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Kommentierung zu
Art. 29 GwG

Eine Kommentierung von Tina Triller

Herausgegeben von Damian K. Graf / Doris Hutzler

defriten

I. Einleitung

1 Der Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden und der Meldestelle für Geldwäscherei MROS ist im ersten Abschnitt des vierten Kapitels des Geldwäschereigesetzes geregelt. Die MROS steht im Zentrum dieser Amtshilferegelungen.

2 Der gesetzliche Auftrag der MROS lässt sich in drei grosse Aufgabengebiete einteilen: Intelligence (Analyse von Verdachtsmeldungen und Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden),

Prävention (strategische Analyse, Erkennen von Risiken, Methoden und Trends, Sensibilisierung) und Kooperation (Amtshilfe).

3 Die Kooperation, also der Austausch von Finanzinformationen, ist von grösster Bedeutung und ein Eckpfeiler der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und den damit verbundenen Vortaten. Die MROS agiert in diesem System als Dreh- und Angelpunkt.

Durch diese Funktion kann sie in Sachverhalten, in welchen Informationen lediglich fragmentarisch verfügbar sind, einen substantiellen Beitrag an die Vermittlung eines ganzheitlichen Bildes leisten und die (konsolidierten) Informationen an Behörden weiterleiten.

4 Ziel der nationalen Amtshilfe muss sein, einen effizienten Informationsfluss sicherzustellen, Ermittlungen zu koordinieren, die Transparenz zu erhöhen sowie die Strafverfolgung zu unterstützen. Sie ist ein zentrales Element, um die Integrität des Finanzplatzes und des Finanzsystems zu schützen und illegale Aktivitäten effektiv zu bekämpfen. Der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung kann nur entgegengewirkt werden, wenn Informationen rasch und vollumfänglich übermittelt werden können. Um diese Aufgabe effizient umzusetzen, bedarf die MROS sachgerechter Amtshilfebestimmungen, welche die Hürden für den Austausch von Informationen so tief wie möglich halten. Dabei muss auch der administrative Aufwand der Informationsübermittlung, welcher letztlich einen massgeblichen Einfluss auf die Personalressourcen hat – und soweit es die nationalen und internationalen Vorgaben zulassen –, effizient gestaltet werden.

5 Der Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Meldestelle nach den Amtshilfebestimmungen (Art. 29 Abs. 2bis GwG) ist von der Anzeigeerstattung an die Strafverfolgungsbehörden nach Art. 23 Abs. 4 GwG abzugrenzen.Gelangt die Meldestelle aufgrund ihrer Analyse zum Ergebnis, dass ein Verdacht hinsichtlich Geldwäscherei, ihrer Vortaten

, organisierter Kriminalität, Terrorismusfinanzierung oder mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften vorliegt, so ist sie gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG verpflichtet, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Anzeige zu erstatten. Im Unterschied zu einer Anzeige unterliegt der Informationsaustausch nach Art. 29 Abs. 2bis GwG aber den Verwendungsbeschränkungen nach Art. 29 Abs. 2bis GwG i.V.m. Art. 30 Abs. 2–5 GwG, welche zum einen den Inhalt und die Form der Informationsübermittlung definieren, aber auch Restriktionen bei der Verwendung und Weitergabe dieser Informationen vorsehen (vgl. dazu OK-Triller, Art. 29 GwG, N. 34 nachfolgend). Die Unterscheidung zwischen einer Anzeige nach Art. 23 Abs. 4 GwG und einem amtshilfeweisen Informationsaustausch ist damit von zentraler Bedeutung, wenn es um die Frage der Verwertbarkeit der erhaltenen Informationen durch die Strafverfolgungsbehörden geht.

II. Voraussetzungen der nationalen Amtshilfe nach Art. 29 Abs. 1 GwG

6 Art. 29 Abs. 1 GwG regelt die nationale Amtshilfe zwischen der MROS und Aufsichtsbehörden.

Die im Gesetz genannten Behörden können einander alle Auskünfte erteilen, welche sie für die Anwendung des GwG benötigen.

A. Behördenbegriff nach Art. 29 Abs. 1 GwG

7 Vom Gesetzeswortlaut nach Art. 29 Abs. 1 GwG sind die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, die interkantonale Behörde (Interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Art. 105 Geldspielgesetz

), das Zentralamt (für Edelmetallkontrolle) sowie die MROS erfasst, wobei diese Aufzählung abschliessend ist.

8 Mit Art. 29b GwG besteht eine separate gesetzliche Grundlage für den Austausch mit Selbstregulierungs- und Aufsichtsorganisationen. Der Regelungsinhalt ist praktisch mit jenem von Art. 29 Abs. 1 GwG deckungsgleich.

