Eine Kommentierung von Florian Adank
Herausgegeben von Damian K. Graf / Doris Hutzler
Art. 2a Begriffe
1 Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a. Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und ‑chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen);
b. Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen);
c. Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen).
2 Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
4 Inländische politisch exponierte Personen gelten 18 Monate nach Aufgabe der Funktion nicht mehr als politisch exponiert im Sinne dieses Gesetzes. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bleiben vorbehalten.
5 Als internationale Sportverbände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.
I. Entstehungsgeschichte
A. Grundgedanke
1 Art. 2a GwG setzt die im Jahr 2012 formulierte Empfehlung der Financial Action Task Force (FATF) um. Das Bundesgesetz wurde am 12. Dezember 2014 verabschiedet und ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Der Artikel regelt den Begriff politisch exponierte Person (nachfolgend «PEP») auf gesetzlicher Stufe.
2PEP war zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes kein neues Konzept. Der Begriff war aber im Regelwerk nicht einheitlich geregelt. Vor der Verabschiedung wurde der Begriff PEP in Art. 2 Abs. 1 lit.a Ziff. 1 und 2 GwV-FINMA und in Art. 10 Abs. 4 lit. a und b der Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (GwV-ESBK) geregelt. Die GwV-FINMA richtete sich an Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 GwG und an Vermögensverwalter von Kollektivvermögen, Versicherungseinrichtungen und Effektenhändler sowie an direkt unterstellte Finanzintermediäre (DUFI) nach Art. 2 Abs. 3 GwG. Die GwV-ESBK richtete sich an Spielbanken nach Art. 2 Abs. 2 lit. e GwG. Für die Mitglieder von Selbstregulierungsorganisationen, für die weder die GwV-FINMA noch die GwV-ESBK Geltung hatte, war die Begriffsbestimmung nicht anwendbar. Die Regelung auf Gesetzesebene ermöglichte daher ab 2016 eine verbindliche und einheitliche Regelung des Begriffs für alle Finanzintermediäre.
3PEP können nur natürliche Personen sein.
B. Internationale Entwicklung
4 Die Schweiz war massgebend an der Entwicklung der internationalen Standards in Bezug auf PEP beteiligt.
C. Das «Supervisors’ PEP Working Paper 2001»
5 Die einführenden Bemerkungen des «Supervisors’ PEP Working Paper 2001» wiesen auf die Dringlichkeit einer Regelung in diesem Bereich hin. Für Aufsichtsbehörden sei der Missbrauch des Finanzsystems durch das Waschen von unrechtmässigen Geldern aus Korruption oder aus der unrechtmässigen Verwendung von öffentlichen Geldern zu privaten Zwecken Anlass zur Besorgnis. Das Dokument sollte deshalb die Aufsichtsbehörden dabei unterstützen, Kunden von Finanzintermediären, die von den erwähnten Risiken besonders betroffen sind, zu identifizieren und Massnahmen empfehlen, um die damit verbundenen Risiken zu begrenzen. So definierte es eine PEP als natürliche Person, die eine leitende öffentliche Funktion wahrnimmt oder wahrgenommen hat, wie beispielsweise Staatsoberhäupter, hochrangige Politiker, Funktionäre, Vertreter von Justiz und Militär oder Mitglieder in Führungspositionen von staatlichen Unternehmen sowie wichtige Funktionäre einer Partei. Die Definition umfasste ausdrücklich Personen auf hohen und nicht auf unteren oder mittleren Hierarchiestufen. Familienmitglieder von PEP oder PEP nahestehende Personen wurden zwar erwähnt, aber die Einschätzung der mit dieser Beziehung zum PEP verbundenen Risiken war nicht dieselbe wie bei PEP. So verwendete das «Supervisors’ PEP Working Paper 2001» in diesem Zusammenhang den Konjunktiv, d.h. Geschäftsbeziehungen mit Familienmitgliedern von PEP oder PEP nahestehenden Personen könnten dasselbe Reputationsrisiko darstellen wie eine Geschäftsbeziehung mit dem PEP selbst.
D. Die «Wolfsberg AML Prinzipien»
6 Im Oktober 2000 hatte die Wolfsberg Gruppe, eine Vereinigung von damals 11 weltweit tätigen Banken, die «Wolfsberg AML Prinzipien» veröffentlicht. Die Wolfsberg Gruppe ist nach ihrem ersten Versammlungsort, dem Schloss Wolfsberg im Kanton Thurgau in der Schweiz, benannt.
E. Die «Sorgfaltspflichten für Banken bei der Feststellung der Kundenidentität»
7Die Arbeitsgruppe des Basler Ausschusses für Finanzaufsicht und von Vertretern der Vereinigung von Offshore Zentren hatte einen Monat vor dem erwähnten «Supervisors’ PEP Working Paper 2001» die «Sorgfaltspflichten für Banken bei der Feststellung der Kundenidentität» veröffentlicht. Das im Oktober 2001 veröffentlichte Dokument enthielt auch eine Definition zu PEP, worin bereits die in dem «Supervisors’ PEP Working Paper 2001» erwähnten Funktionen für PEP enthalten waren. Sie schloss aber «Personen oder Firmen, die offensichtlich mit diesen [d.h. einer PEP]» verbunden waren, mit ein.
