-
- Art. 11 OR
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- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 10 BPR
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- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
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- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
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- Art. 15 DSG
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- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
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- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- In Kürze
- I. Allgemeines
- II. Amtshilfe zugunsten des EDÖB (Abs. 1)
- III. Amtshilfe zugunsten anderer Behörden (Abs. 2)
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
In Kürze
Art. 54 DSG regelt die Amtshilfe zwischen dem EDÖB und anderen Behörden des Bundes und der Kantone. Die Amtshilfe ist für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des EDÖB von erheblicher Bedeutung. Sie ermöglicht erst die Zusammenarbeit zwischen dem EDÖB und den anderen Behörden des Bundes und der Kantone und trägt damit wesentlich zur Durchsetzung des Datenschutzrechts bei. Abs. 1 regelt die Amtshilfe zugunsten des EDÖB, die für den Vollzug des DSG erforderlich ist. Abs. 2 verpflichtet den EDÖB zur Amtshilfe gegenüber anderen Behörden. Die Behörden, denen gegenüber der EDÖB zur Amtshilfe verpflichtet ist, werden in Abs. 2 abschliessend aufgezählt.
I. Allgemeines
A. Regelungsgegenstand
1 Art. 54 DSG regelt die Amtshilfe zwischen dem EDÖB und anderen Behörden des Bundes und der Kantone. Die Bestimmung ist Teil der verwaltungsrechtlichen Kompetenzen des EDÖB, die der Durchsetzung des Datenschutzes dienen.
2 Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BV verpflichtet Bund und Kantone, einander Amtshilfe zu leisten. Die Pflicht zur Amtshilfe ist einerseits eine Ausprägung des in Art. 44 Abs. 1 BV verankerten Gebots des partnerschaftlichen Zusammenwirkens der Behörden im Bundesstaat; die Verfassungsbestimmung verpflichtet Bund und Kantone, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zusammenzuarbeiten. Sie ist andererseits ein Anwendungsfall der wechselseitigen Beistandspflicht von Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BV.
3 Die Verfassungsbestimmung muss auf Gesetzesstufe konkretisiert werden.
4 Der Begriff der Amtshilfe ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Amtshilfe wird gemeinhin verstanden als die gegenseitige Unterstützung von Verwaltungseinheiten (die in keinem Subordinationsverhältnis zueinanderstehen) bei deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung durch Hilfeleistungen, die nicht prozessrechtlich (zivil-, straf- oder verwaltungsprozessual) geregelt sind (s. N. 15 ff.).
5 Von der Amtshilfe erfasst sind generell alle Hilfeleistungen, mit denen eine Verwaltungsbehörde des Bundes oder der Kantone eine andere Verwaltungsbehörde des Bundes oder der Kantone in der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt.
B. Entstehungsgeschichte
6 Art. 54 DSG bot im Rechtssetzungsprozess keinen Anlass zu Diskussionen. Die Amtshilfe als notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des EDÖB war unbestritten. So war bereits im Vorentwurf (Art. 46 VE-DSG) eine materiell gleichlautende Bestimmung enthalten. Unter dem alten DSG verpflichtete der Amtshilfeartikel den EDÖB lediglich zur Zusammenarbeit mit den in- und ausländischen Datenschutzbehörden (Art. 31 Abs. 1 lit. c aDSG).
7 Im Vernehmlassungsverfahren monierten einzelne Kantone, dass der sich für die kantonalen und kommunalen Behörden ergebende Mehraufwand nicht klar sei und dass die abzugebenden Informationen in der Verordnung genauer ausgeführt werden sollten.
