Eine Kommentierung von Tommaso Caprara
Herausgegeben von Sonja Koch
Art. 377 Verfahren
1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich in einem selbstständigen Verfahren einzuziehen sind, werden beschlagnahmt.
2 Sind die Voraussetzungen für die Einziehung erfüllt, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Einziehung in einem Einziehungsbefehl an; sie gibt der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so verfügt sie die Einstellung des Verfahrens und gibt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person zurück.
4 Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Urteils. Der Entscheid des Gerichts kann mit Berufung angefochten werden.
I. Allgemeines
1 Art. 377 StPO stellt die einzige StPO-Bestimmung dar, welche das Verfahren der selbstständigen Einziehung regelt. Beim selbstständigen Einziehungsverfahren geht es – anders als im ordentlichen Strafverfahren – nicht darum, zu beurteilen, ob eine bestimmte Person oder mehrere bestimmte Personen wegen der Begehung oder der Beteiligung an einer bestimmten Straftat strafrechtlich zu verurteilen ist. Vielmehr wird in diesem (besonderen) Verfahren geprüft, ob Gegenstände oder Vermögenswerte vorliegen, die eingezogen werden müssen.
2 Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine selbstständige Einziehung gestützt auf die Ergebnisse eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens
II. Beschlagnahme (Abs. 1)
3 Nach Art. 377 Abs. 1 StPO werden Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich in einem selbstständigen Verfahren einzuziehen sind, beschlagnahmt. Die Möglichkeit der Anordnung einer Einziehungsbeschlagnahme im selbstständigen Einziehungsverfahren entspricht derjenige, welche im akzessorischen Einziehungsverfahren vorgesehen ist (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).
4 Art. 377 Abs. 1 StPO stellt klar, dass für die Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens nicht vorausgesetzt wird, dass Gegenstände oder Vermögenswerte bereits vorgängig beschlagnahmt worden sind. Vielmehr kann die Einziehungsbeschlagnahme erst im Rahmen des selbstständigen Einziehungsfahrens gestützt auf Art. 377 Abs. 1 StPO angeordnet werden.
5 Die Beschlagnahme ist eine auf die Wahrscheinlichkeit gestützte vorsorgliche Massnahme
6 Die Beschlagnahme stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar.
7 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss die Beschlagnahme zudem verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
III. Verfahren und Einziehungsbefehl (Abs. 2)
A. Zuständige Behörde
8 Zuständig für die Anordnung der selbstständigen Einziehung ist die Staatsanwaltschaft (Art. 377 Abs. 2 StPO) an dem Ort, wo sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden (Art. 37 Abs. 1 StPO).
9 Befinden sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte in mehreren Kantonen und stehen sie aufgrund der gleichen Straftat oder der gleichen Täterschaft in Zusammenhang, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das (selbstständige) Einziehungsverfahren zuerst eröffnet worden ist (Art. 37 Abs. 2 StPO).
10 Die Notwendigkeit von Art. 37 StPO als separate Zuständigkeitsnorm für das selbstständige Einziehungsverfahren ergibt sich daraus, dass die allgemeinen Regeln über die örtliche Zuständigkeit (vgl. Art. 31-36 StPO) mangels Anknüpfungsmöglichkeit an eine Täterschaft auf das Verfahren der selbstständigen Einziehung nicht anwendbar sind.
B. Verfahren
11 Sind die (materiellrechtlichen) Einziehungsvoraussetzungen (nach Art. 69 ff. StGB) erfüllt, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Einziehung in einem Einziehungsbefehl an (Art. 377 Abs. 2 erster Satzteil StPO).
12 Inhaltlich entspricht der Einziehungsbefehl einem Strafbefehl (vgl. Art. 353 StPO).
13 Vor dem Erlass des Einziehungsbefehls ist der beschuldigten Person
14 Sofern dem Einziehungsbetroffenen nicht der Einziehungsbefehl im Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt wird, muss er über Gegenstand und Umfang der Einziehung, die einziehungsbegründende Straftat (d.h. die Anlasstat), die weiteren Einziehungsvoraussetzungen sowie den Grund, weshalb die Einziehung nicht akzessorisch zu einem ordentlichen Strafverfahren erfolgen kann, informiert werden.
15 Handelt es sich beim Einziehungsbetroffenen um einen (nicht beschuldigten) Dritten, stehen ihm als durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, soweit er in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO).
16 Die oben genannten Parteirechte stehen auch dem Geschädigten (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO) zu, und dies unabhängig von seiner allfälligen Konstituierung als Privatkläger.
17 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so kündigt sie in analoger Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilt ihnen mit, ob sie ein Einziehungsbefehl (nach Art. 377 Abs. 2 StPO) erlassen oder das Verfahren (nach Art. 377 Abs. 3 StPO) einstellen will.