B. «Kann-Bestimmung»

9 Bei Art. 29 Abs. 1 GwG handelt es sich um eine «Kann-Bestimmung». Der Entscheid über die Gewährung der Amtshilfe liegt somit im Ermessen der Aufsichtsbehörden und der MROS.

10 Nach der Praxis der MROS ist die Leistung der Amtshilfe die Regel. Die MROS verweigert die Amtshilfe nur in begründeten Ausnahmefällen oder wenn grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 GwG nicht erfüllt sind.

C. Die Zweckbindung als Schranke des Informationsaustausches

11 Der Informationsaustausch zwischen der MROS und den Aufsichtsbehörden wird auf die «Anwendung des Geldwäschereigesetzes» beschränkt.

Diese Zweckbindung
gibt vor, welche Informationen die Behörden untereinander austauschen können.

12 Der Zweckartikel des GwG

besagt, dass das Gesetz die Bekämpfung der Geldwäscherei, die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften regelt. Unter Letzteres fallen thematisch auch die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre,
die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht
sowie die Herausgabepflicht von Informationen.
Somit können mit den Behörden nach Art. 29 Abs. 1 GwG Informationen, welche Hinweise auf einen aufsichtsrechtlichen Verstoss gegen die Geldwäschereivorschriften (Verletzung Sorgfaltspflichten, Verletzung der Meldepflicht, etc.) geben, Gegenstand des Austausches sein. Hingegen bildet Art. 29 Abs. 1 GwG keine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Informationen, welche beispielsweise ausschliesslich ein anderes Spezial-/(Finanzmarkt-)Gesetz betreffen und damit keinen Bezug zur Anwendung des Geldwäschereigesetzes aufweisen.

D. Inhalt des Informationsaustausches

13 Die Aufsichtsbehörden und die MROS können einander «alle Auskünfte» zum Zweck der Anwendung des GwG erteilen.

Darunter fallen alle im internen Informationssystem goAML befindlichen wie auch sonst bei der MROS vorliegenden Informationen.
Diese Informationen können sowohl Personendaten
als auch besonders schützenswerte Personendaten
und Auskünfte zu Finanzinformationen beinhalten.
Dies beinhaltet beispielsweise Angaben zu/m: Datum des Meldungseingangs, Inhalt der Verdachtsmeldung (Transaktionen), Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Datum der Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörde.

14 Bei einem Amtshilfeersuchen hat sich die Auskunft auf den Gegenstand der Anfrage zu beschränken (Need-to-Know-Prinzip / Verhältnismässigkeit). Es sind keine darüberhinausgehenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Indessen besteht die Möglichkeit, dass die MROS auf ein Gesuch hin zusätzlich eine Spontaninformation

vornimmt, wenn die Voraussetzungen geben sind.

E. Form und Art der Auskunft

15 Die in Art. 29 Abs. 1 GwG genannten Behörden dürfen einander alle «Auskünfte» erteilen, welche sie zur Anwendung des Gesetzes benötigen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich jedoch nicht, ob die Auskünfte den Austausch von Dokumenten oder lediglich summarische Zusammenstellungen umfassen.

16 Die Übermittlung von «Unterlagen» wurde mit der Revision des Geldwäschereigesetzes per 1. Januar 2023 aus dem Gesetzestext von Art. 29 Abs. 1 GwG gestrichen. Das bedeutet, dass keine (originalen) Dokumente ausgetauscht werden dürfen. Begründet wurde dies damit, dass die MROS als Verwaltungsbehörde «Financial Intelligence» produziere und folglich keine Unterlagen austauschen dürfe, welche in ein Administrativ- oder in ein Strafverfahren Eingang finden könnten.

17 Diese Argumentation ist nach heutiger Sicht kritisch zu hinterfragen. Dass die in Art. 29 Abs. 1 GwG genannten Behörden einander alle Auskünfte erteilen können, welche sie zur Anwendung des GwG benötigen, ist soweit unbestritten. Ebenso findet sich für nationale Informationen keine Beschränkung, wonach diese nicht in Verfahrensakten aufgenommen werden dürften. Die Tatsache, dass keine (Original-)Unterlagen ausgetauscht werden, führt dazu, dass die Informationen in einer Berichtsform übermittelt werden müssen.

Dies verursacht bei allen beteiligten Behörden einen erheblichen administrativen und zeitlichen Mehraufwand.

