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Kommentierung zu
Art. 367 StPO

Eine Kommentierung von Denise Weingart

Herausgegeben von Sonja Koch

defriten

I. Allgemeines

1 Stellt das Gericht im ersten Verhandlungstermin ein unentschuldigtes Nichterscheinen trotz ordnungsgemässer Vorladung der beschuldigten Person fest, so setzt es einen zweiten Hauptverhandlungstermin an. Bleibt die beschuldigte Person auch diesem Verhandlungstermin unentschuldigt fern, kann anlässlich des zweiten Hauptverhandlungstermins das Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden. Art. 367 StPO widmet sich den Modalitäten der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens anlässlich dieses zweiten Hauptverhandlungstermins.

II. Durchführung des Abwesenheitsverfahrens

A. Gewährung der Parteirechte (Abs. 1)

2 Die Verfahrensrechte der Parteien sind auch bei der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens – wo immer möglich – zu gewährleisten. Eine weitergehende Schlechterstellung der abwesenden beschuldigten Person würde nicht mehr den heutigen Vorstellungen

sowie den internationalen Ansprüchen an ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK entsprechen.

3 Wird das Abwesenheitsverfahren durchgeführt, so muss es dem unentschuldigt abwesenden Beschuldigten möglich sein, durch die Verteidigung Anträge im Verfahren zu stellen, was von Gesetzes wegen in Art. 367 Abs. 1 StPO durch Zulassung der Parteien und der Verteidigung zum Parteivortrag, garantiert wird. Sodann muss die beschuldigte Person die Möglichkeit haben, Akteneinsicht zu verlangen oder gegen prozessleitende Verfahrenshandlungen bzw. gegen das verfahrensabschliessende Urteil Rechtsmittel und/oder Rechtsbehelfe ergreifen zu können.

4 Dasselbe gilt für die übrigen Parteien, deren Rechte im Verfahren bei Abwesenheit ebenfalls soweit möglich zu gewährleisten sind. Dem Anspruch der Privatklägerschaft auf (erneute) parteiöffentliche Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bzw. auf Gewährung des Fragerechts nach Art. 147 StPO, kann bei Abwesenheit des Beschuldigten naturgemäss nicht entsprochen werden. Solche Einschnitte in die Prozessrechte der Parteien sind durch die Abwesenheit bedingt und im Rahmen des verfassungsmässig Zulässigen hinzunehmen.

B. Dem Urteil zugrundeliegende Beweismittel (Abs. 2)

5 Gemäss Art. 367 Abs. 2 StPO urteilt das Gericht aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. Dabei können auch die nach Art. 332 Abs. 3 StPO erhobenen vorgezogenen Beweiserhebungen berücksichtigt werden.

Dem Gericht steht es in Anwendung der Untersuchungsmaxime sodann frei, anlässlich der Hauptverhandlung noch zusätzliche Beweise zu erheben, bspw. Zeugen, Auskunftspersonen oder sachverständige Personen zu befragen, Unterlagen zu edieren, Gutachten erstellen zu lassen etc. Ein Anspruch der Parteien auf Durchführung eines Beweisverfahrens nach Art. 341 ff. StPO besteht jedoch nicht.

6 Dennoch erscheint es angezeigt, dass das Gericht keinen reinen Aktenprozess führt, sondern vielmehr ein vollständiges Beweisverfahren mit Ausnahme der Einvernahme der beschuldigten Person durchführt.

Denn bereits aus Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO ergibt sich, dass für ein Urteil im Abwesenheitsverfahren ein liquider Sachverhalt vorliegen, er mithin spruchreif sein muss. Mit anderen Worten muss das Gericht in der Lage sein, gestützt auf die vorhandenen Beweismittel ein Urteil zu fällen. Erlaubt die Akten- und die sich daraus ergebende Beweislage eine Beurteilung ohne Anwesenheit der beschuldigten Person nicht, ist die Verhandlung abzubrechen und zu einem neuen Termin vorzuladen oder das Verfahren zu sistieren.

C. Urteil im Abwesenheitsverfahren oder Sistierung (Abs. 3)

7 Das Gericht kann bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen

ein Abwesenheitsurteil fällen oder aber das Verfahren sistieren. Da es sich um eine «Kann-Vorschrift» handelt, bleibt dem Gericht in Bezug auf die Wahl des Vorgehens ein Ermessensspielraum.
Ein Urteil ist gemäss Botschaft in der Regel dann zu fällen, wenn ein öffentliches Interesse an einem sofortigen Abschluss des Straffalles vorhanden ist, so bspw. bei drohendem Eintritt der Verfolgungsverjährung oder bei einem Fall, der in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt hat.
Nach der hier vertretenen Ansicht sind darüber hinaus hängige Verfahren wann immer möglich durch ein Urteil abzuschliessen. Das Gericht ist an das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO gebunden und hat ein Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Es könnte gar einer Rechtsverweigerung gleichkommen, wenn bei gegebenen Voraussetzungen für ein Kontumazialurteil das Verfahren sistiert und schliesslich wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt werden würde.