8 Die Bestimmung zur nationalen Amtshilfe (Art. 48 E-DSG) wies im Erlassentwurf gegenüber dem Vorentwurf lediglich wenige redaktionelle Änderungen auf. So wurde der Wortlaut in Abs. 1 dahingehend angepasst, dass neu Bundesbehörden und kantonale Behörden dem EDÖB die Informationen und Personendaten bekanntgeben, die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Im Vorentwurf hielt die Bestimmung die Behörden noch dazu an, die Informationen und Personendaten bekanntzugegeben, welche für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Abs. 2 lit. a erfuhr ebenfalls eine geringfügige redaktionelle Änderung, wobei der EDÖB neu den Behörden, die in der Schweiz für den Datenschutz zuständig sind, Informationen und Personendaten bekanntgibt, sofern diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Der Vorentwurf beschränkte den Wortlaut noch auf die für den Datenschutz zuständigen kantonalen Behörden. In den anschliessenden Beratungen in den eidgenössischen Räten gab die nationale Amtshilfe keinen Anlass mehr zu Diskussionen; die Bestimmung wurde in der Fassung des Erlassentwurfes ohne materielle oder redaktionelle Veränderung verabschiedet.
9Die Tatsache, dass die nationale Amtshilfe nicht Gegenstand von einlässlichen Kontroversen war, kann auf mehrere Faktoren zurückgeführt werden. Zum einen ist der behördliche Nutzen der nationalen Amtshilfe zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unbestritten. Entsprechend schlicht und treffend formuliert Poltier: «[…] l’entraide relève de l’évidence […].»
C. Normzweck
10Der föderalistische Aufbau des Staatswesens und die aufgabenteilige Organisation der Verwaltung resultieren in einer hohen fachlichen Spezialisierung der einzelnen Behörden. Damit ist eine sachliche und örtliche Beschränkung der Zuständigkeit verbunden, welche die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ständig zu behindern droht.
11Die Amtshilfe bezweckt eine möglichst optimale und effiziente Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und zielt damit auf die Ermöglichung und Begünstigung eines wirksamen staatlichen Handelns ab.
12Eine weitere wichtige Funktion der Amtshilfe besteht in der Beweiserhebung. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens durch den EDÖB können die Informationen und Dokumente, die der EDÖB infolge der Amtshilfe von anderen Behörden für die Erstellung des relevanten Sachverhalts erhalten hat, als Beweismittel verwendet werden.
D. Zusammenarbeitsformen und Bedeutung
13Die Zusammenarbeitsformen im Rahmen der Amtshilfe sind in der Praxis vielfältig. Im Rahmen des DSG steht die informationelle Amtshilfe im Vordergrund. Diese umfasst die Bekanntgabe von Sach- und Personendaten zum Zwecke der Unterstützung des EDÖB und umgekehrt durch den EDÖB an andere Behörden und ist in Art. 54 Abs. 1 und 2 DSG jeweils ausdrücklich angesprochen.
14Zusammen mit der Rechtshilfe (s. N. 15 ff.) stellt die Amtshilfe eine unerlässliche Voraussetzung zur Sicherstellung des einheitlichen Rechtsraums in der Schweiz dar.
E. Abgrenzungen
15Die Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden (im Folgenden: Amtshilfe) ist zum einen von der Rechtshilfe und zum anderen von der internationalen Amtshilfe abzugrenzen. Die Amtshilfe lässt sich kaum scharf von der Rechtshilfe abgrenzen.
16Zur Abgrenzung zwischen Amts- und Rechtshilfe stellen Lehre und Rechtsprechung auf unterschiedliche Kriterien ab, wobei mitunter eine Kombination der Kriterien zur Qualifikation herangezogen wird.
Art bzw. Funktion der involvierten Behörden: Sind Gerichtsbehörden involviert, spricht man von Rechtshilfe. Die Amtshilfe bezieht sich demgegenüber auf Verwaltungsbehörden.
Gächter/Egli, Rz. 107; kritisch dazu äussern sich Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 1147; Simon, S. 37.