F. Das «Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption»
8Im Jahr 2003 wurde in New York das «Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (United Nations Conventions Against Corruption, UNCAC)» verabschiedet. Die Schweiz trat dem UNCAC im September 2009 bei. Mit dem Abkommen verpflichtet sich die Schweiz zur Korruptionsbekämpfung. In diesem Sinn schreibt Art. 52 Abs. 1 vor, dass die Schweiz von Finanzinstituten verlangt, «Konten verstärkt [zu] überprüfen, die von oder für Personen, die mit herausragenden öffentlichen Aufgaben betraut sind oder waren, und deren Familienangehörigen und engen Partnern beantragt oder unterhalten werden».
G. Die Empfehlungen der FATF aus 2003
9Die bedeutenste Initiative zu der Thematik PEP kam von der Financial Action Task Force (FATF). Die FATF wurde 1989 von den damals führenden Industrienationen, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, dem Vereinigten Königreich und den USA gegründet. Die FATF legt Regeln zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung von Massenvernichtungswaffen fest, die sie in Form von Empfehlungen veröffentlicht und laufend aktualisiert. Sie überprüft die Einhaltung ihrer Regeln in den Mitgliedstaaten regelmässig und veröffentlicht die Ergebnisse. Die FATF umfasst gegenwärtig rund 40 Mitgliedstaaten. Mehr als 200 Länder und Jurisdiktionen haben sich heute zur Umsetzung der FATF-Regeln verpflichtet.
10 Seit dem Jahr 1990 veröffentlicht die FATF ihre Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei. Im Oktober 2001 ergänzte die FATF ihre Empfehlungen mit weiteren Erläuterungen oder Richtlinien zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Aufgrund der sich stetig verändernden Bedrohungen hat die FATF ihre Empfehlungen seither laufend aktualisiert. Die im Jahr 2003 veröffentlichten 40 Empfehlungen enthielten eine Definition zu PEP mit mehrheitlich bereits bekannten Elementen. So waren die in der Definition aufgezählten Beispiele für eine PEP relevante Funktion dieselben, wie diejenigen, die im «Supervisors’ PEP Working Paper 2001» vom Oktober 2001 erwähnt wurden. Die Einschränkung aus dem gleichnamigen Papier, dass es sich bei PEP ausschliesslich um Personen einer höheren, und nicht mittleren oder unteren Hierarchiestufe handelt, wurde in der Definition übernommen. Die Definition der FATF beschränkte sich auf eine natürliche Person und ihre nahestehende Personen mit einer relevanten Funktion im Ausland. Aufgrund der bekannten Risiken bei Geschäftsbeziehungen mit PEPs oder mit PEP nahestehenden Personen empfahl die FATF, die Eröffnung solcher Geschäftsbeziehungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung bewilligen zu lassen. Im Gegensatz zum «Supervisors’ PEP Working Paper 2001» machte die FATF bei der Beurteilung der Reputationsrisiken keinen Unterschied zwischen einer Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person, die einer PEP aus familiären oder anderen Gründen nahesteht, und einer Geschäftsbeziehung mit dem PEP selbst. Geschäftsbeziehungen mit PEP nahestehenden Personen beinhalten demnach dieselben Reputationsrisiken wie eine Geschäftsbeziehung mit dem PEP selbst.
H. Die FATF Empfehlung von 2012: PEP Inland und PEP bei internationalen Organisationen
11 In den Erläuterungen zu den im Jahr 2003 veröffentlichten Empfehlungen riet die FATF, den PEP-Begriff und die damit verbundenen Massnahmen auch auf eine PEP mit einer Funktion im Inland auszudehnen.
12Die Richtlinie enthielt Definitionen zu ausländischen PEP, zu inländischen PEP, zu natürlichen Personen mit führenden Funktionen in internationalen Organisationen sowie eine Auflistung von Merkmalen von Personen, die einer PEP aus familiären oder anderen Gründen erkennbar nahestehen. Aufgrund des kulturellen Hintergrunds kann der Kreis von Personen, die dieses Kriterium erfüllen, über Personen, die in direkter Linie mit einer PEP verwandt sind (z.B. Eltern, Geschwister, Lebenspartner und Kinder), hinausgehen und beispielsweise auch entfernte Verwandte (z.B. Cousins) umfassen. Eine Person kann einer PEP aber auch aus anderen Gründen nahestehen. Beispielsweise aufgrund von partnerschaftlichen (z.B. Liebesbeziehung) oder geschäftlichen Beziehungen (z.B. gemeinsamer Besitz einer operativen Gesellschaft). Massgebend für die Beurteilung ist das Risiko, dass die PEP nahestehende Person ihre Beziehung zur PEP missbrauchen kann, um die PEP dabei zu unterstützen, unrechtmässig erworbene Gelder aus Korruption zu verstecken oder selbst davon zu profitieren.
I. Der PEP Begriff in der Europäischen Union
13 Die dritte EU-Geldwäschereirichtlinie aus dem Jahr 2005 enthielt eine Definition zu PEP und legte Massnahmen zum Umgang mit Geschäftsbeziehungen mit PEP fest. PEP sind Personen, die «wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermassen nahestehende Personen».
