-
- Art. 11 OR
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BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Systematik und Entstehung der Norm
- II. Hintergrund
- III. Die Zuständigkeit der Kantone für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge (Abs. 1)
- IV. Grenzen (Abs. 2)
- V. Völkerrechtliche Verträge, die direkt von den Kantonen abgeschlossen werden (Abs. 3)
- Empfohlene weiterführende Lektüre
- Zur Autorin
- Literaturverzeichnis
I. Systematik und Entstehung der Norm
1 Art. 56 der Verfassung ist Teil eines Kapitels, das im Wesentlichen dazu dient, die Zuständigkeiten des Bundes aufzuzählen. Innerhalb dieses Kapitels ist er Teil des Abschnitts "Beziehungen zum Ausland" (Art. 54-56), der sowohl die Beziehungen des Bundes als auch die Beziehungen der Kantone mit dem Ausland umfasst. In diesem Bereich wirft die Definition der Zuständigkeiten komplexe Fragen auf und stützt sich nicht auf die traditionelle Kompetenzverteilung in Art. 3 und 42 Abs. 1. Gemäß Art. 54 Abs. 1 "sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes". Dieser Artikel begründet eine umfassende Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten. Gemäß Art. 56 wird ihm diese Zuständigkeit in den Zuständigkeitsbereichen der Kantone jedoch teilweise entzogen. Art. 56 nuanciert somit Art. 54 Abs. 1, indem er eine punktuelle kantonale Zuständigkeit im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten zulässt. Es besteht also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen diesen beiden Bestimmungen. Die Lehre verwendet den Begriff "kleine Aussenpolitik", um die verbleibende kantonale Kompetenz im Bereich der Aussenpolitik zu bezeichnen. Die Auswirkungen dieser kantonalen Kompetenz werden nachstehend dargelegt (N. 7).
2 Angesichts der umfangreichen Vertragspraxis der Kantone vor der Entstehung des Bundesstaates ist ihre Restkompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge seit 1848 im Bundesverfassungsrecht anerkannt. Die Entsprechung von Art. 56 findet sich somit in den Art. 9 und 10 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV), die ihrerseits den Art. 9 und 10 der alten Bundesverfassung vom 12. September 1848 (aBV 1848) entsprechen.
3 Im Gegensatz zu den beiden alten Versionen der Verfassung ist die Kompetenz der Kantone zum Abschluss von Verträgen jedoch nicht mehr auf bestimmte definierte Bereiche (Volkswirtschaft, nachbarschaftliche Beziehungen und Polizei) beschränkt. Art. 56 gilt somit für alle Bereiche, "die in ihre Zuständigkeit fallen" (Art. 56 Abs. 1). Darüber hinaus gibt Art. 56 die in Art. 9 aBV vorgesehene Praxis der Genehmigung kantonaler völkerrechtlicher Verträge durch den Bund auf und ersetzt sie durch eine einfache Informationspflicht (Art. 56 Abs. 2), kombiniert mit einem Beschwerdeverfahren (N. 18-20).
II. Hintergrund
4 Die den föderalen Einheiten eingeräumte Möglichkeit, internationale Verträge abzuschließen, besteht auch in Deutschland, Österreich und Belgien, so dass die Lehre den Begriff des "offenen Bundesstaates" verwendet, um diese Art der internen Organisation zu bezeichnen. In der Schweiz ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für die Kantone von großer praktischer Bedeutung, da 15 Kantone eine Grenze mit mindestens einem ausländischen Staat teilen.
