbleiben in der Regel aber unverteilte Mandate.
2. Beispiel Erstverteilung
24 Die Erstverteilung wird am Beispiel der Nationalratswahlergebnisse im Wahlkreis (Kanton) Luzern im Jahr 2019 dargestellt. Der Kanton (= Wahlkreis) hatte neun Sitze im Nationalrat auf die Listen zu verteilen, es traten insgesamt 35 Listen an. Von diesen 35 Listen traten zwei einzeln an, die übrigen waren in insgesamt drei verschiedenen Listengruppen zusammengeschlossen, wobei «Mutterparteien» und ihre kleineren Ableger zusätzlich in Unterlistengruppen verbunden waren.
25 Die Stimmen verteilten sich folgendermassen:
Liste / Listengruppe | Anzahl Parteistimmen |
CVP+/FDP+ | 487’102 |
Grüne+/SP+/GLP+/IP | 395’687 |
SVP+ | 293’650 |
EVP | 8’451 |
SD | 1’766 |
Total | 1’186’656 |
Der Divisor wird berechnet: Anzahl abgegebene Parteistimmen geteilt durch (die Anzahl zu vergebender Mandate plus eins), aufgerundet auf die nächst höhere ganze Zahl.
1'186'656 / (9+1) = 118’665.6 à Divisor: 118'666 (= «Mandatspreis»)
Der Quotient jeder Listengruppe wird errechnet, indem die Anzahl Parteistimmen der Listenverbindung durch den Divisor geteilt wird. Die Zahl vor dem Komma gibt an, wie viele Mandate die Listenverbindung nach der Erstverteilung erhält.
Bspw. für die SVP+: 293'650 / 118’66 = 2.47459255389075 à Anspruch der SVP+ gem. Erstverteilung: 2 Mandate
Anzahl Parteistimmen | Quotient (gerundet) | Mandate |
487’102 | 4.10 | 4 |
395’687 | 3.33 | 3 |
293’650 | 2.47 | 2 |
8’451 | 0.07 | 0 |
1’766 | 0.01 | 0 |
|
| 9 |
26 Bei den Nationalratswahlen 2019 erhielt die Listengruppe mit CVP+ und FDP+ vier Mandate, die Listengruppe Grüne+/SP+/GLP+/IP drei Sitze, die SVP+ zwei. Die ohne Listenverbindung angetretenen EVP und SD gingen leer aus. Alle neun Sitze des Wahlkreises im Nationalrat konnten somit bei der Erstverteilung bereits vergeben werden. Weiter wäre gemäss Art. 42 BPR zu berechnen, wie die Mandate der Listengruppe an die darin zusammengeschlossenen einzelnen Listen (resp. Unterlistengruppen) zu verteilen sind.
C. Rechtsvergleich
27 Die überwiegende Mehrheit der Kantone bestimmt ihr Parlament nach einem Proporzwahlverfahren: Elf Kantone nach Hagenbach-Bischoff,
28 In den Kantonen mit Hagenbach-Bischoff erfolgt die Mandatsverteilung fast oder ganz gleich wie auf der Bundesebene. Unterschiede ergeben sich im Kanton Basel-Landschaft, der im Gegensatz zur Bundesebene für alle Wahlkreise Wahlkreisverbände bildet und daher die Mandatsverteilung nicht pro Wahlkreis, sondern separat in jeder der vier Regionen vornimmt.
29 Die Kantone geniessen seit jeher eine grosse Freiheit bei der Ausgestaltung ihres Wahlsystems,
30 In Bezug auf kantonale Proporzwahlsysteme hat das Bundesgericht in jüngerer Zeit zunehmend strengere Anforderungen an die Verwirklichung der Erfolgswertgleichheit gestellt: Wenn das kantonale Verfassungsrecht ein Proporzwahlsystem vorsieht, muss die Erfolgswertgleichheit wahlkreisübergreifend, nicht bloss wahlkreisintern, möglichst gut verwirklicht werden.
31 Vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum kantonalen Parlamentswahlrecht hielte das Nationalratswahlrecht möglicherweise nicht stand.
