-
- Art. 3 BV
- Art. 5a BV
- Art. 6 BV
- Art. 10 BV
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- Art. 16 BV
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- Art. 20 BV
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- Art. 29a BV
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- Art. 43a BV
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- Art. 74 BV
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- Art. 96 Abs. 2 lit. a BV
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- Art. 166 BV
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- Art. 176 BV
- Art. 178 BV
- Art. 189 BV
- Art. 191 BV
-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 97 OR
- Art. 98 OR
- Art. 99 OR
- Art. 100 OR
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- Art. 788 OR
- Art. 795 OR
- Art. 795a OR
- Art. 795b OR
- Art. 795c OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
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- Art. 73a BPR
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- Art. 76a BPR
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- Art. 1 IRSG
- Art. 1a IRSG
- Art. 3 Abs. 1 und 2 IRSG
- Art. 8 IRSG
- Art. 8a IRSG
- Art. 11b IRSG
- Art. 16 IRSG
- Art. 17 IRSG
- Art. 17a IRSG
- Art. 32 IRSG
- Art. 35 IRSG
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- Art. 54 IRSG
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- Art. 65 IRSG
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- Art. 67a IRSG
- Art. 74 IRSG
- Art. 74a IRSG
- Art. 80 IRSG
- Art. 80a IRSG
- Art. 80b IRSG
- Art. 80c IRSG
- Art. 80d IRSG
- Art. 80h IRSG
- Art. 80k IRSG
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 4 DSG
- Art. 5 lit. c DSG
- Art. 5 lit. d DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 3-5 DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 18 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 21 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 28 DSG
- Art. 29 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
- Art. 44 DSG
- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
- Art. 46 DSG
- Art. 47 DSG
- Art. 47a DSG
- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
- Art. 51 DSG
- Art. 52 DSG
- Art. 54 DSG
- Art. 55 DSG
- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
- Art. 61 DSG
- Art. 62 DSG
- Art. 63 DSG
- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 1 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 18 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 27 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 28 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
-
- Art. 2 Abs. 1 GwG
- Art. 2 Abs. 2 GwG
- Art. 2 Abs. 3 GwG
- Art. 2a Abs. 1-2 und 4-5 GwG
- Art. 3 GwG
- Art. 7 GwG
- Art. 7a GwG
- Art. 8 GwG
- Art. 8a GwG
- Art. 9 GwG
- Art. 11 GWG
- Art. 14 GwG
- Art. 15 GwG
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- Art. 23 GwG
- Art. 24 GwG
- Art. 24a GwG
- Art. 25 GwG
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- Art. 26a GwG
- Art. 27 GwG
- Art. 28 GwG
- Art. 29 GwG
- Art. 29a GwG
- Art. 29b GwG
- Art. 30 GwG
- Art. 31 GwG
- Art. 31a GwG
- Art. 32 GwG
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- Art. 34 GwG
- Art. 38 GwG
BUNDESVERFASSUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE DIREKTE BUNDESSTEUER
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
HEILMITTELGESETZ
STEUERHARMONISIERUNGSGESETZ
BANKENGESETZ
- I. Regelungsschwerpunkte
- II. Fehlen des VR
- III. Ausscheidung eines VR-Mitglieds
- IV. Rechtsbeziehung zwischen VR und AG
- Literaturverzeichnis
- Rechtsprechungsverzeichnis
I. Regelungsschwerpunkte
A. Inhalt
1 Mit der Revision vom 19. Juni 2020 trifft Art. 710 OR neue Regeln zur Amtsdauer und Wahl von VR-Mitgliedern sowohl für börsenkotierte als auch für nicht börsenkotierte Gesellschaften. Wie bisher bleibt aber in beiden Fällen die Wiederwahl zulässig.
B. Amtsdauer
2 Für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, beginnt das Mandat, sobald der gewählte VR die Wahl angenommen hat und endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Eine kürzere Amtsdauer ist zulässig, eine längere aufgrund von Art. 95 Abs. 3 lit. a BV ausgeschlossen.
3 Auch für Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, beginnt das Mandat mit der Annahme der Wahl.
4 Nach Annahme dauert die Wahlperiode in der Regel von GV zu GV. Dabei beginnt sie mit dem Datum der GV, welche die Wahl vorgenommen hat und endet mit dem Abschluss der ordentlichen GV, die auf den Ablauf des Geschäftsjahres folgt, für welches die Wahl vorgenommen worden ist.
5 Wird, ungeachtet der Gründe, ein VR-Mitglied weder abgewählt noch wiedergewählt und übt dieses Mitglied sein Amt weiterhin aus, so gilt dies nicht als stillschweigende Verlängerung seiner Amtsdauer. Eine solche Verlängerung ist ausgeschlossen.
