PDF:
Kommentierung zu
Art. 42 BV

Eine Kommentierung von Christina Neier

Herausgegeben von Stefan Schlegel / Odile Ammann

defriten

I. Entstehungsgeschichte

1 Seit der Totalrevision im Jahr 1999 regelt die Bundesverfassung unter dem 3. Titel «Bund, Kantone und Gemeinden» im 1. Abschnitt des 1. Kapitels zum «Verhältnis von Bund und Kantonen» die Aufgaben des Bundes (Art. 42 BV) und die Aufgaben der Kantone (Art. 43 BV). Zudem erfasst dieser Abschnitt seit 2008 Grundsätze zur Aufgabenzuweisung und Aufgabenerfüllung (Art. 43a BV). Entsprechende Vorgängerregelungen sind in früheren Fassungen der Bundesverfassung nicht zu finden.

2 Der Verfassungsentwurf 1995 stellte noch die Kantone in den Mittelpunkt und bestimmte in Art. 32 Abs. 1: «Die Kantone sind zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Bundesverfassung dem Bund übertragen sind.» Gemäss den Erläuterungen wird mit dieser Aufgabenverteilung – in Verbindung mit Art. 3 VE 1995

– die «staatsausgestaltende Grundentscheidung für den Föderalismus als konkretes politisches Prinzip in moderner Ausgestaltung»
festgehalten. Zu den Aufgaben des Bundes nahm der Entwurf – anders als der geltende Art. 42 BV – nicht ausdrücklich Stellung; diese ergäben sich aus der Auslegung der Bundesverfassung.
Dem ist beizupflichten, weshalb bis heute die eigenständige Bedeutung des Art. 42 BV offen ist (vgl. N. 19 f.).

3 In der Vernehmlassung wurde kritisiert, das Verhältnis von Art. 32 Abs. 1 VE 1995 zu Art. 3 VE 1995 sei «unklar».

Denn letztere Bestimmung statuierte ebenso die subsidiäre Generalkompetenz der Kantone.
Der Bundesrat wollte dieser Kritik Rechnung tragen
und formulierte im Verfassungsentwurf 1996 die föderalismusrelevanten Bestimmungen neu. Die Bestimmung über die Stellung der Kantone (Art. 32 Abs. 1 VE 1995) wurde im Wortlaut dahingehend geändert, dass die Kantone im Rahmen der Bundesverfassung über alle Hoheitsrechte verfügen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen (Art. 35 VE 1996).
Damit regelte diese Bestimmung nicht mehr die föderale Kompetenzverteilung, sondern die Aufgabenwahrnehmung durch die Kantone. Die Aufgaben des Bundes wurden neu in Art. 3 Abs. 2 VE 1996 umschrieben: «Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist». Dieser Wortlaut wurde beibehalten und findet sich heute in Art 42 BV. Die Änderung der Systematik – von Art. 3 Abs. 2 VE 1996 zu Art. 42 BV – geht auf den Ständerat zurück, der in den parlamentarischen Beratungen die Auffassung vertrat, es handle sich lediglich um eine Konkretisierung des Föderalismusprinzips.

4 Mit dem Verfassungsentwurf 1996 erhielt darüber hinaus der Subsidiaritätsgrundsatz Eingang in die Diskussion. Neu sollte der Bund gemäss Art. 34 Abs. 3 VE 1996 zur Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes verpflichtet sein. Der Vorschlag des Bundesrates, den Begriff der Subsidiarität in Art. 34 Abs. 3 VE 1996 begrifflich zu verankern, erschien dem Ständerat allerdings für unklar und vieldeutig.

Er zog es vor, die Subsidiarität wie folgt zu umschreiben: «Er [der Bund] übernimmt nur diejenigen Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.». Eine Kommissionsminderheit hätte die Streichung des Wortes «nur» befürwortet, um das Subsidiaritätsprinzip positiv zum Ausdruck zu bringen.
Im Nationalrat setzte sich zunächst die ausdrückliche Verankerung des Subsidiaritätsgrundsatzes im Sinne des bundesrätlichen Entwurfs durch.
Erst in der Einigungskonferenz verständigten sich Ständerat und Nationalrat schliesslich auf die «ausgedeutschte»
Formulierung, wobei das Wort «nur» aus der ursprünglichen Fassung des Ständerates gestrichen wurde. Verortet wurde diese neue Formulierung zum Subsidiaritätsgrundsatz in Art. 42 Abs. 2 BV.

5 Die Umschreibung des Subsidiaritätsgrundsatzes vermochte die Unklarheiten dieser Regelung jedoch nicht zu beseitigen. Durch die Streichung des Wortes «nur» wurde zwar der Eindruck vermieden, dem Bund könnten lediglich jene Aufgaben zugewiesen werden, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.

Mit diesem zweiten Absatz konnte Art. 42 BV aber nunmehr dahingehend verstanden werden, als dass der Bund sowohl die ihm von der Bundesverfassung zugewiesenen Aufgaben erfüllt (Abs. 1) als auch jene Aufgaben, die eine Vereinheitlichung verlangen (Abs. 2).
Eine zusätzliche eigenständige Kompetenzgrundlage für Bundesaufgaben war nach überwiegender Meinung mit Abs. 2 indessen nicht intendiert.
Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Föderalismusreform zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wurde dieser Absatz schliesslich aufgehoben. Seither ist der Grundsatz der Subsidiarität in Art. 5a BV expressis verbis verankert und in Art. 43a Abs. 1 BV konkretisiert.

II. Kontext

A. Föderalismustheoretische Kontextualisierung

6 Es gibt verschiedene Arten der föderativen Kompetenzverteilung. Die gängigste Verteilungstechnik (siehe N. 7-11) folgt der Dichotomie von titulierten (benannten) bzw. enumerierten Kompetenzen und Residualkompetenzen: Für die eine Ebene werden die Kompetenzen ausdrücklich bezeichnet, während der anderen Ebene alle übrigen Kompetenzen zukommen.