18 Der Austausch der Informationen kann mündlich, elektronisch oder auf Papier erfolgen.

Folglich bleibt der Entscheid über die Art der Auskunftserteilung der MROS und den einzelnen Aufsichtsbehörden überlassen, wobei ein schriftlicher Austausch (u.a. aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und mit Blick auf die Einhaltung des Amtsgeheimnisses) zu bevorzugen ist.

III. Voraussetzungen der nationalen Amtshilfe nach Art. 29 Abs. 2 GwG

19 Art. 29 Abs. 2 GwG regelt die Informationsübermittlung von Drittbehörden an die Meldestelle. Die Meldestelle kann auf Ersuchen bei den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden alle erforderlichen Daten einholen, welche sie für die Analyse zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung benötigt.

A. Erfasste Behörden

20 Von Art. 29 Abs. 2 GwG sind sämtliche Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden erfasst, welche über sachdienliche Informationen verfügen, die für die Analysen der Meldestelle oder der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes von Relevanz sein können.

Dazu gehören gemäss den Ausführungen in der Botschaft auch die Steuerbehörden, Zollbehörden, Grundbuchämter und Einwohnerkontrollen.

B. Verpflichtung zur Herausgabe bei Ersuchen

21 Sind die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 2 GwG eingehalten, übermitteln die Behörden der MROS und den kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes auf deren Ersuchen hin die Informationen, sofern.

die durch die angefragten Behörden anwendbaren Spezialgesetzte keine anderweitigen Restriktionen vorsehen, welche einer Bekanntgabe entgegenstehen.

C. Inhalt des Informationsaustausches

22 Die MROS kann von den Behörden grundsätzlich alle Informationen verlangen, welche sie für ihre operationellen Analysetätigkeiten (Bekämpfung Geldwäscherei, deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung) benötigt.

Dies umfasst namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte schützenswerte Personendaten, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren.
Art. 7 MGwV konkretisiert den Informationsgehalt weiter.

IV. Voraussetzungen der nationalen Amtshilfe nach Art. 29 Abs. 2bis GwG

23 Art. 29 Abs. 2bis GwG regelt im Gegenzug zu Abs. 2 die Informationsübermittlung von der MROS an Drittbehörden. Die Gesetzesnorm birgt, insbesondere auch aufgrund ihrer Normkomplexität, Schwierigkeiten in der Anwendung.

A. Behördenbegriff nach Art. 29 Abs. 2 GwG

24 Art. 29 Abs. 2bis GwG verweist zur Festlegung der «Behörden», an welche die MROS Amtshilfe leisten kann, auf den Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung. Darunter fallen die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Der Anwendungsbereich wird jedoch über die Informationsverwendung nach Art. 29 Abs. 2bis GwG auf diejenigen Behörden beschränkt, die in der Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung tätig sind.

25 Vom Geltungsbereich ebenso erfasst sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden. Dies insbesondere bei Spontaninformationen oder bei Amtshilfeanfragen ohne vorgängige formelle Anzeige nach Art. 23 Abs. 4 GwG durch die MROS. Wurde eine Anzeige erstattet, ist zu prüfen, ob neue Erkenntnisse im Sinne einer Ergänzung der Anzeige übermittelt werden können. Ist dies nicht der Fall, ist wiederum nur der Weg über die Amtshilfe möglich. Dabei gelten für den Informationsaustausch dieselben Voraussetzungen wie mit den übrigen Behörden. Das hat zur Folge, dass die Strafverfolgungsbehörden die Informationen nur in Berichtsform erhalten und diese den Verwendungsbeschränkungen unterliegen (Art. 29 Abs. 2bis GwG i.V.m. Art 30 Abs. 2– 5 GwG).

26 Zur Bestimmung, welche Behörden in der Bekämpfung der Geldwäscherei tätig sind, muss vorab definiert werden, was unter den Begriff der Geldwäscherei fällt. Das GwG nimmt diesbezüglich keine Definition vor.

27 Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB beschreibt eine Handlung, die die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten typischerweise erschwert.

Das umfasst ein breites Spektrum an Handlungen, vom blossen Verstecken
bis zur Unterlassung der Meldepflicht an die MROS.
Somit ist der Informationsaustausch mit jenen Behörden möglich, welche derartige Verhaltensweisen bekämpfen und somit helfen zu verhindern, dass die deliktisch erlangten Vermögenswerte einer Einziehung verwehrt bleiben. Der Tatbestand der Geldwäscherei ist ein Anschlussdelikt und verlangt nach einer Vortat, somit einem vorgelagerten Delikt. Vortaten stellen Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB oder auch ein qualifiziertes Steuervergehen dar.
Als solche kommen diejenigen Straftatbestände des Besonderen Teils des StGB sowie des Nebenstrafrechts in Betracht, bei welchen der abstrakte Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren liegt. Ist eine Behörde für die Strafverfolgung von Verbrechen zuständig, so kann die MROS grundsätzlich Amtshilfe leisten.

