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Kommentierung zu
Art. 91 StPO

Eine Kommentierung von Simon Betschmann / Florian Niessner / Simone Steiner

Herausgegeben von Sonja Koch

defriten

I. Allgemeines

1 Analoge Bestimmungen zu Art. 91 StPO finden sich faktisch in allen Verfahrensgesetzen (vgl. Art. 143 ZPO, Art. 21 VwVG, Art. 39 ATSG, Art. 48 BGG). Insbesondere ist Art. 91 StPO eng an Art. 48 BGG angelehnt. Art. 91 StPO gilt für die Parteien und Verfahrensbeteiligten. Die Bestimmung gilt auch gegenüber Behörden, wenn diese selbst als Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte auftreten, beispielsweise die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren.

2 Mit der Bestimmung zur «Einhaltung von Fristen» wird die Fristwahrung bei Verfahrenshandlungen (Abs. 1), bei einer klassischen Eingabe auf Papier (Abs. 2), bei der elektronischen Eingabe (Abs. 3) und bei der Leistung von Zahlungen (Abs. 5) geregelt. Ebenso enthält die Bestimmung eine Regelung bezüglich der Fristwahrung bei der Eingabe an eine nicht zuständige schweizerische Behörde (Abs. 4).

3 Art. 91 StPO spricht zwar von «Strafbehörden» bzw. «Behörden», kommt aber auch bei Eingaben an die Gerichte zur Anwendung.

Als angesprochene Strafbehörden
haben die Polizei, die Staatsanwaltschaften und die Übertretungsstrafbehörden, beispielsweise die Statthalterämter im Kanton Zürich, zu gelten (vgl. Art. 12 StPO).

4 Mit der anstehenden StPO-Revision, welche per 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, werden keine Änderungen an Art. 91 StPO vorgenommen.

II. Verfahrenshandlungen (Abs. 1)

5 Parteien und Verfahrensbeteiligte können Fristen wahren, wenn die verlangte Verfahrenshandlung am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.

6 Als «Verfahrenshandlung» im Sinne von Art. 91 Abs. 1 StPO gilt jedes Tun, mit Ausnahme des Einreichens einer Eingabe (postalisch oder elektronisch, vgl. Abs. 2 und Abs. 3) oder das Tätigen einer Zahlung (vgl. Abs. 5). Absatz 1 kommt damit namentlich bei mündlichen Eingaben, die fristwahrend erfolgen sollen bzw. müssen, zur Anwendung.

Zu denken ist beispielsweise an die mündliche Anmeldung einer Berufung beim erstinstanzlichen Gericht (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO).

7 Die Vornahme der Verfahrenshandlungen kann grundsätzlich bis zum Ende des letzten Tages der Frist erfolgen.

Diese sind aber, wenn sie bei der zuständigen Behörde vorgenommen werden müssen, durch deren Öffnungszeiten beschränkt.

III. Schriftliche Eingaben (Abs. 2)

A. Allgemeines

8 Absatz 2 bezieht sich auf schriftliche Eingaben in Papierform, nicht auf elektronische (vgl. Abs. 3) oder mündliche Eingaben (vgl. Abs. 1).

Der Wortlaut von Art. 91 Abs. 2 StPO ist identisch zu Art. 48 Abs. 1 BGG; entsprechend ist die Rechtsprechung zu Art. 48 Abs. 1 BGG analog anwendbar.

9 Wie bei Verfahrenshandlungen ist die Ab- bzw. Übergabe einer Eingabe bis Ende des letzten Tages der Frist möglich.

10 Die Frist kann durch die Übergabe der Eingabe an die Strafbehörde, zu Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung – oder im Ausnahmefall der Inhaftierung – der Anstaltsleitung gewahrt werden. Relevant für die Fristwahrung ist nicht der Eingang der Eingabe bei der Strafbehörde, sondern der Versand bzw. die Übergabe derselben innert Frist über einen der vorgesehenen Wege.

B. Strafbehörden

11 Es kommt den Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten kein absolutes Recht zu, während der gesamten Fristdauer die Eingabe persönlich bei den Strafbehörden abgeben zu können. Die Abgabe gegen eine beweissichernde Empfangsbestätigung hat während den Geschäftszeiten zu erfolgen.

Sofern die Eingabe direkt in den Briefkasten der Strafbehörde bzw. der Gerichte eingeworfen wird, besteht die (umstossbare) Vermutung, dass die Eingabe an dem Tag eingereicht wurde, der dem Eingangsstempel entspricht (vgl. nachfolgend N. 13).

C. (Schweizerische) Post und Kurierdienste

12 Die Frist gilt als gewahrt, wenn spätestens am letzten Tag derselben die Eingabe der Schweizerischen Post übergeben wird. Der Poststempel verurkundet den Zeitpunkt der Postaufgabe und begründet eine Vermutung für den Übergabezeitpunkt.

