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ZIVILPROZESSORDNUNG
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ZIVILGESETZBUCH
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SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
- I. Allgemeines
- II. Die Möglichkeit der Verknüpfung kantonaler Inventare mit dem Inventar des Bundes
- III. Wirkungen der Aufnahme eines Kulturguts in die kantonalen Verzeichnisse
- IV. Praxis in den verschiedenen Kantonen (Vergleich des kantonalen Rechts)
- Literaturverzeichnis
I. Allgemeines
1 Da die Schweiz als Bundesstaat organisiert ist, muss sie ein System zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen politischen Ebenen schaffen. Der Verteilungsschlüssel zwischen den Kantonen und dem Bund ist in Art. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; im Folgenden: BV) festgelegt, wonach die Kantone zuständig sind, soweit ihre Souveränität nicht durch die Verfassung eingeschränkt ist, und sie daher alle Rechte ausüben, die nicht dem Bund zugewiesen sind. Folglich gemäß Art. 42 BV der Bund nur die Aufgaben wahrnimmt, die ihm durch die Verfassung ausdrücklich zugewiesen sind. Er verfügt über eine sogenannte subsidiäre Zuständigkeit.
2 Im Bereich der Kultur ist diese gemäss Art. 69 Abs. 1 BV Sache der Kantone. Abs. 2 desselben Artikels schränkt diesen Grundsatz jedoch ein, indem er festhält, dass der Bund «die kulturelle Tätigkeit von nationalem Interesse fördert und die künstlerische und musikalische Ausdrucksfähigkeit insbesondere durch die Förderung der Bildung unterstützt». Diese Zuständigkeit des Bundes «beschränkt sich nicht auf die finanzielle Unterstützung, sondern umfasst auch die Pflege des kulturellen Erbes». Unter anderem auf der Grundlage dieser Bestimmung hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003 (SR 444.1; Gesetz über den Kulturgütertransfer, nachfolgend KGTG).
3 Der Natur- und Heimatschutz gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Kantone (Art. 78 Abs. 1 BV). Der Bund hat jedoch bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Ziele des Natur- und Heimatschutzes zu berücksichtigen (Art. 78 Abs. 2 BV).
4 Die auswärtigen Angelegenheiten fallen gemäss Art. 54 Abs. 1 BV in die Zuständigkeit des Bundes. Dieser kann daher mit verschiedenen Staaten völkerrechtliche Verträge abschliessen. Dabei hat er jedoch die Zuständigkeiten der Kantone zu beachten und deren Interessen zu wahren (Art. 54 Abs. 3 BV). Auch wenn der Bund grundsätzlich Verträge über Gegenstände abschliessen könnte, die in die Zuständigkeit der Kantone fallen, ist daher grösste Vorsicht geboten.
5 Obwohl die Bundesversammlung das KGTG auf der Grundlage der verschiedenen oben genannten Verfassungsbestimmungen verabschieden konnte, gibt es keine formelle Rechtsgrundlage, die die Kompetenzverteilung zwischen den Kantonen und dem Bund im Bereich des Transfers von Kulturgütern ausdrücklich festlegt. Es wird allgemein anerkannt, dass die Zuständigkeit für die Regelung der Ausfuhr von Kulturgütern bei den Kantonen liegt, mit Ausnahme von Gegenständen aus Sammlungen des Bundes und Gütern von nationaler Bedeutung, deren Ausfuhrregelung in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Diese Ausnahme berührt nicht die parallele Zuständigkeit der Kantone, denen keine Beschränkungen hinsichtlich ihrer Befugnis zur Regelung der Ausfuhr von Kulturgütern aus ihrem Hoheitsgebiet auferlegt werden können, sofern sie gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Normenhierarchie das übergeordnete Bundesrecht beachten.
Infolge dieser Aufteilung hat das LTBC hat das KGTG «nur sehr begrenzte Auswirkungen auf Kulturgüter der Kantone», da diese «selbst bestimmen können, wie sie das auf ihrem Gebiet befindliche Kulturgut schützen wollen». Gerade um diese kantonalen Zuständigkeiten zu wahren, umfasst das Bundesinventar nach Art. 3 LTBC nur Güter, die der Eidgenossenschaft gehören. Art. 4 LTBC wurde eingeführt, damit Kantone, die die Ausfuhr ihrer Kulturgüter regeln und über kantonale Inventare verfügen, diese mit dem Bundesinventar verknüpfen können. Einigen Autoren zufolge würde Art. 4 KGT den Kantonen auch die Möglichkeit geben, solche Verzeichnisse zu erstellen, die später verknüpft werden können. Diese Auslegung erscheint fragwürdig, da diese Kompetenz ausschliesslich bei den Kantonen liegt. Einige Kantone hatten zudem bereits vor Inkrafttreten des KGT entsprechende Rechtsvorschriften erlassen.
6 Art. 4 BWGT stellt einen Anreiz dar, der sich speziell an die Kantone und nicht an die Gemeinden richtet, was Bandle, Gabus und Renold bedauerlich finden, « da die Gemeinden oft die Hauptbesitzer von Kulturgütern sind ». Das kantonale Recht kann jedoch die Erstellung von Inventaren für Güter im Besitz der Gemeinden vorsehen. Diese können jedoch gemäss Art. 4 Abs. 1 KGTG nicht mit dem Bundesinventar verknüpft werden.
II. Die Möglichkeit der Verknüpfung kantonaler Inventare mit dem Inventar des Bundes
7 Art. 4 Abs. 1 LTBC sieht vor, dass «zur Erleichterung der Grenzkontrolle die Kantone, die die Ausfuhr von Kulturgütern auf ihrem Gebiet regeln, folgende Daten an die Datenbank des Bundes [d. h. an das Bundesinventar] melden können:
a. die Inventare ihrer Kulturgüter;
b. die Verzeichnisse der Kulturgüter im Besitz von Privatpersonen, sofern diese zustimmen».
Diese Bestimmung garantiert den Kantonen, sofern sie davon Gebrauch machen, einen besseren Schutz der beweglichen Kulturgüter auf ihrem Gebiet, insbesondere derjenigen, die für die Öffentlichkeit frei zugänglich und oft weniger gut gesichert sind. Sie ermöglicht nämlich eine Verstärkung der Grenzkontrollen, indem sie den Zugang zu den kantonalen Inventaren über die elektronische Verbindung zum Bundesinventar erleichtert. Obwohl es sich nicht um eine Verpflichtung handelt, erscheint es daher für die Kantone besonders sinnvoll, von der Möglichkeit nach Art. 4 Abs. 1 LTBC Gebrauch zu machen.
8 Art. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung vom 13. April 2005 über den internationalen Transfer von Kulturgut (SR 444.11; Verordnung über den Transfer von Kulturgut, nachfolgend: KGT-Verordnung) präzisiert, dass eine elektronische Verbindung zwischen den verschiedenen Inventaren hergestellt werden soll und nicht der Inhalt der kantonalen Inventare in das Bundesinventar integriert werden soll. Um davon profitieren zu können, müssen die Kantone ihre Inventare logischerweise in elektronischer Form erstellen. Die Einzelheiten der Umsetzung werden von der Eidgenössischen Kulturbehörde (EKA) (und nicht von der Fachstelle) im Einvernehmen mit den Kantonen geregelt (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 KGSV). Die Fachstelle ist jedoch verpflichtet, mit den kantonalen Behörden zusammenzuarbeiten und sie zu beraten (Art. 18 Bst. b KGSV). Diese Verpflichtung umfasst insbesondere, dass sie ihnen «bei der Erstellung und Verknüpfung ihrer Kulturgüterverzeichnisse» behilflich ist. Die Verknüpfung der Verzeichnisse beschränkt sich auf die Weitergabe der Informationen über den Inhalt der kantonalen Verzeichnisse und hat keine rechtlichen Wirkungen im eigentlichen Sinne. Die verschiedenen Rechtswirkungen sind in Art. 4 Abs. 2 LTBC geregelt und werden nachstehend erläutert (siehe unten N. 11 f.).
