-
- Art. 11 OR
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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
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- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
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- Art. 43 DSG
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- Art. 51 DSG
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- Art. 60 DSG
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- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Allgemeines
- II. Verfahrenshandlungen (Abs. 1)
- III. Schriftliche Eingaben (Abs. 2)
- IV. Elektronische Eingaben (Abs. 3)
- V. Eingaben an nicht zuständige Behörde (Abs. 4)
- VI. Zahlungen (Abs. 5)
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Allgemeines
1 Analoge Bestimmungen zu Art. 91 StPO finden sich faktisch in allen Verfahrensgesetzen (vgl. Art. 143 ZPO, Art. 21 VwVG, Art. 39 ATSG, Art. 48 BGG). Insbesondere ist Art. 91 StPO eng an Art. 48 BGG angelehnt. Art. 91 StPO gilt für die Parteien und Verfahrensbeteiligten. Die Bestimmung gilt auch gegenüber Behörden, wenn diese selbst als Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte auftreten, beispielsweise die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren.
2 Mit der Bestimmung zur «Einhaltung von Fristen» wird die Fristwahrung bei Verfahrenshandlungen (Abs. 1), bei einer klassischen Eingabe auf Papier (Abs. 2), bei der elektronischen Eingabe (Abs. 3) und bei der Leistung von Zahlungen (Abs. 5) geregelt. Ebenso enthält die Bestimmung eine Regelung bezüglich der Fristwahrung bei der Eingabe an eine nicht zuständige schweizerische Behörde (Abs. 4).
3 Art. 91 StPO spricht zwar von «Strafbehörden» bzw. «Behörden», kommt aber auch bei Eingaben an die Gerichte zur Anwendung.
4 Mit der anstehenden StPO-Revision, welche per 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, werden keine Änderungen an Art. 91 StPO vorgenommen.
II. Verfahrenshandlungen (Abs. 1)
5 Parteien und Verfahrensbeteiligte können Fristen wahren, wenn die verlangte Verfahrenshandlung am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird.
6 Als «Verfahrenshandlung» im Sinne von Art. 91 Abs. 1 StPO gilt jedes Tun, mit Ausnahme des Einreichens einer Eingabe (postalisch oder elektronisch, vgl. Abs. 2 und Abs. 3) oder das Tätigen einer Zahlung (vgl. Abs. 5). Absatz 1 kommt damit namentlich bei mündlichen Eingaben, die fristwahrend erfolgen sollen bzw. müssen, zur Anwendung.
7 Die Vornahme der Verfahrenshandlungen kann grundsätzlich bis zum Ende des letzten Tages der Frist erfolgen.
III. Schriftliche Eingaben (Abs. 2)
A. Allgemeines
8 Absatz 2 bezieht sich auf schriftliche Eingaben in Papierform, nicht auf elektronische (vgl. Abs. 3) oder mündliche Eingaben (vgl. Abs. 1).
9 Wie bei Verfahrenshandlungen ist die Ab- bzw. Übergabe einer Eingabe bis Ende des letzten Tages der Frist möglich.
10 Die Frist kann durch die Übergabe der Eingabe an die Strafbehörde, zu Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung – oder im Ausnahmefall der Inhaftierung – der Anstaltsleitung gewahrt werden. Relevant für die Fristwahrung ist nicht der Eingang der Eingabe bei der Strafbehörde, sondern der Versand bzw. die Übergabe derselben innert Frist über einen der vorgesehenen Wege.
B. Strafbehörden
11 Es kommt den Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten kein absolutes Recht zu, während der gesamten Fristdauer die Eingabe persönlich bei den Strafbehörden abgeben zu können. Die Abgabe gegen eine beweissichernde Empfangsbestätigung hat während den Geschäftszeiten zu erfolgen.
C. (Schweizerische) Post und Kurierdienste
12 Die Frist gilt als gewahrt, wenn spätestens am letzten Tag derselben die Eingabe der Schweizerischen Post übergeben wird. Der Poststempel verurkundet den Zeitpunkt der Postaufgabe und begründet eine Vermutung für den Übergabezeitpunkt.
13 Die Partei bzw. Verfahrensbeteiligte, die aus ihrer Eingabe Rechte ableiten will, trägt die Beweislast für deren Rechtzeitigkeit.
14 Die Übergabe der Sendung an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung; mit Ausnahme der Aufgabe bei der Liechtensteinischen Post AG.
15 Kurierdienste sind als Hilfspersonen ihres Auftraggebers anzusehen: Deren Verschulden wird somit der eingebenden Person wie ihr eigenes angerechnet.
D. Schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung
16 Die Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung ist derjenigen bei der Strafbehörde oder der Schweizerischen Post gleichgestellt. Diese Regelung stammt ursprünglich aus dem IPRG und soll zu einer Gleichbehandlung der Parteien und Verfahrensbeteiligten im Ausland mit denjenigen im Inland führen.
E. Anstaltsleitung
17 Inhaftierte können – da sie in der Regel keinen Zugang zu einem Briefkasten der Schweizerischen Post haben und die Eingabe nicht persönlich bei den Strafbehörden oder einer schweizerischen Vertretung abgeben können – ihre Eingaben fristwahrend der Anstaltsleitung übergeben. Der Begriff «Anstaltsleitung» ist dabei vernünftigerweise weit auszulegen: Ein Inhaftierter hat keinen Einfluss darauf, mit welchen Mitarbeitenden einer Anstalt er in Kontakt kommt. Er kann auch nicht beeinflussen, wie und wie schnell intern die Verarbeitung seiner Postsendung erfolgt. Ob die Anstaltsleitung die erhaltene Eingabe gleichentags der Schweizerischen Post übergibt, ist nicht massgebend. Fristwahrend ist die Abgabe an die Anstaltsleitung.
Riedo hält zu Recht fest, dass als «inhaftiert» im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO nicht nur Personen zu gelten haben, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug bzw. anderweitig in Haft
IV. Elektronische Eingaben (Abs. 3)
A. Form der Übermittlung
18 Elektronische Eingaben an eine Behörde sind an ihre offizielle Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu senden.
19 Die anerkannte Zustellplattform stellt unverzüglich eine Quittung aus, welche den Zeitpunkt des Eingangs einer Eingabe und die übermittelten Dokumente nachweist.
20 Der Zeitpunkt, in dem die Strafbehörde das Dokument öffnet und tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist unerheblich.
Aktuell sind die beiden Plattformen PrivaSphere Secure Messaging der Firma PrivaSphere AG und IncaMail der Schweizerischen Post für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren definitiv anerkannt.
21 Für die Bestimmung der Rechtzeitigkeit einer Eingabe ist also die Quittung massgebend, in welcher die von der Absenderin verwendete Zustellplattform dieser den Zeitpunkt bescheinigt, in welchem sie ihre Eingabe erfolgreich der Plattform übermittelt hat.
22 Hat die Absenderin keine anerkannte Zustellplattform verwendet, gilt die Eingabe von vornherein als nicht erfolgt. Ein verbesserlicher (Form-)Fehler mit Anspruch auf Nachfristansetzung liegt nicht vor.
23 In der Literatur und Rechtsprechung bislang soweit ersichtlich nicht beantwortet ist die Frage, wie es sich verhält, wenn eine an sich formgültige, d.h. korrekt elektronisch signierte, Eingabe zwar über eine anerkannte Zustellplattform eingereicht wird, dabei aber keine Abgabequittung ausgestellt wird (z.B. weil nur die Versandart «vertraulich» statt «Einschreiben» [Bezeichnung bei IncaMail] bzw. «eGov Einschreiben» [Bezeichnung bei PrivaSphere] gewählt wurde), die Eingabe aber nachweislich innert Frist bei der Behörde angekommen ist.
24 Im Ergebnis besteht damit eine prozessuale Kausalhaftung, die vom Gesetzgeber offenbar gewollt ist.
B. Zeitpunkt der Übermittlung
25 Genügt bei schriftlichen Eingaben zur Bestimmung der Rechtzeitigkeit die Bestimmung des letzten Tages
V. Eingaben an nicht zuständige Behörde (Abs. 4)
26 Sofern eine Partei bzw. Verfahrensbeteiligte ihre Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde abgibt bzw. zu Handen einer solchen adressiert, verpflichtet Art. 91 Abs. 4 StPO die unzuständige Behörde dazu, die fragliche Eingabe unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Unter dieser Ausnahme ist eine Eingabe bei einer unzuständigen Behörde – sofern die Frist gewahrt wurde und die Eingabe in der korrekten Form erfolgte – fristwahrend. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen als allgemeinen, rechtsgebietsübergreifenden Verfahrensgrundsatz anerkannt; dieser ergibt sich aus den Regeln von Treu und Glauben und gilt für alle Rechtsgebiete.
