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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
- I. Entstehungsgeschichte
- II. Hintergrund
- III. Eigentliche Erläuterung
- IV. Kritik
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Entstehungsgeschichte
1 Artikel 55a IRSG ist eine neue Bestimmung, die seit dem 1. April 2011 in Kraft ist. Sie wurde mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Koordination zwischen Asylverfahren und Auslieferungsverfahren vom 1. Oktober 2010 in das IRSG aufgenommen.
2 Die Verabschiedung dieses Gesetzes erfolgte im Anschluss an Fälle, in denen es um Auslieferungsersuchen von Asylsuchenden ging, die für Schlagzeilen gesorgt hatten. Nach der Anerkennung des Flüchtlingsstatus bzw. der Gewährung von Asyl musste die Auslieferung von angeblich gefährlichen Straftätern nachträglich abgelehnt werden.
3 Angesichts der Probleme, die sich aus gleichzeitig anhängigen Auslieferungs- und Asylverfahren ergaben und zu widersprüchlichen Entscheidungen führten, setzte die ehemalige Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf, am 25. August 2008 eine Arbeitsgruppe ein, die Lösungen zur Verbesserung der Koordination zwischen diesen beiden Verfahren und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung untersuchen sollte. Diese Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertretern des Bundesstrafgerichts (BStGer), des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Staatssekretariat für Migration [SEM] und Bundesamt für Justiz [BJ]) und unter der Leitung des BJ stand, legte am 18. Februar 2009 ihren Schlussbericht mit Vorschlägen vor.
4 Um die mangelnde Koordination zwischen Asyl- und Auslieferungsverfahren (wenn diese parallel laufen) und widersprüchliche Entscheide zu beheben, schlug die Arbeitsgruppe vor, den Zugang zum Bundesgericht (BGer) in Asylsachen zu öffnen. Sie schlug außerdem vor, das Asylverfahren der Maxime der Schnelligkeit zu unterwerfen und der von einem Verfahren betroffenen Behörde die Verpflichtung aufzuerlegen, die von der im zweiten Verfahren zuständigen Behörde bearbeitete Akte zu berücksichtigen, um sowohl in erster Instanz (zwischen dem SEM und dem BJ) als auch in der Beschwerdeinstanz (zwischen dem BVGer und dem BStGer) eine bessere Koordinierung zu gewährleisten .
5 Am 29. Juni 2009 eröffnete Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf die Vernehmlassung zum Vorentwurf in Form einer Anhörung, deren Frist auf den 28. August 2009 festgelegt worden war. Diese Vernehmlassung änderte nichts am Vorentwurf. Am 24. Februar 2010 legte der Bundesrat (BR) dem Parlament den Gesetzesentwurf vor, der ohne Änderungen angenommen wurde. Die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Strategie führte somit zur Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Koordination zwischen Asyl- und Auslieferungsverfahren am 1. Oktober 2010, das am 1. April 2011 in Kraft trat.
6 Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Asyl- und Auslieferungsverfahren zu beschleunigen, wenn Auslieferungs- und Asylgesuche gleichzeitig hängig sind, den Informationsaustausch zwischen dem BJ und dem SEM zu optimieren und widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, indem die Zusammenlegung der Verfahren auf Bundesebene ermöglicht wird. Die Novelle führte zur Aufnahme des neuen Artikels 55a in das IRSG sowie zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) mit der Aufnahme der neuen Artikel 41a und 108a, die die Entsprechungen des Artikels 55a IRSG im AsylG sind, sowie der neuen Absätze 4 von Artikel 37 und 5 von Artikel 109, «die eine «rasche» Behandlung von Asylentscheidungen im Falle der Haft im Hinblick auf die Auslieferung des Antragstellers vorschreiben. Die Novelle führte auch zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG): Artikel 83 Buchstabe d Ziffer 1, der den Weg für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Asylentscheide des BVGer ebnet, wenn diese Personen betreffen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor dem diese Personen Schutz suchen; Artikel 93 Absatz 2 Satz 1, der vorsieht, dass in Sachen internationaler Rechtshilfe in Strafsachen und in Asylsachen Vorabentscheidungen und Zwischenentscheidungen nicht angefochten werden können; Schließlich Artikel 107 Absatz 3, der das Bundesgericht von der Verpflichtung entbindet, innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abschluss eines möglichen Schriftsatzwechsels eine Entscheidung über die Nichtzulassung zu treffen, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, über deren Asylantrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.