Damit der Verweismechanismus zwischen den Inventaren über einen elektronischen Link funktionieren kann, muss der Bund sicherstellen, dass die kantonalen Inventare den Behörden und der Öffentlichkeit über das Internet frei und kostenlos zugänglich sind (Art. 2 Abs. 2 KHG). In der Praxis sind die Angaben zu den Inventaren der Kantone St. Gallen, Basel-Landschaft, Freiburg, Waadt und Tessin auf der Website des Bundesamtes für Kultur (nachfolgend: BAK) zu finden. Das einzige Verzeichnis, das über einen Internetlink direkt zugänglich ist, ist dasjenige des Kantons St. Gallen. Die anderen, nicht öffentlich zugänglichen Verzeichnisse müssen bei den «Kontaktpersonen» angefordert werden, deren E-Mail-Adressen im ersten Halbjahr 2025 auf der oben genannten Website aufgeführt sind.
9 Gemäss Art. 4 Abs. 1 KGS können die kantonalen Verzeichnisse, die mit dem KGS-Verzeichnis verknüpft werden können, zwei Arten von Kulturgütern enthalten: solche, die Eigentum des Kantons sind, und solche, die sich in Privatbesitz befinden.
Für Güter im Besitz des Kantons sind keine besonderen Vorkehrungen zu treffen, da sie ihm gehören und er gemäss Art. 641 Abs. 1 ZGB frei darüber verfügen kann. Etwas anders verhält es sich bei Gütern in Privatbesitz. Kantone, die beschliessen, ihre kantonalen Inventare der Kulturgüter in Privatbesitz zu verknüpfen, müssen zunächst die Zustimmung der Eigentümer einholen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b KGS). Die Aufnahme des Kulturguts in das kantonale Inventar sowie die digitale Verweisung an das Bundesinventar müssen somit auf freiwilliger Basis erfolgen. Diesbezüglich weisen Gabus und Renold darauf hin, dass «es sich um eine Dienstleistung für die Bevölkerung handelt, die mit keiner Verpflichtung verbunden ist». Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dies offenbar die einzige Möglichkeit für eine Privatperson ist, einen wirksamen Schutz ihres Kulturguts zu gewährleisten, indem sie verschiedene einschränkende Wirkungen (insbesondere die in Art. 4 Abs. 2 LTBC vorgesehen sind). In der Praxis kann der Bund weder eine Ausfuhrbewilligung verlangen noch die endgültige Ausfuhr von Kulturgütern in Privatbesitz verbieten, wenn der Eigentümer seine Zustimmung verweigert. In der Vernehmlassung wurde vielfach gefordert, dass Kulturgüter in Privatbesitz nicht in kantonale Inventare aufgenommen werden sollten. Da es sich jedoch um eine Frage handelt, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Kantone fällt, kann das KGTG keine konkrete Antwort geben.
10 Gemäss Art. 2 Abs. 3 KGSG ist der Inhalt der Inventare Sache der Kantone. Gleiches gilt für das Verfahren zur Aufnahme und Streichung von Kulturgütern. Das KGSG und seine Ausführungsverordnungen enthalten daher keine diesbezüglichen Vorschriften, und es ist auf die einschlägige kantonale Gesetzgebung zu verweisen. Im Übrigen können die kantonalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, Verzeichnisse für Güter im Besitz der Gemeinden zu erstellen (siehe oben N. 6). Da diese jedoch in Art. 4 Abs. 1 KGSG nicht erwähnt sind, können sie nicht mit dem Bundesinventar verknüpft werden.
III. Wirkungen der Aufnahme eines Kulturguts in die kantonalen Verzeichnisse
11 Art. 4 Abs. 2 LTBC befasst sich mit den rechtlichen Wirkungen, die mit der Aufnahme eines Kulturguts in eines der kantonalen Verzeichnisse verbunden sind. Er besagt, dass «die Kantone erklären können, dass die in ihren Verzeichnissen aufgeführten Kulturgüter nicht erworben werden können und dass das Rückgaberecht nicht verjährt». Diese Wirkungen sind identisch mit denen des Bundesinventars nach Art. 3 Abs. 2 LTBC, mit Ausnahme der Ausfuhr von in kantonalen Inventaren aufgeführten Kulturgütern aus der Schweiz, die nicht in Art. 4 Abs. 2 LTBC, sondern in Art. 24 Abs. 2 OTBC geregelt. Damit soll «eine Symmetrie mit den Gütern des Bundes erreicht werden, die eine erhöhte Transparenz für bedeutende Kulturgüter ermöglicht».
Es ist Sache des Kantons, über seine Gesetzgebung die verschiedenen Wirkungen einer Aufnahme in das Inventar der Güter des Kantons sowie in das Inventar der Güter von Privatpersonen festzulegen. Diese können daher je nach kantonaler Entscheidung variieren. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkungen des kantonalen Inventars der Kulturgüter von Privatpersonen mit denen des kantonalen Inventars der Güter im Besitz des Kantons identisch sein können oder davon abweichen können. Gemäss Gabus und Renold erscheint es sinnvoll, dass sie identisch sind, um jegliche Verwirrung zu vermeiden. In der Praxis ist dies jedoch nicht der Fall.
Darüber hinaus müssen die Kantone in ihrer Gesetzgebung auch die verschiedenen Folgen einer unrechtmässigen Ausfuhr eines in einem der Verzeichnisse eingetragenen Kulturguts aus dem Kanton und/oder aus der Schweiz festlegen.
A. Wirkung hinsichtlich der Unmöglichkeit eines Erwerbs durch Ersitzung (Art. 4 Abs. 2 LTBC)
12 Diese Wirkung entspricht derjenigen in Art. 3 Abs. 2 Bst. a LTBC in Bezug auf das Bundesinventar.
13 Art. 728 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass wer eine fremde Sache während einer bestimmten Zeit ungestört und ununterbrochen besessen hat, durch Ersitzung Eigentümer wird, sofern er sie in gutem Glauben und als Eigentümer besessen hat. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Erwerb des Eigentums durch Ersitzung von Rechts wegen das Erlöschen des Eigentumsrechts des bisherigen Eigentümers zur Folge.
14 Kulturgüter, die in kantonalen Inventaren aufgeführt sind, können durch die mit Art. 4 Abs. 2 KGT eingeführte Wirkung einen zusätzlichen Schutz geniessen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht. In diesem Fall können sie nicht verjährt werden, selbst wenn die gesetzliche Frist abgelaufen ist und der Erwerb des Eigentums durch Verjährung normalerweise eintreten müsste.
B. Wirkung hinsichtlich der Unmöglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs (Art. 4 Abs. 2 LTBC)
15 Diese Wirkung ermöglicht es, dass in kantonalen Inventaren eingetragene Kulturgüter hinsichtlich des Erwerbs in gutem Glauben denselben Schutz geniessen wie im Bundesinventar eingetragene Güter.
16 Art. 714 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass «wer in gutem Glauben als Eigentümer einer beweglichen Sache eingesetzt wird, das Eigentum an ihr erwirbt, auch wenn der Übertragende nicht dazu berechtigt war; das Eigentum geht auf ihn über, sobald er nach den Vorschriften über den Besitz [d. h. Art. 933 bis 935 ZGB] geschützt ist». ».
