Eine Kommentierung von Simon Betschmann / Florian Niessner / Simone Steiner
Herausgegeben von Sonja Koch
Art. 91 Einhaltung von Fristen
1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
2 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.
3 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
4 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.
5 Die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde ist gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
I. Allgemeines
1 Analoge Bestimmungen zu Art. 91 StPO finden sich faktisch in allen Verfahrensgesetzen (vgl. Art. 143 ZPO, Art. 21 VwVG, Art. 39 ATSG, Art. 48 BGG). Insbesondere ist Art. 91 StPO eng an Art. 48 BGG angelehnt. Art. 91 StPO gilt für die Parteien und Verfahrensbeteiligten. Die Bestimmung gilt auch gegenüber Behörden, wenn diese selbst als Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte auftreten, beispielsweise die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren.
2 Mit der Bestimmung zur «Einhaltung von Fristen» wird die Fristwahrung bei Verfahrenshandlungen (Abs. 1), bei einer klassischen Eingabe auf Papier (Abs. 2), bei der elektronischen Eingabe (Abs. 3) und bei der Leistung von Zahlungen (Abs. 5) geregelt. Ebenso enthält die Bestimmung eine Regelung bezüglich der Fristwahrung bei der Eingabe an eine nicht zuständige schweizerische Behörde (Abs. 4).
3 Art. 91 StPO spricht zwar von «Strafbehörden» bzw. «Behörden», kommt aber auch bei Eingaben an die Gerichte zur Anwendung.
4 Mit der anstehenden StPO-Revision, welche per 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, werden keine Änderungen an Art. 91 StPO vorgenommen.
II. Verfahrenshandlungen (Abs. 1)
5 Parteien und Verfahrensbeteiligte können Fristen wahren, wenn die verlangte Verfahrenshandlung am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
6 Als «Verfahrenshandlung» im Sinne von Art. 91 Abs. 1 StPO gilt jedes Tun, mit Ausnahme des Einreichens einer Eingabe (postalisch oder elektronisch, vgl. Abs. 2 und Abs. 3) oder das Tätigen einer Zahlung (vgl. Abs. 5). Absatz 1 kommt damit namentlich bei mündlichen Eingaben, die fristwahrend erfolgen sollen bzw. müssen, zur Anwendung.
7 Die Vornahme der Verfahrenshandlungen kann grundsätzlich bis zum Ende des letzten Tages der Frist erfolgen.
III. Schriftliche Eingaben (Abs. 2)
A. Allgemeines
8 Absatz 2 bezieht sich auf schriftliche Eingaben in Papierform, nicht auf elektronische (vgl. Abs. 3) oder mündliche Eingaben (vgl. Abs. 1).
9 Wie bei Verfahrenshandlungen ist die Ab- bzw. Übergabe einer Eingabe bis Ende des letzten Tages der Frist möglich.
10 Die Frist kann durch die Übergabe der Eingabe an die Strafbehörde, zu Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung – oder im Ausnahmefall der Inhaftierung – der Anstaltsleitung gewahrt werden. Relevant für die Fristwahrung ist nicht der Eingang der Eingabe bei der Strafbehörde, sondern der Versand bzw. die Übergabe derselben innert Frist über einen der vorgesehenen Wege.
B. Strafbehörden
11 Es kommt den Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten kein absolutes Recht zu, während der gesamten Fristdauer die Eingabe persönlich bei den Strafbehörden abgeben zu können. Die Abgabe gegen eine beweissichernde Empfangsbestätigung hat während den Geschäftszeiten zu erfolgen.
C. (Schweizerische) Post und Kurierdienste
12 Die Frist gilt als gewahrt, wenn spätestens am letzten Tag derselben die Eingabe der Schweizerischen Post übergeben wird. Der Poststempel verurkundet den Zeitpunkt der Postaufgabe und begründet eine Vermutung für den Übergabezeitpunkt.
13 Die Partei bzw. Verfahrensbeteiligte, die aus ihrer Eingabe Rechte ableiten will, trägt die Beweislast für deren Rechtzeitigkeit.