7 Der Vollständigkeit halber seien weitere relevante Bestimmungen zur Koordination von Asyl und Auslieferung erwähnt, wie Artikel 11a Absatz 3 IRSG und Artikel 9 Buchstabe c Ziffer 1 der Verordnung über das zentrale Migrationsinformationssystem (CIS-Verordnung) vom 12. April 2006, die dem SEM den Zugang zu den im Datenverwaltungssystem des BJ für den Bereich der Rechtshilfe gespeicherten Personendaten und dem BJ den Zugang zu den relevanten Daten der ZEMIS-Datenbank des SEM. Eine weitere Sonderregelung für Asylsuchende gilt für die spontane Übermittlung im Sinne von Artikel 67a IRSG, die bei strafbaren Handlungen dieser Personengruppe nicht erfolgen darf.
II. Hintergrund
8 In der Systematik des IRSG befindet sich Artikel 55a im zweiten Teil, der der Auslieferung gewidmet ist, genauer gesagt im 5. Abschnitt des 2. Kapitels, das sich mit der Entscheidung über die Auslieferung im Rahmen des Auslieferungsverfahrens befasst. Wenn man sich also ausschließlich an die Systematik des Gesetzes hält, müsste das BJ Artikel 55a IRSG erst im Stadium der Auslieferungsentscheidung anwenden und somit das Asylverfahren berücksichtigen. Artikel 43 IRSG verpflichtet das BJ jedoch, das ausländische Fahndungs- und Haftersuchen von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung betrifft die formellen und materiellen Voraussetzungen sowie die Unzulässigkeitsgründe des Ersuchens. So muss das BJ gemäss dem Grundsatz der Amtsermittlung von Amts wegen prüfen, ob Gründe für eine offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung der Festnahme und Auslieferung entgegenstehen (Art. 2 bis 5 IRSG), und zwar unabhängig von den vom Auslieferungswilligen vorgebrachten Einwänden. Artikel 55a IRSG konkretisiert somit den Grundsatz der Amtsermittlung und muss auch dann angewendet werden, wenn beim BJ ein Haftbegehren eingereicht wird, und nicht nur im Stadium der Entscheidung über die Auslieferung (vgl. auch unten N. 11 und N. 19).
III. Eigentliche Erläuterung
A. Allgemeines
9 Gemäss dem in Artikel 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FlüG) verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung darf die Schweiz eine Person nicht an die Grenzen von Gebieten zurückweisen, zurückführen oder ausliefern, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung bedroht wäre. Mit anderen Worten: Sowohl das SEM als auch das BJ müssen sicherstellen, dass die betroffene Person nicht Opfer einer Verfolgung wird oder dass sie im Falle einer Verurteilung (polit malus) aus einem der oben genannten Gründe in ihrem Herkunftsland zu erwarten ist. Wenn also Asyl- und Auslieferungsverfahren gleichzeitig oder parallel hängig sind und die Auslieferung vom Herkunftsstaat der Person beantragt wird, verpflichtet der Grundsatz der Nichtzurückweisung, der sich aus Artikel 33 KR ergibt, das BJ und das SEM als erstinstanzliche Behörden und anschliessend das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanzen, dieselben Fragen zu prüfen, wenn sie über eine Zurückweisung im weiteren Sinne entscheiden müssen. Auch wenn die Fragen identisch sind, werden die zuständigen Behörden sie dennoch unter unterschiedlichen Gesichtspunkten und mit unterschiedlichen Untersuchungsmitteln prüfen. So kommt im Bereich der Auslieferung der ersuchende Staat in den Genuss der Grundsätze von Treu und Glauben, was zur Folge hat, dass das BJ die Behauptungen des ersuchenden Staates nur in Ausnahmefällen in Frage stellt und dass das das BJ die Auslieferung unter bestimmten Garantien genehmigen kann, insbesondere wenn die Gefahr der Folter besteht. Darüber hinaus werden im Bereich der Auslieferung Fragen der Tat und der Schuld nicht geprüft, es sei denn, es liegen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche vor. Schließlich ist das Auslieferungsverfahren schriftlich und nicht mündlich, d. h. die betroffene Person wird vom BJ oder vom Bundesstrafgericht nicht zum Sachverhalt angehört, wobei zu berücksichtigen ist, dass das BJ weder über die spezifischen Kenntnisse noch direkt über die Ermittlungsmittel des SEM verfügt. Es besteht daher die Gefahr, dass das