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- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
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- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Allgemeines zum Kapitel 6
- II. Instrumente der formellen Zusammenarbeit
- III. Instrumente der informellen Zusammenarbeit
- Materialien
- Literaturverzeichnis
I. Allgemeines zum Kapitel 6
1 Der grenzüberschreitende Wirtschaftsverkehr wird durch internationale Zusammenarbeit – und damit einhergehend das Abschliessen von internationalen Abkommen – geschützt. Dabei muss die Ausführung internationaler Abkommen überwacht und allfällige Unvereinbarkeiten mit einer Wettbewerbsbeschränkung beseitigt werden. Kapitel 6 des Kartellgesetzes zielt genau darauf ab und sieht konkrete Massnahmen zur Beseitigung einer unvereinbaren Wettbewerbsbeschränkung vor, für den Fall, dass eine solche bei der Ausführung eines internationalen Abkommens festgestellt wird.
A. Anwendungsbereich und Abgrenzung
2 Art. 58 und 59 KG kommen zum Zuge, wenn Unternehmen unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Praktiken
1. Abgrenzung zum Auswirkungsprinzip
a. Begriffsbestimmung
3 Im Schweizer Recht definiert Art. 2 Abs. 2 KG den örtlichen Geltungsbereich mittels des sogenannten Auswirkungsprinzips (effects doctrine).
4 Es stellt sich also die Frage, inwieweit das nationale Wettbewerbsrecht eines Staates, Kontrolle über grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten ausüben kann. Denn transnationale Unternehmen operieren in einem Spannungsverhältnis nationaler Abhängigkeiten und es ist für eine nationale Behörde schwierig, Aktivitäten zu kontrollieren, die über die Grenzen dieses Staates hinausgehen.
b. Problematik der beschränkten behördlichen Zusammenarbeit
5 Problematisch bei der extraterritorialen Anwendung nationalen Wettbewerbsrechts ist die beschränkte behördliche Zusammenarbeit bzw. die räumlich begrenzte Ermittlungsmöglichkeit der Wettbewerbsbehörden. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass der Austausch vertraulicher Informationen zwischen Wettbewerbsbehörden in der Regel nicht zulässig ist.
c. Verhältnis des Auswirkungsprinzips zu Kapitel 6
6 Kapitel 6 bezieht sich nicht auf die Anwendung und Durchsetzung von nationalen Wettbewerbsregeln auf Wettbewerbsbeschränkungen mit Auslandwirkung im Sinne des Auswirkungsprinzips. In der Regel wird der Auswirkungsstaat die Wettbewerbsbeschränkung ahnden bzw. die ausländische Wettbewerbsbehörde wird ihr nationales Wettbewerbsrecht direkt und extraterritorial gegenüber Unternehmen mit Sitz in der Schweiz anwenden, ohne auf die in internationalen Abkommen vorgesehenen Konsultationsmechanismen zurückzugreifen.
2. Verstoss gegen Wettbewerbsregeln in internationalen Abkommen
7 Nebst dem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten in der Schweiz mit Auslandwirkung muss untersucht werden, ob eine Verletzung von mittelbar anwendbaren Wettbewerbsnormen vorliegt.
a. Wettbewerbsnormen in internationalen Abkommen
8 Die Art. 58 und 59 KG bilden kein materielles Wettbewerbsrecht, sondern unterstützen lediglich die Durchsetzung materiell-rechtlicher Wettbewerbsregeln in internationalen Abkommen bzw. Freihandelsabkommen, die zum Ziel haben, Handelshemmnisse abzubauen. Prominente Beispiele sind das EFTA-Übereinkommen, die Freihandelsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (FHA) sowie die WTO-Handelsabkommen.
b. Grundsätzlicher Ausschluss von unmittelbar anwendbarem Wettbewerbsrecht
9 Kapitel 6 erlaubt es den Schweizer Behörden Untersuchungen durchzuführen und Massnahmen gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu ergreifen, die ihren Ursprung in der Schweiz haben und gegen die in internationalen Abkommen enthaltenen Wettbewerbsregeln verstossen. Dabei zielt es primär auf nicht direkt anwendbar (engl. non self executing) Normen ab, d.h. die vor Gericht nicht direkt durchgesetzt werden können.
10 M.a.W. ist die WEKO kompetent, um auf self executing-Regeln zu reagieren. Wird eine wettbewerbsbeschränkendes Verhalten in der Schweiz mit Auslandwirkung festgestellt, welche nicht auf self exectuing-Wettbewerbsregeln gründen, sind der WEKO die Hände gebunden und gemäss Art. 58–59 KG muss das Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) einschreiten.