17 Wenn das kantonale Recht in seiner Gesetzgebung vorsieht, dass ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist, kann der gutgläubige Erwerber das Eigentum an einer ihm übertragenen Sache nicht erwerben, auch wenn er grundsätzlich gesetzlich geschützt sein müsste.
C. Relative Wirkung der Unverjährbarkeit der Rückforderungsklage (Art. 4 Abs. 2 LTBC)
18 Diese Wirkung entspricht genau derjenigen, die in Art. 3 Abs. 2 lit. b LTBC für Kulturgüter vorgesehen ist, die im Bundesinventar aufgeführt sind.
19 Grundsätzlich erlischt das Recht des früheren Besitzers auf Erhebung der Klage auf Herausgabe gemäß Art. 934 Abs. 1bis ZGB, die auf die Rückgabe des Gutes gerichtet ist, erlischt innerhalb einer Frist von 30 Jahren nach der unfreiwilligen Entziehung (absolute Frist) und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis vom Ort, an dem sich das Gut befindet, und von der Identität des derzeitigen Besitzers erlangt hat (relative Frist).
20 Wenn die kantonale Gesetzgebung dies vorsieht, ist es jedoch möglich, dass in kantonalen Inventaren eingetragene Kulturgüter einen höheren Schutz genießen, indem die Klage gemäß Art. 4 Abs. 2 LTBC unverjährbar wird. Der Kläger kann sie somit jederzeit erheben, auch wenn die gesetzliche Frist gemäß Art. 934 Abs. 1bis ZGB abgelaufen wäre, da im vorliegenden Fall das kantonale Inventarrecht eine Ausnahme einführen würde.
D. Wirkung auf die Ausfuhr von Kulturgütern aus der Schweiz (Art. 24 Abs. 2 KGSV)
21 Wie bereits erwähnt, entscheidet jeder Kanton selbst, ob und gegebenenfalls wie er die Ausfuhr von Kulturgütern aus seinem Hoheitsgebiet regelt und welche Folgen eine rechtswidrige Ausfuhr hat.
22 Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSG ist die Ausfuhr eines in einem kantonalen Inventar eingetragenen Kulturguts aus der Schweiz nur mit Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde zulässig, sofern dies nach dem Recht des betreffenden Kantons erforderlich ist. Es ist Sache des Kantons, die für die Entscheidung über Ausfuhrbewilligungen zuständigen Behörden zu bezeichnen. Umgekehrt bedarf ein Kulturgut, dessen Ausfuhr nicht durch den Kanton geregelt ist, keiner solchen Bewilligung.
23 Die Kantone müssen bei der Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgütern in Privatbesitz, die sich in ihrem Gebiet befinden, Vorsicht walten lassen, da eine solche Massnahme die Rechte des Eigentümers einschränken kann. Das Eigentum ist nämlich ein durch die Bundesverfassung garantiertes Grundrecht, und jede Enteignung oder enteignungsähnliche Beschränkung muss voll entschädigt werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 BV). Grundsätzlich kann der Eigentümer innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei über seine Sache verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Die Unterstellung der Ausfuhr der Sache unter eine Bewilligung schränkt somit das Recht auf freie Verfügung ein. So muss beispielsweise ein Eigentümer, der beschließt, seine Sache zu verkaufen oder sich endgültig in einem anderen Kanton oder im Ausland niederzulassen, bei den zuständigen Behörden des betreffenden Kantons eine Bewilligung für die Ausfuhr der im Inventar aufgeführten Sache beantragen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in seinem Urteil «Balli» festgestellt, dass ein absolutes Verbot, ein Kulturgut einer Privatperson aus dem Kanton auszuführen, eine schwerwiegende Einschränkung ihres Eigentumsrechts darstellt. Sie kommt einer materiellen Enteignung gleich, die gemäss Art. 26 Abs. 2 BV entschädigt werden muss. «Diese Gefahr kann jedoch vom Kanton vermieden werden, indem er die Zustimmung des Eigentümers zur Aufnahme eines privaten Kulturguts in das Inventar vorschreibt ». Die Zustimmung des Eigentümers als Voraussetzung für die Aufnahme des Objekts in das Inventar würde ihm nämlich ermöglichen, sein Objekt im Falle eines Verkaufs oder einer Ausfuhr aus dem Inventar zu entfernen. Dies hätte zur Folge, dass das Objekt aus dem kantonalen Inventar gestrichen werden müsste, sobald der Eigentümer seine Zustimmung zur Aufnahme widerruft. In verschiedenen Kantonen, insbesondere in den Kantonen Waadt, Bern und St. Gallen, ist die Aufnahme eines Gegenstands in privater Hand vom Abschluss einer Vereinbarung mit dem Eigentümer abhängig, die natürlich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen gekündigt werden kann. Die Möglichkeit der Kündigung ist somit bereits bei der Aufnahme vorgesehen, wodurch die verschiedenen oben genannten Wirkungen aufgehoben werden können. Der Gegenstand könnte somit frei verkauft oder ausgeführt werden.
24 Die den Kantonen durch Art. 4 Abs. 1 LTBC eingeräumte Möglichkeit, ihre Verzeichnisse mit demjenigen des Bundes zu verknüpfen, verstärkt die Kontrolle der Verbringung von Gütern über die Grenze (siehe oben N. 7). Sie gewährleistet auch einen besseren Rechtsschutz im Falle einer unrechtmässigen Verbringung eines Kulturguts ins Ausland. Dieses System der Zusammenarbeit ermöglicht es nämlich, die Unwirksamkeit der kantonalen Rechtsvorschriften zu beheben, die einerseits nur Güter auf ihrem Hoheitsgebiet schützen und andererseits leicht umgangen werden können, indem das Gut aus dem betreffenden Kanton in einen anderen Kanton verbracht wird, von wo aus die Ausfuhr aus der Schweiz nicht beschränkt wäre. Eine Ausfuhr ins Ausland gilt als illegal, wenn ein geschütztes Kulturgut zunächst in einen anderen Kanton ohne Ausfuhrregelung und anschliessend ins Ausland verbracht wird. Da die grenzüberschreitende Kontrolle in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fällt, berücksichtigt dieser kantonale Ausfuhrbeschränkungen nur, wenn das Kulturgut Teil eines mit seinem Inventar verknüpften kantonalen Inventars ist.
25 Bei einer unrechtmässigen Ausfuhr eines in einem kantonalen Inventar aufgeführten Kulturguts kann der betroffene Kanton beim Bundesrat beantragen, dass dieser bei den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung der unrechtmässigen Einfuhr, Ausfuhr und unrechtmässigen Eigentumsübertragungen von Kulturgut vom 17. November 1970 (SR 0.444.1; nachfolgend: UNESCO-Übereinkommen von 1970) nach Artikel 6 Abs. 2 KGH einzuleiten. Diese Möglichkeit steht dem Bund auch für Gegenstände zu, die im Bundesinventar aufgeführt sind. Diese Massnahme kann verschiedene Formen annehmen, nämlich eine klassische gerichtliche Klage, ein diplomatisches Verfahren, ein Zwangsvollstreckungsverfahren oder ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Als unrechtmässige Ausfuhr gilt, wenn ein Kulturgut «unter Verletzung einer nationalen Rechtsvorschrift zum Schutz des Kulturguts [im vorliegenden Fall die Rechtsvorschriften des betreffenden Kantons] [...] aus seinem Herkunftsgebiet verbracht wird».