J. Der PEP Begriff in der Schweiz
14 In der Schweiz äusserte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) bereits im Jahr 1986 im Nachgang zum Fall Marcos
II. Elemente des PEP Konzepts
15 Vor der Einführung von Art. 2a GwG war der PEP-Begriff in Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 aGwV-FINMA und Art. 10 Abs. 4 lit. a und b aGwV-ESBK geregelt. Die Definition umfasste ausländische PEPs, also Personen, die aufgrund einer Funktion im Ausland als PEP zu qualifizieren sind. In der neuen Bestimmung wurden auch inländische PEPs und natürliche Personen in führenden Funktionen bei zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Sportverbänden erfasst.
16 Eine PEP ist ausschliesslich eine natürliche Person. Die Definitionen zu PEP der aGwV-FINMA und aGwV-ESBK beinhaltete auch juristische Personen. In der Praxis hat diese Änderung aber keine wesentlichen Folgen, weil der Finanzintermediär nach Art. 4 GwG verpflichtet ist, die wirtschaftlich berechtigte Person einer Vertragspartei, die auch eine juristische Person sein kann, zu identifizieren und zu überprüfen. Falls sich bei der Prüfung der wirtschaftlich berechtigten Person einer Vertragspartei herausstellt, dass es sich dabei um eine PEP handelt, müssen auf die Geschäftsbeziehungen erhöhte Sorgfaltspflichten anewendet werden.
17 Die Anpassung hat zur Folge, dass Staatsunternehmen keine PEP sind. Ein Finanzintermediär kann aber in Anwendung eines risikobasierten Ansatzes trotzdem zum Schluss kommen, dass bei einem solchen erhöhte Risiken bestehen. Ausschlaggebend dafür kann sein, dass in den Kontrollorganen des Unternehmens eine natürliche Person eine Rolle einnimmt, die sich nicht mit der Funktion oder dem Auftrag des Unternehmens erklärt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Person zusätzlich zu ihrer Funktion im Staatsunternehmen auch Mitglied der Herrscherfamilie des betreffenden Landes ist.
18 Art. 2a GwG enthält unbestimmte Rechtsbegriffe wie «führende öffentliche Funktion», «nationale Ebene», «oberste Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung» oder «erkennbar nahestehend». Dies verunmöglicht es, eine Liste von Funktionen abzuleiten, die PEP im Sinne von Art. 2a GwG entsprechen. In den meisten Fällen ist deshalb eine umfassende Beurteilung aufgrund der vorliegenden Informationen erforderlich. Dies ist selbst dann der Fall, wenn Listen oder Datenbanken von privaten Anbietern verwendet werden. Solche Listen sind mit Vorteil lediglich als relevanter, zu überprüfender Hinweis zu verstehen. Die darin enthaltenen Informationen können veraltet oder die angegebenen Quellen im Internet zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht mehr verfügbar sein. Ebenfalls kann es sein, dass der Anbieter eigene Kriterien für PEP anwendet, die nicht mit jenen in Art. 2a GwG identisch sind. Schliesslich können Listen von privaten Anbietern oder Datenbanken nicht alle möglichen Hinweise auf einen PEP-Bezug abbilden. So sind Informationen zu erkennbar nahestehenden Personen nicht immer öffentlich verfügbar. Aus diesem Grund ist der direkte Kontakt des Finanzintermediärs mit dem Vertragspartner entscheidend, um für die Beurteilung, ob ein Bezug zu einer PEP besteht, relevante Informationen zu erhalten. In der Anwendung der Beurteilung empfiehlt sich eine konservative Praxis, d.h. der Finanzintermediär qualifiziert mit Vorteil jemanden als PEP, der die Attribute erfüllen könnte.
19 Das PEP-Konzept entspricht einem formalistischen Ansatz. Ist die Vertragspartei, der Kontrollinhaber oder die Kontrollinhaberin, die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person oder die bevollmächtigte Person eine PEP nach Art. 2a GwG, so beinhaltet die Geschäftsbeziehung nach Art. 13 Abs. 5 GwV-FINMA erhöhte Risiken und muss als risikobehaftet behandelt werden. Die gesetzlichen Vorgaben müssen eingehalten werden. Um den Aufwand zu reduzieren, kann aber die konkrete Umsetzung der Prüfungsmassnahmen risikobasiert erfolgen, zum Beispiel unter Berücksichtigung des Länderrisikos, des Risikos der Funktion und der angebotenen Dienstleistungen.
III. PEP Ausland
20Eine ausländische PEP ist eine natürliche Person, die in einer führenden, öffentlichen Funktion im Ausland tätig ist oder war. Dies im Gegensatz zu einer inländischen PEP, die eine entsprechende Funktion im Inland hat oder hatte. Der Wohnsitz der natürlichen Person ist dafür nicht massgebend, sondern das Land, das die relevante Funktion vergeben hat.