14 Die Übergabe der Sendung an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung; mit Ausnahme der Aufgabe bei der Liechtensteinischen Post AG.
15 Kurierdienste sind als Hilfspersonen ihres Auftraggebers anzusehen: Deren Verschulden wird somit der eingebenden Person wie ihr eigenes angerechnet.
D. Schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung
16 Die Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung ist derjenigen bei der Strafbehörde oder der Schweizerischen Post gleichgestellt. Diese Regelung stammt ursprünglich aus dem IPRG und soll zu einer Gleichbehandlung der Parteien und Verfahrensbeteiligten im Ausland mit denjenigen im Inland führen.
E. Anstaltsleitung
17 Inhaftierte können – da sie in der Regel keinen Zugang zu einem Briefkasten der Schweizerischen Post haben und die Eingabe nicht persönlich bei den Strafbehörden oder einer schweizerischen Vertretung abgeben können – ihre Eingaben fristwahrend der Anstaltsleitung übergeben. Der Begriff «Anstaltsleitung» ist dabei vernünftigerweise weit auszulegen: Ein Inhaftierter hat keinen Einfluss darauf, mit welchen Mitarbeitenden einer Anstalt er in Kontakt kommt. Er kann auch nicht beeinflussen, wie und wie schnell intern die Verarbeitung seiner Postsendung erfolgt. Ob die Anstaltsleitung die erhaltene Eingabe gleichentags der Schweizerischen Post übergibt, ist nicht massgebend. Fristwahrend ist die Abgabe an die Anstaltsleitung.
Riedo hält zu Recht fest, dass als «inhaftiert» im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO nicht nur Personen zu gelten haben, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug bzw. anderweitig in Haft
IV. Elektronische Eingaben (Abs. 3)
A. Form der Übermittlung
18 Elektronische Eingaben an eine Behörde sind an ihre offizielle Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu senden.
19 Die anerkannte Zustellplattform stellt unverzüglich eine Quittung aus, welche den Zeitpunkt des Eingangs einer Eingabe und die übermittelten Dokumente nachweist.
20 Der Zeitpunkt, in dem die Strafbehörde das Dokument öffnet und tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist unerheblich.
Aktuell sind die beiden Plattformen PrivaSphere Secure Messaging der Firma PrivaSphere AG und IncaMail der Schweizerischen Post für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren definitiv anerkannt.
21 Für die Bestimmung der Rechtzeitigkeit einer Eingabe ist also die Quittung massgebend, in welcher die von der Absenderin verwendete Zustellplattform dieser den Zeitpunkt bescheinigt, in welchem sie ihre Eingabe erfolgreich der Plattform übermittelt hat.
22 Hat die Absenderin keine anerkannte Zustellplattform verwendet, gilt die Eingabe von vornherein als nicht erfolgt. Ein verbesserlicher (Form-)Fehler mit Anspruch auf Nachfristansetzung liegt nicht vor.
23 In der Literatur und Rechtsprechung bislang soweit ersichtlich nicht beantwortet ist die Frage, wie es sich verhält, wenn eine an sich formgültige, d.h. korrekt elektronisch signierte, Eingabe zwar über eine anerkannte Zustellplattform eingereicht wird, dabei aber keine Abgabequittung ausgestellt wird (z.B. weil nur die Versandart «vertraulich» statt «Einschreiben» [Bezeichnung bei IncaMail] bzw. «eGov Einschreiben» [Bezeichnung bei PrivaSphere] gewählt wurde), die Eingabe aber nachweislich innert Frist bei der Behörde angekommen ist.