28 Weiter fehlt im GwG eine Begriffsdefinition der «organisierten Kriminalität» und der «Terrorismusfinanzierung». Die organisierte Kriminalität ist nicht explizit vom Gegenstand des GwG erfasst.

Art. 29 Abs. 2 GwG hält jedoch ausdrücklich fest, dass ein Informationsaustausch auch mit Behörden, welche die Informationen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwenden, möglich ist. In Analogie kann damit auf den entsprechenden Straftatbestand der kriminellen und terroristischen Organisation nach Art. 260ter StGB verwiesen werden.

29 Der Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) macht sich strafbar, wer ein Gewaltverbrechen finanziert, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt. Die Terrorismusfinanzierung verlangt indessen nicht nach einer Vortat.

Darüber hinaus existiert keine einheitliche Definition für «Terrorismus».

B. «Kann-Bestimmung»

30 Wie auch bei Art. 29 Abs. 1 GwG handelt es sich bei Art. 29 Abs. 2bis GwG um eine «Kann-Bestimmung», welche durch den Ausdruck «im Einzelfall» ergänzt wird. Dies schreibt vor, dass zwischen der MROS und den übrigen Behörden des Gemeinwesens kein automatischer Datenaustausch erfolgen darf. Die Meldestelle hat stets eine Verhältnismässigkeitsabwägung vorzunehmen und in Anbetracht der konkret vorliegenden Situation zu entscheiden, ob es rechtlich zulässig, zweckmässig und verhältnismässig erscheint, Informationen mit anderen Behörden zu teilen. Die MROS kann insbesondere im Analysestadium entscheiden, dass noch keine Auskunft erteilt wird, bis feststeht, ob eine Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörde erfolgt oder nicht. Dadurch werden ein Vorgreifen und insbesondere eine Umgehung von Art. 30 Abs. 5 GwG

vermieden.

C. Die Zweckbindung als Schranke des Informationsaustausches

31 Die Meldestelle kann den vorerwähnten Behörden Auskunft erteilen, sofern diese die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung verwenden. Die Amtshilfe von Seiten der MROS ist somit nur insoweit zulässig, als die ersuchende Behörde darlegt oder aufgrund des gesetzlich definierten Aufgabenbereichs der Behörde klar erscheint, dass diese die Informationen zu den vorgenannten Zwecken einsetzt. Die MROS stellt den Behörden nach Art. 29 Abs. 2 GwG Informationen nur unter der Voraussetzung der «Verwendung» der Informationen im vorgenannten Anwendungsbereich zur Verfügung. In dieser Einschränkung widerspiegelt sich wiederum das Zweckbindungs- resp. Spezialitätsprinzip.

32 Aufgrund dessen ist der Verwendungszweck bei jeder Amtshilfeanfrage resp. bei jeder Spontaninformation zu prüfen. Beim Informationsaustausch auf Anfrage ist insbesondere die Begründung der ersuchenden Behörde ausschlaggebend. Es obliegt der ersuchenden Behörde, die beabsichtigte Verwendung der Informationen darzulegen. Üblicherweise muss bereits im ersten Schritt zur Zulässigkeit des Informationsaustausches mit der entsprechenden Behörde beurteilt werden, ob diese in den GwG-spezifischen Bereichen tätig ist. Zur Beurteilung können insbesondere die Zuständigkeitsumschreibungen in den Rechtsgrundlagen der jeweiligen Behörde oder die Strafbestimmungen der einschlägigen Normen herangezogen werden. Gemäss Sinn und Zweck des Informationsaustausches, namentlich die Förderung eines nachgelagerten Verfahrens, ist das Zweckbindungs- resp. das Spezialitätsprinzip im vorgegebenen Rahmen breit auszulegen.

33 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die MROS beim Informationsaustausch an das Zweckbindungs- bzw. Spezialitätsprinzip zu halten hat, im Rahmen der Amtshilfe jedoch keine absolute Zweckidentität gefordert werden kann. Dies ermöglicht der MROS einen gewissen Ermessensspielraum, von welchem sie Gebrauch machen soll. Amtshilfe ist gegenüber jenen Behörden zu leisten, welche in der Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung tätig sind und die Informationen auch zu diesen Zwecken einsetzen.