A. Eine führende öffentliche Funktion auf nationaler Ebene
21Die «öffentliche» Funktion bezeichnet eine Funktion, die aufgrund ihres Mandats über staatliche Ressourcen verfügt oder mitbestimmen kann. Die Funktion kann, muss aber nicht aufgrund einer Wahl wahrgenommen werden und muss nicht eine politische Funktion sein. So erwähnt der Artikel nicht nur Politikerinnen und Politiker, sondern auch Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz und Militär oder die obersten Organe von staatlichen Unternehmen von nationaler Bedeutung. Massgebend bei der Risikobeurteilung ist der mögliche Zugriff auf staatliche Ressourcen. Eine Ausnahme sind unter Umständen hohe Funktionärinnen oder Funktionäre von Parteien auf nationaler Ebene, die aber ebenfalls erwähnt sind. So können beispielsweise Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre auch von einer privatrechtlichen Organisation angestellt sein und haben daher keinen Zugriff auf staatliche Ressourcen.
22 Mit dem Attribut «führend» ist, im Sinne der FATF-Empfehlung, eine Funktion auf oberster und nicht auf mittlerer oder unterer Hierarchiestufe einer Organisation gemeint. Diese Auslegung wird durch die aufgezählten Funktionen in Art. 2a Abs. 1 GwG unterstrichen, die eine erhöhte Hierarchiestufe betonen. Letzteres wird besonders bei der Aufzählung der Funktion der Staats- und Regierungschefinnen oder -chefs deutlich. Personen in diesen Funktionen sind einem hohen Risiko für Korruption ausgesetzt, weil sie häufig einen umfangreichen Zugriff auf staatliche Ressourcen haben und / oder aufgrund ihrer Stellung und Machtposition über Einfluss verfügen.
23 Im Einklang mit der Empfehlung der FATF muss es sich um eine Funktion auf oberster Hierarchiestufe auf «nationaler Ebene» handeln, um die Kriterien einer ausländischen PEP zu erfüllen. Die Vorgabe berücksichtigt, dass führende Funktionen auf nationaler Ebene in der Regel keine über sie stehende Aufsichtsorganisation haben, weshalb diese Funktionen einem hohen Korruptionsrisiko ausgesetzt sind.
24 Weil die FATF in ihrer Definition zu ausländischen und inländischen PEP die Stellvertreterin oder den Stellvertreter einer führenden öffentlichen Funktion nicht erwähnt hat, ist diese Funktion im Artikel nicht aufgeführt. In seiner Botschaft zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen hat der Bundesrat aber darauf hingewiesen, dass aufgrund von einer oder mehreren Risikokriterien auch eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter einer Funktion als ausländische PEP qualifizieren kann.
B. Oberste Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung
25Natürliche Personen, die eine Funktion im «obersten Organ» von einem «staatlichen Unternehmen von nationaler Bedeutung» im Ausland wahrnehmen oder wahrgenommen haben, qualifizieren als ausländische PEP. «Staatliche Unternehmen» sind mehrheitlich vom Staat gehaltene oder kontrollierte Gebilde, die häufig aber nicht zwingend Dienstleistungen oder Produkte herstellen und damit betriebswirtschaftliche Ziele verfolgen. So kann damit auch eine nationale vom Staat finanzierte Organisation gemeint sein, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt. Gemäss diesem Verständnis ist damit beispielsweise eine auf nationaler Ebene gehaltene staatliche Universität, eine nationale Regulierungsbehörde für eine bestimmte Industrie, die staatliche Alters- und Hinterbliebenen-Vorsorge eines Landes oder eigenständige staatliche Organisationen mit bestimmtem Zweck (z.B. wirtschaftliche Entwicklung eines Landes) gemeint. In der Praxis wird der Zusatz «von nationaler Bedeutung» häufig so verstanden, dass das staatliche Unternehmen oder die Organisation eine Dienstleistung in einem für das Land strategisch wichtigen Sektor anbietet (z.B. Infrastruktur). Dieser Zusatz kann aber auch wie folgt verstanden werden: Weil eine führende öffentliche Funktion auf nationaler Ebene als ausländische PEP qualifiziert, wurde mit dem Zusatz versucht, dieses Attribut auch auf der Ebene der «staatlichen Unternehmen» abzubilden.
26 Bei der Beurteilung kann auch die rechtsstaatliche Situation eines Landes entscheidend sein. Sind die demokratischen Institutionen eines Landes schwach, können Personen, die erhebliche wirtschaftliche Ressourcen eines Landes kontrollieren, grossen Einfluss auf Politik und Wirtschaft des Landes haben. Solche Personen müssen nicht eine führende öffentliche Funktion im Sinne von Art. 2a GwG haben. Sie können aber aufgrund ihrer Position einen Sonderstatus geniessen, der ihnen einen erleichterten Zugang zu Staatsaufträgen ermöglicht. Diese Personen verfügen unter Umständen auch über ein grosses Netzwerk innerhalb der politischen und wirtschaftlichen Elite eines Landes. Es besteht daher ein Korruptionsrisiko. Im Sinne eines risikobasierten Ansatzes können auch solche Personen aus den erwähnten Gründen als PEP bezeichnet werden.
IV. PEP Inland
27 Die FATF verwendet bei der Definition für ausländische und inländische PEP dieselben Begriffe, womit sichergestellt ist, dass eine Funktion, die im Inland als inländischer PEP gilt, im Ausland das Kriterium für einen ausländischen PEP erfüllt.
