-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
- Art. 146 OR
- Art. 147 OR
- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
- Art. 701 OR
- Art. 715 OR
- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
- Art. 12 BPR
- Art. 13 BPR
- Art. 14 BPR
- Art. 15 BPR
- Art. 16 BPR
- Art. 17 BPR
- Art. 19 BPR
- Art. 20 BPR
- Art. 21 BPR
- Art. 22 BPR
- Art. 23 BPR
- Art. 24 BPR
- Art. 25 BPR
- Art. 26 BPR
- Art. 27 BPR
- Art. 29 BPR
- Art. 30 BPR
- Art. 31 BPR
- Art. 32 BPR
- Art. 32a BPR
- Art. 33 BPR
- Art. 34 BPR
- Art. 35 BPR
- Art. 36 BPR
- Art. 37 BPR
- Art. 38 BPR
- Art. 39 BPR
- Art. 40 BPR
- Art. 41 BPR
- Art. 42 BPR
- Art. 43 BPR
- Art. 44 BPR
- Art. 45 BPR
- Art. 46 BPR
- Art. 47 BPR
- Art. 48 BPR
- Art. 49 BPR
- Art. 50 BPR
- Art. 51 BPR
- Art. 52 BPR
- Art. 53 BPR
- Art. 54 BPR
- Art. 55 BPR
- Art. 56 BPR
- Art. 57 BPR
- Art. 58 BPR
- Art. 59a BPR
- Art. 59b BPR
- Art. 59c BPR
- Art. 62 BPR
- Art. 63 BPR
- Art. 67 BPR
- Art. 67a BPR
- Art. 67b BPR
- Art. 75 BPR
- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
- Art. 44 DSG
- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
- Art. 46 DSG
- Art. 47 DSG
- Art. 47a DSG
- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
- Art. 51 DSG
- Art. 54 DSG
- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
- Art. 61 DSG
- Art. 62 DSG
- Art. 63 DSG
- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
I. Hintergrund, Systematik und Bedeutung der Bestimmung
1 Wie aus der Überschrift hervorgeht, die in allen drei Sprachversionen gleich ist, behandelt Art. 14 das Abstimmungsprotokoll und gilt wie die anderen Bestimmungen des zweiten Titels nur für (eidgenössische) Abstimmungen und nicht für Wahlen, wie bereits bei diesen anderen Bestimmungen festgestellt wurde. Bei Wahlen ist die Frage des Protokolls Gegenstand von Bestimmungen an anderer Stelle im Gesetz.
2 Art. 14 existierte fast mit demselben Wortlaut wie der aktuelle Text in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes aus dem Jahr 1976, wo er bereits seine drei Absätze enthielt, die ohne jegliche Änderung, abgesehen von einer sehr leichten rein formalen Änderung in Absatz 1, und praktisch ohne Diskussion von den Vorschlägen des Bundesrates übernommen wurden.
3 Die Bestimmung hat seitdem nur zwei Änderungen erfahren, die von relativ geringer Bedeutung sind. Erstens wurde Absatz 1 bei der Revision vom 21. Juni 1996, die am 1. November 1997 in Kraft trat, leicht erweitert, um die Liste der Rubriken, die das Protokoll enthalten muss, zu vervollständigen, indem neben der Zahl der eingetragenen Wählerinnen und Wähler auch die Zahl der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ("inkl. Auslandschweizer") angegeben wurde. Die Räte übernahmen dabei - mit einer geringfügigen formalen Änderung - vollständig und ohne Diskussion die Vorschläge des Bundesrates, der die Revision zum Anlass genommen hatte, den Inhalt der Bestimmung nur formal etwas zu ändern. Gemäss der Botschaft des Bundesrates sollte mit der Ergänzung der Pflicht, im Protokoll die Zahl der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu erwähnen, lediglich die "gewachsene Praxis" kodifiziert werden.
4 Die zweite Änderung von Artikel 14 betrifft Absatz 2, der bei der Teilrevision des Gesetzes vom 21. Juni 2002, die am 1. Januar 2003 in Kraft trat, präzisiert wurde. Auch hier übernahm die Bundesversammlung, abgesehen von einem rein formalen Detail, unverändert und ohne Diskussion den Vorschlag des Bundesrates. Die Neuerung bestand bei dieser Revision lediglich darin, dass den Kantonen eine Frist von dreizehn Tagen für die Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse in ihren Amtsblättern gesetzt wurde. Auf die Gründe für diese Präzisierung wird später noch eingegangen.
