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- Art. 1 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 2 Abs. 3 GwG
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BUNDESVERFASSUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE DIREKTE BUNDESSTEUER
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
HEILMITTELGESETZ
STEUERHARMONISIERUNGSGESETZ
- I. Einleitung und Allgemeines
- II. Überblick über die verschiedenen in Art. 9 GwG vorgesehenen Szenarien
- III. Meldepflichten der Finanzintermediäre (Abs. 1)
- IV. Meldepflicht der Händler (Abs. 1bis)
- V. Meldepflichten von Beratern (Art. 9 Abs. 1ter nGwG)
- VI. Modalitäten der Meldung
- VII. Wirkungen der Verdachtsmeldung und damit verbundene Pflichten
- VIII. Folgen bei Verletzung der Meldepflicht
- Literaturverzeichnis
I. Einleitung und Allgemeines
A. Gegenstand
1 Art. 9 des Bundesgesetzes gegen die Geldwäscherei (GwG) regelt diePflicht, die Finanzintermediäre und Händler haben, ihre Verdachtsmeldungen – insbesondere im Zusammenhang mit Geldwäscherei – an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) weiterzuleiten.
2 Auch wenn in der Randbemerkung zu Art. 9 GwG der Singular („Meldepflicht“) verwendet wird, sieht die Bestimmung in Wirklichkeit mehrere unterschiedliche Szenarien vor, die die Verpflichtung der Finanzintermediäre oder Händler auslösen können, ihren Verdacht der MROS zu melden.
3 Neben den Voraussetzungen, die diesen verschiedenen Szenarien zugrunde liegen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a–c und Abs. 1bis GwG BA) enthält die Bestimmung des Art. 9 GwG eine gesetzliche Definition des Begriffs „begründeter Verdacht“ (Abs. 1quater) und enthält bestimmte Präzisierungen zum Datenschutz der Mitarbeiter im Rahmen der Meldung (Abs. 1ter). Schliesslich klärt Art. 9 GwG den Anwendungsbereich der Meldepflicht in Bezug auf Rechtsanwälte und Notare (Abs. 2).
B. Zweck
4 Die Meldepflicht spielt eine zentrale Rolle im Schweizer System zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Dieses zielt darauf ab, ergänzend zu den einschlägigen Strafbestimmungen zu verhindern, dass Gelder krimineller Herkunft in den legalen Geldkreislauf gelangen, die von Geldwäsche betroffenen Vermögenswerte zu identifizieren und die verantwortlichen Personen strafrechtlich zu verfolgen, um die Integrität des Schweizer Finanzplatzes zu gewährleisten. Auch wenn es sich um ein Instrument des Verwaltungsrechts handelt, zielt die Meldepflicht in erster Linie darauf ab darauf ab, Gelder zu identifizieren, die Gegenstand von Geldwäscherei sind, und stellt eine Art „Bindeglied“ zwischen den Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre einerseits und der Strafverfolgung von Geldwäscherei durch die Strafverfolgungsbehörden andererseits dar andererseits.
5 Somit zielt die Meldepflicht darauf ab, dem Staat die Verfolgung und Ahndung von Geldwäschereidelikten (Art. 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB) sowie der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) zu verfolgen und zu ahnden und die betreffenden Vermögenswerte zu beschlagnahmen und anschliessend einzuziehen (Art. 70 ff. StGB). Ohne die von den Finanzintermediären und Händlern an die MROS übermittelten Informationen würden zahlreiche strafbare Handlungen und einziehbare Vermögenswerte der Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden entgehen. Nach der Rechtsprechung dient Art. 9 GwG nebenbei auch der Verhinderung von Straftaten, der Verringerung der Risiken für Finanzintermediäre und schliesslich der Wahrung des Rufs des Schweizer Finanzplatzes. Somit zielt die Meldepflicht auf ein umfassenderes Ziel ab als der Art. 305bis StGB, der die Geldwäscherei unter Strafe stellt.
6 Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Meldepflicht den Finanzintermediär oder Händler zu einem „Polizeihilfskraft“ macht, da es sich um eine reine administrative Verpflichtung handelt – die zwar mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden kann –, die den Akteuren eines eines Sektors auferlegt wird, der ein gewisses Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung birgt.
C. Internationaler Rahmen
7 Um das wachsende Problem der Geldwäsche auf internationaler Ebene zu bekämpfen, wurde 1989 eine internationale zwischenstaatliche Organisation gegründet. Es handelt sich um die Finanzaktionsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche (FATF) , deren Hauptaufgabe darin besteht, internationale Standards im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festzulegen sowie deren Umsetzung in den verschiedenen Mitgliedsländern zu überwachen. Die Schweiz ist Gründungsmitglied der FATF.
8 Eines der Hauptziele der Schweizer Geldwäschereigesetzgebung ist es, diese internationalen Empfehlungen in der Schweiz umzusetzen. Dies gilt auch für die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG.
9 Die ersten Empfehlungen der FATF aus dem Jahr 1990 sahen bereits vor, dass Finanzinstitute, die den Verdacht auf eine kriminelle Herkunft von Geldern hegen, „berechtigt oder verpflichtet“ sein sollten, ihren Verdacht unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden.
10 Heute ist die Meldepflicht in den FATF-Empfehlungen von 2012 in Empfehlung 20 geregelt, die Folgendes vorsieht : „Wenn ein Finanzinstitut den Verdacht hegt oder begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass Gelder aus kriminellen Aktivitäten stammen oder mit der Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen, sollte es gesetzlich verpflichtet sein, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Finanzermittlungsstelle zu erstatten.“ Der dazugehörige Auslegungsvermerk stellt klar, dass die FATF diese Meldung als verbindliche Verpflichtung versteht. Er definiert zudem die Straftaten, deren Verdacht die Meldepflicht auslösen muss.
11 Anlässlich der letzten umfassenden Bewertung der Schweiz durch die FATF im Jahr 2016 wurde ihr Meldesystem als weitgehend konform mit der Empfehlung 20 bewertet, auch wenn die FATF nicht versäumte, darauf hinzuweisen, dass das Nebeneinanderbestehen eines Melderechts und einer Meldepflicht Rechtsunsicherheit schafft (vgl. im Einzelnen infra N. 42 ff.). Der letzte Folgebericht aus dem Jahr 2023 enthält dieselben Schlussfolgerungen.
D. Gesetzgebungsgeschichte
12 Seit seinem Inkrafttreten am 1. April 1998 wurde Art. 9 GwG mehrfach überarbeitet, wobei jede Revision im Wesentlichen drei Ziele verfolgte: die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Meldepflicht, deren Angleichung an internationale Standards, insbesondere an die der FATF, sowie die Kodifizierung der schweizerischen Rechtsprechung. Im Laufe der Zeit ist daraus eine dichte und komplexe Norm entstanden, die unserer Ansicht nach im Rahmen einer künftigen Gesetzesreform vereinfacht oder in mehrere Bestimmungen aufgeteilt werden sollte, um die Lesbarkeit und in gewissem Masse auch die Vorhersehbarkeit für die Akteure des Finanzsektors zu verbessern.
13 Ursprünglich beschränkte sich die Meldepflicht auf Fälle, in denen der Finanzintermediär aufgrund begründeter Verdachtsmomente einen Zusammenhang zwischen Vermögenswerten und der Geldwäscherei , einer kriminellen Herkunft oder der Kontrolle dieser Vermögenswerte durch eine kriminelle Organisation (vgl. derzeit Abs. 1 Bst. a Ziff. 1–3). Das Berufsgeheimnis von Rechtsanwälten und Notaren war ausdrücklich vorbehalten (vgl. Abs. 2).
14 Durch die aufeinanderfolgenden Revisionen der Bestimmung in Art. 9 GwG wurde deren sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich schrittweise erweitert. Im Jahr 200 9 wurde die Meldepflicht auf die Terrorismusfinanzierung und den Straftatbestand der kriminellen Organisation sowie auf Fälle des Abbruchs vorvertraglicher Verhandlungen aufgrund eines begründeten Verdachts ausgeweitet (vgl. Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 und Bst. b). Der Schutz der Mitarbeiter von Finanzintermediären wurde zudem durch die Möglichkeit gestärkt, deren Namen in der Meldung nicht anzugeben (vgl. Abs. 1ter).
15 Die Revision von 2016 stellte mit der Ausweitung der Meldepflicht auf Vermögenswerte aus qualifizierten Steuerdelikten und der Einführung einer Meldepflicht bei Übereinstimmungen mit den von den Aufsichtsbehörden übermittelten Terroristenlisten einen wichtigen Meilenstein dar (vgl. Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Bst. c). Zudem wurde im Anlass der Revision von 2016 wurde eine parallele Meldepflicht für Bargeldhändler geschaffen (vgl. Abs. 1bis Bst. a–c). Zudem wurde die Möglichkeit der Anonymisierung auf die mit dem Fall betrauten Mitarbeiter des Bargeldhändlers ausgeweitet (vgl. Abs. 1ter).
16 Im Jahr 2021 wurde die Bestimmung von Art. 9 GwG an den revidierten Art. 260ter StGB angepasst, sodass sich die Meldepflicht nun auf kriminelle oder terroristische Organisationen bezieht (vgl. Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Abs. 1bis Bst. c). Für Händler wurde zudem die Meldepflicht für Bargeld hinzugefügt, das zur Terrorismusfinanzierung bestimmt ist (vgl. Abs. 1bis Bst. d).
17 Die letzte Revision von Art. 9 GwG, die im Jahr 2023 in Kraft trat, hat die Bestimmung im Zusammenhang mit den Terroristenlisten präzisiert (vgl. Abs. 1 Bst. c) und vor allem die rechtswissenschaftliche Definition des begründeten Verdachts kodifiziert (vgl. Abs. 1quater), wodurch sie an die für Finanzdienstleister geltende Definition angeglichen wurde (vgl. Art. 20 Abs. 1 GwV).
18 Die Dynamik bei der Umsetzung internationaler Empfehlungen und der Ausweitung der Meldepflicht setzt sich fort, wie die am 26. September 2025 verabschiedete jüngste Revision des GwG zeigt, gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (LTPM) verabschiedet wurde. Diese Revision dehnt Art. 9 GwG auf Berater aus (vgl. Art. 9 Abs. 1ter nGwG), einen ebenfalls neu eingeführten Status (vgl. Art. 2 Abs. 3bis–4ter nGwG). Der von den eidgenössischen Räten verabschiedete Gesetzestext ist das Ergebnis intensiver parlamentarischer Debatten und weicht erheblich vom Entwurf des Bundesrats ab. Darüber hinaus hat das Parlament die gesetzliche Definition des begründeten Verdachts sinngemäß auch auf Finanzintermediäre und Berater ausgeweitet ausgeweitet (vgl. Art. 9 Abs. 1sexies nGwG) und den Wortlaut bezüglich des Berufsgeheimnisses von Rechtsanwälten und Notaren (vgl. Art. 9 Abs. 2 nGwG) geändert, um diesen zu präzisieren. Diese Änderungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.
E. Geltungsbereich
1. Personen
a. Finanzintermediäre, Händler und Berater
19 Art. 9 GwG gilt derzeit für Finanzintermediäre (Abs. 1) und für Händler (Abs. 1bis). Diese beiden Begriffe sind in Art. 2 GwG definiert. Ihre Pflichten gemäss Art. 9 GwG werden im Folgenden näher erläutert (vgl. infra Kapitel III und IV).
20 Im September 2025 hat das Bundesparlament zudem beschlossen, die Meldepflicht auf die Kategorie der Berater auszuweiten, die ebenfalls in Art. 2 nGwG definiert wird (vgl. oben N. 18; unten Kapitel V).
b. Rechtsanwälte und Notare
21 Aus Art. 9 Abs. 2 GwG folgt, dass die Meldepflicht für Rechtsanwälte und Notare nicht gilt, soweit sie gemäss Art. 321 StGB dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dieser Vorbehalt des Berufsgeheimnisses trägt den bei der Ausarbeitung des GwG geäußerten Bedenken Rechnung. Es ist daher wichtig, zwischen den durch Art. 321 StGB geschützten Tätigkeiten und den nicht geschützten zu unterscheiden. Nur die sogenannte „typische“ berufliche Tätigkeit unter das Berufsgeheimnis, d. h. insbesondere für Rechtsanwälte die Ausarbeitung von Entwürfen für Rechtsgeschäfte, die Unterstützung oder Vertretung einer Person vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde, sowie die Rechts- oder Steuerberatung. Bei Notaren wird die amtliche Tätigkeit durch die kantonale Gesetzgebung definiert. Sie umfasst in der Regel die Beurkundung öffentlicher Urkunden. Demgegenüber fällt die von einem Rechtsanwalt oder Notar ausgeübte Tätigkeit der Finanzvermittlung oder des Handels unter die sogenannte „atypische“ Tätigkeit , die nicht unter das Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB fällt und somit nicht von der Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG ausgenommen ist. Es ist jedoch nicht immer einfach, die typische, dem Berufsgeheimnis unterliegende Tätigkeit von der atypischen Tätigkeit zu unterscheiden, die in den Anwendungsbereich der Meldepflicht fällt, insbesondere bei sogenannten „gemischten“ Mandaten sogenannten „gemischten“ Mandaten, wobei ebenfalls betont wird, dass die Beweislast für den typischen Charakter der Tätigkeit dem Rechtsanwalt oder Notar obliegt, der den Schutz des Berufsgeheimnisses geltend macht.
22 Der gezielte Charakter des Vorbehalts hinsichtlich der typischen Tätigkeit von Rechtsanwälten und Notaren – also die Tatsache, dass dieser Vorbehalt ausschließlich im Rahmen der Meldepflicht und nicht allgemeiner im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des GwG formuliert wurde – hat in der Rechtslehre für viel Diskussionsstoff gesorgt. Einige Autoren vertreten die Auffassung, dass Art. 9 Abs. 2 GwG lediglich deklaratorischen Charakter habe (uneigentlicher Vorbehalt), da die typischen Tätigkeiten ohnehin nicht in den Anwendungsbereich des GwG fielen, sodass auch die übrigen Pflichten des GwG, insbesondere die Sorgfaltspflichten, im Zusammenhang mit typischen Tätigkeiten nicht gelten würden. Wir teilen diese Auffassung. Unserer Ansicht nach beabsichtigte der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des GwG nicht, die typische Tätigkeit des Anwalts oder Notars im Visier zu haben, auch wenn sich in diese typische Tätigkeit Elemente einfügen, die unter die Finanzintermediation fallen könnten (z. B. die Einziehung einer in einem Zivilprozess zugesprochenen Forderung im Auftrag des Mandanten). Die Ausnahme in Art. 9 Abs. 2 GwG stellt daher unserer Ansicht nach eine unechte Ausnahme dar. Da die typische Tätigkeit jedoch punktuell Elemente der Finanzintermediation aufweisen kann und die Unterscheidung zwischen typischer und atypischer Tätigkeit nicht immer einfach ist, erscheint es uns notwendig, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des GwG in seiner Gesamtheit klarstellt, ohne sich auf die punktuelle Ausnahme in Art. 9 Abs. 2 GwG zu beschränken.
23 Die im September 2025 verabschiedete Revision des GwG sieht jedoch gerade die Einführung einer solchen allgemeinen Ausnahme vor, was zu begrüßen ist. Art. 2 Abs. 4 Bst. f nGwG schließt nämlich ausdrücklich vom Geltungsbereich des GwG aus: „Rechtsanwälte und Notare, die eine Tätigkeit im Rahmen von Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben, einschließlich der Vertretung in einem Verfahren und der Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens, die Klärung eines Sachverhalts, die Einschätzung von Prozessrisiken, die Frage, wie ein solches Verfahren vermieden werden kann, oder die Umsetzung der Verfahrensergebnisse“. Allerdings lässt dieser Wortlaut zu wünschen übrig. Die Bestimmung von Art. 2 Abs. 4 Bst. f nLBA bezieht sich nicht ausdrücklich auf den Begriff der typischen Tätigkeit und übernimmt dessen Definition nur teilweise, wobei die Rechtsberatung überraschenderweise nicht erwähnt wird. Die Abgrenzung zwischen der Rechtsberatung, die zur typischen Tätigkeit gehört, und derjenigen, die nicht dazu gehört. Zudem scheint der oben zitierte Wortlaut in erster Linie die Tätigkeit eines Rechtsanwalts zu beschreiben, sagt aber wenig über die eines Notars aus.
24 Darüber hinaus führte die Revision vom September 2025 auch zu einer Neufassung von Art. 9 Abs. 2 GwG, wonach Rechtsanwälte und Notare nur dann der Meldepflicht unterliegen, wenn sie im Namen oder auf Rechnung eines Mandanten eine Finanztransaktion durchführen (Bst. a) und die ihnen vorliegenden Informationen nicht durch das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB geschützt sind (Bst. b). In materieller Hinsicht dürfte der neue Art. 9 Abs. 2 nGwG nichts an der derzeitigen Regelung von Art. 9 Abs. 2 GwG ändern. Der Vorbehalt hinsichtlich der vom Berufsgeheimnis erfassten Sachverhalte entspricht dem geltenden Recht, und die Unterstellung von Rechtsanwälten und Notaren dem GwG nur dann, wenn sie an einer Finanztransaktion beteiligt sind, ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, genauer gesagt aus dem Begriff des Finanzintermediärs. Diese Präzisierung gewinnt jedoch im Zusammenhang mit der Unterwerfung der neuen Kategorie der Berater unter Art. 9 GwG, da die Beratungstätigkeit sowohl im Rahmen der typischen als auch der atypischen Tätigkeit stattfinden kann.
c. Revisionsunternehmen und Aufsichts- oder Selbstregulierungsorganisationen
25 Schliesslich gilt Art. 9 GwG nicht für die Revisionsunternehmen der Finanzmarktteilnehmer, für Behörden und Aufsichtsstellen sowie auf Selbstregulierungsorganisationen, für die das GwG gesonderte Meldepflichten vorsieht (vgl. Art. 15 Abs. 5, Art. 16 und Art. 27 Abs. 4 GwG).
2. Sachlicher
26 Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 9 GwG lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern variiert je nach dem von der Bestimmung erfassten Fall. Er kann sich auf Vermögenswerte beziehen, die Gegenstand einer Geschäftsbeziehung sind (Abs. 1 Bst. a), oder die dazu bestimmt sind, Gegenstand einer künftigen Geschäftsbeziehung zu sein ( Abs. 1 Buchst. b), auf Daten, die einen Vertragspartner, einen wirtschaftlich Berechtigten oder einen zeichnungsberechtigten Vertreter einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion betreffen (Abs. 1 Buchst. c), oder auf Bargeld, das bei einem Handelsgeschäft verwendet wird (Abs. 1bis). Da diese Begriffe nicht von den sachlichen Voraussetzungen der Meldepflicht nicht getrennt werden können, werden wir sie weiter unten im Zusammenhang mit diesen näher erläutern (vgl. infra Kapitel III und IV).
3. Territorial
27 Genau wie das GwG definiert auch Art. 9 GwG seinen territorialen Geltungsbereich nicht ausdrücklich. Somit unterliegt die Meldepflicht als verwaltungsrechtliche Vorschrift dem Territorialitätsprinzip unter, wonach das schweizerische öffentliche Recht im Allgemeinen nur auf Sachverhalte und Situationen Anwendung findet, die in der Schweiz eintreten.
28 Gemäss einem zwar relativ alten, aber seither bestätigten Urteil des Bundesgerichts ist das massgebliche Anknüpfungskriterium weder der Wohnsitz oder Sitz der dem GwG unterstellten Person noch der Wohnsitz ihres Geschäftspartners noch der Standort der betreffenden Vermögenswerte, sondern vielmehr der Ort der Ausübung der Tätigkeit, auf die sich das GwG bezieht. Bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen muss dieser Ort im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bestimmt werden. Zu diesem Zweck ist im Hinblick auf den Zweck des GwG – nämlich die Verhinderung der Umgehung der Aufsicht und den Schutz der Integrität des Schweizer Finanzplatzes, zu prüfen, ob die betreffende Tätigkeit einen ausreichend engen Bezug zur Schweiz aufweist, um ihre Unterstellung unter das GwG zu rechtfertigen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn sie hauptsächlich in der Schweiz ausgeübt wird, auch wenn bestimmte operative oder Backoffice-Tätigkeiten im Ausland stattfinden.
29 Diese Grundsätze sind ausdrücklich in den Verordnungen zur Umsetzung des GwG verankert. So präzisiert die Geldwäschereiverordnung (GwV) in Art. 2 Abs. 1, dass sie für Finanzintermediäre und Händler gilt, „die ihre Tätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus ausüben“, wobei dieser Begriff im Lichte der oben genannten Rechtsprechung auszulegen ist. In ähnlicher Weise müssen Finanzintermediäre gemäss Art. 5 Abs. 1 der Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV -FINMA) müssen Finanzintermediäre dafür sorgen, dass ihre Zweigniederlassungen im Ausland sowie die ausländischen Konzerngesellschaften bestimmte Grundsätze des GwG einhalten, während Art. 5 Abs. 4 GwV-FINMA ausdrücklich vorsieht, dass die Meldung verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen den Bestimmungen des Aufnahmelandes unterliegt.
4. Zeitlicher Geltungsbereich
a. Beginn der Meldepflicht
30 Zur Erinnerung: Die in Art. 9 GwG vorgesehene Meldepflicht ist am 1. April 1998 gleichzeitig mit dem GwG in Kraft getreten (vgl. oben N. 13).
31 Die Meldepflicht wird konkret ausgelöst, sobald die gesetzlich vorgesehene Verdachtsschwelle erreicht ist (vgl. infra N. 99). Die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG geht davon aus, dass es insbesondere nicht erforderlich ist, dass der Finanzintermediär bereits über eine Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte verfügt; da sich sein Verdacht auch auf bestimmte oder bestimmbare Vermögenswerte beziehen kann, die dazu bestimmt sind, in seinen Einflussbereich zu gelangen. Zudem gilt die Meldepflicht bereits dann, wenn der Finanzintermediär aufgrund begründeter Verdachtsmomente Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung abbricht (Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG; vgl. unten N. 131). Eine solche Vorwegnahme ist gerechtfertigt, da andernfalls der Finanzintermediär, der begründete Verdachtsmomente hegt, die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung einfach verweigern könnte und sich so der Meldepflicht entziehen, sodass die strafbaren Vermögenswerte bei einem anderen Finanzintermediär – sei es in der Schweiz oder im Ausland – angelegt werden könnten.
b. Ende der Meldepflicht
32 Die Frage nach dem Ende der Meldepflicht ist eng mit dem Zweck von Art. 9 GwG verbunden. Sie war lange Zeit umstritten. Das Bundesgericht hat schliesslich in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Meldepflicht so lange besteht, wie die betreffenden Vermögenswerte aufgespürt und eingezogen werden können.
33 Folglich endet die Meldepflicht nicht mit der internen Sperrung der Gelder oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung, da – so das Bundesgericht – „Art. 9 GwG die die Geldwäscherei weiterzuverfolgen, und es wäre stossend, wenn sich der Finanzintermediär, der einen begründeten Verdacht hegt, durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung von jeglicher Verpflichtung befreien könnte“. Die Meldepflicht erlischt auch nicht automatisch durch die bloße Anzeige des Sachverhalts durch einen Dritten bei der Strafverfolgungsbehörde oder durch die Einleitung eines Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit den streitigen Vermögenswerten . Die Meldepflicht besteht so lange fort, bis die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis vom Verbleib der betreffenden Vermögenswerte haben, d. h. solange diese ihnen noch entgehen können. Eine solche Lösung ist nach Ansicht des Bundesgerichts gerechtfertigt, da die Meldepflicht letztlich darauf abzielt, die Aufdeckung und Einziehung der betreffenden Vermögenswerte zu ermöglichen. Es wäre jedoch im Hinblick auf das Ziel des GwG unverhältnismässig und ungerechtfertigt, das Ende der Meldepflicht auf den Zeitpunkt der (tatsächlichen) Beschlagnahme dieser Vermögenswerte festzulegen. Es ist vielmehr der Zeitpunkt massgebend, zu dem die Strafverfolgungsbehörde über alle relevanten Informationen verfügt, die für die Aufspürung und Beschlagnahme der streitigen Vermögenswerte erforderlich sind, unabhängig von deren tatsächlicher Beschlagnahme. Umso mehr gilt dies umso mehr, wenn die Vermögenswerte bei dem betroffenen Finanzintermediär beschlagnahmt werden, erlischt dessen allfällige Meldepflicht. Um zu beurteilen, ob die Strafverfolgungsbehörden über die beanstandeten Vermögenswerte ausreichend informiert sind und somit in der Lage sind, deren Beschlagnahme anzuordnen, stützt sich die jüngste Rechtsprechung auf Art. 3 V-Geldwäschereigesetz, der den erforderlichen Inhalt der an die MROS gerichteten Meldungen regelt.
34 Da die Rechtsprechung das das Ende der Meldepflicht vom Informationsstand der Strafverfolgungsbehörden abhängig macht und die meldepflichtigen Personen diesen Informationsstand oft nicht kennen, ist es in der Praxis angebracht, nur mit größter Vorsicht auf eine Meldung an die MROS zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als die Meldung unverzüglich nach Auftreten eines begründeten Verdachts erfolgen muss.
35 Die Meldepflicht endet für den betroffenen Finanzintermediär und den betroffenen Händler ebenfalls an dem Tag, an dem er die erforderliche Meldung vorgenommen hat, unter Angabe aller erforderlichen Elemente gemäss Art. 3 V-GwV, d. h. insbesondere der Angaben zur Identifizierung weiterer Personen, die befugt sind, für den Kunden zu unterzeichnen oder ihn zu vertreten, des aktuellen Stand des betreffenden Kontos, eine Beschreibung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Nummern und Eröffnungsdaten des betreffenden Kontos sowie die ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Verdacht begründen, auf dem die Meldung beruht. Selbst eine möglicherweise unvollständige Meldung kann die Meldepflicht beenden, sofern den Strafverfolgungsbehörden dank dieser Meldung alle notwendigen Informationen vorliegen, um die betreffenden Vermögenswerte betreffenden Vermögenswerte beschlagnahmen können.