III. Erstverteilung der Nationalratsmandate auf die Listen
A. Verteilungszahl (Abs. 1)
1. Berechnung der Verteilungszahl
32 Bei der Verteilungsmethode nach Hagenbach-Bischoff wird als erster Schritt ein Divisor berechnet,
33 Die Berechnungsmethode nach Hagenbach-Bischoff stammt aus einer Zeit, in der Rechenoperationen ohne Zuhilfenahme von Computerprogrammen durchgeführt wurden. Ein Ziel war es deshalb, möglichst wenige Rechenschritte vornehmen zu müssen.
34 Gleichzeitig dürfen nie mehr Mandate verteilt werden, als im betreffenden Wahlkreis Sitze vorhanden sind. Das stellt diese Berechnungsweise der Verteilungszahl sicher, indem auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet wird.
2. Änderungen des Wortlauts
35 Der Wortlaut des heutigen Art. 40 Abs. 1 BPR erfuhr verschiedene Änderungen.
36 Bei der Anpassung des Wortlauts wäre auch denkbar gewesen, dass eine neue Berechnungsweise eingeführt würde. Die sogenannte «Methode Prokop» hätte genau dieselbe Mandatsverteilung gebracht wie die Berechnung mittels der Methode von Hagenbach-Bischoff, jedoch unter Zuhilfenahme eines Computers. Das computerisierte Verfahren stiess in der Vernehmlassung aber auf derart viele «psychologische Vorbehalte», dass der Bundesrat darauf verzichtete, im Entwurf einen Wechsel vorzuschlagen.
B. Erstverteilung der Mandate auf die Listen (Abs. 2)
1. Berechnung der ersten Mandatsverteilung i.e.S.
37 Nachdem in Art. 40 Abs. 1 BPR die Berechnung der Verteilungszahl festgelegt wurde, beschreibt Abs. 2 in kurzer Form den Mechanismus der Erstverteilung der Nationalratsmandate i.e.S. Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die Verteilungszahl geteilt. Daraus resultiert eine Zahl, meist mit einigen Nachkommastellen. Dieses Resultat wird, sofern nötig, auf eine ganze Zahl gekürzt und die betreffende Liste erhält diese Anzahl Mandate bei der Erstverteilung zugesprochen.
38 Die Mandatsverteilungsmethode nach Hagenbach-Bischoff wird auch als Divisormethode mit Abrundung bezeichnet.
39 Mit der Erstverteilung nach Art. 40 Abs. 2 BPR ist die Mandatsverteilung noch nicht abgeschlossen. I.d.R. können bei der Erstverteilung noch nicht alle zu vergebenden Mandate an die Listen verteilt werden. Daher ist das Verfahren der Restverteilung nach Art. 41 BPR von grosser Bedeutung. Hinzu kommt, dass im Fall von Listengruppen, die gemäss Erstverteilung einen Mandatsanspruch haben, die Mandate noch auf die einzelnen Listen verteilt werden müssen (Art. 42 BPR). In jedem Fall muss ermittelt werden, welche Kandidierenden der Listen die ihr zustehenden Mandate erhalten (Art. 43 BPR).
2. Bevorzugung grosser Parteien
40 Gewisse Verzerrungen des Proporzes sind bei Wahlen rundungsbedingt immer in Kauf zu nehmen, denn es können nur ganze Sitze vergeben werden.
41 Die Berechnungsmethode nach Hagenbach-Bischoff führt aus verschiedenen Gründen zu einer gewissen systematischen Bevorzugung der grösseren Parteien. Sowohl die Erstverteilung nach Art. 40 BPR als auch die (i.d.R. notwendige) Restverteilung nach Art. 41 tragen etwas dazu bei. Bei der Erstverteilung stellt sich die Frage nach der Rundung des Mandatsanspruchs der Parteien, d.h. des Ergebnisses der Division der erreichten Stimmenzahl der betreffenden Liste durch den Divisor. Nach Hagenbach-Bischoff werden die Sitzansprüche der Parteien abgerundet, wie sich im Text von Art. 40 Abs. 2 BPR nur implizit zeigt.
Ich danke Elias Studer (MLaw), Joey Jüstrich und Matthias Zinniker, Hilfsassistierende am Zentrum für Demokratie Aarau, für die anregenden Anmerkungen, Mithilfe bei der Materialrecherche und Durchsicht des Texts.
Materialien
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Wahl des Nationalrates nach dem Grundsatze der Proportionalität vom 26.11.1918, BBl 1918 V S. 121 ff. (zit. Botschaft NWG).