5 Laut einer Studie von Bardo Fassbender und Raffael Gübeli waren am 25. September 2017 in der Schweiz 436 internationale kantonale Verträge in Kraft. Die Autoren weisen jedoch darauf hin, dass diese Liste angesichts der Unmöglichkeit, alle nicht veröffentlichten Verträge zu berücksichtigen, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Zwar sieht Art. 56 Abs. 2 BV eine Informationspflicht des Bundes vor (N. 18-20). Gemäss Art. 61c Abs. 2 RVOG gilt diese Informationspflicht jedoch nicht für Verträge, "a. die die Erfüllung von Verträgen zum Gegenstand haben, von denen der Bund bereits Kenntnis hat; b. die sich in erster Linie an die Behörden richten oder technische oder administrative Fragen regeln". Fassbender und Gübeli weisen zudem darauf hin, dass der Bund nicht über die Mittel verfügt, um die Informationspflicht der Kantone durchzusetzen. Unter diesen Umständen ist es dem Bund aufgrund der bestehenden Informationspflicht nicht möglich, alle von den Kantonen abgeschlossenen internationalen Verträge zu veröffentlichen. Die Studie zeigt auch, dass der Abschluss von kantonalen völkerrechtlichen Verträgen in den letzten 35 Jahren zugenommen hat, was hauptsächlich auf die zunehmende grenzüberschreitende Zusammenarbeit zurückzuführen ist. Es zeigt sich jedoch, dass die bestehenden kantonalen völkerrechtlichen Verträge nicht das Ausmaß des auswärtigen Handelns der Kantone widerspiegeln. Denn ähnlich dem Phänomen der "treaty fatigue", das von mehreren Autoren auf internationaler Ebene hervorgehoben wird, erfolgt das auswärtige Handeln der Kantone zunehmend über informelle Vereinbarungen (soft law), die flexibler sind und nicht der Genehmigung durch den Bund oder die Kantonsparlamente bedürfen.
6 Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Schweizer Kantone wird im internationalen und im innerstaatlichen Recht durch mehrere Übereinkommen geregelt, die diese Zusammenarbeit zwischen föderalen Einheiten erleichtern sollen. Es handelt sich um die folgenden Texte:
Das Europäische Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden, das für die Schweiz am 4. Juni 1982 in Kraft trat (Madrider Übereinkommen);
Die drei Zusatzprotokolle zum Madrider Übereinkommen;
Das Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der Italienischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und Behörden, das für die Schweiz am 26. April 1993 in Kraft trat;
Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Oberrheinregion, das für die Schweiz am 1. Juni 2001 in Kraft getreten ist;
Das Abkommen vom 23. Januar 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und lokalen öffentlichen Stellen (Karlsruher Abkommen);
Die Vereinbarung über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, Ratifizierung, Durchführung und Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland.
III. Die Zuständigkeit der Kantone für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge (Abs. 1)
7 Gemäß Art. 56 Abs. 1 können die Kantone in den Bereichen, in denen sie gemäß der in der Verfassung festgelegten Kompetenzverteilung zuständig sind, ihre eigene Außenpolitik betreiben. Die Kompetenz der Kantone, völkerrechtliche Verträge abzuschließen, ist jedoch subsidiär zu der des Bundes. So können die Kantone diese Kompetenz nur ausüben, wenn der Bund nicht bereits einen Vertrag in dem betreffenden Bereich abgeschlossen hat. Wenn der Bund einen völkerrechtlichen Vertrag in einem bestimmten Bereich abschliesst, wird eine allfällige kantonale Zuständigkeit in diesem Bereich hinfällig, sofern der völkerrechtliche Vertrag eine umfassende und abschliessende Regelung enthält. Das Bundesgericht stellte beispielsweise fest, dass der Bund durch den Abschluss des bilateralen Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit der Europäischen Union seine Zuständigkeit im Bereich des Weinbaus und der AOC (Appellation d'origine contrôlée) ausgeübt hatte. Er kam daher zu dem Schluss, dass der Kanton Genf nicht berechtigt war, internationale Verträge in diesem Bereich abzuschließen.