24 Im Ergebnis besteht damit eine prozessuale Kausalhaftung, die vom Gesetzgeber offenbar gewollt ist.
B. Zeitpunkt der Übermittlung
25 Genügt bei schriftlichen Eingaben zur Bestimmung der Rechtzeitigkeit die Bestimmung des letzten Tages
V. Eingaben an nicht zuständige Behörde (Abs. 4)
26 Sofern eine Partei bzw. Verfahrensbeteiligte ihre Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde abgibt bzw. zu Handen einer solchen adressiert, verpflichtet Art. 91 Abs. 4 StPO die unzuständige Behörde dazu, die fragliche Eingabe unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Unter dieser Ausnahme ist eine Eingabe bei einer unzuständigen Behörde – sofern die Frist gewahrt wurde und die Eingabe in der korrekten Form erfolgte – fristwahrend. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen als allgemeinen, rechtsgebietsübergreifenden Verfahrensgrundsatz anerkannt; dieser ergibt sich aus den Regeln von Treu und Glauben und gilt für alle Rechtsgebiete.
27 Dieser Grundsatz kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die unzuständige Behörde aus Versehen oder Zweifeln über die Zuständigkeit oder aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung angerufen wurde. Nicht zur Anwendung gelangt er, wenn die unzuständige Behörde bewusst und im Wissen um die Unzuständigkeit angerufen wurde.
28 Zur Weiterleitung einer Eingabe sind alle Strafbehörden im Sinne von Art. 12 ff. StPO sowie Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden verpflichtet.
VI. Zahlungen (Abs. 5)
A. Allgemeines
29 Absatz 5 der Bestimmung regelt die Fristwahrung von Zahlungen an Strafbehörden. Die Regelung entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsverfahrens sowie denen des Verfahrens vor dem Bundesgericht.
30 Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung findet sie nur auf Zahlungen Anwendung, bei denen den Rechtsunterworfenen von einer Strafbehörde eine Frist zur Zahlung angesetzt oder sie zur Zahlung aufgefordert wurden.
B. Einhaltung der Frist
31 Eine von der Strafbehörde angesetzte Frist zur Zahlung eines Geldbetrags gilt nach der Bestimmung zunächst als rechtzeitig erfolgt, wenn der vollständige Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zu Gunsten der Strafbehörde übergeben wurde. Massgeblich für die Fristwahrung ist somit nicht der Eingang der Zahlung bei der Strafbehörde (Empfangsprinzip), sondern der Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Belastung.
32 Diese Variante der fristwahrenden Zahlung meint die Übergabe des geforderten Betrags an die Schweizerische Post bzw. die Postfinance. Dies kann direkt am Postschalter mittels Bar- oder Kartenzahlung geschehen und wirkt fristwahrend, sofern die Einzahlung am letzten Tag der Frist geschieht, wobei auf den Poststempel bzw. die Quittung abzustellen ist.
33 Weiter ist eine Zahlung gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO fristwahrend, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Inländische Bankkonten sind damit gemäss der Bestimmung den schweizerischen Postkonten gleichgestellt.
34 Der massgebliche Zeitpunkt der Fristwahrung im elektronischen Zahlungsverkehr entspricht unseres Erachtens demjenigen der elektronischen Eingaben gemäss den vorstehenden Erläuterungen.
C. Einzelfragen
35 Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, inwiefern Zahlungen aus dem Ausland bzw. von ausländischen Bankkonten zu behandeln sind. Obwohl nicht explizit vorgesehen, müssen fristwahrende Zahlungen ab ausländischen Bankkonten möglich sein, zumal einer in ein Strafverfahren involvierte Person nicht zugemutet werden kann, für die Wahrung ihrer Rechte ein Konto in der Schweiz zu eröffnen. Dies dürfte gerade bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder Sitz im Ausland teilweise auch nur unter erschwerten Bedingungen oder unter Umständen gar nicht möglich sein. Das Bundesgericht akzeptiert denn auch Zahlungen aus dem Ausland.
36 Ebenso wenig äussert sich die Bestimmung zu Zahlungen bei der Strafbehörde vor Ort und besagt nicht, ob die Behörden zur Annahme von Bargeld oder Kartenzahlungen verpflichtet sind.