B. Diplomatisches Ziel
11 Das Wettbewerbsrecht ist ein integraler Bestandteil der Wirtschaftspolitik eines Staates und hat zum Ziel, den Wettbewerbsmechanismus vor den endogenen Gefahren der wirtschaftlichen Freiheit zu schützen. In erster Linie darf die Freiheit nicht dazu benutzt werden, den Wettbewerb auf den Märkten auszuschalten.
12 Bei der Beurteilung des Zwecks von Kapitel 6 ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Sonderverfahren für die Ausführung internationaler Abkommen ursprünglich entworfen hatte, um die Durchsetzung der damals relevanten internationalen Abkommen im ehemaligen KG-62 zu verbessern. Aus diesem Grund führte er die Bestimmungen Art. 42 und 43 in das KG-85 ein.
13 Zusammengefasst kommen Art. 58–59 KG zum Zuge, wenn die Schweiz von sich aus ein diplomatisches Ziel verfolgen und die internationale Zusammenarbeit fördern will.
C. Praktische Relevanz durch beschränkten Anwendungsbereich
14 Kritisch bemerken z.B. Mamane und Amberg, dass der Anwendungsbereich von Kapitel 6 sich auf Fälle beschränkt, „(i) in denen die faktischen Wirkungen eines Verhaltens nur im Ausland auftreten, sowie Fälle, in denen das in der Schweiz verursachte Verhalten, welches sich im In- und Ausland auswirkt, entweder (ii) vom Schweizer Kartellrecht nicht als wettbewerbsbeschränkend qualifiziert wird, oder (iii) zwar als wettbewerbsbeschränkend qualifiziert wird, jedoch nicht abgestellt werden kann.“
15 Wie bereits erwähnt wurden die Art. 58 und 59 KG (Art. 42–43 KG-85) ursprünglich zum Zweck erlassen, inländische Verhaltensweisen mit Auslandwirkung, welche Wettbewerbsbestimmungen von internationalen Abkommen und insbesondere Freihandelsabkommen verletzen, mittels des inländischen Wettbewerbsrechts adressieren zu können.
16 Dass die Normen kaum zum Zuge kommen, lässt sich wahrscheinlich auch damit erklären, «dass die Parteien eines Staatsvertrages allfällige Probleme informell unter sich lösen, statt ein in aller Regel schwerfälliges Verfahren in Gang zu setzen.»
17 Mit nur zwei Anwendungsfällen widerspiegelt sich die untergeordnete Bedeutung von Art. 58–59 KG auch in der Fallpraxis. Die ehemaligen Art. 42 und 43 KG-85 fanden zum ersten Mal Anwendung im Jahr 1990 als ein italienischer Sanitärproduzent sich über das Verhalten schweizerischer Konkurrenten beschwerte und gestützt darauf die Behinderung des freien Warenverkehrs rügte.
II. Instrumente der formellen Zusammenarbeit
18 Nachdem der Anwendungsbereich des Kapitel 6 abgesteckt wurde, ist auf die einzelnen internationalen Abkommen mit nicht self executing-Wettbewerbsregeln einzugehen. Art. 58 und 59 KG ergänzen primär die Instrumente der formellen und informellen Zusammenarbeit.
A. Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der EU
19 Für grenzüberschreitende Sachverhalte, die sich in der Region Europa abspielen, ist es unabdingbar, dass die Schweiz mit der EU zusammenarbeitet. Zu diesem Zweck haben sie ein Kooperationsabkommen geschlossen.
B. EFTA-Übereinkommen
20 Die Wettbewerbsregeln im EFTA-Übereinkommen finden sich in Kapitel VI.
21 Erachtet ein Mitgliedstaat seine Vorteile aus dem Abkommen als gefährdet, kann er ein Streitbeilegungsverfahren einleiten (Art. 46–48 EFTA-Übereinkommen).
C. Freihandelsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (FHA)
22 Das Freihandelsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (FHA) hat zum Ziel, die freie Zirkulation von Gütern unter gerechten Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU und der Schweiz zu garantieren und enthält in Art. 23 FHA Kartellrechtsbestimmungen, um den Wettbewerb im Warenverkehr zu schützen.
23 Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass das Verhalten eines Unternehmens Art. 23 Abs. 1 FHA verletzt und die Vertragsziele des FHA gefährdet, so kann sie gemäss den in Art. 27 FHA festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen (Art. 23 Abs. 2 FHA). Konkret kann die Vertragspartei den im FHA vorgesehenen Streitschlichtungsmechanismus initiieren, indem sie den Gemischten Ausschuss anruft (Art. 27 Abs. 2 FHA), welcher sich aus Vertretern der Schweiz und der EU zusammensetzt.
