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Kommentierung zu
Art. 59 ZGB

Eine Kommentierung von Claude Humbel

Herausgegeben von Nils Güggi / Lukas von Orelli

defriten

I. Regelungsgehalt

A. Allgemeines

1 Mit der letzten Norm der Allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen wird der unmittelbare Geltungsbereich der Art. 52–58 ZGB wieder begrenzt. Art. 59 ZGB ist nämlich keine Sach-, sondern eine reine Verweisnorm mit teils programmatischem Charakter.

Entsprechend wird für vier verschiedene Gruppen juristischer Personen auf unterschiedliche Normkomplexe (öffentliches eidgenössisches oder kantonales Recht; Privatrecht der Kantone bzw. obligationenrechtliche Vorschriften) verwiesen bzw. werden diese vorbehalten.

2 Kategorial wird dabei unterschieden zwischen den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten (Abs. 1, erste Variante), öffentlich-rechtliche kirchliche Körperschaften und Anstalten (Abs. 1, zweite Variante), Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck (Abs. 2) sowie Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften (Abs. 3).

B. Deklaratorische vs. konstitutive Verweisnormen

3 Wenn sich das anwendbare Recht bereits aus den allgemeinen Grundsätzen sowie aus anderen Vorschriften ergibt, wie dies in Abs. 1 und 2 der Fall ist, handelt es sich um einen rein deklaratorischen bzw. einen unechten Verweis. So ergibt sich das Verweisergebnis von Abs. 1 bereits aus dem allgemeinen Vorbehalt von Art. 6 Abs. 1 ZGB, wonach die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Kantone durch das Bundesprivatrecht nicht beschränkt werden dürfen.

Auch die Anwendbarkeit der gesellschafts- und genossenschaftsrechtlichen Vorschriften auf Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck fliesst bereits aus den allgemeinen Grundsätzen betreffend die juristischen Personen, weshalb auch dieser Verweis als deklaratorisch anzusehen ist.

4 Weil ohne den Verweis in Abs. 3 aufgrund von Art. 5 Abs. 1 ZGB Bundesprivatrecht auf Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften anwendbar wäre, handelt es sich um einen konstitutiven (echten) Verweis, welcher «den in Bezug genommenen Normkomplex originär beruft».

II. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Abs. 1, erste Variante)

A. Begriffe und Abgrenzung

5 Öffentlich-rechtliche Körperschaften werden definiert als «mitgliedschaftlich verfasste, auf dem öffentlichen Recht beruhende und mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger» zur selbständigen Erfüllung von staatlichen Aufgaben.

Sie umfassen neben den Gebietskörperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden) auch die Personalkörperschaften (öffentlich-rechtlich organisierte Studierendenverbände) und Realkörperschaften (v.a. sog. Meliorationsgenossenschaften, Alpkorporationen und dgl.).
Es sind auch Mischformen zwischen diesen Kategorien denkbar.

6 Als öffentlich-rechtliche Anstalten werden jene Verwaltungseinheiten bezeichnet, zu denen ein bestimmter Personen- und Sachbestand durch Rechtssatz zusammengefasst und für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe dauernd seinen Nutzern und Nutzerinnen zur Verfügung gestellt wird.

Dabei wird zwischen selbständigen und unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten unterschieden: Ersteren kommt die Rechtspersönlichkeit zu, letzteren nicht.
Eine Sonderform der öffentlich-rechtlichen Anstalten sind öffentlich-rechtliche Stiftungen, also durch einen Stiftungsakt verselbständigte Vermögen, welche als Verwaltungseinheiten dem öffentlichen Recht unterstellt sind und eine öffentliche Aufgabe erfüllen.
Auch öffentlich-rechtliche Stiftungen können selbständig oder unselbständig sein, mithin über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen oder nicht.

7 Ob im Einzelfall eine öffentlich-rechtliche juristische Person vorliegt, ist in Praxis nur selten strittig; eine Zuordnung ergibt sich regelmässig ohne Weiteres aus den Errichtungsgrundlagen.

Kein valables Indiz für die Abgrenzung ist hingegen der Handelsregistereintrag.

B. Anwendbares Recht

8 Prinzipiell werden öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten dem öffentlichen Recht von Bund und Kantonen unterstellt. Dies ist insoweit zu präzisieren, als dieser Verweis nur die Interna dieser juristischen Personen betrifft, wie Errichtung, Zweck und Organisationsverfassung (einschliesslich deren Abänderung) sowie die Aufhebung.

