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Kommentierung zu
Art. 12 OR

Eine Kommentierung von Susanne Brütsch

Herausgegeben von Christoph Hurni / Mirjam Eggen

defriten

I. Zweck und Anwendungsbereich von Art. 12 CO

1 Art. 12 OR ist im Prinzip eine Ergänzung zu Art. 11 OR. Sofern keine besonderen Bestimmungen gelten, erweitert Art. 12 OR die Formerfordernisse von Verträgen und Rechtshandlungen im Sinne von Art. 11 OR auf deren Abänderungen. Entgegen seinem Wortlaut ist Art. 12 OR nicht nur dann, wenn das Gesetz für eine gerichtliche Handlung die einfache Schriftform vorschreibt, sondern auch im Falle der öffentlichen Beurkundung. Allerdings ist Art. 12 OR findet jedoch keine Anwendung, wenn die Parteien eine bestimmte Form vereinbart haben (vgl. Art. 16 OR).

II. Änderung und Ergänzung eines Vertrags

2 Einen Vertrag oder eine bestimmte Bestimmung darin zu ändern, bedeutet entweder (i) den Vertrag zu modifizieren oder (ii) den Vertrag durch Hinzufügung zusätzlicher Bestimmungen zu ergänzen, ohne seinen wesentlichen Inhalt zu verändern.

  • Die Änderung eines Vertrags bedeutet, dass eine Vertragsbestimmung entweder vollständig gestrichen oder durch eine andere ersetzt wird (z. B. durch Änderung einer bestimmten Frist, durch Zulassung von Ratenzahlungen anstelle von Pauschalbeträgen oder durch Änderung des Pfands usw.). Art. 12 OR findet auch Anwendung, wenn ein Vertrag in seiner Gesamtheit auf einen Dritten übertragen wird. Allerdings findet Art. 12 OR findet jedoch keine Anwendung, wenn die Parteien bereits bestehende vertragliche Verpflichtungen weiter beschreiben oder definieren. Dies kann in jeder Form geschehen.

  • Mit einer Vertragsergänzung gemäss Art. 12 OR fügen die Parteien ihrem bestehenden (formbedürftigen) Vertrag eine Bestimmung hinzu.

3 In der Praxis können Verträge entweder durch (i) Vernichtung der alten und Ausstellung neuer Vertragsdokumente/-bescheinigungen, (ii) Ausstellung eines separaten Nachtrags zum bestehenden Vertrag oder (iii) handschriftliche Korrektur der betreffenden Bestimmung(en) geändert/ergänzt werden. Von der letztgenannten Methode ist jedoch abzuraten, da es schwierig ist, den Nachweis für die Zukunft zu erbringen.

III. "Ergänzende Sicherheitsklauseln"

4 Als Ausnahme von der obigen Regel verweist Art. 12 OR auf "ergänzende Nebenbestimmungen" oder "stipulations complémentaires", die im Englischen als "supplementary collateral clauses" eines Vertrags bezeichnet werden.

5 Solche "Nebenbestimmungen", die einen Vertrag lediglich präzisieren oder ergänzen oder nur unwesentliche Klauseln eines Vertrags betreffen, müssen keine besonderen Formvorschriften erfüllen, es sei denn, die Bestimmung(en) steht/stehen im Widerspruch zum ursprünglichen Dokument. Widerspricht eine "Nebenabrede" jedoch dem Hauptvertrag, muss aber selbst keinen besonderen Formvorschriften genügen (d.h. wenn sie weder subjektiv noch objektiv wesentliche Punkte eines Vertrages enthält), kann sie nach dem Bundesgericht und der überwiegenden Rechtslehre ohne Formvorschriften abgeschlossen werden.