D. Einschränkungen nach Art. 30 Abs. 2–5 GwG

34 Nationale Amtshilfe kann gemäss Verweis in Art. 29 Abs. 2bis GwG lediglich unter sinngemässer Einhaltung des Art. 30, Abs. 2–5 GwG erfolgen. Dadurch wird sichergestellt, dass die inländischen Behörden in Bezug auf den Informationsaustausch mit der MROS gleichbehandelt werden wie die ausländischen Behörden, welche via FIU-Kanal Informationen erhalten.

35 Art. 30 Abs. 2 GwG legt den Informationsgehalt und Abs. 3 die Form des Informationsaustauschs fest. Art. 30 Abs. 4 und 5 GwG regeln, unter welchen Voraussetzungen ausländische FIUs Informationen, die sie von der MROS erhalten haben, an Drittbehörden weiterleiten dürfen. In sinngemässer Anwendung dieser Bestimmung auf die nationale Amtshilfe bedeutet dies, dass darin die Restriktionen zu sehen sind, welche die MROS sowohl bei der Weitergabe von Informationen ausländischer FIUs an nationale Behörden (Gegenstück zu Art. 29 Abs. 2ter GwG) als auch im Falle der beabsichtigten Weitergabe der Informationsempfängerin an eine nationale Drittbehörde zu beachten bzw. sicherzustellen hat (Dreiparteienverhältnis).

1. Inhalt des Informationsaustausches nach Art. 30 Abs. 2 GwG

36 Neben Finanzinformationen kann der Informationsaustausch auch andere besonders schützenswerte Personendaten beinhalten.

Danach darf die Meldestelle namentlich Informationen zum Namen des Finanzintermediärs oder Händlers (soweit dadurch die Anonymität der damit befassten [natürlichen] Person gewahrt bleibt), der eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach dem GwG nachgekommen ist (lit. a); zum Kontoinhaber, Kontonummern und Kontosaldi (lit. b); zur wirtschaftlich berechtigten Person (lit. c); sowie zu Transaktionen (lit. d) weitergeben.

37 Der Gesetzestext von Art. 29 Abs. 2bis GwG enthält keinen Verweis auf Art. 30 Abs. 1 GwG, in welchem das Verfügbarkeitsprinzip verankert ist. Dieses besagt, dass mit ausländischen FIUs Daten, welche bei der MROS unmittelbar und mittelbar verfügbar sind, ausgetauscht werden dürfen. Der Informationsaustausch erstreckt sich diesfalls auch auf Daten, welche die MROS bei staatlichen oder privaten Datenherren gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen erhältlich machen kann. Aufgrund einer Amtshilfeanfrage einer ausländischen FIU erfolgt eine vertiefte Analyse, welche unter anderem auch Datenbankabfragen in den Polizeisystem mitumfasst.

38 Mangels entsprechendem Verweis sind bei der nationalen Amtshilfe nur diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, welche unmittelbar bei der MROS verfügbar sind. Die im Informationssystem «goAML» enthaltenen Informationen gelten als unmittelbar verfügbar. Stellt eine Behörde ein Ersuchen um Amtshilfe, so wird deshalb lediglich «goAML» konsultiert. Die darin enthaltenen Informationen stammen insbesondere aus Verdachtsmeldungen, Amts- und Rechtshilfeersuchen (inklusive internationaler Amtshilfe) oder auch aus Mitteilungen von Strafbehörden nach Art. 29a GwG.

Ergibt diese Suche keinen einschlägigen Treffer auf das konkret begründete Amtshilfeersuchen, so wird dieses negativ beantwortet. Eine eigentliche Analyse, wie bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen, erfolgt hingegen nicht.

39 Ausserdem ist auch eine Aufforderung zur Herausgabe von Informationen nach Art. 11a GwG gestützt auf Informationen aus einer nationalen Amtshilfeanfrage nicht gestattet. Eine solche Aufforderung ist nur möglich, wenn bereits eine Verdachtsmeldung eingegangen ist und sich die Anfrage auf diese Meldung stützt

oder aufgrund der Analyse von Informationen einer ausländischen FIU erkennbar ist, dass ein unterstellter Finanzintermediär an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dieser Information beteiligt ist oder war.

2. Form nach Art. 30 Abs. 3 GwG

40 Die analoge Anwendung von Art. 30 Abs. 3 GwG auf die innerstaatliche Amtshilfe bestimmt die Form des Informationsaustausches. Die Meldestelle erteilt ihre Auskünfte gegenüber den nationalen Behörden nach Art. 29 Abs. 2bis GwG in «Berichtsform», wie dies bereits im Verhältnis zu ausländischen Meldestellen der Fall ist.

Dies gilt sowohl für die Amtshilfe auf Ersuchen als auch für die Spontaninformation. Das Übermitteln von Unterlagen an die ersuchende Behörde ist nicht zulässig.