Diese Art der Kompetenzverteilung hat zuweilen historische Gründe. Bundesstaaten, die aus ehemals souveränen Staaten hervorgegangen sind, ziehen es in der Regel vor, die Kompetenzen des Bundes klar darzulegen und die übrigen Kompetenzen bei sich zu behalten.
Die Residualkompetenzen müssen gleichwohl nicht zwangsläufig der untergeordneten Ebene zugeschrieben werden (vgl. N. 9). Die Statuierung einer Residualkompetenz für die eine oder andere Ebene hat jedenfalls den Vorteil, Kompetenzlücken zu vermeiden.
Als eine andere Art der Kompetenzverteilungstechnik wird das Regel-Ausnahme-Schema gesehen (vgl. N. 10). Zwar findet auch hier eine Subtraktion statt, doch wird als Regel positiv festgelegt, dass die eine Ebene für alle Aufgaben zuständig ist, sofern nicht eine konkrete Aufgabe durch eine Ausnahmebestimmung der anderen Ebene zugewiesen wird.
Dass eine solche Regelungstechnik einen anderen materiellen Sinn intendiert als die Systematik der titulierten und Residualkompetenzen ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, die Kompetenzen der einen Ebene als «Ausnahmen» müssten anders – enger – ausgelegt werden als jene der anderen Ebene.

B. Rechtsvergleichende Kontextualisierung

7 Die Kompetenzverteilung der Schweizer Bundesverfassung gründet sich in erster Linie auf Art. 3 BV als «bundesstaatliche Grundnorm»

. Wie auch andere Bundesstaatsverfassungen
verschreibt sich diese Bestimmung der Dichotomie von titulierten (benannten bzw. enumerierten) Kompetenzen und Residualkompetenzen (vgl. N. 6). In diesem Sinne bleiben die Kantone für all jene Bereiche zuständig, die nicht dem Bund verfassungsrechtlich zugewiesen sind. Die kantonale Residualkompetenz ergibt sich bereits aus Art. 3 BV und wird durch Art. 42 BV aus dem Blickwinkel des Bundes lediglich unterstrichen.
Aufgrund der subsidiären Generalklausel des Art. 3 BV bietet die Bundesverfassung ein «lückenloses System der Kompetenzaufteilung».
Über Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen entscheidet das Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG
.
Weitere zentrale Bestimmungen der föderalen Kompetenzordnung sind Art. 5a BV (Subsidiaritätsgrundsatz), Art. 43 BV (Aufgaben der Kantone), Art. 43a BV (Grundsätze zur Aufgabenzuweisung und -erfüllung), Art. 44 BV (Grundsätze zum Zusammenwirken von Bund und Kantonen) und Art. 47 BV (Eigenständigkeit der Kantone).

8 Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

kennt ebenso wie die Bundesverfassung die Kompetenzverteilungsdichotomie von titulierten Kompetenzen und Residualkompetenzen, indem die Kompetenzen des Bundes in der Verfassung benannt werden und alle anderen Sachbereiche in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen. In diesem Sinne sind nach der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG die österreichischen Bundesländer zuständig, soweit die Bundesverfassung eine Angelegenheit nicht ausdrücklich dem Bund zuschreibt. Die Zuständigkeitsbereiche des Bundes sind insbesondere in den Art. 10–12 B-VG enumerativ aufgelistet.

9 Auch Art. 35 der belgischen Verfassung

würde für die Zuständigkeit der föderal höheren Ebene («Föderalbehörde») eine ausdrückliche Kompetenzzuweisung verlangen und den Gemeinschaften und Regionen eine Residualkompetenz einräumen. Aufgrund einer Übergangsbestimmung kommt diese Regelung allerdings (noch) nicht zur Anwendung. Gegenwärtig liegt daher die Residualkompetenz in Belgien – wie im Übrigen auch in Kanada
– bei der Bundesebene.

10 Das deutsche Grundgesetz (GG)

erklärt in seiner Grundsatznorm zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in Art. 30 die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben zur Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Für die Gesetzgebung bestimmt Art. 70 GG in gleicher Weise, dass die Länder das Recht auf Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz diese Befugnis nicht dem Bund überträgt. Die Regelungstechnik des deutschen Grundgesetzes wird als Regel-Ausnahme-Schema qualifiziert (vgl. N. 6).
Die unterschiedlichen Regelungstechniken ändern indessen nichts daran, dass in vielen Bundesstaaten aufgrund der verfassungsrechtlichen Zuweisung zahlreicher und bedeutsamer Kompetenzen die übergeordnete Ebene, also der Bund, mehrheitlich zuständig ist. Das gilt für Deutschland ebenso wie für Österreich,
und nicht minder für die Schweiz, wo der Zuständigkeitsbereich des Bundes – auch durch die Zunahme staatsvertraglicher Normen – stetig wächst.

11 Desgleichen erfordert die Europäische Union als föderal strukturiertes System

eine Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Anders als in Bundesstaaten vollzieht sich die Kompetenzzuteilung hier eindimensional, indem die EU-Verträge nur die Kompetenzen der Union, nicht aber die der Mitgliedstaaten begründen.
Zwar bestimmt Art. 5 Abs. 2 EUV
, die Union verfüge nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nur über jene Kompetenzen, welche ihr mit den EU-Verträgen übertragen wurden, und alle anderen Bereiche verblieben bei den EU-Mitgliedstaaten. Letzterer Aspekt hat aber freilich nur eine beschreibende Wirkung, da sich die Hoheitsgewalt in den Mitgliedstaaten durch deren Verfassung konstituiert und nicht durch das Unionsrecht übertragen wird.
Ein weiterer Unterschied zu Bundesstaaten liegt darin, dass die Union sich selbst keine neuen Kompetenzen zuweisen kann. Es obliegt den Mitgliedstaaten, sie durch Vertragsänderung – hierfür bedarf es Einstimmigkeit und Ratifikation (vgl. Art. 48 EUV) – zur Regelung neuer Sachbereiche zu ermächtigen.

III. Kommentar i.e.S.

A. Kompetenzrechtliche Grundbegriffe

12 Art. 42 BV spricht von «Aufgaben», die dem Bund durch die Bundesverfassung zugewiesen werden. Demgegenüber verwenden andere kompetenzrelevante Verfassungsbestimmungen den Ausdruck der «Zuständigkeit» (z.B. Art. 43, 57, 61a, 67a und 76 BV). In der alten Bundesverfassung von 1874 war der Begriff der «Kompetenz», der in der Regel synonym mit «Zuständigkeit» verwendet wird, noch an mehreren Stellen enthalten (z.B. Art. 16, Art. 24bis und Art. 84 BV 1874). Während die Bundesverfassung von 1999 anfangs dann nur mehr von «Aufgaben» und «Zuständigkeiten» sprach, hat der Begriff der «Kompetenz» mit der Einfügung von Art. 117b BV durch die Annahme der Pflegeinitiative von 2021 wieder Einzug in die Verfassung gehalten.