5 Absatz 3 wurde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1978 nicht geändert.
6 Der Aufbau von Art. 14 besteht aus drei Absätzen, die die Erstellung des Abstimmungsprotokolls durch das Abstimmungsbüro und den Inhalt des Protokolls (Abs. 1) sowie die Übermittlung des Protokolls an die Kantonsregierung zur Zusammenfassung der provisorischen Ergebnisse im Kanton (Abs. 2) und die Übermittlung der Ergebnisse an die Bundeskanzlei (Abs. 3) behandeln. Auf die einzelnen Absätze wird später im eigentlichen Kommentar (Kap. II) eingegangen.
7 Zur Bedeutung der Bestimmung im Allgemeinen kann auf die bereits im Kommentar zu den Art. 10-13 gemachten Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung und Wichtigkeit der Regeln für die Durchführung von Volksabstimmungen im verfassungsrechtlichen und politischen System der Schweiz, das durch eine (sehr) starke direkte Demokratie gekennzeichnet ist, verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für die korrekte Ermittlung der Ergebnisse jeder Abstimmung sowie die Dokumentation dieser Ergebnisse, bei der das Protokoll ein zentrales Element darstellt. Wie bereits im Zusammenhang mit den Artikeln 12 und 13 erwähnt, impliziert die Gewährleistung der Wahlfreiheit (Art. 34 BV) eine Anforderung an die Genauigkeit bei der Qualifizierung, Sortierung und Zählung der Stimmzettel, die sorgfältig zwischen ungültigen oder ungültigen Stimmzetteln, leeren Stimmzetteln und gültigen Stimmzetteln unterscheiden und diese voneinander trennen müssen. Man kann hinzufügen, dass jede Abstimmung - wie jede Wahl - auf dem Postulat beruht, dass ihr Ergebnis korrekt ermittelt wird, oder, um es mit den Worten des Bundesgerichts auszudrücken, dass die Wahlfreiheit ein "Recht auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung und auf eine genaue und zutreffende Zählung der Stimmen" beinhaltet. Aus diesem Anspruch ergibt sich eine Pflicht zur Dokumentation der Ergebnisse, die es ermöglichen soll, gegebenenfalls zu überprüfen, ob die Ergebnisse korrekt und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt wurden.
8 Alle Kantone haben somit für ihren Bereich und in unterschiedlicher Form analoge Bestimmungen zu Art. 14, die sich mit der Auszählung der Stimmen, der Auszählung der Ergebnisse und der Dokumentation dieser Vorgänge mittels eines Protokolls befassen.
II. Kommentar
A. Absatz 1: Die Erstellung und der Inhalt des Abstimmungsprotokolls.
9 Absatz 1 von Art. 14 lautet: "Nach jeder Abstimmung erstellen die Verantwortlichen jedes Abstimmungsbüros ein Protokoll, in dem sie die Gesamtzahl der eingeschriebenen Wähler, einschliesslich der Auslandschweizer, die Zahl der Wähler, die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie die Zahl der Wähler, die die Vorlage angenommen haben, und die Zahl derjenigen, die sie abgelehnt haben, vermerken". Die Bestimmung befasst sich also mit der Erstellung des Protokolls und seinem Inhalt.
10 Wie aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, obliegt die Pflicht zur Erstellung eines Protokolls den "Verantwortlichen jedes Wahllokals", und zwar "nach jeder Abstimmung". Es sollte vielmehr heißen, für jeden Abstimmungsgegenstand, da für jeden Gegenstand ein separates Protokoll vorgesehen ist (siehe N 13 unten). Es wird also so viele Protokolle geben, wie es in jedem Kanton Abstimmungslokale gibt, multipliziert mit der Anzahl der Vorlagen, über die an dem betreffenden Tag abgestimmt wird.
