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Kommentierung zu
Art. 377 StPO

Eine Kommentierung von Tommaso Caprara

Herausgegeben von Sonja Koch

defriten

I. Allgemeines

1 Art. 377 StPO stellt die einzige StPO-Bestimmung dar, welche das Verfahren der selbstständigen Einziehung regelt. Beim selbstständigen Einziehungsverfahren geht es – anders als im ordentlichen Strafverfahren – nicht darum, zu beurteilen, ob eine bestimmte Person oder mehrere bestimmte Personen wegen der Begehung oder der Beteiligung an einer bestimmten Straftat strafrechtlich zu verurteilen ist. Vielmehr wird in diesem (besonderen) Verfahren geprüft, ob Gegenstände oder Vermögenswerte vorliegen, die eingezogen werden müssen.

2 Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine selbstständige Einziehung gestützt auf die Ergebnisse eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens

angeordnet wird.
Denn nach formeller Eröffnung eines Strafverfahrens besteht grundsätzlich kein Platz mehr für die Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376 ff. StPO.
Auch für die Anordnung einer selbstständigen Einziehung wird jedoch stets vorausgesetzt, dass die materiellrechtlichen Einziehungsvoraussetzungen nach Art. 69 ff. StGB erfüllt sind.
Ist dies nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Fall, dann hat sie ein selbstständiges Einziehungsverfahren zu eröffnen.
Dabei hat sie in analoger Anwendung von Art. 309 StPO vorzugehen und die Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens in einer Verfügung anzuordnen.
Diese braucht nicht begründet und eröffnet zu werden und ist nicht anfechtbar (vgl. Art. 309 Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO). Die eröffnete Untersuchung ist auf die tatsächliche und rechtliche Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Einziehung bzw. die Ersatzforderung beschränkt.

II. Beschlagnahme (Abs. 1)

3 Nach Art. 377 Abs. 1 StPO werden Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich in einem selbstständigen Verfahren einzuziehen sind, beschlagnahmt. Die Möglichkeit der Anordnung einer Einziehungsbeschlagnahme im selbstständigen Einziehungsverfahren entspricht derjenige, welche im akzessorischen Einziehungsverfahren vorgesehen ist (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).

4 Art. 377 Abs. 1 StPO stellt klar, dass für die Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens nicht vorausgesetzt wird, dass Gegenstände oder Vermögenswerte bereits vorgängig beschlagnahmt worden sind. Vielmehr kann die Einziehungsbeschlagnahme erst im Rahmen des selbstständigen Einziehungsfahrens gestützt auf Art. 377 Abs. 1 StPO angeordnet werden.

5 Die Beschlagnahme ist eine auf die Wahrscheinlichkeit gestützte vorsorgliche Massnahme

bzw. eine konservatorische provisorische Massnahme.
Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen oder zurückerstattet werden könnten.

6 Die Beschlagnahme stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar.

Als solche setzt sie unter anderem einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können.

7 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss die Beschlagnahme zudem verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).

Die Beschlagnahme ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken.
Die Strafbehörden haben während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist.
Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht.
Bei der Einziehungsbeschlagnahme müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist.
Andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person nicht restituiert werden kann.

III. Verfahren und Einziehungsbefehl (Abs. 2)

A. Zuständige Behörde

8 Zuständig für die Anordnung der selbstständigen Einziehung ist die Staatsanwaltschaft (Art. 377 Abs. 2 StPO) an dem Ort, wo sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden (Art. 37 Abs. 1 StPO).

Geht es um die Einziehung von Kontoguthaben, so ist für die Festlegung des Gerichtsstandes massgebend, wo die fraglichen Bankkonten geführt werden, d.h. der Sitz des betroffenen Finanzinstituts respektive die tatsächlich kontenführende Zweigstelle einer Bank.

9 Befinden sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte in mehreren Kantonen und stehen sie aufgrund der gleichen Straftat oder der gleichen Täterschaft in Zusammenhang, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das (selbstständige) Einziehungsverfahren zuerst eröffnet worden ist (Art. 37 Abs. 2 StPO).

10 Die Notwendigkeit von Art. 37 StPO als separate Zuständigkeitsnorm für das selbstständige Einziehungsverfahren ergibt sich daraus, dass die allgemeinen Regeln über die örtliche Zuständigkeit (vgl. Art. 31-36 StPO) mangels Anknüpfungsmöglichkeit an eine Täterschaft auf das Verfahren der selbstständigen Einziehung nicht anwendbar sind.