Die kompetenzrechtlichen Grundbegriffe der «Aufgabe» einerseits und der «Zuständigkeit» bzw. «Kompetenz» andererseits gilt es im bundesstaatlichen Kontext zu unterscheiden. In diesem Sinne differenziert auch Art. 43 BV, wonach die Kantone bestimmen, welche «Aufgaben» sie im Rahmen ihrer «Zuständigkeit» erfüllen (vgl. Art. 43 N. 8–11).

13 Die «Aufgaben» bilden die Schnittstelle zwischen Staat und Gesellschaft.

Die Verfassung definiert, welche Aufgaben der Staat wahrzunehmen hat, und spiegelt insofern die «Erwartungshaltung gegenüber dem Staat» wider.
Sie konstuiert damit gleichsam den Staat:
Der Staat wird in die Verantwortung genommen, diese Aufgaben zu erfüllen; die Grenze zur Gesellschaft ist damit gezogen.
In der BV ist denn auch konkret von staatlichen Aufgaben die Rede, wenn es um diese Abgrenzung zwischen Staat und Gesellschaft geht.
Darüber hinaus wird im Schrifttum die Aufgabe gemeinhin als eine Pflicht des Staates qualifiziert, eine Regelung zu treffen oder eine Massnahme zu ergreifen.
Demnach erfasst eine Aufgabe einen Tätigkeitsbereich, in dem der Staat grundsätzlich verpflichtet ist, tätig zu werden. Die Pflicht des Staates, eine Aufgabe wahrzunehmen, sagt jedoch noch nichts darüber aus, welche staatliche Ebene dafür zuständig ist. Aus einer Aufgabe kann nicht zwingend auf das zuständige Gemeinwesen geschlossen werden; umgekehrt lässt eine Kompetenzzuschreibung regelmässig den Schluss auf eine (staatliche) Aufgabe zu.

14 Erst die Kompetenz bestimmt, wer zur Wahrnehmung einer (staatlichen) Aufgabe ermächtigt ist. Sie verknüpft die staatliche Aufgabe mit einer Organisationseinheit.

So spricht die BV in den Kompetenznormen des Art. 42 BV und des Art. 43 BV von «Aufgaben des Bundes» und von «Aufgaben der Kantone». Die staatlichen Aufgaben werden durch diese Zuweisung zu Bundesaufgaben einerseits und zu Kantantonsaufgaben andererseits. Im bundesstaatlichen Kontext konzentrieren sich die Kompetenznormen auf eben diese vertikale Aufgabenverteilung zwischen den zwei Ebenen der Staatsorganisation, namentlich dem Bund und den Gliedstaaten (die Zuständigkeitszuteilung an die Gemeinden obliegt regelmässig letzteren). Damit ist die sogenannte «Verbandszuständigkeit» angesprochen.
Indem eine kompetenzielle Verfassungsbestimmung das eine Gemeinwesen zur Aufgabenerfüllung ermächtigt, wird sie zugleich der anderen vorenthalten.
Nur der Adressat der Zuständigkeit ist befugt, eine bestimmte Regelung oder Massnahme zu treffen. Befugnis bzw. Ermächtigung bedeutet, der Zuständige ist nicht zwingend verpflichtet, eine Massnahme zu ergreifen.
Eine Kompetenz kann sowohl eine Erlaubnis als auch eine Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung beinhalten.

15 Aufgabenordnung und Kompetenzordnung nehmen folglich unterschiedliche Perspektiven ein: Während die Aufgabenordnung einer Verfassung den Staat zu einer konkreten Tätigkeit verpflichtet und diese damit der rein gesellschaftlichen Sphäre entzieht, fokussiert die Kompetenzordnung auf die Abgrenzung der Handlungsräume zwischen dem Bund auf der einen und den Gliedstaaten auf der anderen Seite.

B. Bundesaufgaben und Bundeskompetenzen

16 Aus Art. 42 BV ergibt sich, dass der Bund all jene Aufgaben zu erfüllen hat, welche ihm durch die Bundesverfassung zugewiesen werden. Der Fokus der Norm liegt dem Wortlaut nach auf den Aufgaben des Bundes und weniger auf seinen Zuständigkeiten, welche in den einzelnen Kompetenznormen der Bundesverfassung geregelt sind (vgl. N. 20). Während die Abgrenzung von Aufgaben und Zuständigkeiten bei Art. 43 BV von Bedeutung ist (vgl. Art. 43 BV N. 8–11), spielt sie auch deshalb für den Bund eine untergeordnete Rolle. Entscheidend für die Handlungsbefugnis des Bundes ist das Vorhandensein einer entsprechende Kompetenznorm. Vor diesem Hintergrund hält die Bundesverfassung diese beiden Kategorien auch nicht klar und eindeutig auseinander.

17 Das Verhältnis von Kompetenz und Aufgabe in der Bundesverfassung ist entsprechend komplex.

Gemäss Art. 42 BV erfüllt der Bund jene Aufgaben, die ihm durch die Bundesverfassung zugewiesen werden. Damit ist die Zuständigkeit des Bundes jedoch nicht erschöpft. Er ist nicht nur für zugewiesene Aufgaben im Sinne einer Handlungspflicht zuständig (als Bundesaufgaben im Sinne einer Handlungspflicht angesehen werden können z.B. Art. 38 Abs. 1, Art. 62 Abs. 5 BV: «Der Bund regelt…», aber auch Art. 40 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 BV «Der Bund fördert…» und Art 77 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 BV «Der Bund sorgt…»). Eine Bundeskompetenz liegt auch dann vor, wenn die Bundesverfassung den Bund für zuständig erklärt, ohne ihm gleichzeitig eine Aufgabe, d.h. eine Handlungspflicht aufzuerlegen. Keine (unmittelbare) Handlungspflicht, aber eine Zuständigkeit des Bundes liegt bei den Ermächtigungsvorschriften, den «Kann»-Vorschiften vor (z.B. Art. 71 BV: «Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.»).

18 Darüber hinaus betraut die Bundesverfassung mancherorts den Bund mit einer Aufgabe, beschränkt die damit verbundene Handlungspflicht aber auf den «Rahmen seiner Zuständigkeit» (z.B. Art. 76 Abs. 1 BV zur Wasserversorgung und Art. 118 Abs. 1 BV zum Gesundheitsschutz). In diesen Fällen bedarf der Bundesgesetzgeber einer zusätzlichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung.