11 An dieser Stelle muss klargestellt werden, dass das Bundesgesetz die Frage der Abstimmungslokale nicht regelt, die somit in die Zuständigkeit der Kantone fällt, als Manifestation der "Durchführung der Abstimmung" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BPR. Alle Kantone verfügen daher über Bestimmungen zu den Abstimmungsbüros (oder Wahlbüros), die deren Zusammensetzung und Aufgaben regeln. In der Regel sind diese Wahlbüros auf Gemeindeebene vorgesehen - häufig mit mehreren Wahlbüros oder Wahllokalen pro Gemeinde - und werden oft von einem kantonalen Wahlbüro unterstützt. Sie setzen sich aus Bürgerinnen und Bürgern, meist aus der Gemeinde, zusammen, wobei auch politische Tendenzen oder Parteien vertreten sind, fakultativ oder obligatorisch, gegebenenfalls "fair" oder "gerecht". Diese relativ offene Zusammensetzung - in Form eines Kollegialorgans, das die Bevölkerung und gegebenenfalls auch politische Tendenzen oder Parteien repräsentiert - wird als zusätzliche Garantie für die korrekte Ermittlung der Ergebnisse angesehen. Hinzu kommt, dass die Auswertungsarbeit bei Abstimmungen oftmals per Gesetz öffentlich zugänglich ist, was ebenfalls zu diesem Gedanken der Transparenz beiträgt.
12 Das Bundesgesetz schweigt sich zwar über die Abstimmungsbüros aus, regelt aber den Inhalt des Protokolls, das jedes dieser Büros auszufüllen hat, indem Artikel 14 Absatz 1 die verschiedenen Rubriken oder Angaben aufzählt, die in diesem Dokument zwingend enthalten sein müssen, nämlich "die Gesamtzahl der eingeschriebenen Wähler, einschliesslich der Auslandschweizer, die Zahl der Wähler, die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie die Zahl der Wähler, die die Vorlage angenommen haben, und die Zahl derjenigen, die sie abgelehnt haben". Wie in der Botschaft des Bundesrates betont wurde, sind die in Absatz 1 geforderten "Angaben unerlässlich, um die Angaben zur entscheidenden Mehrheit" im Sinne von Artikel 13 BPR zu überprüfen und dementsprechend über das Ergebnis der Abstimmung zu entscheiden. Diese Angaben, insbesondere die ersten beiden (Anzahl der eingetragenen Bürgerinnen und Bürger und Anzahl der Abstimmenden), ermöglichen es auch, die Wahlbeteiligung zu bestimmen. Was die Zahl der ungültigen und leeren Stimmzettel betrifft, die bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt werden, aber als solche gezählt werden, kann auf die Ausführungen im Kommentar zu Art. 13 (speziell Abs. 1) verwiesen werden.
13 Das Bundesrecht befasst sich nicht nur mit dem Inhalt des Protokolls, sondern auch mit der Form, die das Protokoll haben muss. So sieht die Verordnung über die politischen Rechte in Art. 4 Abs. 1 vor, dass das "Protokoll nach dem Muster in Anhang 1a (Normalfall) oder 1b (Initiative und Gegenentwurf) zu erstellen" ist. Diese beiden Anhänge umfassen somit zwei verschiedene Muster für das Protokoll: eines für Abstimmungen, die einen einzigen Gegenstand oder Akt betreffen (z. B. eine von den Behörden vorgeschlagene Verfassungsänderung oder ein Referendum über ein Gesetz oder eine Volksinitiative, der kein Gegenentwurf gegenübergestellt wird); das andere für Abstimmungen, die eine Volksinitiative und einen direkten Gegenentwurf der Bundesversammlung zum Gegenstand haben, d. h. Abstimmungen, bei denen die Bürgerinnen und Bürger aufgerufen sind, drei Fragen, einschließlich der Stichfrage, nach dem System von Art. 139b der Bundesverfassung und Art. 76 BPR. In diesem speziellen Fall liefert das Protokoll also nicht nur die Anzahl der Stimmen, die jeden der beiden Texte angenommen haben, und die Anzahl der Stimmen, die sie abgelehnt haben, sondern auch die Antworten auf die Stichfrage nach der Präferenz zwischen den beiden Texten und gibt dementsprechend die Anzahl der Stimmen für jede der Antwortmöglichkeiten an. Aus diesen Mustern ergibt sich jedenfalls, dass für jeden Abstimmungsgegenstand ein separates Protokoll erstellt werden muss.
B. Absatz 2: Die Ermittlung der provisorischen Ergebnisse im Kanton und ihre Übermittlung an die Bundeskanzlei.
14 Gemäss Artikel 14 Absatz 2 wird das Protokoll anschliessend "der Kantonsregierung übermittelt", damit diese "die provisorischen Ergebnisse für den ganzen Kanton zusammenfasst, sie der Bundeskanzlei mitteilt und sie im Amtsblatt des Kantons innerhalb von 13 Tagen nach dem Abstimmungstag veröffentlicht. Bei Bedarf veröffentlicht er die Ergebnisse in einer gesonderten Nummer".