B. Verfahren

11 Sind die (materiellrechtlichen) Einziehungsvoraussetzungen (nach Art. 69 ff. StGB) erfüllt, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Einziehung in einem Einziehungsbefehl an (Art. 377 Abs. 2 erster Satzteil StPO).

12 Inhaltlich entspricht der Einziehungsbefehl einem Strafbefehl (vgl. Art. 353 StPO).

Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich das Einspracheverfahren gemäss Art. 377 Abs. 4 Satz 1 StPO nach den Bestimmungen über den Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) richtet.

13 Vor dem Erlass des Einziehungsbefehls ist der beschuldigten Person

und dem Einziehungsbetroffenen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) zu gewähren.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen ist, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern.
In diesem Sinne sieht Art. 377 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft der (von der Einziehung) betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Die StPO spezifiziert nicht näher, in welcher Form diese Stellungnahme erfolgen soll. Denkbar ist sowohl die Abnahme einer mündlichen Stellungnahme im Rahmen einer formellen Einvernahme nach Art. 142 ff. StPO als auch die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme.

14 Sofern dem Einziehungsbetroffenen nicht der Einziehungsbefehl im Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt wird, muss er über Gegenstand und Umfang der Einziehung, die einziehungsbegründende Straftat (d.h. die Anlasstat), die weiteren Einziehungsvoraussetzungen sowie den Grund, weshalb die Einziehung nicht akzessorisch zu einem ordentlichen Strafverfahren erfolgen kann, informiert werden.

Zudem sind dem Einziehungsbetroffenen sämtliche Parteirechte gemäss Art. 107 StPO zu gewähren, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und das Beweisantragsrecht (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO).

15 Handelt es sich beim Einziehungsbetroffenen um einen (nicht beschuldigten) Dritten, stehen ihm als durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, soweit er in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO).

Denn durch eine Einziehung beschwerte (nicht beschuldigte) Dritte müssen sich – wie die beschuldigte Person – gegen einen staatlichen Eingriff in ihre Rechte zur Wehr setzen können. Ihre Stellung ist insofern vergleichbar mir derjenige einer beschuldigten Person, deren Vermögenswerte eingezogen werden.

16 Die oben genannten Parteirechte stehen auch dem Geschädigten (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO) zu, und dies unabhängig von seiner allfälligen Konstituierung als Privatkläger.

Sind im Rahmen des selbstständigen Einziehungsverfahrens etwa Bankkonten beschlagnahmt worden, setzt die Gewährung der Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) zugunsten des mutmasslich Geschädigten einzig voraus, dass dieser einen direkten Konnex zwischen der behaupteten Anlasstat und seiner Geschädigtenstellung glaubhaft macht.
Denn Art. 73 StGB («Verwendung zu Gunsten des Geschädigten») setzt zwar einen direkten Konnex zwischen dem Anlassdelikt und der bei diesem Delikt geschädigten Person voraus, nicht aber zwischen dem Anlassdelikt und dem beschlagnahmten Vermögenswert.

17 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so kündigt sie in analoger Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilt ihnen mit, ob sie ein Einziehungsbefehl (nach Art. 377 Abs. 2 StPO) erlassen oder das Verfahren (nach Art. 377 Abs. 3 StPO) einstellen will.

Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs ist den Parteien vor Erlass des Einziehungsbefehls respektive der Einstellungsverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

IV. Verfahrenseinstellung (Abs. 3)

18 Sind die Einziehungsvoraussetzungen (nach Art. 69 ff. StGB) nicht erfüllt, so verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des selbstständigen Einziehungsverfahrens und gibt die beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person zurück (Art. 377 Abs. 3 StPO).

19 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richtet sich nach Art. 80 f. und Art. 320 StPO.

20 Art. 377 Abs. 3 StPO regelt den Sonderfall nicht, der in Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB geregelt ist, nämlich die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an die geschädigte Person «zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes». Auch in einem solchen Fall ist eine Einstellungsverfügung zu erlassen, in welcher die Herausgabe der Gegenstände oder der Vermögenswerte an die geschädigte Person im Sinne von Art. 267 Abs. 2 StPO angeordnet wird.

