-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
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- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
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- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
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- Art. 90 BPR
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- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
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- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
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- Art. 33 DSG
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- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
I. Geschichte und Bedeutung der Bestimmung
1Das Bundesgesetz über die politischen Rechte wurde 1976 verabschiedet. Sein Art. 58 BPR wurde seither nicht mehr geändert. Dass sich die Botschaft des Bundesrates (BR) zu dieser Bestimmung nur auf Verfassungsbestimmungen und dringliche Bundesbeschlüsse bezog, ist darauf zurückzuführen, dass der Anwendungsbereich des obligatorischen Referendums erst mit der Revision der Bundesverfassung (BV) von 1977 auf den Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften ausgeweitet wurde.
2Art. 58 BPR ist die erste Bestimmung des vierten Titels über das Referendum. Kapitel 1 enthält den einzigen Art. 58 BPR, der sich mit dem obligatorischen Referendum befasst. Kapitel 2, bestehend aus den Art. 59a bis 67b BPR, organisiert das fakultative Referendum.
3Die praktische Bedeutung von Art. 58 BPR ist relativ groß, da er die Organisation von Abstimmungen über alle dem obligatorischen Referendum unterliegenden Rechtsakte der Bundesversammlung regelt, was seit dem Inkrafttreten des BPR zwischen 52 und 69 Abstimmungen pro Jahrzehnt ausmacht.
II. Kommentar
4Art. 58 BPR bezieht sich auf die von der Bundesversammlung verabschiedeten Rechtsakte (A.1.), die dem obligatorischen Referendum unterliegen (A.2.). Er sieht vor, dass diese Rechtsakte veröffentlicht (B.) und zur Abstimmung gebracht werden müssen (C.). Es muss genauer bestimmt werden, welche Rechtsakte gemeint sind und wie sie zu behandeln sind.
A. Von der Bundesversammlung verabschiedete Rechtsakte, die dem obligatorischen Referendum unterliegen.
1. Von der Bundesversammlung verabschiedete Rechtsakte
5Der Begriff der von der Bundesversammlung erlassenen Erlasse ist zunächst anhand von Art. 163 BV zu erfassen. Nach dieser Bestimmung und ihrer Auslegung handelt es sich um Erlasse, die "die Bundesversammlung nach Abschluss ihres ordentlichen Beratungsverfahrens (vgl. Art. 71 ff. ParlG) beschliesst und die - mit der entsprechenden Veröffentlichung (vgl. Art. 2 und 11 PublG) - Aussenwirkung entfalten". Diese Rechtsakte können folgende Formen annehmen: ein Bundesgesetz, eine Verordnung, ein Bundesbeschluss oder ein einfacher Bundesbeschluss.
6Bundesgesetze und Verordnungen enthalten Rechtssätze, d.h. "generell-abstrakte, direkt anwendbare Bestimmungen, die Pflichten begründen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten zuweisen" (Art. 22 Abs. 4 ParlG).
7Wichtige Rechtssätze haben die Form von Bundesgesetzen (Art. 164 Abs. 1 BV), andere die Form von Verordnungen (Art. 163 Abs. 1 BV).
8Art. 164 Abs. 1 BV illustriert in nicht abschliessender Weise die als wichtig erachteten Bereiche, die den Erlass von Gesetzen im formellen Sinn erfordern.
9Erlasse, die keine Rechtsnormen enthalten, d.h. andere Erlasse, werden als einfache Bundesbeschlüsse bezeichnet, wenn sie nicht dem Referendum unterstehen (Art. 163 Abs. 3 BV). Sie müssen von beiden Räten in getrennten Beratungen verabschiedet worden sein (Art. 156 BV).
10 Es sei darauf hingewiesen, dass gewisse Bundesbeschlüsse der Bundesversammlung darauf abzielen, Gegenstände, die gemäss Verfassung dem Referendum unterliegen, der Volksabstimmung zu unterstellen (Art. 140 und 141 Abs. 1 lit. d BV). In diesen Fällen spielt der Bundesbeschluss dann die Rolle eines Vermittlers, der den Stimmberechtigten die Gelegenheit geben soll, über Verfassungsänderungen, Volksinitiativen oder internationale Verträge abzustimmen, und nicht über den Bundesbeschluss als solchen.