36 Es sei darauf hingewiesen, dass es im Übrigen nicht erforderlich ist, dass die Informationen, die die Identifizierung und Beschlagnahme der Vermögenswerte ermöglichen, von der Person stammen, die Art. 9 GwG stammen; die Meldepflicht erlischt auch dann, wenn die relevanten Informationen der Strafverfolgungsbehörde von einer dritten Person übermittelt werden, gegebenenfalls ohne Wissen des Finanzintermediärs.
37 Es stellt sich zudem die Frage, ob die Meldepflicht erlischt, wenn der Finanzintermediär oder der Händler über keine zusätzlichen Informationen verfügt, die über diejenigen hinausgehen, die den Strafverfolgungsbehörden bereits vorliegen, sofern diese nicht ausreichen, um die betreffenden Vermögenswerte zu identifizieren und zu beschlagnahmen. Eine teleologische Auslegung spricht dafür, findet jedoch im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze, sodass eine Meldung a priori auch in einem solchen Fall erfolgen muss, und sei es nur aus Vorsicht.
38 Die oben erwähnte Rechtsprechung, wonach die Meldepflicht so lange besteht, wie die Vermögenswerte noch aufgespürt und beschlagnahmt werden können, könnte bedeuten, dass eine Meldepflicht erstmals nach Beendigung der Geschäftsbeziehung entstehen kann, beispielsweise wenn Zeitungsausschnitte oder andere Informationen, die dem Finanzintermediär zugehen, a posteriori begründete Verdachtsmomente erkennen lassen. Eine solche Meldung könnte im Hinblick auf die strafrechtliche Verfolgung der Geldwäscherei und die Einziehung von Nutzen sein (vgl. oben N. 5), allerdings vorbehaltlich des Zeitablaufs und der Tatsache, dass der Finanzintermediär oft weder den Verbleib noch den Standort der betreffenden Vermögenswerte kennt. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu betonen, dass keine allgemeine Pflicht der Finanzintermediäre besteht, abgeschlossene Geschäftsbeziehungen aktiv zu überwachen. Im Übrigen können bei Auftreten eines begründeten Verdachts nach Beendigung einer Geschäftsbeziehung keine eigentlichen Abklärungen verlangt werden, sodass sich die Meldung in einer solchen Situation auf die Unterlagen stützen muss, die sich im Besitz des Finanzintermediärs befinden und deren gesetzliche Aufbewahrungsfrist 10 Jahre beträgt (Art. 7 Abs. 3 GwG).
F. Zusammenhang mit anderen Bestimmungen
1. Zum GwG
39 Art. 9 GwG ist nicht die einzige Bestimmung des GwG, die eine Meldepflicht gegenüber der MROS vorsieht. Eine solche Pflicht obliegt auch anderen Akteuren des Finanzsystems: Wie bereits oben erwähnt (vgl. supra N. 25), gilt Art. 15 Abs. 5 GwG gilt für die Revisionsunternehmen der Finanzdienstleister, Art. 16 GwG für die Aufsichtsbehörden und -stellen und Art. 27 Abs. 4 GwG für die Selbstregulierungsorganisationen.
40 Die in Art. 9 GwG vorgesehene Meldepflicht steht zudem in engem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des GwG. So dienen die Abklärungen gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG gerade dazu, dem Finanzintermediär festzustellen, ob eine Meldung zu erstatten ist oder nicht, und diese zu untermauern (vgl. infra N. 101 ff.). Im Übrigen regeln die Art. 9a ff. GwG die Pflichten der Finanzintermediäre nach einer Meldung (vgl. infra N. 199 ff.), und Art. 11 GwG schließt die zivil- und/oder strafrechtliche Haftung im Zusammenhang mit in gutem Glauben erfolgten Meldungen aus ( vgl. unten N. 209). Art. 23 GwG, ergänzt durch die GwV-MROS, definiert die Rolle und die Pflichten der MROS (vgl. unten N. 178 ff. und N. 195 ff.). Schliesslich ahndet Art. 37 GwG Verstösse gegen Art. 9 GwG (vgl. unten N. 212).
2. Verordnungen zur Geldwäscherei
41 Der Art. 9 GwG wird durch verschiedene Bestimmungen der Verordnungen zur Konkretisierung des GwG ergänzt. So regeln die Art. 12a ff. GwV die Pflichten, die Finanzintermediäre bei Verdacht auf Geldwäscherei (vgl. unten N. 199 ff.). Art. 20 GwV konkretisiert die Meldepflicht der Händler gemäss Art. 9 Abs. 1bis GwG (vgl. unten Kapitel IV). Art. 22a GwV-FINMA verpflichtet die Finanzintermediäre, die FINMA oder die Aufsichtsbehörde über Meldungen zu erhebliche Vermögenswerte zu unterrichten und einen Entscheid, keine Meldung zu erstatten, zu dokumentieren (vgl. unten N. 205). Art. 25a GwV -FINMA regelt bei bestimmten Finanzintermediären die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Meldungen an die MROS, und Art. 26 Abs. 2 Bst. g GwV-FINMA schreibt vor, dass die Entscheidungsbefugnis für Meldungen in den internen Richtlinien festgehalten werden muss (vgl. unten N. 170 ff.). Art. 74 Abs. 1 Bst. f GwV-FINMA verpflichtet die Finanzintermediäre, eine Kopie der erfolgten Meldungen aufzubewahren (vgl. unten N. 170 ff.). Weitere einschlägige Vorschriften finden sich zudem in der GwV-ESBK für Spielbanken, in der GwV-EJPD für Betreiber von Grossspielen und in der GwV-BFE für den Handel mit Bankedelmetallen.
3. Meldepflicht im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB
42 Die Meldepflicht steht in einem komplexen Zusammenhang mit dem Recht auf Meldung im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB. Die Problematik hat sich mit der Senkung der Schwelle für einen begründeten Verdacht durch die Rechtsprechung, die nun in Art. 9 Abs. 1quater GwG kodifiziert ist, und der damit einhergehenden Ausweitung des Anwendungsbereichs Anwendungsbereichs von Art. 9 GwG, die mit einer Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 305ter Abs. 2 StGB einherging.
43 Gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB haben Personen, die Vermögenswerte eines Dritten im Rahmen der Ausübung ihres Berufs, haben das Recht, der MROS Anhaltspunkte mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuerdelikt stammen.
44 Zunächst seien die offensichtlichen Unterschiede zwischen den beiden Regelungen hervorgehoben. Erstens hinsichtlich ihrer Wirkung: Art. 9 GwG sieht eine echte Meldepflicht vor, deren Nichtbeachtung administrative und strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht (vgl. infra Kapitel VIII), während Art. 305ter Abs. 2 StGB als Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB dient und es dem Finanzintermediär ermöglicht, seinen Verdacht auf freiwilliger Basis mitzuteilen, ohne dabei insbesondere das Bankgeheimnis zu verletzen (Art. 47 des Bankengesetzes, BankG). Was den persönlichen Geltungsbereich betrifft, so handelt es sich bei den in Art. 305ter Abs. 1 StGB aufgeführten Tätigkeiten, auf die Art. 305ter Abs. 2 StGB verweist, um diejenigen von Finanzintermediären im weiteren Sinne gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG. Daraus folgt, dass sich das Melderecht nur an Finanzintermediäre richtet, nicht aber beispielsweise an Händler. Was die Meldegründe betrifft, so erwähnt Art. 305ter Abs. 2 StGB lediglich den Verdacht, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder eines qualifizierten Steuerdelikts, also den in Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG genannten Fall, während Art. 9 GwG weiter gefasst ist. Das Melderecht ist zudem nicht ausdrücklich auf Vermögenswerte beschränkt, die in die Geschäftsbeziehung eingebunden sind oder dazu bestimmt sind, in eine laufende Geschäftsbeziehung eingebunden zu werden, und hat daher eine potenziell grössere Tragweite. Schliesslich kann das in Art. 305ter Abs. 2 StGB vorgesehene Melderecht jederzeit ausgeübt werden, was bedeutet, dass es insbesondere nicht endet, sobald die Strafverfolgungsbehörden über die Informationen verfügen, die zur Identifizierung und Beschlagnahme der betreffenden Vermögenswerte erforderlich sind.
45 Die Frage der Abgrenzung zwischen Art. 305ter Abs. 2 StGB und Art. 9 GwG stellt sich daher letztlich nur dann, wenn ein Finanzintermediär beteiligt ist und der Verdacht besteht, dass Vermögenswerte, die in die Geschäftsbeziehung einbezogen sind oder einbezogen werden sollen, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuerdelikt stammen. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Bestimmungen dreht sich hauptsächlich um die erforderliche Verdachtsschwelle, nämlich einen einfachen Verdacht im Fall von Art. 305ter Abs. 2 StGB ein einfacher Verdacht, während im Fall von Art. 9 GwG ein begründeter Verdacht erforderlich ist. Das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen muss im Lichte der Entstehungsgeschichte und der Entwicklung dieser beiden Begriffe untersucht werden.
46 Das Melderecht gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB wurde am 1. August 1994 eingeführt, also etwa vier Jahre vor Inkrafttreten des GwG, um den Finanzintermediär aus dem Dilemma zu befreien, einerseits seine Geheimhaltungspflichten zu verletzen, wenn er seinen Verdacht den Behörden mitteilen müsste, und andererseits sich strafrechtlich wegen Geldwäscherei haftbar zu machen, wenn er von einer Meldung absieht und potenziell unrechtmäßig erworbene Vermögenswerte weiterleitet. Damals hielt es der Bundesrat für unerlässlich, ein Melderecht zu verankern, unabhängig von der späteren Einführung einer Meldepflicht, festzuschreiben, „insbesondere weil der Finanzdienstleister Kenntnis von Informationen haben kann, deren verdächtiger Charakter zwar ein Ausmaß erreichen kann, das das Dilemma […] rechtfertigt, aber noch keine Meldepflicht begründet“.
47 Während die FATF-Empfehlungen bis 1996 vorsahen, dass Finanzinstitute „berechtigt oder verpflichtet sein sollten“, ihren Verdacht zu melden, wurden sie in diesem Jahr in dem Sinne geändert, dass eine Meldepflicht zwingend von den Mitgliedstaaten vorgesehen werden musste. Die Schweiz wurde oft dafür kritisiert, die FATF-Empfehlungen nicht vollständig umgesetzt zu haben.
48 Als Art. 9 GwG im Jahr 1997 verabschiedet wurde, betonte der Bundesrat, dass das Recht zur Meldung und die Meldepflicht „als verschiedene Stufen ein und desselben Konzeption verstanden werden. […] Die verschiedenen Abstufungen des Verdachts beim Finanzintermediär reichen von einer auf vagen Indizien beruhenden Vermutung bis hin zur absoluten Gewissheit. Sie umfassen sowohl den Fall, in dem aufgrund fehlender eindeutig feststehender Tatsachen eine Meldung an die zuständigen Behörden zwar gerechtfertigt, aber noch nicht zwingend ist, ebenso wie jene, in der der Finanzintermediär verpflichtet ist, seinen Verdacht zu melden, weil dieser sich als begründet erweist. Aus dieser Sicht stehen die beiden Begriffe nicht nicht im Widerspruch zueinander, sondern ergänzen sich“. So wurde die Beibehaltung von Art. 305ter Abs. 2 StGB nach der Einführung von Art. 9 GwG begründet.
49 In den folgenden Jahren sprach sich die MROS schrittweise für eine Senkung der geltenden Schwellenwerte aus. In ihrem Jahresbericht von 2007 betonte sie beispielsweise, dass der „der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, eine Meldepflicht ausschliesslich für Fälle einzuführen, in denen der Finanzintermediär konkrete Kenntnisse hat“, und dass der Verdacht im Sinne von Art. 9 GwG ausreichend begründet ist, wenn „der Finanzintermediär vermutet oder zumindest nicht ausschliessen kann, dass die Vermögenswerte kriminellen Ursprungs sind“. Darüber hinaus hat die MROS regelmäßig daran erinnert, dass der Finanzintermediär von seinem Melderecht Gebrauch machen kann, „indem er sich auf eine Wahrscheinlichkeit, einen Zweifel oder sogar ein ungutes Gefühl hinsichtlich der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung stützt“.
50 Im Jahr 2008 entschied das Bundesgericht im Rahmen eines Zivilverfahrens gegen einen Finanzintermediär, der eine für seinen Kunden angeblich schädliche Meldung vorgenommen hatte, entschied das Bundesgericht, dass ein „bloßer Zweifel“, der am Ende des Abklärungsprozesses bestehen blieb, ausreichte, um die Meldepflicht auszulösen, sodass der Finanzintermediär nicht zivilrechtlich haftbar war. Diese Rechtsprechung, die a priori für die Finanzintermediäre im Hinblick auf ihre mögliche zivilrechtliche Haftung günstig war, wandte sich später gegen sie, als sie ab 201 5 vom Bundesstrafgericht und anschliessend auch vom Bundesgericht im Rahmen von Strafverfahren wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) übernommen wurde.
51 Der Bundesrat erwog erstmals im Jahr 2014 im Rahmen des Vorentwurfs zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen, das Melderecht aufzuheben. Zur Begründung dieses Vorschlags hob er hervor, dass das Nebeneinander von Meldepflicht und Melderecht zu Verwirrung führen und sich als ineffizient erweisen könne. Angesichts der im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geäusserten Vorbehalte hatte der Bundesrat schlussendlich auf diese Aufhebung verzichtet. Im Jahr 2016 warf die FATF der Schweiz jedoch vor, dass das Nebeneinander von einer Meldepflicht und eines Melderechts „das Verständnis und die Auslegung der Umstände, die eine Meldepflicht gegenüber der MROS begründen, durch die Finanzintermediäre erschwert“, sodass „der gesetzliche Rahmen geklärt werden sollte, um die Unterscheidung zwischen dem Recht und der Pflicht zur Meldung zu präzisieren und zu vermeiden, dass ein und derselbe Verdachtsgrad unter beide Regelungen fällt“. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat erneut erwogen, das Recht auf Meldung aufzuheben, diesmal im Rahmen des Vorentwurfs zur Revision des GwG von 2018. Unter Berufung auf die Stellungnahme der FATF und die oben erwähnte Rechtsprechung, die die Schwelle für begründete Verdachtsmomente senkte, war der Bundesrat der Ansicht, dass für Art. 305ter Abs. 2 StGB. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer wandte jedoch ein, dass das Melderecht ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der Geldwäscherei darstelle, mit dem jegliches Risiko der Strafbarkeit ausgeschlossen werden könne. Es wurde zudem betont, dass dem Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2008 nicht so viel Bedeutung beigemessen werden dürfe, da es sich darin lediglich nebenbei zum Geltungsbereich der Meldepflicht geäussert habe. Der Bundesrat verzichtete daher in seinem Gesetzesentwurf erneut darauf, Art. 305ter Abs. 2 StGB aufzuheben, lieferte jedoch in seiner Botschaft interessante Überlegungen zum Verhältnis zwischen dem Recht auf Meldung und der Meldepflicht in seiner Botschaft.
52 Der Bundesrat führte dabei insbesondere aus, dass das Melderecht ein subsidiäres Instrument gegenüber der Meldepflicht sei und dass „vor der Ausübung des Melderechts der Finanzintermediär stets prüfen muss, ob die Meldepflicht anwendbar ist“ sowie dass „daher auch bei Ausübung des Melderechts stets Vorabklärungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GwG erforderlich sind. Mit anderen Worten: Das Melderecht darf nicht dazu genutzt werden, Fälle an die MROS zu melden, ohne vorherige Abklärungen durchzuführen“.
53 Im Jahr 2021 hat das Bundesgericht schliesslich in einem Grundsatzurteil seine Rechtsprechung zum Begriff des begründeten Verdachts wie folgt präzisiert: „Aus dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass, wenn nach einer konkreten Prüfung der Geschäftsbeziehung der Verdacht im Rahmen der Abklärungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GwG […] nicht ausgeräumt werden kann, erweist er sich somit nicht als unbegründet und muss der MROS gemeldet werden“ (vgl. infra N. 101).
54 Einige Monate später, ebenfalls im Jahr 2021, beschloss das Parlament, diese Rechtsprechung zu kodifizieren und als gesetzliche Definition zu verankern. Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2023 sieht Art. 9 Abs. 1quater GwG sieht nun wie folgt vor: „Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn der Finanzintermediär über ein konkretes Anzeichen oder mehrere Indizien verfügt, die darauf hindeuten, dass die in Abs. 1 Bst. a definierten Kriterien für die in die Geschäftsbeziehung einbezogenen Vermögenswerte erfüllt sein könnten und dass die gemäss Art. 6 durchgeführten zusätzlichen Abklärungen den Verdacht nicht ausräumen können“ (vgl. infra N. 101).
55 Angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung und der Gesetzgebung ist offensichtlich, dass das Melderecht im Laufe der Zeit erheblich ausgehöhlt wurde. Denn ergibt sich zum einen aus der gesetzlichen Definition in Art. 9 Abs. 1quater GwG und aus der Rechtsprechung, dass ein begründeter Verdacht vorliegt, der die Meldepflicht auslöst, sobald ein Verdacht oder auch nur ein einfacher Zweifel besteht, der durch die Abklärungen nicht ausgeräumt wurde. Zum anderen hat der Bundesrat betont, dass Art. 305ter Abs. 2 StGB nicht dazu dienen darf, „defensive“ Meldungen vorzunehmen, ohne zuvor die erforderlichen Abklärungen durchgeführt zu haben. Mit anderen Worten: Wenn der Finanzintermediär Abklärungen vornimmt, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder bleibt nach Abschluss dieses Prozesses ein Zweifel bestehen, und er ist verpflichtet, die Meldung auf der Grundlage von Art. 9 GwG vorzunehmen, oder die Zweifel konnten vollständig ausgeräumt werden, und es besteht kein Raum mehr für eine Meldung, selbst wenn diese auf Art. 305ter Abs. 2 StGB. Die Tatsache, dass das Melderecht damit an Bedeutung verloren hat, ist an sich nicht besorgniserregend, da das ursprünglich mit Art. 305ter Abs. 2 StGB verfolgte Ziel, nämlich den Finanzintermediär aus dem Dilemma zu befreien, entweder gegen seine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten zu verstoßen oder eine Haftung wegen Geldwäscherei zu riskieren, durch Art. 14 StGB und seit 2009 ausdrücklich durch Art. 11 GwG abgedeckt. Im Übrigen und ganz allgemein ist hervorzuheben, dass das Recht und die Pflicht zur Meldung im derzeitigen System die gleichen Wirkungen entfalten (vgl. Art. 9a ff. GwG), sodass es unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Folgen nicht unerlässlich erscheint, das Recht auf Meldung beizubehalten. Auch aus historischer Sicht spricht nichts dagegen: Aufgrund der im Rahmen der letzten Vernehmlassungsverfahren geäußerten Kritik hatte der Bundesrat zwar (widerwillig) darauf verzichtet, dem Parlament die Aufhebung von Art. 305ter Abs. 2 StGB vorzuschlagen. Das Parlament hat jedoch der Kodifizierung des Begriffs des begründeten Verdachts in Art. 9 Abs. 1quater GwG zugestimmt und damit bestätigt, dass Art. 305ter Abs. 2 StGB fortan nur noch eine sehr begrenzte Rolle spielt.
56 Die beiden einzigen möglichen alternativen Auslegungen des Art. 305ter Abs. 2 StGB, die zu einem anderen Ergebnis führen, sind nicht überzeugend. Erstens würde die Anerkennung eines Melderechts bereits bei Vorliegen eines bloßen Unbehagens, wie von der MROS vorgeschlagen, dieses Recht nahezu unbegrenzt ausweiten, was dem Wortlaut und dem Zweck der Norm widersprechen würde und die Gefahr birgt, die MROS noch stärker mit Meldungen zu überlasten, deren Relevanz und Nutzen von relativer Bedeutung. Zudem müsste anschließend das Unbehagen von einem (einfachen) unklärbaren Verdachts abzugrenzen, was ebenso schwierig erscheint. Zweitens wäre es kaum sinnvoller, von der Botschaft abzuweichen, wonach auch vor der Ausübung des Meldepflichtenrechts Abklärungen vorgenommen werden müssen, da der Finanzintermediär zwar eine erste Meldung auf der Grundlage des Meldepflichtenrechts vornehmen könnte, aber weiterhin verpflichtet wäre, Abklärungen gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG . Diese würden jedoch entweder die erste Meldung gegenstandslos machen oder zu einer neuen, präziseren und für die Erfüllung der Aufgaben der MROS nützlicheren Meldung führen. Schliesslich scheinen diese beiden alternativen Ansätze kaum mit den inhaltlichen Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 cum Art. 2 Bst. a VSB.
57 Angesichts des Vorstehenden hat Art. 305ter Abs. 2 StGB seine Daseinsberechtigung weitgehend verloren, und seine Aufhebung würde die Rechtslage für die Finanzintermediäre höchstens marginal verändern. Sie würde wahrscheinlich auch zur Rechtssicherheit beitragen. Seine Beibehaltung lässt sich unserer Ansicht nach einzig und allein durch seine historische Bedeutung und die Vorsicht des Bundesrats, der die oben genannten Reformen des GwG zur Klarstellung der Regelung wohl nicht gefährden wollte und es vorzog, dies in den jeweiligen Botschaften zu tun.
58 Diese verschiedenen Überlegungen bedeuten, dass in der Praxis die Abgrenzung zwischen dem Recht und der Pflicht zur Meldung nicht immer einfach ist. Diese Unklarheit ist besonders problematisch, da Art. 37 GwG den Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG mit einer strafrechtlichen Sanktion ahndet. Insbesondere stellt sich die Frage, ob jemand, der eine Meldung auf der Grundlage des Melderechts vornimmt, obwohl die Voraussetzungen für die Meldepflicht erfüllt sind, gegen seine Meldepflicht verstösst oder nicht. Unserer Ansicht nach verstösst ein Finanzintermediär, der eine Meldung gestützt auf Art. 30 5ter Abs. 2 StGB eine Meldung vornimmt, verstößt nicht gegen seine Meldepflicht im Sinne von Art. 37 GwG verletzt, sofern beide Arten der Meldung a priori Informationen enthalten, die im Hinblick auf das in Art. 9 GwG angestrebte Ziel praktisch identisch sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 cum Art. 2 Bst. a VSBG). Darüber hinaus stellt sich die heiklere Frage, ob ein Finanzintermediär, der fälschlicherweise glaubt, lediglich zum Melden berechtigt zu sein, und daher darauf verzichtet, obwohl obwohl er in Wirklichkeit dazu verpflichtet ist, gegen seine Meldepflicht im Sinne von Art. 37 GwG verstösst. Diese Frage ist zweifellos zu bejahen, sofern ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wobei zu beachten ist, dass ein Einordnungsirrtum kein Tatsachenirrtum im Sinne von Art. 13 StGB noch ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21 StGB ist.
4. Meldepflicht im Sinne von Art. 7 VGP
59 Das Bundesgesetz über die Sperrung und Rückgabe von Vermögenswerten unrechtmäßiger Herkunft politisch exponierter Personen im Ausland (VGP) ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Sein Ziel ist es, wie der Titel bereits vermuten lässt, die möglichst rasche und transparente Rückgabe von in der Schweiz hinterlegten Vermögenswerten kriminellen Ursprungs an ausländische Staaten sicherzustellen. In Art. 7 Abs. 1 sieht das VPG zudem eine Meldepflicht vor: Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten oder verwalten, die unter eine Sperrmaßnahme im Sinne von Art. 3 des Gesetzes fallen, müssen diese unverzüglich der MROS melden. Dies gilt auch für Personen und Institutionen, die, ohne solche Vermögenswerte in der Schweiz zu halten oder zu verwalten, aufgrund ihrer Funktion Kenntnis davon haben (Art. 7 Abs. 2 VPG).
60 Aus Gründen der Effizienz wurde beschlossen, dass Meldungen im Sinne von Art. 7 VPG nicht an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, sondern an die MROS zu richten sind, die somit als „zentrale Anlaufstelle“ fungiert.
61 Im Gegensatz zur Meldepflicht nach Art. 9 GwG beruht diejenige nach Art. 7 VGP beruht ausschliesslich auf dem Abgleich mit einer Liste und setzt keine weiteren Abklärungen voraus. Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden Regelungen besteht darin, dass der persönliche Geltungsbereich des VGP weiter gefasst ist als der des GwG.
62 Das Nebeneinanderbestehen der Meldepflichten nach Art. 7 VGP und Art. 9 GwG erklärt sich durch die sehr unterschiedlichen Ziele, die diese beiden Normen verfolgen. Daraus folgt, dass eine Meldung nach dem VGP keine Auswirkungen auf die Pflichten im Sinne des GwG hat und umgekehrt. Eine Meldung nach dem VGP bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass ein begründeter Verdacht im Sinne von Art. 9 GwG vorliegt, noch dass a fortiori eine entsprechende Meldung an die MROS erfolgen muss. Hingegen löst eine Übereinstimmung mit der Liste der Personen, gegen die eine präventive Sperrmassnahme im Sinne des VGP ergriffen wurde, für die dem GwG unterstellten Finanzintermediäre Abklärungspflichten gemäss Art. 6 GwG aus.
5. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
63 Die Meldepflicht im Sinne von Art. 9 GwG und der Straftatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB weisen enge Verbindungen auf, und sei es schon deshalb, weil die Meldepflicht eine Scharniernorm zwischen den Pflichten des GwG und der Strafverfolgung, insbesondere derjenigen wegen Geldwäscherei, darstellt (vgl. oben N. 4).