28Inländische PEP sind auch Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung. In diesem Zusammenhang hat die Botschaft «namentlich» die Post, Swisscom, Schweizerische Bundesbahn (SBB), Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Bundesamt für Rüstung (ArmaSuisse), die Rüstungs-Unternehmen Aktiengesellschaft (RUAG), die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) und das Eidgenössische Nuklearinspektorat (ENSI) als staatliche Unternehmen von nationaler Bedeutung bezeichnet. Die Auflistung ist aufgrund der Verwendung des Begriffs «namentlich» nicht abschliessend.
29 Mit dem Fokus auf Funktionen auf nationaler Ebene wurde die Empfehlung des FATF umgesetzt. Funktionen auf subnationaler Ebene wie Regierungsrätinnen und Regierungsräte, Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte in den Kantonen, Präsidentinnen und Präsidenten von Kantonalparteien oder öffentliche Funktionen in der Gemeinde werden vom Artikel nicht erfasst. In der Botschaft hat der Bundesrat aber die Finanzintermediäre dazu angehalten, eigene Kriterien zu entwickeln, um auch Funktionen auf kantonaler Ebene oder Gemeindeebene im Sinne eines risikobasierten Ansatzes als inländischer PEP zu führen. Diese Aufforderung umfasst auch den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung von Unternehmen, die auf kantonaler Ebene geführt werden.
V. Zwischenstaatliche Organisationen
30Art. 2a Abs. 1 lit. c GwG umfasst Personen, die mit einer «führenden Funktion» in einer «zwischenstaatlichen Organisation» oder in «internationalen Sportverbänden» betraut sind oder waren. Zwischenstaatliche Organisationen beruhen auf einer Vereinbarung zwischen Staaten, worin ihre Rechte und Pflichten geregelt sind.
31 Was bei einer zwischenstaatlichen Organisation eine «führende Funktion» ist, bestimmt ihre Organisation. Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass damit die Vertreter der obersten Hierarchiestufe gemeint sind, d.h. Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und Vizedirektoren aber auch Mitglieder der obersten Verwaltungsorgane, wie beispielsweise der Finanzvorstand (CFO) einer zwischenstaatlichen Organisation.
VI. Internationale Sportverbände
32 Art. 2a Abs. 1 lit. c GwG umfasst auch Personen, die eine «führende Funktion» bei «internationalen Sportverbänden» haben oder hatten. Dieser Zusatz beruht nicht auf einer Empfehlung der FATF. Sie ist auch nicht in der Botschaft zum Gesetz enthalten. Der Ständerat hatte im März 2014 vor dem Hintergrund der Korruptionsanfälligkeit bei internationalen Sportorganisationen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, beschlossen, diesen Zusatz einzuführen. Der Nationalrat hatte im Anschluss daran unter Art. 2a Abs. 5 GwG ergänzt, was unter «internationale Sportverbände» zu verstehen ist.
33 Das PEP-Konzept beruht auf einem risikobasierten Ansatz. Es ist daher dem Finanzintermediär vorbehalten, natürliche Personen, die eine führende Funktion in einer regionalen Sportorganisation haben oder hatten oder in einer nicht vom IOK anerkannten Sportorganisation tätig sind oder waren, als PEP im Sinne von Art. 2a Abs. 1 lit. c GwG zu erfassen. Mögliche Kriterien können beispielsweise unter anderem die Grösse der Organisation, Hinweise in den Medien auf allfällige Reputationsrisiken im Zusammenhang mit der Organisation selbst oder mit Exponenten in einer führenden Funktion sein.
VII. Nahestehende Personen
34 Die Überzeugung, dass von Familienmitgliedern von PEP oder PEP nahestehenden Personen dieselben Risiken ausgehen können wie vom PEP selbst, war bei den Initianten des PEP-Konzepts massgebend.
35 In Art. 2a Abs. 2 GwG ist «nahestehend» nicht definiert. Aus dem Kontext ist es aber offensichtlich, dass mit «nahestehend» eine Beziehung einer natürlichen Person zu einer PEP beschrieben wird, die auf eine gegenseitige Vertrautheit schliessen lässt. Die FATF hatte die beschriebene Nähe als «family members» und «close associates» beschrieben. Der Art. 2 Abs. 1 lit. a aGwV-FINMA präzisierte die Gründe für «nahestehend» auf die drei Ausprägungen «familiär», «persönlich» oder «geschäftlich». Es ist aber für einen Finanzintermediär eine Herausforderung, die Nähe einer natürlichen Person im Sinne von Art. 2a GwG zu erkennen. Aus diesem Grund wurde das Attribut «erkennbar», welches bereits im Art. 2 Abs. 1 lit. a aGwV-FINMA enthalten war, bewusst beibehalten. Der Finanzintermediär soll damit von dem Vorwurf einer unvollständigen Erfüllung der Sorgfaltspflichten geschützt werden, wenn sich nach der Durchführung einer ordentlichen Abklärung bei der Eröffnung einer Geschäftsbeziehung zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Hinweise ergeben sollten.
36 Nahestehend aus «familiären» Gründen sind enge Familienmitglieder der PEP wie beispielsweise Partner, Geschwister, Kinder, Eltern oder Grosseltern. Der Kreis der betroffenen Personen ist vom sozialen, kulturellen oder religiösen Umfeld abhängig.
