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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 1 DSG
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- Art. 72a DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 2 Abs. 1 GwG
- Art. 2 Abs. 2 GwG
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- Art. 2a Abs. 1-2 und 4-5 GwG
- Art. 3 GwG
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- Art. 38 GwG
BUNDESVERFASSUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE DIREKTE BUNDESSTEUER
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
HEILMITTELGESETZ
STEUERHARMONISIERUNGSGESETZ
- I. Sinn und Zweck von Art. 28 StGB
- II. Ausschliessliche Strafbarkeit des Autors (Abs. 1)
- III. Zweistufige subsidiäre Verantwortlichkeit (Abs. 2)
- IV. Veröffentlichung ohne Zustimmung des Autors (Abs. 3)
- V. Straflosigkeit der wahrheitsgetreuen Berichterstattung (Abs. 4)
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Sinn und Zweck von Art. 28 StGB
1Die medienstrafrechtliche Sonderbestimmung in Art. 28 StGB
2 Jede Person hat nach der in Art. 16 Abs. 1 und 2 BV
3 Die Medienfreiheit nach Art. 17 Abs. 1 BV gewährleistet den ungehinderten Informationsfluss und dient dem Schutz des freien Meinungsaustauschs. Erfasst sind neben der Recherchetätigkeit auch die Zugänglichmachung und Verbreitung von Informationen und Meinungen an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten.
4Die Medien haben als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen dem Staat und der Öffentlichkeit.
5 Aus dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage ergibt sich die Einsicht, dass Medien als Träger öffentlicher Kritik und Kontrolle auf besondere rechtliche Rahmenbedingungen angewiesen sind. Durch die Kaskadenhaftung in Art. 28 StGB und die damit einhergehende Konzentration auf eine primär verantwortliche Person wird das strafrechtliche Haftungsrisiko für die an der Herstellung und Verbreitung von Medienerzeugnissen Mitwirkenden gezielt reduziert.
6Da sich bei Mediendelikten
7 Ohne die zwingende und abschliessende Kaskadenhaftung
8 Der dargelegte Sinn und Zweck wirft die Frage auf, ob die für traditionelle Medien entwickelte Sonderbestimmung auch auf soziale Medien übertragbar ist bzw. sein sollte. Angesichts der allgemeinen Zugänglichkeit von Publikationsmöglichkeiten im Internet und der veränderten Medienstruktur erscheint eine Privilegierung im Rahmen von Art. 28 StGB nach geltendem Recht fraglich
II. Ausschliessliche Strafbarkeit des Autors (Abs. 1)
A. Medienbegriff
9 Art. 28 StGB setzt die Begehung einer strafbaren Handlung «durch Veröffentlichung in einem Medium» voraus. Die Anwendbarkeit knüpft somit an die Nutzung eines Mediums an.
1. Begriffsverständnis im Kontext traditioneller Medienstrukturen
10 Der bei der Entstehung der Norm prägende Begriff der «Druckerpresse» erfasste sämtliche Erzeugnisse, die mittels eines mechanischen Verfahrens in unbegrenzter Anzahl vervielfältigt werden konnten, wie etwa Broschüren oder Plakate.
11 Der Gesetzgeber legte der Revision des Medienstrafrechts 1996 durch eine «gesamtmediale Betrachtungsweise» ein weites und flexibles Verständnis des Medienbegriffs zugrunde, um den raschen technischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Er sah dabei eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle zur Kommunikation einsetzbaren Mittel und damit «auf alle Medien» vor.
12 Der Grossteil der heutigen Lehre sowie die Rechtsprechung gehen von einem funktionalen Medienbegriff aus, der sich nicht auf Massenmedien beschränkt
2. Begriffsverständnis im Kontext sozialer Medien
13 Das Aufkommen sozialer Medien wirft die Frage auf, ob diese ebenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 28 StGB fallen. Die überwiegende Mehrheit der Lehre geht basierend auf einem weiten Begriffsverständnis davon aus, dass soziale Medien unter den Begriff des Mediums fallen.
14 Soziale Medien ist ein Sammelbegriff für eine Vielzahl digitaler, vernetzter Infrastrukturen und Technologien, die das onlinebasierte Erstellen, Bearbeiten und Veröffentlichen von Inhalten ermöglichen, den Zugang zu Informationen und deren Verbreitung erleichtern sowie die aktive Partizipation und Beziehungspflege zwischen Menschen unterstützen.
