Eine Kommentierung von Miro Dangubic / Cyrill Purtscheller
Herausgegeben von Maria Ludwiczak Glassey / Lukas Staffler
Art. 80a Eintreten und Ausführung
1 Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an.
2 Sie führt die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht aus.
I. Allgemein
1 Die Verfahrensbestimmung von Art. 80a IRSG richtet sich an die ausführende Behörde und kommt zur Anwendung, falls die Vorprüfung gemäss Art. 80 Abs. 1 IRSG positiv ausgefallen ist.
2 Mit dem sehr allgemeinen Begriff Rechtshilfehandlung bezieht sich Art. 80a IRSG insbesondere auf strafprozessuale Verfahrenshandlungen i.S.v. Art. 63 ff. IRSG.
3 Die ausführende Behörde im Sinne von Art. 80a IRSG ist diejenige Behörde, die die Vorprüfung vollzogen hat, mithin insbesondere kantonale Staatsanwaltschaften (Art. 55 Abs. 1 StPO), die Bundesanwaltschaft bzw. Verwaltungsstrafbehörden (Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 IRSG) sowie das BJ in den Fällen nach Art. 79a IRSG.
4 Für den Rechtshilfeverkehr mit den USA gilt betreffend Eintreten und Ausführung Art. 10 BG-RVUS.
II. Die Eintretensverfügung
5 Die Eintretensverfügung erfolgt im Nachgang zur positiv ausgefallenen Vorprüfung nach Art. 80 IRSG.
6 Abgesehen von den in Art. 18 Abs. 2 IRSG geregelten Konstellationen ist die Eintretensverfügung grundsätzlich eine formelle Voraussetzung für die Durchführung von Rechtshilfehandlungen im Rahmen der kleinen Rechtshilfe.
A. Inhalt und Form
7 Die Eintretensverfügung wird grundsätzlich schriftlich erlassen.
Angaben zum Rechtshilfeersuchen (Datum des Ersuchens, Bezeichnung der ersuchenden Behörde, Verfahrensnummer der ausländischen Strafuntersuchung, Straftatbestände, die im Zentrum dieser Untersuchung stehen, sowie die Namen der beschuldigten Personen);
eine Zusammenfassung des im Ersuchen beschriebenen Sachverhalts;
den Grund des Ersuchens;
die Rechtsgrundlagen des Rechtshilfeverfahrens – insbesondere auch die massgebenden Staatsverträge
;das Ergebnis der formellen und materiellen Vorprüfung der Rechtshilfevoraussetzungen
;das Resultat der Prüfung der doppelten Strafbarkeit,
falls Zwangsmassnahmen durchgeführt werden sollen;ein Dispositiv sowie
die Eröffnungsformel.
B. Kombination mit weiteren Verfügungen
8 Die Eintretensverfügung kann mit weiteren Rechtshilfeverfügungen kombiniert werden. Bei gegebenen Voraussetzungen können insbesondere folgende Verfügungen gleichzeitig mit ihr erlassen werden:
Zwischenverfügung, in welcher Rechtshilfehandlungen erlassen werden
;Zwischenverfügung betreffend die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 65a IRSG);
Zwischenverfügung, in welcher die Einvernahme mittels Videokonferenz bewilligt wird;
Zwischenverfügung betreffend die Voraussetzungen der sog. dynamischen Rechtshilfe (Art. 18b und 80dbis IRSG);
Schlussverfügunggemäss Art. 80d IRSG.
C. Bei ergänzenden Rechtshilfeersuchen
9 Stellt die ausländische Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des gleichen Strafverfahrens in Bezug auf den identischen Sachverhaltskomplex weitere Rechtshilfeersuchen, so spricht man von ergänzenden Rechtshilfeersuchen. Für diese sog. ergänzenden Rechtshilfeersuchen ist die ausführende Behörde nicht verpflichtet, eine erneute Eintretensverfügung zu erlassen, sondern kann gestützt auf die ursprüngliche Eintretensverfügung sogleich Rechtshilfehandlungen anordnen.
III. Rechtshilfehandlungen
A. Allgemein
10 Rechtshilfehandlungen sind diejenigen Verfahrensakte, die die allfällige Gewährung der Rechtshilfe erfordern
Hausdurchsuchungen (Art. 244 f. StPO);
Einvernahmen (Art. 142 ff. StPO);
Einholung von schriftlichen Berichten (Art. 145 StPO);
geheime Überwachungsmassnahmen (Art. 269 ff. StPO);
Herausgabeverfügungen (Art. 265 StPO) und
Beschlagnahmen (Art. 263 ff. StPO).