24 Stellt der Gemischte Ausschuss fest, dass die Verhaltensweise eines Unternehmens mit dem FHA inkompatibel ist, so muss der Veranlassungsstaat – auf dessen Territorium die beanstandete Praktik stattfindet – diese unterbinden.
D. Luftverkehrsabkommen
25 Das Verbot von Wettbewerbsabreden (Art. 8 LVA) und das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Art. 9 LVA) sind wortwörtlich den Art. 101 und 102 AEUV entnommen.
E. WTO-Abkommen
26 Es ist schliesslich auch die Vereinbarkeit von Praktiken mit WTO-Abkommen zu prüfen. Die WTO wurde 1995 als Nachfolgerin des im Jahr 1948 abgeschlossenen GATT-Abkommens (General Agreement on Tariffs and Trade) gegründet. Sie bildet den institutionellen Rahmen für diverse multilaterale Verträge und umfasst neben den im GATT enthaltenen Regelungen über den Handel mit Waren insbesondere auch das Dienstleistungsrecht (General Agreement on Trade in Services; GATS) sowie Rechte über das Geistige Eigentum (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights; TRIPS).
1. GATT
27 Das GATT-Abkommen – welches 1948 als Vorläufer der WTO gegründet wurde – diente primär als Instrument zur Liberalisierung des Handels. In diesem Kontext wurden im Rahmen des GATTs Regeln erlassen, welche vor allem dem Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken und der Absicherung internationaler Handelsbeziehungen dienten und über die Jahre immer weiterentwickelt wurden.
2. GATS
28 Auch das GATS beinhaltet indirekte Wettbewerbsregeln gegen staatliche Handlungen, die den ausländischen Wettbewerb auf dem Dienstleistungsmarkt einschränken können. M.a.W. sieht das GATT gewisse Bestimmungen vor, die die Anfechtbarkeit privater Wettbewerbsbeschränkungen ermöglichen, wenn sie vom Staat gedeckt sind und ausländischen Wettbewerbsteilnehmern den Zugang zum inländischen Markt erschweren.
3. TRIPS-Abkommen
29 Das TRIPS-Abkommen verfolgt das Ziel, die Rechte zum Immaterialgüterrecht zu harmonisieren. Zu diesem Zweck verpflichtet das Abkommen seine Vertragspartner dazu, gewerbliche Schutzrechte einzuhalten und Monopolrechte zu respektieren, wodurch es Anreize setzt, Wissen zu schaffen und zu verbreiten.
30 Art. 8 TRIPS-Abkommen zeigt beispielsweise, wie wichtig es ist, wettbewerbswidrige Situationen zu verbieten, die sich aus der Verwendung von Immaterialgüterrechten ergeben können. Aus diesem Grund wird in Art. 8 Abs. 2 TRIPS-Abkommen vorgesehen, dass Vertragspartner geeignete Massnahmen treffen können, wenn solche notwendig sind, um den Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum durch den Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.
31 Von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist zudem Art. 31 TRIPS-Abkommen, welcher sich der Zwangslizensierung widmet, was seinem Titel nach zu einer sonstigen Benutzung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers führen kann.
32 Schliesslich setzt sich Art. 40 TRIPS-Abkommen mit der Frage der Lizenzierung von geistigem Eigentum auseinander und anerkennt in Abs. 1, dass wettbewerbsbeschränkende Lizenzierungspraktiken den Handel beeinträchtigen und den Transfer und die Verbreitung von Technologie behindern können.
III. Instrumente der informellen Zusammenarbeit
33 Neben den formellen Instrumenten gibt es auch informellere Kooperationsmechanismen, die die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Wettbewerbsbehörden fördern können und eine Austauschmöglichkeit bieten. Diese Instrumente begründen aber keinen Einforderungsgrund für die Mitgliedstaaten, sondern sollen nur unterstützend wirken. Sie dienen primär dazu, das Wettbewerbsrecht weiterzuentwickeln und globale sowie nationale Herausforderungen im Plenum zu diskutieren.
A. OECD
34 Die OECD hat in erster Linie zum Zweck, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu fördern. Sie bietet u.a. ein wichtiges Forum für die (Weiter-)Entwicklung und wirksame Durchsetzung von nationalem Wettbewerbsrecht und spielt eine zentrale Rolle bei der Debatte über die Internationalisierung und Harmonisierung des Wettbewerbsrechts.
B. ICN
35 Das International Competition Network (ICN) wurde 2001 gegründet und dient als informelles Forum, in dem sich nationale sowie multinationale Kartellbehörden von der ganzen Welt über ihre Wettbewerbspolitik austauschen und eine gewisse Konvergenz über grundlegende Fragen der Anwendung und Durchsetzung des Wettbewerbsrecht erreichen können.
Materialien
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