IV. Praxis in den verschiedenen Kantonen (Vergleich des kantonalen Rechts)
26 Ziel dieser zusammenfassenden Darstellung ist es, anhand der jeweiligen Gesetzgebung die unterschiedlichen kantonalen Entscheidungen zum Schutz des beweglichen Kulturguts zu veranschaulichen. Die ausgewählten kantonalen Gesetzgebungen sollen als Beispiele dienen und beziehen sich im Wesentlichen auf die Kantone Genf, Waadt, Freiburg, Bern, St. Gallen und Tessin.
A. Genfer Gesetzgebung
27 Da der kantonale Gesetzgeber dem Bau- und Naturerbe Vorrang eingeräumt hat, hat der Kanton Genf nur wenige Vorschriften zum Schutz beweglicher Kulturgüter erlassen. Zwei Texte liefern jedoch einige Informationen zu diesem Thema. Dabei handelt es sich um das Genfer Gesetz über den Schutz von Denkmälern, Natur und Landschaften vom 4. Juni 1976 (LPMNS/GE; RS/GE L 4 05) und die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Schutz von Denkmälern, Natur und Landschaften vom 29. März 2023 (in der revidierten Fassung) (RPMNS/GE; RS/GE L 4 05.1). Im Sinne der kantonalen Politik umfasst der Anwendungsbereich in erster Linie das Baukulturerbe sowie Naturstätten (Art. 1 Bst. a und b sowie Art. 4 LPMNS/GE). Das Gesetz und seine Verordnung gelten jedoch auch für eine begrenzte Kategorie von Kulturgütern, nämlich bewegliche Antiquitäten, die sich im Kanton befinden oder dort gefunden werden (Art. 1 lit. a LPMNS/GE).
28 Im Bereich des eigentlichen Denkmalschutzes sieht die Genfer Gesetzgebung zwei wichtige Massnahmen vor: die Inventarisierung und die Klassifizierung.
1. Das Inventar (Art. 7 bis 9 LPMNS/GE und Art. 11 bis 15 RPMNS/GE)
29 Art. 7 Abs. 1 LPMNS/GE sieht die Erstellung eines Inventars für Gebäude vor, die im Sinne von Art. 4 LPMNS/GE schützenswert sind. Dieses Inventar betrifft somit nur Immobilien, nicht jedoch bewegliche Kulturgüter, die Gegenstand unserer Untersuchung sind. Die meisten Auswirkungen des Inventars beziehen sich auf die Erhaltungspflicht für die inventarisierten Liegenschaften (Art. 9 LPMNS/GE).
2. Die Klassierung (Art. 10 bis 23 LPMNS/GE und Art. 16 bis 21 RPMNS/GE)
30 Dieser Rechtsmechanismus gilt für Immobilien (Art. 10 Abs. 1 LPMNS/GE) sowie analog für bewegliche Gegenstände gemäss Art. 26 Abs. 1 LPMNS/GE.
31 Der Antrag oder Vorschlag zur Klassifizierung eines Objekts kann von verschiedenen privaten oder öffentlichen Stellen gestellt werden, jedoch a priori nicht vom Eigentümer selbst (Art. 16 RPMNS/GE). Dieser wird über die Einleitung des Verfahrens zur Unterschutzstellung seines Objekts informiert und aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen Stellung zu nehmen (Art. 12 Abs. 1 und 2 LPMNS/GE und Art. 17 Abs. 2 RPMNS/GE).
32 Die Auswirkungen der Klassifizierung, die in den Artikeln 13, 15 und 16 LPMNS/GE vorgesehen sind, werden in ihrem Wortlaut von einer gewissen Vorstellung von Monumentalität geprägt. Der Verweis in Art. 26 Abs. 1 LPMNS/GE hat jedoch ähnliche Auswirkungen auf die Erhaltung von beweglichen Gütern. So dürfte ein klassifizierter beweglicher Gegenstand weder «in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt» (Art. 13 Abs. 1 LPMNS/GE) noch zerstört werden (Art. 15 Abs. 1 LPMNS/GE). Der Staatsrat könnte darüber hinaus Verpflichtungen zur öffentlichen Zugänglichkeit festlegen (Art. 16 LPMNS/GE). Darüber hinaus dürfen bewegliche Gegenstände, die unter das Gesetz fallen, d. h. Gegenstände, die « von ästhetischem, künstlerischem, historischem oder wissenschaftlichem Interesse sind, im Kanton gefunden wurden oder sich dort befinden (Art. 26 Abs. 1 LPMNS/GE) und die klassifiziert wurden, dürfen nicht ohne Stellungnahme der zuständigen Behörde und Mitteilung des «Namens, Vornamens und der Adresse des neuen Besitzers oder Inhabers» (Art. 26 Abs. 2 LPMNS/GE) veräussert werden.
33 Die derzeit geltende Gesetzgebung im Kanton Genf sieht hingegen keine besonderen Rückforderungs- oder Rückgabemechanismen vor. Da der Verkehr mit klassifizierten beweglichen Gütern nicht genehmigungspflichtig ist, sondern lediglich der zuständigen Behörde mitzuteilen ist, ist derzeit keine Verbindung zum Bundesinventar vorgesehen.
B. Gesetzgebung des Kantons Waadt
34 Der Kanton Waadt verfügt mit dem Gesetz über das bewegliche und immaterielle Kulturgut vom 8. April 2014 (LPMI/VD; RS/VD 446.12) und die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das bewegliche und immaterielle Kulturgut vom 1. April 2015 (RLPMI/VD; RS/VD 446.12.1). Das LPMI/VD gilt unter anderem für das bewegliche Kulturgut im Kanton Waadt und hat dessen Erhaltung, Bewahrung und Aufwertung zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 Bst. a LPMI/VD in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Bst. a LPMI/VD).
35 Das Gesetz sieht zwei wesentliche Massnahmen zur Erhaltung vor, nämlich die Erfassung und die Inventarisierung.
1. Die Erfassung (Art. 9 LPMI/VD und Art. 5 RLPMI/VD)
36 Es handelt sich im Wesentlichen um eine Massnahme, mit der in Form einer Aufstellung eine Liste der beweglichen Kulturgüter erstellt wird, die für den Kanton von Interesse sind (Art. 9 Abs. 1 LPMI/VD).
37 Im Gegensatz zum Inventar hat die Aufnahme eines beweglichen Kulturguts in die Erfassung keine Auswirkungen, in dem Sinne, dass sie keine Rechte oder Pflichten gegenüber dem Eigentümer begründet (Art. 5 Abs. 1 RLPMI/VD).
2. Das Inventar (Art. 10 bis 24 LPMI/VD und Art. 6 RLPMI/VD)
38 Gemäss Art. 11 Abs. 1 LPMI/VD muss ein bewegliches Kulturgut zwei Voraussetzungen erfüllen, um in das Inventar aufgenommen zu werden: 1. Es muss einen bedeutenden Bezug zum Kanton Waadt haben (Bst. a) und 2. es muss für die Sammlungen der kantonalen Kulturgutinstitutionen, die Bevölkerung oder die Besucherinnen und Besucher des Kantons von erheblichem Interesse sein (Bst. b). Abs. 2 desselben Artikels präzisiert, dass Kulturgüter, die Eigentum des Staates sind und zu den Sammlungen kantonaler Kulturgutinstitutionen gehören, grundsätzlich von Amts wegen in das Inventar aufgenommen werden.
39 Gemäss Art. 12 Abs. 1 LPMI/VD umfasst der Inhalt einer Inventareintragung eine Beschreibung des Kulturguts, seiner Bedeutung und gegebenenfalls der Gefahren, denen es ausgesetzt ist (Bst. a), verschiedene Fotografien oder Reproduktionen des Kulturguts (Bst. b), eine Beschreibung der bereits getroffenen Schutzmassnahmen (Bst. c) sowie eine Liste der notwendigen oder wünschenswerten Sicherungsmassnahmen (Bst. d).