Die Datierung mittels einer Frankiermaschine stellt hingegen lediglich eine Parteibehauptung dar, da die Frankierung bereits im Voraus erfolgt sein kann.

13 Die Partei bzw. Verfahrensbeteiligte, die aus ihrer Eingabe Rechte ableiten will, trägt die Beweislast für deren Rechtzeitigkeit.

Die Absenderin hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen.
Als mögliche taugliche Beweismittel zählen beispielsweise Zeugen oder Videos.
Die Beweisofferte muss unaufgefordert und vor Ablauf der Frist erfolgen, beispielsweise mittels eines Vermerks auf dem Briefumschlag.
Bei Zeugen ist die Nähe zur Partei bzw. Verfahrensbeteiligten eine Frage der Beweiswürdigung. Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage ist im Licht der gesamten Umstände zu prüfen.
Gelingt der Gegenbeweis nicht, so trägt die Betroffene das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe.
Lediglich wenn eine Partei bzw. Verfahrensbeteiligte aus Gründen, welche die Strafbehörde zu verantworten hat, die Rechtzeitigkeit der Eingabe nicht beweisen kann, kann von der Beweislastverteilung abgewichen werden.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Behörde den Briefumschlag mit dem massgeblichen Poststempel nicht zu den Akten nimmt.

14 Die Übergabe der Sendung an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung; mit Ausnahme der Aufgabe bei der Liechtensteinischen Post AG.

Relevant ist für die Aufgabe bei einer ausländischen Postgesellschaft nicht das Aufgabedatum, sondern der Zeitpunkt der Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post zur Weiterbeförderung.
Die entsprechende Zeitdauer ist somit mitzuberücksichtigen.
Art. 91 Abs. 2 StPO kann einer im Ausland wohnhaften Partei bzw. Verfahrensbeteiligten aber nur entgegengehalten werden, wenn sie explizit darüber belehrt wurde, dass erst die Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post fristwahrend ist.
Dieses Belehrungserfordernis entfällt bei einer (ausländischen) anwaltlichen Vertretung. Diese muss sich die Kenntnis des schweizerischen Rechts entgegenhalten lassen, wenn sie ein solches Mandat übernimmt.

15 Kurierdienste sind als Hilfspersonen ihres Auftraggebers anzusehen: Deren Verschulden wird somit der eingebenden Person wie ihr eigenes angerechnet.

Die Übergabe der Eingabe durch die Partei bzw. die Verfahrensbeteiligte an einen Kurierdienst wirkt nicht fristwahrend. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Kurier die Eingabe vor Fristablauf der Adressatin zustellt oder der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übergibt.
,
Im Gegensatz dazu ist die Frist aber gewahrt, wenn die Eingabe der Schweizerischen Post vor Fristablauf übergeben wurde, diese aber zur Bearbeitung des Auftrages Dritte beizieht, diese mithin im Auftrag der Schweizerischen Post (und nicht des Absenders) handeln.

D. Schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung

16 Die Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung ist derjenigen bei der Strafbehörde oder der Schweizerischen Post gleichgestellt. Diese Regelung stammt ursprünglich aus dem IPRG und soll zu einer Gleichbehandlung der Parteien und Verfahrensbeteiligten im Ausland mit denjenigen im Inland führen.

Auch hier ist, analog zur Übergabe an die Strafbehörden, die persönliche Übergabe wie auch der Einwurf im Briefkasten als fristwahrend anzusehen, wobei die Partei bzw. Verfahrensbeteiligte bei einem Einwurf in den Briefkasten das Risiko hat, dass der Eingangsstempel möglicherweise erst das Datum des Folgetages trägt.
Die Übergabe muss an eine offizielle schweizerische Vertretung
erfolgen. Die Einreichung bei Honorarkonsulaten, welche über keine konsularischen Amtsbefugnisse verfügen, ist mangels einer solchen als nicht fristwahrend anzusehen.

E. Anstaltsleitung

17 Inhaftierte können – da sie in der Regel keinen Zugang zu einem Briefkasten der Schweizerischen Post haben und die Eingabe nicht persönlich bei den Strafbehörden oder einer schweizerischen Vertretung abgeben können – ihre Eingaben fristwahrend der Anstaltsleitung übergeben. Der Begriff «Anstaltsleitung» ist dabei vernünftigerweise weit auszulegen: Ein Inhaftierter hat keinen Einfluss darauf, mit welchen Mitarbeitenden einer Anstalt er in Kontakt kommt. Er kann auch nicht beeinflussen, wie und wie schnell intern die Verarbeitung seiner Postsendung erfolgt. Ob die Anstaltsleitung die erhaltene Eingabe gleichentags der Schweizerischen Post übergibt, ist nicht massgebend. Fristwahrend ist die Abgabe an die Anstaltsleitung.