8 In einigen Kantonen haben die Gemeinden die Möglichkeit, Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Körperschaften zu schließen. Das oben erwähnte Karlsruher Abkommen bietet einen Rahmen für diese verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden. Die Lehre ist sich jedoch nicht einig darüber, wie diese Vereinbarungen zu qualifizieren sind. Nach der überwiegenden Lehre sind Gemeinden nicht berechtigt, völkerrechtliche Verträge abzuschließen; die kommunale grenzüberschreitende Zusammenarbeit fällt daher ausschließlich in den Bereich des Privatrechts. Pfisterer vertritt dagegen die Auffassung, dass Gemeinden völkerrechtliche Verträge abschließen können, wenn das kantonale Recht dies zulässt. In Übereinstimmung mit der Mehrheitslehre sind wir der Ansicht, dass die von den Gemeinden abgeschlossenen Verträge dem Privatrecht unterliegen. Unserer Ansicht nach ist diese Position dadurch gerechtfertigt, dass die vertraglichen Verpflichtungen, die in den von Gemeinden abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen enthalten sind, gemäß Art. 7 Abs. 1 des Karlsruher Übereinkommens keine Haftung des Staates begründen können. Würden diese Vereinbarungen jedoch als internationale Verträge gemäß dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge betrachtet, müsste ihre Nichteinhaltung die Haftung des Staates nach sich ziehen.
A. Kantonale völkerrechtliche Verträge im internationalen Recht
9 Im Völkerrecht sind die von den Kantonen geschlossenen Verträge Verträge wie andere Verträge, d. h. gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Vereinbarungen, die "schriftlich zwischen Staaten geschlossen werden und dem Völkerrecht unterliegen, gleichgültig, ob sie in einer einzigen Urkunde oder in zwei oder mehr zusammenhängenden Urkunden niedergelegt sind und welche besondere Bezeichnung sie haben". Die Kantone können auch ungeschriebene Verträge abschließen und sich an internationale Organisationen binden.
10 Aus völkerrechtlicher Sicht sind jedoch nicht die Kantone, sondern die Schweiz in ihrer Eigenschaft als Staat gebunden. Formal gesehen finden die Beziehungen der Kantone zu ausländischen Staaten also über den Bund statt. Das bedeutet, dass die Verhandlungsführung, die Unterzeichnung und die Ratifizierung dem Bund obliegen, der im Namen der betroffenen Kantone handelt. Im Falle der Nichteinhaltung des Vertrags ist nur der Bund international verantwortlich.
11 Neben den völkerrechtlichen Verträgen können die Kantone auch durch informelle Zusammenarbeit eine Kooperation mit dem Ausland begründen. Die Randbemerkung zu Art. 56 erwähnt im Übrigen die "Beziehungen der Kantone mit dem Ausland", was den Kantonen weitere Formen der Zusammenarbeit eröffnet. In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass diese informelle Zusammenarbeit in der Praxis übrigens wichtiger ist als der Abschluss von Staatsverträgen. Diese informelle Zusammenarbeit wird insbesondere in Kantonen genutzt, die eine gemeinsame Grenze mit einem Nachbarstaat der Schweiz haben. Sie kann beispielsweise in Form von Kontakten, Diskussionen und Vereinbarungen in grenzüberschreitenden Kommissionen und Regionalforen erfolgen.
B. Kantonale völkerrechtliche Verträge im innerstaatlichen Recht
1. Abschluss, Änderung und Kündigung
12 Im innerstaatlichen Recht der Schweiz gibt es drei Verfahren, wenn die Kantone internationale Verträge abschließen möchten. Wie bereits erwähnt, ist der Bundesrat generell für den Abschluss von Verträgen im Namen der Kantone zuständig (Art. 184 Abs. 2 BV). Seltener kommt es auch vor, dass der Bund einen Vertrag in seinem eigenen Namen und im Namen des Kantons abschließt. Schließlich können die Kantone gemäß Art. 56 Abs. 3 Verträge im eigenen Namen abschließen, wenn sie direkt mit den untergeordneten Behörden ausländischer Staaten verkehren (N. 21-22). In jedem dieser drei Fälle bindet der so abgeschlossene kantonale völkerrechtliche Vertrag den Bund jedenfalls völkerrechtlich (N. 9-10).