3. Voraussetzungen für die Informationsweitergabe an Drittbehörden nach Art. 30 Abs. 4 und 5 GwG

41 Der Verweis in Art. 29 Abs. 2bis GwG auf die sinngemässe Anwendung von Art. 30 Abs. 4 und 5 GwG besagt, dass eine Weiterleitung der Informationen durch inländische Behörden an weitere Verwaltungseinheiten (Drittbehörde) der vorgängigen ausdrücklichen Zustimmung der MROS bedarf (Abs. 4). Ist in der Sache bereits ein Strafverfahren hängig, hat die MROS vor einer allfälligen Zustimmung zur Weiterleitung auch die Genehmigung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzuholen (Abs. 5). Es bleibt festzuhalten, dass die analoge Anwendung von Art. 30 Abs. 4 und Abs. 5 GwG in Bezug auf die nationale Amtshilfe vorwiegend diejenigen Konstellationen betrifft, in welchen die Empfängerin von Informationen der MROS beabsichtigt, diese Informationen einer Drittbehörde zur Verfügung zu stellen. Hauptzweck dieser Zustimmung zur Dissemination an eine Drittbehörde ist, die Kontrolle über die Weiterleitung (u.a. die Einhaltung der Zweckbindung) zu gewährleisten (vgl. Art. 30 Abs. 4 GwG) sowie keine Strafuntersuchungen zu gefährden (vgl. Art. 30 Abs. 5 GwG).

42 Gibt die MROS hingegen Informationen, welche bei ihr verfügbar sind und nicht von einer ausländischen FIU stammen

, weiter, so hat sie hierzu nicht die vorgängige Zustimmung zur Dissemination der inländischen Behörde einzuholen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Behörde, von welcher die Informationen stammen, ebenfalls Verwendungsbeschränkungen vorsieht.

43 Die sinngemässe Anwendung von Art. 30 Abs. 4 GwG bestimmt, dass die MROS der Informationsweitergabe an eine Drittbehörde nur zustimmen darf, wenn diese die Informationen wiederum ausschliesslich (1.) zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung, oder (2.) für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung oder zur Substantiierung eines Rechtshilfegesuches im Rahmen eines solchen Strafverfahrens verwendet (lit. a); sie die Informationen nicht als Beweismittel verwendet (lit. c) und das Amts- oder Berufsgeheimnis wahrt (lit. d). Eine Prüfung der gegenseitigen Strafbarkeit im Sinne von lit. b entfällt im Rahmen der nationalen Amtshilfe, denn die Rechtsanwendung bezieht sich auf dieselbe Jurisdiktion.

44 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Weitergabe der Informationen einer nationalen Behörde an eine Drittbehörde somit unter restriktiveren Voraussetzungen erfolgt, als die direkte Amtshilfe seitens der MROS an eine Behörde nach Art. 29 Abs. 2bis GwG. Dies gilt insbesondere bezüglich der Verwendung der Informationen als Beweismittel.

45 Eine weitere Voraussetzung von Art. 29 Abs. 2bis i.V.m. Art. 30 Abs. 5 GwG ist die vorgängige Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft, sofern das Ersuchen um Weiterleitung an eine Drittbehörde einen Sachverhalt betrifft, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist. Ergibt sich aus der Datenbankabfrage, dass ein Verfahren im Gang ist, so ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu kontaktieren. Verweigert die verfahrensführende Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Weiterleitung von Informationen, ist die Voraussetzung für die Dissemination nicht gegeben, weshalb eine Weiterleitung der Informationen an die (Dritt-)Behörde zu unterbleiben hat. Durch dieses Vorgehen wird eine allfällige Beeinträchtigung der Untersuchung verhindert.

46 Zusammenfassend ist die MROS befugt, den nationalen Behörden Amtshilfe nach Art. 29 Abs. 2 GwG zu leisten, sofern die Information an eine Behörde geht, welche in der Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Terrorismusfinanzierung oder der organisierten Kriminalität tätig ist und diese die Informationen wiederum zu diesen Zwecken verwendet (Art. 29 Abs. 2bis GwG). Beabsichtigt die Informationsempfängerin die Weitergabe an eine Drittbehörde, so hat die MROS die Zustimmung zur Dissemination unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen zu erteilen (Art. 29 Abs. 2bis GwG i.V.m. Art. 30 Abs. 4 und 5 GwG und Art. 29 Abs. 2ter GwG).