9 Im Hinblick auf das Aussenverhältnis ist hingegen zu differenzieren: Das öffentliche Recht ist dann anwendbar, wenn die juristische Person mit der ihr vom Gemeinwesen übertragenen hoheitlichen Gewalt zugleich öffentliche Aufgaben wahrnimmt und insofern als Hoheitsträger gilt.

Soweit die öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt hingegen im Aussenverhältnis ihrem Gegenüber gleichgestellt und nicht hoheitlich auftritt (etwa beim Kauf von Bürozubehör), ist von einem privatrechtlichen Verhältnis auszugehen.

10 Weiter enthält nicht nur das öffentliche Recht, sondern auch das Bundesprivatrecht (inkl. Handelsregister- und Fusionsrecht) besondere Normen für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

11 Schliesslich sei angemerkt, dass öffentliches Recht umgekehrt auch auf privatrechtliche juristische Personen des ZGB oder des OR Anwendung finden kann. Dies ist insb. immer dann der Fall, wenn es um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (allenfalls in Verbindung mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt) geht, wie etwa bei privatrechtlichen Krankenkassen als Trägerinnen des Krankenversicherungsobligatoriums

oder Schiessvereine als Träger des ausserdienstlichen Schiessobligatoriums
.

III. Körperschaften und Anstalten des kirchlichen Rechts (Abs. 1, zweite Variante)

A. Begriff

12 Der Begriff der öffentlich-rechtlichen kirchlichen juristischen Person ist schillernd und wird in der Lehre unterschiedlich weit gezogen.

Gesichert ist, dass jedenfalls für jene juristischen Personen das öffentliche Recht statt dem Zivilrecht zur Anwendung gelangt, welche von Kirche und Kanton als öffentlich-rechtlich anerkannt oder die von einem Kanton für kirchliche Belange geschaffen worden sind.

13 Die Frage nach dem anwendbaren Normenkomplex ist freilich nicht zu verwechseln mit dem verfassungsmässigen Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV, welcher jeder juristischen Person zukommt, die nach ihren Statuten einen religiösen Zweck verfolgt.

B. Anwendbares Recht

14 Bei öffentlich-rechtlichen kirchlichen juristischen Personen ist prinzipiell gleich zu verfahren wie bei den anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. oben II.B.), mithin ist eidgenössisches oder kantonales öffentliches Recht zunächst im Innenverhältnis und weiter im Aussenverhältnis bei hoheitlichen Tätigkeiten anwendbar.

Bundesprivatrecht kommt zum einen dann zur Anwendung, wenn eine nicht hoheitliche (etwa gewerbliche) Tätigkeit verfolgt wird. Zum anderen können bundesprivatrechtliche Bestimmungen über einen Verweis oder als Lückenfüllung als kantonales öffentliches Recht eingeführt werden.
Schliesslich kann über einen solchen Verweis im kantonalen öffentlichen Recht das innerkirchliche (etwa das kanonische) Recht zur Anwendung gelangen.

IV. Bundesprivatrechtliche Körperschaften mit wirtschaftlichem Zweck (Abs. 2)

A. Begriff

1. «Personenverbindungen»

15 Abs. 2 unterstellt «Personenverbindungen», die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, «den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften». Nach wörtlicher Auslegung würde dies zwar neben den juristischen Personen auch die sog. Rechtsgemeinschaften einschliessen. Nach herrschender und m.E. richtiger Lesart sind allerdings lediglich erstere gemeint. Hierfür spricht vor allem das systematische Element: So ist der gesamte Art. 59 ZGB in den «Allgemeinen Bestimmungen» zu den juristischen Personen eingebettet, welche sich gerade nicht mit Rechtsgemeinschaften befassen. Einen weiteren Fingerzeig in dieselbe Richtung gibt Art. 52 Abs. 1 ZGB, welcher von «körperschaftlich organisierten Personenverbindungen» spricht. Soweit Art. 52 Abs. 3 ZGB und Art. 59 Abs. 2 ZGB denselben Terminus, aber ohne das Addendum der «körperschaftlichen Organisation» wieder aufgreifen, dürfte dieses mitgemeint sein.

16 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck sind im OR geregelt. Weil es keine Anstalten nach dem OR gibt, wird regelmässig schlicht von den «Körperschaften des OR» gesprochen.

Konkret sind mithin die Aktiengesellschaft (Art. 620 ff. OR), die Kommandit-AG (Art. 764 ff. OR), die GmbH (Art. 772 ff. OR) und die Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) gemeint.