11 Aus verfahrensrechtlicher Sicht muss ein Erlassentwurf, um rechtsgültig als Erlass des BB qualifiziert werden zu können, Gegenstand von übereinstimmenden Beschlüssen in beiden Räten gewesen sein, gefolgt von einer Schlussabstimmung über den von der Redaktionskommission erstellten Text (Art. 81 ParlG und 156 BV).
2. Dem obligatorischen Referendum unterliegende Akte
12 Von den Erlassen der Bundesversammlung unterliegen nur einige dem - fakultativen oder obligatorischen - Referendum.
13 Art. 58 BPR bezieht sich nur auf die Erlasse der Bundesversammlung, die dem obligatorischen Referendum unterliegen, d. h. auf die in Art. 140 BV aufgeführten Erlasse. Es handelt sich um dringliche Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage im Sinne von Art. 140 Abs. 1 lit. c BV sowie um Bundesbeschlüsse, die darauf abzielen, die Durchführung eines obligatorischen Referendums über die anderen in Art. 140 BV genannten Erlasse zu ermöglichen.
14 Der Begriff des Referendums zielt auf "die Befragung des Volkes oder des Volkes und der Kantone zu bestimmten vom BB erlassenen Rechtsakten" ab. Diese Konsultation ermöglicht es, einen Akt anzunehmen oder abzulehnen, aber nicht, seinen Inhalt zu ändern. Sie führt ein Vetorecht ein.
15 Wenn das Referendum obligatorisch ist, muss es von den zuständigen Behörden von Amts wegen organisiert werden. Seine Wirkung ist grundsätzlich aufschiebend: Das Inkrafttreten des zur Abstimmung gestellten Rechtsakts hängt von seiner Annahme ab. Es gibt eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Bei dringlichen Gesetzen hat das Referendum eine auflösende oder aufhebende Wirkung. Da der zur Abstimmung stehende Rechtsakt bereits in Kraft ist, wird er aufgehoben, wenn die Abstimmung negativ ausfällt.
16 Die in Abs. 2 von Art. 140 BV erfordern eine einfache Mehrheit des Volkes (II.A.2.a), die in Abs. 1 genannten Beschlüsse eine doppelte Mehrheit des Volkes und der Kantone (II.A.2.b).
a. Erlasse, die dem obligatorischen Referendum mit doppeltem Mehr unterstehen
17 Drei Kategorien von Erlassen unterliegen gemäß Art. 140 Abs. 1 BV dem obligatorischen Referendum mit doppeltem Mehr von Volk und Ständen (vgl. Art. 142 Abs. 2 a 4 BV). : Total- oder Teilrevisionen der Bundesverfassung (lit. a), der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften (lit. b) und dringliche Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage mit einer Dauer von mehr als einem Jahr (lit. c).
18 Die Total- oder Teilrevisionen der Bundesverfassung umfassen die Abstimmung über eine neue Verfassung, die aufgrund einer Volksinitiative oder auf Vorschlag einer Behörde ausgearbeitet wurde (Art. 193 und Art. 140 Abs. 1 lit. a BV), die Abstimmung über eine Volksinitiative zur Teilrevision der Verfassung in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (Art. 139 Abs. 5 BV), die Abstimmung über einen Gegenentwurf (Art. 139 Abs. 4 BV) und die Abstimmung über eine Volksinitiative zur Teilrevision der Verfassung in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (Art. 139 Abs. 5 BV) sowie die Abstimmung über einen Gegenentwurf (Art. 139 Abs. 5 BV). ), die Abstimmung über einen direkten Gegenentwurf zu einer Volksinitiative auf Teilrevision der Verfassung in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (Art. 139 Abs. 5 BV und Art. 101 ParlG), die Abstimmung über eine Teilrevision der Verfassung, die vom Volk in Form einer allgemein gehaltenen Volksinitiative verlangt wird (Art. 139 Abs. 4, Art. 156 Abs. 3 lit. b und Art. 140 Abs. 1 lit. a BV) oder die Abstimmung über eine Teilrevision der Verfassung, die von einer Behörde verlangt wird (Art. 194 und Art. 140 Abs. 1 lit. a BV).