6 Fällt ein VR-Mitglied aus und wird dadurch die Beschlussfähigkeit der Gesellschaft gefährdet bzw. ist diese nicht mehr gegeben, muss der verbleibende VR eine ausserordentliche GV für Ergänzungswahlen einberufen.
C. Wahlvorschriften
7 Bei börsenkotierten Gesellschaften müssen alle VR-Mitglieder nach Art. 710 Abs. 1 OR einzeln gewählt werden. Durch diese Vorschrift erhöht sich die Transparenz und die Rechenschaftspflicht jedes VR-Mitglieds. Aktionäre können gezielter die individuelle Leistung jedes Mitglieds beurteilen und so besser über die Zusammensetzung des Organs entscheiden. Dies kann eine verantwortungsvolle und leistungsorientierte Unternehmensführung fördern.
8 Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, schreibt Art. 710 Abs. 2 OR hinsichtlich der Wahl der VR-Mitglieder die Einzelwahl vor. Diese Vorschrift kann aber durch die Statuten oder durch den Vorsitzenden der GV mit Zustimmung aller vertretenen Aktionäre umgestaltet werden. Die Anforderungen für die Zusammensetzung und für die Auswahl der VR-Mitglieder an sich sind identisch mit jenen der börsenkotierten Gesellschaften.
9 Bei der Auswahl der einzelnen Mitglieder bestehen grundsätzlich keine allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an fachliche Befähigung, Unabhängigkeit, Wohnsitz, Nationalität oder Aktionärsstellung. Erforderlich ist allerdings, dass die Gesellschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden kann; diese Person muss nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein. Statutarische Anforderungen wie Altersgrenzen, Mandatsobergrenzen, fachliche Mindestanforderungen oder eine Aktionärseigenschaft bleiben zulässig, soweit sie sachlich begründet sind und insbesondere das Gleichbehandlungsgebot beachten.
10 Der Verwaltungsrat muss aus mindestens einer natürlichen, handlungsfähigen Person bestehen. Eine juristische Person kann nicht Verwaltungsratsmitglied sein; sie kann höchstens eine natürliche Person vorschlagen oder entsenden. Zudem gilt die Unvereinbarkeit mit der Revisionsstelle: Ein Mitglied des Verwaltungsrats darf nicht zugleich Revisor sein. Bestehen Aktienkategorien mit unterschiedlichen Stimm- oder Vermögensrechten, ist den Aktionären jeder Kategorie statutarisch die Wahl wenigstens eines Vertreters im Verwaltungsrat zu sichern; weitere Minderheitenschutzbestimmungen bleiben möglich.
D. Wiederwahl
11 Eine Wiederwahl der VR-Mitglieder ist nicht nur möglich, sondern auch die Regel.
12 Mit BGE 148 III 69 wandte sich das Bundesgericht gegen den Teil der Lehre, der bei vergessener Wiederwahl oder unterbliebener Generalversammlung ein Fortbestehen des Mandats bis zur nächsten Generalversammlung annahm, an welcher die Wahl traktandiert wird; es hielt den meisten Vertretern dieser Auffassung entgegen, sie stützten sich zur Begründung im Wesentlichen auf Verweise auf andere Autoren oder auf einen Entscheid des früheren Zürcher Kassationsgerichts. Mit den einzigen eigenständig begründeten Einwänden setzte es sich hingegen inhaltlich auseinander und verwarf sie. Die strenge Linie bestätigte das Bundesgericht später insoweit, als Beschlüsse einer Generalversammlung, die von einem nicht rechtzeitig wiedergewählten Verwaltungsrat einberufen wurde, nichtig sind; die rechtsgenügliche Einberufung gilt als Grundvoraussetzung einer Generalversammlung im Rechtssinne. Vorbehalten bleibt die Universalversammlung nach Art. 701 OR, die keiner Einberufung bedarf. Weder ein mehrjähriger Handelsregistereintrag noch eine faktische Anerkennung im Schriftverkehr vermögen die fehlende Wahl zu ersetzen. Nicht ausdrücklich entschieden ist, auf welchen Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit abzustellen ist; das Bundesgericht prüfte die Organstellung im Zeitpunkt der Einberufung. Nach hier vertretener Auffassung muss die Einberufung vor Ablauf der massgebenden Sechsmonatsfrist erfolgen, während die Durchführung danach stattfinden kann.