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 9.4.1975, BBl 1975 I S. 1317 ff. (zit. Botschaft BPR 1975).
Botschaft über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 1.9.1993, BBl 1993 III S. 445 ff. (zit. Botschaft BPR-Revision 1993).
Bericht über Proporzwahlsysteme im Vergleich vom 21. August 2013, abrufbar unter https://www.bk.admin.ch/dam/bk/de/dokumente/pore/proporzwahlsystemeimvergleichberichtderbkandenbrvom21082013.pdf.download.pdf/proporzwahlsystemeimvergleichberichtderbkandenbrvom21082013.pdf, besucht am 26.4.2023 (zit. Bericht Proporzwahlsysteme).
Literaturverzeichnis
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Kölz Alfred, Probleme des kantonalen Wahlrechts – Darstellung und kritische Betrachtung der Gesetzgebung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 88 (1987), S. 1–48.
Lehner Irina, Kommentierung zu Art. 41 und 42 BPR, in: Andreas Glaser/Nadja Braun Binder/Corsin Bisaz/Bénédicte Tornay Schaller (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, abrufbar unter https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr41, besucht am 20.6.2023.
Musliu Nagihan, Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wahlsysteme der Kantone, in: Glaser Andreas (Hrsg.), Das Parlamentswahlrecht der Kantone, Zürich/St. Gallen 2018, S. 1–32.
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Weber Anina, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte – Eine Untersuchung ausgewählter praktischer Probleme mit Schwerpunkt Proporzwahlen und ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung, Zürich 2016.
Fussnoten
- Kley, Verfassungsgeschichte, S. 311.
- Art. 73 Abs. 1 aBV in der Fassung vom 13.10.1918; vgl. heute Art. 149 Abs. 2 BV: «nach dem Grundsatz des Proporzes».
- Aubert, N. 251.
- Für eine Übersicht siehe Aubert, N. 252; Schmid, N. 35.
- Aubert, N. 255.
- BBl 1900 IV S. 775, S. 777; BBl 1910 V 425, S. 327. Bemerkenswert ist, dass die Volksinitiative im Jahr 1910 das Ständemehr erreicht hat.
- BBl 1918 V S. 95, S. 100; vgl. auch Schmid, N. 35; Aubert, N. 262 ff.; Kley, Verfassungsgeschichte, S. 311.
- Der rasche Wechsel auf das Proporzwahlsystem war eine wichtige, schnell umsetzbare Forderung des Landesgeneralstreiks. Vgl. Aubert, N. 270; Schmid, N. 35.
- Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14. Februar 1919 (E-NWG); Botschaft NWG.
- AB 1919 I NR S. 246; AB 1919 I SR S. 143 f.
- Gemäss Volksabstimmung vom 10.8.1919, BBl 1919 III S. 93.
- Kley, Verfassungsgeschichte, S. 311 f.
- Aubert, N. 274.
- Votum Kunz (Berichterstatter), AB 1919 I SR S. 34.
- Vgl. Hagenbach-Bischoff, Einführung; Hagenbach-Bischoff, Anwendung. Siehe unten, N. 9 f.
- Art. 17 Abs. 1 E-NWG 1918; Botschaft NWG, S. 135.
- Vgl. Art. 17 aNWG.
- Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, N. 633.
- Weber, N. 276 m.w.Hw.
- Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, N. 638.
- Vgl. dazu ausführlich Pukelsheim, S. 13 ff.; Weber, N. 451.
- Zum Ganzen Pukelsheim, S. 53.
- Pukelsheim, S. 5.
- Vgl. Pukelsheim/Schuhmacher, Doppelproporz, S. 1595.
- Vgl. Kritik bei Pukelsheim, S. 53.
- Zur Begriffsklärung siehe oben, N. 5.
- Zum Ganzen Pukelsheim, S. 53 f.
- Vgl. Hagenbach-Bischoff, Einführung; Hagenbach-Bischoff, Anwendung.
- Zur Begriffsklärung siehe oben, N 5. Ebenso die Methode D’Hondt (Pukelsheim, S. 29). Von den Berechnungsschritten her ähnelt die Berechnungsmethode nach Hagenbach-Bischoff ‘optisch’ allerdings einem Quotenverfahren (vgl. Weber, Fn. 896).