15 Dieses Begriffsverständnis verdeutlicht, dass die Einordnung sozialer Medien als Oberkategorie noch keinen unmittelbaren Rückschluss darauf erlaubt, ob im konkreten Einzelfall ein medienstrafrechtlich relevantes Medienerzeugnis in einem von Art. 28 StGB erfassten Medium vorliegt. Das Bundesgericht betont, dass der weite Medienbegriff nicht dazu führt, dass soziale Medien automatisch als Medium zu qualifizieren sind. Es relativiert die eigenständige Voraussetzung des Mediums, indem es die Anwendbarkeit von Art. 28 StGB im Einzelfall darauf abstellt, ob «das Medienerzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.»
16 Um diese Verschiebung zu verhindern, ist die Qualifikation als Medium daran zu knüpfen, ob durch ein Mittel gedankliche oder bildliche Inhalte einem grösseren, nicht persönlich verbundenen Personenkreis zugänglich gemacht werden kann und daher zur öffentlichen Vermittlung geeignet ist.
B. Veröffentlichung
1. Notwendigkeit der Öffentlichkeit
17 Die strafbare Handlung muss durch Veröffentlichung begangen werden. Eine Veröffentlichung liegt vor, wenn ein Inhalt in Verkehr gebracht und damit dem Kontroll- oder Einflussbereich des Autors entzogen wird, wodurch dieser den Zugriff der Adressaten nicht mehr steuern kann.
18 Der Inhalt muss daher der Öffentlichkeit zugänglich sein, sodass er von einer unbestimmten Vielzahl von Personen oder einem grösseren Personenkreis wahrgenommen werden kann, der nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
19 Als Veröffentlichung gilt auch, wenn der Inhalt einem begrenzten Adressatenkreis zugänglich gemacht wird, sofern er grundsätzlich innerhalb dieses Kreises von jeder interessierten Person zur Kenntnis genommen werden kann.
20 Eine tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts ist nicht vorausgesetzt.
21 Bei Presseerzeugnissen ist der Beginn der Zustellung, beispielweise durch die Übergabe an die Post, massgeblich für die Veröffentlichung.
22 Bei Plattformen sozialer Medien wird grundsätzlich angenommen, dass sie sich an die Öffentlichkeit richten. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Autor einen Beitrag durch individuelle Einstellungen bewusst nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich macht.
2. Beschränkung auf medienspezifische Mitwirkung
23 Eine Veröffentlichung kann nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verbreitung eines Medienerzeugnisses erfordern.
24 Um die Anwendbarkeit von Art. 28 StGB zu begrenzen, ist eine medienspezifische Mitwirkung an der Herstellung oder Verbreitung des Medienerzeugnisses erforderlich.
25 Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, was unter die medienspezifische Mitwirkung fällt. Dabei stellt sich die zentrale, medienabhängig unterschiedlich zu beantwortende Frage, wann eine Veröffentlichung als beendet gilt, da mit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit weiterer medienspezifischer Mitwirkung entfällt.
26 Die Anwendungsschwierigkeiten des Kriteriums der medienspezifischen Mitwirkung treten insbesondere bei sozialen Medien zutage. Das Bundesgericht hat sich zuletzt mit dieser Frage in einem Entscheid zu Facebook befasst, ohne dabei die typische Herstellungs- und Verbreitungskette ausdrücklich darzulegen.
27 Während Retweets (Plattform X, früher Twitter) aufgrund des technischen Konzepts noch als Teil der medientypischen Verbreitung betrachtet werden
28 Nicht von der medienspezifischen Herstellungs- und Verbreitungskette erfasst werden weitere Verbreitungsformen wie beispielweise das «Liken».
C. Erschöpfung in der Veröffentlichung
29 Die strafbare Handlung muss sich in der Veröffentlichung erschöpfen. Der Anwendungsbereich ist folglich auf Mediendelikte beschränkt. Darunter sind Tatbestände zu verstehen, deren Deliktsvollendung sich in der strafbaren Veröffentlichung erschöpft. Diese Voraussetzung ist insbesondere bei Tätigkeitsdelikten erfüllt, die auf einer strafbaren Gedankenäusserung beruhen. Tatbestände, deren Vollendung einen weitergehenden Erfolg als die Veröffentlichung erfordern, sind demnach ausgeschlossen.
30 Das Erfordernis, dass das strafbare Verhalten ausschliesslich durch die Veröffentlichung verwirklicht wird, erfüllen Gedankenäusserungsdelikte.