37 Ausgehend vom Verständnis von aus «familiären» Gründen nahestehend kann «persönlich» nahestehend nur ein ähnliches Nahverhältnis zur PEP ohne einen verwandtschaftlichen Grad bedeuten. In diese Kategorie fallen natürliche Personen, die einer PEP aufgrund einer Liebschaft oder Freundschaft nahestehen. Der risikobasierte Ansatz bedeutet, dass die Auswahl dieses Personenkreises stets eine Beurteilung zur Qualität der Beziehung voraussetzt. Die Beurteilung berücksichtigt das kulturelle, soziale und religiöse Umfeld, aber auch persönliche Aspekte der Beziehung, wie beispielsweise ihre langjährige und ununterbrochene Dauer. So kann als Ergebnis einer solchen Beurteilung auch die Beziehung zu einem Patenkind in diese Kategorie fallen oder langjährige Beziehungen zwischen natürlichen Personen innerhalb von Organisationen (z.B. Vereine, Verbände, religiöse Sekten). Solche Beziehungen können sich auch verändern, sodass nach einer Zeit keine erkennbare Nähe mehr besteht. Kriterien für diese Beurteilung können beispielsweise eine Auflösung der Partnerschaft, die auch eine nachvollziehbare Trennung von gemeinsamen Vermögensverhältnissen beinhaltet, sein. Nicht unter die Ausprägung «persönlich» nahestehend fallen nachweisbar flüchtige Begegnungen mit einer PEP, wie beispielsweise ein Auftritt einer Person an einer öffentlichen Veranstaltung mit einer PEP, die sich aus den jeweiligen Funktionen in Bezug auf die Veranstaltung erklärt.
38 Aus «geschäftlichen» Gründen nahestehend beschreibt demnach das beschriebene Vertrauensverhältnis zwischen einer PEP und einer natürlichen Person, das aufgrund von gemeinsam betriebenen Geschäften besteht oder entstanden ist. In diese Kategorie fallen somit langjährige Geschäftspartner und -partnerinnen, die gemeinsam die unternehmerischen Risiken ihrer Projekte tragen, weshalb auch gegenseitige finanzielle Abhängigkeiten bestehen.
VIII. Ende des PEP-Status
39 Die Vergangenheit hat gezeigt, dass für den Finanzintermediär die Risiken von Geschäftsbeziehungen mit PEP-Bezug nicht mit der Aufgabe des PEP-qualifizierenden Mandats enden. Untersuchungen im Falle von Korruption, Hinweise auf missbräuchlich verwendete Gelder oder Reputationsrisiken, welche Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs haben könnten, werden meistens erst nach der Beendigung der Funktion oder sogar erst nachdem die PEP verstorben ist, bekannt. Das Risiko ist abhängig von der politischen Situation und des Korruptionsrisikos des betreffenden Landes, welches das PEP-relevante Mandat vergeben hat, aber auch vom Mandat der PEP und dem damit verbundenen Einfluss.
40 Der risikobasierte Ansatz bei der Beurteilung der PEP-Qualifikation nach Aufgabe der Funktion kommt somit bei ausländischen PEP oder bei einer PEP aufgrund einer Funktion in einer zwischenstaatlichen Organisation oder in internationalen Sportverbänden zur Anwendung. Bei diesen Überlegungen sollten mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Dazu gehört das Korruptionsrisiko des Landes oder der Organisation, welche die Funktion vergeben hat. Zu berücksichtigen ist auch die politische Struktur des entsprechenden Landes, wie beispielsweise ob es über eine funktionierende Gewaltenteilung verfügt. Die Wolfsberg Gruppe erstellte in ihrer im Jahr 2017 publizierten FAQ zu PEP zu dieser Frage eine umfangreiche Liste von Kriterien. Dazu gehört auch eine allfällige negative Berichterstattung über die PEP in öffentlichen Quellen.
Literaturverzeichnis
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Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Sorgfaltspflicht der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Oktober 2001, in: https://www.bis.org/publ/bcbs85g.pdf, besucht am 4.8.2024 (zit.: Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Sorgfaltspflicht der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität).
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Financial Action Task Force (FATF), International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, November 2023, in: FATF Recommendations 2012.pdf.coredownload.inline.pdf (fatf-gafi.org), besucht am: 25.8.2024 (zit.: FATF, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation).
Financial Action Task Force (FATF), The forty recommendations, June 20, in: https://www.fatf-gafi.org/content/dam/fatf-gafi/recommendations/FATF%20Recommendations%202003.pdf, besucht am 4.8.2024. (zit.: FATF, The Forty Recommendations).
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The Wolfsberg Group, Global Anti-Money-Laundering Guidelines for Private Banking, Oktober 2000, in: http://www.bahamasb2b.com/b2b/big_picture/download/Guidelines.pdf, besucht am: 4.8.2024 (zit.: Wolfsberg, AML Guidelines 2000).
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Wyss Ralph, Kommentierung zu Art. 2a, in: Thelesklaf, Daniel/Wyss, Ralph /van Thiel, Mark / Ordolli Stiliano, GwG Kommentar, 3. aktualisierte Aufl., Zürich 2019.
Materialienverzeichnis
Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) vom 13.12.2013, BBI 2014, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2014/100/de, besucht am 22.10.2023. (zit. Botschaft GwG 2014).