V. Informationen von ausländischen Meldestellen nach Art. 29 Abs. 2ter GwG

47 Während die MROS Informationen von nationalen Quellen (z.B. Informationen aus Verdachtsmeldungen) ohne Zustimmung der jeweiligen Quellen übermitteln kann, unterliegen Informationen ausländischer Meldestellen restriktiveren Bestimmungen. Art. 29 Abs. 2ter GwG hält fest, dass die MROS Informationen ausländischer Meldestellen nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung an die Aufsichtsbehörden gemäss Art. 29 Abs. 1 GwG und an die Behörden gemäss Art. 29 Abs. 2 GwG weitergeben darf.

48 Ausserdem ist eine Weitergabe von Informationen von ausländischen Meldestellen nur zu den in Art. 29 Abs. 2bis GwG genannten Zwecken zulässig. Dieser Zusatz ist aufgrund der internationalen Verpflichtungen sachlogisch dahingehend auszuweiten, als auch die gesamten Einschränkungen von Art. 29 Abs. 2bis GwG zu beachten sind. Dieser verweist wiederum auf die sinngemässe Anwendung von Art. 30 Abs. 2–5 GwG. Anders als bei nationalen Informationen, welche die MROS im Inland beschafft, gelten bei Art. 29 Abs. 2ter GwG die gleichen Restriktionen, wie bei der Amtshilfe an die übrigen Behörden gemäss Art. 29 Abs. 2bis GwG. Bei ausländischen Informationen spielt es keine Rolle, an welche «Art» von Behörden diese weitergeleitet werden.

49 Zusätzlich sind in diesen Fällen immer zwingend auch die Verwendungsbeschränkungen (Disclaimer) der ausländischen FIU zu beachten. Die entsprechenden Restriktionen bezüglich Verwendung der Informationen sind auch in der nationalen Amtshilfe nach Art. 29 GwG weiterzugeben.

VI. Orientierung der Aufsichtsbehörden nach Art. 29 Abs. 3 GwG

50 Der Grundgedanke von Art. 29 Abs. 3 GwG liegt darin, dass Erkenntnisse der Urteilsanalysen der Meldestelle über die Aufsichtsbehörden an die Finanzintermediäre zurückgespielt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Finanzintermediäre für die Anforderungen der Strafverfolgungsbehörden sensibilisiert werden.

Damit dient Art. 29 Abs. 3 GwG als Bindeglied zu Art. 29a Abs. 1 und 2 GwG, welche den Feedbackmechanismus der kantonalen Strafverfolgungsbehörden sicherstellen.

51 Dieses gesetzliche Konstrukt der Informationsweitergabe von der Meldestelle via Aufsichtsbehörden an die Finanzbranche erwies sich als wenig effizient; vielmehr hat sich im Praxisalltag eine direkte Kommunikation zwischen der Meldestelle und den Finanzintermediären über die Erkenntnisse zur Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung etabliert.

Die Meldestelle tauscht sich regelmässig mit der Finanzbranche und den Finanzintermediären aus und kommt damit auch ihrem Sensibilisierungsauftrag (Art. 1 Abs. 1 lit. c MGwV) nach.

Literaturverzeichnis

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Derungs Corsin/Dobrauz Günther (Hrsg.), Tafeln zum Finanzmarktrecht – Geldwäschereigesetz (GwG), Zürich 2020.

Fiolka Gerhard, Kommentierung zu Art. 260quinquies StGB, in Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans, Strafrecht, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019.

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Kilgus Sabine/Losinger Paolo, Kommentierung zu Vorb. zu Art. 1 GwG, in: Hsu Peter Ch./Flühmann Daniel, Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz, Zürich 2021.

Kiener Regina/Rütsche Bernhard/Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021.

Nägeli Vera, Kommentierung zu Art. 29 GwG, in: Hsu Peter Ch./Flühmann Daniel, Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz, Zürich 2021.

Nägeli Vera, Kommentierung zu Art. 29a GwG, in: Hsu Peter Ch./Flühmann Daniel, Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz, Zürich 2021.

Materialienverzeichnis

Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 27.6.2012, BBl 2012, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2012/1031/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2012-1031-de-pdf-a.pdf, besucht am 1.7.2024 (zit. Botschaft GwG 2013).

Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 26.6.2019, BBl 2019, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2019/1932/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2019-1932-de-pdf-a.pdf, besucht am 1.7.2024 (zit. Botschaft GwG 2019).

Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) vom 13.12.2013, BBl 2013, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/100/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2014-100-de-pdf-a.pdf, besucht am 1.7. 2024 (zit. Botschaft GwG 2012).