- Entsprechend wird nach dem Mandatspreis unterschieden: Jedes verteilte Mandat muss einen höheren Mandatspreis erhalten als jedes unverteilte. Schuhmacher, S. 525.
- Pukelsheim/Schuhmacher, Doppelproporz, S. 1590.
- Schuhmacher, S. 525.
- Zur Begriffsklärung siehe oben, N. 5.
- Pukelsheim/Schuhmacher, Doppelproporz, S. 1597 mit Beispielen im Kanton Basel-Stadt, der 2011 auf die Mandatsverteilungsmethode nach Sainte-Laguë gewechselt hat.
- Zur Begriffsklärung siehe oben, N. 5.
- Zum Ganzen Pukelsheim/Schuhmacher, Zürcher Zuteilungsverfahren, S. 504 ff.
- Pukelsheim/Schuhmacher, Doppelproporz, S. 1589 f.
- Weber, N. 274: Die Mandatsverteilung ist der «Kern des Wahlsystems».
- Kölz, S. 19.
- Zum Ganzen Biaggini, Majorz, S. 424.
- Biaggini, Majorz, S. 424 f.
- SGK-Glaser, Art. 149 BV N. 5. Zu dieser Methode siehe oben, N. 11.
- Biaggini, Art. 149 N. 116; Kley, Politische Rechte, N. 69.
- Biaggini, Art. 149 N. 116; Kley, Politische Rechte, N. 69; BSK-Thurnherr, Art. 149 BV N. 19.
- Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, N. 644; Glaser, S. 5 und 13; im Ergebnis gleich Weber, N. 621.
- Achermann/Caroni/Kälin, S. 225 ff.
- BGer 1C_322/2015 vom 19.8.2015 E. 4.2.
- Achermann/Caroni/Kälin, S. 227; Schabas, CCPR Commentary, Art. 25 N. 42 f.
- BGer 1C_322/2015 vom 19.8.2015 E. 4.3.
- Votum Sauser, AB 1976 I NR S. 37; Antrag Sauser, AB 1976 I NR S. 43.
- Votum Sauser, AB 1976 I NR S. 37.
- Basierend auf der Parlamentarischen Initiative 81.228 Brélaz Gesetz über die politischen Rechte. Revision, vom Nationalrat in Form eines Postulats weiterverfolgt, vgl. AB 1983 NR S. 1294. Vgl. Weber, N. 427 ff.
- Botschaft BPR-Revision 1993, S. 487.
- Postulat 03.3377 Genner, Nationalratswahlen. Gerechtere Sitzverteilung. Das Postulat wurde nur wenig mehr als einen Monat nach der Einführung des doppeltproportionalen Mandatszuteilungsverfahren im Kanton Zürich eingereicht.
- Weitere Beispiele: Postulat 07.3884 Waber, Wahlen 2011. Einführung des Wahlsystems Doppelter Pukelsheim ohne Quorum; Parlamentarische Initiative 09.410 Zisyadis, Nationalratswahlen und Proporzwahlsystem; Motion 12.3711 Minder, Doppelter Pukelsheim bei Nationalratswahlen. Eine Einordnung dieser Vorstösse findet sich bei Weber, N. 425 ff.
- Parlamentarische Initiative 20.453 grünliberale Fraktion, Jede Stimme zählt gleich viel. Es ist Zeit für faire Nationalratswahlen.
- Genaueres dazu siehe oben, N. 16.
- Der Einfachheit halber wird im Kommentar zu diesem Artikel bei der Mandatsverteilung jeweils von Listen gesprochen, obwohl die Zuteilung auf die einzelnen Listen einer möglichen Listengruppe noch aussteht. Auch das BPR erwähnt in Art. 40 und 41 BPR bloss «Listen»; gem. Art. 42 Abs. 1 werden miteinander verbundene Listen zunächst, d.h. bei der Erst- und Restverteilung der Mandate, wie eine einzige Liste behandelt.
- So bereits Botschaft NWG, S. 134.
- Bspw. waren Grüne, Junge Grüne sowie die Liste «Unternehmer*innen für eine grüne Wirtschaft (Grüne)» mittels einer Unterlistenverbindung zusammengeschlossen, sie werden in dieser Tabelle als «Grüne+» bezeichnet.
- Siehe dazu OK-Lehner, Art. 42 BPR.
