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MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
- I. Kontext und Zweck
- II. Verschuldenshaftung (Art. 99 Abs. 1 OR)
- III. Der Umfang der Haftung (Art. 99 Abs. 2 und 3 OR)
- Literaturverzeichnis
I. Kontext und Zweck
1 Während Art. 97 OR den Haftungsstandard selbst festlegt, betreffen Art. 99-101 OR den Umfang der Haftung und des Schadenersatzes.
2 Art. 99 OR befasst sich mit dem Grundkonzept des Verschuldens und dessen Auswirkungen auf den Umfang der Haftung. Was andere Aspekte betrifft, wie die Bestimmung des Schadens oder die Minderung seiner Entschädigung, so enthält Art. 99(3) OR einen allgemeinen Verweis auf Art. 42-54 OR, die im Falle einer deliktischen Haftung gelten. Mit anderen Worten: Die Grundsätze, die für die Bestimmung des Schadens und des Umfangs der Entschädigung bei deliktischer Haftung gelten (Art. 42-54 OR), gelten analog für Schadenersatzansprüche bei Vertragsverletzung.
3 Art. 100 OR befasst sich dann mit der vertraglichen Haftungs- und Schadensbegrenzung und Art. 101 OR mit der Haftung für Hilfspersonen/Beauftragte.
II. Verschuldenshaftung (Art. 99 Abs. 1 OR)
4 Art. 99(1) OR besagt, dass „jedes beliebige Verschulden“ ausreicht, um eine Haftung für Vertragsverletzungen auszulösen, ohne jedoch den Begriff des Verschuldens zu definieren. Tatsächlich gibt es im Obligationenrecht keine Definition von „Verschulden“, doch wurde es durch die Rechtsprechung wie folgt definiert: Die Abweichung vom durchschnittlichen menschlichen Verhalten („objektive Seite“) durch eine Person, die urteils- und verantwortungsfähig ist ("subjektive Seite). Der Begriff des Verschuldens umfasst sowohl vorsätzliches Verhalten als auch Fahrlässigkeit (leichte oder grobe Fahrlässigkeit).
5 Somit legt Art. 99(1) OR den Grundsatz fest, dass ein Schuldner, der eine Vertragsverletzung begeht, unabhängig vom Grad seines Verschuldens, ob schwer oder leicht, haftbar gemacht wird. Obwohl der Grad des Verschuldens bei der Feststellung der Haftung als solcher irrelevant ist, spielt er dennoch eine Rolle bei der Bestimmung des Umfangs des Schadenersatzes. Darüber hinaus sieht das Obligationenrecht bestimmte Ausnahmen von der allgemeinen Verschuldenshaftung vor, bei denen auch der Grad des Verschuldens relevant ist (siehe z. B. Art. 248, 420(2), 454 OR). Daher ist es nach wie vor sinnvoll, zwischen den drei typischen Arten von Fehlern zu unterscheiden, die im schweizerischen Vertrags- und Deliktsrecht bekannt sind:
1. Vorsätzliches Verhalten (Vorsatz / Intention): Vorsätzliches Verhalten liegt vor, wenn eine Partei den Verstoß absichtlich begeht oder wenn sie bewusst die Möglichkeit eines solchen Verstoßes in Kauf nimmt und sich nicht darum kümmert (dolus eventualis).
2. Grobe Fahrlässigkeit (grobe Fahrlässigkeit / négligence grave): Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Partei, die gegen die Vorschriften verstößt, die elementarsten Sorgfaltsstandards missachtet, ohne den Verstoß zu wollen oder dessen Wahrscheinlichkeit in Kauf zu nehmen.
3. Leichte Fahrlässigkeit (leichte Fahrlässigkeit / négligence légère): In der Rechtslehre und Rechtsprechung wird leichte Fahrlässigkeit in der Regel als geringfügige Abweichung von den Sorgfaltsstandards beschrieben, die von einer durchschnittlichen Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann.
6 Bei der Feststellung eines Verschuldens wenden Gerichte eine objektive Bewertung an und stützen sich darauf, wie sich ein durchschnittlicher Dritter unter ähnlichen Umständen im Allgemeinen verhalten hätte. Daher sind in diesem Stadium individuelle Merkmale, der Hintergrund oder die Fähigkeiten des jeweiligen Schuldners irrelevant, obwohl die Geschäftsfähigkeit eine Voraussetzung ist. Bei der Bestimmung des anwendbaren Sorgfaltsmaßstabs müssen jedoch die spezifischen Fähigkeiten und Standards der jeweiligen Berufe und Tätigkeiten des Schuldners berücksichtigt werden.