21 Die Kostentragungspflicht der Partei im selbstständigen Massnahmenverfahren ist in Art. 426 StPO geregelt.

Die Bestimmungen von Art. 426 Abs. 1 bis 4 StPO über die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person gelten gemäss Art. 426 Abs. 5 StPO sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmenverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Wird das selbstständige Einziehungsverfahren (in Anwendung von Art. 377 Abs. 3 StPO) eingestellt, so können der Partei die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

22 Der Entschädigungsanspruch des Einziehungsbetroffenen ergibt sich aus Art. 429 StPO.

V. Einspracheverfahren und Rechtsmittel (Abs. 4)

A. Rechtsmittel gegen Einstellungs- und Freigabeverfügung

23 Gegen die Einstellungs- und Freigabeverfügung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 377 Abs. 3 StPO steht das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zur Verfügung.

B. Einspracheverfahren

24 Gemäss Art. 377 Abs. 4 Satz 1 StPO richtet sich das Einspracheverfahren nach den Bestimmungen über den Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO). Gegen den Einziehungsbefehl nach Art. 377 Abs. 2 StPO kann innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO).

25 Zur Einsprache legitimiert sind die beschuldigte Person (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO) und der Einziehungsbetroffene (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Vermögenseinziehung ist in erster Linie der formelle Vermögensinhaber zur Erhebung einer Einsprache befugt.

Darüber hinaus ist auch der an einem Bankkonto oder einem anderen Vermögenswert bloss wirtschaftlich Berechtigten zur Einsprache gegen den Einziehungsbefehl legitimiert.
Die Legitimation zur Einsprache steht auch dem Geschädigten zu (Art. 105 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 StPO), und zwar unabhängig von seiner allfälligen Konstituierung als Privatkläger (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO).

26 Ohne gültige Einsprache wird der Einziehungsbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

27 Wird Einsprache erhoben und entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der zur Beurteilung der Einsprache erforderlichen Beweise (Art. 355 Abs. 1 StPO), am Einziehungsbefehl festzuhalten (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 Satz 1 StPO). Mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Anfechtung des (selbstständigen) Einziehungsbefehls bei einer gerichtlichen Behörde, die über volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen verfügt, wird der Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts gemäss Art. 6 EMRK Genüge getan.

C. Rechtsmittel gegen gerichtlichen Einziehungsentscheid

28 Nach früherem Recht erging der mittels Einsprache erwirkte gerichtliche Einziehungsentscheid in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung (aArt. 377 Abs. 4 Satz 2 StPO). Deshalb konnte dieser Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).

29 Im Rahmen der letzten StPO-Revision

entschied der Bundesgesetzgeber, dass der selbstständige Einziehungsentscheid des Gerichts aus Kohärenzgründen wie im akzessorischen Verfahren in Form eines Urteils ergehen und mit Berufung anfechtbar sein soll.
Nach neuem Recht ergeht der durch Einsprache erzwungene gerichtliche Entscheid betreffend die (selbstständige) Einziehung bzw. die Ablehnung des Einziehungsantrags in der Form eines Urteils (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 377 Abs. 4 Satz 2 StPO), welches mit Berufung angefochten werden kann (Art. 377 Abs. 4 Satz 3 StPO; Art. 398 Abs. 1 StPO).

30 Die Berufung kann im schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO). Dazu gehört auch die (selbstständige) Einziehung.

31 Das Urteil des Berufungsgerichts betreffend die selbstständige Einziehung bzw. die Ablehnung des Einziehungsantrags kann mit Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG

beim Bundesgericht angefochten werden.

Zum Autor
Dr. iur. Tommaso Caprara, Rechtsanwalt, CAS Forensics, ist Gerichtsschreiber bei der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne.

Literaturverzeichnis

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Moreillon Laurent/Parein-Reymond Aude, Code de procédure pénale (CPP), Petit commentaire, 2. Aufl., Basel 2016.

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Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020.

Perrier Depeursinge Camille, Code de procédure pénale suisse (CPP) annoté, 2. Aufl., Basel 2020.

Piquerez Gérard/Macaluso Alain, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Zürich 2011.

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Weingart Denise, Das Einspracheverfahren gegen den selbstständigen Einziehungsbefehl nach Art. 377 Abs. 4 StPO, Besonderheiten und offene Fragen, in: Bopp Dominik/Kistler Alexander/Lisik Natalie/Reber Kristof (Hrsg.), Der Prozess, Zürich 2023, S. 261 ff.