15 In jedem Kanton hat die Kantonsregierung also die Aufgabe, die Protokolle zu zentralisieren, auf deren Grundlage sie "die Zahlen zusammenfasst und die vorläufigen Gesamtwerte der Staatskanzlei mitteilt". Art. 5 Abs. 1 und 2 ODP sieht in Wirklichkeit einen etwas anderen und etwas präziseren Prozess der Zentralisierung der Protokolle und der Übermittlung der vorläufigen Ergebnisse vor: "Die Kantonsregierung beauftragt die vom kantonalen Recht zu diesem Zweck bezeichneten Amtsstellen, die Wahlergebnisse unverzüglich auf geeignetem Wege an die zur Sammlung der Ergebnisse berufene kantonale Zentralstelle zu übermitteln" (Abs. 1), woraufhin "[d]ie kantonale Zentralstelle die vorläufigen Ergebnisse unverzüglich in elektronischer Form an die vom Bundesrat bezeichnete Bundesstelle übermittelt" (Abs. 2). Die Übermittlung der Protokolle an die kantonale Zentralstelle und die Übermittlung der provisorischen Ergebnisse an die Bundeskanzlei müssen also unverzüglich erfolgen.
16 Art. 5 Abs. 3 BPV erinnert und präzisiert seinerseits den Inhalt dieser provisorischen Ergebnisse, wie sie der Bundesstelle zu übermitteln sind: "Die von der kantonalen Zentralstelle übermittelten provisorischen Ergebnisse der Gemeinden und des Kantons umfassen: a. die Zahl der Stimmberechtigten; b. die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen, der leeren und ungültigen Wahlzettel; c. die Zahl der Stimmen, die auf die Wahlzettel entfallen; d. die Zahl der Stimmen, die auf die Wahlzettel entfallen; e. die Zahl der Stimmen, die auf die Wahlzettel entfallen; f. die Zahl der Stimmen, die auf die Wahlzettel entfallen. zusätzlich, wenn es sich um Volksinitiativen mit Gegenentwurf handelt, die Zahl der Stimmen, die für jede der drei Fragen im Protokoll unter der Rubrik "keine Antwort" eingetragen sind, und die Zahl der Stimmen, die bei der Stichfrage auf die Volksinitiative und den Gegenentwurf entfallen".
17 Schließlich schreibt Absatz 4 von Art. 5 ODP vor, dass diese "vorläufigen Ergebnisse nicht vor dem für die Abstimmung angesetzten Tag, 12 Uhr, veröffentlicht werden dürfen".
18 Dennoch und unter diesem Vorbehalt sieht Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes in seinem zweiten Teil vor, dass es der Kantonsregierung obliegt, diese vorläufigen (kantonalen) Ergebnisse "im Amtsblatt des Kantons" zu veröffentlichen, und zwar spätestens "innerhalb von 13 Tagen nach dem Tag der Abstimmung"; die Bestimmung präzisiert sogar, dass sie "bei Bedarf die Ergebnisse in einer gesonderten Nummer veröffentlicht". Wie in der Botschaft des Bundesrats erwähnt, ist diese Veröffentlichung der vorläufigen Ergebnisse im Amtsblatt des Kantons wichtig, da sie den Beginn der Beschwerdefrist für eventuelle Anfechtungen dieser Ergebnisse darstellt:
"Die Frist für Stimmrechtsbeschwerden - Abs. 2 - beginnt mit der Bekanntgabe des provisorischen kantonalen Abstimmungsergebnisses im Publikationsorgan (Art. 75 Abs. 2) zu laufen."