8 Bei der Wahl des weiteren Vorgehens sind die Interessen allfälliger Opfer oder Geschädigter massgeblich zu berücksichtigen. Diese haben nicht zuletzt unter dem Aspekt von Sühne und Vergeltung für das durch den Beschuldigten begangene Unrecht ihrerseits ein Interesse an der Erledigung eines Strafverfahrens durch ein verfahrensabschliessendes Urteil.

9 Die Sistierung erscheint hingegen immer dann als angezeigt, wenn davon auszugehen ist, dass ein ordentliches Verfahren unter Wahrung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person innert nützlicher Frist – d.h. jedenfalls noch vor Eintritt der Verfolgungsverjährung – durchgeführt werden kann. Dies ist bspw. der Fall, wenn sich die beschuldigte Person bloss in den Auslandferien befindet.

10 Die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren gemäss Verweisung in Abs. 1 gelten auch in Bezug auf die Zustellung des nach Abs. 3 gefällten Urteils nach Art. 82 ff. StPO sowie in Bezug auf die Rechtskraft dieses Urteils, welche nach den üblichen Voraussetzungen von Art. 437 ff. StPO eintritt,

jedoch eine bloss resolutiv (auflösend) bedingte Rechtskraft darstellt.
Die endgültige Rechtskraft des Abwesenheitsurteils tritt erst ein, wenn die verurteilte Person nach persönlicher Zustellung des Urteils innert 10 Tagen keine neue Beurteilung verlangt oder diese durch das Gericht abgelehnt wurde.
Dies bedingt, dass der Aufenthaltsort der beschuldigten Person ermittelt werden konnte oder diese sonst wie gestellt wurde.

11 Gegen ein Abwesenheitsurteil sind sodann die Rechtsmittel von Berufung und Beschwerde

sowie zusätzlich der Rechtsbehelf der Neubeurteilung nach Art. 368 StPO möglich.

D. Anwendbare Prozessbestimmungen (Abs. 4)

12 Gemäss Art. 367 Abs. 4 StPO richtet sich das Abwesenheitsverfahren grundsätzlich nach Art. 367 StPO und – wo diese Norm keine Spezialregelung enthält – subsidiär nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren nach Art. 335 ff. StPO. Selbstredend müssen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens die allgemein geltenden Prozessvoraussetzungen wie örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit, Strafantrag bei Antragsdelikten, keine anderweitige Rechtshängigkeit oder bereits eingetretene Rechtskraft etc. erfüllt sein und die Parteien sind sowohl zur ersten als auch zur zweiten Hauptverhandlung ordnungsgemäss vorzuladen. Bei Ausbleiben der Verteidigung oder einer Prozesspartei ist durch das Gericht auch beim zweiten Termin einlässlich zu prüfen, ob ein unentschuldigtes Nichterscheinen vorliegt oder ob sich vielmehr eine weitere Verschiebung der Verhandlung aufdrängt. In Fällen der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO kann nur in Anwesenheit eines Anwaltes verhandelt werden; bleibt auch die Verteidigung aus, so muss die Verhandlung zwingend erneut verschoben werden.

Literaturverzeichnis

Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.

Maurer Thomas, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014.

Schmid Niklaus/Jositsch Daniel, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. Zürich/St.Gallen 2017 (zit. Handbuch).

Fussnoten

  • Vgl. Botschaft, 1300; BSK-Maurer, N. 1 zu Art. 367 StPO.
  • Schmid/Jositsch, Handbuch, N. 1405.
  • Schmid/Jositsch, Handbuch, N. 1405.
  • BSK-Maurer, N. 2 zu Art. 367 StPO.
  • Unentschuldigtes Nichterscheinen trotz ordnungsgemässer Vorladung, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Vorliegen eines liquiden Sachverhalts. Siehe zu den Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens ausführlich die Kommentierung zu Art. 366 StPO.
  • Vgl. Botschaft, 1300.
  • Botschaft, 1300.
  • Schmid/Jositsch, Handbuch, Rz. 1407.
  • Siehe zur resolutiv bedingten Rechtskraft ausführlich die Kommentierung in N. 16 f. zu Art. 368 StPO sowie Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 2.3 m.w.H.
  • Zum Ganzen Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 2.3 m.w.H.
  • Siehe dazu ausführlich die Kommentierung in N. 4 ff. zu Art. 368.
  • Siehe zum Verhältnis der Rechtsmittel/Rechtsbehelfe untereinander die Kommentierung zu Art. 371 StPO.
  • Siehe dazu eingehend die Kommentierung zu Art. 368 StPO.
  • BSK-Maurer, N. 1 zu Art. 367 StPO.

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DOI (Digital Object Identifier)

10.17176/20230411-200238-0

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