31 Straftatbestände, deren Vollendung eine aktive Mitwirkung voraussetzt oder deren Erfolg von einer seelischen Auswirkung beim Opfer abhängt, sind vom Anwendungsbereich des Art. 28 StGB ausgeschlossen, weil die Deliktsvollendung nicht bereits durch die Veröffentlichung des Inhalts eintritt.
32 Das Bundesgericht hat zudem festgelegt, dass Art. 28 StGB nur dann greift, wenn die Anwendung nicht dem Zweck widerspricht, den der Gesetzgeber mit der Sanktionierung der zugrunde liegenden Haupttat verfolgt.
33 Diese durch das Bundesgericht eingeführte Einschränkung des Anwendungsbereichs entgegen dem Wortlaut wird in der herrschenden Lehre kritisiert, da sie das Medienstrafrecht weitgehend aushöhlt.
D. Zur Strafbarkeit des Autors
34 Sind die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 StGB erfüllt, haftet – vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 – ausschliesslich der Autor. Dies ergibt sich daraus, dass sowohl die inhaltliche Kontrolle als auch die Entscheidungsbefugnis über die Veröffentlichung bei ihm liegen, sofern die Publikation nicht ohne seine Zustimmung erfolgt ist (vgl. Art. 28 Abs. 3 StGB).
35 Durch die ausschliessliche Strafbarkeit des Autors werden mit Ausnahme des Autors alle Personen privilegiert, die medienspezifisch am Medienerzeugnis mitgewirkt haben.
36Als Autor gilt, wer den Inhalt des Medienerzeugnisses bestimmt und ihm die äussere Form verleiht. Dieses Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn der Inhalt in ein neues Dokument übernommen oder im Rahmen einer Website online veröffentlicht wird.
37 Nicht als Autor gilt die übersetzende Person, da sie den gedanklichen Gehalt nicht eigenständig prägt, sofern sie keine inhaltlichen Änderungen vornimmt und die Übersetzung keine sinnverändernden Fehler enthält.
38 Liegt eine strafbare Handlung vor, die von mehreren Autoren gemeinschaftlich begangen wurde, können nach den Grundsätzen der Mittäterschaft alle Autoren als Täter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
39 Im Unterschied zum Strafrecht besteht im Zivilrecht keine Regelung, welche die Verantwortlichkeit ausschliesslich auf den Autor beschränkt. Der geschädigten Person steht daher der zivilrechtliche Weg nach Art. 28 Abs. 1 ZGB offen, wonach gegen jede Person vorgegangen werden kann, die an der Persönlichkeitsverletzung mitwirkte.
III. Zweistufige subsidiäre Verantwortlichkeit (Abs. 2)
40 Art. 28 Abs. 2 StGB beschränkt den Kreis an potenziell Verantwortlichen auf eine gestufte Reihe subsidiär Haftender. Medienunternehmen sind gemäss Art. 322 Abs. 1 StGB verpflichtet, die Identität der nach Art. 28 Abs. 2 bzw. 3 StGB verantwortlichen Personen bekanntzugeben. Ein Teil der Lehre folgert daraus, dass als subsidiär verantwortliche Person nur in Betracht kommt, wer innerhalb des betreffenden Medienunternehmens tätig ist.
41 Die subsidiär Verantwortlichen sind nicht für das Mediendelikt strafbar, sondern – dem Verschuldensprinzip Rechnung tragend – ausschliesslich nach Art. 322bis StGB wegen des echten Unterlassungsdelikts der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung.
42 Das Nichtverhindern einer Veröffentlichung ist zu bejahen, wenn eine Veröffentlichung trotz bestehender Möglichkeit zur Verhinderung nicht unterbunden wurde. Eine Pflicht, gegen bereits erfolgte Veröffentlichungen einzuschreiten, besteht hingegen nicht, da das Delikt zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet ist.
43 Ist das vom Autor begangene Mediendelikt ein Antragsdelikt, greift die subsidiäre Verantwortlichkeit gemäss Art. 322bis Abs. 3 StGB nur, wenn gegen den (un)bekannten Autor fristgerecht Strafantrag gestellt wurde.
A. Stufe 1: Haftung des verantwortlichen Redaktors
44 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so haftet an seiner Stelle subsidiär der verantwortliche Redaktor.