Bei einer Eingabe, die verspätet bei der Strafbehörde bzw. dem Gericht eingeht, ist abzuklären, wann diese der Anstaltsleitung übergeben wurde. Sofern kein solcher Nachweis möglich ist und die Eingabe selbst auf ein Datum innerhalb der Frist datiert ist, ist davon auszugehen, dass die inhaftierte Person in Ausnützung aller ihr zur Verfügung stehenden Zeit die Eingabe am Abend des letzten Fristtages übergeben hat.

Riedo hält zu Recht fest, dass als «inhaftiert» im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO nicht nur Personen zu gelten haben, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug bzw. anderweitig in Haft
befinden, sondern auch Personen, deren Bewegungsfreiheit auf andere Art staatlich eingeschränkt ist – wie beispielsweise bei Personen in einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) oder bei Jugendlichen, die in einer privaten Institution untergebracht sind.

IV. Elektronische Eingaben (Abs. 3)

A. Form der Übermittlung

18 Elektronische Eingaben an eine Behörde sind an ihre offizielle Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu senden.

Parteien und andere Verfahrensbeteiligte dürfen elektronische Eingaben nicht an allfällige bekannte E-Mail-Adressen beispielsweise der für ihr Verfahren zuständigen Abteilung eines Gerichts oder der zuständigen Staatsanwältin zustellen. Dies auch dann nicht, wenn der Versand über eine anerkannte Plattform erfolgt.
Ein Verzeichnis aller Behördenadressen für elektronische Eingaben in Zivil- und Strafverfahren auf den von ihnen verwendeten anerkannten Zustellplattformen findet sich online unter https://www.ch.ch/de/e-justice. Die Vorgaben der VeÜ-ZSSV schliessen nicht aus, dass die Behörden weitere offizielle Adressen verwenden, welche sie nicht im öffentlichen Verzeichnis publizieren, sondern beispielsweise nur unter den Behörden kommunizieren. Zu denken wäre hier beispielsweise an die Zwangsmassnahmengerichte, in deren Verfahren betreffend verdeckte Zwangsmassnahmen von vornherein nur die Staatsanwaltschaft Partei ist.

19 Die anerkannte Zustellplattform stellt unverzüglich eine Quittung aus, welche den Zeitpunkt des Eingangs einer Eingabe und die übermittelten Dokumente nachweist.

Nach Art. 91 Abs. 3 StPO ist bei elektronischer Einreichung einer Eingabe für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Konkretisierung folgt in Art. 8b VeÜ-ZSSV: «Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung).»

20 Der Zeitpunkt, in dem die Strafbehörde das Dokument öffnet und tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist unerheblich.

Beim Erlass der ursprünglichen Regelung von Art. 91 Abs. 3 StPO wurde davon ausgegangen, dass jedes Gericht bzw. jede Behörde ein eigenes Übermittlungssystem entwickelt und einsetzt, welches entsprechende Quittungen ausstellt. Die Frist wurde gewahrt, «wenn der Empfang bei der Strafbehörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist».
Umgesetzt wurde aber in der Praxis ein System mit verschiedenen anerkannten Zustellplattformen, welche die Quittungen ausstellen und die Behörden mit den Eingaben bedienen. Dies führte in der Praxis zu Rechtsunsicherheit, weshalb die Prozessgesetze (Art. 91 Abs. 3 StPO, Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 21a Abs. 3 VwVG) mit dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES)
in der heutigen Fassung angepasst wurden.

Aktuell sind die beiden Plattformen PrivaSphere Secure Messaging der Firma PrivaSphere AG und IncaMail der Schweizerischen Post für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren definitiv anerkannt.

21 Für die Bestimmung der Rechtzeitigkeit einer Eingabe ist also die Quittung massgebend, in welcher die von der Absenderin verwendete Zustellplattform dieser den Zeitpunkt bescheinigt, in welchem sie ihre Eingabe erfolgreich der Plattform übermittelt hat.

Massgebend ist also insoweit – anders als bei schriftlichen Eingaben (Art. 91 Abs. 2 StPO) – nicht der Zeitpunkt des Absendens (Expeditionsprinzip), sondern vielmehr eine entsprechende Reaktion im Umfeld des Adressaten in Form einer Empfangsbestätigung (Empfangsprinzip).
Die Absenderin trägt damit das Risiko die Frist zu verpassen, wenn die Quittung nicht rechtzeitig ausgestellt wird. Diesfalls muss sie ihre Eingabe zusätzlich fristgerecht per Post oder erfolgreich (d.h. gegen eine Quittung) elektronisch einreichen.
So wird sichergestellt, dass das Risiko der Säumnis nur – aber immerhin – so lange bei der Absenderin bleibt, als sie es kontrollieren kann und umgehend weiss, falls sie weiter handeln muss, um die Fristen zu wahren. Die Absenderin muss sich demnach alle Mängel, die ihr direkt mit der Abgabequittung ihrer Plattform angezeigt werden, anrechnen lassen.
Dabei sind technische Probleme kein Grund zur Fristwiederherstellung.