IV. Verfahrenseinstellung (Abs. 3)
18 Sind die Einziehungsvoraussetzungen (nach Art. 69 ff. StGB) nicht erfüllt, so verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des selbstständigen Einziehungsverfahrens und gibt die beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person zurück (Art. 377 Abs. 3 StPO).
19 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richtet sich nach Art. 80 f. und Art. 320 StPO.
20 Art. 377 Abs. 3 StPO regelt den Sonderfall nicht, der in Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB geregelt ist, nämlich die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an die geschädigte Person «zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes». Auch in einem solchen Fall ist eine Einstellungsverfügung zu erlassen, in welcher die Herausgabe der Gegenstände oder der Vermögenswerte an die geschädigte Person im Sinne von Art. 267 Abs. 2 StPO angeordnet wird.
21 Die Kostentragungspflicht der Partei im selbstständigen Massnahmenverfahren ist in Art. 426 StPO geregelt.
22 Der Entschädigungsanspruch des Einziehungsbetroffenen ergibt sich aus Art. 429 StPO.
V. Einspracheverfahren und Rechtsmittel (Abs. 4)
A. Rechtsmittel gegen Einstellungs- und Freigabeverfügung
23 Gegen die Einstellungs- und Freigabeverfügung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 377 Abs. 3 StPO steht das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zur Verfügung.
B. Einspracheverfahren
24 Gemäss Art. 377 Abs. 4 Satz 1 StPO richtet sich das Einspracheverfahren nach den Bestimmungen über den Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO). Gegen den Einziehungsbefehl nach Art. 377 Abs. 2 StPO kann innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO).
25 Zur Einsprache legitimiert sind die beschuldigte Person (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO) und der Einziehungsbetroffene (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Vermögenseinziehung ist in erster Linie der formelle Vermögensinhaber zur Erhebung einer Einsprache befugt.
26 Ohne gültige Einsprache wird der Einziehungsbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
27 Wird Einsprache erhoben und entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der zur Beurteilung der Einsprache erforderlichen Beweise (Art. 355 Abs. 1 StPO), am Einziehungsbefehl festzuhalten (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 Satz 1 StPO). Mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Anfechtung des (selbstständigen) Einziehungsbefehls bei einer gerichtlichen Behörde, die über volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen verfügt, wird der Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts gemäss Art. 6 EMRK Genüge getan.
C. Rechtsmittel gegen gerichtlichen Einziehungsentscheid
28 Nach früherem Recht erging der mittels Einsprache erwirkte gerichtliche Einziehungsentscheid in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung (aArt. 377 Abs. 4 Satz 2 StPO). Deshalb konnte dieser Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
29 Im Rahmen der letzten StPO-Revision
30 Die Berufung kann im schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO). Dazu gehört auch die (selbstständige) Einziehung.
31 Das Urteil des Berufungsgerichts betreffend die selbstständige Einziehung bzw. die Ablehnung des Einziehungsantrags kann mit Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG
Zum Autor
Dr. iur. Tommaso Caprara, Rechtsanwalt, CAS Forensics, ist Gerichtsschreiber bei der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne.
Literaturverzeichnis
Baumann Florian, Kommentierung zu Art. 377 StPO, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023.
Bernasconi Paolo, Kommentierung zu Art. 377 StPO, in: Bernasconi Paolo/Galliani Maria/Marcellini Luca/Meli Edy/Mini Mauro/Noseda John (Hrsg.), Commentario, Codice svizzero di procedura penale, Zürich/St. Gallen 2010.
Bouverat David, Kommentierung zu Art. 37 StPO, in: Jeanneret Yvan/Kuhn André/Perrier Depeursinge Camille (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019.
Conti Christelle/Tunik Daniel, Kommentierung zu Art. 377 StPO, in: Jeanneret Yvan/Kuhn André/Perrier Depeursinge Camille (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019.
Denys Christian, Kommentierung zu Art. 78 BGG, in: Aubry Girardin Florence/Donzallaz Yves/Denys Christian/Bovey Grégory/Frésard Jean-Maurice (Hrsg.), Commentaire de la LTF, 3. Aufl., Bern 2022.
Jeanneret Yvan/Kuhn André, Précis de procédure pénale, 2. Aufl., Bern 2018.
Jositsch Daniel/Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023.
Moreillon Laurent/Parein-Reymond Aude, Code de procédure pénale (CPP), Petit commentaire, 2. Aufl., Basel 2016.
Moser Samuel/Schlapbach Annia, Kommentierung zu Art. 37 StPO, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023.
Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020.
Perrier Depeursinge Camille, Code de procédure pénale suisse (CPP) annoté, 2. Aufl., Basel 2020.