SEM und das BJ am Ende des Verfahrens zu diametral entgegengesetzten Schlussfolgerungen gelangen und widersprüchliche Entscheidungen treffen. Dieses Risiko widersprüchlicher Entscheidungen besteht jedoch auch auf der Ebene der Rechtsmittelinstanzen. So kam es mehrfach vor, dass das BJ und das SEM zu dem Schluss kamen, dass keine Verfolgungsgefahr bestehe, die Asylrechtsmittelinstanz jedoch der Ansicht war, dass der betroffenen Person der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden müsse. «Die Koordination zwischen den beiden Verfahren ist [daher] unerlässlich, da dieselben Elemente, nämlich die Risiken, denen die Person im Falle einer Auslieferung bzw. einer Rückführung ausgesetzt wäre, von [den genannten] Behörden geprüft werden […]». Um das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen zu vermeiden und die beiden Verfahren besser zu koordinieren, wurde Artikel 55a IRSG ausgearbeitet. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung oder die Nichtdiskriminierungsklausel im Sinne von Artikel 33 KR ist auch im Auslieferungsrecht in Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 37 Absatz 3 IRSG verankert.
10 Das Non-Refoulement-Prinzip beschränkt sich jedoch nicht auf die Gefahr der Verfolgung im Sinne von Artikel 33 KR. Das Verbot der Zurückweisung ist somit auch bei Gefahr von Folter oder Misshandlung gewährleistet, und zwar unabhängig von jeder Verfolgungssituation und gegenüber jedem Staat. Dies gilt für Artikel 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II) und Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV). In solchen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch mangels Verfolgung ab, während das BJ seinerseits die Auslieferung verweigern kann. Während im Asylbereich der Grundsatz der Nichtzurückweisung gemäss Artikel 33 BV die Person nur gegenüber ihrem Herkunftsstaat schützt, schützt dieser Grundsatz im Auslieferungsbereich die betroffene Person gegenüber jedem Staat. Schließlich sieht das IRSG weitere Fälle vor, in denen das BJ die Auslieferung ablehnt, insbesondere wenn der betroffenen Person die Todesstrafe droht (Art. 37 Abs. 3 IRSG) oder wenn sie Gefahr läuft, im ersuchenden Staat von einem Sondergericht verurteilt zu werden (Art. 38 Abs. 1 Bst. c IRSG) . Die Prüfung des BJ unter dem Gesichtspunkt des Non-Refoulement-Prinzips geht somit über die Prüfung durch das SEM hinaus, wenn dieses zu dem Schluss kommt, dass keine Verfolgung vorliegt, aber die Gefahr von Folter oder Misshandlung besteht oder die Auslieferung nicht vom Herkunftsstaat der Person beantragt wird.
11 Artikel 55a IRSG sieht eine Koordination mit dem Asylverfahren vor, wenn die verfolgte Person ein Asylgesuch im Sinne des AsylG gestellt hat. Wie wir weiter unten sehen werden, sieht diese Bestimmung eine Koordinationspflicht vor, wenn beide Verfahren parallel durchgeführt werden und die Auslieferung von dem Staat beantragt wird, vor dem sich die auszuliefernde Person schützen will. Diese Pflicht ergibt sich aus der Offizialmaxime oder Untersuchungsmaxime. Diese Bestimmung verfolgt nicht nur das Ziel, eine Koordination sicherzustellen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, sondern auch, die Verfahren zu beschleunigen und die Verpflichtungen der Schweiz aus dem Auslieferungsrecht bzw. der KR in Einklang zu bringen. Der Koordinationsgrundsatz soll aber auch die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips gewährleisten, das durch andere völkerrechtliche Normen garantiert ist. Wird die Auslieferung aus Gründen abgelehnt, die sich auf das Asylgesuch auswirken können, muss die Frage der Risiken im ersuchenden Staat von den Verwaltungs- und anschliessend den Justizbehörden, die nacheinander befasst werden, in koordinierter Weise geprüft werden. Das SEM bzw. die zuständige Beschwerdeinstanz müssen somit bei einer Ablehnung der Auslieferung auch das Auslieferungsdossier berücksichtigen, um das Recht der betroffenen Person auf vorläufige Aufnahme oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder gegebenenfalls auf Ausweisung in einen anderen Staat zu prüfen.