22 Hat die Absenderin keine anerkannte Zustellplattform verwendet, gilt die Eingabe von vornherein als nicht erfolgt. Ein verbesserlicher (Form-)Fehler mit Anspruch auf Nachfristansetzung liegt nicht vor.

Insofern qualifiziert die Rechtsprechung die Verwendung einer anerkannten Zustellplattform soweit ersichtlich als Gültigkeitsvorschrift (und nicht bloss als reine Ordnungsvorschrift).

23 In der Literatur und Rechtsprechung bislang soweit ersichtlich nicht beantwortet ist die Frage, wie es sich verhält, wenn eine an sich formgültige, d.h. korrekt elektronisch signierte, Eingabe zwar über eine anerkannte Zustellplattform eingereicht wird, dabei aber keine Abgabequittung ausgestellt wird (z.B. weil nur die Versandart «vertraulich» statt «Einschreiben» [Bezeichnung bei IncaMail] bzw. «eGov Einschreiben» [Bezeichnung bei PrivaSphere] gewählt wurde), die Eingabe aber nachweislich innert Frist bei der Behörde angekommen ist.

Unseres Erachtens verfällt die Behörde hier in überspitzten Formalismus, wenn sie eine solche Eingabe als nicht fristgerecht qualifizieren würde, nur mit der Begründung, es sei keine Abgabequittung ausgestellt worden. Analog zur Rechtsprechung betreffend Postsendungen müsste der Nachweis der Rechtzeitigkeit zudem ebenfalls mit allen zulässigen Beweismitteln möglich sein.
Es kommt hinzu, dass das EJPD die Anforderungen an eine solche Quittung lediglich im Anhang zur Verordnung über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren vom 16. September 2014
Ziff. 5 konkretisiert hat. Mangels Publikation dieses Anhanges in der AS oder in der SR scheint es indes zumindest fraglich, ob dieser Kriterienkatalog allgemeine Rechtswirkungen zu entfalten vermag.

24 Im Ergebnis besteht damit eine prozessuale Kausalhaftung, die vom Gesetzgeber offenbar gewollt ist.

Solange die Parteien aber das Risiko eines technischen Fehlers nicht nur bei sich und ihren eigenen verwendeten Systemen, sondern auch bei den anerkannten Zustellplattformen tragen müssen, ist dies für den elektronischen Rechtsverkehr alles andere als zuträglich.

B. Zeitpunkt der Übermittlung

25 Genügt bei schriftlichen Eingaben zur Bestimmung der Rechtzeitigkeit die Bestimmung des letzten Tages

, muss bei elektronischen Eingaben der Zeitpunkt auf die Sekunde genau definiert werden. Art. 110 Abs. 6 StGB legt fest, dass ein Tag aus 24 aufeinanderfolgenden Stunden besteht. Dies impliziert, dass nach Ablauf dieser 24 Stunden ein neuer Tag anbricht. Folglich beginnt der letzte Tag einer Frist um 00.00 Uhr (Mitternacht) und endet mit der Vollendung der letzten Sekunde dieses Tages, das heisst, mit Vollendung der 59. Sekunde von 23.59 Uhr.
Dieser Zeitpunkt wird wiederum als 00.00 Uhr bezeichnet und kennzeichnet den Beginn des folgenden Tages
. Die vom Bundesgericht und in der Literatur
(in Bezug auf schriftliche Eingaben) überwiegend verwendete Formulierung, ein Tag ende um 24.00 Uhr, ist veraltet und heute gemäss der internationalen Norm «ISO 8601» nicht (mehr) zulässig.

V. Eingaben an nicht zuständige Behörde (Abs. 4)

26 Sofern eine Partei bzw. Verfahrensbeteiligte ihre Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde abgibt bzw. zu Handen einer solchen adressiert, verpflichtet Art. 91 Abs. 4 StPO die unzuständige Behörde dazu, die fragliche Eingabe unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Unter dieser Ausnahme ist eine Eingabe bei einer unzuständigen Behörde – sofern die Frist gewahrt wurde und die Eingabe in der korrekten Form erfolgte – fristwahrend. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen als allgemeinen, rechtsgebietsübergreifenden Verfahrensgrundsatz anerkannt; dieser ergibt sich aus den Regeln von Treu und Glauben und gilt für alle Rechtsgebiete.

27 Dieser Grundsatz kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die unzuständige Behörde aus Versehen oder Zweifeln über die Zuständigkeit oder aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung angerufen wurde. Nicht zur Anwendung gelangt er, wenn die unzuständige Behörde bewusst und im Wissen um die Unzuständigkeit angerufen wurde.