64 In einem Grundsatzurteil stützte sich das Bundesgericht stützte sich unter anderem auf die Meldepflicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Finanzintermediäre eine Garantieposition im Sinne von Art. 11 StGB innehatten. Tatsächlich urteilte unser Oberster Gerichtshof, dass „sich die Finanzintermediäre seit Inkrafttreten des GwG in einer besonderen Rechtslage befinden, die sie insbesondere verpflichtet, den wirtschaftlichen Hintergrund und den Zweck einer einer Geschäftsbeziehung zu klären, wenn Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass Vermögenswerte aus einer Straftat stammen, und die [MROS] unverzüglich zu informieren, wenn sie wissen oder aufgrund begründeter Verdachtsmomente vermuten, dass die in der Geschäftsbeziehung betroffenen Vermögenswerte mit einer Geldwäscherei in Zusammenhang stehen oder aus einer Straftat stammen“. Folglich und nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichts können den Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellte Personen wegen Geldwäsche Geldwäsche durch Unterlassung bestraft werden, insbesondere wenn unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Kausalität feststeht, dass die Vornahme der schuldhaft unterlassenen Handlung (typischerweise die Meldung an die MROS) das Eintreten des eingetretenen Ergebnisses verhindert hätte. Es ist jedoch zu beachten, dass, wenn der dem GwG unterstellte Finanzintermediär oder Händler in Form eines Unternehmens organisiert ist (vgl. infra N. 167 ff.), ist der Kreis der potenziellen Täter einer Geldwäscherei durch Unterlassung streng durch Art. 29 StGB abgegrenzt, der sich auf Organe, Gesellschafter, Mitarbeiter mit eigenständiger Entscheidungsbefugnis und die faktischen Leiter, also unter anderem unter Ausschluss untergeordneter Mitarbeiter.
65 Zudem lässt sich in der Praxis eine gewisse Tendenz beobachten, die Nichteinhaltung der in Art. 9 GwG vorgesehenen Meldepflicht als Hinweis auf einen Vorsatz im Bereich der Geldwäscherei. Eine solche Vereinfachung ist abzulehnen. Denn auch wenn es theoretisch denkbar ist, dass in bestimmten Einzelfällen das Unterlassen einer Meldung an die MROS auf den Willen des Täters hindeuten könnte, die Einziehung von Vermögenswerten illegaler Herkunft zu behindern, wäre jeglicher Automatismus oder jede Vermutung in dieser Hinsicht nicht nur gefährlich, sondern auch im Widerspruch zur ratio legis von Art. 9 GwG. Denn wer seine administrativen Pflichten – gegebenenfalls vorsätzlich – verletzt, will damit nicht ipso facto die Einziehung von Vermögenswerten behindern. Auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts geht in diese Richtung. Gemäss einem wegweisenden Urteil vom September 2025 lässt die Tatsache, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflichten aus dem GwG verletzt hat, noch nicht den Schluss auf das Vorliegen eines (möglichen) Vorsatzes zur Geldwäsche Geldwäsche im Sinne von Art. 305bis StGB. Darüber hinaus ist auch daran zu erinnern, dass sich im Zusammenhang mit Art. 37 GwG der Vorsatz des Täters nicht auf die kriminelle Herkunft der Vermögenswerte beziehen muss, sondern (ausschliesslich) auf das Vorliegen eines meldepflichtigen Sachverhalts. Dieses zusätzliche Element bestätigt, dass jede Vermischung zwischen der Meldepflicht und der Strafbarkeit der Geldwäscherei rechtlich unzutreffend wäre.
6. Grundsatz nemo tenetur (Art. 14 Abs. 3 Bst. g UN-Pakt II, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 32 BV)
66 Die Meldung gemäss Art. 9 GwG ist eine aktive Form der Zusammenarbeit mit der Strafjustiz, der sich der Finanzintermediär oder der Händler unter dem Zwang von Art. 37 GwG unterwirft. Daher stellt sich die Frage, ob der Finanzintermediär oder der Händler, der sich möglicherweise selbst belasten könnte – insbesondere im Hinblick auf Art. 37 GwG oder gar Art. 305bis oder 305ter StGB – im Rahmen einer einer Meldung an die MROS den Grundsatz nemo tenetur geltend machen kann, um von der Meldung abzusehen. Denn nach diesem Grundsatz, der in Art. 14 Abs. 3 Bst. g des Zweiten UN-Pakts verankert ist und von der Rechtsprechung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 32 BV abgeleitet wird, ist der Beschuldigte in einem Strafverfahren nicht verpflichtet, eine Aussage zu machen oder a fortiori aktiv zu seiner eigenen Inkriminierung beizutragen. Zudem darf die Ausübung dieses Rechts ihm keinen Nachteil bringen und auch nicht als Beweis oder Indiz für seine Schuld gewertet werden.
67 Bislang hat die Rechtsprechung die Frage nicht eindeutig beantwortet, ob die Berufung auf den Grundsatz nemo tenetur es ermöglicht, die betroffene Person von der Auskunftspflicht zu befreien. Auch die Lehre ist geteilter Meinung, auch wenn sich die Mehrheit der Autoren offenbar für diese Möglichkeit ausspricht.
68 Unserer Ansicht nach kann man denjenigen nicht folgen, die den Grundsatz nemo tenetur als Rechtfertigung dafür ansehen, keine Meldung gemäss Art. 9 GwG zu erstatten. Der entscheidende Punkt ist, dass der Grundsatz nemo tenetur nur im Strafverfahren gilt. Denn nach ständiger Rechtsprechung gewährt der Grundsatz nemo tenetur – im Rahmen eines Strafverfahrens – das Recht, nicht aktiv zur eigenen Inkriminierung beizutragen, was bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden – und nur diese – keine Beweismittel verwenden dürfen, die unter Druck oder Zwang und gegen den Willen der beschuldigten Person erlangt wurden. Daraus folgt, dass der Grundsatz nemo tenetur der Meldepflicht, die ausschliesslich dem Verwaltungsrecht unterliegt, jedoch gegebenenfalls zur Folge haben kann, dass die auf dieser Grundlage erhobenen Beweismittel im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens gegen den Meldenden nicht verwertet werden dürfen.
II. Überblick über die verschiedenen in Art. 9 GwG vorgesehenen Szenarien
69 Art. 9 GwG sieht derzeit vier Szenarien vor, in denen er eine Meldepflicht festlegt. Zudem hat der Gesetzgeber im September 2025 beschlossen, die Meldepflicht im Rahmen der Revision des GwG, die am 1. Oktober 2026 in Kraft treten wird, auf Berater auszuweiten (vgl. oben N. 18). Somit lassen sich die in Art. 9 GwG vorgesehenen Fälle schematisch wie folgt zusammenfassen:
70 Die verschiedenen Fälle werden im Folgenden nach ihren Adressaten gruppiert dargestellt, nämlich den Finanzintermediären (vgl. nachstehend Kapitel III), die Händler (vgl. nachstehend Kapitel IV) und die Berater (vgl. nachstehend Kapitel V). Sofern die Voraussetzungen identisch sind, wird auf die bereits dargelegten Ausführungen verwiesen.
III. Meldepflichten der Finanzintermediäre (Abs. 1)
A. Adressaten: Finanzintermediäre
71 Die in Art. 9 Abs. 1 GwG vorgesehene Meldepflicht richtet sich an die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GwG; dieser Begriff umfasst sowohl die einer prudentiellen Aufsicht unterstellten Finanzintermediäre (Art. 2 Abs. 2 GwG) als auch diejenigen, die keiner solchen Aufsicht unterstehen ( Art. 2 Abs. 3 GwG). Im Übrigen wurde der persönliche Anwendungsbereich von Art. 9 GwG bereits weiter oben erörtert (vgl. supra N. 19 ff.).
B. Voraussetzungen
72 Finanzintermediäre unterliegen in drei unterschiedlichen Szenarien einer Meldepflicht. Der „klassische“ und in der Praxis häufigste Fall betrifft die Situation, in der der Finanzintermediär weiß oder den begründeten Verdacht hegt, dass die in einer Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte mit bestimmten Verbrechen oder Vergehen in Verbindung stehen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG) . Das zweite Szenario erweitert die Meldepflicht nach Buchstabe a auf die Phase vor Beginn einer Geschäftsbeziehung, und zwar im Falle eines Abbruchs der Verhandlungen zur Aufnahme einer solchen Beziehung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG). Der dritte Fall schliesslich ist im Rahmen der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung als Ergänzung zu Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG vorgesehen (Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG). Dieses Szenario unterscheidet sich von den anderen dadurch, dass es sich auf die Identität der an der Geschäftsbeziehung beteiligten Personen konzentriert , und nicht auf die Vermögenswerte, die Gegenstand der Geschäftsbeziehung sind oder sein sollen.
1. Meldepflicht bei Verdachtsfällen im Zusammenhang mit den Vermögenswerten, die Gegenstand der Geschäftsbeziehung sind (Abs. 1 Bst. a)
73 Die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG wird ausgelöst, sobald der Finanzintermediär weiss oder aufgrund begründeter Verdachtsmomente vermutet, dass die in die Geschäftsbeziehung einbezogenen Vermögenswerte einen Zusammenhang mit bestimmten Verbrechen oder Vergehen aufweisen.
a. Gegenstand des Verdachts: In die Geschäftsbeziehung einbezogene Vermögenswerte in der Geschäftsbeziehung
74 Die Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG besteht nur bei Vorliegen von Vermögenswerten, die Gegenstand einer Geschäftsbeziehung sind. Die Vermögenswerte bilden somit den Gegenstand des Verdachts.
75 Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei bezeichnet der Begriff Vermögenswert jeden Vermögensbestandteil oder, mit anderen Worten, jeden Vermögenswert mit wirtschaftlichem Wert. Nach der Rechtsprechung ist er weit auszulegen und umfasst insbesondere Buchgeld, d. h. Kontoguthaben bei Finanzinstituten. Der Begriff des Vermögensgegenstands in Art. 9 GwG entspricht demjenigen in Art. 70 und 305bis StGB und nicht der engeren Bedeutung bei Vermögensdelikten (Art. 137 ff. StGB). Demgegenüber erscheint uns die vereinzelte Auffassung, wonach bereits ein Verdacht in Bezug auf die beteiligten Personen oder deren Handlungen die Meldepflicht auslöst, als unvereinbar mit dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung und ihrem Zweck. Sie ist klar zurückzuweisen. Allerdings kann ein solcher Verdacht die Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GwG erforderlich machen, die sich auch auf die in der Geschäftsbeziehung involvierten und mit der betroffenen Person verbundenen Vermögenswerte beziehen müssen.
76 Eine Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 9 GwG liegt nicht nur bei einer dauerhaften Vertragsbeziehung vor, sondern auch bei einer einmaligen Beziehung, wie beispielsweise bei einer einmaligen Transaktion oder einem Kassengeschäft. Zur Abgrenzung zu Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG ist vor allem entscheidend, dass eine Geschäftsbeziehung, sei sie auch noch so einfach, vorliegt und nicht lediglich Verhandlungen zum Zwecke der Anbahnung einer solchen Beziehung; massgebend ist dabei, ob eine Einigung über die wesentlichen Elemente der Geschäftsbeziehung vorliegt (vgl. infra N. 120 ff.).
77 Als in die Geschäftsbeziehung einbezogen gelten die Vermögenswerte, über die der Finanzintermediär Verfügungsmacht hat. Im Hinblick auf den Zweck von Art. 9 GwG gehören dazu auch Vermögenswerte, über die der Finanzintermediär in der Vergangenheit Verfügungsmacht hatte und die seither seinen Einflussbereich verlassen haben. Es stellt sich hingegen die Frage, ob lediglich gemeldete Vermögenswerte bereits bereits als in die Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG einbezogen gelten können. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts spricht sich dafür aus, während die Meinungen in der Rechtslehre geteilt sind. Die Einbeziehung dieser Vermögenswerte, die aus teleologischer Sicht zwar als wünschenswert erscheint, scheint uns jedoch kaum mit einer wörtlichen Auslegung der Bestimmung vereinbar zu sein und würde würde eine ohnehin schon sehr weit gefasste Pflicht noch weiter ausdehnen. In jedem Fall steht unserer Ansicht nach der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Art. 1 StGB) einer strafrechtlichen Ahndung (Art. 37 GwG) des Finanzintermediärs entgegen, der die Meldung von lediglich gemeldeten Vermögenswerten verzögert oder unterlassen hat, ohne jemals über eine Verfügungsgewalt über diese .
78 In einem kürzlich ergangenen Einstellungsverfügung, die später auf Beschwerde hin aufgehoben wurde, vertrat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Auffassung, dass nur einziehbare Vermögenswerte unter Art. 9 GwG fallen, und zog dabei eine Parallele zur geltenden Rechtsprechung im Bereich der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB. Unserer Ansicht nach ist es nicht möglich, die in Anwendung von Art. 305bis StGB ergangene Rechtsprechung ohne Weiteres auf Art. 9 GwG zu übertragen, da diese Bestimmung ein umfassenderes Ziel verfolgt als die Bekämpfung der Geldwäscherei. Der Zweck von Art. 9 GwG impliziert somit, dass Verdachtsmeldungen erfolgen müssen, um die Verfolgung potenzieller Straftaten und letztlich die Einziehung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte zu fördern (vgl. oben N. 5). Zudem obliegt es nicht dem Finanzintermediär, zu prüfen, ob die betreffenden Vermögenswerte einziehbar sind; die Rechtsprechung weist nämlich häufig darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Finanzintermediärs ist, komplexe Rechtsfragen zu klären, wie wie beispielsweise die Frage der Verjährung der Strafverfolgung oder das Vorliegen einer gültigen Strafanzeige.
b. Inhalt des Verdachts: Zusammenhang mit bestimmten Verbrechen oder Vergehen
79 Der Verdacht des Finanzintermediärs, der die Meldepflicht auslöst, muss sich auf den Zusammenhang zwischen den Vermögenswerten und bestimmten Verbrechen oder Vergehen beziehen. Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG enthält vier Ziffern mit mehreren Untervarianten, die beschreiben, welche Straftaten in Betracht kommen und welcher Zusammenhang zwischen den fraglichen Vermögenswerten und diesen Straftaten bestehen muss. Aus der Struktur des Gesetzes geht somit hervor, dass sich der Verdacht nicht auf irgendeine Straftat oder gar Sachverhalt beziehen kann, sondern nur auf die ausdrücklich definierten.
80 Die Ziffer 1 von Art. . 9 Abs. 1 Bst. a GwG betrifft den Verdacht, dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer der in Art. 260ter und 305bis StGB aufgeführten Straftaten stehen, nämlich der Beteiligung an oder der Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation bzw. der Geldwäscherei. Diese Ziffer dient als Generalklausel für Fälle, die nicht unter die anderen Ziffern fallen. Im Übrigen ist es kaum möglich, vom Finanzintermediär eine detaillierte Prüfung der Tatbestände der beiden Straftaten zu verlangen; sein begründeter Verdacht reicht in jedem Fall aus.
81 Daher darf der „Zusammenhang“ mit den genannten Straftaten nicht restriktiv ausgelegt werden; er umfasst jeden Zusammenhang, der ausreichend direkt ist, damit die Meldung an die MROS zur strafrechtlichen Verfolgung der oben genannten Straftaten und gegebenenfalls zur Einziehung der betreffenden Vermögenswerte beiträgt.
82 S der ersten Variante von Ziffer 1 verbietet Art. 260ter StGB die Beteiligung an und die Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation. Betroffen sind Organisationen, die das Ziel verfolgen, kriminelle Gewalttaten zu begehen oder sich auf kriminelle Weise Einnahmen zu verschaffen (sogenannte kriminelle Organisationen), oder kriminelle Gewalttaten zu begehen, die darauf abzielen, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder einen Staat oder eine internationale Organisation dazu zu zwingen, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen (sogenannte terroristische Organisationen) . Neben mafiösen kriminellen Vereinigungen umfasst der Begriff der kriminellen Organisation auch terroristische Gruppen. Dagegen gelten extremistische Parteien, politische Oppositionsgruppen und Organisationen, die mit angemessenen, nicht kriminellen Mitteln um die politische Macht in ihrem Herkunftsland kämpfen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regime führen, grundsätzlich nicht als solche. Die B BeteiligungB an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung zielt darauf ab, Personen zu bestrafen, die funktional in die kriminelle Vereinigung eingebunden sind und Tätigkeiten zur Verfolgung ihrer kriminellen Ziele ausüben, ohne dass diese Tätigkeiten für sich genommen rechtswidrig sein oder selbst Straftaten darstellen müssen. Fehlt eine solche Einbindung, reicht bereits die Unterstützung aus; sie besteht in einem bewussten Beitrag zur Förderung der kriminellen Aktivitäten der Organisation, wobei der Nachweis eines ursächlichen Beitrags zu einer bestimmten Straftat nicht erforderlich ist. Nach der Rechtslehre zielt der Verweis auf Art. 260ter StGB darauf ab, Fälle zu erfassen, in denen Vermögenswerte einen Bezug zu einer kriminellen oder terroristischen Organisation aufweisen, jedoch nicht mit einer Straftat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB in Verbindung gebracht werden können (dieser Fall wird durch Ziff. 2 abgedeckt; vgl. infra N. 85 ff.), noch der Verfügungsgewalt einer solchen Organisation unterliegen (dieser Fall wird durch Ziff. 3 abgedeckt; vgl. infra N. 94 ff.), noch der Finanzierung des Terrorismus dienen (dieser Fall wird durch Ziff. 4 abgedeckt; vgl. infra N. 97 f).
83 Was den Verweis auf den Art. 305bis StGB, nämlich die Geldwäscherei, zielt diese Bestimmung auf jeden ab, der eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Einziehung von Vermögenswerten zu behindern, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuerdelikt stammen (vgl. oben N. 63 ff.). Eine Handlung, die geeignet ist, die Einziehung zu behindern, ist jedes Verhalten, das den Zugang der Strafverfolgungsbehörde zum Erlös eines Verbrechens oder eines qualifizierten Steuerdelikts erschwert, indem er die Feststellung der unrechtmässigen Herkunft dieser Vermögenswerte erschwert. Im Visier stehen somit vor allem Handlungen, die darauf abzielen, diesen Vermögenswerten einen rechtmässigen Anschein zu verleihen, um sie wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuführen und ihre Einziehung durch die Behörden zu verhindern. Als Handlungen, die darauf abzielen, die Einziehung zu behindern, gelten insbesondere: (i) die aktive physische Verschleierung, (ii) der Verbrauch der Vermögenswerte, jedoch nicht deren Vernichtung, (iii) Bargeldwechselgeschäfte, insbesondere in eine andere Währung, (iv) Transaktionen, die über eine einfache Umwandlung von Bargeld in Buchgeld oder eine einfache Banküberweisung hinausgehen, insbesondere die Einzahlung von Geld auf ein Konto, dessen Inhaber nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmt, (v) Barabhebungen, die den „paper trail“ unterbrechen, (vi) Ein- oder Auszahlungen von Konto zu Konto im Ausland, sofern die Transaktion tatsächlich geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu behindern, und (vii) der Kauf oder Verkauf einer Immobilie. Dagegen stellen weder die Investition der betreffenden Vermögenswerte in Gebrauchsgüter noch die bloße Einzahlung auf ein persönliches Bankkonto , das am Wohnort eröffnet wurde und für die üblichen privaten Zahlungen dient, stellen als solche keine Behinderungshandlungen dar. Gleiches gilt für den bloßen Besitz oder die Verwahrung der belasteten Vermögenswerte. Was inländische und internationale Banküberweisungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine bloße Verlängerung des „paper trail “ stellt in der Regel keine Geldwäscherei dar, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte noch einziehbar sind. Aufgrund ihres akzessorischen Charakters erfordert der Straftatbestand der Geldwäscherei neben dem Nachweis der Begehung der Behinderungshandlung auch den Nachweis der Vortat sowie der Herkunft der Vermögenswerte aus der Vortat.
84 Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 GwG hat im Hinblick auf die Geldwäscherei gemäss Ziff. 2, die alle Vermögenswerte umfasst, die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuerdelikt stammen und gewaschen werden können, nur eine begrenzte Tragweite. Ziff. 1 gilt somit letztlich für Vermögenswerte, die nicht aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuerdelikt stammen, aber dennoch einen Bezug zur Geldwäscherei aufweisen. Dies trifft vor allem auf die Gegenleistung zu, die der Täter einer einfachen Geldwäscherei – also einer nicht qualifizierten im Sinne von Art. 305bis Abs. 2 StGB – für seine Handlungen erhält, sofern diese nicht aus der Vortat stammt.
85 Ziffer 2 von Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG ist in der Praxis am häufigsten anzutreffen. Sie zielt auf den Fall ab, in dem die Vermögenswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB oder aus einem qualifizierten Steuerdelikt im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1bis StGB. Dies schließt Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB (mit Ausnahme des qualifizierten Steuerdelikts) sowie die Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB aus. Inhaltlich entsprechen die meldepflichtigen Vermögenswerte jenen, die Gegenstand von Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB sein können.
86 Was den Begriff der Herkunft betrifft, hat das Bundesgericht – zwar im Zusammenhang mit Art. 30bis und 70 StGB, jedoch übertragbar auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG – entschieden, dass 5bis und 70 StGB, jedoch in übertragbarer Weise auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen, wenn der Kausalzusammenhang mit diesem natürlich und angemessen ist. Hierzu sind zwei Präzisierungen anzubringen.
87 Erstens bedeutet „stammen“ selbstverständlich nicht „bestimmt sein“. Der Kausalzusammenhang muss also in eine bestimmte Richtung weisen. Denn wenn die Vermögenswerte rechtmäßig erworben wurden, unterliegen sie nicht der Meldepflicht allein deshalb, weil sie dazu bestimmt sind, später für kriminelle Zwecke verwendet zu werden, vorbehaltlich der anderen Tatbestände von Art. 9 GwG. Ebenso wie die MROS kürzlich in ihren Negativtypologien präzisiert hat: Ist der Kunde des Finanzintermediärs Opfer betrügerischer Handlungen, die zu Überweisungen an die Betrüger führen, wird keine Meldepflicht ausgelöst, da die Vermögenswerte rechtmässig sind und erst nach ihrer Überweisung vom Konto des Opfers auf das Konto der Täter der betreffenden Straftat aus strafrechtlicher Sicht „kontaminiert“ werden. Das Fehlen einer kriminellen Herkunft gilt auch bei Verlusten aus dem Eigenkapital des Finanzintermediärs, beispielsweise aufgrund von Cyberangriffen oder betrügerischen Zahlungen; diese Vermögenswerte im Übrigen nie in eine Geschäftsbeziehung verwickelt waren.
88 Zweitens besteht zweifellos ein ausreichender Kausalzusammenhang für die direkten Erträge der Haupttat (producta sceleris) sowie für die Belohnung, die der Täter für die Begehung seiner Straftat erhalten hat (pretium sceleris; vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB) . Zudem ist es nach der Rechtsprechung zu Art. 305bis und Art. 70 StGB nicht erforderlich, dass die Vermögenswerte unmittelbar und direkt aus der Straftat resultieren, wie dies bei Vermögenswerten der Fall ist, die aus einem Vertrag stammen, dessen Abschluss durch Bestechungshandlungen begünstigt wurde. Der in Art. 9 GwG verwendete Begriff der Herkunft, teleologisch ausgelegt, kann noch weiter gefasst sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, dass Art. 9 GwG auf einem umfassenderen Ziel beruht als Art. 305bis StGB, insbesondere im Zusammenhang mit der Prävention und dem Ansehen des Schweizer Finanzplatzes, und dass daher die Meldepflicht so auszulegen ist, dass sie möglichst viele Vermögenswerte erfasst, bei denen ein begründeter Verdacht auf kriminelle Herkunft besteht. Darüber hinaus betont das Bundesverwaltungsgericht, dass es dem Finanzintermediär in der Praxis oft unmöglich ist, detailliert zu analysieren, aus welcher Straftat die Vermögenswerte stammen und ob diese eine Vortat zur Geldwäscherei darstellt. Da im Sinne von Art. 9 GwG ausreicht, ist der Finanzintermediär nicht verpflichtet, die Herkunft mit Sicherheit festzustellen. Der Verdacht muss sich jedoch auf einen möglichst konkreten Zusammenhang mit einer Vortat (im nicht-technischen Sinne) beziehen, wobei sich eine Meldung nicht auf bloße Risikofaktoren oder die Tatsache stützen darf, dass die Kunden verdächtig wären.
89 Die in Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG vorgesehene Meldepflicht betrifft Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen stammen, d. h. aus einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (Art. 10 Abs. 2 StGB) . Im internationalen Kontext, der im Bereich der Geldwäscherei nicht selten ist, gilt stets der Begriff des Verbrechens nach schweizerischem Recht, obwohl die Tat auch nach dem Recht des Tatorts strafbar sein muss (vgl. Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Da es für den Finanzintermediär oft schwierig sein wird, das konkrete Verbrechen zu identifizieren oder die rechtliche Unterscheidung zwischen einem Verbrechen und einem Vergehen zu treffen, darf die Voraussetzung des „Verbrechens“ gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG nicht zu streng ausgelegt werden, zumal die Meldepflicht keine Gewissheit, sondern begründete Verdachtsmomente voraussetzt. Gemäss einem aktuellen Urteil des Bundesstrafgerichts „ist es nicht erforderlich, dass der Finanzintermediär genau weiss, aus welcher Art von Verbrechen die Vermögenswerte stammen stammen, noch muss sich der begründete Verdacht auf eine konkrete Straftat beziehen […]. In diesem Zusammenhang reicht die Kenntnis oder die Vermutung einer schweren Vortat aus, um die Meldepflicht auszulösen“. Bei Zweifeln hinsichtlich der rechtlichen Einstufung der Vortat oder hinsichtlich ihrer Eignung, einziehbare Vermögenswerte zu generieren, ist daher eine Meldung vorzunehmen. Eine Befreiung davon ist nur möglich, wenn mit Sicherheit feststeht, dass keine Vortat vorliegt oder dass es sich nicht um ein Verbrechen bzw. (im nicht-technischen Sinne) um eine „schwere Straftat“ handelt. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen einer einfachen Ordnungswidrigkeit (Art. 103 StGB) . Der oben erwähnte vorsichtige Ansatz steht im Übrigen im Einklang mit Art. 20 Abs. 2 GwV, der für Geldhändler gilt (vgl. infra Kapitel IV) und vorsieht, dass die Meldung an die MROS auch dann erfolgen muss, wenn der Geldhändler die Barzahlungen nicht mit einer bestimmten Straftat in Verbindung bringen kann.