B. Modalitäten der Koordination
12 Artikel 55a IRSG zielt, wie sein Titel schon sagt, auf die Koordination mit dem Asylverfahren ab, wenn die verfolgte Person ein Asylgesuch im Sinne des AsylG gestellt hat. Das BJ und die Rechtsmittelbehörden berücksichtigen dann das Asylverfahren, um über das Auslieferungsgesuch zu entscheiden.
13 Auch wenn dies in der Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt wird, verpflichtet sie «die für die Auslieferung zuständigen Behörden, die Unterlagen zum Asylverfahren bei der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen zu berücksichtigen», und damit verpflichtet Artikel 55a IRSG sie zur Koordinierung mit den für Asylfragen zuständigen Behörden. Diese Koordinationspflicht kommt zum Tragen, wenn beide Verfahren parallel durchgeführt werden und die Auslieferung von dem Staat beantragt wird, vor dem sich die auszuliefernde Person schützen will. Sie ergibt sich aus den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich der Auslieferung bzw. des Asyls (vgl. Art. 33 KR). Diese den Behörden auferlegten Verpflichtungen müssen miteinander in Einklang gebracht werden. Für Ludwiczak Glassey wäre diese Koordination auch dann erforderlich, wenn die Auslieferung von einem anderen Staat beantragt wird, da bei einer Ablehnung der Auslieferung durch das BJ auch die ausländerrechtlichen Behörden prüfen müssen, ob die Person in der Schweiz bleiben kann. Unserer Ansicht nach ist jedoch zu prüfen, ob diese Verpflichtung in den Normen vorgesehen ist, die von den für das Ausländerrecht zuständigen Behörden anzuwenden sind, da Artikel 55a IRSG nur für die für die Auslieferung zuständigen Behörden gilt.
14 Artikel 55a IRSG nennt ausdrücklich als Form der Koordination den Austausch von Akten zwischen dem SEM und dem BJ. Dieser Austausch soll widersprüchliche Entscheide verhindern. Aus dem Wortlaut von Artikel 55a lässt sich somit lediglich ableiten, dass die Rechtshilfebehörden (Verwaltungs- und Justizbehörden) die Akten eines allfälligen Parallelverfahrens beim SEM oder beim BVGer einholen müssen.