Natur des unterstützten Verfahrens (nichtstreitiges oder streitiges Verfahren bzw. Verfahren auf Erlass einer Verfügung oder Rechtsmittelverfahren):
BVGer A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1.1.5; siehe auch PK-Jaag/Häggi Furrer, Art. 43 VwVG N. 6; m.w.H. auch SGK-Egli, Art. 44 BV N. 25, oder Kölz/Häner/Bertschi, N. 2039. Die Rechtshilfe beschlägt Zusammenarbeitsformen, die sich auf verwaltungsexterne Verfahren beziehen.Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 1147; ferner auch Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1783. Letztere finden vor einer Behörde statt, die ausserhalb der Verwaltung steht und institutionell von dieser unabhängig ist.Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 12. Die Rechtshilfe betrifft deshalb vorwiegend (zivil-, straf-, oder verwaltungs-)prozessrechtliche Hilfeleistungen im Rahmen von gerichtlichen Verfahren.Gächter/Egli, Art. 43 VwVG N. 2; vgl. auch; PK-Jaag/Häggi Furrer, Art. 43 VwVG N. 7; Wermelinger, N. 11. Klassisches Beispiel ist die Vollstreckung von Urteilen.Vgl. Bickel/Wyssling, Art. 41 KG N. 5; PK-Jaag/Häggi Furrer, Art. 43 VwVG N. 7. Die Amtshilfe umfasst demgegenüber Hilfeleistungen zwischen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die ausserhalb prozessrechtlich festgelegter Verfahren geleistet werden.Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1782; vgl. auch statt vieler Wermelinger, N. 6. Sie erfolgt daher im Rahmen von verwaltungsinternen Verfahren oder ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens und wird auf Ersuchen einer Verwaltungsbehörde oder spontan vorgenommen.BSK-Waldmann/Kraemer, Art. 44 BV N. 26; vgl. auch Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 1147; kritisch Wermelinger, S. 176 Fn. 17 m.w.H., wonach die Amtshilfe grundsätzlich einen entsprechenden Antrag erfordere.
17Folgt man diesen Kriterien, so kann von Amtshilfe gesprochen werden, wenn Hilfeleistungen zwischen Verwaltungsbehörden im Rahmen eines verwaltungsinternen Verfahrens oder eines Verfahrens ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens erbracht werden. Demgegenüber besteht Rechtshilfe bei Hilfeleistungen im Rahmen von bzw. zur Unterstützung von prozessrechtlich geregelten – oftmals gerichtlichen – Verfahren.
18Da das Verfahren vor dem EDÖB gemäss Art. 49 ff. DSG ein erstinstanzliches, nichtstreitiges Verwaltungsverfahren – und nicht ein prozessrechtlich geregeltes (Gerichts-)Verfahren – ist, erfolgt die behördliche Zusammenarbeit in Form der Amtshilfe. Daher wird die Rechtshilfe in Art. 54 DSG auch nicht angesprochen. Unter die Amtshilfe fällt auch die Vollstreckung der (vorsorglichen) Massnahmen, die der EDÖB im Rahmen einer Untersuchung anordnen kann.
19Von Art. 54 DSG ist nur die Amtshilfe zwischen schweizerischen Behörden erfasst. Grenzüberschreitende Hilfeleistungen fallen unter die Regelung über die internationale Amtshilfe (Art. 55 DSG).
20Ferner sind nicht alle Hilfeleistungen innerhalb eines verwaltungsinternen Verfahrens oder ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens von der Amtshilfe erfasst. Die Hilfeleistungen im Rahmen der Amtshilfe dient der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der ersuchenden Behörde. Allgemeine Zusammenarbeitsformen oder bestimmte Kooperationsregelungen zwischen den Behörden stellt keine Amtshilfe dar.
21Schliesslich richtet sich die Amtshilfe stets an andere Behörden. Sie ist nicht personenbezogen. Ersucht der EDÖB im Rahmen einer Abklärung nach Unterstützung durch eine Beamtin oder einen Beamten mit einem spezifischen Fachwissen, kommen die Bestimmungen über das Sachverständigengutachten zur Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 1 DSG kommen in diesem Fall Art. 12 lit. e VwVG i.V.m. Art. 57 ff. BZP zur Anwendung.