90 Neben Verbrechen können auch qualifizierte Steuerdelikte im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1bis StGB können ebenfalls eine Meldepflicht auslösen. Die in dieser Bestimmung vorgesehene gesetzliche Definition beruht auf zwei kumulativen Voraussetzungen, die unbestreitbar praktische Schwierigkeiten aufwerfen.
91 Erstens bezieht sich die gesetzliche Definition auf Vergehen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 186 DBG und des Steuerbetrugs im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StHG im Zusammenhang mit den Einkommens- und Vermögenssteuern, den Gewinn- und Kapitalsteuern sowie den Grundstückgewinnen. Für den Finanzintermediär ist es jedoch in den meisten Fällen unmöglich, die Verwendung gefälschter Urkunden – ein Tatbestandsmerkmal dieser beiden Steuerdelikte – aufzudecken, da er in der Regel keinen Zugang zu den Steuerunterlagen hat . Im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1quater GwG stellt sich daher oft die zentrale Frage, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den Finanzintermediär zu weiteren Abklärungen verpflichten; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung einer eines Fälschungsdokuments charakteristisch oder für den betreffenden Steuerbetrug notwendig ist. Können die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt werden, kommt die Meldepflicht zum Tragen. Bei im Ausland begangenen Steuerdelikten ist, wie oben für das Verbrechen erwähnt, die Einstufung nach schweizerischem Recht massgebend. Allerdings muss die Tat auch nach dem Recht (ausländischen) Rechts am Tatort strafbar ist. In dieser Hinsicht befürwortet die Botschaft eine weite Auslegung und geht davon aus, dass bereits die Strafbarkeit der „einfachen“ Steuerhinterziehung im Ausland ausreicht.
92 Zweitens setzt Art. 305bis Ziff. 1bis StGB voraus, dass sich die hinterzogenen Steuern auf mehr als 300'000 Franken pro Steuerperiode belaufen. Die praktische Anwendung dieser Schwelle wird durch Art. 21 GwV-FINMA etwas erleichtert, wonach Finanzintermediäre den Höchststeuersatz des Landes, in dem der Kunde seinen steuerlichen Wohnsitz hat, anwenden können, um festzustellen, ob die hinterzogenen Steuern 300'000 Franken erreicht haben.
93 Schließlich ist noch eine Präzisierung zum Begriff der Herkunft im Zusammenhang mit Steuerdelikten anzubringen: Das Hauptproblem besteht hier darin, dass Steuerhinterziehung in der Regel nicht direkt Vermögenswerte generiert, sondern eine Steuerersparnis, d. h. einen Verzicht auf Ausgaben. Solche Werte sind an sich nicht lokalisierbar im Vermögen des Täters nicht direkt im Vermögen des Täters ausfindig gemacht werden. Das Bundesgericht erkennt jedoch an, dass solche durch eine Steuerdelikt erzielten Einsparungen eingezogen werden können und somit Gegenstand von Geldwäscherei sein können, falls ihre Einziehung potenziell behindert wird. Die Rechtslehre hat daher nach einem Kriterium gesucht, das es dennoch ermöglicht, diese Werte durch eine Art Fiktion zu lokalisieren. Ein in Betracht gezogener, jedoch weitgehend abgelehnter Ansatz wäre, das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen als „kontaminiert“ anzusehen. Es werden auch andere, maßvollere Lösungen vorgeschlagen: (i) die Beschränkung der „Kontamination“ auf nicht deklarierte Vermögenswerte oder auf solche, die üblicherweise zur Zahlung von Steuern dienen; (ii) die „Kontamination“ der nicht deklarierten Vermögenswerte im Verhältnis zur erzielten unrechtmäßigen Steuerersparnis; (iii) die „Kontamination“ der nicht deklarierten Vermögenswerte in Höhe der Steuerersparnis , wobei davon ausgegangen wird, dass dieser Betrag entweder der erste (sogenannte „Ölfilm“-Theorie) oder der letzte (sogenannte „Sediment“-Theorie) ist, der durch etwaige Verfügungshandlungen erreicht wird. Nach unserem Kenntnisstand hatte die Rechtsprechung bisher noch keine Gelegenheit, die Frage zu klären, wie die belasteten Vermögenswerte im Falle eines qualifizierten Steuerdelikts konkret im Vermögen einer Person zu lokalisieren sind. Es besteht daher derzeit eine Ungewissheit, die umso bedauerlicher ist, als mit Verfügungshandlungen über solche Vermögenswerte strafrechtliche Sanktionen verbunden sein können. Zwar hat sich das Bundesgericht im allgemeineren Kontext der Vermischung unrechtmäßiger mit rechtmäßigen Vermögenswerten – typischerweise auf einem Bankkonto – kürzlich für die sogenannte Sedimentations- oder „Boden“-Variante ausgesprochen, wobei es jedoch den Fall vorbehalten hat, in dem die Modus operandi typischen Handlungen der Geldwäscherei entspricht. Es gibt jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erwägungen dieses Urteils mutatis mutandis auf die Geldwäscherei im Zusammenhang mit einem qualifizierten Steuerdelikt übertragbar sind.
94 Ziffer 3 von Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG bezieht sich auf Vermögenswerte, die der Verfügungsgewalt einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegt. Eine vorangegangene Straftat ist nicht erforderlich, solange die Vermögenswerte der Verfügungsgewalt einer solchen Organisation unterliegen.
95 Was den Begriff der kriminellen oder terroristischen Organisation betrifft, so wurde dieser bereits im Zusammenhang mit Ziffer 1 erörtert, auf die verwiesen wird (vgl. supra N. 82).
96 Zudem müssen die in die Geschäftsbeziehung eingebrachten Vermögenswerte der Verfügungsgewalt der kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Dieser Begriff findet sich auch in Art. 72 StGB über die Einziehung und kann analog ausgelegt werden. Somit darf man sich nicht auf einen formalrechtlichen Ansatz stützen. Massgebend ist in erster Linie die wirtschaftliche Auffassung der Berechtigung, die die tatsächliche Verfügungsmacht über die Vermögenswerte umfasst. Dies rechtfertigt sich vor allem angesichts der Methoden, die typischerweise vom organisierten Verbrechen zur Verwaltung seiner Vermögenswerte eingesetzt werden, nämlich den Einsatz von Scheinfirmen oder Strohmännern, aber auch von gutgläubigen Dritten. Im Übrigen ähnelt der Begriff der Verfügungsmacht insbesondere dem der „Sachherrschaft“, die bei Eigentumsdelikten eine wesentliche Rolle spielt und nach der Rechtsprechung in der Möglichkeit und dem Willen besteht, die Vermögenswerte zu besitzen („in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben“). Folglich übt die kriminelle Organisation ohne Weiteres eine Verfügungsgewalt aus, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung handelt, die in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, oder wenn die Mitglieder der Organisation im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu dieser (oder sogar auf deren Anweisung hin) über die bei einem Finanzintermediär hinterlegten Vermögenswerte verfügen können. In diesem Zusammenhang ist der zweite Satz von Art. 72 StGB zu erwähnen, der eine widerlegbare Vermutung enthält, wonach Vermögenswerte, die einer Person gehören, die an einer kriminellen oder terroristischen Organisation teilgenommen oder diese unterstützt hat, als der der Verfügungsgewalt der Organisation unterliegen. Obwohl diese Bestimmung im Zusammenhang mit dem GwG nicht direkt anwendbar ist, kommt ihr die gesetzliche Definition des begründeten Verdachts gemäss Art. 9 Abs. 1quater GwG sehr nahe, da der Finanzintermediär grundsätzlich verpflichtet ist, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, sobald er Zweifel an der Zugehörigkeit einer Person zu einer solchen Organisation hat; erst wenn es ihm gelingt, den alle seine Verdachtsmomente im Zusammenhang mit den in die Geschäftsbeziehung einbezogenen Vermögenswerten ausräumen kann, darf er auf die Meldung verzichten. Die Frage, ob eine kriminelle Organisation Verfügungsmacht ausübt, wenn ihre Mitglieder lediglich die wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte sind, hängt von ihrer tatsächlichen Möglichkeit und ihrem Willen ab, die Kontrolle auszuüben. Doch selbst wenn die Verfügungsmacht der Organisation fehlt, kommt Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 GwG weiterhin in Betracht kommen. Diese Bestimmung setzt nämlich lediglich einen Zusammenhang zwischen den Vermögenswerten und der Straftat der Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation voraus (vgl. oben N. 80 ff.).
97 Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 GwG bezieht sich auf Vermögenswerte, die der Terrorismusfinanzierung dienen. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Ausweitung des GwG auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung eingeführt, insbesondere auf Empfehlung der FATF. Während Geldwäsche darin besteht, illegal erworbenes Kapital wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen, werden bei der Terrorismusfinanzierung grundsätzlich legale Gelder für kriminelle Zwecke verwendet. Diese legalen Gelder sind Gegenstand des Verdachts gemäß Ziffer 4. In der Systematik von Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG umfasst dieser Absatz somit in erster Linie Gelder, die nicht aus einer Straftat stammen (dieser Fall wird durch Ziff. 2 abgedeckt; vgl. oben N. 85) und die nicht der Verfügungsgewalt einer terroristischen Organisation unterliegen (dieser Fall wird durch Ziff. 3 abgedeckt; vgl. oben N. 94 ff.). Der Anwendungsbereich von Ziff. 4 erscheint daher eng, da die Gegenleistung für die Unterstützung einer terroristischen Organisation als aus einer Straftat stammend gilt und der Begriff der Verfügungsgewalt weit ausgelegt wird.
98 In der Praxis wird es für den Finanzintermediär meist schwierig sein, Anhaltspunkte für die Terrorismusfinanzierung zu erkennen. Nach dem Vorbild von Art. 260quinquies StGB, auf den Art. 9 GwG ausdrücklich Bezug nimmt, besteht Terrorismus in einer kriminellen Gewalthandlung, die darauf abzielt, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder einen Staat oder eine internationale Organisation zu zwingen, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, es sei denn, die erstgenannte Handlung zielt darauf ab, ein demokratisches Regime oder einen Rechtsstaat zu errichten oder wiederherzustellen oder die Ausübung der Menschenrechte oder deren Wahrung zu ermöglichen. Der Begriff der Finanzierung ist seinerseits weit auszulegen; es reicht aus, dass einer Person, die mit dem Terrorismus in Verbindung steht, Mittel zur Verfügung gestellt werden oder – ebenfalls wie in Art. 260quinquies Abs. 1 StGB, dass sie lediglich im Hinblick auf eine künftige Verwendung zu diesen Zwecken zusammengetragen werden.
c. Verdachtsschwelle und auslösendes Element: Wissen oder begründeter Verdacht
99 Die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG wird ausgelöst, wenn der Finanzintermediär weiß oder aufgrund begründeter Verdachtsmomente annimmt, dass die Vermögenswerte mit einer der in den oben genannten Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Straftaten in Verbindung stehen.
100 Der Begriff „Wissen“ bedeutet, dass der Finanzintermediär keinerlei Zweifel am Vorliegen dieses Zusammenhangs hat. In der Rechtslehre wird dies oft als der höchste Verdachtsgrad beschrieben. Die praktische Tragweite dieser Verdachtsschwelle ist jedoch begrenzt, da es selten vorkommt, dass ein Finanzintermediär mit Sicherheit Kenntnis von einem Zusammenhang zwischen den Vermögenswerten und einer Straftat hat. Die Rechtslehre nennt den eher theoretischen Fall, in dem der Grund für die Meldung dem Finanzintermediär vom Vertragspartner offenbart würde oder sich aus einem gerichtlichen Entscheid ergeben würde. Allerdings muss in diesen Fällen die Quelle glaubwürdig sein, damit man bei dem Finanzintermediär von „Wissen“ sprechen kann. Der Begriff „Wissen“ im Zusammenhang mit Art. 9 GwG entspricht im Übrigen nicht dem Vorsatzelement von Art. 305bis StGB, da der Vorsatz – im Zusammenhang mit Geldwäscherei – im Rahmen von Art. 9 GwG grundsätzlich keine Rolle spielt.
101 Die in der Praxis meist massgebliche Schwelle ist daher die Vermutung auf der Grundlage eines begründeten Verdachts. Dieser Begriff ist seit Januar 2023 in Art. 9 Abs. 1quater GwG kodifiziert, wonach ein begründeter Verdacht vorliegt, wenn der Finanzintermediär „über einen konkreten Anhaltspunkt oder mehrere Indizien verfügt, die darauf hindeuten, dass die in Abs. 1 Bst. a für die in die Geschäftsbeziehung einbezogenen Vermögenswerte erfüllt sein könnten und dass der Verdacht durch die gemäss Art. 6 vorgenommenen zusätzlichen Abklärungen nicht ausgeräumt werden kann“. Diese gesetzliche Definition, die sich an der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts und an der in der Geldwäschereiverordnung (GwV) für Händler vorgesehenen Definition orientiert, wurde vom Bundesparlament kurz vor der Schlussabstimmung über die Totalrevision des GwG im Jahr 2021 verabschiedet. Aus Art. 9 Abs. 1quater GwG folgt somit, dass der Finanzintermediär, sobald er einen Verdacht hegt, seine Abklärungen so lange fortsetzen muss, bis er Klarheit gewonnen hat. Entweder ist die Transaktion, die verdächtig erschien, ordnungsgemäß, oder seine Zweifel sind nicht vollständig ausgeräumt, sodass sein Verdacht als begründet gilt und an die MROS gemeldet werden muss. Aus dogmatischer Sicht lässt sich dieser Prozess in zwei Phasen unterteilen, nämlich den anfänglichen Verdacht und die weiteren Abklärungen.
102 In der ersten Phase, die zur Auslöseschwelle der Meldepflicht führt, muss der Finanzintermediär über einen konkreten Anhaltspunkt oder mehrere Indizien verfügen, die darauf hindeuten, dass die in Abs. 1 Bst. a definierten Kriterien erfüllt sein könnten (Art. 9 Abs. 1quater GwG, erster Satzteil). Es ist nicht leicht zu bestimmen, was der Gesetzgeber – und vor ihm die Rechtsprechung und der Bundesrat – unter dem Verweis auf „einen konkreten Anhaltspunkt“ oder „mehrere Anhaltspunkte“ verstanden wurde. Diese Formulierung drückt vor allem den Gedanken aus, dass der Verdacht sowohl von der Qualität als auch von der Quantität der ihn begründenden Elemente abhängt. So sind die Umstände, die einen Verdacht begründen können, vielfältig und können aus sehr unterschiedlichen Quellen stammen, die sowohl intern als auch extern zum Finanzintermediärs, wie beispielsweise die Medien oder Informationen der Strafverfolgungsbehörden. Es ist jedoch erforderlich, dass diese Umstände eine gewisse Mindestschwelle des Verdachts erreichen. Denn seit der Verabschiedung des GwG betont die ständige Rechtsprechung, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Finanzintermediärs ist, bei jeder Transaktion systematisch nach einem möglichen strafbaren Verhalten zu suchen, wobei jedoch klargestellt wird, dass der Finanzintermediär verpflichtet ist, mit der den Umständen entsprechenden Sorgfalt vorzugehen. Diese Mindestschwelle entspricht grundsätzlich der in Art. 6 GwG vorgesehenen, insbesondere dessen Abs. 2, da der zweite Teil der gesetzlichen Definition, der nun in Art. 9 Abs. 1quater GwG verankert ist, ausdrücklich auf die zusätzlichen Abklärungen im Sinne dieses Artikels verweist. Dies erscheint auch aus systematischer und teleologischer Sicht schlüssig, da die Meldepflicht als Bindeglied zwischen den Sorgfaltspflichten, zu denen Art. 6 GwG gehört, und den Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Zu erwähnen bleibt, dass das Vorliegen von Anzeichen oder Indizien für Geldwäscherei ex ante zu betrachten ist, d. h. unter Rückbezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Tatsachen eingetreten sind, was vor allem im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Haftung gemäss Art. 37 GwG bei Verletzung der Meldepflicht relevant ist.
103 Unter Bezugnahme auf die Lehre nennt die Rechtsprechung als Beispiele für Anhaltspunkte für Geldwäsche die Dringlichkeit einer Finanztransaktion, die Unmöglichkeit, den Kunden zu kontaktieren, die Weigerung des Kunden, die für die Klärung des wirtschaftlichen Hintergrunds der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung erforderlichen Informationen bereitzustellen, oder die Erwähnung in den Medien, dass ein Strafverfahren wegen einer Straftat gegen den Kunden oder den wirtschaftlich Berechtigten der in die Geschäftsbeziehung einbezogenen Vermögenswerte eingeleitet wurde. Gemäss der Rechtsprechung ist zudem die Liste der Anhaltspunkte für Geldwäscherei im Anhang der OBA-FINMA heranzuziehen. Zwar wird darin ausdrücklich erwähnt, dass diese Indizien für sich genommen in der Regel keinen ausreichenden Verdacht auf das Vorliegen einer Geldwäscherei begründen und dass vielmehr das Zusammentreffen mehrerer dieser Elemente auf eine solche hindeuten kann. Dennoch ist es im Hinblick auf die Rechtssystematik, wenn nicht sogar auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1quater GwG durchaus möglich, dass das Vorliegen eines einzigen Geldwäscherei-Indiz – sofern es nicht durch zusätzliche Abklärungen ausgeräumt werden kann – ausreicht, um die Meldepflicht auszulösen. Gemäss den im Anhang zur OBA-FINMA enthaltenen allgemeinen Indizien weisen Transaktionen ein besonderes Geldwäschereirisiko auf, wenn sie keinen erkennbaren wirtschaftlichen Zweck oder einen absurden wirtschaftlichen Zweck haben, wenn sie eine rasche Entnahme von Vermögenswerten ohne plausible Begründung beinhalten oder wenn sie mit den dem Finanzintermediär bekannten Informationen über den Kunden oder die Geschäftsbeziehung unvereinbar sind. Ebenfalls verdächtig ist jeder Kunde, der falsche oder irreführende Angaben macht oder sich ohne triftigen Grund weigert, die vom Finanzintermediär angeforderten Informationen zu übermitteln. Darüber hinaus können regelmässige Überweisungen aus oder in Hochrisikoländer oder in die Nähe von Gebieten, in denen terroristische Aktivitäten stattfinden, Anzeichen für Geldwäscherei darstellen. Neben diesen allgemeinen Anzeichen enthält der Anhang zur GwV-FINMA auch spezifische Anzeichen für bestimmte Transaktionen, wie beispielsweise Bar-, Konto- oder Einlagengeschäfte sowie Treuhandgeschäfte. Schliesslich gibt es Anzeichen, die der Anhang als qualifiziert einstuft. Sie betreffen vor allem Verhaltensweisen des Kunden, die eine offensichtliche Absicht zur Verschleierung oder Manipulation von Finanztransaktionen erkennen lassen, wie beispielsweise der Wunsch eines Kunden, ein Konto zu schließen, um neue Konten zu eröffnen, ohne dokumentarische Spuren zu hinterlassen, die Anforderung fiktiver Quittungen oder die Absicht, Überweisungen mit einem falschen Auftraggeber durchzuführen oder auf interne Konten des Instituts (wie Nost-Konten ro oder „ Divers“). Auch das Vorliegen eines Strafverfahrens gegen den Kunden wegen Korruption, Veruntreuung öffentlicher Gelder, eines Verbrechens oder eines qualifizierten Steuerdelikts stellt einen qualifizierten Anhaltspunkt für Geldwäscherei dar.
104 Liegen ein oder mehrere Anhaltspunkte vor, die vermuten lassen, dass die in Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG definierten Kriterien erfüllt sein könnten, ist der zweite Schritt zur Erreichung der , der in Art. 9 Abs. 1quater GwG vorgesehen ist – und der tatsächlich die Meldepflicht auslöst –, setzt voraus, dass die vom Finanzintermediär gemäss Art. 6 GwG durchgeführten zusätzlichen Abklärungen den Verdacht nicht ausräumen können. Aus der gesetzlichen Definition geht hervor, dass ein begründeter Verdacht nicht als ein Verdacht zu verstehen ist, der sich infolge der Abklärungen verstärkt oder bestätigt hat, sondern als ein Verdacht, der nach Abschluss der Abklärungen nicht vollständig ausgeräumt werden konnte. Die Nuance ist subtil, aber dennoch wesentlich. Bei einem (bloßem) Zweifel nach Abschluss der Abklärungen besteht eine Meldepflicht – und nicht nur ein Recht zur Meldung.
105 Dies wirft die Frage nach den Modalitäten der Abklärungen auf, die der Finanzintermediär vornehmen kann bzw. muss, bevor ein Verdacht als begründet gilt. In der Regel muss der Finanzintermediär, um eine Entscheidung treffen zu können, den wirtschaftlichen Hintergrund und den Zweck einer Transaktion oder der Geschäftsbeziehung abklären (vgl. Art. 6 Abs. 2 GwG). Nach der Rechtsprechung ist die Geschäftsbeziehung stets in ihrer Gesamtheit zu prüfen, da sich die besondere Abklärungspflicht nicht auf einzelne Transaktionen beschränkt. Die konkrete Durchführung der Abklärungen steht im Spannungsfeld zwischen den Anforderungen an Schnelligkeit und Qualität.
106 Was den Zeitpunkt der ergänzenden Abklärungen betrifft, kann man sich einerseits an Art. 17 GwV -FINMA orientieren, der den Finanzintermediär verpflichtet, ergänzende Abklärungen vorzunehmen, sobald er erste Verdachtsmomente hegt, und diese so rasch wie möglich abzuschließen. Dies steht im Übrigen im Einklang mit dem aus Art. 9 GwG abgeleiteten Erfordernis der Unverzüglichkeit (vgl. infra N. 188 ff.). Andererseits darf trotz dieser Anforderungen an die Schnelligkeit darf die Qualität der Meldung und damit der Umfang der Abklärungen nicht vernachlässigt werden, wie die MROS in ihrem Jahresbericht 2024 zu Recht betont hat: „[Das System von Art. 9 GwG] setzt voraus, dass die [Finanzintermediäre] sich die erforderliche Zeit nehmen können, um die notwendigen Abklärungen in angemessenem Umfang durchzuführen. Der Zeitaufwand variiert von Fall zu Fall je nach Risiko, Sachverhalt und Komplexität der Geschäftsbeziehung. Der [Finanzintermediär] benötigt einen gewissen Spielraum bei der Wahl der Vorgehensweise zur Abklärung des Falls und der dafür erforderlichen Frist. Daher lässt sich die richtige oder angemessene Dauer der Abklärungen nicht verallgemeinern. […] Dennoch zielen die Abklärungen darauf ab, dass der [Finanzintermediär] den Sachverhalt gründlich prüft und sich eine fundierte Meinung bildet. Die Verdachtsmeldungen und die ihnen müssen eine gewisse inhaltliche Qualität aufweisen, damit die MROS sie sachgerecht bearbeiten kann. Unvollständige oder ungeklärte Sachverhalte erschweren die Analyse oder machen sie gar unmöglich. Solche Verdachtsmeldungen blockieren das Meldesystem und beanspruchen unnötige Ressourcen der MROS. Sie wirken sich nachteilig auf die Effizienz der Meldungsbearbeitung aus und schwächen insgesamt das System zur Bekämpfung der Geldwäsche “.
107 Folglich ist eine der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1quater GwG zweifellos die nach dem Umfang der ergänzenden Abklärungen, die der Finanzintermediär vornehmen muss. Diese Abklärungen müssen dem Zweck des Gesetzes entsprechen, der darin besteht, die Einziehung von Vermögenswerten illegaler Herkunft zu ermöglichen, oder ganz allgemein die Bemühungen im Bereich der Strafverfolgung zu unterstützen. Gemäß der oben genannten Rechtsprechung muss der Finanzintermediär seine Abklärungen zur Geschäftsbeziehung und/oder zur strittigen Transaktion so durchführen, dass er sich ein Bild von der Sachlage machen kann. Dabei geht es jedoch um die Überprüfung der Plausibilität, ohne dass der Finanzintermediär verpflichtet ist, Abklärungen so lange durchzuführen, bis absolute Gewissheit vorliegt. Der Umfang der vorzunehmenden Abklärungen hängt somit von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Der Finanzintermediär muss mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen und, soweit möglich und zumutbar, die Abklärungen vornehmen, die den anfänglichen Verdacht ausräumen würden.
108 Führen die Abklärungen zu einer Verstärkung des Verdachts, lässt sich das Vorliegen eines begründeten Verdachts leichter bejahen. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Meldung unverzüglich erfolgen muss, selbst wenn die Abklärungen noch andauern, sofern sich abzeichnet, dass der Verdacht aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nicht ausgeräumt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn die Kunden sich weigern, die angeforderten Informationen zu übermitteln, wobei anzumerken ist, dass das Ausbleiben einer Antwort über einen bestimmten Zeitraum hinweg an sich bereits zusätzliche Zweifel wecken kann.