13 In einem späteren Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass die genaue Amtsdauer in Fällen, in denen es nicht um eine automatische oder stillschweigende Wiederwahl geht, primär anhand der Statuten und des konkreten Wahlbeschlusses zu bestimmen ist. Statuten grosser Gesellschaften werden eher wie Gesetze ausgelegt, solche kleinerer Gesellschaften eher wie Verträge; bei Gesellschaften mit sehr wenigen Aktionären kann eine subjektive Auslegung in Betracht fallen.
14 Für die Praxis folgt daraus, dass Statutenbestimmungen zur Amtsdauer und Wahlbeschlüsse möglichst präzise und widerspruchsfrei zu formulieren sind. Namentlich Mischformulierungen wie «für ein Jahr» bzw. «bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung» bleiben auslegungsbedürftig. Im bundesgerichtlichen Verfahren 4A_508/2023 waren die Verwaltungsräte an der Generalversammlung vom 5. November 2021 für eine Dauer «von einem Jahr bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung» gewählt worden. Die Vorinstanz liess das Mandat bis längstens zum 5. November 2022 laufen, bzw. bis zur tatsächlich am 20. September 2022 durchgeführten ordentlichen Generalversammlung, an der der Verwaltungsrat wiedergewählt wurde. Das Bundesgericht schützte dieses Ergebnis, prüfte die subjektiv ausgelegten Statuten einer Zweipersonengesellschaft aber nur auf Willkür; es hielt fest, die Statuten legten die Amtsdauer nicht in Monaten fest und die Frist von Art. 699 Abs. 2 OR sei eine blosse Ordnungsfrist, weshalb die Statuten nicht von aArt. 710 Abs. 1 OR abwichen. Der Entscheid ist damit kein Präjudiz für eine bestimmte Behandlung von Mischformulierungen; die Rechtsunsicherheit bleibt bestehen.
15 Für die Prüfung, ob Verwaltungsräte richtig (wieder-)gewählt wurden, genügt der Handelsregisterauszug deshalb nicht. Der Handelsregistereintrag kann eine materiell abgelaufene Amtsdauer nicht heilen. Er bleibt aber für den Drittverkehr bedeutsam, weil gutgläubige Dritte sich grundsätzlich auf den veröffentlichten Vertretungsstand verlassen dürfen; das Vertrauen entfällt jedoch, wenn dem Dritten positiv bekannt ist, dass die Amtszeit der eingetragenen Mitglieder geendet hat (Art. 936b Abs. 3 OR). Dieser Gutglaubensschutz heilt gesellschaftsrechtliche Mängel nicht.
16 Werden in einer gesellschaftsrechtlichen Due Diligence Wahlmängel oder Informationslücken festgestellt, ist nicht nur die Nachwahl bzw. die Behebung des Organisationsmangels zu prüfen. Vielmehr ist auch zu analysieren, welche Beschlüsse und Rechtshandlungen nach Ablauf der Amtsdauer vorgenommen wurden. Vertragliche Zusicherungen können Informations- und Haftungsrisiken zuweisen, heilen den Organisationsmangel als solchen aber nicht; je nach Schwere sind deshalb vorgängige Sanierungen, Closing Deliverables oder Conditions Precedent vorzusehen.
E. Amtsdauer von Präsidium und Ausschüssen
17 Art. 710 OR regelt die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats. Die Wahl des Präsidenten richtet sich nach Art. 712 OR, die Bildung von Ausschüssen nach Art. 716a Abs. 2 OR und, für den Vergütungsausschuss börsenkotierter Gesellschaften, nach Art. 733 OR. Hier interessiert an diesen Funktionen allein, dass ihre Dauer akzessorisch zum Verwaltungsratsmandat verläuft: Sie setzen ein fortbestehendes Mandat voraus und können dieses nicht überdauern. Bei börsenkotierten Gesellschaften wählt die Generalversammlung den Präsidenten; bei nicht börsenkotierten Gesellschaften wählt grundsätzlich der Verwaltungsrat, wobei die Statuten die Wahl durch die Generalversammlung vorsehen können. Die Amtsdauer als Präsident kann nicht länger dauern als diejenige als Mitglied des Verwaltungsrats. Bei einem mehrgliedrigen Verwaltungsrat ist die Funktion des Präsidenten im Handelsregister einzutragen. Ein Vizepräsident ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber praktisch zweckmässig, namentlich bei Verhinderung oder Interessenkonflikten des Präsidenten.