F. Schranken
22Art. 54 DSG verankert eine Rechtspflicht der betreffenden Behörden zur Amtshilfe. Informationen und Personendaten dürfen jedoch nur ausgetauscht werden, soweit das Amtsgeheimnis dies zulässt und die Anforderungen des Grundrechtsschutzes, des Datenschutzes und der Amtshilfe eingehalten werden, die sich teilweise überschneiden.
1. Amtsgeheimnis
23Als Schranke der Amtshilfe kommt zunächst das Amtsgeheimnis zum Tragen.
24Art. 54 DSG äussert sich nicht ausdrücklich zu der Frage, ob die Bestimmung eine Durchbrechung der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht zulässt.
2. Grundrechtliche Anforderungen
25Eine weitere Schranke der Amtshilfe stellt der Schutz der Grundrechte dar. So schützt Art. 13 Abs. 2 BV persönliche und personenbezogene Daten, wobei der sachliche Schutzbereich auch die Bekanntgabe solcher Daten an Dritte umfasst.
3. Grundsatz der Zweckbindung
26Neben dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage bei Bekanntgabe von Personendaten sieht das DSG eine Zweckbindung vor (Art. 6 Abs. 3 DSG). Die Weiterverwendung von Personendaten infolge der Amtshilfe dürfte häufig nicht im Einklang mit der datenschutzrechtlichen Zweckbindung der ursprünglichen Datenbeschaffung und -bearbeitung stehen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass Personendaten zu einem späteren Zeitpunkt für andere Zwecke verwendet werden, sofern hierfür eine Rechtsgrundlage oder ein Rechtfertigungsgrund besteht.
4. Spezialitätsprinzip
27Eine weitere Ausprägung des Grundsatzes der Zweckbindung hat sich im Rahmen der internationalen Rechts- und Amtshilfe herausgebildet. Wie auch die datenschutzrechtliche Zweckbindung dient er der verhältnismässigen Handhabe von Informationen und Personendaten. Dieses als Spezialitätsprinzip bekannte Erfordernis verlangt, dass die Informationen und Personendaten von der ersuchenden Behörde nur für die Zwecke verwendet werden dürfen, für die sie von der ersuchten Behörde übermittelt wurden.
G. Durchsetzung und Rechtsschutz
28Aus der Natur der Amtshilfe als partnerschaftliches Zusammenwirken von Behörden ergibt sich, dass die Behörden einander organisatorisch gleichgestellt sind und somit kein Subordinationsverhältnis zwischen ihnen besteht.
29Amtshilfe erfolgt zwischen den Behörden.
30Auch wenn die Amtshilfe zwischen Behörden stattfindet und somit als «[…] behördeninterne Handlung […]» bezeichnet werden kann, kann sie eine Reflexwirkung auf Private entfalten.
31Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausübung der Verfahrensrechte können nach Lehre und Rechtsprechung verschiedene Differenzierungen vorgenommen werden:
Die ersuchende Behörde muss die Verfahrensparteien oder Dritte nicht anhören, wenn sie andere Behörden um Amtshilfe ersucht. Der Verzicht auf ein Verwaltungsverfahren lässt sich durch den nachträglich gewährten Rechtsschutz im Hauptverfahren rechtfertigen.
Vgl. BGer 2C_806/2011 vom 20.3.2012 E. 1.3. So kann die Verfahrenspartei ihre Rechte vor dem EDÖB als ersuchende Behörde zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen. Stützt der EDÖB im Rahmen des Untersuchungsverfahrens seinen Entscheid auf die amtshilfeweisen erlangten Informationen, hat er die Verfahrenspartei davon zu unterrichten und ihr Akteneinsicht zu gewähren.Vgl. auch Art. 52 Abs. 1 DSG, wonach sich das Untersuchungsverfahren und die Verfügungen nach Art. 50 und 51 DSG nach dem VwVG richten. Die Verfahrenspartei kann auf dieser Grundlage die Richtigkeit der Informationen oder die Zulässigkeit der Beschaffung und Bekanntgabe der Informationen bestreiten.Vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 1166.