109 Wenn die Abklärungen hingegen den Verdacht mindern, ohne ihn jedoch vollständig auszuräumen, dürfte es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zulässig sein, eine weitere Abklärungsrunde durchzuführen, sofern der Finanzintermediär ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass diese zu einem Ergebnis führen können und er sie innerhalb einer angemessenen Frist durchführen kann. In jedem Einzelfall ist somit eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Abklärungen nicht zum Erfolg führen, weil der Vertragspartner nicht umgehend auf die Anfragen des Finanzintermediärs reagiert, wobei jedoch zu beachten ist, dass die vom Vertragspartner bereitgestellten Informationen die einzige Informationsquelle darstellen. Wenn die im beschriebenen Rahmen durchgeführten Abklärungen den Verdacht nicht ausräumen können, muss zwingend eine Meldung erfolgen, auch wenn der Finanzintermediär letztlich nur einen einfachen Verdacht hegt.
110 Es stellt sich auch die Frage, ob zusätzliche Abklärungen selbst bei einem offensichtlichen oder von vornherein begründeten Verdacht vorgenommen werden müssen. Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1quater GwG lässt vermuten, dass der Finanzintermediär in jedem Fall Abklärungen vornehmen muss, bevor er eine Meldung an die MROS erstattet. Dies ist auch die Position der die MROS vertritt die Auffassung, dass die „Finanzintermediäre stets Abklärungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GwG Abklärungen vornehmen müssen, bevor sie eine Meldung vornehmen“. Nach Ansicht der MROS gewährleistet diese Bestimmung die Qualität der von den Finanzintermediären erstatteten Meldungen und die Effizienz des Schweizer Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Die MROS weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass jede Meldung so präzise wie möglich sein muss.
111 Die Botschaft des Bundesrats geht in die gleiche Richtung, nuanciert diese Aussage jedoch, indem sie präzisiert, dass „grundsätzlich“ zusätzliche Abklärungen erforderlich sind. Sie begründet ihren Standpunkt damit, dass sogenannte „defensive Meldungen“ durch die Finanzintermediäre vermieden werden müssen, die andernfalls dazu veranlasst werden könnten, jede ungewöhnliche Transaktion oder jeden von ihrem Überwachungssystem erfassten Alarm zu melden. Diese Sorge des Bundesrats erscheint berechtigt. Die Praxis der defensiven Meldungen wird auch von der MROS kritisiert, auch wenn sie angesichts der Sanktionen – insbesondere strafrechtlicher Art –, denen Finanzintermediäre bei Verstößen gegen die Meldepflicht ausgesetzt sind, nachvollziehbar ist.
112 Unserer Ansicht nach gilt: Wenn der Finanzintermediär weiß, d. h. keinerlei Zweifel (oder praktisch keinen Zweifel) daran hat, dass die Vermögenswerte einen Zusammenhang mit einer Straftat aufweisen (vgl. oben N. 100), sollte er auf weitere Abklärungen verzichten können, insbesondere aus Gründen der Zügigkeit, solange die inhaltliche Qualität der Meldung gewährleistet ist. Dies gilt a fortiori in Fällen, in denen die Geschäftsbeziehung aktiv ist und potenziell einziehbare Vermögenswerte noch verfügbar sind, wobei zu bedenken ist, dass das Ziel der Meldepflicht darin besteht, Straftaten aufzudecken und so schnell wie möglich die damit verbundenen Vermögenswerte so schnell wie möglich zu beschlagnahmen. Dass auf allfällige zusätzliche Abklärungen verzichtet werden kann, wird auch durch die jüngste Rechtsprechung gestützt. Diese vertritt nämlich die Auffassung, dass der Finanzintermediär, wenn er erfährt, dass gegen seinen Kunden ein Strafverfahren wegen einer schweren Straftat eingeleitet wurde und die betreffenden Vermögenswerte damit in Zusammenhang stehen könnten, sich in der Regel für eine unverzügliche Meldung entscheiden muss.
113 Bei der Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, ist eine Perspektive ex ante einzunehmen. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 9 GwG sind die dem Finanzintermediär zum Zeitpunkt der Meldepflicht bekannten Tatsachen massgebend, ohne dass später aufgedeckte Umstände berücksichtigt werden können.
114 Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Meldepflicht zur Meldung erst dann ausgelöst wird, wenn der Finanzintermediär tatsächlich einen begründeten Verdacht gehegt hat, oder ob sie auch dann Anwendung finden kann, wenn er bei Anwendung der den Umständen entsprechenden Sorgfalt einen solchen Verdacht hätte hegen müssen. Die Praxis des Bundesstrafgerichts in Anwendung von Art. 37 GwG hat sich für die zweite Hypothese entschieden, was in gewisser Weise darauf hinausläuft, einen Verstoss gegen die Abklärungspflicht (Art. 6 GwG) strafrechtlich zu ahnden. Ein solcher Ansatz scheint kaum mit dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG vereinbar zu sein, der sich auf (tatsächlich) bestehende Kenntnisse oder Verdachtsmomente , die bei dem betreffenden Finanzintermediär bestehen. Zudem steht er im Widerspruch zum Legalitätsprinzip des Strafrechts (Art. 1 StGB). Dennoch stellt Art. 9 Abs. 1quater GwG, der am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, einen ersten Schritt hin zu einer – wünschenswerten – Objektivierung des auslösenden Tatbestands der Meldepflicht dar. Darin heißt es nämlich, dass der Verdacht begründet ist, sobald der Finanzintermediär „über einen konkreten Anhaltspunkt oder mehrere Indizien verfügt, die darauf hindeuten, dass die Kriterien nach Abs. 1 Bst. a für die in die Geschäftsbeziehung einbezogenen Vermögenswerte erfüllt sein könnten“. Die Objektivierung ist jedoch nicht vollständig, da die Bestimmung darüber hinaus verlangt, dass „die gemäß Art. 6 durchgeführten zusätzlichen Abklärungen den Verdacht nicht ausräumen können “, was wiederum in den Ermessensspielraum des betreffenden Finanzintermediärs fällt. Diese Überlegungen machen deutlich, dass Art. 9 GwG Unstimmigkeiten aufweist, die eine vollständige Revision rechtfertigen würden.
115 Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass der Verdacht in vielen Fällen durch ergänzende Abklärungen ausgeräumt werden kann. Diese Situation bildet die Grundlage für Art. 22a Abs. 2 GwV-FINMA, der vorsieht, dass Finanzintermediäre im Rahmen eines sogenannten No-AML-Berichts eine Dokumentationspflicht haben, in der sie die Gründe darlegen, warum sie keine Meldung erstattet haben, nachdem sie den Verdacht durch zusätzliche Abklärungen ausgeräumt haben. Nach unserem Kenntnisstand wird diese Pflicht typischerweise in den Reglementen der SRO für Finanzintermediäre übernommen, die nicht der GwV-FINMA unterliegen.
2. Meldepflicht bei Abbruch der Verhandlungen (Abs. 1 Bst. b)
116 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG sind Finanzintermediäre verpflichtet, der MROS eine Meldung zu erstatten, wenn sie die Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung abbrechen, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass Vermögenswerte, die in die Geschäftsbeziehung einbezogen werden sollen, mit bestimmten Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang stehen.
117 Diese Bestimmung setzt die Empfehlungen der FATF um. Ihr Ziel ist es einerseits, zu verhindern, dass die Meldepflicht durch den Abbruch der Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung umgangen wird, und andererseits die Strafverfolgungsbehörden über die unrechtmässigen Vermögenswerte zu informieren, damit diese geeignete Massnahmen ergreifen können. Die Statistiken zeigen, dass in den letzten Jahren etwa 5 bis 8 % der Meldungen an die MROS infolge eines Abbruchs der Verhandlungen erfolgten.
a. Gegenstand des Verdachts: Vermögenswerte, die in eine in Verhandlung befindliche Geschäftsbeziehung einbezogen werden sollen
118 Im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG, der sich auf Vermögenswerte bezieht, die in eine bereits begründete Geschäftsbeziehung einbezogen sind, gilt der Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG bereits vor der Aufnahme einer solchen Beziehung, d. h. während der Verhandlungsphase, Anwendung. Folglich besteht der Gegenstand des Verdachts in Vermögenswerten, die dazu bestimmt sind, in eine Geschäftsbeziehung einbezogen zu werden, über die gerade verhandelt wird.
119 Die Begriffe „Vermögenswerte“ und „Geschäftsbeziehung“, sowie die implizite Voraussetzung, die fälschlicherweise von einigen Gerichtsentscheidungen und einem Teil der Lehre postuliert wird, wonach diese Vermögenswerte einziehbar sein müssen, wurden bereits im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG erörtert. Es kann daher auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. supra N. 75 ff.).
120 Die zentrale Frage ist, während welchen Zeitraums die Vermögenswerte als „zur Einbindung in eine Geschäftsbeziehung im Rahmen von Verhandlungen bestimmt“ anzusehen sind – oder, anders ausgedrückt, wann aus einem bloßen Kontakt eine Verhandlung über eine Geschäftsbeziehung wird und wann diese Verhandlung zu einer Geschäftsbeziehung führt, da Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG nur in diesem Zwischenzeitraum der Verhandlungen Anwendung findet.
121 Was den Beginn der Verhandlungen betrifft, so schließt die Botschaft des Bundesrats ausdrücklich „die ersten Gespräche in der Zeit, in der der Finanzintermediär noch nicht über ausreichende Informationen verfügt“ aus. Es ist daher zu prüfen, ob bereits ein Informationsaustausch zwischen dem Finanzintermediär und dem potenziellen Kunden stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang erscheinen personalisierte Informationen relevant, unter Ausschluss beispielsweise der bloßen Mitteilung der Bedingungen für die Finanzdienstleistungen durch den Finanzintermediär. So muss der Kunde ein Mindestmaß an Informationen über sich selbst und über die gewünschten Finanzdienstleistungen bereitgestellt haben, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG als begonnen angesehen werden können.
122 Was das Ende der Verhandlungen betrifft, so gibt es in der Lehre eine lebhafte Debatte, und die Rechtsprechung hat die Frage unseres Wissens nach noch nicht entschieden. Die Lehre bezieht sich mal auf den formellen Vertragsabschluss, mal auf den Geldeingang, mal auf den Beschluss zur Freischaltung des Kontos oder auch auf die Möglichkeit des Kunden, die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Unserer Ansicht nach sollte das Zustandekommen einer Einigung über die wesentlichen Elemente der Geschäftsbeziehung das maßgebliche Kriterium sein (vgl. supra N. 76). Jedenfalls ist aus teleologischer Sicht der genaue Zeitpunkt, zu dem die Verhandlungen in eine Geschäftsbeziehung übergehen, unserer Ansicht nach für die Auslegung von Art. 9 GwG nicht entscheidend. Denn wie Villard betont: „Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder bricht der Finanzintermediär die Verhandlungen aufgrund eines Verdachts ab und stützt sich dabei stützt sich auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG, oder er tut dies nicht, und die Meldung muss sich dann gegebenenfalls auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a oder c GwG stützen“. Entscheidend ist daher, dass bei begründetem Verdacht eine Meldung an die MROS erfolgt, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie letztlich beruht. Vor diesem Hintergrund ist der Zeitpunkt des Abbruchs der Verhandlungen relevant für die Frage, ob der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung zu seinem Kunden noch abbrechen kann. Denn während der Abbruch der Verhandlungen möglich ist – auch in dem Fall, dass der Finanzintermediär begründeten Verdacht hegt, verbietet ihm Art. 12a Abs. 1 GwV jedoch, die einmal begründete Geschäftsbeziehung abzubrechen, wenn die Voraussetzungen für eine Meldung erfüllt sind, unabhängig von einer tatsächlichen Meldung, jedoch vorbehaltlich der in Art. 12b GwV vorgesehenen Ausnahmen (vgl. infra N. 201 ff.). Die Tatsache, dass die Vermögenswerte noch nicht unter die Kontrolle des Finanzintermediärs gelangt sind, ist in diesem Zusammenhang im Übrigen unerheblich.
b. Inhalt des Verdachts: Zusammenhang mit bestimmten Straftaten oder Delikten
123 Wie bei Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG muss sich der Verdacht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG darauf beziehen, dass die Vermögenswerte einen Zusammenhang mit bestimmten Verbrechen oder Vergehen aufweisen. Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG verweist auf Buchstabe a, dessen Ziffern 1 bis 4 somit direkt anwendbar sind. Somit kommt die Meldepflicht in Betracht, wenn die Vermögenswerte, die in die Geschäftsbeziehung einbezogen werden sollen (1) einen Bezug zu einer der in Art. 260ter oder 305bis StGB genannten Straftaten aufweisen, (2) aus einem qualifizierten Steuerverbrechen oder einer qualifizierten Steuerdelikt stammen, (3) der Verfügungsgewalt einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen oder (4) der Terrorismusfinanzierung dienen (vgl. oben N. 80 ff.).
124 Fehlt hingegen ein entsprechender Verweis, fällt die Übereinstimmung mit einer Terroristenliste gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 22a Abs. 2 und 3 GwG nicht in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b GwG (vgl. infra N. 138). Diese Situation wird in der Lehre als unbefriedigend angesehen; dort wird darauf hingewiesen, dass die „einzige Lösung darin bestünde, dass [der Finanzintermediär] bei einem solchen Verdacht die Verhandlungen nicht abbricht, sondern eine Geschäftsbeziehung aufnimmt, um die Meldung vornehmen zu können“. Unserer Ansicht nach könnte eine Meldung in einem solchen Fall jedoch auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und/oder 4 GwG gestützt werden.
125 Das Erfordernis des Zusammenhangs mit den oben genannten Straftaten ist wichtig, da es bedeutet, dass sich der Verdacht des Finanzintermediärs nicht ausschliesslich auf die Person des potenziellen Kunden beziehen darf, sondern auf die Vermögenswerte, die dieser in die Geschäftsbeziehung . In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen zu Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG verwiesen werden (vgl. oben N. 75).
c. Verdachtsschwelle: begründeter Verdacht
126 Art. 9 Abs. 1quater GwG, der den Begriff des „begründeten Verdachts“ definiert, ist auch im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG anwendbar. Somit entspricht die Schwelle des Verdachts, der die Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG auslöst, grundsätzlich derjenigen im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG, auf den verwiesen wird (vgl. oben N. 101 ff.). Es sind jedoch drei Besonderheiten zu berücksichtigen.
127 Erstens erwähnt Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG nicht die Variante des „Wissens“, d. h., streng nach dem Wortlaut die Bestimmung nicht den Fall erfasst, in dem der Finanzintermediär Kenntnis von dem Zusammenhang zwischen einer Straftat und den Vermögenswerten hat, die für die beabsichtigte Geschäftsbeziehung im Verdacht stehen. Unserer Ansicht nach handelt es sich hierbei um eine echte Lücke, da nichts darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den Finanzintermediär in einem solchen Fall von der Meldepflicht zu befreien, während ihn bei Vorliegen eines begründeten Verdachts einer solchen Meldepflicht unterwirft. Daraus ist daher zu folgern, dass Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG a fortiori in dem Fall anwendbar ist, in dem der Finanzintermediär über eine eigentliche Kenntnis eines meldepflichtigen Sachverhalts verfügt (vgl. oben N. 100).
128 Zweitens stellt sich die Frage, ob zusätzliche Abklärungen erforderlich sind, damit der Verdacht als begründet gilt. Ein Argument für diese Annahme liegt im Wortlaut von Art. 9 Abs. 1quater GwG, der auch für Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG gilt und die Durchführung zusätzlicher Abklärungen verlangt. Demgegenüber ist die Botschaft des Bundesrats zur Ausweitung der Meldepflicht auf die Verhandlungsphase in die andere Richtung ebenso eindeutig, indem sie vorsieht, dass „das Einholen zusätzlicher Informationen beim Kunden Verdacht wecken könnte. Deshalb ist der Finanzintermediär im Falle eines Abbruchs der Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung nur verpflichtet, eine Meldung auf der Grundlage der Informationen zu erstatten, über die er zum Zeitpunkt des Abbruchs verfügt. Die Ausweitung der Meldepflicht bringt für den Finanzintermediär keine zusätzliche Abklärungspflicht mit sich. So ist er nicht verpflichtet, beim ‚Kunden‘ zusätzliche Informationen einzuholen oder besondere Ermittlungsmassnahmen zu ergreifen, um seinen Verdacht zu untermauern“. Die Rechtslehre schliesst sich der Auffassung des Bundesrats an.
129 Dennoch drängen sich mehrere Anmerkungen auf. Einerseits wurde der Begriff des „begründeten Verdachts“ erst Jahre nach Erscheinen dieser Botschaft des Bundesrats in Art. 9 Abs. 1quater GwG kodifiziert, wodurch dessen Relevanz fraglich ist. Andererseits ist die Sorge hinsichtlich des Risikos eines Tipping-off, die der vom Bundesrat vertretenen Position zugrunde liegt, nicht spezifisch auf den Fall von Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG, sondern gilt selbstverständlich auch im Zusammenhang mit Bst. a. Daher ist unserer Ansicht nach aufgrund des Wortlauts von Art. 9 Abs. 1quater GwG, eher davon auszugehen, dass die Durchführung zusätzlicher Abklärungen im Vorfeld eines allfälligen Abbruchs der Verhandlungen eine Voraussetzung bleibt, die grundsätzlich erforderlich ist, um einen begründeten Verdacht zu begründen und damit die in Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG auszulösen, wobei Umfang und Art der Abklärungen selbstverständlich den Umständen des Einzelfalls anzupassen sind. Vorbehalten bleibt jedoch der Fall offensichtlicher oder von vornherein begründeter Verdachtsmomente; wenn der Finanzintermediär weiß oder praktisch keinen Zweifel daran hat, dass die Vermögenswerte, die in die künftige Geschäftsbeziehung einfließen sollen, mit einer Straftat in Verbindung stehen, sollte er auf zusätzliche Abklärungen verzichten können, insbesondere aus Gründen der Zügigkeit, solange die Qualität des Mitteilungsinhalts gewährleistet ist (vgl. oben N. 110 ff.).
130 Drittens wird die Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG – im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG – nicht bereits durch das bloße Vorliegen eines begründeten Verdachts ausgelöst ausgelöst, sondern setzt zusätzlich voraus, dass der Finanzintermediär die Verhandlungen aufgrund dieses begründeten Verdachts abbricht (vgl. infra N. 131) . Werden die Verhandlungen trotz begründeter Verdachtsmomente nicht abgebrochen und kommt die Geschäftsbeziehung zustande, ist der Finanzintermediär zudem nicht von seiner Meldepflicht entbunden, sondern diese muss sich dann auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG stützen.
d. Auslösendes Ereignis: Abbruch der Verhandlungen aufgrund begründeter Verdachtsmomente
131 Das Ereignis, das die Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG auslöst, ist der Abbruch der Verhandlungen zur Aufnahme der Geschäftsbeziehung aufgrund eines begründeten Verdachts.
132 Der Begriff und der zeitliche Umfang der Verhandlungen wurden bereits im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verdachts behandelt (vgl. oben N. 121 f.).
133 Der Begriff „Abbruch“ ist im weiteren Sinne zu verstehen. Er umfasst die ausdrückliche oder stillschweigende Bekundung der Absicht, die beabsichtigte Geschäftsbeziehung nicht mehr aushandeln oder abschließen zu wollen. Jede Ablehnung des Kunden oder der beabsichtigten Geschäftsbeziehung durch den Finanzintermediär, unabhängig von Art sie auch sein mag, muss ausreichen.
134 Zudem muss der Abbruch der Verhandlungen aufgrund begründeter Verdachtsmomente erfolgen. Werden die Verhandlungen aus anderen Gründen oder auf Initiative des Kunden abgebrochen werden, besteht keine Meldepflicht. Gleiches gilt, wenn der Finanzintermediär erst nach dem Abbruch der Verhandlungen, der aus anderen Gründen erfolgt wäre, begründeten Verdacht hegt.
135 Nach erfolgter Meldung sollte der Finanzintermediär im Falle einer Nicht Weitergabe dieser Meldung durch die MROS an eine Strafverfolgungsbehörde keine Schlussfolgerungen ziehen. Denn das Ausbleiben einer Weitergabe bedeutet nicht zwangsläufig, dass die beabsichtigte Geschäftsbeziehung risikolos ist und die Verhandlungen ohne weitere Überlegungen wieder aufgenommen werden sollten. Im Übrigen wird der Finanzintermediär von der MROS nach dem Abbruch der Geschäftsbeziehung in keinem Fall über den Verbleib seiner Meldung informiert (vgl. Art. 23 Abs. 5 GwG).
3. Meldepflicht bei Übereinstimmung mit einer Terroristenliste (Abs. 1 Bst. c)
136 Die in Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG unterscheidet sich von den in den Buchstaben a und b vorgesehenen Fällen dadurch, dass sie nicht auf Vermögenswerte abzielt, sondern auf die Frage, ob Angaben zu einem Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigten oder zeichnungsberechtigten einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit einer Terroristenliste übereinstimmen, wobei die Verdachtsschwelle im Wissen des Finanzintermediärs oder in den auf der Grundlage ergänzender Abklärungen.
a. Gegenstand des Verdachts: Angaben zu einem Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigten oder Zeichnungsberechtigten
137 Der Verdacht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG bezieht sich auf die Angaben zu einem Vertragspartner, einem wirtschaftlich Berechtigten oder einem Zeichnungsberechtigten einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion. Ein Zusammenhang mit Vermögenswerten ist nicht erforderlich.
138 Der Begriff „Geschäftsbeziehung“ wurde bereits weiter oben behandelt (vgl. supra N. 76). Der Begriff „Transaktion“ umfasst grundsätzlich jeden Rechtsakt im Rahmen von Finanzgeschäften, wie beispielsweise die Annahme, die Verwahrung, die Anlage oder die Übertragung von Vermögenswerten. Da die Meldepflicht bei Übereinstimmung mit einer Terroristenliste eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion voraussetzt, findet sie keine Anwendung, wenn Verhandlungen aufgrund des Verdachts auf eine solche Übereinstimmung abgebrochen werden, wobei zu beachten ist, dass auch Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG nicht in Betracht kommt, da er sich auf die alleinigen Tatbestände von Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG (vgl. oben N. 124).
139 Der Vertragspartner ist die formelle Gegenpartei des Vertrags, d. h. die Person, mit der der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung eingeht oder für die er das Geschäft ausführt. Der wirtschaftlich Berechtigte ist nach der Rechtsprechung die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich über die Vermögenswerte verfügen kann und somit diejenige, der diese Vermögenswerte in wirtschaftlicher Hinsicht gehören. Maßgeblich ist allein eine wirtschaftliche Betrachtung, da formale Rechtskonstruktionen keine Rolle spielen. Allerdings muss der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen einer Transaktion präzisiert werden: Entsprechend dem Ziel der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung bezeichnet er nicht nur die Person, die ursprünglich die Vermögenswerte aus wirtschaftlicher Sicht kontrollierte, sondern auch jene, die diese wirtschaftliche Kontrolle durch die Transaktion erlangt. Schließlich ist der bevollmächtigte Unterzeichner einer Geschäftsbeziehung die Person, die befugt ist, als Organ oder Vertreter den Vertragspartner gegenüber dem Finanzintermediär zu verpflichten. In der Regel müssen diese Personen dem Finanzintermediär bekannt sein. Denn das GwG verpflichtet diesen, die Identität des Vertragspartners zu überprüfen und den wirtschaftlich Berechtigten mit der den Umständen entsprechenden Sorgfalt zu ermitteln (Art. 3–5 GwG). Zudem muss der Finanzintermediär feststellen, wer über eine dauerhafte Vollmacht für ein Konto oder ein Depot verfügt (Art. 7 Abs. 1 GwG in Verbindung mit Art. 22 und Art. 39 Abs. 1 Bst. c GwV-FINMA).
140 Die Frage, ob die Pflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG auch für ehemalige Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte und Zeichnungsberechtigte gilt, ist unseres Wissens von den Gerichten noch nicht entschieden worden. Eine wörtliche Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG legt nahe, dass die Übereinstimmung mit einer Terroristenliste aktuell sein muss. Zudem erscheint uns die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG über das Ende einer Geschäftsbeziehung hinaus ausdehnt (vgl. oben N. 32 ff.), erscheint uns in diesem Zusammenhang nicht relevant, da sie sich auf das Fortbestehen beschlagnahmbarer Vermögenswerte konzentriert, während die in der Geschäftsbeziehung betroffenen Vermögenswerte im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 BGBG Buchstabe c nicht massgebend sind. Tatsächlich muss der Finanzintermediär eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG unabhängig von jeglichem Zusammenhang zwischen den Vermögenswerten und terroristischen Aktivitäten vornehmen (vgl. oben N. 137 und unten N. 141 ff.).
b. Inhalt des Verdachts: Übereinstimmung mit einer Terroristenliste
141 Der Verdacht bezieht sich auf die Übereinstimmung der Daten zu den oben genannten Personen mit den Daten über terroristische Aktivitäten, die dem Finanzintermediär gestützt auf Art. 22a Abs. 2 oder 3 GwG übermittelt wurden.
142 Die relevanten Daten beruhen auf einem internationalen Meldesystem, das im Schweizer Recht durch Art. 22a GwG umgesetzt wird. Es handelt sich um Daten, die „von einem anderen Staat übermittelt und veröffentlicht wurden und sich auf Personen und Organisationen beziehen, die gemäss der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in diesem Staat als Personen oder Organisationen gelistet wurden, die terroristische Aktivitäten ausüben oder unterstützen“ (Art. 22a Abs. 1 GwG). Das Eidgenössische Finanzdepartement fungiert auf internationaler Ebene als zentrale Empfangsstelle und leitet die Daten – d. h. die von ausländischen Staaten erhaltenen Listen – anschliessend an die Aufsichtsbehörden weiter, nämlich an die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission, die Interkantonale Aufsichtsbehörde für Geldspiele und die Zentralstelle für Edelmetallkontrolle, die diese wiederum an die ihrer Aufsicht unterstellten Finanzintermediäre weiterleiten (Art. 22a Abs. 1 und 2 GwG). Damit eine Liste übermittelt werden kann, muss erstens ein anderer Staat sie der Schweiz im Rahmen eines festgelegten Verfahrens oder auf auf informellem Wege an die Schweiz übermittelt worden zu sein; die Schweizerische Eidgenossenschaft darf weltweit nicht nach Listen von Terroristen und terroristischen Organisationen suchen. Zweitens dürfen nur ausländische Listen weitergeleitet werden, die in ihrem Herkunftsland bereits veröffentlicht wurden. Drittens dürfen die der Schweiz von einem ausländischen Staat übermittelten Listen von Terroristen und terroristischen Organisationen nur dann weitergeleitet werden, wenn sie auf der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beruhen. Diese wurde nach den Anschlägen vom 11. September 2001 verabschiedet und sieht auch Mindestanforderungen für die Einstufung von Terroristen oder terroristischen Organisationen vor . Wurde dem Finanzintermediär eine Liste unter Verletzung dieser Vorschriften übermittelt, besteht grundsätzlich keine Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG; allerdings kann eine solche Liste durchaus einen Erstanhaltspunkt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG auslösen.