15 Für einige Rechtsgelehrte ist die gewünschte «Koordination» zwischen dem Auslieferungsverfahren und dem Asylverfahren nicht optimal, wenn sie sich auf einen einfachen «Austausch von Akten» beschränkt. Dies liege zum einen daran, dass sich die Kommunikation auf der Ebene der erstinstanzlichen Gerichte (TPF/TAF) auf die Einsichtnahme in die Akten beschränke und die Entscheidungsfindung weder zeitlich noch inhaltlich koordiniert werden könne. In der Regel wird die Auslieferungsentscheidung (trotz Art. 37 Abs. 4 AsylG, der bei parallelen Verfahren eine rasche Erledigung der Asylentscheide verlangt) vorrangig getroffen, kann jedoch den Asylentscheid in der Sache nicht präjudizieren. Dies gilt natürlich auch umgekehrt. Unter bestimmten Umständen kann die fehlende Einheitlichkeit des Verfahrens trotz der Bestimmung von Artikel 55a zu materiell unvereinbaren letztinstanzlichen Urteilen führen, obwohl die Verfahren auf der Grundlage von Artikel 83 Buchstabe d Ziffer 1 BGG beim Bundesgericht zusammengefasst und einheitlich entschieden werden müssten. Gemäss Artikel 84 Absatz 1 BGG sind Auslieferungsfälle jedoch nur in besonders wichtigen Fällen öffentlich-rechtlich anfechtbar, so dass das Bundesgericht unter bestimmten Umständen nur die Begründetheit von Asylfällen prüfen «kann» und somit keine Frage der Koordinierung gestellt ist. Aus den Dokumenten und Randnotizen lässt sich jedoch folgende praktische Maxime ableiten: Die mit solchen Fällen befassten Rechtshilfebehörden und Gerichte sowie die betroffenen parallelen Behörden, nämlich das [SEM] und das [BVGer], müssen die laufenden Verfahren so weit wie möglich koordinieren. Es wäre daher notwendig, einen Informationsaustausch zwischen den mit dem Dossier befassten Bundesämtern (BJ und SEM) oder Gerichten (BGer und BVGer) einzurichten . Aus Artikel 55a IRSG lässt sich somit eine Mitteilungspflicht ableiten, wonach die mit dem Auslieferungsverfahren befassten Behörden und Gerichte (BStGer/BGer) die im Rahmen von asylverbundenen Verfahren erlassenen Auslieferungsentscheide dem SEM oder dem BVGer mitteilen müssen. Denn «[w]urde das Asyl zuvor durch eine rechtskräftige Entscheidung abgelehnt, kann die mit einem Einwand wegen eines politischen Delikts befasste Auslieferungsbehörde diese Entscheidung nicht außer Acht lassen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung des Flüchtlingsstatus (Art. 3 AsylG) von denselben Kriterien abhängen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt, der das Asylverfahren beendet, ohne über die Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden». Diese Berücksichtigung sollte auch erfolgen, wenn die Auslieferungsbehörde über Vorwürfe von Misshandlung, Folter oder Foltergefahr zu entscheiden hat. Das BJ konsultiert die asylrechtliche Akte und entscheidet frei über das Vorliegen eines Auslieferungsverweigerungsgrundes aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips und teilt seine Entscheidung (dem SEM) mit. Dieser Entscheid kann unter bestimmten Umständen zu einer Revision des Asylentscheids führen. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, muss das BJ oder das Bundesstrafgericht zudem in der entsprechenden Datenbank des SEM überprüfen oder sich bei diesem erkundigen, ob ein Asylverfahren läuft.
16 Aus Artikel 55a IRSG haben Rechtsprechung und Lehre auch den Grundsatz der zügigen Verfahrensabwicklung abgeleitet: Die Koordination würde auch darauf abzielen, die Verfahren zu beschleunigen. Für Ludwiczak Glassey würde diese Koordination sogar die Aussetzung des Auslieferungsverfahrens bis zum Abschluss des Asylverfahrens bedeuten. Auch wenn in bestimmten Fällen die Aussetzung angeordnet wurde, hat das Bundesgericht eine solche Aussetzung nicht immer als gerechtfertigt angesehen und war sogar der Ansicht, dass sie im Widerspruch zum Grundsatz der zügigen Verfahrensabwicklung stehen könnte. So hatte sich das Bundesgericht in einem Fall hat sich das Bundesgericht nach dem Stand des Auslieferungsverfahrens erkundigt. Dieses befand sich zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung in der Untersuchungsphase beim BJ. Aufgrund des Grundsatzes der zügigen Rechtspflege hat das Bundesgericht nicht den Abschluss des Auslieferungsverfahrens abgewartet, um über die Asylbeschwerde zu entscheiden. Die Untersuchung des Falles war abgeschlossen, und die Fragen bezüglich der Gewährung von Asyl und des Flüchtlingsstatus sowie diejenigen bezüglich der Wegweisung in Anwendung des Asylgesetzes waren entscheidungsreif, sodass keine Aussetzung gerechtfertigt war.