- Art. 83 f. des Gesetzes des Kantons Bern vom 5.6.2012 über die politischen Rechte (PRG/BE; BSG 141.1); § 40 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 7.9.1981 über die politischen Rechte (GpR/BL; SGS 120); Art. 74 f. des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 6.4.2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG/FR; SGF 115.1); Art. 159 ff. de la Loi du Canton de Genève du 15.10.1982 sur l’exercice des droits politiques (LEDP/GE; rs/GE A 5 05); Art. 40 de la Loi du Canton de Jura du 26.10.1978 sur les droits politiques (LDP/JU; RSJU 161.1); § 96 Abs. 1 Stimmrechtsgesetz des Kantons Luzern vom 25.10.1988 (StRG/LU; SRL Nr. 10) i.V.m. Art. 40 BPR; Art. 60 de la Loi du Canton de Neuchâtel du 17.10.1984 sur les droits politiques (LDP/NE; RSN 141); Art. 15 f. des Gesetzes des Kantons Obwalden vom 26.2.1984 über die Wahl des Kantonsrates (PG/OW; GDB 122.2); Art. 99 f. des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 5.12.2018 über Wahlen und Abstimmungen (WAG/SG; sGS 125.3); § 107 f. des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 22.9.1996 über die politischen Rechte (GpR/SO; BGS 113.111); § 55 f. des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 12.2.2014 über das Stimm- und Wahlrecht (StWG/TG; RB 161.1).
- § 14 f. des Gesetzes des Kantons Aargau über die Wahl des Grossen Rates vom 8.3.1988 (GRWG/AG; SAR 152.100); Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 16.2.2021 über die Wahl des Grossen Rates (GRWG/GR; BR 150.400); Art. 22 ff. des Gesetzes des Kantons Nidwalden vom 26.4.1981 über die Verhältniswahl des Landrates (PropG/NW; NG 132.1); Art. 2b Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 15.3.1904 über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (WAG/SH; SHR 160.100); § 16 ff. des Kantonsratswahlgesetzes des Kantons Schwyz vom 17.12.2014 (KRWG/SZ; SRSZ 120.200); Art. 136 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 13.5.2004 über die politischen Rechte (kGPR/VS; SGS 160.1); § 52d f. des Gesetzes des Kantons Zug vom 28.9.2006 über die Wahlen und Abstimmungen (WAG/ZG; BGS 131.1); § 103 f. des Gesetzes des Kantons Zürich vom 1.9.2003 über die politischen Rechte (GPR/ZH; LS 161).
- § 52 ff. des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 21.4.1994 über Wahlen und Abstimmungen (WAG/BS; SG 132.100); Art. 51 f. des Gesetzes des Kantons Glarus vom 7.5.2017 über die politischen Rechte (GPR/GL; GS I D/22/2).
- Art. 68 della Legge del Cantone Ticino del 19.11.2018 sull’esercizio die diritti politici (LEDP/TI; RL 150.100); Art. 74 de la Loi du Canton de Vaud du 5.10.2021 sur l’exercice des droit politiques (LEDP/VD; RS 160.01).
- Art. 9 der Verordnung Kantons Appenzell Innerrhoden vom 1.12.2014 über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen (VLGV/AI; GS 160.410).
- Art. 71 Abs. 4 KV/AR; Art. 24 des Reglements der Gemeinde Herisau/AR vom 6. Januar 1975 über die Wahl des Einwohnerrates und der Mitglieder des Kantonsrates (PWR/Herisau; SRV 12).
- Art. 23 f. des Gesetzes des Kantons Uri vom 3.3.1991 über die Verhältniswahl des Landrates (PRG/UR; RB 2.1205); aktuell sind dies die Gemeinden Altdorf, Bürglen, Erstfeld und Schattdorf, in den 16 übrigen Gemeinden wird nach Majorz gewählt.
- Art. 88 Abs. 1 KV/UR.
- § 40 Abs. 1 GpR/BL.
- Statt vieler BGE 143 I 92 E. 3.1; Musliu, N. 61.
- BGE 131 I 85 E. 2.2 m.w.Hw.; BGE 140 I 396 E. 10.2; Musliu, N. 8 und N. 61 f.
- Kley, Verfassungsgeschichte, S. 311.