143 Ein Vertragspartner, ein wirtschaftlich Berechtigter oder ein zeichnungsberechtigter Vertreter stimmt mit den Terroristenlisten überein, wenn es sich um dieselbe Person handelt, wobei zu beachten ist, dass bereits der Verdacht auf eine Übereinstimmung ausreicht (vgl. infra N. 144).
c. Verdachtsschwelle und auslösendes Ereignis: Wissen oder begründeter Verdacht
144 Die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG wird ausgelöst, wenn der Finanzintermediär „aufgrund von Abklärungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. d [GwG]“ vermutet, dass der Vertragspartner, der wirtschaftlich Berechtigte oder der Zeichnungsberechtigte mit einer Terroristenliste übereinstimmt.
145 Der Begriff „wissen“ entspricht dem im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG. Er setzt voraus, dass der Finanzintermediär keinerlei Zweifel an der Übereinstimmung hat (vgl. oben N. 100).
146 Obwohl der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG nicht von einem begründeten Verdacht, sondern lediglich von einer Vermutung der Übereinstimmung spricht, entspricht die Voraussetzung des Verdachts grundsätzlich diesem Begriff. Zwei Gründe sprechen für diese Auslegung: Zum einerseits verweist die gesetzliche Definition des begründeten Verdachts in Art. 9 Abs. 1quater GwG – zumindest im ersten Teil des Satzes – auf den gesamten Abs. 1 und nicht nur auf die Buchstaben a und b dieses Abs.. Andererseits geht diese gesetzliche Definition davon aus, dass ein begründeter Verdacht vorliegt, sobald die Anhaltspunkte nicht durch zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG ausgeräumt werden können – ein Grundsatz, der auch in Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG zum Ausdruck kommt, der auf Art. 6 Abs. 2 Bst. d GwG verweist. Folglich ist auf die Erläuterungen zum Begriff des begründeten Verdachts Bezug zu nehmen, die im Rahmen des Kommentars zu Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG (vgl. oben N. 101 ff.) zu verweisen, vorbehaltlich der folgenden Präzisierungen, die aus dogmatischer Sicht die ersten Anhaltspunkte und die zusätzlichen Abklärungen betreffen.
147 Der erste Schritt hin zu der Verdachtsschwelle, die die Meldepflicht auslöst, besteht darin, dass dem Finanzintermediär Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Übereinstimmung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG, die ihn dazu verpflichtet, die in Art. 6 Abs. 2 Bst. d GwG vorgesehenen zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Finanzintermediär gesetzlich verpflichtet ist, die übermittelten Terroristenlisten systematisch mit seinen Vertragspartnern, wirtschaftlich Berechtigten und Zeichnungsberechtigten abzugleichen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG, doch würde diese Bestimmung ihrer Substanz und ihrem Zweck beraubt, wenn der Finanzintermediär die Terroristenlisten ignorieren könnte. Aus teleologischer Sicht und unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 2 Bst. d GwG ist es daher erforderlich, dass der Finanzintermediär regelmässig einen systematischen Vergleich – zumindest oberflächlich – zwischen seinen Datenbanken und den betreffenden Listen durchführt. Dieser Vergleich wird in den meisten Fällen Anhaltspunkte für Übereinstimmungen mit den Terroristenlisten liefern. Es ist jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Hinweise auf eine Übereinstimmung auf andere Weise zutage treten.
148 Die Meldung darf sich nicht auf beliebige Hinweise stützen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Finanzintermediär zunächst die in Art. 6 Abs. 2 Bst. GwG vorgesehenen zusätzlichen Abklärungen vor. Gemäss der Botschaft des Bundesrats soll damit sichergestellt werden, dass der Finanzintermediär erklären kann, warum er weiss oder vermutet, dass der Vertragspartner, der wirtschaftlich Berechtigte oder der Zeichnungsberechtigte tatsächlich einer gelisteten terroristischen Person oder Organisation entspricht. Allerdings muss die Meldung gemäss der Botschaft auch dann erfolgen, wenn der Finanzintermediär nicht absolut sicher ist, dass die betroffene Person tatsächlich mit der gelisteten Person übereinstimmt, da bereits eine teilweise Übereinstimmung der Daten einen begründeten Verdacht begründen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn für denselben Namen mehrere unterschiedliche Schreibweisen existieren. Ähnlich wie bei der gesetzlichen Definition des begründeten Verdachts gemäss Art. 9 Abs. 1quater GwG ist die Meldung somit bereits erforderlich, wenn der Verdacht auf eine Übereinstimmung durch ergänzende Abklärungen nicht ausgeräumt werden kann. Allerdings auch wenn der Verweis von Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG auf Art. 6 Abs. 2 Bst. d GwG nahelegt, dass gemäß dem Einleitungssatz dieser letztgenannten Bestimmung der Hintergrund und der Zweck der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung vor der Meldung geklärt werden müssten, kann dies nicht im Sinne der Bestimmung sein. Denn die Meldepflicht wird durch den (begründeten) Verdacht auf Übereinstimmung der personenbezogenen Daten mit den Terroristenlisten ausgelöst und nicht durch den Hintergrund oder den Zweck der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung im engeren Sinne.
C. Folge: Meldepflicht und parallele Pflichten
149 Sind die Voraussetzungen für die Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a, b oder c GwG erfüllt sind, muss der Finanzintermediär unverzüglich eine Meldung an die MROS vornehmen. Auf die Modalitäten dieser Meldung (vgl. infra Kapitel VI), ihre Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der parallelen Pflichten des Finanzintermediärs (vgl. infra Kapitel VII), sowie auf die Folgen bei Nichteinhaltung (vgl. infra Kapitel VIII) wird im Folgenden näher eingegangen.
IV. Meldepflicht der Händler (Abs. 1bis)
A. Adressaten: Händler
150 Art. 9 Abs. 1bis GwG verankert eine Meldepflicht, die derjenigen in Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG entspricht, sich jedoch an Händler richtet. Dieser Begriff umfasst natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig mit Gütern handeln und Bargeld als Zahlung entgegennehmen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b GwG; vgl. Art. 13 ff. GwV). Im Übrigen wurde der persönliche Geltungsbereich von Art. 9 GwG wurde weiter oben bereits behandelt (vgl. supra N. 19 ff.).
B. Voraussetzungen
1. Vorbemerkung: Beschränkung auf bedeutende Handelsgeschäfte
151 Bevor auf die in Art. 9 Abs. 1bis GwG ausdrücklich genannten Voraussetzungen eingegangen wird, stellt sich die zentrale Frage nach dem materiellen Geltungsbereich sachlichen Geltungsbereichs der Meldepflicht für Händler. Es geht um die Frage, ob diese Pflicht für jedes Handelsgeschäft gilt oder nur für bedeutende Handelsgeschäfte, d. h. solche, die einen Wert von mehr als 100 000 Franken haben. Die verschiedenen Auslegungsansätze Auslegung lassen teilweise unterschiedliche Schlussfolgerungen zu, die Lehre ist gespalten und die Rechtsprechung hat die Frage noch nicht entschieden.
152 Aus dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 1bis GwG lässt keine Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs zu. Der Wortlaut der Bestimmung legt – allgemein – fest, dass ein Geldwäschereibekämpfer eine Meldung erstatten muss, wenn er den begründeten Verdacht hat, dass das bei einem Handelsgeschäft verwendete Bargeld einen Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen aufweist. Es ist nicht die Rede davon, nur bestimmte Handelsgeschäfte einzubeziehen. Zudem enthält die gesetzliche Definition des Händlers keine Einschränkung in diesem Sinne, da sie sich auf jede Person bezieht, die beruflich mit Gütern handelt und Bargeld als Zahlung entgegennimmt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b GwG). Der Begriff „Handelsgeschäft“ wird im GwG im Übrigen nicht definiert.
153 Bei einer klaren und eindeutigen Formulierung des Gesetzes kann davon grundsätzlich nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, anzunehmen, dass diese Formulierung nicht den wahren Sinn der Norm widerspiegelt. Es stellt sich die Frage, ob diese Auslegungsregel auch im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Händler Anwendung finden muss. Zwar ist es aus systematischer Sicht schwer vereinbar, dass die Sorgfaltspflicht der Händler nur für Handelsgeschäfte über 100'000 Franken gilt (Art. 8 a Abs. 1 GwG) gilt, während die Meldepflicht für jede Transaktion gelten würde, zumal die begründeten Verdachtsmomente grundsätzlich auf zusätzlichen Abklärungen beruhen müssen, die im Einklang mit der Sorgfaltspflicht durchgeführt wurden (vgl. Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 GwV; vgl. Art. 8a Abs. 2 GwG und Art. 9 Abs. 1sexies nGwG). Aus diesem Grund schlägt die MROS übrigens vor, den Schwellenwert von 100'000 Franken auf Art. 9 Abs. 1bis GwG anzuwenden. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass es sich um zwei verschiedene Mechanismen: Die Sorgfaltspflicht unterliegt einem – wenn auch sehr hohen – De-minimis-Schwellenwert, der, kurz gesagt, auf einem Kompromiss zwischen der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Wirtschaftsfreiheit beruht. Die Meldepflicht hingegen greift ohnehin nur dann, wenn Hinweisen, die darauf hindeuten, dass die Zahlungsmittel einen Zusammenhang mit bestimmten Straftaten aufweisen und somit zusätzliche Abklärungen erfordern. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung insbesondere der ratio legis, die darin besteht, Geldwäschereihandlungen aufzudecken, Straftaten zu verfolgen und letztendlich die unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte einzuziehen, ist es vertretbar – wenn tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen, selbst bei Transaktionen unter 100'000 Franken –, vom Händler zu verlangen, dass er zusätzliche Abklärungen vornimmt und, falls diese die Zweifel nicht ausräumen können, eine Meldung erstattet. Das Risiko der Geldwäscherei besteht auch unterhalb dieser Schwelle. Jedenfalls bleibt die Unsicherheit bestehen, und es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber den sachlichen Geltungsbereich dieser Pflicht rasch klärt. Denn aus den Vorarbeiten und den späteren offiziellen Dokumenten lässt sich keine klare Absicht des Gesetzgebers ableiten. De lege ferenda wäre es angebracht, auch hinsichtlich der Meldepflicht der Händler einen Mindestschwellenwert einzuführen, und sei es auch nur aus praktischen Gründen.
2. Gegenstand des Verdachts: Bei einem Handelsgeschäft verwendete Bargeldbeträge
154 Der Verdacht, der die Meldepflicht der Händler, betrifft das „bei einem Handelsgeschäft verwendete Bargeld“.
155 Diese Formulierung – die relativ klar ist, insbesondere wenn man sie in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b GwG liest – gibt dennoch Anlass zu zwei Anmerkungen: Zum einen bezieht sich der Begriff „Bargeld“ auf Bargeld, unabhängig von der Währung, im Gegensatz zu Zahlungen per Überweisung oder Karte. Das Besondere an Bargeld ist, dass seine Weitergabe in der Regel keine Papierspur hinterlässt, was das Risiko der Geldwäscherei erhöht. Auch wenn dieses Ziel für eine Ausweitung des Begriffs auf andere Zahlungsmittel wie Kryptowährungen oder Edelmetalle sprechen würde, lässt der Wortlaut der Bestimmung dies kaum zu. Andererseits muss das Bargeld die Gegenleistung darstellen, die der Händler im Rahmen des Verkaufs einer beweglichen oder unbeweglichen Sache erhält (vgl. Art. 15 GwV). Folglich fällt die Zahlung als Gegenleistung für Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1bis GwG.
3. Inhalt des Verdachts: Zusammenhang mit bestimmten Verbrechen oder Vergehen
156 Der Verdacht des Händlers, der die Meldepflicht auslöst, muss sich auf das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen dem Bargeld und bestimmten Verbrechen oder Vergehen beziehen – vereinfacht gesagt auf den rechtswidrigen Charakter des Bargeldes, das bei der Handelstransaktion verwendet wird. Die in Art. 9 Abs. 1bis Bst. a bis d GwG entsprechen wörtlich denen von Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG. Es handelt sich um Bargeld, das im Zusammenhang mit der Beteiligung an oder der Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder der Geldwäscherei steht, um Bargeld, das aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuerdelikt stammt, um Bargeld, das der Verfügungsgewalt einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegt, sowie schliesslich Gelder, die der Terrorismusfinanzierung dienen (vgl. oben N. 79 ff.). Art. 20 GwV fasst diese verschiedenen alternativen Fälle unter dem Begriff „strafbare Handlung“ zusammen. Dieser Begriff gibt jedoch den Gesetzestext nicht getreu wieder und kann keine eigenständige Tragweite haben; er darf die Meldegründe in keinem Fall weder erweitern noch einschränken. Art. 20 Abs. 2 GwV präzisiert zudem, dass eine Meldung auch dann erfolgen muss, wenn der Geldhändler die konkrete Straftat („strafbare Handlung“) identifizieren kann, aus der die Barzahlungsmittel stammen. Auch diese Bestimmung scheint keine eigenständige Tragweite zu haben, da bereits feststeht, dass sich ein Verdacht nicht auf ein bestimmtes Verbrechen beziehen muss. Die Tatsache, dass vom Händler erwartet wird, dass er die von ihm vermutete Straftat zur Begründung seiner Meldung angibt, ändert daran nichts. Letztendlich entbindet die Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 GwV den Händler nicht von seinen Abklärungspflichten und senkt auch nicht die massgebliche Verdachtsschwelle.
157 Trotz aller Ähnlichkeiten zwischen den Meldepflichten der Finanzintermediäre und der Händler gibt es dennoch gewisse Unterschiede. Einerseits müssen Händler im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Übereinstimmung mit einer Terroristenliste (Fälle, die durch Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c GwG). Andererseits bestehen gewisse kontextbezogene Unterschiede, die mit dem Transaktionscharakter des Handelsgeschäfts zusammenhängen. So stellt sich nicht die Frage, ob Bargeld im Sinne von Art. 9 Abs. 1bis Bst. c GwG nach der Transaktion weiterhin unter der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation steht, sondern lediglich, ob dies vor der Transaktion der Fall war. Andernfalls wäre die Bestimmung ihres Zwecks beraubt, da dann der Händler die Verfügungsgewalt ausübt. Die Tragweite von Art. 9 Abs. 1bis Bst. d GwG, der nachträglich als Reaktion auf eine Bewertung der FATF verabschiedet wurde, ist weniger klar, denn wenn das Bargeld zur Vergütung des Händlers bestimmt ist, dient es grundsätzlich nicht der Terrorismusfinanzierung. Um dieser Bestimmung Wirkung zu verleihen, müsste man sie so auslegen, dass die Zweifel hinsichtlich der Terrorismusfinanzierung die Transaktion allgemein betreffen können, was jedoch dem Wortlaut des Gesetzes zuwiderzulaufen scheint.
4. Verdachtsschwelle und auslösendes Ereignis: Wissen oder begründeter Verdacht
158 Die Meldepflicht wird ausgelöst, wenn der Händler weiß oder aufgrund eines begründeten Verdachts annimmt, dass das bei einem Handelsgeschäft verwendete Bargeld mit einer der in den oben genannten Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Straftaten in Verbindung steht. In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen zu Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG verwiesen werden (vgl. oben N. 99 ff.).
159 Was die Händler betrifft, so wird der Begriff des begründeten Verdachts im Übrigen durch Art. 20 Abs. 1 GwV definiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass „[e]in begründeter Verdacht vorliegt, der eine Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1bis GwG, wenn der Verdacht auf einem konkreten Anzeichen oder mehreren Indizien beruht, die vermuten lassen, dass die Barzahlungsmittel aus einer Straftat stammen, und die in Art. 19 [GwV] vorgesehenen ergänzenden Abklärungen nicht ausreichen, um diesen Verdacht auszuräumen “. Dieser Wortlaut orientiert sich an der Definition in Art. 9 Abs. 1quater GwG, die für Finanzintermediäre gilt. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Oberbegriff „Straftat“ in dieser gesetzlichen Definition nicht mit Art. 9 Abs. 1bis GwG im Einklang steht (vgl. oben N. 156).
160 Im Rahmen der im September 2025 verabschiedeten Revision des GwG hat der Bundesgesetzgeber im Übrigen vorgesehen, die gesetzliche Definition des „begründeten Verdachts“ für Händler in das Gesetz zu verlagern (vgl. Art. 9 Abs. 1sexies nGwG).
161 Sowohl nach geltendem als auch nach neuem Recht setzt das Vorliegen eines begründeten Verdachts zwei Schritte voraus (vgl. oben N. 101 ff.): Zunächst müssen Anhaltspunkte vorliegen, die vermuten lassen, dass die Barzahlungsmittel einen der Tatbestände von Art. 9 Abs. 1bis Buchst. a bis d GwG entsprechen. Solche Anhaltspunkte liegen gemäss Art. 19 Abs. 2 GwV insbesondere dann vor, wenn die Person mit Banknoten mit geringem Nennwert bezahlt, die Transaktionen leicht handelbare Güter betreffen oder die Person unzureichende oder gar falsche Angaben macht. Liegen einem Händler solche Anhaltspunkte vor, ist er verpflichtet, Abklärungen zum Kontext und zum Zweck der Transaktion. Das Vorliegen eines Anhaltspunkts bedeutet jedoch nicht, dass der Händler die MROS unverzüglich informieren muss. Eine Meldung ist erst dann erforderlich, wenn der ursprüngliche Verdacht durch die zusätzlichen Abklärungen nicht ausgeräumt werden kann.
C. Folge: Meldepflicht und parallele Pflichten
162 Sind die Voraussetzungen eines der Tatbestände nach Art. 9 Abs. 1bis Bst. a bis d GwG erfüllt, muss der Händler unverzüglich eine Meldung an die MROS vornehmen – ebenso wie der Finanzintermediär gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG (vgl. oben N. 149). Im Folgenden wird auf die Modalitäten dieser Meldung (vgl. infra Kapitel VI), ihre Wirkungen, insbesondere hinsichtlich der parallelen Pflichten des Händlers (vgl. infra Kapitel VII) sowie der Folgen bei Nichteinhaltung (vgl. infra Kapitel VIII).
V. Meldepflichten von Beratern (Art. 9 Abs. 1ter nGwG)
A. Adressaten: Berater
163 Im September 2025 beschloss das Bundesparlament, die Meldepflicht auf die neue Kategorie der Berater auszuweiten. Die entsprechenden Bestimmungen dazu treten am 1. Oktober 2026 in Kraft (vgl. oben N. 18). Der Begriff „Berater“ bezeichnet natürliche oder juristische Personen, die beruflich im Auftrag Dritter an Finanztransaktionen, einschließlich der Organisation von Fonds, im Zusammenhang mit bestimmten, ausdrücklich aufgeführten Rechtsgeschäften beteiligt sind (insbesondere dem Kauf oder Verkauf von Immobilien, die Gründung, Führung oder Verwaltung von nicht operativen juristischen Personen, die Organisation von Einlagen oder Ausschüttungen einer solchen juristischen Person sowie den Verkauf oder Kauf von juristischen Personen über nicht operative Strukturen) sowie auf Dienstleister, die eine Adresse oder Räumlichkeiten als Domizil oder Sitz zur Verfügung stellen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Abs. 3bis und 3ter nGwG). Der Begriff umfasst auch Angestellte, die auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses die Funktion eines Amtsträgers ausüben und in dieser Funktion an Finanztransaktionen beteiligt sind, einschliesslich der Organisation von Geldern im Zusammenhang mit den vorgenannten Rechtsgeschäften (Art. 2 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 3quater nGwG). Die nGwV enthält mehrere nützliche Präzisierungen zur Auslegung des im nGwG definierten Begriffs „Berater“ (Art. 12d ff. nGwV). Sie legt insbesondere die Schwellenwerte fest, ab denen die Beratung als gewerbsmässig ausgeübt gilt (Art. 12f nGwV).
B. Voraussetzungen
164 Die Voraussetzungen, die die Meldepflicht der Berater auslösen, orientieren sich an denen für Finanzintermediäre; Art. 9 Abs. 1ter Bst. a bis c nGwG übernimmt Art. 9 Abs. 1 GwG praktisch wörtlich. Somit muss der Berater die Meldung vornehmen, sobald er weiss oder aufgrund begründeter Verdachtsmomente annimmt, dass die Vermögenswerte, die Gegenstand des von ihm vorbereiteten oder durchgeführten Geschäfts oder der von ihm erbrachten Dienstleistung sind, im Zusammenhang mit der Beteiligung an oder der Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder mit Geldwäscherei stehen, dass sie aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuerdelikt stammen, dass sie der Verfügungsgewalt einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 9 Abs. 1ter Bst. a Ziff. 1–4 nGwG). Die Pflicht gilt auch, wenn der Berater Verhandlungen aufgrund solcher Verdachtsmomente abbricht (Art. 9 Abs. 1ter Bst. b nGwG), sowie wenn er auf der Grundlage der bei erhöhtem Risiko durchgeführten eingehenden Abklärungen eine Übereinstimmung zwischen Angaben zu einer gelisteten Person oder Organisation im Sinne der Antiterrormassnahmen und denen eines Kunden, eines wirtschaftlich Berechtigten oder eines Unterzeichners feststellt (Art. 9 Abs. 1ter Bst. c nGwG). Grundsätzlich ist die Meldepflicht der Berater analog zu Art. 9 Abs. 1 und 1bis GwG auszulegen, die für Finanzintermediäre und Händler gelten; die einschlägige Rechtsprechung ist daher mutatis mutandis übertragbar (vgl. oben N. 79 ff.).
165 Der Begriff „begründeter Verdacht“ ist derselbe wie bei den Finanzintermediären, da Art. 9 Abs. 1quater GwG (bzw. Art. 9 Abs. 1quinquies nGwG) durch den Verweis in Art. 9 Abs. 1sexies nGwG ausdrücklich anwendbar. Der Begriff setzt somit einen oder mehrere Anhaltspunkte voraus, die den Verdacht begründen und durch Abklärungen nicht ausgeräumt werden können (vgl. oben N. 101 ff.).
C. Folge: Meldepflicht und parallele Pflichten
166 Sind die Voraussetzungen für die Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1ter Bst. a bis d nGwG erfüllt, muss der Berater unverzüglich eine Meldung an die MROS vornehmen – ebenso wie der Finanzintermediär im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GwG (vgl. oben N. 149).
VI. Modalitäten der Meldung
A. Zuständigkeiten und Pflichten innerhalb des Finanzintermediärs, des Händlers oder des Beraters
167 Die Meldepflicht obliegt grundsätzlich dem Finanzintermediär, dem Händler und dem Berater, wie sie in Art. 2 GwG definiert sind (oder sein werden), unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt.
168 Innerhalb einer Gesellschaft obliegt die Meldepflicht insbesondere den Personen, die durch das Gesetz oder durch interne Richtlinien für diese Funktion bestimmt sind.
169 Was die gesetzliche Bestimmung betrifft, so ist dieser Begriff als Verweis auf das Gesetz im materiellen Sinne zu verstehen, wozu insbesondere auch die Verordnungen über die Geldwäscherei gehören.
170 Für Finanzintermediäre, die der GwV -FINMA unterliegen, sieht diese vor, dass die oberste Führungsebene über die Vornahme von Meldungen gemäss Art. 9 GwG (oder gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB) zu entscheiden, diese Aufgabe jedoch an ein oder mehrere ihrer Mitglieder, die nicht direkt für die Geschäftsbeziehung verantwortlich sind, an die Fachstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder an eine mehrheitlich unabhängige Stelle delegieren kann (Art. 25a GwV-FINMA). Bevor auf den Kreis der Personen eingegangen wird, an die die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Meldung delegiert werden kann, ist eine allgemeine Anmerkung zu dieser Bestimmung angebracht: Ihr Ziel besteht neben der Zuweisung der Zuständigkeit für die Meldung an eine hohe Hierarchieebene darin, Interessenkonflikte bei der Entscheidung über die Meldung oder Nichtmeldung von Verdachtsfällen zu vermeiden, wie sie beispielsweise auftreten können, wenn das Mitglied der Geschäftsleitung selbst meldepflichtige Kundenbeziehungen betreut. Dies ist ein wichtiges und berechtigtes Anliegen, das die Frage aufwirft, ob Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht auch auf der Ebene der Geschäftsleitung getroffen werden sollten. Eine solche Verpflichtung lässt sich jedoch nicht unmittelbar aus dem Art. 25a GwV-FINMA abgeleitet werden, auch wenn dies von einigen Autoren behauptet wird.