19 Die Frage, ob die Bundesversammlung Rechtsakte, die nicht in Art. 140 Abs. 1 lit. b BV vorgesehen sind, dem obligatorischen Referendum unterstellen kann, ist umstritten. Die Bundesbehörden - und auch die mehrheitliche Lehre - scheinen zu akzeptieren, dass völkerrechtliche Verträge mit Verfassungsrang dem obligatorischen Referendum unterstellt werden müssen.
20 Um gewisse Klarstellungen zu diesem letzten Punkt vorzunehmen, wurde vom Bundesrat ein Entwurf zur Revision von Art. 140 BV ausgearbeitet, um der Motion 15.3557 "Obligatorisches Referendum für internationale Verträge mit Verfassungscharakter" Folge zu leisten. Der Entwurf sah die Ergänzung von Art. 140 Abs. 1 BV um einen Buchstaben bbis vor, wonach auch "völkerrechtliche Verträge, die Bestimmungen von Verfassungsrang enthalten oder deren Umsetzung eine Änderung der Verfassung erfordert; von Verfassungsrang sind insbesondere die Bestimmungen über den Grundrechtskatalog, die Staatsangehörigkeit und die Bürgerrechte sowie die politischen Rechte (Kap. 2.1.1) und die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen (Kap. 2.1.2)" dem obligatorischen Referendum unterstellt werden sollten. 1), das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen sowie die Zuständigkeiten des Bundes (Ziff. 2), die Grundzüge der Organisation und des Verfahrens der Bundesbehörden (Ziff. 3)". Der Nationalrat lehnte es jedoch ab, auf die Vorlage einzutreten.
21 In Bezug auf die Auslegung des Begriffs "Beitritt zu völkerrechtlichen Verträgen" stellte sich die Frage, ob damit auch Vertragsänderungen und -kündigungen gemeint sind. Das BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, das am 2. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, hat die Situation geklärt: Es führte zur Änderung des ParlG (insbesondere Art. 24) und des RVOG (insbesondere Art. 7a), um klarzustellen, dass sowohl der Abschluss als auch die Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge dem Referendum unterstellt werden können.
22 Dringliche Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage, die länger als ein Jahr dauern, müssen innerhalb eines Jahres nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung gebracht werden.
23 Art. 141a Abs. 1 BV ermöglicht es zudem, die notwendigen Verfassungsänderungen in den Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags aufzunehmen.
b. Dem obligatorischen Referendum mit einfacher Mehrheit unterstellte Erlasse
24 Drei Arten von Erlassen unterliegen dem obligatorischen Referendum mit einfacher Mehrheit (vgl. Art. 142 Abs. 1 BV):
Volksinitiativen, die auf eine Totalrevision der Bundesverfassung abzielen (Art. 138 und Art. 140 Abs. 2 lit. a BV) ;
Allgemein formulierte Volksinitiativen, die auf eine Teilrevision der Bundesverfassung abzielen, falls die BV sie ablehnt (Art. 139 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 2 lit. b BV) ;
den Grundsatz einer Totalrevision der Verfassung, falls sich die beiden Räte nicht einigen können (140 Abs. 2 lit. c BV).
B. Veröffentlichung
25 Nach dem endgültigen Beschluss der beiden Räte (Art. 81 ParlG und 156 Abs. 2 BV) werden alle Erlasse, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 13 Abs. 1 lit. d PublG und 21 ff. PublV). Zu beachten ist, dass die Veröffentlichung von Erlassen, die dem fakultativen Referendum unterliegen, in Art. 42 Abs. 6 PublV geregelt ist, während es für Erlasse, die dem obligatorischen Referendum unterliegen, keine Vorschriften gibt.
26 Das Bundesblatt (BBl) ist das amtliche Informationsblatt des Bundes. Im BBl werden somit gemäss Art. 58 BPR die vom BB verabschiedeten Beschlüsse und Gesetze, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, veröffentlicht.