7 Beispiel: Ein HNO-Arzt hat einen Patienten operiert. Bei dieser Operation kam es zu einer Verletzung des Gesichtsnervs und zur Eröffnung des seitlichen Bogengangs, was auch nach einer Revisionsoperation zu bleibendem Hörverlust und Schwindel führte. In diesem Fall musste das Bundesgericht prüfen, ob davon ausgegangen werden konnte, dass der Arzt im Verhältnis zu seinen Fähigkeiten als HNO-Arzt die erforderliche Sorgfalt walten ließ, verglichen mit dem, was ein dritter Arzt mit ähnlichen Fachkenntnissen und Fähigkeiten getan hätte.
III. Der Umfang der Haftung (Art. 99 Abs. 2 und 3 OR)
8 Der Zweck von Art. 99(2) OR ist bei der Lektüre seines Wortlauts nicht ganz klar. Er bezieht sich auf die „Art des konkreten Geschäfts“ und auf das Ausmaß, in dem der Schuldner von einem solchen Geschäft „profitieren“ sollte. Es ist allgemein anerkannt, dass diese Bestimmung darauf abzielt, einen Grund für die Einschränkung des Haftungsumfangs einzuführen, wenn der Schuldner nicht wirklich von dem Geschäft profitiert hat. Je geringer der Gewinn für den Schuldner ist, desto nachsichtiger kann der Richter bei der Festlegung des Haftungsumfangs sein. Beispiel: Ein Spender bietet eine Ware kostenlos an, verpackt diese jedoch nicht ordnungsgemäß, sodass sie während des Transports zum Begünstigten beschädigt wird.
9 Ansonsten verweist Art. 99(3) OR einfach auf die Bestimmungen, die im Falle einer deliktischen Haftung anwendbar sind, ohne diese Bestimmungen jedoch direkt zu spezifizieren. Es handelt sich um Art. 42-54 OR mit Ausnahme von Art. 52 OR, von denen einige jedoch im Zusammenhang mit der vertraglichen Haftung relevanter sind als andere.
10 Wir geben einen kurzen Überblick über den Zweck und den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen und verweisen ansonsten auf den Kommentar zu diesen Bestimmungen selbst:
1. Art. 42 OR befasst sich mit der Beweislast in Bezug auf den Schaden. Art. 42(1) OR besagt, dass es dem Geschädigten obliegt, seinen Schaden nachzuweisen. Dies ist eine bloße Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Beweislast, der in Art. 8 CC festgelegt ist. Der Nachweis des Schadens bezieht sich sowohl auf dessen Vorhandensein als auch auf dessen Umfang (Quantifizierung). Art. 42(2) OR führt dann eine Ausnahme in Bezug auf den Umfang des Schadens ein, die besagt, dass „wenn der genaue Wert des Schadens nicht beziffert werden kann, das Gericht den Wert nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung des normalen Verlaufs der Ereignisse und der von der geschädigten Person ergriffenen Maßnahmen schätzt“. Mit anderen Worten scheint Art. 42(2) OR zu besagen, dass das Gericht einen Schaden, der vom Schuldner nicht beziffert werden kann, direkt bewerten und bestimmen kann. Leider wird diese Bestimmung in der Praxis nur sehr selten angewendet, was hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass die Anforderungen an die Feststellung der Unbestimmbarkeit des Schadens sehr hoch sind.
2. Art. 43 OR legt den allgemeinen Grundsatz fest, dass der Umfang des zu leistenden Schadenersatzes auf der Grundlage der konkreten Umstände und des Grads des Verschuldens, d. h. des Verschuldens, zu beurteilen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein durch leichte Fahrlässigkeit verursachter Schaden automatisch zu einer Verringerung des Schadenersatzumfangs führt (siehe jedoch Art. 44(2) OR). Stattdessen liegt der Grundgedanke dieser Bestimmung darin, dass der Richter die Entschädigung kürzen kann, wenn der Schaden in keinem Verhältnis zum Grad des Verschuldens steht. Ebenso darf der Richter die Entschädigung nicht über den tatsächlichen Schaden hinaus erhöhen, selbst bei sehr schwerem vorsätzlichen Verhalten (siehe oben Art. 97 OR). Laut Gesetz ist die maximale Entschädigung immer der tatsächliche Schaden, es sei denn, die Parteien haben vertraglich eine Strafklausel (siehe Art. 163 OR) oder einen festen pauschalierten Schadenersatz (siehe unten Art. 100 OR) vorgesehen.