171 Was die Beauftragten für die Entscheidungsbefugnis im Bereich der Meldung betrifft, sieht Art. 25a GwV-FINMA, wie oben erwähnt, vor, dass die Befugnis an ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung übertragen werden kann, die nicht direkt für die Geschäftsbeziehung verantwortlich sind, oder zugunsten der Fachstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei Geldwäschebekämpfung gemäss Art. 24 und 25 GwV-FINMA erfolgen. Schliesslich kann die Übertragung auch an eine mehrheitlich unabhängige Stelle erfolgen, was voraussetzt, dass deren Mitglieder mehrheitlich keine gewinnorientierte Tätigkeit ausüben. Es kann sich auch um eine einzelne Person handeln; in der Praxis spricht man im Allgemeinen vom Money Laundering Reporting Officer („MLRO”), wobei diese Funktion häufig vom Head of Compliance oder vom Leiter der Rechtsabteilung wahrgenommen wird. Es ist sogar denkbar, unter „unabhängiger Stelle“ externe Dritte zu verstehen.
172 Darüber hinaus ist es möglich, nach dem Beschluss zur Meldung die Durchführung der Meldung an einen in der Hierarchie untergeordneten Mitarbeiter oder an einen externen Dritten zu delegieren, der entsprechend geschult und beaufsichtigt wird.
173 Die genaue Zuständigkeitsverteilung im Rahmen von Art. 25a GwV-FINMA, insbesondere die Delegation der Entscheidungsbefugnis und der Durchführung einer Meldung, muss in den internen Richtlinien des Finanzintermediärs geregelt werden (vgl. Art. 26 Abs. 2 Bst. g GwV -FINMA). Die nachstehend genannten Grundsätze gelten dort sinngemäss (vgl. infra N. 175).
174 Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Art. 49 und 50 Abs. 2 Bst. g GwV-BWK gleichwertige Vorschriften für den Handel mit Bankedelmetallen enthalten, während dieGwV -EJPD über die Betreiber von Grossspielbetrieben lediglich auf interne Richtlinien verweist (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. g VSB-EJPD). Die VSB-ESBK äussert sich nicht ausdrücklich zu den internen Zuständigkeiten.
175 Wie oben erwähnt, können sich die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Meldepflicht auch aus internen Richtlinien oder Reglementen ergeben, was in der Praxis übrigens sehr häufig der Fall ist. Generell müssen solche Reglemente auf folgenden Kriterien beruhen: Oberste Priorität hat die strikte Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, d. h. die Gewährleistung, dass die Meldungen vollständig und rechtzeitig an die MROS übermittelt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Mit anderen Worten: Das Reglement muss die Qualität und Schnelligkeit nicht nur des Meldeentscheids, sondern auch der Durchführung der Meldung sicherstellen. Was die Entscheidungsfindung betrifft, muss das interne Reglement, analog zu Art. 25a GwV-FINMA, Interessenkonflikte verhindern, insbesondere wenn eine Person, die über die Zweckmäßigkeit einer Meldung zu entscheiden hat, in die betreffende Geschäftsbeziehung involviert ist. Auch wenn die Kollegialität a priori eine bessere Garantie für die Einhaltung des Gesetzes bieten kann, birgt sie – sofern die Zusammensetzung des Kollegialorgans angemessen ist und die erforderlichen Kompetenzen vorhanden sind, birgt sie jedoch von Natur aus das Risiko von Verzögerungen, umso mehr angesichts der geltenden Quorum- oder Abstimmungsregeln. Zudem kann es vorkommen, dass sich die Mitglieder des Kollegialorgans auf die anderen verlassen und sich daher weniger mit dem Thema der Meldung an die MROS befasst fühlen, wobei sie die damit verbundene Verantwortung manchmal unterschätzen (vgl. unten N. 176 f.). Umgekehrt fördert der Entscheid einer einzigen, zu diesem Zweck innerhalb des Unternehmens speziell benannten Person die zügige Bearbeitung, ist jedoch nur dann wirklich wirksam, wenn Unabhängigkeit und Fachkompetenz gewährleistet sind. Insbesondere im letzteren Fall ist darauf zu achten, dass die entscheidungsbefugte Person eine angemessene hierarchische Stellung innerhalb des Unternehmens einnimmt, um in der Lage ist, Versuchen, Druck auszuüben oder die Meldepflicht zu behindern, standzuhalten.
176 Die Frage der Entscheidungskompetenz in Bezug auf die Meldung innerhalb eines dem GwG unterstellten Unternehmens ist von zentraler Bedeutung, insbesondere aus strafrechtlicher Sicht. Gemäss einem Mustererwägungsgrund des Bundesstrafgerichts kommen im Kreis der potenziellen Täter einer Straftat nach Art. 37 GwG insbesondere die Person, die gemäss den internen Vorschriften des Instituts für die Meldung zuständig ist, die zu diesem Zweck beauftragte externe Person, die Organe, die für die Festlegung der Regeln zur Ausbildung und Aufsicht der für die Meldung zuständigen Stelle verantwortlich sind, sowie die Organe und Mitarbeiter, die mit der Ausbildung dieser Stelle betraut sind. Dieser Kreis ist sehr weit gefasst und wird in der Rechtslehre häufig wegen seines abstrakten Charakters kritisiert.
177 Wie oben erwähnt, gilt als allgemeine Regel, dass die Meldepflicht den Personen obliegt, die durch das Gesetz oder durch eine interne Regelung für diese Funktion bestimmt wurden. Unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen strafrechtlichen Haftung spielt es keine Rolle, dass die benannten verantwortlichen Personen gemäss den internen Vorschriften andere Organe oder Funktionen in beratender Funktion hinzuziehen müssen, bevor sie über eine Meldung an die MROS entscheiden. Zudem wurde bereits entschieden, dass sich ein Kundenberater, der Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachverhalt hat, es aber entgegen den in den internen Vorschriften vorgesehenen Pflichten versäumt, dies der für die Entscheidung über die Meldung an die MROS zuständigen Person mitzuteilen, ebenfalls strafrechtlich gemäß Art. 37 GwG strafbar. Nach Auffassung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gilt dies auch für Mitarbeiter oder zuständige Organe im Bereich der Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei, selbst wenn sie gemäss der internen Kompetenzverteilung nicht selbst für die Meldung an die MROS zuständig sind. Wenn schliesslich gemäss den internen Richtlinien die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Meldung nicht bei einer einzigen Person liegt (typischerweise der MLRO), sondern bei einem kollegialen Gremium liegt, übernimmt jedes einzelne Mitglied eines solchen Gremiums eine Garantenrolle, aus der sich eine eigenständige Verpflichtung ergibt, auf eine Meldung hinzuwirken, gegebenenfalls indem es vorschlägt, diese Frage im Kollegium zur Abstimmung zu stellen. Bei verspäteter oder unterlassener Meldung kann das einzelne Mitglied daher auf der Grundlage von Art. 37 GwG strafrechtlich verfolgt werden.
B. Empfänger der Meldung
178 Aus Art. 9 GwG geht hervor, dass die Meldung an die MROS (Money Laundering Reporting Office Switzerland) zu richten ist, d. d. h. an die Meldestelle für Geldwäscherei im Sinne von Art. 23 GwG. Diese fungiert als Schaltstelle zwischen den meldepflichtigen Personen und den Strafverfolgungsbehörden: Die MROS prüft und analysiert die ihr übermittelten Informationen, fordert bei Bedarf zusätzliche Informationen an und meldet den Fall bei Vorliegen eines begründeten Verdachts unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (vgl. Art. 23 Abs. 2 und 4 GwG; vgl. infra N. 195 ff.) . Somit zielen die Aufgaben der MROS als nationale Finanzermittlungsstelle im System zur Bekämpfung der Geldwäscherei darauf ab, eine Überlastung der Strafverfolgungsbehörden durch unzureichend begründete Meldungen zu vermeiden, eine fachgerechte Vorauswahl und Vorprüfung zu gewährleisten, um die tatsächlich verdächtigen Fälle zu identifizieren, aber auch Zusammenhänge zwischen verschiedenen Informationen aufzudecken, die bei einer dezentralen Bearbeitung übersehen würden, sowie einen Überblick über die Methoden und die Entwicklung der Geldwäscherei zu gewinnen, um den Finanzintermediären, den Aufsichtsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden qualitativ hochwertige Informationen zur Verfügung zu stellen.
179 Die Meldepflicht im Sinne von Art. 9 GwG ist somit nicht erfüllt, wenn die MROS „umgangen“ wird und die Verdachtsmomente direkt und ausschliesslich an die Strafverfolgungsbehörden, die Selbstregulierungsorganisation oder ausländische Behörden weitergeleitet werden. Solche Vorgehensweisen bergen zudem konkrete strafrechtliche Risiken, insbesondere im Zusammenhang mit der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) oder, bei Vorliegen ausländischer Bezüge, die die Zuständigkeit ausländischer Strafverfolgungsbehörden begründen könnten, möglicherweise sogar Verstöße gegen die staatliche Souveränität (insbesondere Art. 271 und 273 StGB).
180 Zudem kann die MROS eingegangene Verdachtsmeldungen nur dann annehmen und bearbeiten, wenn diese aufgrund des Prinzips der Spezialität in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. So ist die MROS nicht in der Lage, Verdachtsmeldungen von natürlichen oder juristischen Personen anzunehmen, die nicht dem GwG (oder dem VGP) unterliegen, beispielsweise von einfachen Privatpersonen. Gleiches gilt für Händler im Zusammenhang mit anderen Zahlungen als Barzahlungen. Diese sind verpflichtet, ihren Verdacht direkt den Strafverfolgungsbehörden zu melden.
C. Form und Inhalt der Meldung
181 Was die Form betrifft, sieht Art. 3a Abs. 3 V-Geldwäschereigesetz vor, dass die Meldung an die MROS entweder über das Informationssystem goAML erfolgt, entweder über das von der MROS vorgefertigte Formular, das auf deren Website verfügbar ist. GoAML ist ein von der UNO entwickeltes und 2020 von der MROS eingeführtes elektronisches Informationssystem, das die digitale Erfassung von Verdachtsmeldungen über ein gesichertes Portal, die elektronische Übermittlung an die zuständigen Behörden sowie die Standardisierung der Datenformate ermöglicht. Obwohl die OBCBA (noch) die Nutzung des goAML-Systems vorschreibt, fördert Fedpol diese seit einigen Jahren. In diesem Sinne hat das Bundesparlament im Rahmen der im September 2025 verabschiedeten Revision des GwG beschlossen, Art. 23 Abs. 7 nGwG einzuführen, wonach der Informationsaustausch mit der MROS künftig ausschliesslich über goAML erfolgen soll. Die Möglichkeit, eine Meldung in Papierform einzureichen, wird daher ab dem 1. Oktober 2026, dem Datum des Inkrafttretens der GwG-Revision (vgl. oben N. 18), abgeschafft.
182 Der Inhalt der Meldungen an die MROS ist in Art. 3 Abs. 1 und 2 VFB, je nach Absender (vgl. auch Art. 3a Abs. 4 VFB). Bei Finanzintermediären muss die Meldung die Identität des Absenders enthalten und eine direkte Kontaktmöglichkeit zur zuständigen Person sowie die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde bereitstellen. Sie muss zudem die Identifikationsdaten des Kunden (im Sinne Art. 3 GwG) und des wirtschaftlich Berechtigten (im Sinne von Art. 4 GwG), die Identifizierung weiterer zeichnungs- oder vertretungsberechtigter Personen, eine Aufstellung der betroffenen Vermögenswerte (einschließlich des aktuellen Kontostands) sowie eine genaue Beschreibung der Geschäftsbeziehung, ihres Gegenstands und ihres Zwecks mit Angabe der Kontoeröffnung. Vor allem muss die Meldung die ihr zugrunde liegenden Verdachtsmomente so genau wie möglich darlegen und diese durch Kontoauszüge, Belege mit detaillierten Angaben zu den verdächtigen Transaktionen, allfällige Verbindungen zu anderen Geschäftsbeziehungen sowie das Ergebnis der gemäss Art. 6 GwG durchgeführten internen Abklärungen.
183 Was den Detaillierungsgrad betrifft, muss die Meldung so vollständig wie möglich sein, damit die MROS die in Art. 23 Abs. 2 und 4 GwG durchzuführen. Darüber hinaus geht der Finanzintermediär oder Händler, der eine unvollständige Meldung erstattet, das Risiko ein, nicht von seiner Meldepflicht entbunden zu werden und somit gemäß Art. 37 GwG strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. infra N. 211 f.). Insbesondere angesichts der Möglichkeit, die die MROS gemäss Art. 11a GwG hat, zusätzliche Informationen vom meldenden Finanzintermediär einzuholen, ist jedoch Zurückhaltung geboten, bevor der Schluss gezogen wird, dass eine unvollständige Meldung als nicht erfolgt gilt. Dies sollte nur dann der Fall sein, wenn die Meldung offensichtlich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt ist oder die an die MROS übermittelten Informationen so lückenhaft sind, dass diese ihren gesetzlichen Auftrag absolut nicht erfüllen kann (vgl. unten N. 195 ff.).
184 Für Meldungen von Händlern wird ein ähnlicher Informationskern verlangt, der jedoch an deren Status angepasst ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 V-GwV).
185 Gleiches gilt grundsätzlich auch für Berater gemäss den im Anhang zur nOTPM enthaltenen geplanten Änderungen der V-GwV (vgl. Art. 3 Abs. 2bis und 2ter nV-GwV).
186 Während die V-GwV festlegt, welche Informationen eine Meldung enthalten muss, muss der Name der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter des Finanzintermediärs Finanzintermediärs oder Händlers, die mit dem Fall betraut sind, jedoch nicht genannt werden, sofern die MROS und die Strafverfolgungsbehörde weiterhin die Möglichkeit haben, rasch Kontakt mit ihnen aufzunehmen (Art. 9 Abs. 1ter GwG). Diese Bestimmung wurde vom Parlament eingeführt, um die Mitarbeiter vor möglichen Vergeltungsmassnahmen seitens der von der Meldung betroffenen Person zu schützen.
187 In ihrem im Laufe des Jahres 2025 veröffentlichten Bericht über die sogenannten negativen Typologien beklagt die MROS einer Verschlechterung der Qualität bestimmter Meldungen, die durch unzureichend begründete, schlecht dokumentierte oder für die Bekämpfung der Geldwäscherei nicht wirklich relevante Fälle gekennzeichnet sind. Die MROS stellt fest, dass in vielen Fällen der Sachverhalt nur oberflächlich geklärt ist oder unklar bleibt, ob die nach Art. 6 GwG erforderlichen zusätzlichen Abklärungen vorgenommen wurden. Diese Tendenz geht einher mit einem Phänomen sogenannter „defensiver Meldungen“ (defensive reporting); Finanzintermediäre reichen vorzeitige Meldungen ein, um sich vor straf- oder verwaltungsrechtlichen Risiken zu schützen, anstatt erst nach zusätzlichen Abklärungen auf der Grundlage begründeter Verdachtsmomente zu melden. So berechtigt diese Bemerkungen auch sein mögen und so wichtig die Qualität der Meldungen für die Bekämpfung der Geldwäscherei auch ist , so ist das beobachtete Verhalten der dem GwG unterstellten Personen ist dennoch nachvollziehbar, da sie sich im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Meldung erheblichen strafrechtlichen und/oder aufsichtsrechtlichen Sanktionen aussetzen. Hinzu kommt, dass die Verdachtsschwelle, die die Meldepflicht auslöst, zunächst durch die Rechtsprechung und anschliessend durch den Gesetzgeber gesenkt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1quater GwG). Vor diesem Hintergrund überrascht es kaum, dass die dem GwG unterstellten Personen dazu neigen können, Meldungen übereilt zu erstatten.
D. Zeitpunkt der Meldung
188 Art. 9 Abs. 1 und Abs. 1bis GwG sehen vor, dass die Meldung „unverzüglich“ erfolgen muss, ohne weitere Präzisierung. Es ist sinnvoll, bei diesem Begriff der Unverzüglichkeit zwei Aspekte zu unterscheiden, nämlich zum einen den Zeitpunkt, zu dem die Meldepflicht ausgelöst wird, und zum anderen die Frist für die Vorbereitung und Übermittlung der Meldung an die MROS.
189 Was den Zeitpunkt betrifft, der die Meldepflicht, so wurde dieser bereits weiter oben im Zusammenhang mit den verschiedenen in Art. 9 GwG aufgeführten Fällen behandelt. Mit Ausnahme des in Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG, bei dem die Meldepflicht durch den Abbruch der Verhandlungen zur Aufnahme der Geschäftsbeziehung aufgrund eines begründeten Verdachts ausgelöst wird (vgl. oben N. 131), entsteht die Meldepflicht entsteht in der Regel, sobald die Schwelle des begründeten Verdachts erreicht ist (vgl. oben N. 99, 144 und 158). Es sei daran erinnert, dass die gesetzliche Definition des begründeten Verdachts neben dem Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf einen Zusammenhang mit einer Straftat hindeuten, vorsieht, dass die durchgeführten zusätzlichen Abklärungen den Verdacht nicht ausräumen konnten (Art. 9 Abs. 1quater GwG; vgl. oben N. 104). Folglich entsteht die Meldepflicht nicht bereits beim Aufkommen erster Zweifel, sondern erst, nachdem die Abklärungen im angemessenen und erforderlichen Umfang durchgeführt wurden.
190 Grundsätzlich müssen die dem GwG unterstellten Personen die zusätzlichen Abklärungen gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG unverzüglich einleiten und so rasch wie möglich abschliessen, sobald ihnen einem konkreten Anzeichen oder mehreren Indizien verfügen, die darauf hindeuten, dass die in Art. 9 GwG definierten Kriterien erfüllt sein könnten (vgl. Art. 9 Abs. 1quater GwG). Der Umfang der Abklärungen hängt von den konkreten Umständen ab. Wie oben dargelegt, muss der Finanzintermediär mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen und zumindest jene Abklärungen vornehmen, die den anfänglichen Verdacht ausräumen könnten. Konnten der oder die Verdachtsmomente nach Durchführung dieser Abklärungen nicht ausgeräumt werden, ist unverzüglich eine Meldung vorzunehmen (vgl. oben N. 106 ff.).
191 Nach der Rechtsprechung stellt eine Verzögerung im Abklärungsprozess keinen triftigen Grund dar, die Meldung aufzuschieben. In der Praxis geht das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) geht üblicherweise davon aus, dass der Finanzintermediär über eine Frist von 60 Tagen verfügt, um Abklärungen vorzunehmen – das heisst, den aufgetretenen Verdacht vollständig auszuräumen –, andernfalls muss er die Meldung vornehmen. Diese Praxis geht auf einen früheren Entscheid der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zurück, die festgestellt hatte, dass die Abklärung ungewöhnlicher Transaktionen etwa 60 Tage nach deren Erkennung durch ein computergestütztes Transaktionsüberwachungssystem als unverhältnismässig. Der Entscheid der EBK hat daher nicht die Tragweite, die ihm vom EFD zugeschrieben wird. Zudem enthält dieser Entscheid keine ausdrückliche Begründung für die Wahl der Frist von 60 Tagen. Es ist im Übrigen festzustellen, dass dieser Zeitrahmen weder im GwG noch in der OBA-FINMA übernommen wurde. Auf jeden Fall kann die Frist von 60 Tagen unserer Ansicht nach nur als absolute Obergrenze für die zur Durchführung eingehender Abklärungen zur Verfügung stehende Zeit verstanden werden. Sie darf keinesfalls als „Standardfrist“ oder automatisch anwendbare Frist ausgelegt werden.
192 An dieser Stelle sei auch daran erinnert, dass, wenn der Finanzintermediär Kenntnis von der kriminellen Herkunft der Vermögenswerte hat oder ihm ein von vornherein begründeter Verdacht vorliegt (beispielsweise wenn er aus zuverlässiger Quelle erfährt, dass gegen den Kunden ein Strafverfahren im Zusammenhang mit den betreffenden Vermögenswerten läuft), die Meldepflicht (ausnahmsweise) unverzüglich erfüllt werden muss, ohne vorherige zusätzliche Abklärungen, sofern die verfügbaren Informationen die Qualität der Meldung gewährleisten (vgl. oben N. 110 ff.).
193 Sobald die Meldepflicht ausgelöst wird, muss die Meldung unverzüglich erfolgen. Was dies konkret bedeutet, hängt vom Einzelfall ab. Zwar legt die Rechtsprechung nahe – nicht allgemein, sondern in konkreten Fällen –, dass die dem GwG unterstellte Person verpflichtet sein kann, die Meldung noch am selben Tag zu erstatten, an dem der Verdacht im im Sinne von Art. 9 Abs. 1quater GwG. Dies dürfte jedoch nur in Ausnahmefällen gelten, da aus rein praktischer Sicht eine ausreichende Frist eingeräumt werden muss, um über den Grundsatz der Meldung zu entscheiden und anschliessend die Meldung vorzubereiten und an die MROS zu übermitteln. Liegt ein begründeter Verdacht vor, dieser aber aus Zeitmangel nur unvollständig oder ungenau an die MROS gemeldet wird, dann waren alle zusätzlichen Abklärungen vergeblich und das Ziel des GwG wurde nicht erreicht. Es sei daran erinnert, dass laut MROS „Verdachtsmeldungen […] eine gewisse sachliche Qualität aufweisen müssen, damit die MROS sie sachgerecht bearbeiten kann. Unvollständige oder ungeklärte Sachverhalte erschweren die Analyse oder machen sie gar unmöglich. Solche Verdachtsmeldungen blockieren das Informationssystem und beanspruchen unnötige Ressourcen der MROS. Sie wirken sich nachteilig auf die Effizienz der Bearbeitung der Meldungen aus und schwächen insgesamt das System zur Bekämpfung der Geldwäsche “.
194 Folglich ist der Begriff der Unmittelbarkeit teleologisch auszulegen, d. h. so, dass die dem GwG unterstellte Person zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der begründete Verdacht auftritt, und dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung an die MROS übermittelt wird, über die Zeit verfügt, die im Rahmen einer guten internen Organisation und einer sorgfältigen Vorgehensweise erforderlich ist, um den Beschluss zur Abgabe einer Meldung zu fassen, diese qualitativ fundiert und mit allen im Rechtsrahmen vorgesehenen Belegen zu erstellen und sie anschließend auf sicherem und schnellem Weg an die MROS zu übermitteln . In der Regel reichen einige Tage aus, da sich die dem GwG unterstellte Person direkt auf die Ergebnisse der durchgeführten zusätzlichen Abklärungen stützen kann und das Informationssystem goAML eine sofortige elektronische Übermittlung ermöglicht.
VII. Wirkungen der Verdachtsmeldung und damit verbundene Pflichten
A. Verfahren der MROS
195 Sobald die MROS eine Verdachtsmeldung erhalten hat, prüft und analysiert sie die ihr übermittelten Informationen, fordert bei Bedarf zusätzliche Informationen an und meldet den Fall bei Vorliegen eines begründeten Verdachts unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (vgl. Art. 23 Abs. 2 und 4 GwG).
196 In ihrer Analysephase der Analyse prüft die MROS die Verdachtsmeldungen und führt ergänzende Recherchen durch (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b V-ZPO). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie Informationen gemäss dem Bundesgesetz über die Zentralstellen der Kriminalpolizei einholen (Art. 6 V-ZPO). Sie ist zudem befugt, von Behörden, Ämtern, Aufsichts- und Selbstregulierungsorganen alle relevanten Informationen einzuholen, insbesondere um das Vorliegen von Straf- oder Verwaltungsverfahren, polizeiliche Erkenntnisse über Personen oder Unternehmen, den Aufenthalts- und Tätigkeitsstatus in der Schweiz sowie die tatsächliche Unterstellung des Finanzintermediärs unter die zuständige Aufsicht (Art. 7 OBCBA). Gleichzeitig müssen der meldende Finanzintermediär und gegebenenfalls weitere an der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung beteiligte Finanzintermediäre in Anwendung von Art. 11a GwG , müssen der MROS auf Verlangen und innerhalb der von ihr festgelegten Frist alle verfügbaren Informationen zur Verfügung stellen, die für die Beurteilung des Verdachts erforderlich sind.
197 Nach Abschluss der Auswertung der Informationen meldet die MROS den Fall unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, wenn begründeter Verdacht besteht, dass eine Straftat im Sinne von Art. 260ter, 305bis oder 305ter Abs. 1 StGB begangen wurde oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuerdelikt stammen, der Verfügungsgewalt einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 23 Abs. 4 GwG). Es obliegt der MROS nicht nur zu entscheiden, ob Informationen weitergeleitet werden, sondern auch, welche (Art. 1 Abs. 2 Bst. c V-GwV). Die relevanten Informationen und die diesbezügliche Beurteilung durch die MROS werden den Staatsanwaltschaften in Form von elektronischen Berichten übermittelt. Diese dürfen keine Angaben zum Urheber der Meldung oder zur Person enthalten, die Informationen übermittelt hat (Art. 8 Abs. 1 VBA; vgl. auch Art. 9 Abs. 1ter GwG). Gleichzeitig informiert die MROS den Finanzintermediär (oder den Berater) darüber, dass sie die gemeldeten Informationen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet (vgl. Art. 23 Abs. 5 nGwG und Art. 9 Abs. 1 V-GwV).
198 Stellt die MROS zudem fest, dass ein Finanzintermediär (oder der Berater) seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht nicht eingehalten hat, kann sie die zuständige Aufsichtsbehörde, die zuständige Aufsichtsstelle oder die Selbstregulierungsorganisation (Art. 10 Abs. 2 nOBCBA). Theoretisch wäre es sogar denkbar, dass die MROS bei Verdacht auf einen Verstoss gegen Art. 37 GwG eine Strafanzeige beim EFD erstattet (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Uns ist jedoch nicht bekannt, dass dies bereits geschehen ist.
B. Parallele Pflichten
199 Das GwG und seine Verordnungen enthalten verschiedene Pflichten, die parallel zur Meldepflicht bestehen Meldepflicht, deren vorrangiges Ziel darin besteht, das „Tipping-off“ zu verhindern und Vermögenswerte im Hinblick auf eine allfällige spätere Einziehung zu sichern. Die meisten dieser Pflichten gelten für Finanzintermediäre und treten in Kraft, sobald die Meldung an die MROS erfolgt ist.