13 Innerhalb des Kantons bestimmt das kantonale Recht, welche Behörde für die Zusammenarbeit mit dem Ausland zuständig ist. In der Regel ist die Exekutive für die Ausarbeitung und Unterzeichnung internationaler Verträge zuständig, und die Parlamente haben die Kompetenz, den Inhalt der Verträge zu genehmigen, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt des Referendums. In einigen Fällen ist vorgesehen, dass das Kantonsparlament an der Vorbereitung wichtiger Verträge, die seiner Zustimmung bedürfen, teilnimmt. Im Allgemeinen verursacht die vorherrschende Rolle der Exekutive bei der Ausarbeitung internationaler Verträge jedoch zwangsläufig ein gewisses Demokratiedefizit. So stehen die Parlamentarier in den zwischenstaatlichen Beziehungen oft vor der binären Wahl, Bestimmungen zu akzeptieren oder abzulehnen, die sie nicht diskutieren konnten. Unter diesen Umständen ist die Beteiligung der Parlamente über das Zustimmungsverfahren unserer Meinung nach nicht ausreichend, um die demokratische Legitimität der betreffenden Verträge zu gewährleisten. Darüber hinaus kann sich auch die zunehmende Nutzung informeller Kooperationsinstrumente (N. 11) nachteilig auf das demokratische Prinzip auswirken, da diese Instrumente keiner parlamentarischen Zustimmung bedürfen. Um dieses Defizit abzumildern, sollte die Beteiligung der Parlamente an der Ausarbeitung dieser Übereinkommen im Vorfeld, d. h. zum Zeitpunkt der Verhandlungen, erhöht werden. In einer zweiten Phase sollten die Parlamentarier die Möglichkeit haben, die von der Exekutive vorgeschlagenen Bestimmungen zu diskutieren und zu ändern, bevor sie sie genehmigen. Die Herausforderung besteht darin, ein Gleichgewicht zwischen einer größeren demokratischen Legitimität und der Gewährleistung einer gewissen Effizienz zu finden.
2. Rang
14 Die Frage, welchen Rang die von den Kantonen abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge im innerstaatlichen Recht haben, wirft komplexe Fragen auf. Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass die von den Kantonen abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge innerstaatlich zum kantonalen Recht gehören. Andere Autoren, denen wir uns anschließen, sind der Ansicht, dass diese Verträge zum internationalen Recht gehören. In der Tat erscheint es uns logisch, dass Verträge, die mit dem Ausland abgeschlossen werden - sei es durch den Bund oder durch die Kantone selbstständig - Teil des Völkerrechts sind. Wären die von den Kantonen abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Teil des kantonalen Rechts, könnten sie gemäß dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts bei Vorliegen entgegenstehender Bundesgesetze nicht angewendet werden. Die einhellige Lehre erkennt jedoch an, dass diese Verträge von späteren und entgegenstehenden Bundesgesetzen abweichen. Darüber hinaus sind mehrere Autoren der Ansicht, dass Art. 190 BV auf kantonale völkerrechtliche Verträge anwendbar ist, was ebenfalls für die Zugehörigkeit dieser Verträge zum Völkerrecht spricht.
3. Umsetzung
15 Wie völkerrechtliche Verträge innerhalb der Schweizer Rechtsordnung umzusetzen sind, wird nicht durch das Völkerrecht bestimmt. Vielmehr sind die innerstaatlichen Behörden frei in der Art und Weise, wie sie die Verpflichtungen aus internationalen Verträgen innerstaatlich umsetzen. Dies gilt auch für Verträge, die von den Kantonen abgeschlossen wurden. Wie oben (N. 10) erwähnt, ist der Bund hingegen dafür verantwortlich, dass diese Verträge auf internationaler Ebene eingehalten und korrekt umgesetzt werden. Wenn also ein Kanton einen von ihm abgeschlossenen Vertrag nicht einhält oder umsetzt, ist der Bund - zumindest theoretisch - befugt, durch Bundesvollstreckung an seiner Stelle zu handeln. In der Praxis mischt sich der Bund jedoch nur selten in die Kompetenzen der Kantone ein, um an ihrer Stelle die Verpflichtungen der Kantone umzusetzen.