C. Abstimmung
27 Der Bundesrat ordnet schliesslich die Abstimmung an (Art. 58 2. Satz BPR).
28 Nach Art. 1 Abs. 4 der Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei (OV-BK) ist es u.a. Aufgabe der Bundeskanzlei, "dafür zu sorgen, dass die Volksrechte in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Gesetzgebung über die politischen Rechte ausgeübt werden können und dass die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ordnungsgemäss durchgeführt werden". Art. 4 Abs. 2 lit. d Org BK hält zudem fest, dass die Bundeskanzlei "die Gesetze und Verordnungen im Bereich der politischen Rechte vorbereitet und vollzieht".
29 Gestützt auf diese Bestimmungen schlägt die Bundeskanzlei dem BR die Gegenstände vor, die zur Abstimmung gelangen sollen. In der Praxis ist es das Ziel, diese rasch zur Abstimmung zu bringen. Zwar muss der BR die Vorlagen für jeden Abstimmungstermin unter Einhaltung bestimmter Fristen (vgl. N 30 f.) und praktischer Erwägungen festlegen, doch verfügt er über einen politischen Spielraum - der es ihm erlaubt, bestimmte Vorlagen zusammenzufassen oder getrennt zu behandeln. Es sei auch daran erinnert, dass der Entscheid des BR zwar nicht anfechtbar ist (Art. 189 Abs. 4 BV), dass es aber Sache des BR ist, seine Entscheide gemäss Art. 34 BV zu treffen, der die getreue und sichere Willensäusserung des Volkes schützt.
30 Aus Art. 10 Abs. 1bis BPR geht hervor, dass der BR, abgesehen von dringlich erklärten Bundesgesetzen, bei denen die Frist verkürzt werden kann, die Abstimmungsvorlagen mindestens vier Monate im Voraus ankündigen muss. Eine solche Regel soll sicherstellen, dass alle Interessengruppen genügend Zeit für die Vorbereitung des Abstimmungskampfes haben. Die Lehre ist der Ansicht, dass eine Verschiebung nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn sie in einer spezifischen Bestimmung vorgesehen ist (z.B. Art. 6 Abs. 2 und 7 EpG für den Fall einer Pandemie), oder sogar auf der Grundlage von Art. 185 Abs. 3 BV. Der BR ist seinerseits der Ansicht, dass der Verzicht auf die Durchführung einer bereits angesetzten Volksabstimmung oder deren Verschiebung Gegenstand einer ausdrücklichen Bestimmung im Bundesgesetz über die politischen Rechte sein muss. In Beantwortung der Motion Rieder hat der Bundesrat die Bundeskanzlei beauftragt, einen Revisionsentwurf auszuarbeiten.
31 Spezifische Fristen sind zudem einzuhalten, wenn es um Volksinitiativen gemäss Art. 75a BPR geht (dies sind jedoch Ordnungsfristen, deren Verletzung keine Konsequenzen nach sich zieht):
Der BR hat zehn Monate nach der Schlussabstimmung des BB Zeit, eine Initiative zur Abstimmung zu bringen (Abs. 1 und 3) ;
Im Falle eines bedingten Rückzugs durch das Initiativkomitee muss der BR die Initiative innerhalb von zehn Monaten ab der Gültigkeit der negativen Abstimmung über den indirekten Gegenvorschlag zur Abstimmung bringen (Abs. 2).
Eine Verlängerung um sechs Monate ist jedoch vorgesehen, wenn die Fristen nach Abs. 1-3 zwischen zehn und drei Monaten vor der Gesamterneuerung des Nationalrats beginnen (Abs. 3bis).
32 Gemäss Art. 10 BPR legt der Bundesrat die Regeln für die Festlegung der Abstimmungstage fest. Die folgenden Sonntage sind für Volksabstimmungen reserviert (Art. 2a Abs. 1 der Verordnung über die politischen Rechte des Bundes):
Der zweite Sonntag im Februar in Jahren, in denen der Ostersonntag nach dem 10. April fällt, und der vierte Sonntag vor Ostern in den übrigen Jahren;
Der dritte Sonntag im Mai in Jahren, in denen der Pfingstsonntag nach dem 28. Mai fällt, und der dritte Sonntag nach Pfingsten in den übrigen Jahren;
Der Sonntag nach dem Eidgenössischen Bettag;
Der letzte Sonntag im November.