17 Eine Aussetzung eines der Verfahren ist umso weniger gerechtfertigt, als «bei einem laufenden Asylverfahren die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt des Ausgangs dieses Verfahrens gewährt werden kann». Tatsächlich wird das [BJ] die Auslieferung unter dem Vorbehalt der Anerkennung des Flüchtlingsstatus bzw. der Gewährung von Asyl gewähren. Darüber hinaus muss das BJ in Fällen, in denen das Bundesgericht gemäß Artikel 55 Absatz 2 IRSG zuständig ist, auch die Entscheidung dieses Gerichts über die Rüge eines politischen Delikts abwarten. Schließlich „ist die [endgültige] Entscheidung für die Auslieferungsbehörden bindend, wenn der gesuchten Person der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird. Die Auslieferung kann dann nicht angeordnet werden, es sei denn, die Person geniesst nur vorläufigen Schutz». Mit anderen Worten: Die Auslieferung kann angeordnet werden, ihre Vollstreckung jedoch bis zum endgültigen Asylentscheid ausgesetzt werden. Auch wenn das BJ und das SEM verpflichtet sind, ihre Akten auszutauschen, hindert nichts eine dieser Behörden daran, eine andere Meinung zu dem konkreten Fall zu vertreten, da die Standpunkte und Ermittlungsmethoden unterschiedlich sind.
18 Auch wenn eine zeitliche Koordination nicht möglich erscheint, muss bei der Auslieferungsentscheidung sichergestellt werden, dass ein hängiges Asyl- oder Beschwerdeverfahren nicht beeinträchtigt wird. Ist ein Asylverfahren gegen die verfolgte Person hängig, ist die Auslieferung nur zulässig, wenn das Asylgesuch oder die entsprechende Beschwerde vom BVGer endgültig abgelehnt wurde. Das Gleiche gilt, wenn die verfolgte Person während des Auslieferungsverfahrens ein Asylgesuch stellt. Dies entbindet das BJ oder das BStGer jedoch nicht von der Pflicht, auch das Vorliegen eines Auslieferungshindernisses in Form einer politischen Verfolgung zu prüfen.
19 Das oben Gesagte gilt mutatis mutandis, wenn das BJ einen Haftantrag prüfen muss. Denn auch wenn Artikel 55a gemäss der Systematik des IRSG im zweiten Teil über die Auslieferung, genauer gesagt im 5. Abschnitt des 2. Kapitels über den Auslieferungsentscheid, zu finden ist, muss das BJ von Amts wegen prüfen, ob ein offensichtlicher Hinderungsgrund für die Auslieferung vorliegt, und insbesondere das ZEMIS konsultieren, um zu überprüfen, ob die betroffene Person in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat oder keinen Flüchtlingsstatus besitzt.
20 Um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, wurde schliesslich ein Rechtsmittelweg zum Bundesgericht geschaffen, was im Asylrecht eine Ausnahme darstellt. Der Bundesrat hat betont, dass die Einführung dieses neuen Rechtsmittelwegs es ermöglichen wird, auf der Ebene der obersten Gerichtsinstanz das Asylverfahren und das Auslieferungsverfahren zusammenlegen, wenn sie parallel laufen, und den Grundsatz der Nichtzurückweisung gebührend zu berücksichtigen. Artikel 83 Buchstabe d Ziffer 1 BGG ermöglicht die Beseitigung allfälliger Widersprüche, die in der Phase der Beschwerde beim Bundesgericht noch bestehen, und somit die Gewährleistung dieser Koordination. «Obwohl eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Asylentscheide des BVGer grundsätzlich ausgeschlossen ist, steht dieser Rechtsweg offen, wenn der Fall eine Person betrifft, gegen die ein Auslieferungsgesuch des Staates vorliegt, vor dem sich die Person schützen will.» Die Beschwerde beim Bundesgericht soll eine widerspruchsfreie Rechtsprechung zum Grundsatz der Nichtzurückweisung gewährleisten. Das Bundesgericht entscheidet in einer einzigen Entscheidung über die Beschwerden in Auslieferungs- und Asylsachen. Aus all diesen Gründen ist eine Aussetzung eines der Verfahren nicht gerechtfertigt.
21 Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es im Auslieferungsrecht im Gegensatz zum Asylrecht keine Ferienzeiten gibt (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Eine Koordinierung in diesem Punkt wäre ebenfalls wünschenswert, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der zügigen Verfahren.