Fussnoten

  • BSK-Nägeli, Art. 29 GwG N. 2.
  • Vgl. BSK-Nägeli, Art. 29 GwG N. 32 f.
  • Vgl. auch BSK-Nägeli, Art. 29 GwG N. 35.
  • Als Vortaten zur Geldwäscherei qualifizieren ausschliesslich Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO sowie qualifizierte Steuervergehen gemäss Art. 305 Abs. 1bis GwG.
  • BSK-Nägeli, Art. 29 GwG N. 40.
  • Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51).
  • Art. 29 Abs. 1 GwG sowie Art. 29b Abs. 1 GwG.
  • BSK-Nägeli, Art. 29 GwG N. 49. Dabei handelt sich um das im Kontext der Amtshilfe geltende Spezialitätsprinzip. Es spiegelt den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung wider. Personendaten dürfen demnach nur für den bei der Beschaffung angegebenen Zweck oder den Zweck, der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist, bearbeitet werden (Art. 4 Abs. 3 Bundesgesetz über den Datenschutz [Datenschutzgesetz, DSG], SR 235.1).
  • Art. 1 GwG.
  • Art. 3 ff. GwG. Dem GwG und seinen Sorgfaltspflichten unterstehen auch die Händler, wobei es hierfür keine Aufsichtsbehörde gibt, mit welchen ein Austausch nach Art. 29 Abs. 1 GwG möglich wäre.
  • Art. 9 ff. GwG.
  • Art. 11a GwG.
  • SHK-Beuret, Art. 29 GwG N. 7; Derungs, S. 97 f.
  • Art. 29 Abs. 1 GwG.
  • Darunter fallen auch Erkenntnisse zu einem allfällig mangelhaften Meldeverhalten eines Institutes. Siehe dazu auch Art. 10 Abs. 2 Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV), SR 955.23.
  • Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.
  • Bspw. Daten über religiöse, politische Ansichten, über die Gesundheit, genetische Daten, Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (Art. 5 lit. c DSG).
  • Zur Definition siehe Art. 5 lit. a und lit. c DSG.
  • Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
  • D.h. Informationsaustausch ohne vorgängiges Amtshilfeersuchen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die MROS Informationen erhält, welche für sich alleine keinen Anlass für eine Anzeige an eine Strafverfolgungsbehörde nach Art. 23 Abs. 4 GwG geben (gesetzliche Grundlage bildet Art. 29 Abs. 2bis GwG) oder die Aufsichtsbehörde über einen GwG-relevanten Missstand/Fehlverhalten eines Finanzintermediärs informiert werden soll (gesetzliche Grundlage bildet dann Art. 29 Abs. 1 GwG).
  • Botschaft GwG 2019, S. 5451, 5523.
  • Botschaft GwG 2019, S. 5451, 5523.
  • Art. 7 Abs. 2 MGwV.
  • Botschaft GwG 2013, S. 692.
  • Botschaft GwG 2013, S. 692.
  • BSK-Nägeli, Art. 29 GwG N. 57.
  • BSK-Nägeli, Art. 29 GwG N. 57.
  • BSK-Nägeli, Art. 29 GwG N. 62.
  • BSK-Nägeli, Art. 29 GwG N. 62; Botschaft GwG 2013, S. 692.
  • OFK-Isenring, 305bis StGB N. 16.
  • Ackermann, § 15 Rz. 1.
  • BGE 136 IV 188.
  • Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
  • Art. 1 GwG.
  • BSK-Kilgus/Losinger, Vorb. zu Art. 1 GwG N. 52.
  • BSK-Fiolka, Art. 260quinquies StGB N. 4.
  • Welcher fordert, dass bei einem laufenden Strafverfahren in der Sache vor Weiterleitung der Informationen die Zustimmung der entsprechenden Staatsanwaltschaft einzuholen ist.
  • SHK-Beuret, Art. 29 GwG N. 36.
  • BSK-Nägeli, Art. 29 GwG N. 23, 49.
  • Botschaft GwG 2013, S. 605, 693.
  • Botschaft GwG 2013, S. 605, 693.
  • Botschaft GwG 2012, S. 6941, 6951 f.
  • Art. 15 MGwV.
  • Art. 11a Abs. 1 GwG.
  • Art. 11a Abs. 2bis GwG.
  • Botschaft GwG 2013, S. 605, 693.
  • Art. 29 Abs. 2ter GwG.
  • Für Drittbehörden gilt, dass die Informationen nur zu Analysezwecken und nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen (Art. 30 Abs. Abs. 4 GwG).
  • BSK-Nägeli, Art. 29 GwG N. 54.
  • BSK-Nägeli, Art. 29 GwG N. 54.
  • Vgl. auch BSK-Nägeli, Art. 29 GwG N. 54.

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10.17176/20250423-190016-0

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