2. Wirtschaftlicher Zweck

17 Bedeutung erlangt Abs. 2 vor allem im Hinblick auf den Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB: Die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks ist nämlich zugleich ein Abgrenzungskriterium für die Zulässigkeit der Vereinsform (Art. 60 Abs. 1 ZGB).

Liegt ein bei einer körperschaftlich organsierten Personenverbindung ein wirtschaftlicher Zweck vor, muss eine Rechtsform einer der «Körperschaften des OR» gewählt werden.

18 Ein «wirtschaftlicher Zweck» liegt dann vor, wenn ökonomische Vorteile oder sonstige geldwerte Nutzen für die Mitglieder der Körperschaft angestrebt werden.

Dies bedeutet einerseits zugleich, dass wirtschaftliche Leistungen für Dritte auch bei einer nicht wirtschaftlichen, also idealen Zwecksetzung nicht untersagt sind. Andererseits besagt dieser Verweis auch nicht, dass die Körperschaften des OR keine nicht-wirtschaftlichen Zwecke verfolgen dürften
bzw. in einem solchen Fall den Bestimmungen des ZGB unterstellt werden müssten.
Zu beachten ist, dass der originär zivilrechtliche Begriff der «ideellen Zwecke» nicht mit dem steuerrechtlichen Terminus der «gemeinnützigen Zwecke» verwechselt werden sollte, der eigenen Kriterien folgt und entscheidend für die Steuerbefreiung ist.

B. Anwendbares Recht

19 Der Verweis auf das OR in Abs. 2 ist insofern weit zu verstehen, als er die Körperschaften des OR auch dann umfasst, wenn sie erlaubterweise einen ideellen Zweck verfolgen. Soweit der Gesetzgeber eine juristische Person primär für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke geschaffen hat, ist somit stets das OR die primär anwendbare Normgruppe.

Zur Anwendung gelangt die dritte Abteilung des OR über die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft (Art. 620 ff. OR).

20 Hinsichtlich der direkten Anwendbarkeit von Art. 52–58 ZGB auf die Körperschaften des OR scheiden sich die Geister. Während ein Teil der Lehre und die Rechtsprechung von einer direkten Anwendbarkeit ausgehen und zugleich den Vorrang der in Art. 620 ff. OR enthaltenen leges speciales gegenüber der Allgemeinen Bestimmungen hervorheben,

möchte ein anderer Teil der Lehre zwischen den verschiedenen Normen differenzieren und prüfen, ob diese (auch) auf die Rechtsformen des OR zugeschnitten wurden.
Ungeachtet dessen, welcher Vorgehensweise man diesbezüglich den Vorzug geben möchte, dürften die Ergebnisse regelmässig dieselben sein. So ist mit der h.L. davon auszugehen, dass jedenfalls Art. 52 Abs. 1 und 2, Art. 53 bis 55 ZGB ihrem Inhalt nach auf juristische Personen im Allgemeinen und nicht nur auf jene des ZGB zugeschnitten sind.

V. Körperschaften des kantonalen Rechts (Abs. 3)

A. Begriff

21 «Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften» des kantonalen Privatrechts sind regelmässig alte, genossenschaftliche (oder vergleichbare, z.B. vereinsähnliche) Organisationsformen zur unmittelbaren Bodenbewirtschaftung, etwa in der Land- oder Forstwirtschaft. Die modernen bäuerlichen Genossenschaften, die nur mittelbar der Bodenbewirtschaftung dienen (z.B. Einkaufs-, Kredit- und Maschinengenossenschaften), werden nicht von Art. 59 Abs. 3 ZGB, sondern vom allgemeinen Genossenschaftsrecht in Art. 828 ff. OR erfasst.

B. Anwendbares Recht

22 Mit dem konstitutiven Verweis auf das – meist in den kantonalen Einführungsgesetzen enthaltene – kantonale Privatrecht wollte der Gesetzgeber den historischen, genossenschaftlich strukturierten Kooperationen zur gemeinsamen Nutzung von Allmenden, Agrarland, Weiden, Wald und dgl. Rechnung tragen und diese in ihren traditionellen Formen belassen. Das kantonale Privatrecht gilt für Entstehung und Organisation sowie für Fragen rund um die Mitgliedschaft.

Das Bundesprivatrecht kommt allenfalls als ergänzendes kantonales Recht und in jenen Bereichen, in welchen die Genossenschaften in gleichgeordnete Beziehungen zu Dritten tritt (z.B. Schutz der Persönlichkeit, Haftung), zur Anwendung.
Möglich bleibt auch die Anwendung von öffentlichem Recht.