Eine solche Begrenzung der Aufgabenerfüllung durch die Zuständigkeit findet sich vor allem in jenen Bestimmungen, die Bund und Kantone gleichzeitig ermächtigen (z.B. Art. 57 Abs. 1 BV betreffend Sicherheit des Landes und Bevölkerungsschutz, Art. 61a Abs. 1 BV zum Bildungsraum Schweiz, Art. 67a Abs. 2 BV zur musikalischen Bildung und Art. 89 Abs. 1 BV zur Energiepolitik).

19 Zwar ist mit der Zuweisung einer Aufgabe an den Bund regelmässig auch dessen Zuständigkeit verbunden.

Aufgrund des komplexen Zusammenspiels von Aufgaben und Zuständigkeiten lassen sich die Zuständigkeiten des Bundes jedoch nur bedingt aus Art. 42 BV ableiten. Folglich ist dessen (praktische und rechtliche) Bedeutung beschränkt.

20 Ein weiterer – noch gewichtigerer – Grund für den begrenzten eigenständigen Gehalt von Art. 42 BV liegt darin, dass für die Frage nach der konkreten Zuständigkeit des Bundes der Blick auf die spezifische Kompetenznorm, insbesondere im 2. Kapitel des 3. Titels der Bundesverfassung, zu richten ist. Die einzelnen Sachnormen bestimmen gleichzeitig den Umfang der Bundeskompetenz sowie die Rechtswirkungen auf die kantonalen Zuständigkeiten

. Denn obschon aus der Verwendung des Verbes «erfüllt» («accomplit», «adempie») in Art. 42 BV der Schluss gezogen werden könnte, der Bund sei in jedem Fall zur Aufgabenerfüllung verpflichtet,
ergibt sich der Handlungsbedarf erst aus der einschlägigen Einzelbestimmung (allenfalls in Verbindung mit weiteren Verfassungsvorgaben)
– wobei auch reine Ermächtigungsnormen (vgl. N. 17) verlangen, dass der Bund regelmässig prüft, ob ein Handeln erforderlich ist.
Deshalb kontrolliert auch das Bundesgericht die Zuständigkeit des Bundes nicht direkt anhand von Art. 42 BV, sondern anhand einer konkreten Sachnorm (z.B. Art. 78 Abs. 2 BV), etwa indem es über die Reichweite einer «Bundesaufgabe» urteilt.

C. Aufgabenzuweisung durch die Bundesverfassung

21 Trotz seiner geringen Bedeutung (N. 19 f.) verdeutlicht Art. 42 BV, dass der Bund verantwortlich ist für die Erfüllung von Aufgaben, und zwar für jene, die ihm durch die Verfassung zugeteilt werden. Damit trägt die Bundesverfassung dem grundlegenden Umstand Rechnung, dass sie den Staat konstituiert und ihm Aufgaben, d.h. Verantwortung zuweist.

Art. 42 BV verdeutlicht das in Art. 3 BV implizit angelegte System der Einzelermächtigung (auch als Enumerationsprinzip bezeichnet
):
Die Zuweisung von «Aufgaben» an den Bund hat – im Grundsatz ausdrücklich und abschliessend
durch die Bundesverfassung zu erfolgen. Aus der Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch, dass in erster Linie nicht die Aufgaben, sondern die Zuständigkeiten des Bundes in der Verfassung festzulegen sind. Ist der Bund in einem Bereich zuständig und darf – muss aber nicht – eine Regelung treffen, so kann er sich auch erst auf Gesetzesstufe einer Aufgabe im Sinne einer Handlungspflicht annehmen.

22 Den Anforderungen des Art. 42 BV ist auf jeden Fall dann Genüge getan, wenn die Aufgabe bzw. Kompetenz des Bundes ausdrücklich in der Verfassung verankert ist. Anerkannt ist auch, dass der Bund ausnahmsweise stillschweigend zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe ermächtigt ist. Stillschweigende Zuständigkeiten für den Bund können kraft des Sachzusammenhangs (pouvoirs implicites, implied powers) oder kraft des föderativen Staatsaufbaus (pouvoirs inhérents, inherent powers) erwachsen.

Eine Zuständigkeit kraft des Sachzusammenhangs folgt aus der Notwendigkeit, eine ausdrückliche Zuständigkeit überhaupt ausüben zu können. Solche gibt es in der geltenden Bundesverfassung kaum mehr.
Der Bund ist kraft des föderativen Staatsaufbaus zuständig, wenn sich seine Zuständigkeit aus dem Bundesstaatsprinzip sinnvollerweise ergeben muss. Eine solche Zuständigkeit gilt etwa für den Staatsschutz und die Festlegung von Wappen oder Flaggen.
Seit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 und der damit verbundenen Intention, auch ungeschriebenes Verfassungsrecht in der Verfassungsurkunde zu verankern, ist darüber hinaus für stillschweigende Kompetenzen wenig Raum; sie bedürfen einer besonderen Rechtfertigung.

23 Aufgrund des «Verfassungsvorbehalts»

von Art. 42 BV i.V.m. Art. 3 BV sind neue Bundeskompetenzen nur mit einer entsprechenden Verfassungsänderung möglich. Dem Bund können im Wege einer Totalrevision nach Art. 193 BV oder im Wege einer Teilrevision nach Art. 194 BV neue Aufgaben bzw. Zuständigkeiten übertragen oder auch bestehende wieder entzogen werden. Die Änderung der föderalen Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsordnung liegt somit in der Hand des Bundesverfassungsgebers; ihm kommt die Kompetenz-Kompetenz zu. Ausgeschlossen ist eine (freiwillige) Kompetenzzuweisung durch die Kantone, etwa durch Vertrag.
Ebenso unzulässig ist die Begründung neuer Zuständigkeiten qua Lückenfüllung oder Gewohnheitsrecht.

D. Übersicht über die Bundesaufgaben

24 Der Grossteil der Bundesaufgaben lässt sich dem 2. Kapitel (Zuständigkeiten) des 3. Titels (Art. 54–125 BV) entnehmen. Im Lichte dieser Bestimmungen fallen dem Bund – zum Teil gemeinsam mit den Kantonen – im Wesentlichen Aufgaben in den folgenden Sachbereichen zu:

  • auswärtige Angelegenheiten;

  • Sicherheit des Landes und Bevölkerungsschutz;

  • Bildung und Forschung;

  • Sport und Kultur;

  • Umweltschutz und Raumplanung;

  • öffentlicher Verkehr;

  • Energie und Kommunikation;

  • Wirtschaftspolitik;

  • Wohnraum, soziale Sicherheit und Gesundheitsschutz;

  • Migration;

  • Zivil- und Strafrecht.