45 Als verantwortlicher Redaktor gilt die Person, die sowohl die inhaltliche Verantwortung als auch die tatsächliche Entscheidungsbefugnis für die zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte innehat. Die Veröffentlichung muss ihrem Verantwortungsbereich unterliegen, wobei entscheidend ist, dass sie die tatsächliche Möglichkeit zur inhaltlich-redaktionellen Überarbeitung hat. Die subsidiäre Haftung des verantwortlichen Redaktors erstreckt sich ausschliesslich auf Veröffentlichungen des Medienunternehmens, für das er tätig ist.
46 Gemäss Art. 322 Abs. 2 StGB müssen Zeitungen und Zeitschriften im Impressum einen verantwortlichen Redaktor nennen. Dieser muss jedoch nicht zwingend mit der im Impressum bezeichneten Person identisch sein. Massgeblich ist vielmehr, wer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den strafrechtlich relevanten Inhalt abzuändern oder nicht zu veröffentlichen.
B. Stufe 2: Haftung der für die Veröffentlichung verantwortlichen Person
1. Veröffentlichung im Allgemeinen
47 Fehlt auch ein verantwortlicher Redaktor, was vor allem ausserhalb von Medienunternehmen der Fall ist, so wird in einem weiteren Schritt die für die Veröffentlichung verantwortliche Person nach Art. 322bis StGB haftbar.
48 Die Qualifikation der verantwortlichen Person setzt eine inhaltliche oder wirtschaftliche Mitwirkung an der Entscheidung über die Veröffentlichung voraus. Erfasst ist zudem, wer eine medienspezifische Überwachungspflicht innehat und die tatsächliche Möglichkeit besitzt, eine Veröffentlichung zu verhindern. Die Person muss folglich in der Lage sein, bei Bedarf eine inhaltlich-redaktionelle Überarbeitung vorzunehmen oder die Veröffentlichung als letzte Entscheidungsinstanz zu verhindern.
2. Veröffentlichung im Internet
49 Bei einer Veröffentlichung im Internet sind regelmässig mehrere Akteure beteiligt, die als verantwortliche Personen in Betracht kommen können. Diese Mehrfachbeteiligung erschwert die Zurechnung von strafrechtlicher Verantwortung und wirft die Frage auf, ob auch Internetprovider i.S.v. Art. 28 Abs. 2 StGB subsidiär haftbar gemacht werden können.
50 Im Unterschied zu Medienunternehmen, die eigene Inhalte herstellen, stellen Internetprovider in erster Linie technische Infrastruktur für Veröffentlichungen zur Verfügung.
Content-Provider: bieten eigene Inhalte oder von Dritten übernommene Informationen an.
Access-Provider: stellen den Zugang zum Web und anderen Internetdiensten sicher.
Host-Provider: stellen Content-Providern auf vertraglicher Basis Speicherplatz und Serverinfrastruktur auf ihrem Web-Server zur Verfügung.
51 Ob diese Akteure als für die Veröffentlichung verantwortliche Personen qualifiziert werden können, ist umstritten und hängt von ihrem Einfluss auf den Inhalt sowie ihrer Macht, die Veröffentlichung zu verhindern, ab.
52 Hinsichtlich Content-Providern besteht Einigkeit. Sie gestalten Inhalte und nehmen damit redaktionelle Entscheidungen vor. Es macht für die Verantwortlichkeit keinen Unterschied, ob sich eine Äusserung in traditionellen Medien oder auf einer Website befindet. Content-Provider gelten daher als subsidiär verantwortliche Personen.
53 Demgegenüber stellen sich bei Access- und Host-Providern komplexe Fragen. Es ist umstritten, ob diese von der Kaskadenhaftung erfasst sind bzw. sein sollten. Geht man davon aus, dass Art. 322bis StGB die Verantwortlichkeit an die Zugehörigkeit zu einem Medienunternehmen knüpft, werden ausschliesslich Personen erfasst, die innerhalb eines solchen medientypisch tätig sind. Dies hat zur Konsequenz, dass Internetprovider grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich der Kaskadenhaftung fallen, ausser sie üben parallel medientypische Funktionen aus.
54 Access-Provider stellen ausschliesslich den technischen Zugang zum Internet bereit und ermöglichen den Nutzern den Zugriff auf bereits veröffentlichte Inhalte, ohne selbst Einfluss darauf zu nehmen.
55 Das Bundesamt für Justiz begründet die subsidiäre Verantwortlichkeit damit, dass Access-Provider ein «unabdingbares Glied in der Kette» sind, um die vom Autor erstellten Inhalte an den Endnutzer zu bringen.