Materialienverzeichnis

Botschaft vom 28.8.2019 zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung), BBl 2019 6697 ff. (zit. Botschaft 2019).

Fussnoten

  • CR-Conti/Tunik, Art. 377 StPO N. 1; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 377 StPO N. 4.
  • Vgl. Art. 306 f. StPO.
  • CR-Conti/Tunik, Art. 377 StPO N. 1; Jeanneret/Kuhn, Rz. 18033 Fn. 68; Perrier Depeursinge, S. 569; vgl. BGE 133 IV 278 E. 1.1 = Pra 97 (2008) Nr. 69.
  • Vgl. OK-Caprara, Art. 376 StPO N. 18.
  • Vgl. OK-Caprara, Art. 376 StPO N. 15.
  • Dass die Staatsanwaltschaft das selbstständige Einziehungsverfahren formell eröffnen muss, ergibt sich indirekt aus Art. 37 Abs. 2 StPO («[...] zuerst eröffnet worden ist»).
  • Bernasconi, Art. 377 StPO N. 3; Jeanneret/Kuhn, Rz. 18033; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 2; Pitteloud, Rz. 1101.
  • Schwarzenegger, Art. 377 StPO N. 2.
  • BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 1.
  • Vgl. Bernasconi, Art. 377 StPO N. 2; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 1; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 377 StPO N. 3; Schwarzenegger, Art. 377 StPO N. 2a; a.M. CR-Conti/Tunik, Art. 377 StPO N. 6, und Jeanneret/Kuhn, Rz. 18034, wonach Art. 377 Abs. 1 StPO keine selbstständige Bedeutung («pas de portée autonome») zukommt bzw. als blosser Verweis auf Art. 263 ff. StPO zu qualifizieren ist.
  • BGE 143 IV 357 E. 1.2.3 = Pra 107 (2018) Nr. 37; BGE 141 IV 360 E. 3.2; je mit Hinweisen.
  • BGer 7B_169/2024 vom 5.8.2024 E. 3.1.2; BGer 7B_374/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3; 7B_200/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3; je mit Hinweisen.
  • BGer 7B_169/2024 vom 5.8.2024 E. 3.1.2; BGer 7B_176/2022 vom 6.11.2023 E. 5.1; je mit Hinweisen.
  • BGer 7B_374/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3; BGer 1B_455/2022 vom 17.5.2023 E. 4.3.
  • BGE 150 IV 239 E. 3.2 und 3.4; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 7B_128/2023 vom 14.12.2023 E. 2.1; je mit Hinweisen.
  • BGer 7B_169/2024 vom 5.8.2024 E. 3.1.2; BGer 7B_429/2023 vom 3.6.2024 E. 2.2; BGer 1B_455/2022 vom 17.5.2023 E. 4.3.
  • BGer 7B_200/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3; BGer 7B_176/2022 vom 6.11.2023 E. 5.1.
  • BGer 7B_169/2024 vom 5.8.2024 E. 3.1.2; BGer 7B_200/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3.
  • BGE 132 I 229 E. 11.6 = Pra 96 (2007) Nr. 63; BGer 7B_169/2024 vom 5.8.2024 E. 3.1.2; BGer 7B_185/2023 vom 26.6.2023 E. 2.1.
  • BGer 7B_374/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3; BGer 7B_191/2023 vom 14.3.2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen.
  • BGer 7B_374/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3 mit Hinweisen.
  • Bernasconi, Art. 377 StPO N. 4; Jeanneret/Kuhn, Rz. 18036; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 3; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 377 StPO N. 7; Pitteloud, Rz. 1101.
  • CR-Bouverat, Art. 37 StPO N. 3; BSK-Moser/Schlapbach, Art. 37 StPO N. 4.
  • Nach Oberholzer, Rz. 2016, ist «nicht ganz vollziehbar», weshalb hier auf die Eröffnung des Verfahrens und nicht wie üblich auf die ersten Verfolgungshandlungen (vgl. Art. 31 Abs. 2 StPO) abgestellt werde. Nach Ansicht des genannten Autors dürfte aber im Hinblick auf spätere Auseinandersetzungen über die Teilung der eingezogenen Vermögenswerte sinnvoll sein, einen klaren Zeitpunkt festzulegen, der in der Regel mit der Beschlagnahme der einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte zusammenfalle.
  • BSK-Moser/Schlapbach, Art. 37 StPO N. 2.
  • Bernasconi, Art. 377 StPO N. 7; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 5.