25 Gemäss Wortlaut des Art. 42 BV ist der Bund verpflichtet, die ihm zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Nach allgemeiner Auffassung ist es ihm jedoch auch erlaubt, unter Beachtung der Vorgaben der spezifischen Sachnorm Dritte wie die Kantone oder Private bzw. Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung mit der Erfüllung seiner Aufgaben zu betrauen.

Dies entbindet ihn jedoch nicht von seiner allgemeinen Erfüllungspflicht.

Zur Autorin

Dr. iur. Christina Neier, Bsc., ist Postdoktorandin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie studierte Rechtswissenschaften sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in Wien und promovierte an der Universität Zürich. In ihrer Dissertation befasste sie sich mit der Unionsbürgerschaft. Derzeit arbeitet sie an ihrer Habilitationsschrift zum Thema Solidarität in der Europäischen Union und in europäischen Bundesstaaten einschliesslich der Schweiz. Finanziell unterstützt wird sie dabei vom UZH Alumni FAN (Ernst Göhner Stiftung Fellowship) und vom UZH Postdoc Grant (inkl. Suslowa-Postdoc-Fellowship). Zudem ist sie als Lehrbeauftragte für Europarecht und Öffentliches Recht an diversen Schweizer Universitäten tätig. Seit 2020 leitet sie als Managing Editor die Zeitschrift Swiss Review of International and European Law (SRIEL). Sie ist erreichbar unter christina.neier@ius.uzh.ch.

Weitere empfohlene Lektüre

Bellanger François, Kommentierung zu Art. 42 BV, in: Martenet Vincent/Dubey Jacques (Hrsg.), Commentaire Romand, Constitution fédérale, Basel 2021.

Benoit Anne, Le partage vertical des compétences en tant que garant de l’autonomie des Etats fédérés en droit suisse et en droit américain, Genf/Zürich/Basel 2009.

Biaggini Giovanni, Kommentierung zu Art. 42 BV, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Schweizerische Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015.

Ehrenzeller Bernhard/Ehrenzeller Kaspar, «L’amour de la complexité» im Bundesstaat Schweiz – Kompetenzzuteilung und Kompetenzwahrnehmung in Bund und Kantonen, in: Gamper Anna/Bussjäger Peter/Karlhofer Ferdinand/Pallaver Günther/Obwexer Walter (Hrsg.), Föderale Kompetenzverteilung in Europa, Baden-Baden 2016, S. 33–66.

Gamper Anna/Bussjäger Peter/Karlhofer Ferdinand/Pallaver Günther/Obwexer Walter (Hrsg.), Föderale Kompetenzverteilung in Europa, Baden-Baden 2016.

Hangartner Yvo, Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, Bern/Frankfurt a.M. 1974.

Isensee Josef, § 133 Die bundesstaatliche Kompetenz, in: Iensee Josef/Kirchhof Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band IV Bundesstaat, 3. Aufl., Heidelberg 2008.

Jestaedt Matthias, Theorie der Kompetenzverteilung, Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs (2021), S. 163–181.

Knapp Blaise, La répartition des compétences et la coopération de la Confédération et des cantons, in: Thürer Daniel/Aubert Jean-François/Müller Jörg Paul (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 457–472.

Müller Lucien, Vorbemerkungen zur bundesstaatlichen Aufgabenteilung, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023.

Müller Lucien/Schweizer Rainer J., Kommentierung zu Art. 42 BV, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023.

Reich Johannes, § 12 Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, in: Biaggini Giovanni/Gächter Thomas/Kiener Regina (Hrsg.), Staatsrecht, 3. Aufl, Zürich/St. Gallen 2021, S. 153–167.

Schindler Benjamin, Die föderale Kompetenzverteilung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus historischer Sicht, Beiträge zur Rechgtsgeschichte Österreich (2021), 238–255.

Schweizer Rainer J., Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann Oliver/Randall Maya Hertig/Schindler Benjamin (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Bd. I, Zürich 2020, S. 691–713.

Waldmann Bernhard/Spiess Angelika, Aufgaben- und Kompetenzverteilung im schweizerischen Bundesstaat. Typologie der Aufgaben und Kompetenzen von Bund und Kantonen, 2015, https://www.unifr.ch/federalism/en/assets/public/files/NZ/Gutachten_final.pdf, besucht am 12.2.2024.

Literaturverzeichnis

Aubert Jean-François, Vorbemerkungen zu Art. 42 BV, in: Aubert Jean-François/Mahon Pascal (Hrsg.), Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003.

Bellanger François, Kommentierung zu Art. 42 BV, in: Martenet Vincent/Dubey Jacques (Hrsg.), Commentaire Romand. Constitution fédérale, Basel 2021.

Benoit Anne, Le partage vertical des compétences en tant que garant de l’autonomie des Etats fédérés en droit suisse et en droit américain, Genf/Zürich/Basel 2009.

Berka Walter, Verfassungsrecht, Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechts für das juristiche Studium, 8. Aufl., Wien 2021.

Biaggini Giovanni, Kommentierng zu Art. 42 BV, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Schweizerische Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015.

Biaggini Giovanni, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017.

Brühl-Moser Denise, § 97 Der Föderalismus Kanadas: interstaatlich, exekutiv und asymmetrisch, in: Härtel Ines (Hrsg.), Handbuch Föderalismus, Band IV: Föderalismus in Europa und der Welt, Berlin/Heidelberg 2012, S. 627–669.

Edenharter Andrea, Grundrechtsschutz in föderalen Mehrebenensystemen, Tübingen 2018.

Ehrenzeller Bernhard/Ehrenzeller Kaspar, «L’amour de la complexité» im Bundesstaat Schweiz – Kompetenzzuteilung und Kompetenzwahrnehmung in Bund und Kantonen, in: Gamper Anna/Bussjäger Peter/Karlhofer Ferdinand/Pallaver Günther/Obwexer Walter (Hrsg.), Föderale Kompetenzverteilung in Europa, Baden-Baden 2016, S. 33–66.

Eichenberger Kurt, Strukturen von heute für Aufgaben von morgen (1980), in: Müller Georg/Rhinow René/Schmid Gerhard (Hrsg.), Ausgewählte Schriften von Kurt Eichenberger. Vom schweizerischen Weg zum modernen Staat, Basel/Genf/München 2002, S. 11–20.