27 Dieser Grundsatz kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die unzuständige Behörde aus Versehen oder Zweifeln über die Zuständigkeit oder aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung angerufen wurde. Nicht zur Anwendung gelangt er, wenn die unzuständige Behörde bewusst und im Wissen um die Unzuständigkeit angerufen wurde.
28 Zur Weiterleitung einer Eingabe sind alle Strafbehörden im Sinne von Art. 12 ff. StPO sowie Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden verpflichtet.
VI. Zahlungen (Abs. 5)
A. Allgemeines
29 Absatz 5 der Bestimmung regelt die Fristwahrung von Zahlungen an Strafbehörden. Die Regelung entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsverfahrens sowie denen des Verfahrens vor dem Bundesgericht.
30 Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung findet sie nur auf Zahlungen Anwendung, bei denen den Rechtsunterworfenen von einer Strafbehörde eine Frist zur Zahlung angesetzt oder sie zur Zahlung aufgefordert wurden.
B. Einhaltung der Frist
31 Eine von der Strafbehörde angesetzte Frist zur Zahlung eines Geldbetrags gilt nach der Bestimmung zunächst als rechtzeitig erfolgt, wenn der vollständige Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zu Gunsten der Strafbehörde übergeben wurde. Massgeblich für die Fristwahrung ist somit nicht der Eingang der Zahlung bei der Strafbehörde (Empfangsprinzip), sondern der Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Belastung.
32 Diese Variante der fristwahrenden Zahlung meint die Übergabe des geforderten Betrags an die Schweizerische Post bzw. die Postfinance. Dies kann direkt am Postschalter mittels Bar- oder Kartenzahlung geschehen und wirkt fristwahrend, sofern die Einzahlung am letzten Tag der Frist geschieht, wobei auf den Poststempel bzw. die Quittung abzustellen ist.
33 Weiter ist eine Zahlung gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO fristwahrend, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Inländische Bankkonten sind damit gemäss der Bestimmung den schweizerischen Postkonten gleichgestellt.
34 Der massgebliche Zeitpunkt der Fristwahrung im elektronischen Zahlungsverkehr entspricht unseres Erachtens demjenigen der elektronischen Eingaben gemäss den vorstehenden Erläuterungen.
C. Einzelfragen
35 Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, inwiefern Zahlungen aus dem Ausland bzw. von ausländischen Bankkonten zu behandeln sind. Obwohl nicht explizit vorgesehen, müssen fristwahrende Zahlungen ab ausländischen Bankkonten möglich sein, zumal einer in ein Strafverfahren involvierte Person nicht zugemutet werden kann, für die Wahrung ihrer Rechte ein Konto in der Schweiz zu eröffnen. Dies dürfte gerade bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder Sitz im Ausland teilweise auch nur unter erschwerten Bedingungen oder unter Umständen gar nicht möglich sein. Das Bundesgericht akzeptiert denn auch Zahlungen aus dem Ausland.
36 Ebenso wenig äussert sich die Bestimmung zu Zahlungen bei der Strafbehörde vor Ort und besagt nicht, ob die Behörden zur Annahme von Bargeld oder Kartenzahlungen verpflichtet sind.
37 Schliesslich stellt sich die Frage, ob Art. 91 Abs. 4 StPO auf Zahlungen an die unzuständige Behörde analoge Anwendung finden soll. Im Grundsatz ist dies zu verneinen, zumal die zahlungspflichtige Person von der zuständigen Behörde zur Zahlung an sie explizit aufgefordert werden muss
Literaturverzeichnis
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Riedo Christof, Kommentierung zu Art. 91 StPO, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023.
Riedo Christof/Gisi Diana, Auch vor der Zeit ist schon zu spät, BR 2013 S. 322–323.
Rüetschi David, Kommentierung zu Art. 33a SchKG, in: Staehelin Daniel/Bauer Thomas/Lorandi Franco [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2021.
Staehelin Adrian, Kommentierung zu Art. 143 ZPO, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016.
Stoll Daniel, Kommentierung zu Art. 91 StPO, in: Jeanneret Yvan/Kuhn André/Perrier Depeursinge Camille [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, Basel 2019.
Materialienverzeichnis
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Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.2.2001, BBl 2001 4202 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2001/731/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2001-731-de-pdf-a.pdf, besucht am 21.9.2023.
Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur vom 15.1.2014, BBl 2014 1001 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2014/171/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-fga-2014-171-de-pdf-a.pdf, besucht am 21.9.2023.
Antwort des Bundesrates vom 30.11.2012 zur Anfrage Kiener Nellen, 12.1096, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=32858, besucht am 21.9.2023.