IV. Art. 12 OR vs. 115 OR

6 Art. 115 OR hat Ähnlichkeiten mit Art. 12 OR. Gemäss Art. 115 OR ist für das Erlöschen einer Forderung durch Vereinbarung keine bestimmte Form erforderlich, auch wenn die Verpflichtung selbst nicht übernommen werden könnte, ohne dass bestimmte vom Gesetz vorgeschriebene oder von den Parteien gewählte Formerfordernisse erfüllt sind. Dies bedeutet, dass eine Partei unter bestimmten Voraussetzungen eine Schuld erlöschen lassen kann, ohne eine bestimmte Form einzuhalten.

7 Um zu verhindern, dass die Vertragsparteien Art. 12 OR zu umgehen, haben Rechtslehre und Rechtsprechung bestimmte Theorien entwickelt, um zwischen den beiden Bestimmungen zu unterscheiden. Bei einseitigen Verträgen (bei denen nur eine Partei auf eine Forderung verzichtet), soll Art. 115 OR den Vorrang vor Art. 12 OR. Allerdings ist Art. 115 OR im Falle eines (synallagmatischen) Vertrags nicht anwendbar, es sei denn, alle Verpflichtungen werden vollständig aufgehoben und der Vertrag wird in seiner Gesamtheit widerrufen. Daher fällt der Abschluss eines (außergerichtlichen) Vergleichs nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12 OR (da es sich nicht um eine "Änderung" handelt, siehe oben Abschnitt II) und kann daher ohne jegliche Formvorschriften abgeschlossen werden.

8 Wird eine Verpflichtung lediglich für eine Partei reduziert oder abgeschwächt, wie es der Fall ist, wenn nur die Verpflichtung einer Partei aufgehoben oder geändert wird, bleibt Art. 12 OR anwendbar (da dies höchstwahrscheinlich eine negative Auswirkung auf die Verpflichtung(en) der anderen Partei hat).

9 In der Praxis ist zu beachten, dass insbesondere bei der öffentlichen Beurkundung die widerrufene Urkunde (z.B. ein Grundstücksgeschäft) noch im Grundbuch erscheinen kann (worauf sich Dritte in gutem Glauben berufen können).

V. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung von Art. 12 OR

10 Ändern die Vertragsparteien ihren Hauptvertrag, ohne die Formvorschriften einzuhalten, so gilt die Änderung als ungültig. Der "alte" Vertrag bleibt in Kraft.

Literaturverzeichnis

Brütsch Susanne, Commentary to Art. 11 CO, in: Christoph Hurni/Mirjam Eggen (eds.), Onlinekommentar zum Obligationenrecht, https://onlinekommentar.ch/en/kommentare/or11, visited on 30.5.2023, (cit. OK-Brütsch).

Gauch Peter/Stöckli Hubert, Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (1875–2020), 10. Edition, Zurich 2021.

Jäggi Peter, Commentary to Art. 12 CO, in: Schönenberger Wilhelm/Jäggi Peter (eds.), Zürcher Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Kommentar zu den Art. 1–17 OR, 3. Edition, Zurich 1973 (cit. ZK-Jäggi).

Müller Christoph, Commentary to Art. 12 CO, in: Aebi-Müller Regina/Müller Christoph (eds.), Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1–18 OR mit Einleitung in das Schweizerische Obligationenrecht, Bern 2018 (cit. BK-Müller).

Schmidlin Bruno, Commentary to Art. 12 CO, in: Kramer Ernst/Scmidlin Bruno (eds.), Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Einleitung in das schweizerische Obligationenrecht und Kommentar zu Art. 1–18 OR, Bern 1986 (cit. BK-Schmidlin).

Schwenzer Ingeborg, Kommentierung zu Art. 12 OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (eds.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Edition, Basel 2019 (cit. BSK-Schwenzer).

Xoudis Julia, Commentary to Art. 12 CO, in: Thevenoz Luc/Werro Franz (eds.), Commentaire romand, Code des obligations I, 3. Edition, 2021 (cit. CR-Xoudis).

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DOI (Digital Object Identifier)

10.17176/20230530-170249-0

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