40 Wie oben erwähnt, werden Kulturgüter, die Eigentum des Kantons sind, von Amts wegen in das Inventar aufgenommen (Art. 11 Abs. 2 und 21 Abs. 2 LPMI/VD).. Kulturgüter, die sich im Eigentum von Privatpersonen befinden, können nur mit deren vorheriger Zustimmung in das Inventar aufgenommen werden (Art. 21 Abs. 3 LPMI/VD). Das Verfahren zur Aufnahme solcher Kulturgüter kann vom Departement oder vom Eigentümer selbst eingeleitet werden (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b LPMI/VD). Wird das Verfahren vom Departement eingeleitet, so hat es nach Möglichkeit die Eigentümerschaft um Stellungnahme zu bitten (Art. 22 Abs. 2 LPMI/VD). Im Übrigen ist gemäss Art. 23 Abs. 1 LPMI/VD die Aufnahme eines Gegenstands aus Privatbesitz in das Inventar vom Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Eigentümerschaft und dem Kanton abhängig gemacht.
41 Die Aufnahme in das Inventar hat verschiedene rechtliche Wirkungen, die in den Artikeln 15 bis 19 LPMI/VD geregelt sind. Kulturgüter, die Eigentum des Kantons sind, sind grundsätzlich unveräusserlich und dürfen nicht endgültig aus dem Kanton ausgeführt werden (Art. 15 Abs. 1 LPMI/VD). Art. 15 Abs. 2 LPMI/VD sieht jedoch eine Ausnahme vor, wonach das Departement die Veräusserung unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen kann. Diese Wirkungen gelten nur für Güter im Eigentum des Kantons, nicht für Kulturgüter im Eigentum von Privaten. Art. 16 Abs. 1 und 2 LPMI/VD sieht weitere Wirkungen vor, die sowohl für kantonales Eigentum als auch für Privateigentum gelten. Diese bestehen darin, dass diese Gegenstände nicht durch Ersitzung oder gutgläubiger Ersitzung erworben werden können und dass das Rückgaberecht unverjährbar ist. Genau diese Wirkungen können die Kantone nach Art. 4 Abs. 2 LTBC vorsehen. Der Staat verfügt zudem über ein Vorkaufsrecht an inventarisierten beweglichen Kulturgütern, wenn diese von ihrem Eigentümer verkauft werden (Art. 26 Abs. 1 LPMI/VD). Diese Massnahme gilt natürlich nur für Kulturgüter in Privatbesitz. Im Rahmen der Waadtländer Gesetzgebung schränkt die Aufnahme eines Kulturguts in das Inventar somit das Verfügungsrecht seines Eigentümers nicht wirklich ein, da dieser weiterhin uneingeschränkt über das Kulturgut verfügen und es ausführen kann.
42 Die Erstellung des Inventars sowie die Eintragung der Kulturgüter fallen in die Zuständigkeit des Departements (Art. 10 Abs. 1 und 21 Abs. 1 LPMI/VD). Gemäss Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 LPMI/VD ist das Inventar öffentlich und gemäss Art. 4 Abs. 1 LTBC mit dem Bundesinventar verknüpft. In der Praxis ist das kantonale Inventar des Kantons Waadt nicht unmittelbar auf der Website des Bundesamtes für Kultur (BAK) verfügbar. Um es einzusehen, muss man sich an die Abteilung Mobiliar und immaterielles Kulturgut der Generaldirektion für Kultur wenden.
C. Gesetzgebung des Kantons Freiburg
43 Der Kanton Freiburg regelt den Schutz von beweglichen und unbeweglichen Kulturgütern auf seinem Gebiet mit dem Gesetz über den Schutz von Kulturgütern vom 7. November 1991 (LPBC/FR; RS/FR 482.1) und der Ausführungsverordnung zum Gesetz über den Schutz von Kulturgütern vom 17. August 1993 (RELPBC/FR; RS/FR 482.11).
44 Das LPBC/FR regelt den Schutz von Kulturgütern im Sinne des LTBC sowie den Schutz von Kulturgütern, die durch das Bundesgesetz über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und Notlagen vom 20. Juni 2014 (SR 520.3; nachfolgend: KGSG). Sie sieht daher verschiedene Massnahmen vor, die in Friedenszeiten (Art. 19 bis 31 und Art. 44 bis 48 KGSG/FR) und in Konfliktzeiten (Art. 32 bis 25 KGSG/FR) anwendbar sind. Für Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern in Friedenszeiten sieht das Freiburger Gesetz hauptsächlich drei Massnahmen vor: die Erfassung, die Schutzmassnahmen und die Inventarisierung.
1. Die Erfassung (Art. 44 bis 47 LPBC/FR und Art. 47 bis 53 RELPBC/FR)
45 Art. 44 Abs. 1 LPBC/FR sieht vor, dass der Staat eine Erfassung in Form einer beschreibenden Aufstellung der in Art. 19, die für den Kanton von Interesse sind. Art. 19 Abs. 1 lit. b KGSG/FR erwähnt insbesondere bewegliche Kulturgüter, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des kanonischen Rechts gehören (Ziff. 1), sowie solche, die Privatpersonen gehören, sofern sie für das Freiburger Kulturerbe von ausserordentlicher Bedeutung sind oder deren Schutz vom Eigentümer verlangt wird (Ziff. 2).
46 Es enthält Angaben zum Wert des Objekts als Kulturgut sowie zu seinem Erhaltungszustand (Art. 47 Abs. 1 RELPBC/FR). Gemäss Art. 50 Abs. 1 RELPBC/FR werden separate Verzeichnisse für Kulturgüter des Staates (Bst. a), für Kulturgüter öffentlich-rechtlicher und kirchlicher Körperschaften (Bst. b), für Kulturgüter von Privatpersonen (Bst. c) und für archäologische Kulturgüter (Bst. d) erstellt.
47 Diese Massnahme dient der Information der Eigentümer, der Behörden und der Öffentlichkeit (Art. 45 Abs. 1 KGSG/FR). Es geht darum, sie über die verschiedenen Kulturgüter im Gebiet des Kantons zu informieren. Zu diesem Zweck sieht Art. 52 Abs. 1 RELPBC/FR vor, dass «das Verzeichnis der erfassten Kulturgüter sowie die dazugehörige Dokumentation von den betroffenen Eigentümern und von jeder Person, die ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, eingesehen werden können». Die Erfassung dient auch als Datenbank für allfällige ergänzende Schutzmassnahmen (siehe unten N. 49). A priori hat die Aufnahme eines Kulturguts in das Verzeichnis, wie im Kanton Waadt, keine rechtlichen Auswirkungen für den Eigentümer (siehe oben N. 37).
2. Die Unterschutzstellung (Art. 19 bis 24 LPBC/FR und Art. 17 bis 25 RELPBC/FR)
48 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b LPBC/FR können bewegliche Kulturgüter, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des kanonischen Rechts gehören (Ziff. 1), sowie solche, die einer Privatperson gehören, unter Schutz gestellt werden, sofern sie für das Freiburger Kulturerbe von ausserordentlicher Bedeutung sind oder deren Schutz vom Eigentümer verlangt wird (Ziff. 2). Die Formulierung dieser Bestimmung impliziert, dass ein beweglicher Kulturgut, das für das Freiburger Kulturerbe von ausserordentlicher Bedeutung ist, ohne Zustimmung seines Eigentümers unter Schutz gestellt werden kann.