Fehling Michael, Mechanismen der Kompetenzabgrenzung in föderativen Systemen im Vergleich, in: Aulehner Josef et al. (Hrsg.), Föderalismus – Auflösung oder Zukunft der Staatlichkeit?, Stuttgart et al. 1997, S. 31–55.

Fleiner Fritz/Giacometti Zaccaria, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1978.

Glaser Andreas, Staatsaufgaben, in: Biaggini Giovanni/Gächter Thomas/Kiener Regina (Hrsg.), Staatsrecht, 3. Aufl, Zürich/St. Gallen 2021, S. 23–32.

Häfelin Ulrich/Haller Walter/Keller Helen/Thurnherr Daniela, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020.

Hangartner Yvo, Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, Bern/Frankfurt a.M. 1974.

Hanschel Dirk, Konfliktlösung im Bundesstaat: die Lösung föderaler Kompetenz-, Finanz- und Territorialkonflikte in Deutschland, den USA und der Schweiz, Tübingen 2012.

Heintzen Markus, Kommentierung zu Art. 70 GG, in: Kahl Wolfgang/Waldhoff Christan/Walther Christian (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt (Stand November 2022).

Isensee Josef, § 73 Staatsaufgaben, in: Isensee Josef/Kirchhof Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bunesrepublik Deutschland, Band IV Aufgaben des Staates, 3. Aufl., Heidelberg 2006 (zit. Isensee, Staatsaufgaben).

Isensee Josef, § 133 Die bundesstaatliche Kompetenz, in: Iensee Josef/Kirchhof Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band IV Bundesstaat, 3. Aufl., Heidelberg 2008 (zit. Isensee, Kompetenz).

Jaag Tobias, Die Rechtsstellung der Kantone in der Bundesverfassung, in: Thürer Daniel/Aubert Jean-François/Müller Jörg Paul (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 473–490 (zit. Jaag, Rechtsstellung).

Jaag Tobias, Rechtsschutz bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen, in: Mahon Pascal/Ngyuen Minh Son (Hrsg.), L'activité et l'espace: droit du sport et aménagement du territoire: Mélanges en l'honneur de Piermarco Zen-Ruffinen, Basel 2011, S. 521–533 (zit. Jaag, Rechtsschutz).

Jestaedt Matthias, Theorie der Kompetenzverteilung, Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs (2021), S. 163–181.

Kment Martin, Kommentierung zu Art. 70 GG, in: Jarass Hans D./Pieroth Bodo (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 17. Aufl., München 2022.

Knapp Blaise, La répartition des compétences et la coopération de la Confédération et des cantons, in: Thürer Daniel/Aubert Jean-François/Müller Jörg Paul (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 457–472.

Mahon Pascal, Droit constitutionnel, Volume I: Institutions, juridiction constitutionnelle et procédure, 3. Aufl., Basel/Neuenburg 2014.

Müller Lucien, Vorbemerkungen zur bundesstaatlichen Aufgabenteilung, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J.(Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023.

Müller Lucien/Schweizer Rainer J., Kommentierung zu Art. 42 BV, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J.(Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023.

Nettesheim Martin, Kompetenzen, in: von Bogdandy Armin/Bast Jürgen (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, Theoretische und dogmatische Grundzüge, Heidelberg 2009, S. 389–439.

Palermo Francesco/Kössler Karl, Comparative Federalism, Constitutional Arrangements and Case Law, Portland, 2017.

Reich Johannes, § 12 Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, in: Biaggini Giovanni/Gächter Thomas/Kiener Regina (Hrsg.), Staatsrecht, 3. Aufl, Zürich/St. Gallen 2021, S. 153–167.

Rhinow René, Die Bundesverfassung 2000, Eine Einführung, Basel/Genf/München 2000.

Rhinow René/Schefer Markus/Uebersax Peter, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016.

Saladin Peter, Bund und Kantone – Autonomie und Zusammenwirken im schweizerischen Bundesstaat, ZSR 103 (1984) II, S. 431–590.

Schindler Benjamin, Die föderale Kompetenzverteilung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus historischer Sicht, Beiträge zur Rechgtsgeschichte Österreich (2021), 238–255.

Schweizer Rainer J., Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann Oliver/Randall Maya Hertig/Schindler Benjamin (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Bd. I, Zürich 2020, S. 691–713.

Thalmann Urs, Die verfassungsrechtliche Stellung der Kantone, in: Hänni Peter (Hrsg.), Schweizerischer Föderalismus und europäische Integration, Die Rolle der Kantone in einem sich wandelnden internationalen Kontext, Zürich 2000, S. 56–117 (zit. Thalmann, Kantone).

Thalmann Urs, Subsidiaritätsprinzip und Kompetenzverteilung, in: Fleiner Thomas/Forster Peter/Misic Alexander/Thalmann Urs (Hrsg.), Die neue schweizerische Bundesverfassung, Basel/Genf/München 2000, S. 149–170 (zit. Thalmann, Kompetenzverteilung)

Tiefenthal Jürg Marcel, «Vielfalt in der Einheit» am Ende? Aktuelle Herausforderungen des schweizerischen Föderalismus, Zürich 2021.

Tschannen Pierre, Bundesstaatliche Aufgabenteilung und politisches System – Grenzen der Verfassungsästhetik, ZSR 114 (1995) I, S. 143–169 (zit. Tschannen, Aufgabenteilung).

Tschannen Pierre, Verfassungsrechtliche Grundlagen, in: Uhlmann Felix (Hrsg.), Die Rolle von Bund und Kantonen beim Erlass und bei der Umsetzung von Bundesrecht, Zürich 2013, S. 7–33 (zit. Tschannen, Grundlagen).

Tschannen Pierre, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021 (zit. Tschannen, Staatsrecht).

Uhlmann Felix, Gutachten zuhanden der Konferenz der Kantonsregierungen (KDK) betreffend gerichtliche Überprüfung der föderalistischen Grundsätze in der Schweiz, 18.7.2016, https://kdk.ch/fileadmin/files/Newsletter/Gutachten_GerichtlicheUEberpruefungFoederalerStreitigkeiten.pdf, besucht am 15.4.2024.