Literaturverzeichnis

Gutzwiller Max, Verbandspersonen, Grundsätzliches, in: Gutzwiller Max (Hrsg.), Schweizerisches Privatrecht, II Band, Einleitung und Personenrecht, Basel et al. 1967.

Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich et al. 2020.

Jakob Dominique, Kommentierung zu Art. 59 ZGB, in: Büchler Andrea/Jakob Dominique (Hrsg.), Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018 (KUKO-Jakob).

Meier-Hayoz Arthur/Forstmoser Peter/Sethe Rolf, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018.

Niggli Christina, Kommentierung zu Art. 59 ZGB, in: Breitschmid Peter/Jungo Alexandra (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht – Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016 (CHK-Niggli).

Reitze Christophe, Kommentierung zu Art. 59 ZGB, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022 (BSK-Reitze).

Riemer Hans Michael, Stämpflis Handkommentar, Vereins- und Stiftungsrecht (Art. 60–89bis ZGB) mit den Allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen (Art. 52–59 ZGB), Bern 2012 (zit. SHK-Riemer).

Riemer Hans Michael, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Die juristischen Personen, Allgemeine Bestimmungen, Systematischer Teil und Kommentar zu Art. 52–59 ZGB, 3. Aufl., Bern 1993 (zit. BK-Riemer).

Weber Rolf H., Einleitung und Personenrecht, in: Tercier Pierre (Hrsg.), Schweizerisches Privatrecht, II Band, 4. Teilband, Basel 1998.

Xoudis Julia, Kommentierung zu Art. 59, in: Pichonnaz Pascal/Foëx Bénédict (Hrsg.), Commentaire Romand, Code civil I, Basel 2010 (CR-Xoudis).