Wenn eine unzuständige Behörde bzw. eine Behörde, die sich als nicht zuständig erachtet, bewusst angerufen wird, aber die anrufende Partei bzw. Verfahrensbeteiligte der Überzeugung ist, es handle sich um die zuständige Stelle, kommt Abs. 4 zur Anwendung.
Es dürfte sich in einem solchen Fall nicht um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen handeln, welches keinen Rechtsschutz verdiente – mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen die Partei bzw. Verfahrensbeteiligte auf der Behandlung durch die (fälschlicherweise) angerufenen Behörde beharrt.

28 Zur Weiterleitung einer Eingabe sind alle Strafbehörden im Sinne von Art. 12 ff. StPO sowie Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden verpflichtet.

Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollte die Übermittlung der Eingabe an die zuständige Behörde innert zwei bis drei Tagen erfolgen.

VI. Zahlungen (Abs. 5)

A. Allgemeines

29 Absatz 5 der Bestimmung regelt die Fristwahrung von Zahlungen an Strafbehörden. Die Regelung entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsverfahrens sowie denen des Verfahrens vor dem Bundesgericht.

30 Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung findet sie nur auf Zahlungen Anwendung, bei denen den Rechtsunterworfenen von einer Strafbehörde eine Frist zur Zahlung angesetzt oder sie zur Zahlung aufgefordert wurden.

Demzufolge gilt die Bestimmung nur für Zahlungen, bei denen sich der Rechtsgrund aus der StPO ergibt, jedoch nicht für Zahlungen im Rahmen der Vollstreckung.

B. Einhaltung der Frist

31 Eine von der Strafbehörde angesetzte Frist zur Zahlung eines Geldbetrags gilt nach der Bestimmung zunächst als rechtzeitig erfolgt, wenn der vollständige Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zu Gunsten der Strafbehörde übergeben wurde. Massgeblich für die Fristwahrung ist somit nicht der Eingang der Zahlung bei der Strafbehörde (Empfangsprinzip), sondern der Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Belastung.

32 Diese Variante der fristwahrenden Zahlung meint die Übergabe des geforderten Betrags an die Schweizerische Post bzw. die Postfinance. Dies kann direkt am Postschalter mittels Bar- oder Kartenzahlung geschehen und wirkt fristwahrend, sofern die Einzahlung am letzten Tag der Frist geschieht, wobei auf den Poststempel bzw. die Quittung abzustellen ist.

33 Weiter ist eine Zahlung gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO fristwahrend, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Inländische Bankkonten sind damit gemäss der Bestimmung den schweizerischen Postkonten gleichgestellt.

Die Frist ist gewahrt, wenn die mit der Verarbeitung des Zahlungsauftrags verbundene Belastung des Kontos bzw. die tatsächliche Entreicherung der zahlungspflichtigen Person am letzten Tag der Frist erfolgt ist.
Nicht fristwahrend ist hingegen der Auftrag zur Zahlung bzw. die Zahlungsanweisung an die Bank oder Post, sofern die Zahlung nicht innert Frist abgewickelt wird.
Diesfalls obliegt es der zahlungspflichtigen Person, sicherzustellen, dass die Bank oder Post den Zahlungsauftrag gemäss ihren Instruktionen fristgemäss ausführt.
Ein Verschulden der Bank hat sich die zahlungspflichtige Person im Sinne der Rechtsprechung zu den Hilfspersonen hinsichtlich einer allfälligen Fristwiederherstellung anrechnen zu lassen.
Erfolgt der Zahlungseingang auf dem Konto einer Strafbehörde nach Ablauf der Frist, hat sie der zahlungspflichtigen Person Frist zum Nachweis der rechtzeitigen Zahlung bzw. Belastung anzusetzen.
Die Beweislast für die Einhaltung der Frist obliegt dabei der zahlungspflichtigen Person.

34 Der massgebliche Zeitpunkt der Fristwahrung im elektronischen Zahlungsverkehr entspricht unseres Erachtens demjenigen der elektronischen Eingaben gemäss den vorstehenden Erläuterungen.

Demzufolge wirken nur Zahlungen die vor Ablauf des letzten Tages der Frist (bis 23.59 Uhr) durchgeführt werden fristwahrend.

C. Einzelfragen

35 Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, inwiefern Zahlungen aus dem Ausland bzw. von ausländischen Bankkonten zu behandeln sind. Obwohl nicht explizit vorgesehen, müssen fristwahrende Zahlungen ab ausländischen Bankkonten möglich sein, zumal einer in ein Strafverfahren involvierte Person nicht zugemutet werden kann, für die Wahrung ihrer Rechte ein Konto in der Schweiz zu eröffnen. Dies dürfte gerade bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder Sitz im Ausland teilweise auch nur unter erschwerten Bedingungen oder unter Umständen gar nicht möglich sein. Das Bundesgericht akzeptiert denn auch Zahlungen aus dem Ausland.