Fussnoten
- Botschaft GwG 2014, S. 621; BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 2; SHK-Hawkins, Art. 2a GwG N. 43.
- Botschaft GwG 2014, S. 678; FATF, Guidance Politically Exposed Persons, S. 3; OFK-Wyss, Art. 2a GwG N. 2; SHK-Hawkins, Art. 2a GwG N. 45; BSK-Greter Art. 2a GwG N. 14.
- SHK-Hawkins, Art 2a GwG N 5.
- Wolfsberg, PEP Guidelines 2017, S 2.
- SHK-Hawkins, Art 2a GwG N. 7.
- SHK-Hawkins, Art.2a GwG N. 9; BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 5.
- Vgl. Bruppacher.
- Arbeitsgruppe KYC, «Supervisors’ PEP Working Paper 2001».
- «Business relationships with family members or close associates of PEPs may involve reputational risks similar to those with PEPs themselves». Arbeitsgruppe KYC, «Supervisors’ PEP Working Paper 2001», S. 2.
- Arbeitsgruppe KYC, «Supervisors’ PEP Working Paper 2001», S. 3.
- Arbeitsgruppe KYC, «Supervisors’ PEP Working Paper 2001», S. 3; SHK-Hawkins, Art. 2a GwG N. 9ff. BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 5.
- Mitglieder der Wolfsberg Gruppe sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt Banco Santander, Bank of Tokyo Mitsubishi-UFJ, Barclays, Citigroup, Deutsche Bank, Goldmann Sachs, HSBC, JP Morgan Chase, Société Générale, UBS.
- Wolfsberg, AML Guidelines 2000.
- BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 4; SHK-Hawkins, Art 2a GwG N 31 ff.
- Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Sorgfaltspflicht der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität, S. 8; SHK-Hawkins, Art 2a GwG N. 11 ff.; BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 6.
- Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Sorgfaltspflicht der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität; SHK-Hawkins, Art 2a GwG N. 11 ff.; BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 6.
- SR 0.311.56.
- SR 0.311.56; BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 7; SHK-Hawkins, Art 2a GwG N. 13.
- FATF, The Forty Recommendations, S. 14.
- FATF, The Forty Recommendations, Annex, Interpretative Notes to the Forty Recommendations, S. 4; BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 8; SHK-Hawkins, Art 2a GwG N. 15 ff.
- FATF, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, S. 131; BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 8; SHK-Hawkins, Art 2a GwG N. 15 ff.
- FATF, Guidance Politically Exposed Persons, S. 4; BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 8; SHK-Hawkins, Art 2a GwG N. 15 ff.
- FATF, Guidance Politically Exposed Persons, S. 12ff.; BSK-Greter Art. 2a GwG N. 8; SHK-Hawkins, Art 2a GwG N. 15 ff.
- Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005.
- Erwägung 3 der Richtlinie (EU) 2006/70/EG der Kommission vom 1.8.2006.
- Art. 2 lit. c der Richtlinie (EU) 2006/70/EG der Kommission vom 1.8.2006.
- Art. 2 Abs 3 lit. a der Richtlinie (EU) 2006/70/EG der Kommission vom 1.8.2006.
- Erwägung 4 der Richtlinie (EU) 2006/70/EG der Kommission vom 1.8.2006.
- Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie (EU (2006/70/EG der Kommission vom 1.8.2006.
- Art. 3 Abs. 9 lit. h der Richtlinie (EU) 2015/849 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015.
- Art. 20a der Richtlinie (EU) 2018/843 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2018.
- C/2023/611. Beschluss der Kommission vom 20.5.2022 über die genauen Funktionen, die auf Ebene der Organe und Einrichtungen der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten.
- C/2023/724. Wichtige öffentliche Ämter auf nationaler Ebene, auf Ebene internationaler Organisationen und auf Ebene der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union.
- Ferdinand Marcos (11.9.1917–28.9.1989) war von 1965 bis 1986 Präsident der Philippinen. Nach einem Volksaufstand musste er im Februar 1986 nach Hawaii fliehen. Er hatte während seiner diktatorischen Regierungszeit ein umfangreiches Vermögen zusammengerafft. Nach seiner Flucht wurde er von der neuen Regierung und internationalen Medien beschuldigt, die Gelder ins Ausland und insbesondere in die Schweiz transferiert zu haben. Im März 1986 liess der Bundesrat die in der Schweiz liegenden Gelder des ehemaligen Präsidenten vorsorglich sperren, obwohl noch kein entsprechendes Gesuch der philippinischen Regierung vorlag. 1997 wurde bekannt, dass die Guthaben der sogenannten Marcos Gelder bei Schweizer Banken samt aufgelaufenen Zinsen CHF 534 Millionen betrugen. Zu Reaktionen und Massnahmen zum Fall Marcos insb. Bruppacher, S. 56–74.
- Broschüre Geldwäschereibekämpfung, S. 37, BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 10; SHK-Hawkins, Art 2a GwG N. 37.
- Eidgenössische Bankenkommission, Rundschreiben: Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei.
- Botschaft GwG 2014, S. 678; BSK-Greter Art. 2a GwG N. 14; Art. 13 Abs. 4 und 5 GwV-FINMA, SHK-Hawkins, Art. 2a GwG N. 45; OFK-Wyss, Art. 2a GwG N. 2.