37 Schliesslich stellt sich die Frage, ob Art. 91 Abs. 4 StPO auf Zahlungen an die unzuständige Behörde analoge Anwendung finden soll. Im Grundsatz ist dies zu verneinen, zumal die zahlungspflichtige Person von der zuständigen Behörde zur Zahlung an sie explizit aufgefordert werden muss
Literaturverzeichnis
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Materialienverzeichnis
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Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.2.2001, BBl 2001 4202 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2001/731/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2001-731-de-pdf-a.pdf, besucht am 21.9.2023.
Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur vom 15.1.2014, BBl 2014 1001 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/171/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2014-171-de-pdf-a.pdf, besucht am 21.9.2023.
Antwort des Bundesrates vom 30.11.2012 zur Anfrage Kiener Nellen, 12.1096, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=32858, besucht am 21.9.2023.
Fussnoten
- BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 3.
- BGer 6B_256/2022 vom 21.3.2022 E. 2.4.
- Für den Begriff der Behörde vgl. N. 28.
- BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 6.
- Vgl. N. 25.
- BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 7; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 1.
- BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 10 f.
- BGE 147 IV 526 E. 3.1 m.w.H.
- BGE 147 IV 526 E. 3.1 m.w.H.; BGer 6B_11/2021 vom 17.6.2021; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 1; BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 4; CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 9.
- CR-Stoll, Art. 91 StPO, N. 9.
- BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 17; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 3.
- BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 25; BGE 142 V 389 E. 2.2.
- ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 5; BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 25 m.w.H.
- BGer 6B_256/2022 vom 21.3.2022 E. 2.1 m.w.H.
- Beispielsweise beim Einwurf der Eingabe in einen Briefkasten der Schweizerischen Post am letzten Tag der Frist, aber nach dessen Leerung von Relevanz. Vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2; BGer 6B_11/2021 vom 17.6.2021 E. 2.1 m.w.H.
- vgl. BGE 147 IV 526 E. 3.4 m.w.H.; BGE 115 Ia 12; BGer 6B_11/2021 vom 17.6.2021; BGer 6B_1247/2020 vom 7.10.2021 E. 3.4 f.; OGer ZH SB190050-O vom 15.10.2019 E. 1. Bezüglich des Videobeweises hat das Bundesgericht die Frage aufgeworfen, ob mit einem solchen der Inhalt einer Sendung belegt wird und wie zuverlässig ein solcher im Hinblick auf mögliche Manipulationen sein kann (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in BGE 147 IV 526 E. 3.4 m.w.H.).
- BGE 147 IV 526 E. 3.1 m.w.H., wobei das Bundesgericht explizit von einem Anwalt («avocat») spricht, welcher den Brief am letzten Tag der Frist in einen Briefkasten wirft.
- BGer 6B_11/2021 vom 17.6.2021; BGer 9C_118/2016 vom 19.4.2016 E. 2.1.
- Vgl. OGer ZH UH130120-O vom 26.8.2013 m.w.H.
- ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 5; BGE 124 V 375 E. 3 m.w.H.
- BGer 2C_754/2008 vom 23.12.2008 E. 2.3; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 6; a.M. GVP 2011 Nr. 69.
- BGer 6B_256/2022 vom 21.3.2022 E. 2.1 m.w.H.
- BGer 6B_256/2022 vom 21.3.2022 E. 2.4.
- BGE 145 IV 259 E. 1.4; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 7.
- SOG 2012 Nr. 13; GVP 2014 Nr. 70; vgl. BGE 142 IV 299.
- BGer 6B_848/2011 vom 6.7.2012 E. 1.2; vgl. BGE 114 Ib 67.
- BGer 6B_22/2013 vom 21.2.2013 E. 1; BGer 6B_849/2011 vom 6.7.2012 E. 1.2.
- Beispielsweise können Absender mit dem Kurierdienst Quickpac vereinbaren, dass nicht zugestellte Sendungen der Schweizerischen Post übergeben werden (https://quickpac.ch/de/faq#allgemein, besucht am 21.9.2023).
- BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 21.
- Hauser/Schweri, GVG, § 193 N. 22 f.; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 8.
- Vgl. BGer 1B_473/2016 vom 13.3.2017, E. 2.