3. Art. 44 OR sieht dann zwei spezifische Gründe für eine Herabsetzung des Schadenersatzes vor: (i) bei Mitverschulden oder Einwilligung, d. h. wenn die geschädigte Partei entweder durch Verschulden oder durch Einwilligung zur Verursachung des Schadens beigetragen hat, und (ii) bei leichter Fahrlässigkeit, vorausgesetzt, ein vollständiger Schadenersatz würde den Schuldner in eine finanzielle Notlage bringen.
4. Art. 45 bis Art. 49 OR befassen sich dann mit Schadensersatz bei Tötung, Körperverletzung und Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Diese Bestimmungen haben im Zusammenhang mit der vertraglichen Haftung nur eine begrenzte praktische Relevanz, weshalb wir für weitere Einzelheiten auf den Kommentar zu Art. 45-49 OR verweisen.
5. Art. 50 und Art. 51 OR befassen sich mit der Situation, in der mehrere Schuldner gemeinsam den Schaden verursacht haben, entweder durch unerlaubte Handlung und/oder durch Vertragsverletzung. Grundsätzlich gilt, dass diese Schuldner gegenüber dem Gläubiger gesamtschuldnerisch haften (siehe Art. 143(2) OR) und dass der Schuldner, der durch unerlaubte Handlung oder vorsätzliche Rechtsverletzung haftet, zuerst untereinander Schadensersatz leisten muss, gefolgt von den Schuldnern, die durch eine Vertragsverletzung oder eine unverschuldete Rechtsverletzung zum Schaden beigetragen haben. Es gibt einige begrenzte Ausnahmen von diesem Grundsatz, die vom Bundesgericht sehr vorsichtig gehandhabt werden.
6. Art. 53 und Art. 54 OR befassen sich mit dem Thema der fehlenden Urteilsfähigkeit (Urteilsfähigkeit / Zurechnungsfähigkeit). Zunächst legt Art. 53 OR fest, dass der Begriff der Urteilsfähigkeit im Zivilrecht unabhängig von demselben Begriff im Strafrecht ist. Dann legt Art. 54 OR eine Ausnahme vom Grundsatz der Verschuldenshaftung fest. Wie oben erwähnt, setzt die Haftung ein Verschulden voraus und das Verschulden setzt die Zurechnungsfähigkeit voraus. Die Urteilsfähigkeit ist ein Aspekt der Geschäftsfähigkeit. Daher unterliegt jemand, der nicht urteilsfähig ist, grundsätzlich nicht der zivilrechtlichen Haftung. Art. 54 OR stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, indem er dem Richter erlaubt, eine teilweise oder vollständige Entschädigung anzuordnen, wenn es die Billigkeit gebietet. Diese Bestimmungen haben im Zusammenhang mit der vertraglichen Haftung nur sehr wenig praktische Relevanz, weshalb wir für weitere Einzelheiten auf die Kommentierung dieser Bestimmungen verweisen.
Literaturverzeichnis
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Emmenegger Susan, Kommentierung zu Art. 99 OR in: Weber Rolf/Emmenegger Susan (eds.), Berner Kommentar, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, 2nd Ed., Bern 2020.
Gauch Peter/Schluep Walter/Emmenegger Susan, OR AT, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 11th Ed., Zurich et al. 2020.
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Huguenin Claire, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3rd Ed., Zurich et al. 2019.
Kessler Martin A., Kommentierung zu Art. 42 OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (eds.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7th Ed., Basel 2020.
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Koller Alfred, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 5th Ed., Bern 2023.
Schwenzer Ingeborg/Fountoulakis Christiana, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8th Ed., Bern 2020.
Widmer Lüchinger Corinne/Wiegand Wolfgang, Kommentierung zu Art. 99 OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (eds.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7th Ed., Basel 2020.