22 Auch andere Bestimmungen sehen eine Form der Koordination zwischen den Behörden vor, um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. So sieht sieht Artikel 32 der Asylverordnung I vom 11. August 1999 (AsylV I) vor, dass keine Prüfung und keine Entscheidung über die Wegweisung aus der Schweiz erfolgt, wenn gegen den Asylsuchenden bereits eine Entscheidung über die Ausschaffung an der Grenze ergangen ist. Das BVGer hat somit unter Bezugnahme auf Artikel 32 AsylV I und unter Berücksichtigung der Beurteilung einer möglichen Wegweisung oder möglicher Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung durch das Gericht entschieden, dass es im Interesse einer wirksamen Koordinierung das Beschwerdeverfahren vorläufig auszusetzen, bis das BJ in erster Instanz über das Ausweisungsgesuch entschieden hat.
23 Wird die Auslieferung von einem Drittstaat beantragt, steht der Flüchtlingsstatus der Auslieferung an diesen Staat nicht entgegen, sofern keine Gefahr der Zurückweisung in das Herkunftsland besteht. Artikel 15 CEExtr stellt eine wirksame Garantie dafür dar, dass die verfolgte Person ohne Zustimmung der Schweiz nicht in ihr Herkunftsland ausgeliefert wird. Spätestens bei der Vollstreckung der Auslieferung müssen die ausländischen Behörden über das in der Schweiz laufende Asylverfahren informiert werden. Gemäss Artikel 3 Absatz 2 CEExtr muss die Auslieferung nämlich abgelehnt werden, wenn die gesuchte Person die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt. hindert der in Artikel 33 CR verankerte Grundsatz den ersuchten Staat nicht daran, eine Person, der er den Flüchtlingsstatus gewährt hat, an den ersuchenden Staat auszuliefern, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt und in dem sie keine Diskriminierung zu befürchten hat, wobei zu beachten ist, dass der ersuchende Staat, an den die Person ausgeliefert wird, nicht berechtigt ist, sie ohne Zustimmung des ersuchten Staates an einen Drittstaat weiter auszulefern ohne die Zustimmung des ersuchten Staates. So kann sich dieser gemäß dem Grundsatz der Nichtzurückweisung vergewissern, dass die Person, deren Auslieferung beantragt wird, nicht in ihr Herkunftsland zurückgeschickt wird, das sie verlassen hat, um im ersuchten Staat Zuflucht zu suchen.
IV. Kritik
24 Artikel 55a IRSG bietet zwar eine Rechtsgrundlage für den Austausch von Akten, doch soll dieser Austausch in erster Linie den betroffenen Behörden ermöglichen, sich bei der Prüfung derselben Fragen auf einen einheitlichen Sachverhalt zu stützen. Angesichts der unterschiedlichen Standpunkte und Mittel der verschiedenen Behörden reicht dies jedoch nicht immer aus, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Zwar ist die Zusammenlegung der Verfahren auf Ebene des Bundesgerichts zu begrüssen, doch prüft dieses nur selten oder in Ausnahmefällen Asylbeschwerden und verfügt somit nicht über die gesamte Fachkompetenz des Bundesverwaltungsgerichts. Schließlich kann das Bundesgericht in Fällen, in denen Asyl gewährt und die Auslieferung genehmigt wird, d. h. in Fällen, in denen widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden, diesen Widerspruch nicht aufheben, wenn keine Beschwerde gegen die Gewährung von Asyl eingelegt wird.
Über den Autor:
Giuseppe Aufiero, Dr. iur., Rechtsanwalt, lic. in Psychologie und diplomierter Fotograf; Jurist in der Auslieferungsstelle des BJ; Anwaltskanzlei Aufiero Legal in 3178 Bösingen, spezialisiert auf Bild- und Urheberrecht; aufieroavocat@bluewin.ch.
Literaturverzeichnis
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Materialienverzeichnis
Message du Conseil fédéral concernant la loi fédérale sur la coordination entre la procédure d’asile et la procédure d’extradition du 24 février 2010, FF 2010 1333 (cité: FF 2010 1333).
Loi fédérale sur la coordination entre la procédure d’asile et la procédure d’extradition du 1er octobre 2010 (RO 2011 925) (cité: RO 2011 925).