Der Entscheid der ersuchten Behörde, Amtshilfe zu leisten, erfolgt in der Regel in der Form einer Verfügung, sofern schutzwürdige Interessen von privaten Personen betroffen sind. Sie muss jedoch nicht verfügen, wenn sie zur Amtshilfe verpflichtet ist und keinen Beurteilungsspielraum hat.
Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 1166, mit Verweis auf BGE 124 I 176 E. 6b: «Hingegen kann von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung eines Verfahrens bestehen, wenn der gesetzliche Informationsanspruch unbedingt gegeben ist und auch gegen den Willen des Betroffenen geltend gemacht werden kann. Die Auskunft kann so oder so nicht verweigert werden, auch wenn der Betroffene sich dagegen stellt. Es handelt sich in solchen Fällen um einen unmittelbar gesetzlichen Anspruch, der nicht erst im Einzelfall durch Verfügung begründet wird. Deshalb kann auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf bestehen, ein besonderes Verfahren durchzuführen, in dessen Verlauf erst über die Auskunftserteilung entschieden würde […].». Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ist aber oftmals angezeigt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die gesetzliche Amtshilfevorschrift einen Beurteilungsspielraum eröffnet, was in einer Vielzahl von Konstellationen denkbar ist: Ein solcher Beurteilungsspielraum kann sich ergeben, wenn die ersuchte Behörde darüber befinden muss, ob die Bekanntgabe der Informationen und Personendaten tatsächlich für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der ersuchenden Behörden erforderlich ist. Bei der Bekanntgabe von Personendaten ist wegen des Eingriffs in Art. 13 Abs. 2 BV ferner stets die Verhältnismässigkeit der Weitergabe zu prüfen und es sind gegebenenfalls Auflagen oder andere Beschränkungen (z.B. Schwärzungen) zu verfügen. Da sich Art. 54 DSG schliesslich nicht zu gesetzlichen Geheimhaltungspflichten äussert, kann im Einzelfall eine Interessensabwägung zwischen der Unentbehrlichkeit der Hilfeleistung nach Art. 36 Abs. 2 lit. a DSG und einem allfälligen entgegenstehenden Geheimhaltungsinteresse erforderlich sein. Da bei Verfahrensbeteiligten jedoch auch in diesen Fällen ein nachträglicher Rechtsschutz besteht, wird in der Lehre geltend gemacht, dass die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nur dann erforderlich ist, wenn über den Beurteilungsspielraum hinaus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, sollte der Verfahrenspartei bereits vor dem Entscheid der ersuchten Behörde über die Gewährung der Amtshilfe rechtliches Gehör und damit Rechtsschutz geboten werden.Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 1169; Kölz/Häner/Bertschi, N. 2089.
Die ersuchte Behörde muss schliesslich auch die Rechtsposition von Dritten berücksichtigen. Soweit im Rahmen der Amtshilfe Personendaten übermittelt werden, die sich auf die Rechte und Pflichten von am Hauptverfahren nicht beteiligten Personen auswirken, ist diesen Parteistellung einzuräumen. Da es für Dritte keine Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes gibt, müssen bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Personendaten die Verfahrensrechte beachtet werden. Dies ist nur möglich, wenn sie vorgängig angehört werden und ein begründeter und anfechtbarer Entscheid erlassen wird.
Plüss, § 7 VRG N. 133.
32Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG. Die Verfügungen unterliegen gemäss Art. 44 VwVG der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
33Die Vollstreckungshandlungen selbst stellen Realakte dar, weshalb sie grundsätzlich nicht anfechtbar sind. In diesem Zusammenhang ist einzig eine Aufsichtsbeschwerde möglich. Diese kann entweder bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde oder beim EDÖB anhängig gemacht werden. Letzterer bleibt als ersuchende Bundesbehörde für die Vollstreckung zuständig, weshalb er die ordnungsmässige Erledigung der Vollstreckungshilfe durch die Kantone auch zu überwachen hat.