200 Gemäß Art. 10a Abs. 1 und 5 GwG unterliegen Finanzintermediäre – und Händler – einem Verbot , die betroffenen Personen und Dritte darüber zu informieren, dass sie eine Meldung erstattet haben. Das GwG sieht für Finanzintermediäre mehrere Ausnahmen von dieser Regel vor, insbesondere hinsichtlich der Meldung an ihre Aufsichtsbehörden, an andere Finanzintermediäre (sofern dies zur Erfüllung der sich aus dem GwG ergebenden Pflichten erforderlich ist) und an ihre Muttergesellschaft im Ausland (unter den in Art. 4quinquies BankG; vgl. Art. 10a Abs. 1 bis 3bis GwG). Zudem gilt das Informationsverbot nicht, wenn es darum geht, eigene Interessen im Rahmen eines Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens zu wahren (Art. 10a Abs. 6 GwG).
201 Der Finanzintermediär unterliegt zudem dem Verbot, die Geschäftsbeziehung zu beenden, wenn die Voraussetzungen für eine Meldung erfüllt sind (Art. 12a Abs. 1 GwV). Dieses Verbot gilt somit bereits vor dem Zeitpunkt der Meldung an die MROS, während der (kurzen) Vorbereitungsphase derselben. Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 12a Abs. 1 GwV („wenn die Voraussetzungen für eine Meldung erfüllt sind“), dass der Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung nicht mit dem Ziel abbrechen darf, eine Meldung an die MROS zu umgehen oder zu verzögern. Mit anderen Worten: Das Verbot gilt auch dann, wenn der Finanzintermediär auf eine Meldung verzichtet oder diese verzögert.
202 Wenn die MROS dem Finanzintermediär jedoch nicht innerhalb von 40 Arbeitstagen nach einer Meldung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet, darf der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung (Art. 9b Abs. 1 GwG). Dies gilt auch für die zusätzlichen Fälle gemäss Art. 12b Abs. 1 GwV. Beendet der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung nach Ablauf dieser Frist, so sind dieser Umstand sowie das Datum, an dem die Beendigung erfolgte, der MROS zu melden (Art. 9b Abs. 3 GwG; Art. 12b Abs. 3 GwV). Zudem darf der Finanzintermediär die Entnahme erheblicher Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, diese zurückzuverfolgen (Art. 9b Abs. 2 GwG; vgl. auch Art. 12a Abs. 2 Bst. b und 12b Abs. 2 GwV). Das Verbot der Informationspflicht gilt im Übrigen auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung weiter (Art. 9b Abs. 4 GwG).
203 Es ist anzumerken, dass Art. 12a Abs. 1 GwV einer Beendigung der Geschäftsbeziehung auf Initiative des Kunden nicht entgegensteht. Dies ergibt sich a contrario aus der Formulierung „ von sich aus“ in Art. 12a Abs. 1 GwV sowie aus der vom Gesetz vorgenommenen Unterscheidung zwischen dem Verbot der Beendigung der Geschäftsbeziehung und der Verpflichtung zur Sperrung der Gelder.
204 Während der Analyse durch die MROS muss der Finanzintermediär die Aufträge der Kunden, die sich auf die gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG gemeldeten Vermögenswerte beziehen, weiterhin ausführen (vgl. Art. 9a Abs. 1 GwG) . Ziel dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass der Kunde indirekt darauf aufmerksam wird, dass eine Meldung an die MROS erfolgt ist. Das mit dieser Bestimmung angestrebte Diskretionsziel ist jedoch nicht absolut, da der Finanzintermediär Aufträge des Kunden, die sich auf erhebliche Vermögenswerte beziehen, nur in einer Form ausführen darf, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, diese nachzuverfolgen (Art. 9a Abs. 2 GwG). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, bleibt dem Finanzintermediär keine andere Wahl, als die Ausführung der Anweisungen des Kunden zu verweigern, was diesen hinsichtlich einer allfälligen Meldung an die MROS alarmieren könnte.
205 Aus Aufsichtsrecht muss der der VSB-FINMA unterstellte Finanzintermediär zudem die FINMA oder die Aufsichtsbehörde über die erfolgten Meldungen informieren, wenn diese Geschäftsbeziehungen mit erheblichen Vermögenswerten betreffen. Er muss eine solche Meldung insbesondere dann vornehmen, wenn angesichts der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung geführt hat, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben wird (Art. 22a Abs. 1 GwV-FINMA). Zu beachten ist, dass bestimmte SRO von ihren Mitgliedern verlangen, sie unverzüglich über jede erfolgte Meldung zu informieren.
206 Eine zentrale Regel zur Sicherstellung der späteren Einziehung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Geldwäscherei ist die Sperrung der Guthaben. Sobald die MROS dem Finanzintermediär mitteilt, dass sie die Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet, muss der Finanzintermediär die ihm anvertrauten Vermögenswerte sperren, die im Zusammenhang mit den gemeldeten Informationen stehen, gemäss gemäß Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG übermittelt wurden (Art. 10 Abs. 1 GwG). Dagegen müssen die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit den gemäß Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG übermittelten Informationen in Zusammenhang stehen, d. h. bei Übereinstimmung mit einer Terroristenliste, müssen unverzüglich nach der Meldung an die MROS gesperrt werden (Art. 10 Abs. 1bis GwG). Die Sperrung der Vermögenswerte muss bis zum Eingang einer Entscheidung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde aufrechterhalten werden, jedoch höchstens fünf Arbeitstage ab dem Zeitpunkt, zu dem die MROS dem Finanzintermediär mitgeteilt hat, dass sie die Informationen im Fall von Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet hat oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Finanzintermediär die MROS im Fall von Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG informiert hat (Art. 10 Abs. 2 GwG).
207 Darüber hinaus verpflichten die sektoriellen Verordnungen die ihnen unterstellten Personen, eine Kopie der gemachten Meldungen aufzubewahren (Art. 74 Abs. 1 Bst. f GwV-FINMA; Art. 23 Abs. 1 Bst. f GwV-EJPD; Art. 45 Abs. 1 Bst. f GwV-BAP; vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. g GwV-ESBK).
208 Zu erwähnen ist noch die Verpflichtung zur Erteilung zusätzlicher Auskünfte an die MROS. Einerseits sieht Art. 11a Abs. 1 GwG sieht vor, dass der meldende Finanzintermediär der MROS auf Anfrage und innerhalb der von dieser festgelegten Frist alle verfügbaren Informationen zur Verfügung stellen muss, die für die Beurteilung des Verdachts erforderlich sind. Andererseits stellt sich die Frage, ob der Finanzintermediär (oder jede andere dem GwG unterstellte Person) verpflichtet ist, der MROS von sich aus, ohne vorherige Aufforderung, neue Informationen zu übermitteln. In Ermangelung einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage muss diese Frage verneint werden. Demgegenüber steht es dem Finanzintermediär grundsätzlich frei, der MROS Informationen im Zusammenhang mit einer bereits übermittelten Meldung zukommen zu lassen. Wurde die ursprüngliche Meldung von der MROS bearbeitet und hat diese den Finanzintermediär bereits über ihren Entscheid informiert, betrachtet die MROS jede übermittelte Information und jedes Dokument als neue Meldung, für die der Finanzintermediär eine eingehende Analyse durchführen und die üblichen Anlagen beifügen muss; ein einfacher Verweis auf die ursprüngliche Meldung reicht nicht aus. Ist hingegen die Bearbeitung der ursprünglichen Meldung durch die MROS noch nicht abgeschlossen und betreffen die neuen Informationen genau dieselben Personen sowie denselben Sachverhalt, handelt es sich nach Ansicht der MROS nicht um eine neue Meldung. Die MROS behandelt diese Informationen als Ergänzung zur ursprünglichen Meldung, wobei ein einfacher Verweis auf diese dann ausreicht. Betreffen die neuen Informationen schließlich nicht denselben Sachverhalt oder dieselben Personen, aber dennoch einen Zusammenhang mit der ursprünglichen Meldung aufweisen, müssen sie Gegenstand einer neuen Meldung sein; ein Verweis auf die vorherige Meldung erscheint in diesem Fall angebracht.
C. Haftungsausschluss bei gutgläubiger Meldung
209 Eine Meldung an die MROS steht grundsätzlich im Widerspruch zu den Loyalitäts- und Geheimhaltungspflichten, die die dem GwG unterliegende Person gegenüber ihrem Kunden hat. Selbst wenn sich die der der MROS gemeldeten Verdachtsmomente sich später als unbegründet erweisen sollten, kann die Meldung für den betroffenen Kunden kostspielige Schritte erfordern und ihm Verluste verursachen, insbesondere aufgrund von Finanztransaktionen, die er nicht durchführen konnte, oder aufgrund von Unannehmlichkeiten, die ihm durch das im Anschluss an die Meldung eingeleitete Strafverfahren entstehen. Dies wirft die Frage nach möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die dem dem GwG unterliegt. Um zu verhindern, dass diese Risiken seine Entscheidung über eine allfällige Meldung beeinflussen, sieht Art. 11 Abs. 1 GwG einen Ausschluss der straf- und zivilrechtlichen Haftung vor. Genauer gesagt gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 GwG: darf niemand, der eine Meldung in gutem Glauben vornimmt, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Berufsgeheimnisses oder des Geschäftsgeheimnisses strafrechtlich verfolgt oder wegen Vertragsbruchs haftbar gemacht werden.
VIII. Folgen bei Verletzung der Meldepflicht
210 Die Verletzung der Meldepflicht zieht verschiedene administrative und/oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
211 Aus theoretischer Sicht können drei Hauptfälle unter einen Verstoss gegen Art. 9 GwG fallen. Erstens, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zweitens kann auch eine verspätete Meldung einen Verstoss gegen Art. 9 GwG darstellen, wobei zu beachten ist, dass die Meldung gemäss dem Wortlaut der Bestimmung unverzüglich erfolgen muss. Drittens wird Art. 9 GwG auch bei einer (offensichtlich) unvollständigen oder nicht der vorgeschriebenen Form entsprechenden Meldung verletzt. Wie oben bereits erwähnt, ist dieser Fall nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. supra N. 183).
212 Diese drei Fälle können zunächst auf strafrechtlicher Ebene geahndet werden. Art. 37 GwG droht nämlich mit einer Busse von höchstens 500'000 Franken für denjenigen, der vorsätzlich gegen die Meldepflicht verstößt, und mit einer Busse von 150'000 Franken im Falle einer fahrlässigen Verletzung. Es handelt sich um ein im eigentlichen Sinne, das nur von einer Person begangen werden kann, die Art. 9 GwG unterliegt. Gemäss Art. 6 DPA liegt die strafrechtliche Verantwortung innerhalb des Unternehmens bei den handelnden natürlichen Personen (Abs. 1) bzw. bei deren Vorgesetzten (Abs. 2) (vgl. oben Anm. 167 ff.). Das Unternehmen kann nach der subsidiären Regelung von Art. 49 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) zur Verantwortung gezogen werden.
213 Auch auf Verwaltungs- oder Aufsichtsrechtlicher Ebene können sich aus der Nichteinhaltung von Art. 9 GwG verschiedene Konsequenzen ergeben. So kann die FINMA beispielsweise die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen (Art. 31 FINMAG) oder eine Verfügung zur Feststellung eines schwerwiegenden Verstosses erlassen, sowie den Vollzug durch Ersatzvornahme vornehmen (Art. 32 FINMAG). Stellt die FINMA einen schwerwiegenden Verstoss gegen das Aufsichtsrecht fest, kann sie dem Verursacher die Ausübung einer Führungsfunktion in einem beaufsichtigten Institut untersagen (Art. 33 FINMAG; vgl. Art. 9 Abs. 2 GwV -FINMA), da ein Verstoss gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei die von einem Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen kann (Art. 9 Abs. 1 GwV-FINMA). Die FINMA kann der Person zudem die Ausübung einer Handelstätigkeit mit Finanzinstrumenten oder einer Kundenberatung untersagen (Art. 33a FINMAG). Zudem kann sie auf Naming and Shaming zurückgreifen (Art. 34 FINMAG) und den Gewinn einziehen, den ein Beaufsichtigter oder eine Person, die eine leitende Funktion ausübt, durch einen schwerwiegenden Verstoss gegen das Aufsichtsrecht erzielt hat (Art. 35 FINMAG; vgl. Art. 9 Abs. 2 GwV-FINMA). Schliesslich kann sie die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung eines Beaufsichtigten entziehen, wenn dieser die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder das Aufsichtsrecht schwerwiegend verletzt (Art. 37 FINMAG).
Literaturverzeichnis
Baumann Florian, Commentaire de l'art. 70/71 CP, in: Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans (édit.), Basler Kommentar Strafrecht, Bâle 2019
Borsodi Benjamin/Goumaz Charles, Défaut de vigilance en matière d'opérations financières et droit de communication (art. 305ter CP), in: Mazou Miriam/Jeanneret Yvan (édit.), Le procès pénal, Bâle 2025
Cassani Ursula, Evolutions législatives récentes en matière de droit pénal économique: blanchiment d'argent et corruption privée, ZStrR 2018 p. 179
Cassani Ursula/Villard Katia, Commentaire de l'art. 305bis CP, in: Macaluso Alain/Moreillon Laurent/Queloz Nicolas (édit.), Commentaire romand – Code pénal II, 2 éd., Bâle, 2025
Cassani Ursula/Villard Katia, Droit pénal économique. Eléments de droit suisse et transnational, 2e éd., Bâle 2025 (cit. Droit pénal économique)
Chappuis Benoît, Avis de droit à l'intention du Département fédéral des finances sur le projet de loi sur la transparence des personnes morales et l'identification des ayants droit économiques (LTPM) et les modifications de la LBA sous l'angle du secret professionnel de l'avocat, 23 avril 2024 (cit. Avis de droit)
Chappuis Benoît/Burgener Fabio, Commentaire de l'art. 2 LBA, in: Cassani Ursula/Bovet Christian/Villard Katia (édit.), Commentaire romand – Loi sur le blanchiment d'argent, Bâle 2022
- Commentaire de l'art. 8a LBA, in: Cassani Ursula/Bovet Christian/Villard Katia (édit.), Commentaire romand – Loi sur le blanchiment d'argent, Bâle 2022
Chappuis Benoît/Gurtner Jérôme, La profession d'avocat, Zurich 2021
De Capitani Werner, Kommentar zu Art. 9 GwG, in: Niklaus Schmid (édit.), Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, t. II, Zurich 2002
Delnon Vera/Hubacher Marc, Geldwäscherei und Teilkontamination, ZStR 3/2016, p. 326
Egger Tanner Christine, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei: ein Rechtsvergleich zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, Zürich 1999
Fellmann Jeremias, Meldepflicht und Schweigerecht, Banken, Art. 9 Abs. 1 GwG und «nemo tenetur», in: Magister, Editions Weblaw, Bern 2013
Fingerhuth Thomas, Finanzmarktstrafrecht, Zurich 2025 (cit. OFK Finanzmarktstrafrecht)
Garbarski Andrew/Conti Yann, Système de communication MROS: quo vadis?, in: Macaluso Alain/Moreillon Laurent/Lombardini Carlo/Garbarski Andrew (édit.), Développements récents en droit pénal de l'entreprise III, Berne 2022
Garbarski Andrew/Macaluso Alain, Commentaire de l'art. 37 LBA, in: Cassani Ursula/Bovet Christian/Villard Katia (édit.), Commentaire romand – Loi sur le blanchiment d'argent, Bâle 2022
Hohl-Chirazi Catherine, Blanchiment d'argent, infraction préalable et in dubio pro reo, in: Mazou Miriam/Jeanneret Yvan (édit.), Le procès pénal, Bâle 2025
Hohler Christoph/Schmid Niklaus, Die Stellung der Banken und ihrer Mitarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortlichkeit der Bank nach StGB Art. 100quater f., PJA 5/2005, p. 515
Hutzler Doris, Kommentar zu Art. 9 GwG, in: Ackermann Jürg-Beat (édit.), Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, 2 tomes, Zurich/Bâle/Genève 2018
Ivell Katrin, Kommentar zu Art. 9 GwG, in: Hsu Peter Ch./Flühmann Daniel (édit.), Basler Kommentar zum Geldwäschereigesetz, Bâle 2021
Julen Berthod Anne Valérie/Lecouturier Alizée, Droits et obligations des intermédiaires financiers, in: Giroud Sandrine/Rordorf-Braun Héloïse (édit.), Droit suisse des sanctions et de la confiscation internationales, Bâle 2020
Kunz Michael, Umsetzung der GAFI-Empfehlungen 2012, Die Geldwäschereiprävention verlässt den Finanzsektor, Jusletter du 23 février 2015
Lombardini Carlo, Banques et blanchiment d'argent, 3 éd., Zurich 2016
Luchsinger Roland, Kommentar zu Art. 9 GwG, in: Kunz Peter V./Jutzi Thomas/Schären Simon (édit.), Geldwäschereigesetz (GwG) – Stämpflis Handkommentar, Berne 2017
Lutz Peter/Kern Martin, Geldwäscherei und das qualifizierte Steuervergehen von Art. 305 bis Ziff. 1 bis StGB, SJZ 113 (2017), p. 97
Macaluso Alain/Garbarski Andrew, Communication de soupçons de blanchiment après la fin de la relation d'affaires, PJA 10 (2016), p. 1318
Mariani Giulia, Buts, effets et limites des recommandations du GAFI. Avec un regard sur le droit suisse et comparé de la lutte contre le blanchiment d'argent, Bâle 2021
Matthias Kuster, Zur Abgrenzung des Melderechts nach Art. 305ter Abs. 2 StGB von der Meldepflicht nach Art. 9 GwG, in: Jusletter vom 6. Juni 2017 (cit. Abgrenzung)
Mauron Benoît, La valeur patrimoniale sujette à confiscation ou à restitution en procédure pénale, État des lieux de la jurisprudence et défis actuels, AJP 2018 p. 1364 ss
Mooser Michel, Droit notarial, Berne 2025
Niggli Marcel/Muskens Louis, Commentaire de l'art. 11 CP, in: Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans (édit.), Basler Kommentar Strafrecht, Bâle 2019
Niggli Marcel/Riedo Christof/Fiolka Gerhard/Muskens Louis, Strafrecht BT, Bâle 2023
Polli Natacha, Commentaire de l'art. 6 LBA, in: Cassani Ursula/Bovet Christian/Villard Katia (édit.), Commentaire romand – Loi sur le blanchiment d'argent, Bâle 2022
Reinle Michael, Die Meldepflicht im Geldwäschereigesetz – Die Banken im Spannungsfeld zwischen Geldwäschereibekämpfung und Vertrauensverhältnis zum Bankkunden, Zurich/St-Gall 2007
Schauwecker Marc-André, Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei und deren Konsequenzen für Finanzintermediäre, Berne 2016
Schinkelshoek Martin, Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 lit. b Geldwäschereigesetz (GwG) – Wann besteht für den Finanzintermediär eine Meldepflicht bei Abbruch von Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, PJA 3 (2015), p. 481 (cit. PJA 3 (2015), p. 481)
Strasser Othmar, Aufsichts- und verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Gremienentscheidungen in der Geldwäschereibekämpfung von Banken, SJZ 118 (2022), p. 691
- Die Verantwortlichkeit in Banken für Meldungen bei Geldwäschereiverdacht, EF 8/19, p. 607
- Verbrecherischer Erlös nach Geldwäschereigesetz – Was heisst “aus einem Verbrechen herrühren” nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 GwG?, ST 9/10, p. 614
Suter Christoph/Remund Cédric, Neue Vortaten zur Geldwäscherei im Steuerstrafrecht: welche Konsequenzen für Finanzintermediäre?, ASA 82 (2014), p. 589
Suter Christoph/Remund Cédric/Lumengo Paka Nina, Steuervortaten zur Geldwäscherei, GesKR 2019 p. 522
Tanner André/von Rotz Madeleine, Kommentar zu Art. 305ter StGB, in: Lehmkuhl Marianne/Wenk Jan, Onlinekommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, Version: 13.8.2024
Thelesklaf Daniel, Kommentar zu Art. 9 GwG, in: Thelesklaf Daniel/Wyss Ralph/van Thiel Mark/Ordolli Stiliano (édit.), GwG Kommentar, 3e éd., Zurich 2019
Villard Katia, Commentaire de l'art. 9 LBA, in: Cassani Ursula/Bovet Christian/Villard Katia (édit.), Commentaire romand – Loi sur le blanchiment d'argent, Bâle 2022
Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers (FINMA), Circulaire 2011/1, Activité d'intermédiaire financier au sens de la LBA Précisions concernant l'ordonnance sur le blanchiment d'argent (OBA), Berne 2010
- Ordonnance de la FINMA sur le blanchiment d'argent (OBA-FINMA), Rapport explicatif sur la révision partielle de l'OBA-FINMA, Berne 2017 (cit. Rapport explicatif sur la révision partielle de l'OBA-FINMA)
- Ordonnance de la FINMA sur le blanchiment d'argent (OBA-FINMA), Rapport de la FINMA sur les résultats de l'audition relative à la révision partielle de l'OBA-FINMA, qui a eu lieu du 4 septembre au 16 octobre 2017, Berne 2018 (cit. Rapport sur les résultats de l'audition relative à la révision partielle de l'OBA-FINMA)
- Révision partielle de l'ordonnance de la FINMA sur le blanchiment d'argent (OBA-FINMA), Commentaires, Berne 2022 (cit. Commentaires sur la révision partielle de l'OBA-FINMA, 27.10.2022)
- Révision partielle de l'Ordonnance de la FINMA sur le blanchiment d'argent (OBA-FINMA), Rapport explicatif, Berne 2022 (cit. Rapport explicatif sur la révision partielle de l'OBA-FINMA, 8.3.2022)
Bureau de communication en matière de blanchiment d'argent (MROS), Rapport annuel 2002, Berne 2003
- Rapport annuel 2007, Berne 2008
- Rapport annuel 2008, Berne 2009
- Rapport annuel 2009, Berne 2010
- Rapport annuel 2010, Berne 2011
- Rapport annuel 2011, Berne 2012
- Rapport annuel 2012, Berne 2013
- Rapport annuel 2013, Berne 2014
- Rapport annuel 2014, Berne 2015
- Rapport annuel 2015, Berne 2016
- Rapport annuel 2016, Berne 2017
- Rapport annuel 2017, Berne 2018
- Rapport annuel 2018, Berne 2019
- Rapport annuel 2020, Berne 2021
- Rapport annuel 2021, Berne 2022
- Rapport annuel 2024, Berne 2025
- Rapport annuel 2025, Berne 2026
- Typologies négatives, Berne 2025
Conseil fédéral, Message concernant la loi sur la transparence des personnes morales, FF 2024 1607
- Message concernant la loi sur la transparence des personnes morales du 22 mai 2024, FF 2024 1607
- Message concernant la mise en œuvre des recommandations du Groupe d'action financière (GAFI), révisées en 2012, du 13 décembre 2013, FF 2014 585
- Message concernant la modification de la loi sur le blanchiment d'argent du 16 juin 2019, FF 2019 5237
- Message concernant la modification du code pénal suisse et du code pénal militaire (Révision du droit de la confiscation, punissabilité de l'organisation criminelle, droit de communication du financier) du 30 juin 1993, FF 1993 III 269
- Message relatif à la loi fédérale concernant la lutte contre le blanchissage d'argent dans le secteur financier du 17 juin 1996, FF 1996 III 1057
- Message relatif à la loi sur les valeurs patrimoniales d'origine illicite du 21 mai 2014, FF 2014 5121
- Message relatif à l'arrêté fédéral portant approbation et mise en œuvre de la Convention du Conseil de l'Europe pour la prévention du terrorisme et de son Protocole additionnel et concernant le renforcement des normes pénales contre le terrorisme et le crime organisé du 14 septembre 2018, FF 2018 6469
- Message sur la mise en œuvre des recommandations révisées du Groupe d'action financière (GAFI) du 15 juin 2007, FF 2007 5919
Département fédéral des finances (DFF), Rapport explicatif concernant l'ordonnance sur le blanchiment d'argent (OBA) – mise en œuvre des recommandations du GAFI, 11 novembre 2015 (cit. Rapport OBA 2015)
Groupe d'action financière (GAFI), 4ème Rapport de suivi renforcé & réévaluation de notations de conformité technique Suisse, 2023
- Les Quarante Recommandations Du Groupe D'action Financière Sur Le Blanchiment De Capitaux, 1990 (cit. Recommandations 1990)
- Les Quarante Recommandations, 1996 (cit. Recommandations 1996)
- Les Quarante Recommandations, 2003 (cit. Recommandations 2003)
- Mandate of the Financial Action Task Force, 2019
- Rapport d'évaluation mutuelle Suisse, 2016
- Rapport d'évaluation mutuelle Suisse, Synthèse, 2005
- Recommandations du GAFI, 2025 (cit. Recommandations 2012)
Office fédéral de la police (Fedpol), Révision partielle de l'ordonnance sur le Bureau de communication en matière de blanchiment d'argent, Commentaires, Berne 2019
Secrétariat d'État aux questions financières internationales (SFI), Consultation relative à la modification de la loi fédérale concernant la lutte contre le blanchiment d'argent et le financement du terrorisme (loi sur le blanchiment d'argent), Rapport de résultats, 26 juin 2019 (cit. Rapport de résultats de la consultation relative à la modification de la LBA)
- Mise en œuvre des recommandations du Groupe d'action financière, révisées en 2012, Rapport explicatif destiné à la consultation, 27 février 2013 (cit. Rapport explicatif sur la mise en œuvre des recommandations du GAFI)
- Modification de la loi fédérale concernant la lutte contre le blanchiment d'argent et le financement du terrorisme, Rapport explicatif sur le projet soumis à consultation, 1 juin 2018 (cit. Rapport explicatif sur la modification de la LBA)