56 Die subsidiäre Verantwortlichkeit setzt voraus, dass realistische Möglichkeiten bestehen, Inhalte zu kontrollieren und deren Veröffentlichung zu verhindern.
57 Host-Provider betreiben die technische Infrastruktur und nehmen regelmässig eine automatisierte Aufschaltung von Inhalten vor. Dabei werden Daten des Content-Providers auf dem Server des Host-Providers gespeichert.
58 Nach Auffassung des Bundesamts für Justiz stehen Host-Provider in der Übertragungskette zwischen Autor und Nutzer dem Autor funktional am nächsten. Aufgrund der vertraglichen Bindung an den Autor könnten sie sich Aufsichtsrechte über die von ihnen weitergeleiteten Inhalte vorbehalten. Folglich seien sie in der Lage, bei Bedarf die erforderlichen Sperrmassnahmen zu ergreifen. Unter diesen Umständen erscheine es sachgerecht, Hosting-Provider als subsidiär verantwortliche Personen zu qualifizieren.
59 Host-Provider sind am Veröffentlichungsprozess nicht überwachend beteiligt und üben keine redaktionelle Tätigkeit aus.
60 Aufgrund bestehender Unklarheiten hinsichtlich des Anwendungsbereichs von Art. 28 StGB bzw. Art. 322bis StGB beauftragte der Bundesrat 2004 in Erfüllung einer Motion
61 Auch beim Betrieb von Plattformen sozialer Medien stellen sich spezifische Zurechnungsfragen. Plattformbetreiber gestalten die Kommunikationsumgebung und bestimmen die Möglichkeiten der Kommunikation und Verbreitung von Inhalten.
IV. Veröffentlichung ohne Zustimmung des Autors (Abs. 3)
62 Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors, so ist der verantwortliche Redaktor und subsidiär die für die Veröffentlichung verantwortliche Person strafbar. Der Autor hingegen bleibt straflos, da er ohne Vorsatz zur Verwirklichung der Tat beigetragen hat.
63 Im Unterschied zu Art. 28 Abs. 2 StGB, der die Strafbarkeit aus einem Unterlassen im Sinne von Art. 322bis StGB ableitet, wird dem Täter bei einer Veröffentlichung ohne Zustimmung des Autors ein aktives Mitwirken zugeschrieben. Der Redaktor und subsidiär die verantwortliche Person gelten daher als Täter des Mediendelikts, womit eine Anwendung von Art. 322bis StGB entfällt. Diese auf dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 3 StGB beruhende Auslegung wird in der Lehre mehrheitlich als gesetzgeberisches Versehen angesehen.
A. Veröffentlichung ohne Wissen
64 Eine Veröffentlichung ohne Wissen des Autors liegt vor, wenn diesem die Kenntnis von der Veröffentlichung im betreffenden Medium vollständig fehlt. Eine blosse Unkenntnis einzelner Modalitäten reicht hingegen nicht. Das fehlende Wissen des Autors kann sich ebenfalls auf nachträgliche redaktionelle Eingriffe beziehen, sofern diese den Sinngehalt des Inhalts in wesentlicher Weise verändern und sich nicht nur auf Kürzungen oder stilistische Veränderungen des Textes beziehen.
B. Veröffentlichung gegen den Willen
65 Von einer Veröffentlichung gegen den Willen des Autors ist auszugehen, wenn dieser ausdrücklich oder konkludent seine Ablehnung zur Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht hat. Gegen den Willen des Autors erfolgt die Veröffentlichung auch in Fällen, in denen Missverständnisse hinsichtlich getroffener Vereinbarungen bestehen. Erfolgt die Veröffentlichung eines Entwurfs, bevor der Autor die vereinbarte Prüfung oder Anpassung vornehmen konnte, ist dies als verabredungswidriges Verhalten und damit als Veröffentlichung gegen seinen Willen bzw. ohne sein Wissen zu qualifizieren.
V. Straflosigkeit der wahrheitsgetreuen Berichterstattung (Abs. 4)
A. Grund der Straflosigkeit
66 Der Rechtfertigungsgrund
B. Behördenbegriff
67 Als Behörde gelten alle Organe, die gesetzlich mit Amtsbefugnissen ausgestattet sind. Die erfassten Behörden beschränken sich dabei nicht auf gesetzgebende Organe, sondern erstrecken sich auf alle Organe, die mit hoheitlicher Zuständigkeit staatliche Funktionen ausüben.