II. Amtshilfe zugunsten des EDÖB (Abs. 1)
34Abs. 1 legt den Grundsatz fest, dass die Behörden des Bundes und der Kantone dem EDÖB die Informationen und Personendaten bekanntgeben, die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Abs. 1 hat eine Doppelnatur, indem er einerseits den EDÖB ermächtigt, Amtshilfe bei anderen Behörden einzuholen. Er verpflichtet andererseits die ersuchten Behörden dazu, Amtshilfe zu leisten.
35Bei den ersuchten Behörden handelt es sich um Bundesbehörden und kantonale Behörden. Die kommunalen Behörden werden in Art. 54 Abs. 1 DSG nicht ausdrücklich erwähnt. Baeriswyl leitet daraus ab, dass die kommunalen Behörden gegenüber dem EDÖB nicht zur Amtshilfe verpflichtet seien.
36Inhalt und Umfang der zu liefernden Angaben werden in Abs. 1 nicht näher umschrieben.
37Die gesetzlichen Aufgaben des EDÖB sind vielfältig und im 7. Kapitel des DSG aufgezählt. Zu denken ist zunächst an die Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften nach Art. 49 ff. DSG. Weitere Aufgaben des EDÖB bestehen in der Führung eines Registers der Bearbeitungstätigkeiten der Bundesorgane (Art. 56 DSG) und der jährlichen Berichterstattung an die Bundesversammlung (Art. 57 DSG). Art. 58 DSG zählt sodann in nicht abschliessender Weise zusätzliche Aufgaben auf.
38Die in Abs. 1 genannte Bekanntgabe von Informationen oder Personendaten kann spontan oder auf Anfrage erfolgen.
39Da die anderen Behörden zur Bekanntgabe der Informationen oder Personendaten verpflichtet sind, handelt es sich in diesem Fall um obligatorische Hilfeleistungen, die grundsätzlich nicht im Ermessen der ersuchten Behörde liegen.
40Im Gegensatz zu den Bestimmungen zur Amtshilfe in anderen Sachgesetzen (Art. 32 Abs. 1 ATSG, Art. 45 Abs. 1 BüG oder Art. 87 Abs. 1 BVG) sieht Art. 54 DSG nicht ausdrücklich vor, dass die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde eine schriftliche und begründete Anfrage stellen muss. Eine schriftliche und begründete Anfrage drängt sich etwa dort auf, wo ein erhöhtes Legitimationsbedürfnis für die Bekanntgabe der betreffenden Informationen besteht. Dies ist z.B. im Sozialversicherungsrecht der Fall, da die Bekanntgabe von Daten eine Abweichung vom Grundsatz der Schweigepflicht darstellt;
41Art. 54 DSG bietet keine Grundlage für Massenauskünfte über eine Vielzahl von Personen.
42Eine Begründung ist stets anzugeben, auch wenn sich dieses Erfordernis nicht ausdrücklich aus Abs. 1 ergibt: Zum einen muss die ersuchte Behörde die Erforderlichkeit der Bekanntgabe der Informationen und Personendaten beurteilen können. Zum anderen verlangt der Grundsatz der amtshilferechtlichen Zweckbindung (Spezialitätsprinzip) eine Angabe des Zwecks, zu dem die ersuchten Informationen oder Personendaten benötigt werden (s. N. 27). Erfolgt die Amtshilfe auf Ersuchen des EDÖB, so hat dieser somit stets zu begründen, inwiefern er die Informationen oder Personendaten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im konkreten Einzelfall benötigt.
III. Amtshilfe zugunsten anderer Behörden (Abs. 2)
43Der EDÖB gibt bestimmten Behörden Informationen und Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dabei zählt Abs. 2 abschliessend auf, bei Gesuchen welcher Behörden der EDÖB zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet ist.
44Art. 54 DSG dient als gesetzliche Grundlage zur gegenseitigen Leistung von Amtshilfe. Daher kann in Bezug auf Inhalt und Umfang der Angaben («Informationen und Personendaten»), die Erforderlichkeit der Bekanntgabe sowie die weiteren Modalitäten auf die Ausführungen zu Abs. 1 verwiesen werden. Wie auch bei Abs. 1 kann die Amtshilfe sowohl spontan als auch auf Ersuchen der in Abs. 2 genannten Behörden erfolgen.