33 Die vorzeitige Stimmabgabe ist gemäß Art. 7 BPR früher möglich. Art. 8 BPR regelt zudem die briefliche Stimmabgabe, die ebenfalls eine vorzeitige Stimmabgabe ermöglicht.
34 Zu beachten ist, dass der Bundesrat bei Vorliegen überwiegender Gründe auf Vorschlag der Bundeskanzlei Termine ändern oder hinzufügen kann (Art. 2a Abs. 2 VEP) und dass im September des Jahres, in dem der Nationalrat neu gewählt wird, keine Abstimmung vorgesehen ist (Art. 2a Abs. 3 VEP).
35 Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Abstimmungen gemäss Art. 10 Abs. 2 BPR von den Kantonen organisiert werden. Die Bundeskanzlei sammelt die kantonalen Ergebnisse und gibt die Ergebnisse für die gesamte Schweiz offiziell bekannt.
Literaturverzeichnis
Aubert Jean-François, Art. 140 in : Aubert Jean-François/Mahon Pascal (éd.), Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zurich/Bâle/Genève 2003.
Aubert Jean-François, Le référendum populaire, RDS 1972 481-506 (Référendum populaire).
Biaggini Giovanni, Art. 140 et 163 in : Biaggini Giovanni, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2ème éd., Zurich 2017.
Braun Binder Nadja/Glaser Andreas, Die Verschiebung von Volkswahlen und Volksabstimmungen, ZBl 122 (2021), p. 591-613.
Caroni Andrea/Kühne Daniela, Das obligatorische Referendum für völkerrechtliche Verträge mit Verfassungscharakter, ZBl 123 (2022), p. 343-368.
Dubey Jacques, Art. 163 in : Martenet Vincent/Dubey Jacques (éd.), Constitution fédérale, Commentaire romand, Bâle 2021.
Epiney Astrid/Diezig Stefan, Art. 140 BV, in : Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (éd.), Bundesverfassung, Basler Kommentar, Bâle 2015.
Hangartner Yvo/Kley Andreas/Braun Binder Nadja/Glaser Andreas, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2ème éd., Zurich 2023.
Häfelin Ulrich/Haller Walter/Keller Helen/Thurnheer Daniela, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10ème éd, Zurich, 2020.
Message du Conseil fédéral du 20 octobre 2010 sur l’initiative populaire «pour le renforcement des droits populaires dans la politique étrangère», FF 2010 6353.
Message du Conseil fédéral relatif à l'approbation de l'accord sur l'Espace économique européen du 18 mai 1992, FF 1992 IV 1.
Message du Conseil fédéral concernant le référendum en matière de traités internationaux, FF 1974 II 1138.
Message du Conseil fédéral du 23 octobre 1974 concernant de nouvelles dispositions sur le référendum en matière de traités internationaux, FF 1974 II 1133.
Message du Conseil fédéral du 9 avril 1975 concernant une loi fédérale sur les droits politiques, FF 1975 I 1364.
Rhinow René A./Schefer Markus/Uebersax Peter, Schweizerisches Verfassungsrecht, Bâle 2016.
Tornay Schaller Bénédicte, Art. 140 in : Martenet Vincent/Dubey Jacques (éd.), Constitution fédérale, Commentaire romand, Bâle 2021.
Tschannen Pierre, Art. 163 in: Ehrenzeller Bernhard/Schindler, Benjamin/Schweizer, Rainer J./Vallender, Klaus A. (éd.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zurich 2022.
Thürer Daniel/Diggelmann Olivier, Art. 140 BV, N. 16–31 in : Ehrenzeller Bernhard/Schindler Benjamin/Schweizer Rainer J./Vallender, Klaus A (éd.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2ème éd., Zurich 2014.
Wyttenbach Judith/Wyss Karl-Marc, Art. 163 in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (éd.), Bundesverfassung, Basler Kommentar, Bâle 2015.