- Vgl. Art. 12 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten vom 20.4.2011 (OV-EDA; SR 172.211.1). Eine Übersicht über die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland findet sich auf der Website des EDA (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/schweizer-vertretungen-im-ausland.html, besucht am 21.9.2023).
- Vgl. beispielsweise den Hinweis beim Schweizerischen Konsulat in Las Palmas de G. C. (https://www.eda.admin.ch/countries/spain/de/home/vertretungen/botschaft/honorarkonsulate/konsulat-las-palmas-de-g-c.html, besucht am 21.9.2023) oder das Schweizerische Generalkonsulat in Edinburgh (https://www.eda.admin.ch/countries/united-kingdom/de/home/vertretungen/botschaft/honorarkonsulate/generalkonsulat-edinburgh.html, besucht am 21.9.2023: «Bitte beachten Sie, dass diese Honorarvertretung über keine konsularischen Amtsbefugnisse verfügt. Sie stellt weder Visa noch Schweizer Pässe aus, ist nicht notariell tätig und bearbeitet keine Personenstandsfälle.»); vgl. auch Antwort des Bundesrates vom 30.11.2012 zur Anfrage Kiener Nellen, 12.1096.
- Vgl. BGer 6B_1207/2020 vom 24.11.2020 E. 2.
- BGer 1B_217/2020 vom 3.7.2020 E. 1.3; BGer 6B_9/2012 vom 7.5.2012 E. 1.3.2; OGE 60/2018/36 vom 2.3.2021 E. 4.7.4 m.w.H.; vgl. dazu auch BGer 6B_304/2016 vom 23.3.2017 E. 3.2: i.c. konnte aufgrund der gefängnisinternen Abläufe klar nachvollzogen werden, wann die Eingabe der Anstaltsleitung übergeben worden war.
- Untersuchungs-, Sicherheits-, Auslieferungs- oder Ausschaffungshaft.
- BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 31 m.w.H.; CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 14.
- Art. 4 VeÜ-ZSSV.
- Betschmann, Rz. 7.
- Art. 2 lit. b und lit. c VeÜ-ZSSV.
- Vgl. die wortgleichen Art. 5a Abs. 1 VeÜ-VwV und Art. 6 Abs. 1 ERV-BVGer.
- BGE 139 IV 257 E. 3.2.
- aArt. 91 Abs. 3 StPO (Stand am 1. Januar 2016).
- SR 943.03.
- Botschaft 2014, S. 1030 und S. 1033.
- Bundesamt für Justiz, Elektronische Übermittlung, https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html (besucht am 21.9.2023).
- Mithin der Zeitpunkt, in welchem auf Seiten der Absenderin der Upload-Vorgang und auf Seiten der Zustellplattform der Empfangs-Vorgang erfolgreich beendet war. Vgl. BGer 1B_222/2013 vom 19.7.2013 = Pra 103 (2014) Nr. 72 E. 3.1.
- Riedo/Gisi, S. 322 ff.
- BGer 2C_502/2018 vom 4.4.2019 E. 2.5.
- Meyer, S. 841.
- BGer 6B_691/2012 vom 21.2.2013 E. 1.4; vgl. dazu auch BStGer BB.2022.128 vom 26.10.2022; anders zu kantonalem Recht, das die Wiederherstellung auch bei leichter Fahrlässigkeit zulässt BGer 2C_502/2018 vom 4.4.2019 E. 4.8.
- SOG 2012 Nr. 13 E. 4; BSK-Hafner/Fischer, Art. 110 StPO N. 10 f.; vgl. zum Anwendungsbereich der gleichlautenden ZPO-Bestimmung: BGer 5A_650/2011 vom 27.1.2012 E. 4; a.M. BSK-Rüetschi Art. 33a SchKG N. 23, der diesfalls lediglich das Risiko der (Nicht-)Zustellung dem Absender überbinden will.
- A.M. OGer ZH RE220012-O vom 25.1.2023 mit Verweis auf BGer 5A_650/2011 vom 27.1.2012 E. 4.
- Vgl. N. 13.
- SR 272.11.