IV. Grenzen (Abs. 2)
A. Erfordernis der Übereinstimmung mit Bundes- und Kantonsrecht sowie mit den Interessen des Bundes
16 Zum Zeitpunkt ihres Abschlusses dürfen die von den Kantonen abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge weder dem Bundesrecht noch dem Recht der anderen Kantone widersprechen. Hingegen haben wir gesehen, dass diese Verträge, sobald sie ratifiziert sind, gemäss dem in Art. 5 Abs. 4 BV verankerten Grundsatz des Vorrangs des Völkerrechts späteren Bundes- oder Kantonsgesetzen, die im Widerspruch zu ihnen stehen, vorgehen (N. 14).
17 Darüber hinaus müssen die von den Kantonen abgeschlossenen Verträge die "Interessen der Eidgenossenschaft" wahren. Diese Formulierung ist identisch mit derjenigen in Art. 48 Abs. 3 und muss auf die gleiche Weise, d.h. weit ausgelegt werden. Sie bezieht sich auf nationale Interessen - wie die Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen - und nicht nur auf die politischen Interessen von Bundesbern. Das Bundesgericht schließt direkte Kontakte zwischen den Kantonen und internationalen Organisationen nicht völlig aus. Allerdings verbietet die Wahrung der Interessen des Bundes "jede Maßnahme eines Kantons, die die Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten vereiteln oder behindern könnte, wie etwa Resolutionen der Kantonsparlamente zu Ereignissen im Ausland" . Die Kantone verfügen somit über einen gewissen Spielraum bei der Durchführung ihrer Außenpolitik, müssen jedoch Fragen der politischen Opportunität berücksichtigen. Der Handlungsspielraum der Kantone wird zudem durch die in Art. 44 Abs. 2 verankerte Pflicht zur Bundestreue eingeschränkt, wonach die Kantone ihre Kompetenzen nicht missbräuchlich ausüben dürfen.
B. Pflicht zur Information des Bundes
18 Vor der Totalrevision der Verfassung im Jahr 1999 mussten internationale Verträge, die von den Kantonen abgeschlossen wurden, vom Bundesrat genehmigt werden (N. 3). Mit der Annahme der neuen Verfassung wurde diese Kompetenz des Bundes zur Genehmigung von Verträgen durch eine a-priori-Informationspflicht und die Einführung eines Beschwerdeverfahrens ersetzt. Diese Beschränkung auf eine Informationspflicht mit der Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen, lässt sich pragmatisch damit erklären, dass die frühere Genehmigungspflicht von den Kantonen nicht gut befolgt wurde. Diese Anforderung wurde von mehreren Kantonen als bürokratisches Hindernis empfunden, das die grenzüberschreitende Zusammenarbeit behinderte.