Vogel Stefan, Verfassungsgebung: Eine Standortbestimmung aus schweizerischer Sicht. Zugleich eine Würdigung des Wirkens von Kurt Eichenberg, in: Uhlmann Felix (Hrsg.), Rechtsetzung und Verfassungsgebung. Kolloquium zu Ehren von Professor Kurt Eichenberger, Zürich/St. Gallen 2013, S. 11–43.

von Bogdandy Armin, § 81 Prinzipien des föderalen Verhältnisses in der Europäischen Union: ein Anwendungsdiskurs zum supranationalen Föderalismus, in: Härtel Ines (Hrsg.), Handbuch Föderalismus, Band IV: Föderalismus in Europa und der Welt, Berlin/Heidelberg 2012, S. 37–61.

Waldmann Bernhard/Spiess Angelika, Aufgaben- und Kompetenzverteilung im schweizerischen Bundesstaat, Typologie der Aufgaben und Kompetenzen von Bund und Kantonen, 2015, https://www.unifr.ch/federalism/en/assets/public/files/NZ/Gutachten_final.pdf, besucht am 12.2.2024.

Woydt Malte, § 100 Dissoziativer Föderalismus (1): Belgo-Föderalismus, in: Härtel Ines (Hrsg.), Handbuch Föderalismus, Band IV: Föderalismus in Europa und der Welt, Berlin/Heidelberg 2012, S. 745–795.

Materialienverzeichnis

Amtliches Bulletin der Bundesverfassung 1998 zur Reform der Bundesverfassung – Nationalrat (zit. AB 1998 NR).

Amtliches Bulletin der Bundesverfassung 1998 zur Reform der Bundesverfassung – Ständerat (zit. AB 1998 SR).

Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20.11.1996, BBl 1997 I 1 ff. (zit. Botschaft BV).

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 1996 (zit. Vernehmlassungsverfahren).

Erläuterungen zum Verfassungsentwurf 1995 (zit. Erläuterungen VE 1995).

Verfassungsentwurf vom 19.6.1995 (zit. VE 1995).

Verfassungsentwurf vom 20.11.1996 (zit. VE 1996).

alle abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/archiv/bundesverfassung.html, besucht am 15.2.2024.