A. Amtshilfe an Datenschutzbehörden (lit. a)
45Abs. 2 lit. a stellt im Verhältnis zu anderen Datenschutzbehörden eine Reziprozität für die Übermittlung von Informationen und Personendaten her: So wie der EDÖB diese Behörden nach Abs. 1 für Informationen und Personendaten anfragen kann, können die anderen Datenschutzbehörden den EDÖB um Auskunft ersuchen. Mit den Behörden, die in der Schweiz für den Datenschutz zuständig sind, sind Behörden gemeint, deren gesetzlicher Auftrag ebenfalls in der Aufsicht und der Durchsetzung des Datenschutzes liegt. Dies ergibt sich jeweils aus den entsprechenden Rechtsgrundlagen auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene.
46Zur Konkretisierung des Begriffs der Datenschutzbehörden können die Anforderungen aus Art. 15 Konvention 108+ herangezogen werden. Art. 15 Abs. 5 Konvention 108+ sieht u.a. vor, dass die Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie weisungsungebunden agiert. Vor diesem Hintergrund kommen als unabhängige Datenschutzbehörden im Sinn von Art. 15 Abs. 5 Konvention 108+ unabhängige kantonale und kommunale Datenschutzbehörden sowie andere öffentlich-rechtliche Organisationen in Frage.
47Datenschutzberaterinnen und -berater der Bundesorgane (Art. 10 Abs. 4 DSG) üben gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b DSV ihre Funktion gegenüber dem Bundesorgan zwar fachlich unabhängig und weisungsgebunden aus. Ihnen kommt indes keine Behördenstellung zu.
48 Neben der Bekanntgabe von Informationen und Personendaten auf Ersuchen einer anderen Behörde im Einzelfall findet ein Informationsaustausch über die folgenden institutionalisierten Mechanismen und Foren statt. Diese stellen einen gegenseitigen Informationsfluss zwischen dem EDÖB und den kantonalen und kommunalen Datenschutzbehörden sicher und ermöglichen, dass die Behörden ihre Anliegen und ihr Fachwissen einbringen können.
Im Verein privatim schliessen sich die unabhängigen Datenschutzbehörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz zur Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragen zusammen. Diese fördert die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, den Gemeinden und dem Bund im Bereich des Datenschutzes durch einen ständigen Informationsaustausch. Der Verein äussert sich zu datenschutzrechtlichen Themen im Rahmen von Stellungnahmen, Vernehmlassungsantworten, Leitfäden oder Merkblättern.
OFK-Gerschwiler, Art. 54 DSG N. 10. So hat privatim etwa ein Merkblatt zu Cloud-spezifischen Risiken und Massnahmen publiziert und sich zum Entscheid verschiedener kantonalen Regierungen zur Nutzung von «Microsoft 365» in der Verwaltung geäussert.privatim, Merkblatt Cloud-spezifische Risiken und Massnahmen, https://www.privatim.ch/wp-content/uploads/2023/10/privatim_Cloud-Merkblatt_v3_01_20220203_def._DE.pdf, besucht am 29.9.2023; privatim, Kein Freipass für «Microsoft 365», 30. September 2022, https://www.privatim.ch/de/kein-freipass-fur-microsoft-365/, besucht am 29.9.2023. Ebenso hat der Verein zusammen mit dem EDÖB seinen Leitfaden zur Anwendung des Datenschutzrechts auf die digitale Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in der Schweiz aktualisiert.privatim, Leitfaden der Datenschutzbehörden von Bund und Kantonen zur Anwendung des Datenschutzrechts auf die digitale Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in der Schweiz, 15.12.2022, https://www.privatim.ch/wp-content/uploads/2022/12/Leitfaden-Wahlen-und-Abstimmungen_Version-2022_DE.pdf, besucht am 29.9.2023; vgl. auch CR-Kerboas/Lennman, Art. 54 Cst. Fn. 44. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Zusammenarbeitsform zwischen den Behörden.