19 Diese Änderung bedeutet jedoch nicht, dass die Kantone frei sind, jeden beliebigen Vertrag mit dem Ausland abzuschließen. Vielmehr sind die Kantone verpflichtet, den Bund bereits vor dem Abschluss eines Vertrags zu informieren (Art. 61c Abs. 1 RVOG; Art. 27o Abs. 2 Bst. b RVOV). Der Bund übernimmt dann die Aufgabe, die anderen Kantone über das Bundesblatt zu informieren (Art. 62 Abs. 1 RVOG). Bei Einwänden wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt (Art. 62 Abs. 3 RVOG). Kann keine Einigung erzielt werden, können der Bundesrat und Drittkantone innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung bei der Bundesversammlung Einsprache erheben (Art. 186 Abs. 3 und 172 Abs. 3 BV; Art. 62 Abs. 4 RVOG). Die Bundesversammlung entscheidet dann, ob der strittige Vertrag genehmigt wird oder nicht (Art. 172 Abs. 3 BV). In der Praxis musste das Beschwerdeverfahren bislang noch nie angewendet werden. Obwohl es nicht möglich ist, diese zu überprüfen, können mehrere Hypothesen zur Erklärung dieser Feststellung aufgestellt werden: 1) Das Verfahren der Vorabinformation funktioniert gut, 2) das Beschwerdeverfahren ist nicht ausreichend entwickelt, um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, 3) das Beschwerdeverfahren wird nicht angewendet, weil die Kantone hauptsächlich informell zusammenarbeiten.
20 Das nun vorherrschende zweistufige Verfahren (Informationspflicht und Beschwerdeverfahren) ist Teil eines stärker konsensorientierten Ansatzes, dessen Ziel es ist, mögliche landesinterne Einwände und Differenzen vor Abschluss des Vertrags zu reduzieren (Art. 61c Abs. 1 und Art. 62 Abs. 3 RVOG). Sie bietet den Kantonen mehr Flexibilität und soll so ihre Beziehungen zum Ausland erleichtern. Ziel ist es, einen Konsens zu erreichen, indem Streitigkeiten durch Verhandlungen oder Vermittlung beigelegt werden.
V. Völkerrechtliche Verträge, die direkt von den Kantonen abgeschlossen werden (Abs. 3)
21 In der Regel haben wir gesehen, dass der Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch die Kantone über den Bund erfolgt (N. 12). Art. 56 Abs. 3 erlaubt es den Kantonen jedoch, Verträge direkt mit untergeordneten ausländischen Behörden abzuschließen. In solchen Situationen handeln die Kantone gegenüber diesen Behörden unabhängig.
22 Der Begriff "untergeordnete Behörden" ist weit zu verstehen. Er bezieht sich auf alle territorialen oder lokalen Behörden unter Ausschluss der zentralen Behörden. Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Madrider Übereinkommens (N. 6) handelt es sich um "Körperschaften, Behörden oder Einrichtungen, die lokale und regionale Aufgaben wahrnehmen und nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates als solche gelten". Nach dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung können die Kantone mit diesen Behörden "direkt verhandeln". In der Praxis bedeutet dies, dass sie mit diesen kommunizieren und verhandeln, aber auch Vereinbarungen unterzeichnen und ratifizieren können (siehe z. B. die 2011 zwischen dem Kanton Genf und den Departements Ain und Haute-Savoie abgeschlossene Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Notfallversorgung). In der Praxis macht diese Art von Abkommen die Mehrheit der von den Kantonen abgeschlossenen internationalen Verträge aus.
Empfohlene weiterführende Lektüre
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Zur Autorin
Constance Kaempfer, LL.M. und Inhaberin des Anwaltspatents, ist Forscherin an der Universität Lausanne im Rahmen eines vom SNF finanzierten Forschungsprojekts, das von Professorin Evelyne Schmid und Professor Martino Maggetti gemeinsam geleitet wird (https://wp.unil.ch/ilsp/). Dieser Institution sei an dieser Stelle für ihre Unterstützung gedankt. Die Autorin verteidigte ihre Dissertation mit dem Titel "Les mécanismes de mise en œuvre du droit international par les cantons suisses" am 6. Mai 2022 und erhielt die Auszeichnung summa cum laude. Die Dissertation wird demnächst vom Verlag sui generis veröffentlicht. Im Rahmen ihrer Forschungsarbeit hat die Autorin zudem mehrere Artikel über die Umsetzung des Völkerrechts auf subnationaler Ebene in der Schweiz veröffentlicht.
Literaturverzeichnis
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