-
- Art. 11 OR
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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Allgemeine Bemerkungen
- II. Haftungsquote der Gesamtschuldner im Innenverhältnis
- III. Rückgriff
- IV. Uneinbringliche Rückgriffsforderung
- Bibliografie
I. Allgemeine Bemerkungen
1 Art. 148 und Art. 149 OR regeln das Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft. Die Rechtsfolge im Innenverhältnis - das Rückgriffsrecht - tritt ein, wenn der vom Gläubiger in Anspruch genommene Gesamtschuldner im Aussenverhältnis mehr getragen hat als seine Haftungsquote im Innenverhältnis (Art. 148 Abs. 2 OR). Die Rechte des Gläubigers gehen auch im Rahmen des Forderungsübergangs gemäss Art. 149 OR.
II. Haftungsquote der Gesamtschuldner im Innenverhältnis
A. Grundsatz der Gleichverteilung
2 Art. 148 Abs. 1 OR geht davon aus, dass alle Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner die Schuld in gleichen Quoten zu tragen haben. Es besteht daher ein gegenseitiges Rückgriffsrecht für denjenigen Gesamtschuldner, der mehr als den Betrag der Gesamtschuld geteilt durch die Zahl der Mitschuldner bezahlt hat.
3 Wer vom Rechtsgrundsatz der Gleichverteilung abweichen und daraus Rechte ableiten will, muss dies entsprechend der allgemeinen Beweislastverteilung in Art. 8 ZGB.
B. Ausnahmen
4 Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass es Rechtsverhältnisse geben kann, die eine Abweichung vom Grundsatz der gleichen Quote erzwingen. In der Realität sind ungleiche Haftungsquoten häufiger anzutreffen als eine Gleichverteilung. Durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern können z.B. abweichende interne Haftungsquoten vereinbart werden (z.B. bei einer einfachen Gesellschaft nach Art. 533 OR).
5 Abgesehen von vertraglichen Klauseln sieht das Gesetz an zahlreichen Stellen eine Ausnahme von der paritätischen Quote vor. In erster Linie sind dies die Art. 50 ff. OR zu erwähnen. Ob überhaupt und - wenn ja - in welchem Umfang ein haftender Schädiger bei den anderen Beteiligten Rückgriff nehmen kann, wird durch richterliches Ermessen bestimmt (Art. 50 Abs. 1 OR). Haften mehrere Schädiger aus verschiedenen Rechtsgründen, so bestimmt sich die Haftung nach der Haftungskaskade gemäss Art. 51 Abs. 2 OR.
6 Weitere gesetzliche Abweichungen finden sich in Art. 759 Abs.. 3 OR über die aktienrechtliche Haftung, in Art. 640 Abs. 3 ZGB über den Rückgriff auf Miterben für Schulden des Verstorbenen und in Art. 649 ZGB über die Kostentragung unter Miteigentümern.
7 Schliesslich sind Konstellationen denkbar, in denen aufgrund der konkreten Umstände ebenfalls eine Abweichung vom Rechtsgrundsatz geltend zu machen ist. Nehmen zwei Ehegatten gemeinsam einen Kredit auf, um das Hobby des Ehemannes zu finanzieren, soll der Ehefrau ein volles Rückgriffsrecht auf ihren Ehemann eingeräumt werden.
III. Rückgriff
A. Voraussetzungen und Umfang
8 Das Rückgriffsrecht des Gesamtschuldners setzt voraus, dass der Schuldner gegenüber dem Gläubiger tatsächlich geleistet hat. Ein bloßes Gerichtsurteil, das zur Leistung verpflichtet, reicht nicht aus. Darüber hinaus muss der Schuldner mehr als seine interne Quote geleistet haben. Beide Voraussetzungen muss der in Regress genommene Gesamtschuldner beweisen.
9 Folglich führt Art. 148 Abs. 2 OR ein eigenständiges Rückgriffsrecht, das unabhängig vom Rechtsverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern besteht. Der Gesamtschuldner, der vom Gläubiger in Anspruch genommen wurde, kann bei den anderen Gesamtschuldnern Rückgriff auf den Betrag nehmen, der ihren angemessenen Anteil übersteigt. Dieses Rückgriffsrecht ist immer eine Geldschuld. Das bedeutet, dass eine Sach- oder Dienstleistung gegebenenfalls in einen Geldbetrag umgewandelt werden muss.