49 Art. 17 Abs. 1 RELPBC/FR sieht vor, dass die Unterstellung beweglicher Kulturgüter unter den Schutz der Direktion in deren Zuständigkeit fällt. Das Verfahren kann von der Unterkommission für bewegliche Kulturgüter oder vom Eigentümer eingeleitet werden. Die Unterkommission kann der Direktion die Unterstellung von im Inventar aufgeführten Mobiliar unter den Schutz vorschlagen (Art. 18 Abs. 1 RELPBC/FR) vorgeschlagen werden (siehe oben N. 45–47). In einem solchen Fall benachrichtigt die Direktion den Eigentümer und setzt ihm eine Frist für seine Entscheidung (Art. 18 Abs. 2 RELPBC/FR). Der Eigentümer kann auch die Schutzstellung seines beweglichen Kulturguts beantragen, indem er ein Gesuch an die Unterkommission richtet (Art. 19 Abs. 1 RELPBC/FR). Gemäss Art. 21 Abs. 1 RELPBC/FR erfolgt die Schutzstellung beweglicher Kulturgüter durch Verfügung oder Vertrag. In beiden Fällen müssen die verschiedenen Wirkungen der Unterschutzstellung ausdrücklich erwähnt werden (Art. 21 Abs. 2 RELPBC/FR).
50 Die erste Wirkung allgemeiner Art betrifft die Verpflichtung des Eigentümers zur Erhaltung des Objekts (Art. 23 Abs. 1 LPBC/FR).
Wenn es sich um Güter handelt, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder der Kirche gehören, dürfen diese nicht veräussert werden, es sei denn, die Direktion erteilt eine Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 LPBC/FR).
A priori ist die Veräusserung eines Gutes in Privatbesitz gemäss Gesetz nicht bewilligungspflichtig. Der Staat und die Gemeinde verfügen jedoch über ein Vorkaufsrecht an Kulturgütern, die für das kulturelle Erbe des Kantons von aussergewöhnlicher Bedeutung sind (Art. 25 Abs. 1 LPBC/FR). Privatpersonen, die ihr Eigentum verkaufen, müssen dies den zuständigen Behörden melden (Art. 26 Abs. 2 LPBC/FR und Art. 26 Abs. 1 RELPBC/FR). Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die öffentliche Hand – Staat und Gemeinde, wobei der Staat Vorrang hat – beträgt drei Monate ab Kenntnisnahme des Verkaufs (relative Frist) und in jedem Fall fünf Jahre ab der Veräusserung (absolute Frist) (Art. 26 Abs. 1 LPBC/FR).
Die Unterschutzstellung einer Sache hat auch zur Folge, dass Restaurierungen von Kulturgütern, die für den Kanton von ausserordentlicher Bedeutung sind, der Genehmigung durch die Dienststelle für Kulturgüter bedürfen (Art. 30 Abs. 2 LPBC/FR und Art. 29 Abs. 1 RELPBC/FR).
Schliesslich kann gemäss Art. 31 Abs. 1 LPBC/FR der Handel mit unter Schutz gestellten Gütern «mit den zum Schutz [dieser Güter] oder zur Unterbindung des illegalen Handels erforderlichen Bedingungen oder Auflagen verbunden werden». In der Praxis sind die Händler somit verpflichtet, die für die ordnungsgemässe Erhaltung der Güter erforderlichen Massnahmen zu treffen und die verschiedenen Transaktionen mit Kulturgütern, die für den Kanton von ausserordentlicher Bedeutung sind, in einem Register einzutragen (Art. 30 Abs. 1 und 2 RELPBC/FR).
3. Das Inventar (Art. 48 LPBC/FR und Art. 54 RELPBC/FR)
51 Art. 48 LPBC/FR sieht die Erstellung eines kantonalen Inventars für geschützte bewegliche Kulturgüter vor, d. h. für Kulturgüter, die gemäss den oben beschriebenen Modalitäten unter Schutz gestellt wurden. Weder das Gesetz noch seine Ausführungsbestimmungen enthalten Bestimmungen zu den Wirkungen des Inventars.
52 Das Inventar wird von den verschiedenen Dienststellen der Direktion, namentlich der Dienststelle für Kulturgüter und der Archäologischen Dienststelle, geführt (Art. 48 Abs. 2 LPBC/FR in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1, 56 Abs. 3 Bst. f und 57 Abs. 3 Bst. f RELPBC/FR). Gemäss Art. 54 Abs. 3 RELPBC/FR kann es veröffentlicht werden. In der Praxis ist es, wie im Kanton Waadt, nicht frei zugänglich auf der Website des Bundesamtes für Kultur (BAK) und muss bei der Dienststelle für Kulturgüter (SBC) angefordert werden.
D. Berner Gesetzgebung
53 Seit dem 1. Januar 2001 regelt der Kanton Bern den Schutz des Kulturguts auf seinem Gebiet mit den folgenden beiden Rechtsvorschriften: dem Gesetz über den Schutz des Kulturguts vom 8. September 1999 (RS/BE 426.41; nachfolgend LPat/BE) und die Verordnung über den Heimatschutz vom 25. Oktober 2000 (RS/BE 426.411; nachfolgend OPat/BE). Diese Rechtsinstrumente haben zum Ziel, «die Erfassung, Erhaltung und den Schutz des beweglichen und unbeweglichen Kulturguts im Kanton Bern» zu regeln (Art. 1 Abs. 1 KSchG/BE).
54 Es sind insbesondere verschiedene Schutzmassnahmen vorgesehen, darunter die Erfassung, die Liste des Kulturguts sowie die Klassierung und die Liste der klassierten Kulturgüter.
1. Die Erfassung (Art. 7 LPat/BE und Art. 3 OPat/BE)
55 Art. 7 LPat/BE sieht vor, dass «die Eigentümer eines Objekts den Behörden die Erfassung und Untersuchung des Objekts zu ermöglichen haben». Sie sind nämlich gemäss Art. 3 Abs. 1 LPat/BE zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Schäden, die den Eigentümern bei der Erfassung durch die Behörden entstehen, können diese, sofern es sich um Privatpersonen handelt, einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen (Art. 7 Abs. 2 LPat/BE und Art. 3 Abs. 2 OPat/BE).
56 Wie in den beiden vorangegangenen Kantonen hat die Aufnahme eines Gutes in das Verzeichnis a priori keine rechtlichen Folgen für seinen Eigentümer.
2. Die Liste des beweglichen Kulturguts (Art. 11 LPat/BE und Art. 6 bis 11 OPat/BE)
57 Gemäss Art. 11 Abs. 1 LPat/BE kann der Kanton eine Liste der beweglichen Vermögenswerte erstellen, sofern diese zum öffentlichen Eigentum gehören. Diese Liste umfasst nur Güter, die dem Kanton, seinen öffentlich-rechtlichen Institutionen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder vom Kanton oder den Gemeinden mitverwalteten oder weitgehend mitfinanzierten Institutionen gehören (Art. 6 Abs. 1 und 2 OPat/BE). Privatbesitz wird daher nicht aufgeführt.
58 Die Eintragung eines Objekts hat folgende Auswirkungen: Das Objekt gilt als unveräusserlich (Art. 11 Abs. 2 LPat/BE), es darf nur mit Zustimmung der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei dauerhaft aus dem Kanton ausgeführt werden (Art. 11 Abs. 2 LPat/BE und Art. 10 OPat/BE) und muss nach den Regeln der Kunst aufbewahrt und instand gehalten werden (Art. 11 Abs. 3 LPat/BE). Da diese Wirkungen nicht für Kulturgüter von Privatpersonen gelten, stellt sich die Frage einer möglichen materiellen Enteignung im Sinne des Urteils «Balli» nicht (siehe oben N. 23). Dies könnte die recht restriktive Haltung des Kantons erklären.
