Eine Kommentierung von Danielle Schneider / Carl Jauslin
Herausgegeben von Thomas Steiner / Anne-Sophie Morand / Daniel Hürlimann
Art. 72 Übergangsbestimmung betreffend die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten
1 Die Wahl der oder des Beauftragten sowie die Beendigung ihrer oder seiner Amtsdauer unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der dieses Gesetz in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.
2 Wird bei der erstmaligen Wahl der oder des Beauftragten durch die Vereinigte Bundesversammlung die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber gewählt, beginnt die neue Amtsdauer der oder des Beauftragten am Tag nach der Wahl.
In Kürze
Das neue Datenschutzrecht tritt am 1. September 2023 in Kraft. Für die Wahl und die Beendigung der Amtsdauer der oder des Beauftragten gilt aber bis zum Ende der 51. Legislaturperiode noch das bisherige Recht. Danach ist die Vereinigte Bundesversammlung das Wahlorgan und für die wichtigsten Arbeitgeberentscheide zuständig.
I. Allgemeines
1 Mit der Totalrevision des DSG wird das Verfahren zur Ernennung der oder des Beauftragten geändert. Neu ist die Vereinigte Bundesversammlung das alleinige Wahlorgan und für die wichtigsten Arbeitgeberentscheide zuständig. Auf diese Weise sollen die Unabhängigkeit und die demokratische Legitimität der oder des Beauftragten gestärkt werden.
2 Art. 72 Abs. 1 DSG wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Totalrevision des DSG eingeführt.
3 Art. 72 Abs. 2 DSG wurde erst im Laufe der Arbeiten zur parlamentarischen Initiative SPK-N 21.443
II. Übergangsrecht betreffend Wahl und Beendigung der Amtsdauer (Abs. 1)
4 Art. 72 Abs. 1 DSG sieht vor, dass die Wahl der oder des Beauftragten sowie die Beendigung ihrer bzw. seiner Amtsdauer noch bis zum Ende der Legislaturperiode, in welcher das totalrevidierte DSG in Kraft tritt, dem bisherigen Recht untersteht.
5 Der Bundesrat hat das neue Datenschutzrecht auf den 1. September 2023 in Kraft gesetzt.
III. Übergangsrecht betreffend die allfällige Wiederwahl der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers (Abs. 2)
6 Der aktuelle Beauftragte ist vom Bundesrat am 10. April 2019 für eine zweite Amtsperiode bis zum Ende der 51. Legislaturperiode am 4. Dezember 2023 bestätigt worden.
7 Für die erstmalige Durchführung der Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung schiebt Art. 72 Abs. 2 DSG deshalb den Beginn der Amtsdauer ausnahmsweise auf den Tag nach der Wahl vor. Dies gilt allerdings nur bei einer Wiederwahl des aktuellen Amtsinhabers. Zwar wird auch mit dieser Lösung kein nahtloser Übergang erreicht. Der aktuelle Beauftragte könnte sein Arbeitsverhältnis aber immerhin so rasch als möglich wieder aufnehmen. In der Übergangszeit würde der EDÖB durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter der oder des Beauftragten geleitet.
Die vertretene Auffassung widerspiegelt die persönliche Meinung der Autorenschaft und bindet nicht das Bundesamt für Justiz.
Materialienverzeichnis
Botschaft des Bundesrates vom 15.9.2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (BBl 2017 S. 6941).
Bericht der SPK-N vom 27.1.2022 zur parlamentarischen Initiative 21.443 «Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten» (BBl 2022 S. 345).
Fussnoten
- Vgl. dazu den Bericht der SPK-N, S. 2.
- AS 2022 491.
- Vgl. dazu die Botschaft 2017, S. 7087 ff.
- Parlamentarische Initiative SPK-N 21.443 vom 15.4.2021 «Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten».
- AS 2022 491; siehe auch die Medienmitteilung des Bundesrates vom 31.8.2022 «Neues Datenschutzrecht ab 1. September 2023».
- Vgl. dazu den Bericht der SPK-N, S. 8.
- Siehe die Medienmitteilung der Gerichtskommission vom 1.3.2023 «Wahlvorschläge der Gerichtskommission für die Frühjahrssession» (unter «Weitere Arbeiten der Kommission»). Zur Zuständigkeit der Gerichtskommission für die Vorbereitung der Wahl der oder des Beauftragten siehe Art. 40a Abs. 1 lit. d ParlG und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 17.6.2022 über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (SR 235.171.1).
- Vgl. dazu den Bericht der SPK-N, S. 8.
- Medienmittelung des Bundesrates vom 10.4.2019 «Bundesrat bestätigt Adrian Lobsiger als Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten».
- Siehe dazu die Medienmittelung der Gerichtskommission vom 24.5.2023 «Gerichtskommission schlägt Wiederwahl des Bundesanwalts vor» (unter «Vorbereitung der Wahl des EDÖB»).
- Zum Ganzen: Bericht der SPK-N, S. 8 f.
- Zum Ganzen: Bericht der SPK-N, S. 9.
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