Dabei stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Zahlungen ab ausländischen Konten – entgegen der Regelung bei inländischen Konten – nicht auf die Belastung des Kontos der zahlungspflichtigen Person, sondern vielmehr auf den Empfang der Zahlung ab. Daher ist es erforderlich, dass der geforderte Betrag innert Frist entweder dem Konto der zuständigen Behörde gutgeschrieben wurde oder «zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte».

36 Ebenso wenig äussert sich die Bestimmung zu Zahlungen bei der Strafbehörde vor Ort und besagt nicht, ob die Behörden zur Annahme von Bargeld oder Kartenzahlungen verpflichtet sind.

Angesichts dessen, dass die Bestimmung nur auf Zahlungen auf Aufforderung der Behörde hin anwendbar ist
muss die zuständige Behörde über die Infrastruktur und Ressourcen zur Verarbeitung von Zahlungen verfügen. Demzufolge muss unseres Erachtens auch die Übergabe von Bargeld bzw. – falls die entsprechende Infrastruktur in Form eines Bezahlterminals vorhanden ist – die elektronische Zahlung direkt bei der Behörde vor Ort möglich sein. Selbstverständlich sind hiervon rechtsmissbräuchliche Verhaltensweisen, beispielsweise die Bezahlung einer Prozesskaution mit 5-Rappen-Stücken nicht geschützt.
Aus Praktikabilitätsgründen und Überlegungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei sollte im Einzelfall indes eine Obergrenze für Bareinzahlungen zulässig sein.

37 Schliesslich stellt sich die Frage, ob Art. 91 Abs. 4 StPO auf Zahlungen an die unzuständige Behörde analoge Anwendung finden soll. Im Grundsatz ist dies zu verneinen, zumal die zahlungspflichtige Person von der zuständigen Behörde zur Zahlung an sie explizit aufgefordert werden muss

und irrtümliche Zahlungen damit unwahrscheinlich sind. Dagegen spricht überdies auch die systematische Stellung von Abs. 4, der sich auf die vorstehenden Absätze 1–3 bezieht.
Eine gewisse Strenge ist dadurch sicherlich gerechtfertigt,
indessen sollen Rechtsuchende auch nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Begehrens gebracht werden.
Überzeugend scheint deshalb der Vorschlag von Stoll, der zumindest bei einer irrtümlichen Zahlung an die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit der Fristwahrung sieht.
Hat die Behörde den Irrtum schliesslich selbst herbeigeführt,
darf dies der zahlungspflichtigen Person ohnehin nicht zum Nachteil gereichen.

Literaturverzeichnis

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Materialienverzeichnis

Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.6.2006, BBl 2006 7221 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2006/914/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2006-914-de-pdf-a.pdf, besucht am 21.9.2023.

Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.2.2001, BBl 2001 4202 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2001/731/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2001-731-de-pdf-a.pdf, besucht am 21.9.2023.

Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur vom 15.1.2014, BBl 2014 1001 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/171/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2014-171-de-pdf-a.pdf, besucht am 21.9.2023.

Antwort des Bundesrates vom 30.11.2012 zur Anfrage Kiener Nellen, 12.1096, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=32858, besucht am 21.9.2023.