68 Aufgrund der Anknüpfung an Amtsbefugnisse sind auch hoheitlich handelnde Private ohne eigene Verfügungskompetenz, etwa amtsgeheimnispflichtige Personen oder auf eidgenössischer Stufe alle Bundesorgane, die dem Datenschutzgesetz unterstehen, als Behörden zu qualifizieren. Zu denken ist dabei beispielweise an die SBB oder die SUVA.
69 Die Anwendung der straflosen Berichterstattung auf judikative Behörden birgt die Gefahr, dass vertrauliche Informationen publik werden. Da in den einschlägigen Verfahren häufig keine umfassende Wahrheitspflicht besteht und Parteien mit unterschiedlichen prozessualen Rollen beteiligt sind, entsteht ein erhebliches Risiko für falsche Angaben und die Beeinträchtigung der Rechte von Verfahrensbeteiligten oder Dritten.
C. Wahrheitsgetreue Berichterstattung
70 Eine Berichterstattung liegt vor, sofern für das Publikum erkennbar ist, dass die wiedergegebenen Inhalte entweder in einer öffentlichen Verhandlung gefallen sind oder aus einer amtlichen Mitteilung hervorgehen. Bild- und Tonaufnahmen fallen ebenfalls unter den Begriff der Berichterstattung. Eine Straflosigkeit i.S.v. Art. 28 Abs. 4 StGB kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn deren Aufzeichnung im rechtlichen Rahmen zulässig ist.
71 Wird die öffentliche Verhandlung oder amtliche Mitteilung nicht selbst zum Gegenstand des Medienberichts gemacht, sondern lediglich als ergänzendes Argument in einem Bericht über eine Person oder einen anderen Sachverhalt herangezogen, liegt keine Berichterstattung vor.
72 Wahrheitsgetreu ist eine Berichterstattung, sofern die enthaltenen Äusserungen entweder wörtlich oder sinngemäss korrekt wiedergegeben werden. Eine materielle Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit wird nicht verlangt.
73 Für die Wahrheitstreue ist keine lückenlose Wiedergabe erforderlich. Entscheidend ist, dass die Berichterstattung dem Leser eine sachgerechte Vorstellung vom Inhalt vermittelt. Das Weglassen von einzelnen Stellungnahmen begründet dabei noch keine Verletzung der Wahrheitstreue.
74 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung umfasst auch Kommentierungen und Kritik. Als Meinungsäusserung dient Kritik der gesellschaftlichen Qualitätssicherung und fällt daher ebenfalls unter das Privileg der Straflosigkeit.
75 Erst tendenziöse Verzerrungen, die kein der Wirklichkeit entsprechendes Gesamtbild vermitteln, begründen eine rechtswidrige Berichterstattung.
D. Öffentliche Verhandlungen
76Die Straflosigkeit über die Berichterstattung einer Verhandlung begründet sich durch die Öffentlichkeit.
77 Selbst wenn es an der allgemeinen Öffentlichkeit fehlt, bleibt die Privilegierung der wahrheitsgetreuen Berichterstattung bestehen, sofern nach Art. 70 Abs. 3 StPO akkreditierte Medienschaffende zur Verhandlung zugelassen sind und kein gesetzliches Berichterstattungsverbot besteht.
E. Amtliche Mitteilungen
78 Mitteilungen erfassen alle mündlichen und schriftlichen Formen behördlicher Kommunikation, einschliesslich offizieller Erklärungen, Reden und Berichte, inklusive solcher über soziale Medien.
79 Die Amtlichkeit orientiert sich an der rechtsgleichen, willkürfreien Informationspraxis der Behörden bei der Veröffentlichung amtlicher Sachverhalte und an den in Informations- und Öffentlichkeitsgesetzen enthaltenen Begriffsbestimmungen. Das zentrale Merkmal besteht folglich darin, dass eine Mitteilung der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, die dem Gemeinwesen obliegt. Insbesondere Auskünfte zum Privatleben von Amtsträgern sind damit ausgeschlossen.
80Die Straflosigkeit greift ausschliesslich, wenn amtliche Mitteilungen einer potenziell unbeschränkten Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, etwa durch die Publikation von Berichten, Studien oder Gutachten von Amtes wegen.
81 Als amtliche Mitteilungen gelten auch Dokumente, die auf individuelle Anfrage hin zugänglich gemacht werden, sofern eine gesetzliche Pflicht oder das Gebot der Rechtsgleichheit die Behörden zur Einsichtsgewährung verpflichtet.
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