Fussnoten

  • Art. 3 VE 1995: «Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.».
  • Erläuterungen VE 1995, S. 68.
  • Erläuterungen VE 1995, S. 68.
  • Vernehmlassungsverfahren, S. 88.
  • Siehe Fn. 1.
  • Botschaft VE 1996, S. 131.
  • Siehe heute Art. 43 BV: «Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.».
  • AB 1998 SR S. 25.
  • AB 1998 SR S. 61.
  • Vgl. Voten Aeby und Leuenberger, AB 1998 SR S. 62.
  • Vgl. jedoch Votum Leuba, AB 1998 NR S. 250, welcher für die vom Ständerat vorgeschlagene Fassung plädierte.
  • AB 1998 SR S. 61.
  • SGK-Müller/Schweizer, Art. 42 BV N. 7.
  • Knapp, N. 9; Rhinow, S. 76; SGK-Müller/Schweizer, Art. 42 BV N. 6; Thalmann, Kompetenzverteilung, S. 165.
  • Siehe m.w.N. Jaag, Rechtsstellung, N. 14; SGK-Müller/Schweizer, Art. 42 BV N. 6.
  • Vgl. Isensee, Kompetenz, N. 25; Jestaedt, S. 177; Palermo/Kössler, S. 139. Vgl. zu den verschiedenen Regelungstechniken der Kompetenzverteilung u.a. auch Knapp, N. 1; Mahon, N. 96.
  • Vgl. Palermo/Kössler, S. 139.
  • Vgl. Palermo/Kössler, S. 140.
  • Jestaedt, S. 177.
  • Vgl. Isensee, Kompetenz, N. 47.
  • Botschaft VE 1996, S. 130.
  • Für einen rechtsvergleichenden Überblick über die Kompetenzverteilung in föderal strukturierten Staaten siehe überdies Heintzen, Art. 70 GG N. 1–12. Einen Rechtsvergleich zwischen der Schweizer und US-amerikanischen Kompetenzverteilung präsentiert Benoit, N. 18–178. Einen Überblick über die einzelnen Kompetenzverteilungen in Europa bieten Gamper/Bussjäger/Karlhofer/Pallaver/Obwexer, passim.
  • Benoit, N. 21; SGK-Müller/Schweizer, Art. 42 BV N. 8.
  • Botschaft VE 1996, S. 227. Vgl. auch BGE 140 I 176 E. 7.1; «subsidiäre Generalkompetenz der Kantone».
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR 101.
  • M.w.N. Jaag, Rechtsschutz, S. 521–533. Rechtsvergleichend zur Lösung von Kompetenzkonflikten Hanschel, passim.
  • Bundes-Verfassungsgesetz 1920 idF von 1929, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999.
  • Verfassung des Königreichs Belgien vom 7. Februar 1831.
  • Siehe Sec. 91 Constitution Act, 1867; hierzu Brühl-Moser, N. 32, 38. Palermo/Kössler, S. 140, führen als weitere Beispiele Indien, Südafrika und Spanien an.
  • M.w.N. Woydt, N. 13.
  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949.
  • Siehe z.B. BVerfGE 111, 226, N. 79; Isensee, Kompetenz, N. 47. Vgl. zu dieser Regelungstechnik Jestaedt, S. 177.
  • Betreffend Österreich siehe Berka, N. 404; betreffend Deutschland siehe Kment, Art. 70 GG N. 1.
  • Schindler, S. 252 f. Zu den Zentralisierungstendenzen allgemein und m.w.N. SGK-Müller, Vorbemerkungen zur bundesstaatlichen Aufgabenteilung N. 27–32.
  • Zum föderalen Charakter der Europäischen Union und deren Vergleichbarkeit mit föderal strukturierten Staaten wie Deutschland und die Schweiz siehe statt vieler ausführlich Edenharter, S. 8–62.
  • Nettesheim, S. 410 f.; von Bogdandy, N. 22.
  • Vertrag über die Europäische Union (EUV), Konsolidierte Fassung, ABl. C 202 vom 07.6.2016, S. 1.
  • Von Bogdandy, N. 22.
  • Vgl. dahingegen 2021 noch Tiefenthal, S. 13, Fn. 44, wonach die BV «bewusst und konsequent» ausschliesslich den Begriff der Zuständigkeit verwende.
  • Vgl. Ehrenzeller/Ehrenzeller, S. 35.
  • Vogel, S. 21.
  • Saladin, S. 448 f. Vgl. im Übrigen die Überlegungen von Eichenberger, S. 12 f., wonach sich die Schwerpunktsetzung des Staates von der Organisationsfrage im 19. Jahrhundert zu den Aufgabenfragen im 20. Jahrhundert gewandelt habe.
  • Isensee, Kompetenz, N. 38.
  • Vgl. Art. 5a BV (Subsidiarität) und Art. 35 Abs. 2 BV (Grundrechtsbindung); weniger um das Verhältnis von Bürger und Staat geht es hingegen bei Art. 43a Abs. 5 BV. Hierzu Biaggini, Vorbemerkungen zu Art. 42–135 BV N. 7.
  • U.a. BSK-Biaggini, Art. 42 BV N. 21; Reich, N. 3; Waldmann/Spiess, N. 20.
  • Isensee, Staatsaufgaben, N. 20; Jestaedt, S. 170 f.
  • Isensee, Staatsaufgaben, N. 19; ders., § 133, N. 18 f., 38; Jestaedt, S. 165.
  • Vgl. dahingegen die «Behördenzuständigkeit» bzw. «Organzuständigkeit», welche die Zuständigkeit einer staatlichen Behörde bestimmt, hierzu statt vieler Biaggini, Vorbemerkungen zu Art. 42–135 BV N. 9; Reich, N. 2.
  • Jestaedt, S. 167 f.
  • Vgl. Biaggini, Vorbemerkungen zu Art. 42–135 BV N. 6; BSK-Biaggini, Art. 42 BV N. 21; Reich, N. 3; Waldmann/Spiess, N. 20.
  • Rhinow, S. 74; Rhinow/Schefer/Uebersax, N. 681; vgl. auch Botschaft VE 1996, S. 228.
  • Vgl. Ehrenzeller/Ehrenzeller, S. 35; Glaser, N. 69; Isensee, Kompetenz, N. 38.
  • Rhinow/Schefer/Uebersax, N. 682. Wegen der alternierenden Verwendung von «Aufgabe» und «Zuständigkeit» im Verfassungstext hält PC-Aubert, Vorbemerkungen zu Art. 42 BV N. 1, diese beiden Begriffe für äquivalent.
  • Hierzu ausführlich BSK-Biaggini, Art. 42 BV N. 21–30.
  • BSK-Biaggini, Art. 42 BV N. 22.
  • BSK-Biaggini, Art. 42 BV N. 24.
  • BSK-Biaggini, Art. 42 BV N. 23.
  • Vgl. BSK-Biaggini, Art. 42 BV N. 2; Ehrenzeller/Ehrenzeller, S. 39; SGK-Müller/Schweizer, Art. 42 BV N. 8 f.; Tschannen, Staatsrecht, N. 723; vgl. aber auch CR-Bellanger, Art. 42 BV N. 5.
  • M.w.N. Waldmann/Spiess, N. 29.
  • So Knapp, N. 8.
  • Vgl. BSK-Biaggini, Art. 42 BV N. 35; vgl. auch Botschaft VE 1996, S. 228.
  • PC-Aubert, Vorbemerkungen zu Art. 42 BV N. 3; Rhinow, S. 81; Tschannen, Staatsrecht, N. 744; so auch Botschaft VE 1996, S. 228.
  • BGE 139 II 271. Hierzu Uhlmann, N. 7.
  • Vgl. Saladin, S. 448 f.
  • So etwa Biaggini, Art. 42 BV N. 2.
  • Rhinow, S. 75. Vgl. auch die gemeinsame Erwähnung von Art. 3, Art. 42 und teils Art. 43 BV in BGE 143 I 92 E. 3.5; BGE 140 I 218 E. 5.4; BGE 143 I 109 E. 5; BGE 147 I 241 E. 5.1.
  • Darüber hinaus können sich Aufgaben des Bundes auch aus von ihm abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen ergeben; hierzu BSK-Biaggini, Art. 42 BV N. 33.
  • BSK-Biaggini, Art. 42 BV N. 34.
  • Siehe u.a. Biaggini, Vorbemerkungen zu Art. 42–135 BV N. 10; Ehrenzeller/Ehrenzeller, S. 39 f.; Saladin, S. 481 f.; Thalmann, Kantone, S. 79 f.; Tschannen, Staatsrecht, N. 749–751.
  • M.w.H. Biaggini, Vorbemerkungen zu Art. 42–135 BV N. 10 (mit Hinweis auf die Gesetze des Bundes zur Organisation seiner Behörden); vgl. auch Schweizer, S. 693 f.
  • Biaggini, Art. 3 BV N. 8; ders., Vorbemerkungen zu Art. 42–135 BV N. 10.
  • CR-Bellanger, Art. 42 BV N. 41; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N. 1068.
  • Zur Verwendung dieses Begriffs siehe Botschaft VE 1995, S. 12.
  • Siehe u.a. Hangartner, S. 57; Waldmann/Spiess, N. 10; vgl. BGE 67 I 277 E. 4.; Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010, Innere Sicherheit, Klärung der Kompetenzen, S. 4484 f.
  • Statt vieler Biaggini, Vorbemerkungen zu Art. 42–135 BV N. 10; SGK-Müller/Schweizer, Art. 42 BV N. 10; Tschannen, Grundlagen, S. 9; zu Art. 3 aBV bereits Hangartner, S. 63 f. Dahingegen hält Saladin, S. 481–483, eine Bundeszuständigkeit aufgrund Gewohnheitsrecht für möglich; ebenso Thalmann, Kantone, S. 92 f. CR-Bellanger, Art. 42 BV N. 43, hält eine gewohnheitsrechtliche Bundeszuständigkeit gestützt auf Art. 3 BV theoretisch für möglich, jedoch mit Art. 42 BV nicht vereinbar.
  • BSK-Biaggini, Art. 42 BV N. 38. Ausführlich auch CR-Bellanger, Art. 42 BV N. 22, der auch auf Aufgaben ausserhalb des 2. Kapitels des 3. Titels verweist.
  • BSK-Biaggini, Art. 42 BV N. 36; CR-Bellanger, Art. 42 BV N. 57; SGK-Müller/Schweizer, Art. 42 BV N. 9.
  • BSK-Biaggini, Art. 42 BV N. 36.

Kommentar drucken

DOI (Digital Object Identifier)

10.17176/20240428-112744-0

Creative Commons Lizenz

Onlinekommentar.ch, Kommentierung zu Art. 42 BV ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.

Creative Commons