Piquerez Gérard/Macaluso Alain, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Zürich 2011.
Pitteloud Jo, Code de procédure pénale suisse (CPP), Commentaire à l'usage des praticiens, Zürich/St. Gallen 2012.
Schwarzenegger Christian, Kommentierung zu Art. 377 StPO, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl., Zürich 2020.
Thommen Marc/Faga Roberto, Kommentierung zu Art. 78 BGG, in: Niggli Marcel Alexander/Uebersax Peter/Wiprächtiger Hans/Kneubühler Lorenz (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018.
Weingart Denise, Das Einspracheverfahren gegen den selbstständigen Einziehungsbefehl nach Art. 377 Abs. 4 StPO, Besonderheiten und offene Fragen, in: Bopp Dominik/Kistler Alexander/Lisik Natalie/Reber Kristof (Hrsg.), Der Prozess, Zürich 2023, S. 261 ff.
Materialienverzeichnis
Botschaft vom 28.8.2019 zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung), BBl 2019 6697 ff. (zit. Botschaft 2019).
Fussnoten
- CR-Conti/Tunik, Art. 377 StPO N. 1; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 377 StPO N. 4.
- Vgl. Art. 306 f. StPO.
- CR-Conti/Tunik, Art. 377 StPO N. 1; Jeanneret/Kuhn, Rz. 18033 Fn. 68; Perrier Depeursinge, S. 569; vgl. BGE 133 IV 278 E. 1.1 = Pra 97 (2008) Nr. 69.
- Vgl. OK-Caprara, Art. 376 StPO N. 18.
- Vgl. OK-Caprara, Art. 376 StPO N. 15.
- Dass die Staatsanwaltschaft das selbstständige Einziehungsverfahren formell eröffnen muss, ergibt sich indirekt aus Art. 37 Abs. 2 StPO («[...] zuerst eröffnet worden ist»).
- Bernasconi, Art. 377 StPO N. 3; Jeanneret/Kuhn, Rz. 18033; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 2; Pitteloud, Rz. 1101.
- Schwarzenegger, Art. 377 StPO N. 2.
- BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 1.
- Vgl. Bernasconi, Art. 377 StPO N. 2; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 1; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 377 StPO N. 3; Schwarzenegger, Art. 377 StPO N. 2a; a.M. CR-Conti/Tunik, Art. 377 StPO N. 6, und Jeanneret/Kuhn, Rz. 18034, wonach Art. 377 Abs. 1 StPO keine selbstständige Bedeutung («pas de portée autonome») zukommt bzw. als blosser Verweis auf Art. 263 ff. StPO zu qualifizieren ist.
- BGE 143 IV 357 E. 1.2.3 = Pra 107 (2018) Nr. 37; BGE 141 IV 360 E. 3.2; je mit Hinweisen.
- BGer 7B_169/2024 vom 5.8.2024 E. 3.1.2; BGer 7B_374/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3; 7B_200/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3; je mit Hinweisen.
- BGer 7B_169/2024 vom 5.8.2024 E. 3.1.2; BGer 7B_176/2022 vom 6.11.2023 E. 5.1; je mit Hinweisen.
- BGer 7B_374/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3; BGer 1B_455/2022 vom 17.5.2023 E. 4.3.
- BGE 150 IV 239 E. 3.2 und 3.4; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 7B_128/2023 vom 14.12.2023 E. 2.1; je mit Hinweisen.
- BGer 7B_169/2024 vom 5.8.2024 E. 3.1.2; BGer 7B_429/2023 vom 3.6.2024 E. 2.2; BGer 1B_455/2022 vom 17.5.2023 E. 4.3.
- BGer 7B_200/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3; BGer 7B_176/2022 vom 6.11.2023 E. 5.1.
- BGer 7B_169/2024 vom 5.8.2024 E. 3.1.2; BGer 7B_200/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3.
- BGE 132 I 229 E. 11.6 = Pra 96 (2007) Nr. 63; BGer 7B_169/2024 vom 5.8.2024 E. 3.1.2; BGer 7B_185/2023 vom 26.6.2023 E. 2.1.
- BGer 7B_374/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3; BGer 7B_191/2023 vom 14.3.2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen.
- BGer 7B_374/2023 vom 25.6.2024 E. 3.3 mit Hinweisen.
- Bernasconi, Art. 377 StPO N. 4; Jeanneret/Kuhn, Rz. 18036; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 3; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 377 StPO N. 7; Pitteloud, Rz. 1101.
- CR-Bouverat, Art. 37 StPO N. 3; BSK-Moser/Schlapbach, Art. 37 StPO N. 4.