11 Es besteht kein numerus clausus für mögliche Rechtshilfehandlungen – mithin ist die Aufzählung von Art. 63 ff. IRSG nicht abschliessend.
12 Rechtshilfehandlungen sind im formellen Sinne Zwischenverfügungen.
B. Anwendung des Strafprozessrechts
1. Rechtsquellen der Rechtshilfe
13 Rechtshilfeverfahren im Geltungsbereich des IRSG richten sich in erster Linie nach den massgebenden Staatsverträgen und subsidiär nach dem IRSG und der IRSV (Art. 1 Abs. 1 IRSG), wobei gemäss dem sog. Günstigkeitsprinzip die nationalen Bestimmungen auch dann zur Anwendung gelangen, wenn diese geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellen.
2. StPO/VStrR
14 Art. 80a Abs. 2 IRSG besagt, dass die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht ausübt, und wiederholt somit im Ergebnis die Regelung von Art. 12 Abs. 1 IRSG, wonach bei strafprozessualen Verfahrenshandlungen die StPO bzw. das VStrR sinngemäss zur Anwendung kommen.
15 Das Strafprozessrecht kommt jedoch nur insofern zur Anwendung, als es den Vollzug bzw. die Modalitäten der Rechtshilfehandlung regelt.
16 Eine weitergehende Rolle kommt dem Strafprozessrecht gestützt auf Art. 80a Abs. 2 IRSG nicht zu. Es ist insbesondere nicht anwendbar auf Fragen betreffend die Eröffnung von Verfügungen und den Rechtsweg.
3. Ausländisches Verfahrensrecht
17 Sowohl gewisse Staatsverträge als auch Art. 65 IRSG sehen vor, dass gewisse Beweisvorschriften des ersuchenden Staates bei der Durchführung von strafprozessualen Verfahrenshandlungen zur Anwendung kommen können.
IV. Parteirechte und Rechtsmittel
A. Parteirechte
18 Im Vorfeld der Eintretensverfügung und der Rechtshilfehandlungen besteht grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht und auch kein Recht auf vorgängige Äusserung (Art. 80b Abs. 1 IRSG und Art. 30 Abs. 1 VwVG
B. Rechtsmittel
19 Die Eintretensverfügung ist nicht selbstständig anfechtbar.
V. Verfahrensfragen
A. Fristen
20 Rechtshilfeverfahren sind zügig voranzutreiben (Art. 17a IRSG). Für die Durchführung der Vorprüfung, den Erlass der Eintretensverfügung sowie die Anordnung von strafprozessualen Verfahrenshandlungen bestehen jedoch keine gesetzlichen Fristen.
21 In einem obiter dictum in RR.2013.236-249 hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erwogen, dass die Eintretensfrage grundsätzlich innerhalb weniger Tage zu entscheiden sei und nur in komplexen Fällen mehrere Wochen dauern könne.
B. Verweigerung der Rechtshilfe
22 Auf ein Rechtshilfeersuchen kann auch dann eingetreten werden, wenn nicht sämtliche beantragten Rechtshilfehandlungen zulässig sind. Diesfalls werden die zulässigen strafprozessualen Verfahrenshandlungen durchgeführt und die ersuchende Behörde darüber informiert, welche Durchführungshandlungen in der Schweiz nicht vollziehbar sind.
23 Die ausführende Behörde kann die Rechtshilfe auch dann verweigern, wenn sie auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und diverse Rechtshilfehandlungen durchgeführt hat. Grundsätzlich braucht es hierfür keinen formellen Entscheid der ausführenden Behörde, sondern lediglich eine Mitteilung an die ersuchende Behörde.
Bemerkung:
Begriffe im Text, die sich auf Personen beziehen, gelten gleichermassen für Frauen und Männer.
Zu den Autoren
Der Autor ist Staatsanwalt des Bundes im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Seine Rechtsauffassung ist unabhängig von jener seines Arbeitgebers. Der Co-Autor ist Assistenz-Staatsanwalt des Bundes im Bereich der Cyberkriminalität. Seine Rechtsauffassung ist unabhängig von jener seines Arbeitgebers.
Literaturverzeichnis
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Dangubic Miro, Parteistellung und Parteirechte bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Kontoinformationen, forumpoenale 2 (2018), S. 112–117.
Dangubic Miro/Mignoli Marco, Kommentierung zu Art. 80 IRSG, in: Staffler Lukas/Ludwiczak Glassey Maria (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Version: 8.9.2023: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/irsg80, besucht am 24.3.2025, DOI: 10.17176/20230908-112318-0.
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Heimgartner Stefan, Kommentierung zu Art. 54 StPO, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl., Zürich et al. 2020.