19 Wie bereits erwähnt, wurde der zweite Absatz bei der Revision vom 21. Juni 2002, die 2003 in Kraft trat, geändert, um den Kantonen eine Frist von dreizehn Tagen für die Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse in ihren Amtsblättern zu setzen. Die Einführung dieser Höchstfrist ist auf die Justizreform zurückzuführen, die das Bundesgericht - und nicht mehr den Bundesrat - zur zuständigen Behörde für Beschwerden im Bereich der eidgenössischen politischen Rechte machte, insbesondere für Beschwerden im Zusammenhang mit eidgenössischen Volksabstimmungen, wie in der Botschaft des Bundesrates zu dieser Revision erläutert wurde:
"Neu ist, dass den Kantonen maximal 13 Tage für die Veröffentlichung der Ergebnisse in ihren Amtsblättern eingeräumt werden, da sonst die Validierung der Ergebnisse auf nationaler Ebene nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann, da die durch die neue Verfassung ausgelöste Justizreform das Bundesgericht zur neuen Beschwerdeinstanz gemacht hat (Art. 189 Abs. 1 Bst. f BV), was zuvor der Bundesrat war. Dies bedeutet, dass der Bundesrat nicht mehr selbst entscheiden und gleichzeitig das Abstimmungsergebnis bestätigen kann (vgl. Art. 15 und 81 BPR), was zu Verzögerungen führen wird. Es müssen daher Maßnahmen ergriffen werden, die verhindern, dass die Demokratie durch eine geschickt inszenierte Beschwerdeflut blockiert wird (vgl. auch den Kommentar zu Art. 15). Eine dieser Maßnahmen wird darin bestehen, den kantonalen Behörden eine Frist für die Veröffentlichung der Ergebnisse ihres Kantons in ihrem Amtsblatt, gegebenenfalls in einer Sondernummer, zu setzen, wobei das Verfahren demjenigen entspricht, das bei eidgenössischen Wahlen angewandt wird (vgl. den Kommentar zu Art. 52 Abs. 2)."
20 Art. 6 ODP ergänzt in diesem Punkt die gesetzliche Bestimmung und präzisiert sie, indem er vorsieht, dass "[d]ie Kantonsregierung den Inhalt des Abstimmungsprotokolls, unter Ausschluss jeglicher Bemerkungen oder Beschlüsse, unverzüglich im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Sie gibt eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 77 BPR an".
C. Absatz 3: Die Übermittlung der Protokolle an die Bundeskanzlei und die Vernichtung der Stimmzettel.
21 Gemäss Art. 14 Abs. 3 "übermitteln die Kantone die Protokolle und auf Verlangen auch die Stimmzettel innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 3) an die Bundeskanzlei. Nach der Bestätigung des Abstimmungsergebnisses werden die Stimmzettel vernichtet". Die Bestimmung, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1978 nicht geändert wurde, behandelt also die Übermittlung der Protokolle - und nicht mehr der provisorischen Ergebnisse - an die Bundeskanzlei nach Ablauf der Beschwerdefrist einerseits und die Vernichtung der Stimmzettel andererseits.
1. Satz 1: Die Übermittlung der Protokolle.
22 In Bezug auf die Protokolle sieht die Bestimmung vor, dass diese "innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 3)" von den Kantonen an die Bundeskanzlei weitergeleitet werden. Art. 79 Abs. 3 BPR, auf den verwiesen wird, besagt: "Die Kantonsregierung eröffnet ihren Beschwerdeentscheid und die anderen nach den Artikeln 34 bis 38 und 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren getroffenen Massnahmen und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit". Diese Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts verpflichten die Behörde - in diesem Fall die Kantonsregierung als (erste) Beschwerdeinstanz - insbesondere dazu, ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Rechtsmittelfrist zu eröffnen. Mit diesem Verweis bedeutet der erste Satz von Art. 14 Abs. 3 also, dass die Protokolle innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen (allfällige) Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung an die Bundeskanzlei weitergeleitet werden müssen. Es sei daran erinnert, dass Beschwerdeentscheide der Kantonsregierungen in diesem Bereich (d.h. in Bezug auf Abstimmungen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR) heute "nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht angefochten werden" können. Mit dem Bundesgerichtsgesetz wurde die Zuständigkeit für die Entscheidung über Streitigkeiten im Zusammenhang mit den politischen Rechten auf Bundesebene auf das Bundesgericht ausgedehnt. Zuvor hatte der Bundesrat die Zuständigkeit für "abstimmungsrelevante" Beschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR inne. Diese Beschwerde an das Bundesgericht muss ihrerseits gemäss Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Beschwerdeentscheids der Kantonsregierung eingereicht werden.
23 Mit Ablauf dieser fünftägigen Frist für allfällige Beschwerden gegen den Beschwerdeentscheid der Kantonsregierung beginnt somit die zehntägige Frist, innert welcher der Kanton die Abstimmungsprotokolle an die Bundeskanzlei weiterleiten muss.