Fussnoten

  • BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 3.
  • BGer 6B_256/2022 vom 21.3.2022 E. 2.4.
  • Für den Begriff der Behörde vgl. N. 28.
  • BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 6.
  • Vgl. N. 25.
  • BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 7; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 1.
  • BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 10 f.
  • BGE 147 IV 526 E. 3.1 m.w.H.
  • BGE 147 IV 526 E. 3.1 m.w.H.; BGer 6B_11/2021 vom 17.6.2021; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 1; BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 4; CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 9.
  • CR-Stoll, Art. 91 StPO, N. 9.
  • BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 17; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 3.
  • BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 25; BGE 142 V 389 E. 2.2.
  • ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 5; BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 25 m.w.H.
  • BGer 6B_256/2022 vom 21.3.2022 E. 2.1 m.w.H.
  • Beispielsweise beim Einwurf der Eingabe in einen Briefkasten der Schweizerischen Post am letzten Tag der Frist, aber nach dessen Leerung von Relevanz. Vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2; BGer 6B_11/2021 vom 17.6.2021 E. 2.1 m.w.H.
  • vgl. BGE 147 IV 526 E. 3.4 m.w.H.; BGE 115 Ia 12; BGer 6B_11/2021 vom 17.6.2021; BGer 6B_1247/2020 vom 7.10.2021 E. 3.4 f.; OGer ZH SB190050-O vom 15.10.2019 E. 1. Bezüglich des Videobeweises hat das Bundesgericht die Frage aufgeworfen, ob mit einem solchen der Inhalt einer Sendung belegt wird und wie zuverlässig ein solcher im Hinblick auf mögliche Manipulationen sein kann (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in BGE 147 IV 526 E. 3.4 m.w.H.).
  • BGE 147 IV 526 E. 3.1 m.w.H., wobei das Bundesgericht explizit von einem Anwalt («avocat») spricht, welcher den Brief am letzten Tag der Frist in einen Briefkasten wirft.
  • BGer 6B_11/2021 vom 17.6.2021; BGer 9C_118/2016 vom 19.4.2016 E. 2.1.
  • Vgl. OGer ZH UH130120-O vom 26.8.2013 m.w.H.
  • ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 5; BGE 124 V 375 E. 3 m.w.H.
  • BGer 2C_754/2008 vom 23.12.2008 E. 2.3; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 6; a.M. GVP 2011 Nr. 69.
  • BGer 6B_256/2022 vom 21.3.2022 E. 2.1 m.w.H.
  • BGer 6B_256/2022 vom 21.3.2022 E. 2.4.
  • BGE 145 IV 259 E. 1.4; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 7.
  • SOG 2012 Nr. 13; GVP 2014 Nr. 70; vgl. BGE 142 IV 299.
  • BGer 6B_848/2011 vom 6.7.2012 E. 1.2; vgl. BGE 114 Ib 67.
  • BGer 6B_22/2013 vom 21.2.2013 E. 1; BGer 6B_849/2011 vom 6.7.2012 E. 1.2.
  • Beispielsweise können Absender mit dem Kurierdienst Quickpac vereinbaren, dass nicht zugestellte Sendungen der Schweizerischen Post übergeben werden (https://quickpac.ch/de/faq#allgemein, besucht am 21.9.2023).
  • BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 21.
  • Hauser/Schweri, GVG, § 193 N. 22 f.; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 8.
  • Vgl. BGer 1B_473/2016 vom 13.3.2017, E. 2.
  • Vgl. Art. 12 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten vom 20.4.2011 (OV-EDA; SR 172.211.1). Eine Übersicht über die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland findet sich auf der Website des EDA (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/schweizer-vertretungen-im-ausland.html, besucht am 21.9.2023).
  • Vgl. beispielsweise den Hinweis beim Schweizerischen Konsulat in Las Palmas de G. C. (https://www.eda.admin.ch/countries/spain/de/home/vertretungen/botschaft/honorarkonsulate/konsulat-las-palmas-de-g-c.html, besucht am 21.9.2023) oder das Schweizerische Generalkonsulat in Edinburgh (https://www.eda.admin.ch/countries/united-kingdom/de/home/vertretungen/botschaft/honorarkonsulate/generalkonsulat-edinburgh.html, besucht am 21.9.2023: «Bitte beachten Sie, dass diese Honorarvertretung über keine konsularischen Amtsbefugnisse verfügt. Sie stellt weder Visa noch Schweizer Pässe aus, ist nicht notariell tätig und bearbeitet keine Personenstandsfälle.»); vgl. auch Antwort des Bundesrates vom 30.11.2012 zur Anfrage Kiener Nellen, 12.1096.
  • Vgl. BGer 6B_1207/2020 vom 24.11.2020 E. 2.
  • BGer 1B_217/2020 vom 3.7.2020 E. 1.3; BGer 6B_9/2012 vom 7.5.2012 E. 1.3.2; OGE 60/2018/36 vom 2.3.2021 E. 4.7.4 m.w.H.; vgl. dazu auch BGer 6B_304/2016 vom 23.3.2017 E. 3.2: i.c. konnte aufgrund der gefängnisinternen Abläufe klar nachvollzogen werden, wann die Eingabe der Anstaltsleitung übergeben worden war.
  • Untersuchungs-, Sicherheits-, Auslieferungs- oder Ausschaffungshaft.
  • BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 31 m.w.H.; CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 14.
  • Art. 4 VeÜ-ZSSV.
  • Betschmann, Rz. 7.
  • Art. 2 lit. b und lit. c VeÜ-ZSSV.
  • Vgl. die wortgleichen Art. 5a Abs. 1 VeÜ-VwV und Art. 6 Abs. 1 ERV-BVGer.
  • BGE 139 IV 257 E. 3.2.