10 Schließlich umfasst die gesamtschuldnerische Haftung unter den Schuldnern nur das Außenverhältnis zum Gläubiger. Die Schuldner haften nicht gesamtschuldnerisch füreinander, wenn sie einer Rückgriffsforderung eines ihrer Mitschuldner gegenüberstehen. Jeder Schuldner haftet nur für seinen internen Anteil. Ein Freispruch, den der Gläubiger nur einem der Schuldner gewährt, berührt das Rückgriffsrecht im Innenverhältnis nicht.
B. Zinsen und Gerichtskosten
11 Der Rückgriffsanspruch wird fällig, sobald der belangte Gesamtschuldner dem Gläubiger mehr als seinen angemessenen Anteil bezahlt hat (vgl. Art. 75 OR). Die Rückgriffsforderung ist zu verzinsen; der Zinssatz beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, 5 Prozent pro Jahr (Art. 73 Abs. 1 OR).
12 Wehrt sich ein Gesamtschuldner in einem Prozess gegen die Forderung des Gläubigers, so kann er für die entstandenen Prozesskosten bei den anderen Gesamtschuldnern Rückgriff nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Obsiegen im Zivilprozess zur Befreiung aller Gesamtschuldner geführt hätte und dass die Anfechtung der Forderung nicht als aussichtslos angesehen wurde.
C. Verjährung
13 Die relative Verjährungsfrist des Rückgriffsanspruchs beträgt drei Jahre. Sie beginnt, sobald der Gesamtschuldner, gegen den Rückgriff genommen wird, gegenüber dem Gläubiger geleistet und von den anderen Gesamtschuldnern Kenntnis erlangt hat (Art. 139 OR). Dies setzt kumulativ voraus, dass der rückgriffsberechtigte Gesamtschuldner konkrete Kenntnis von den Mitschuldnern hat und auch alle Tatsachen kennt, die die Haftung des anderen begründen und damit ein rechtliches Vorgehen gegen ihn ermöglichen.
14 Auch wenn Art. 139 OR keine ausdrückliche absolute Verjährungsfrist vorsieht, ist in Analogie zu Art. 60 Abs. 1, Art. 67 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 OR. Ein Teil der Lehre lehnt jedoch eine absolute Verjährungsfrist ab. Hauptkritikpunkt ist, dass bei Bejahung einer absoluten Frist ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Rückgriffsanspruch bereits verjähren könnte, bevor er überhaupt entstanden ist. Soll der Beginn der Verjährungsfrist jedoch - wie hier befürwortet - auf den Zeitpunkt der Leistung des Schuldners an den Gläubiger festgelegt werden, sind die genannten Bedenken unbegründet und die Anwendung einer absoluten Verjährungsfrist kann gebilligt werden.
15 Art. 139 OR ist sowohl auf die Fälle der vollkommenen als auch der unvollkommenen Gesamtschuldnerschaft anwendbar. Danach sieht das Gesetz für zahlreiche spezialgesetzliche Haftungsbestimmungen eigene Verjährungsregeln vor, die zu beachten sind. Diese Bestimmungen gehen der allgemeinen Regel von Art. 139 OR.
IV. Uneinbringliche Rückgriffsforderung
16 Kann die interne Quote eines Gesamtschuldners nicht mehr vollumfänglich erreicht werden, so ist der Fehlbetrag von allen Gesamtschuldnern gleichermassen zu tragen (Art. 148 Abs. 3 OR). Dies ist der Fall, wenn der betreffende Schuldner zahlungsunfähig ist, die Kosten eines Regressverfahrens in keinem Verhältnis zur internen Quote stehen würden oder wenn der Mitschuldner einen unbekannten Wohnsitz hat.
17 Sollte ein Verteilungsschlüssel vorliegen, der vom Grundsatz des Art. 148 Abs. 1 OR abweicht, so ist der Fehlbetrag eines Gesamtschuldners auch nach dieser ungleichen Verteilung zu tragen. Ansonsten erfolgt die Verteilung nach Köpfen.
18 Das Gesetz sieht in Art. 51 OR eine Kaskade vor, welche die Haftung unter unvollkommenen Gesamtschuldnern bestimmt. In diesem Fall bestimmt sich auch die Tragung des Fehlbetrags nach dieser Kaskade. Es findet also keine Aufteilung statt, wenn sich die Gesamtschuldner auf verschiedenen Stufen der Kaskade befinden.
Bibliografie
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von Tuhr Andreas / Escher Arnold, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 3rd ed., Zurich 1974.
Werro Franz, Le recours du responsable civil (art. 51 al. 2 CO), celui de l’assureur privé (art. 95c al. 2 LCA) et la prescription de l’action récoursoire (art. 139 CO), ZSR 140 (2021) I, p. 3 et seq.