59 Die in Art. 7 Abs. 1 OPat/BE aufgeführten zuständigen Behörden des Kantons sind verpflichtet, jeweils ein Verzeichnis der ihnen zugewiesenen beweglichen Kulturgüter zu erstellen (Art. 8 Abs. 1 OPat/BE). Gemäss Art. 8 Abs. 2 OPat/BE sind diese Listen unter Vorbehalt der Datenschutzgesetzgebung öffentlich zugänglich.
60 Zu beachten ist, dass Art. 10 LPat/BE die Erstellung eines Inventars (und nicht nur einer Liste) für das unbewegliche Kulturgut vorsieht. Dies zeugt davon, dass der Kanton Bern dem unbeweglichen Kulturgut offenbar nicht denselben Stellenwert beimisst wie dem beweglichen. Die Liste ist nämlich a priori und aufgrund ihrer Wirkungen ein weniger formelles Instrument als das Inventar.
3. Die Klassifizierung und die Liste der klassifizierten Vermögenswerte (Art. 12 und 20 bis 22 LPat/BE und Art. 17 bis 18 OPat/BE)
61 Gemäss Art. 20 Abs. 1 LPat/BE und Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 OPat/BE können bewegliche Vermögenswerte, die Privatpersonen gehören, durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Eigentümer und dem Kanton klassifiziert werden, sofern die unveränderte und dauerhafte Erhaltung des Vermögenswerts im öffentlichen Interesse liegt. Dieser Vertrag muss insbesondere den Umfang des Schutzes und die Wirkungen der Klassierung festlegen (Art. 20 Abs. 1 LPat/BE). Es handelt sich dabei um eine fakultative Klassierung, da sie nur mit Zustimmung des Eigentümers erfolgt.
62 Gemäss Art. 21 Abs. 1 LPat/BE werden klassierte Kulturgüter in die Liste des klassierten Kulturguts aufgenommen, sofern dies in der Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Kanton ausdrücklich vorgesehen ist. Auch hier ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Weder das Gesetz noch die Verordnung enthalten Bestimmungen über die Wirkungen der Aufnahme eines beweglichen Kulturguts in die Liste des klassierten Kulturguts.
63 Die Zuständigkeit für die Erstellung dieser Liste liegt beim Amt für Kultur (Art. 12 Abs. 1 LPat/BE und Art. 18 Abs. 1 OPat/BE). Die Liste ist öffentlich und kann bei der kantonalen Fachstelle und den Gemeinden eingesehen werden (Art. 12 Abs. 2 LPat/BE). Sie ist nicht mit dem Bundesinventar verknüpft.
E. Gesetzgebung des Kantons St. Gallen
64 Die beiden Gesetzestexte des Kantons St. Gallen zum Schutz seines Kulturerbes sind das Kulturerbegesetz vom 15. August 2017 (KEG/SG; RS/SG 277.1) und die Verordnung über das Kulturerbe vom 18. Juni 2019 (KEV/SG; RS/SG 277.12). Ziel ist es, die Erhaltung und Weitergabe von beweglichen, unbeweglichen und immateriellen Kulturgütern, die zum kantonalen Kulturerbe gehören, zu regeln (Art. 1 Abs. 1 KEG/SG).
65 Der Kanton verfügt über ein einziges Mittel zum Schutz seines beweglichen Kulturerbes, nämlich die Unterstellung des Objekts unter Schutz, was wiederum dessen Aufnahme in das kantonale Inventar zur Folge hat (Art. 8 bis 20 KEG/SG und Art. 5 bis 6 KEV/SG).
66 Gemäss Art. 8 KEG/SG gibt es zwei Möglichkeiten, das Verfahren zur Unterstellung eines beweglichen Kulturguts einzuleiten: entweder durch den Eigentümer oder durch die zuständige kantonale Stelle. Konkret erfolgt die Unterschutzstellung entweder durch eine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem zuständigen Departement oder durch einen Regierungsbeschluss, wenn das Kulturgut dem Kanton, einer Anstalt oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Stiftung gehört (Art. 9 Abs. 1 KEG/SG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 KEV/SG regelt die Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Departement des Innern mindestens den Gegenstand der Schutzmassnahme (lit. a), die Pflichten des Eigentümers und die weiteren Wirkungen der Schutzmassnahme im Sinne der Art. 11 bis 18 KEG/SG (lit. b) sowie die Dauer des Vertrags und die Bedingungen für dessen Kündigung (lit. c).
67 Art. 11 Abs. 1 KEG/SG sieht vor, dass ein unter Schutz gestelltes Kulturgut, dessen Eigentümer gegen seinen Willen enteignet wurde, nicht gutgläubig erworben werden kann und dass das Rückgaberecht nicht verjährt. Diese Auswirkungen gehören zu denen, die die Kantone gemäss Art. 4 Abs. 2 LTBC vorsehen können.
Der Eigentümer oder Besitzer hat zudem verschiedene Pflichten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden und der Erhaltung des Gutes zu erfüllen (Art. 12 KEG/SG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a KEG/SG kann bei Nichtbeachtung eine Busse von bis zu 30'000 Franken verhängt werden.
Art. 13 KEG/SG sieht ein generelles Verbot der endgültigen Ausfuhr von Kulturgütern ins Ausland vor (Bst. a) und in einen anderen Kanton nur, wenn das Kulturgut für die kantonale Bevölkerung identitätsstiftend ist (Bst. b). Wenn die Ausfuhrbeschränkungen eine enteignungsähnliche Beschränkung des Eigentumsrechts darstellen, hat der private Eigentümer Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 14 Abs. 1 KEG/SG). Dieser Artikel ist wahrscheinlich eine Folge des Urteils «Balli» (siehe oben N. 23). Die vorübergehende Ausfuhr ins Ausland unterliegt der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 15 Abs. 1 KEG/SG). Abs. 3 desselben Artikels präzisiert, dass diese Behörde bestimmten Institutionen eine allgemeine Ausfuhrbewilligung erteilen kann, wenn diese gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung dauerhaft erfüllen können. Gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. b KEG/SG wird, wer ein unter Schutz gestelltem Kulturgut rechtswidrig ausführt, mit einer Busse von bis zu 30'000 Franken bestraft.
Die Veräusserung eines zum Vermögen des Kantons gehörenden und unter Schutz gestellten Gegenstands bedarf der Zustimmung der Regierung (Art. 18 KEG/SG).
68 Gemäss Art. 10 Abs. 1 KEG/SG wird das unter Schutz gestellte bewegliche Kulturgut (im Sinne von Art. 9 KEG/SG) in das Inventar des Kulturguts aufgenommen. Art. 6 Abs. 1 KEV/SG regelt für jedes eingetragene bewegliche Kulturgut, welche Angaben im Inventar aufgeführt werden müssen, soweit diese bekannt sind oder mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können. Die Eintragung eines Kulturguts im Inventar wird gelöscht, wenn es nicht mehr Bestandteil des beweglichen Kulturguts im Sinne der Artikel 3 und 4 des Gesetzes ist (Art. 10 Abs. 1 KEG/SG) nicht mehr Teil des bewegbaren Kulturguts im Sinne der Artikel 3 und 4 des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 KEG/SG).
69 Die Führung des Inventars obliegt der zuständigen kantonalen Stelle, die es im Internet zu veröffentlichen hat. Die Angaben, die Rückschlüsse auf den Eigentümer (sofern es sich um eine Privatperson handelt) und den Aufbewahrungsort des Kulturguts zulassen, werden jedoch nicht veröffentlicht (Art. 10 Abs. 2 KEG/SG). Art. 10 Abs. 3 KEG/SG präzisiert, dass die zuständige kantonale Stelle die Verbindung des kantonalen Inventars mit demjenigen des Bundes gemäss Art. 4 LTBC sicherstellt. In der Praxis ist das Inventar des Kantons St. Gallen das einzige, das öffentlich und direkt über den dafür vorgesehenen Link auf der Website des Bundesamtes für Kultur (BAK) zugänglich ist.