  • aArt. 91 Abs. 3 StPO (Stand am 1. Januar 2016).
  • SR 943.03.
  • Botschaft 2014, S. 1030 und S. 1033.
  • Bundesamt für Justiz, Elektronische Übermittlung, https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html (besucht am 21.9.2023).
  • Mithin der Zeitpunkt, in welchem auf Seiten der Absenderin der Upload-Vorgang und auf Seiten der Zustellplattform der Empfangs-Vorgang erfolgreich beendet war. Vgl. BGer 1B_222/2013 vom 19.7.2013 = Pra 103 (2014) Nr. 72 E. 3.1.
  • Riedo/Gisi, S. 322 ff.
  • BGer 2C_502/2018 vom 4.4.2019 E. 2.5.
  • Meyer, S. 841.
  • BGer 6B_691/2012 vom 21.2.2013 E. 1.4; vgl. dazu auch BStGer BB.2022.128 vom 26.10.2022; anders zu kantonalem Recht, das die Wiederherstellung auch bei leichter Fahrlässigkeit zulässt BGer 2C_502/2018 vom 4.4.2019 E. 4.8.
  • SOG 2012 Nr. 13 E. 4; BSK-Hafner/Fischer, Art. 110 StPO N. 10 f.; vgl. zum Anwendungsbereich der gleichlautenden ZPO-Bestimmung: BGer 5A_650/2011 vom 27.1.2012 E. 4; a.M. BSK-Rüetschi Art. 33a SchKG N. 23, der diesfalls lediglich das Risiko der (Nicht-)Zustellung dem Absender überbinden will.
  • A.M. OGer ZH RE220012-O vom 25.1.2023 mit Verweis auf BGer 5A_650/2011 vom 27.1.2012 E. 4.
  • Vgl. N. 13.
  • SR 272.11.
  • Vgl. BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 34 ff.; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 10; CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 17; Koller/Rey, Rz. 24 f.; Guyan/Huber, S. 76; ebenso mit Bezug auf Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 148 ZPO: Botschaft 2006, S. 7308; Staehelin, Art. 143 ZPO N. 5; und mit Bezug auf Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 BGG: Botschaft 2001, S. 4267; BSK-Bühler, Art. 48 BGG N. 19.
  • Vgl. N. 9.
  • Vgl. OGer ZH UE210084-O vom 31.5.2021 E. 2; Betschmann, Rz. 8.
  • vgl. BStGer BB.2022.128 vom 26.10.2022.
  • Vgl. ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 1; BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 4; vgl. auch BSK-Amstutz/Arnold, Art. 48 BGG N. 4 m. w. H.; BGE 142 V 389 E. 2.2; BGE 92 I 253 E. 3; BGer 6B_477/2015 vom 22.12.2015 E. 2.1. und BGer 1C_458/2015 vom 16.11.2015 E. 2.1.
  • Gemäss ISO 8601:2019 Ziff. 4.2.3 wird die Zeit im 24-Stunden-Format dargestellt, wobei die Stunden von 00 bis 23 gehen (in der früheren Version ISO 8601:2004 war die Bezeichnung «24.00» als Äquivalent für «00.00» noch zulässig).
  • BGer 1B_372/2021 vom 16.12.2021 E. 2.3 m.w.H.
  • BGer 1B_372/2021 vom 16.12.2021, E. 2.3 m.w.H., 3.3; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 11a; CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 19a.
  • vgl. Konstellationen in BGer 1B_372/2021 vom 16.12.2021 und BStGer CA.2021.6 vom 24.6.2021.
  • ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 11a.
  • In BGer 1B_82/2015 vom 30.6.2015 E. 3.2 wurde festgehalten, dass ein durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 182 ff. StPO beigezogener Sachverständiger nicht als Mitarbeiter der Strafbehörde zu sehen und damit nicht zur Weiterleitung von Eingaben gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO verpflichtet ist.
  • BGer 1B_372/2021 vom 16.12.2021, E. 2.3 m.w.H.
  • BGE 143 IV 5 E. 2.4; Art. 143 ZPO, Art. 21 VwVG und Art. 48 BGG.
  • ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 12.
  • BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 54-55.
  • BGE 143 IV 5 E. 2.6.
  • BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 57ff.; vgl. BSK-Amstutz/Arnold, Art. 48 BGG N. 27.
  • Vgl. KUKO-Hoffmann-Nowotny/Brunner Art. 143 ZPO N. 12.
  • BGE 143 IV 5 E. 2.6; CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 22.
  • BGer 1B_396/2022 vom 22.2.2023 E. 3.3.; BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 64.
  • BGer 1B_396/2022 vom 22.2.2023 E. 3.3.
  • BGer 6B_1167/2019 vom 16.4.2020 E. 2.5. m.w.H.
  • BGE 143 IV 5 E. 2.7.
  • BGE 143 IV 5 E. 2.4.
  • Vgl. N. 25.
  • BGer 1B_497/2016 vom 8.3.2017 E. 2.1.
  • BGer 1B_497/2016 vom 8.3.2017 E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch KUKO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 143 ZPO N. 10.
  • Bejahend: BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 65; vgl. auch BSK-Benn, Art. 143 ZPO N 20 Art.143; kritisch: ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 12a.
  • Vgl. vorstehend N. 30.
  • Bspw. die Übergabe einer grossen Menge Münzgeldes, vgl. hierzu BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 65.
  • BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 59.
  • CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 24; BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 59.
  • vgl. BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 59.
  • BGE 140 III 636 E. 3.5.
  • «iudex a quo»; CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 24; vgl. auch BGE 140 III 636 E. 3.5.
  • Bspw. durch Angabe einer falschen Kontoverbindung.
  • BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 60.

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