24 Logischerweise muss diese Übermittlung, wenn keine Beschwerde an die Kantonsregierung eingereicht wurde, früher erfolgen, höchstens innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Kantonsregierung, d. h. der Frist von drei Tagen ab "der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt des Kantons" (Art. 77 Abs. 2 BPR).
25 Auf Verlangen der Bundeskanzlei müssen die Kantone der Bundeskanzlei auch die Stimmzettel innerhalb derselben Frist übermitteln.
2. Zweiter Satz: Die Vernichtung der Stimmzettel (und die der Protokolle).
26 Der zweite Satz von Absatz 3 behandelt, wie bereits erwähnt, die Vernichtung der Stimmzettel, indem er bestimmt: "Nach der Bestätigung des Abstimmungsergebnisses werden die Stimmzettel vernichtet". Der Wortlaut der Bestimmung bezieht sich also ausdrücklich auf die Validierung des Ergebnisses, die wiederum in Art. 15 BPR geregelt ist, als maßgeblichen Zeitpunkt für diese Vernichtung.
27 In der Botschaft des Bundesrates wurde dies wie folgt erläutert:
"Absatz 3 besagt, dass die Stimmzettel nach der Validierung des Abstimmungsergebnisses vernichtet werden. Das geltende Recht weist die Kantone an, die Stimmzettel zur Verfügung des Bundesrates zu halten. Diese Bestimmung ist nicht eindeutig".
28 Die Idee ist also, in Anlehnung an Art. 15 Abs. 1 BPR, mit der Vernichtung der Stimmzettel zu warten, bis der "Bundesrat das endgültige Ergebnis der Abstimmung (Validierung) feststellt, sobald feststeht, dass keine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht wurde, oder sobald die Urteile über solche Beschwerden verkündet worden sind".
29 Es sei noch darauf hingewiesen, dass Art. 4 Abs. 3 VEP seinerseits nicht die Vernichtung von Stimmzetteln, sondern von Abstimmungsprotokollen behandelt, indem er vorschreibt, dass "[d]ie Bundeskanzlei den Zeitpunkt festlegt, von dem an die Protokolle vernichtet werden dürfen".
Der Autor dankt Herrn Beat Kuoni, Jurist in der Abteilung "Politische Rechte" der Bundeskanzlei, für die aufmerksame Durchsicht dieses Beitrags.
Literaturverzeichnis
Bisaz Corsin, Direktdemokratische Instrumente als «Anträge aus dem Volk an das Volk»: Eine Systematik des direktdemokratischen Verfahrensrechts in der Schweiz, Zurich/St. Gall 2020.
Conseil fédéral, Message du Conseil fédéral à l’Assemblée fédérale concernant une loi fédérale sur les droits politiques, du 9.4.1975, FF 1975 I 1337 (cité : Message 1975).
Conseil fédéral, Message concernant une révision partielle de la législation fédérale sur les droits politiques, du 1.9.1993, FF 1993 III 405 (cité : Message 1993).
Conseil fédéral, Message concernant une modification de la loi fédérale sur les droits politiques, du 30.11.2001, FF 2001 6051 (cité : Message 2001).
Dubey Jacques, Droits fondamentaux, Volume II : Libertés, garanties de l’État de droit, droits sociaux et politiques, Bâle 2018.
Fässler David, Die Aufhebung eidgenössischer Volksabtimmungen, Eine Betrachtung zu BGE 145 I 207, in : PJA 2021, pp. 486-494.
Grisel Étienne, Initiative et référendum populaires, Traité de la démocratie semi-directe en droit suisse, 3e éd., Berne 2004.
Hangartner Yvo/Kley Andreas, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zurich 2000.
Hangartner Yvo/Kley Andreas/Braun Binder Nadja/Glaser Andreas, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2e éd., Zurich 2023.
Mahon Pascal, Droits politiques, in : Olivier Diggelmann/Maya Hertig Randall/Benjamin Schindler (édit.), Droit constitutionnel suisse / Verfassungsrecht der Schweiz, Volume II : État de droit, Droits fondamentaux et droits humains / Rechtsstaatlichkeit, Grund- und Menschenrechte, Zurich/Bâle/Genève 2020, pp. 1499-1541 (cité : Droits politiques).
Tschannen Pierre, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5e éd., Berne 2021 (cité : Staatsrecht).