- In der Botschaft zum aNWG finden sich bei der Diskussion der einzelnen Ausgestaltungsmöglichkeiten häufig Verweise auf die Regelungen in den Kantonen; die dortigen Erfahrungen werden als Begründung für die bundesweiten Weichenstellungen herbeigezogen. So etwa Botschaft NWG, S. 135: «Das (Verfahren Hagenbach-Bischoff) ist fast von allen neuern Proporzgesetzen angenommen worden, so auch von den Gesetzen der Kantone Zürich, Schwyz und Basel. Es ist daher auch in Art. 17 vorgesehen.» (Hervorhebung hinzugefügt). Auch in der Parlamentsdebatte wurden die kantonalen, kommunalen und internationalen Erfahrungen erwähnt (Votum Sträuli (Berichterstatter), AB 1918 VI NR S. 489, S. 494).
- Kölz, S. 17; Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, N. 643.
- Einen «Wendepunkt» stellte BGE 129 I 185 dar (so Glaser, N. 2; vgl. auch BGE 143 I 92 E. 3.1; Musliu, N. 63). Kritisch zu dieser Entwicklung Biaggini, Proporzglück).
- Siehe oben, N. 27.
- In diese Richtung BGer 1C_322/2015 vom 19.8.2015 E. 3.2: Das Wahlsystem des BPR «entspricht möglicherweise den Anforderungen des Bundesgerichts an ein Wahlsystem bei kantonalen und kommunalen Proporzwahlen gemäss Art 34 BV nicht.»
- BGE 143 I 92 E. 3.5.
- BGer 1C_322/2015 vom 19.8.2015 E. 3.2.
- BGE 143 I 92 E. 3.5.
- BGE 143 I 92 E. 3.5; BGer 1C_322/2015 vom 19.8.2015 E. 3.3.
- Glaser, Wahlrecht, N. 37 befürchtet eine «Delegitimierung» des Nationalratswahlverfahrens.
- Siehe oben, N. 21.
- Vgl. Art. 27 Abs. 2 KV/GR und GRWG/GR. Ähnlich SGK-Steinmann/Besson, Art. 34 BV N. 25.
- Fuhrer, N. 38 f.
- Siehe oben, N. 10.
- Schuhmacher, S. 525.
- Daher wird die Berechnungsmethode nach Hagenbach-Bischoff auch «Methode des kleinsten Quotienten» genannt (vgl. Kölz, S. 4. Die Alternative wäre eine Teilung der Gesamtstimmenzahl (bloss) durch die Anzahl der Mandate.
- Zum Ganzen Schuhmacher, S. 526; Haller/Kölz/Gächter, N. 818; BGE 109 Ia 203 E. 4c.
- Schuhmacher, S. 526.
- Vgl. Art. 40 BPR 1976; Art. 40 BPR 1994.
- Art. 17 E-NWG 1918.
- Art. 17 Abs. 1 Satz 2 aNWG: «Die nächsthöhere ganze Zahl, welche auf den so erhaltenen Quotienten folgt, ist die vorläufige Verteilungszahl.»; Art. 38 Abs. 1 Satz 2 E-BPR 1975: «Das Ergebnis, auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet, bildet die massgebende Verteilungszahl.»; Art. 40 BPR 1976: «Das Ergebnis, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet, bildet die massgebende Verteilungszahl.»
- Botschaft BPR 1975, S. 1340.
- Botschaft BPR-Revision 1993, S. 486.
- Botschaft BPR-Revision 1993, S. 486.
- Zum Ganzen Botschaft BPR-Revision 1993, S. 486.
- Pukelsheim, S. 28 f.
- Siehe gerade oben, N. 37.
- Bericht Proporzwahlsysteme, S. 4 f.
- Biaggini, Art. 149 BV N. 10; Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, N. 366; Kölz, S. 4; Garrone, S. 223. Vgl. für eine empirische Untersuchung Vatter, S. 36 (fokussiert aber auf die Wahlkreisgrösse).
- Biaggini, Art. 149 BV N. 10; implizit Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser, N. 663; siehe auch Pukelsheim, S. 37.
- Pukelsheim, S. 31.
- Sehr kritisch bspw. Weber, N. 1377.
- Siehe gerade oben, N. 38.
- Pukelsheim/Schuhmacher, Doppelproporz, S. 1590.
- Siehe OK-Lehner, Art. 41 BPR, N. 17.
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