Heimgartner Stefan, Kommentierung zu Art. 63 IRSG, in: Niggli Marcel Alexander/Heimgartner Stefan (Hrsg.), Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ, Basel 2015.
Kuster Susanne, Kommentierung zu Art. 79a IRSG, in: Niggli Marcel Alexander/Heimgartner Stefan (Hrsg.), Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ, Basel 2015.
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Lugentz Frédéric/Rayroud Jacques/Turk Michel, L’ Entraide Pénale internationale en Suisse, en Belgique et au Grand-Duché de Luxembourg, Bruxelles 2014.
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Stelzer-Wieckowska Marta, Die kleine Rechtshilfe in Strafsachen: grundrechtliche Stellung der betroffenen Person, Zürich 2022.
Unseld Lea, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht. Akzessorische Rechtshilfe, Auslieferung und Vollstreckungshilfe bei Fiskaldelikten, Zürich 2011.
Materialienverzeichnis
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, Bundesamt für Justiz, 9. Aufl. 2009, abrufbar unter https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/wegleitungen.html (zit. Wegleitung Bundesamt für Justiz).
Fussnoten
- OK-Dangubic/Mignoli, Art. 80 IRSG N. 1 ff.
- Donatsch/Heimgartner/Simonek, S. 151; Popp, S. 334.
- BSK-Kuster, Art. 80a IRSG N. 4.
- PC-Ludwiczak Glassey, Art. 80a IRSG N. 8; BSK-Dangubic/Keshelava, Art. 12 IRSG N. 2.
- OK-Dangubic/Mignoli, Art. 80 IRSG N. 2; zum Umfang der Verfahrensführung durch das BJ vgl. BSK-Kuster, Art. 79a IRSG N. 5 f.
- BStGer RR.2021.130 vom 17.11.2021 E. 4.5.
- Wegleitung, Bundesamt für Justiz, S. 49.
- zu den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 IRSG vgl. Bottinelli, Rz. 133 ff.
- Statt vieler: BGE 141 IV 20 E. 1.1.4.
- Vgl. Art. 34 Abs. 1 VwVG; Stelzer-Wieckowska, S. 158.
- Art. 22 IRSG; siehe auch Art. 35 Abs. 1 VwVG; a.M. BSK-Kuster, Art. 80a IRSG N. 2 und Wegleitung, Bundesamt für Justiz, S. 49.
- Vgl. Länderindex im Rechtshilfeführer, abrufbar unter: https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, besucht am 21.3.2025.
- OK-Dangubic/Mignoli, Art. 80 IRSG N. 5 ff.
- Lugentz/Rayroud/Turk, S. 591.
- BSK-Kuster, Art. 80a IRSG N. 4; Wegleitung, Bundesamt für Justiz, S. 49.
- PC-Ludwiczak Glassey, Art. 80a IRSG N. 5; m.w.H. BSK-Heimgartner, Art. 63 IRSG N. 11; a.M. BSK-Kuster, Art. 80a IRSG N. 1.
- BStGer RR.2021.130 vom 17.11.2021 E. 4.5.
- Popp, S. 341.
- Unseld, S. 173.
- BSK-Heimgartner, Art. 63 IRSG N. 10.
- BGE 142 IV 250 E. 3.
- Donatsch/Heimgartner/Simonek, S. 14.
- Seit der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung kommen als subsidiäres Strafprozessrecht nur noch die StPO und das VStrR in Betracht. Siehe: BSK-Kuster, Art. 80a N 4; vgl. jedoch: TPF 2018 27 zur Anwendbarkeit von Art. 24 JStPO.
- SK-Heimgartner, Art. 54 StPO N. 5.
- BSK-Dangubic/Keshelava, Art. 12 IRSG N. 2.
- SK-Heimgartner, Art. 54 StPO N. 7 f.
- Stelzer-Wieckowska, S. 154.
- BStGer RR.2016.60 vom 10. August 2016, E. 4.2.2.
- Im Ergebnis: Dangubic, 115 f.
- Popp, S. 334; offenbar anderer Meinung: BSK-Kuster, Art. 80a N. 1 IRSG. Dem Bundesamt für Justiz sind hingegen sämtliche Verfügungen aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu eröffnen (Art. 5 IRSV).
- Vgl. Dangubic. S. 115 f.
- PC-Ludwiczak Glassey, Art. 80a IRSG N. 6.
- BSK-Kuster, Art. 80a IRSG N. 2
- PC-Ludwiczak Glassey, Art. 80a IRSG N. 4.
- BStGer RR.2013.236-249.130 vom 2.5.2014, E. 2.2.
- OK-Dangubic/Mignoli, Art. 80 IRSG N. 7.
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