- Nach Oberholzer, Rz. 2016, ist «nicht ganz vollziehbar», weshalb hier auf die Eröffnung des Verfahrens und nicht wie üblich auf die ersten Verfolgungshandlungen (vgl. Art. 31 Abs. 2 StPO) abgestellt werde. Nach Ansicht des genannten Autors dürfte aber im Hinblick auf spätere Auseinandersetzungen über die Teilung der eingezogenen Vermögenswerte sinnvoll sein, einen klaren Zeitpunkt festzulegen, der in der Regel mit der Beschlagnahme der einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte zusammenfalle.
- BSK-Moser/Schlapbach, Art. 37 StPO N. 2.
- Bernasconi, Art. 377 StPO N. 7; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 5.
- Soweit sie identifiziert werden kann.
- Bernasconi, Art. 377 StPO N. 6; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 4; Pitteloud, Rz. 1102.
- BGE 149 I 91 E. 3.2; BGE 145 I 167 E. 4.1 = Pra 108 (2019) Nr. 119; BGE 144 II 427 E. 3.1; BGE 144 I 11 E. 5.3; BGer 7B_470/2023 vom 3.9.2024 E. 2.5; BGer 7B_203/2023 vom 26.7.2024 E. 2.2.1; BGer 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen.
- Bernasconi, Art. 377 StPO N. 6; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 4; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 377 StPO N. 8; Pitteloud, Rz. 1102.
- BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 2.
- BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 2; CR-Conti/Tunik, Art. 377 StPO N. 15; Jeanneret/Kuhn, Rz. 18037.
- BGer 6B_137/2018 vom 7.11.2018 E. 1.2.
- BGE 144 IV 17 E. 2.4.
- BGer 1B_581/2012 vom 27.11.2012 E. 1; BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 2a und 8; Jeanneret/Kuhn, Rz. 18037.
- BGer 1B_581/2012 vom 27.11.2012 E. 2.5.
- BGer 6B_204/2023 vom 25.9.2023 E. 2.2; BGer 1B_581/2012 vom 27.11.2012 E. 2.5.
- Bernasconi, Art. 377 StPO N. 6; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 4; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 377 StPO N. 9; Pitteloud, Rz. 1103.
- Moreillon/Parein-Reymond, Art. 377 StPO N. 9.
- Bernasconi, Art. 377 StPO N. 8; CR-Conti/Tunik, Art. 377 StPO N. 15; Pitteloud, Rz. 1103.
- Bernasconi, Art. 377 StPO N. 12; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 7.
- Bernasconi, Art. 377 StPO N. 9; Jositsch/Schmid, Art. 377 StPO N. 6.
- BGer 6B_684/2020 vom 21. April 2020 E. 2.3.
- Bernasconi, Art. 377 StPO N. 9.
- BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 6.
- Siehe eingehend zum Einspracheverfahren gegen den selbstständigen Einziehungsbefehl Weingart, passim.
- BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 7.
- Vgl. BGer 6B_619/2007 vom 22.11.2017 E. 4.1; BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 7.
- BSK-Baumann, Art. 377 StPO N. 8.
- Vgl. zu dieser Thematik: BGE 133 IV 278 E. 2.2 = Pra 97 (2008) Nr. 69; BGE 126 IV 107 E. 1b/cc = Pra 89 (2000) Nr. 126; BGer 6B_592/2016 vom 13.1.2017 E. 4.3; Piquerez/Macaluso, Rz. 1870; Pitteloud, Rz. 1105.
- Die revidierten StPO-Bestimmungen traten am 1.1.2024 in Kraft (AS 2023 468).
- Botschaft 2019, S. 6727, 6759 f., 6768. Ob die angestrebte «Kohärenz» zwischen akzessorischem und selbstständigem Einziehungsverfahren mit der letzten StPO-Revision erreicht wurde, ist jedoch mehr als fraglich. So sieht Art. 322 Abs. 3 StPO (in der seit dem 1.1.2024 geltenden Fassung) vor, dass gegen die in einer Einstellungsverfügung angeordnete (akzessorische) Einziehung Einsprache erhoben werden kann (Satz 1); das Einspracheverfahren richtet sich nach Art. 452 ff. StPO (Satz 2); ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung (Satz 3). Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). In der gleichen Konstellation ergeht im selbstständigen Einziehungsverfahren ein allfälliger Entscheid des Gerichts in Form eines Urteils (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 377 Abs. 4 Satz 2 StPO), welches dann mit Berufung angefochten werden kann (Art. 377 Abs. 4 Satz 3 StPO; Art. 398 Abs. 1 StPO). Insofern kann von einer Kohärenz der Rechtsmittelordnung nicht die Rede sein.
- Vgl. Botschaft 2019, S. 6768.
- Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).
- Denys, Art. 78 BGG N. 10; BSK-Thommen/Faga, Art. 78 BGG N. 6.
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