Fussnoten

  • SHK-Riemer, Art. 59 ZGB N. 1, 7.
  • Statt vieler BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 1; KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 1; SHK-Riemer, Art. 59 ZGB N. 1 (der indes von drei Gruppen spricht).
  • Zum Ganzen BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 2; KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 1.
  • KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 1.
  • KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 1. Ferner BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 2.
  • Statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1633 ff.
  • Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1640 ff. Ferner BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 4.
  • So weisen etwa Bürgergemeinden und Kirchgemeinden neben dem personalen stets auch ein territoriales Element auf, vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1646; BGE 139 II 90; BGE 134 I 75; BGE 125 II 177. Ferner BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 4.
  • Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1659 ff.
  • Beispiele für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten sind etwa die Universitäten und die ETH, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA oder die Zürcher Kantonalbank. Vgl. weitere Beispiele in Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1666. Unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten sind etwa Betriebe zur Wasserversorgung und der Abwasser- oder Kehrichtbeseitigung, kantonale Strafanstalten sowie teils städtische und kantonale Verkehrsbetriebe (wie z.B. der Züricher Verkehrsbund, BGer 6B_619/2017 vom 14.11.2017 E. 5). Vgl. weitere Beispiele in Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1668.
  • Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1685 ff.
  • Beispiele für selbständige öffentlich-rechtliche Stiftungen sind die Stiftung Pro Helvetia (Art. 31 KFG [Kulturförderungsgesetz]) oder die Stiftung Schweizerischer Nationalpark (Bundesgesetz über den Schweizerischen Nationalpark im Kanton Graubünden [Nationalparkgesetz] vom 19.12.1980 [SR 454]). Unselbständige Stiftungen sind z.B. die Spezialfonds nach Art. 52 FHG (Finanzhaushaltgesetz). Zu weiteren Beispielen s. Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1691.
  • BGE 117 Ia 107 E. 5; SHK-Riemer, Art. 59 ZGB N. 2. Str. war immerhin die Einordnung des Oberwalliser Kreisspitals Brig als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder als Verein, vgl. BGer 1C_33/2007 vom 21.4.2008 E. 4.4.
  • KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 3 m.H.
  • Hierzu und zum Folgenden vgl. BGE 124 III 418 E. 1; BGE 120 Ib 215 E. 4; BGE 114 II 36 E. 3; BGE 110 II 196 E. 2; KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 2; SHK-Riemer, Art. 59 ZGB N. 3; BK-Riemer, Syst. Teil Art. 52–59 ZGB N. 117 ff.
  • Vgl. dazu BGE 117 Ia 107 E. 5c. Zu den Kriterien zur Abgrenzung von öffentlichen und privaten Rechtsverhältnissen s. ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 223 ff. m. umfangreichen w.H.
  • KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 2; SHK-Riemer, Art. 59 ZGB N. 3; BK-Riemer, Syst. Teil Art. 52–59 ZGB N. 117 ff., beide m. umfangreichen w.H. zur Judikatur, insb. im Hinblick auf den privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz und die privatrechtliche Haftung. Die Qualifikation von Verhältnissen zwischen Anstalten einerseits und ihren Nutzern und Nutzerinnen andererseits ist einzelfallmässig zu beurteilen, vgl. die unterschiedlichen Ergebnisse in BGE 76 II 103 und BGE 105 II 234 bei Elektrizitätswerken.
  • Vgl. Art. 796 Abs. 2, Art. 907 Abs. 2 ZGB; Art. 61, Art. 493 Abs. 3, Art. 500 Abs. 2, Art. 509 Abs. 3, Art. 738, 751, 762 f., 829, 915, 926, 932, Art. 1157 Abs. 3 OR; Art. 106–108 HRegV; Art. 2 lit. d, Art. 99–101 FusG.
  • Vgl. Art. 1 und 3 KVAG und KVAV.
  • Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 5.12.2003 (Schiessverordnung), SR 512.31.
  • Vgl. schliesslich zum komplexen und teils strittigen Thema der gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1806 ff.; BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 14.
  • Vgl. die Hinweise in BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 15.
  • Vgl. BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 15; KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 4. Enger die Definition bei Weber, S. 232; weiter jene bei Gutzwiller, S. 460.
  • BGE 118 Ia 46 E. 3b.; dazu auch BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 15.
  • BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 15a; Weber, S. 226, 232.
  • Weber, S. 229.
  • BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 15a.
  • Vgl. zum Ganzen BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 3 und insb. 16; ebenso CR-Xoudis, Art. 59 ZGB N. 12; KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 5; wohl auch BGE 90 II 333 E. 2. Die Behauptung, dass die fehlende Rechtspersönlichkeit das Vorliegen von Rechtsgemeinschaften ausschliesse, dürfte allerdings eine petitio principii sein, da dies strittig ist und somit nicht zur Begründung herangezogen werden kann.
  • BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 17.
  • KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 5.
  • Grundlegend Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, § 4 N. 1 ff.; ferner BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 18; Weber, S. 61.
  • KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 5 m.H.a. Art. 620 Abs. 3 OR, Art. 772 OR; SHK-Riemer, Art. 59 ZGB N. 7, wonach die Bestimmung insofern «keine normative Bedeutung» habe, als der Gesetzgeber bei allen juristischen Personen des OR auch ideale (nicht-wirtschaftliche) Zwecke zulasse.
  • KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 5.
  • Vgl. zu den Kriterien «Kreisschreiben Nr. 12 vom 8.7.1994 zur Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (Art. 56 lit. g DBG) oder Kultuszwecke (Art. 56 lit. h DBG) verfolgen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen (Art. 33 Abs. 1 lit. i und Art. 59 lit. c DBG)», eingehend dazu KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 5a m.w.H. Immerhin haben auch ideelle Zwecke unlängst Eingang in die Steuerrechtsgesetzgebung gefunden, vgl. Art. 66a DBG und Art. 26a StHG, eingefügt durch Ziff. I 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20.3.2015 über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken, in Kraft seit 1.1.2018, (AS 2015 2947; BBl 2014 5369).
  • D.h. auch im Falle der Verfolgung ideeller Zwecke im Einzelfall, vgl. BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 18.
  • Statt vieler KUKO-Jakob, Art. 59 ZGB N. 6; CHK-Niggli, Art. 59 ZGB N. 8; BK-Riemer, Syst. Teil Art. 52–59 ZGB N. 93 ff. m.w.H.
  • Stellvertretend BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 20.
  • BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 20; CR-Xoudis, Art. 59 ZGB N. 13, beide m.w.H. zur Kontroverse.
  • SHK-Riemer, Art. 59 ZGB N. 4, mit dem zutreffenden Hinweis, dass Neugründungen von unmittelbar der Bodenwirtschaft dienenden Genossenschaften nach Art. 828 OR möglich bleiben.
  • BGE 83 II 353 m.w.H.
  • BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 23.
  • BGE 117 Ia 107 E. 5. Vgl. ferner die Hinweise zu dieser und anderen Abgrenzungen in BSK-Reitze, Art. 59 ZGB N. 24.

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