- Wolfsberg, PEP Guidelines 2017, S. 6; BSK-Greter Art. 6 GwG N. 4 ff.
- BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 38.
- OFK-Wyss, Art. 2a. GwG N. 3.
- BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 16; OFK-Wyss, Art. 2a GwG N. 2.
- BSK-Greter Art. 2a GwG N. 17; OFK-Wyss Art. 2a GwG N. 5; SHK-Hawkins Art 2a GwG N. 46; FATF, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, S. 126; FATF, Guidance Politically Exposed Persons, S. 5.
- Siehe N. 11.
- BSK-Greter Art. 2a GwG N. 20.
- Wolfsberg, PEP Guidelines 2017, S. 2.
- Wolfsberg, PEP Guidelines 2017, S. 3.
- BSK-Greter Art. 2a GwG N. 19.
- Botschaft GwG 2014, S. 677.
- FATF, Guidance Politically Exposed Persons S. 11.
- SHK-Hawkins, Art 2a N. 48.
- Botschaft GwG 2014, S. 678; BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 21; OFK-Wyss, Art. 2a GwG N. 10.
- Siehe dazu auch N. 28.
- Arbeitsgruppe KYC, «Supervisors’ PEP Working Paper 2001».
- FATF, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, S. 131.
- FATF Guidance Politically Exposed Persons, S. 4.
- Botschaft GwG 2014, S. 620.
- Botschaft GwG 2014, S. 677.
- BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 24.
- BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 24.
- BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 24.
- BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 25.
- Überblick der Unternehmen und Anstalten des Bundes, in: https://www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/finanzpolitik_grundlagen/cgov/unternehmen_anstalten.html besucht am 3.8.2024.
- Botschaft GwG 2014, S. 678. BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 27.
- FATF, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, S. 131; Botschaft GwG 2014, S. 677; BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 29; OFK-Wyss, Art. 2a GwG N. 13.
- BSK-Greter Art. 2a GwG N. 29; OFK Wyss Art. 2a GwG N. 13; SHK-Hawkins Art 2a GwG N. 54.
- Botschaft GwG 2014, S. 621.
- Vgl. Kapitel VI. Internationale Sportverbände.
- Botschaft GwG 2014, S. 621; BSK-Greter Art. 2a GwG N. 29; SHK-Hawkins Art. 2a GwG N. 54.
- SHK-Hawkins Art. 2a GwG N. 41.
- BSK-Greter Art. 2a GwG N. 31; SHK-Hawkins Art. 2a GwG N. 56.
- International Sports Federations, in: https://olympics.com/ioc/international-federations, besucht am 16.6.2024.
- BSK-Greter Art. 2a GwG N. 32; SHK-Hawkins Art. 2a GwG N. 57.
- Arbeitsgruppe KYC, «Supervisors’ PEP Working Paper 2001».
- BSK-Greter Art. 2a GwG N. 33.
- Botschaft GwG 2014, S. 678.
- OFK Wyss Art. 2a GwG N. 16. Die EU hat in Art. 2 lit. c der Richtlinie (EU) 2006/70/EG der Europäischen Kommission vom 1. August 2006 bekanntlich eine ähnliche Bestimmung. Vgl. oben, N. 13.
- BSK-Greter Art. 2a GwG N. 34.
- FATF, Guidance Politically Exposed Persons; SHK-Hawkins Art. 2a GwG N. 58; BSK-Greter Art. 2a GwG N. 35; Wolfsberg Frequently Asked Questions («FAQ») on «Politically Exposed Persons» (PEPs), 2017. S. 2.
- Wolfsberg Frequently Asked Questions («FAQ») on «Politically Exposed Persons» (PEPs), 2017. S. 3.
- BSK-Greter Art. 2a GwG N. 37.
- Wolfsberg Frequently Asked Questions («FAQ ») on «Politically Exposed Persons» (PEPs), 2017. S. 4.
- Wolfsberg Frequently Asked Questions («FAQ») on «Politically Exposed Persons» (PEPs), 2017. S. 8.
- Botschaft 2014; S. 642; Wolfsberg Frequently Asked Questions («FAQ») on «Politically Exposed Persons» (PEPs), 2017. S. 8; Financial Action Task Force (FATF). FATF Guidance Politically Exposed Persons (Recommendation 12 and 22), June 2013, S. 12.
- BSK-Greter, GwG Art. 2a N 39.
- Wolfsberg Frequently Asked Questions («FAQ») on «Politically Exposed Persons» (PEPs), 2017, S. 9.
- Wolfsberg Frequently Asked Questions («FAQ”) on «Politically Exposed Persons» (PEPs), 2017, S. 9. Bekanntlich wurde erst nach dem Tod des nigerianischen Diktators Sani Abacha im Jahr 1998 bekannt, dass er öffentliche Gelder veruntreut und unter anderem auf Konten bei Schweizer Banken in der Schweiz deponiert hatte; vgl. Bruppacher, S. 105 ff.
- FATF, Guidance Politically Exposed Persons, S. 12.
- BSK-Greter, Art. 2a GwG N. 40.
- OFK-Wyss, Art. 2a GwG N. 6.
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