F. Gesetzgebung im Tessin
70 Der Tessin regelt den Schutz des beweglichen und unbeweglichen Kulturguts auf seinem Gebiet mit zwei Gesetzen, nämlich dem Gesetz über den Schutz der Kulturgüter vom 13. Mai 1997 (Legge sulla protezione dei beni culturali, im Folgenden: « Gesetz»; RS/TI 445.100) und die Verordnung über den Schutz der Kulturgüter vom 6. April 2004 (Regolamento sulla protezione dei beni culturali, im Folgenden: «die Verordnung»; RS/TI 445.110).
71 Zum Schutz der Kulturgüter auf dem Kantonsgebiet sieht das Gesetz drei Instrumente vor: die Erfassung, die Unterschutzstellung und die Inventarisierung.
1. Die Erfassung (Art. 31 und 33 der Verordnung)
72 Gemäss Art. 31 der Verordnung sammelt das Amt für Kulturgüter (UBC) in Form einer regelmässig aktualisierten Erfassung alle Informationen über bewegliche Kulturgüter.
73 Für den Zugang zu den Daten gilt Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes sinngemäss (Art. 33 der Verordnung). Demnach setzt der Zugang zu Verwaltungsdaten ein berechtigtes Interesse voraus, während die übrigen Daten öffentlich zugänglich sind.
2. Die Unterschutzstellung (Art. 19 bis 31 des Gesetzes und Art. 17 bis 24 der Verordnung)
74 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes sind bewegliche Kulturgüter, die anerkannten Kulturinstitutionen gehören, ipso jure geschützt. Kulturgüter in Privatbesitz werden nur dann unter Schutz gestellt, wenn sie für die Tessiner Kultur von ausserordentlicher Bedeutung sind (Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes).
75 Gemäss Art. 17 der Verordnung kann das Verfahren zur Unterstellung eines beweglichen Kulturguts in Privatbesitz vom Amt für Kulturgüter (UBC) oder vom Eigentümer eingeleitet werden. In der Praxis erfolgt die Unterschutzstellung durch einen Verwaltungsbeschluss des Staatsrats (Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes) oder den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung). Sowohl der Beschluss als auch der Vertrag können bei Bedarf geändert werden (Art. 18 Abs. 2 der Verordnung).
76 Die Unterschutzstellung eines Kulturguts hat verschiedene Auswirkungen für den Eigentümer. Eine davon ist die Verpflichtung, das Gut durch regelmäßige Instandhaltung in seiner Substanz zu erhalten (Art. 23 des Gesetzes).
Der Eigentümer eines unter Schutz gestellten Kulturguts ist zudem verpflichtet, vor Eingriffen, die das Erscheinungsbild oder die Substanz des Kulturguts verändern könnten, die Genehmigung des Staatsrats einzuholen (Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes). Diese Verpflichtung gilt nur für private Eigentümer. Anerkannte kulturelle Einrichtungen benötigen keine Genehmigung für Eingriffe in ihre Güter (Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes).
77 Was die Möglichkeit der Veräusserung des unter Schutz gestellten Objekts betrifft, so ist in Artikel 26 Abs. 1 des Gesetzes und Artikel 21 Abs. 2 und 3 der Verordnung vorgesehen, dass der Eigentümer, der davon Gebrauch machen will, unverzüglich den Staatsrat, das Amt für Kulturgüter (UBC) und seine Wohnsitzgemeinde zu informieren hat. Wer diese Mitteilung vorsätzlich unterlässt, macht sich strafbar (Art. 49 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Gesetzes). Der Eigentümer kann somit frei über sein Vermögen verfügen, sofern er die zuständigen kantonalen Behörden davon in Kenntnis setzt. Der Kanton und die Gemeinde verfügen dann über ein Vorkaufsrecht (Art. 31 Abs. 1 und 2 des Gesetzes). Die Frist für die Ausübung des Rechts beträgt drei Monate ab Mitteilung des Verkaufs (relative Frist) und läuft spätestens zwei Jahre nach der Veräusserung ab (absolute Frist) (Art. 31 Abs. 3 des Gesetzes).
Die Veräusserung von beweglichen Vermögenswerten, die öffentlichen Einrichtungen gehören, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Staatsrat (Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes). Jede Veräußerung ohne Genehmigung ist gemäß Art. 27 Abs. 4 des Gesetzes als nichtig anzusehen. Im Falle eines rechtswidrigen Verkaufs kann die öffentliche Einrichtung außerdem strafrechtlich verfolgt werden (Art. 49 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 des Gesetzes).
78 Jede Änderung des Standorts des unter Schutz gestellten Gutes innerhalb der Kantonsgrenzen ist unverzüglich dem Staatsrat und dem Amt für Kulturgüter (UBC) mitzuteilen, wobei anerkannte Kulturinstitutionen von dieser Verpflichtung ausgenommen sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung).
Die Ausfuhr aus dem Kanton unterliegt gemäss Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes der vorherigen Genehmigung durch den Staatsrat. Diese Genehmigungspflicht gilt für endgültige und/oder vorübergehende Ausfuhren. Anerkannte Kulturinstitutionen sind jedoch gesetzlich berechtigt, ihre unter Schutz gestellten Güter vorübergehend auszuführen (Art. 29 Abs. c3 des Gesetzes). Wer vorsätzlich ein geschütztes Kulturgut ohne Bewilligung ausführt, macht sich strafbar (Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes).
3. Das Inventar (Art. 42 bis 43 des Gesetzes und Art. 32 der Verordnung)
79 Das Gesetz sieht die Erstellung eines Inventars der unter Schutz gestellten beweglichen Kulturgüter vor. Die Zuständigkeit für dessen Erstellung und Aktualisierung liegt beim Amt für Kulturgüter (KBH). Dieses muss zudem zwischen beweglichen Kulturgütern, die unter Schutz gestellt wurden, und Kulturgütern unterscheiden, die im Falle einer bewaffneten Auseinandersetzung oder einer Katastrophe im Sinne des KHG geschützt werden müssen (Art. 42 des Gesetzes und Art. 32 Abs. 1 der Verordnung).
80 Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes präzisiert, dass das Inventar für jedes geschützte Kulturgut einen Informationsbogen enthält. Gemäss Art. 32 Abs. 2 der Verordnung müssen diese mindestens die Bezeichnung des Kulturguts (Bst. a), seinen Standort (Bst. b), das Eigentum (Bst. c) sowie die Beschreibung, die Begründung und den Umfang des Schutzes (Bst. d).
81 Was die Veröffentlichung betrifft, so ist vorgesehen, dass der Zugang zu den Verwaltungsdaten ein berechtigtes Interesse voraussetzt, während die übrigen Daten öffentlich zugänglich sind (Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes). Auf der Website des Bundesamtes für Kultur (BAK) wird auf ein kantonales Inventar des Kantons Tessin verwiesen, das nicht direkt öffentlich zugänglich ist und für das eine Kontaktaufnahme mit der UBC erforderlich ist.



Literaturverzeichnis
Amtliche Dokumente
Message relatif à la Convention de l’UNESCO de 1970 et à la loi fédérale sur le transfert international des biens culturels (LTBC) du 21.11.2001, FF 2002 505, disponible sur https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2002/93/fr.
Lehre
Bandle Anne Laure/Renold Marc-André, Droit de l’art et des biens culturels, Bâle 2022.
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Rechtsprechung
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