- Vgl. BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 34 ff.; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 10; CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 17; Koller/Rey, Rz. 24 f.; Guyan/Huber, S. 76; ebenso mit Bezug auf Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 148 ZPO: Botschaft 2006, S. 7308; Staehelin, Art. 143 ZPO N. 5; und mit Bezug auf Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 BGG: Botschaft 2001, S. 4267; BSK-Bühler, Art. 48 BGG N. 19.
- Vgl. N. 9.
- Vgl. OGer ZH UE210084-O vom 31.5.2021 E. 2; Betschmann, Rz. 8.
- vgl. BStGer BB.2022.128 vom 26.10.2022.
- Vgl. ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 1; BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 4; vgl. auch BSK-Amstutz/Arnold, Art. 48 BGG N. 4 m. w. H.; BGE 142 V 389 E. 2.2; BGE 92 I 253 E. 3; BGer 6B_477/2015 vom 22.12.2015 E. 2.1. und BGer 1C_458/2015 vom 16.11.2015 E. 2.1.
- Gemäss ISO 8601:2019 Ziff. 4.2.3 wird die Zeit im 24-Stunden-Format dargestellt, wobei die Stunden von 00 bis 23 gehen (in der früheren Version ISO 8601:2004 war die Bezeichnung «24.00» als Äquivalent für «00.00» noch zulässig).
- BGer 1B_372/2021 vom 16.12.2021 E. 2.3 m.w.H.
- BGer 1B_372/2021 vom 16.12.2021, E. 2.3 m.w.H., 3.3; ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 11a; CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 19a.
- vgl. Konstellationen in BGer 1B_372/2021 vom 16.12.2021 und BStGer CA.2021.6 vom 24.6.2021.
- ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 11a.
- In BGer 1B_82/2015 vom 30.6.2015 E. 3.2 wurde festgehalten, dass ein durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 182 ff. StPO beigezogener Sachverständiger nicht als Mitarbeiter der Strafbehörde zu sehen und damit nicht zur Weiterleitung von Eingaben gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO verpflichtet ist.
- BGer 1B_372/2021 vom 16.12.2021, E. 2.3 m.w.H.
- BGE 143 IV 5 E. 2.4; Art. 143 ZPO, Art. 21 VwVG und Art. 48 BGG.
- ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 12.
- BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 54-55.
- BGE 143 IV 5 E. 2.6.
- BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 57ff.; vgl. BSK-Amstutz/Arnold, Art. 48 BGG N. 27.
- Vgl. KUKO-Hoffmann-Nowotny/Brunner Art. 143 ZPO N. 12.
- BGE 143 IV 5 E. 2.6; CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 22.
- BGer 1B_396/2022 vom 22.2.2023 E. 3.3.; BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 64.
- BGer 1B_396/2022 vom 22.2.2023 E. 3.3.
- BGer 6B_1167/2019 vom 16.4.2020 E. 2.5. m.w.H.
- BGE 143 IV 5 E. 2.7.
- BGE 143 IV 5 E. 2.4.
- Vgl. N. 25.
- BGer 1B_497/2016 vom 8.3.2017 E. 2.1.
- BGer 1B_497/2016 vom 8.3.2017 E. 2.1 m.w.H.; vgl. auch KUKO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 143 ZPO N. 10.
- Bejahend: BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 65; vgl. auch BSK-Benn, Art. 143 ZPO N 20 Art.143; kritisch: ZK-Brüschweiler/Grünig, Art. 91 StPO N. 12a.
- Vgl. vorstehend N. 30.
- Bspw. die Übergabe einer grossen Menge Münzgeldes, vgl. hierzu BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 65.
- BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 59.
- CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 24; BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 59.
- vgl. BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 59.
- BGE 140 III 636 E. 3.5.
- «iudex a quo»; CR-Stoll, Art. 91 StPO N. 24; vgl. auch BGE 140 III 636 E. 3.5.
- Bspw. durch Angabe einer falschen Kontoverbindung.
- BSK-Riedo, Art. 91 StPO N. 60.
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