Gestützt auf Art. 111g AIG, Art. 102d AsylG und Art. 8b BPI arbeiten die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Hinblick auf eine koordinierte Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin zusammen.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31); Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68). Zu diesem Zweck hat der EDÖB eine Koordinationsgruppe der Schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung der Assoziierungsabkommen gebildet. Die Koordinierungsgruppe widmet sich dem Austausch von Informationen, die für eine wirksame Beaufsichtigung über die Datenbearbeitung erforderlich sind, erörtert Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften, analysiert Probleme, die bei der Ausübung der Beaufsichtigung oder im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Personen auftreten können, und erarbeitet harmonisierte Vorschläge und Stellungnahmen im Hinblick auf gemeinsame Lösungen.Siehe hierzu Art. 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung des Schengen-Assoziierungsabkommens, besucht am 29.9.2023. Siehe zum Ganzen auch CR-Kerboas/Lennman, Art. 54 Cst. N. 54; OFK-Gerschwiler, Art. 54 DSG N. 10.
B. Amtshilfe an Strafverfolgungsbehörden (lit. b)
49Nach Art. 65 Abs. 2 DSG hat der EDÖB ein Anzeigerecht bei mutmasslichen Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des 8. Kapitels des DSG.
50Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung des Datenschutzes kann der EDÖB mit diesem Anzeigerecht auf eine einheitliche Anwendung des DSG hinwirken. Er kann sich im Rahmen eines kantonalen Strafverfahrens als Privatkläger konstituieren.
51Die Anzeige der mutmasslichen Widerhandlung bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde geht in der Regel mit einer Bekanntgabe von Personendaten einher. Dabei handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 5 lit. c Ziff. 5 DSG.
C. Amtshilfe an Bundesbehörden und kantonale und kommunale Polizeiorgane (lit. c)
52Nach Art. 50 Abs. 3 DSG kann der EDÖB zum Vollzug der Massnahmen nach Art. 50 Abs. 1 DSG andere Bundesbehörden sowie die kantonalen oder kommunalen Polizeiorgane beiziehen. Die Massnahmen bestehen darin, dass der EDÖB Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die für die Untersuchung erforderlich sind (lit. a), Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen (lit. b), Zeugeneinvernahmen (lit. c) oder Begutachtungen durch Sachverständige (lit. d) anordnen kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn er eine Untersuchung eröffnet hat und die private Person oder das Bundesorgan ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
53Für den Vollzug der Massnahmen nach Art. 51 DSG kann der EDÖB den Bundesbehörden sowie den kantonalen und kommunalen Polizeiorganen ebenfalls Informationen und Personendaten bekanntgeben, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Art. 51 sieht Verwaltungsmassnahmen vor und überträgt dem EDÖB Verfügungskompetenzen. So kann er nach Abs. 1 bei einer Verletzung von Datenschutzvorschriften verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Personendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden.
54Anders als bei der Vollstreckung der nach Art. 50 DSG angeordneten Massnahmen ist die Vollstreckung der Verfügungen des EDÖB nach Art. 51 DSG nicht ausdrücklich im DSG geregelt. Hierfür gilt das VwVG. Zumindest gegenüber privaten Personen ergibt sich dies bereits aus der Tatsache, dass der EDÖB Verfügungskompetenzen hat, womit er gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG dem VwVG unterstellt ist.
55Für die Vollstreckung von Verfügungen stellt Art. 41 VwVG die erforderliche gesetzliche Grundlage dar. Der EDÖB kann auf den – freilich nicht abschliessenden –
56Falls der EDÖB die teilweise oder vollständige Löschung oder gar Vernichtung verfügt und sich die private Person oder das Bundesorgan weigert, kann er nach Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b VwVG die Löschung oder Vernichtung selbst veranlassen.
57Für die Vollstreckung kann der EDÖB Bundesbehörden sowie kantonale und kommunale Polizeiorgane beiziehen.
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