  • Soweit sie identifiziert werden kann.
  • Bernasconi, Art. 377 StPO N. 6; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 4; Pitteloud, Rz. 1102.
  • BGE 149 I 91 E. 3.2; BGE 145 I 167 E. 4.1 = Pra 108 (2019) Nr. 119; BGE 144 II 427 E. 3.1; BGE 144 I 11 E. 5.3; BGer 7B_470/2023 vom 3.9.2024 E. 2.5; BGer 7B_203/2023 vom 26.7.2024 E. 2.2.1; BGer 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen.
  • Bernasconi, Art. 377 StPO N. 6; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 4; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 377 StPO N. 8; Pitteloud, Rz. 1102.
  • BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 2.
  • BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 2; CR-Conti/Tunik, Art. 377 StPO N. 15; Jeanneret/Kuhn, Rz. 18037.
  • BGer 6B_137/2018 vom 7.11.2018 E. 1.2.
  • BGE 144 IV 17 E. 2.4.
  • BGer 1B_581/2012 vom 27.11.2012 E. 1; BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 2a und 8; Jeanneret/Kuhn, Rz. 18037.
  • BGer 1B_581/2012 vom 27.11.2012 E. 2.5.
  • BGer 6B_204/2023 vom 25.9.2023 E. 2.2; BGer 1B_581/2012 vom 27.11.2012 E. 2.5.
  • Bernasconi, Art. 377 StPO N. 6; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 4; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 377 StPO N. 9; Pitteloud, Rz. 1103.
  • Moreillon/Parein-Reymond, Art. 377 StPO N. 9.
  • Bernasconi, Art. 377 StPO N. 8; CR-Conti/Tunik, Art. 377 StPO N. 15; Pitteloud, Rz. 1103.
  • Bernasconi, Art. 377 StPO N. 12; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 7.
  • Bernasconi, Art. 377 StPO N. 9; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 6.
  • BGer 6B_684/2020 vom 21. April 2020 E. 2.3.
  • Bernasconi, Art. 377 StPO N. 9.
  • BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 6.
  • Siehe eingehend zum Einspracheverfahren gegen den selbstständigen Einziehungsbefehl Weingart, passim.
  • BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 7.
  • Vgl. BGer 6B_619/2007 vom 22.11.2017 E. 4.1; BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 7.
  • BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 8.
  • Vgl. zu dieser Thematik: BGE 133 IV 278 E. 2.2 = Pra 97 (2008) Nr. 69; BGE 126 IV 107 E. 1b/cc = Pra 89 (2000) Nr. 126; BGer 6B_592/2016 vom 13.1.2017 E. 4.3; Piquerez/Macaluso, Rz. 1870; Pitteloud, Rz. 1105.
  • Die revidierten StPO-Bestimmungen traten am 1.1.2024 in Kraft (AS 2023 468).
  • Botschaft 2019, S. 6727, 6759 f., 6768. Ob die angestrebte «Kohärenz» zwischen akzessorischem und selbstständigem Einziehungsverfahren mit der letzten StPO-Revision erreicht wurde, ist jedoch mehr als fraglich. So sieht Art. 322 Abs. 3 StPO (in der seit dem 1.1.2024 geltenden Fassung) vor, dass gegen die in einer Einstellungsverfügung angeordnete (akzessorische) Einziehung Einsprache erhoben werden kann (Satz 1); das Einspracheverfahren richtet sich nach Art. 452 ff. StPO (Satz 2); ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung (Satz 3). Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). In der gleichen Konstellation ergeht im selbstständigen Einziehungsverfahren ein allfälliger Entscheid des Gerichts in Form eines Urteils (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 377 Abs. 4 Satz 2 StPO), welches dann mit Berufung angefochten werden kann (Art. 377 Abs. 4 Satz 3 StPO; Art. 398 Abs. 1 StPO). Insofern kann von einer Kohärenz der Rechtsmittelordnung nicht die Rede sein.
  • Vgl. Botschaft 2019, S. 6768.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).
  • Denys, Art. 78 BGG N. 10; BSK-Thommen/Faga, Art. 78 BGG N. 6.

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10.17176/20250126-105024-0

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