18 Nicht in Art. 710 OR geregelt ist der Ehrenpräsident. Es handelt sich um keinen gesetzlichen Organstatus, sondern um einen Ehrentitel, der für sich allein weder Organstellung noch Vertretungsmacht begründet. Wird ein Ehrenpräsident aber tatsächlich in die Willensbildung eingebunden oder prägt er Entscheide des Verwaltungsrats massgeblich mit, kann eine Qualifikation als faktisches Organ in Betracht fallen.
19 Der VR kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse oder zur Überwachung von Geschäften Ausschüsse bilden oder einzelne Mitglieder damit betrauen. Für gewöhnliche Ausschüsse bestimmen Statuten, Organisationsreglement oder Konstitutionsbeschluss Zusammensetzung, Aufgaben und Amtsdauer; die Ausschussfunktion kann das zugrunde liegende VR-Mandat nicht überdauern. Bei börsenkotierten Gesellschaften ist der Vergütungsausschuss demgegenüber gesetzlich vorgeschrieben; seine Mitglieder werden einzeln durch die GV gewählt.
II. Fehlen des VR
20 Sollte der Zeitraum für eine Wiederwahl verpasst werden, sind die bisherigen VR-Mitglieder nicht mehr befugt, eine GV einzuberufen; das gilt auch dann, wenn diese einzig die versäumte Wiederwahl nachholen soll. Nehmen sie weiterhin organtypische Funktionen wahr, kommt nach dem in N 5 Gesagten eine Qualifikation als faktisches Organ in Betracht. Sie sollen darauf hinwirken, dass der Organisationsmangel gültig behoben wird, etwa durch Universalversammlung, Einberufung durch die Revisionsstelle oder gerichtliche Massnahmen.
21 Der Ablauf der Amtsdauer wirkt sich auch prozessual aus. Die Aktiengesellschaft handelt durch ihre Organe (Art. 54 ZGB); fehlt ihr der Verwaltungsrat, ist sie nicht handlungsfähig und damit weder prozess- noch postulationsfähig. Sie kann folglich weder einen Rechtsvertreter gültig mandatieren noch eine Klage einleiten. Da die Prozessfähigkeit Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf eine gleichwohl erhobene Klage nicht einzutreten. Das Bezirksgericht Horgen hat dies in einem Beschluss vom 19. Januar 2026 thematisiert: Nachdem seit Anfang 2022 keine Generalversammlung mehr durchgeführt worden war, endete die statutarisch auf ein Jahr festgelegte Amtsdauer des Verwaltungsrats spätestens am 30. Juni 2022; auf die gut zwei Jahre später eingereichte Klage der Gesellschaft wurde nicht eingetreten. Praktisch bedeutsam ist die Kostenfolge: Die Prozesskosten wurden nicht der Gesellschaft, sondern der ohne Vertretungsbefugnis handelnden (ehemaligen) Verwaltungsrätin persönlich auferlegt (Art. 108 ZPO), während der von der Gesellschaft geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet wurde. Zudem setzte das Gericht das Handelsregisteramt über den Organisationsmangel in Kenntnis (dazu Art. 939 OR).
22 Sind alle VR-Mitglieder ausgefallen oder wird eine statutarisch festgelegte Mindestzahl unterschritten, sind durch eine ausserordentliche GV Neuwahlen vorzunehmen.
23 Wird der Organisationsmangel nicht behoben, kann das Gericht auf Antrag eines Aktionärs oder Gläubigers die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Fehlt der Gesellschaft der Verwaltungsrat, liegt ein Mangel nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR vor; die möglichen Massnahmen ergeben sich aus Art. 731b Abs. 1bis OR. Neben den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Optionen
24 Handelsregisterrechtlich ist Art. 939 OR mitzudenken. Stellt das Handelsregisteramt einen Organisationsmangel fest, fordert es die Gesellschaft zur Behebung innert Frist auf und überweist die Angelegenheit bei Nichtbehebung dem Gericht zur Anordnung der Massnahmen nach OR 939 Abs. 2.
III. Ausscheidung eines VR-Mitglieds
25 Neben dem Ablauf der Amtsdauer kann das VR-Mandat auch durch Abberufung oder Demission beendet werden.
A. Abberufung
26 Die GV kann durch Abberufung die vorzeitige Beendigung des VR-Mandats jederzeit ausüben. Die Abberufung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung der GV und basiert auf einem formgültigen Beschluss der keiner Begründung bedarf.
27 Wie jeder Verhandlungsgegenstand einer GV, muss auch die Abberufung klar verständlich traktandiert sein.
B. Demission
28 Auch das VR-Mitglied kann durch eine Demission (Rücktrittserklärung) das Mandat grundsätzlich jederzeit beenden. Erfolgt diese aber zur Unzeit, können schadenersatzrechtliche Ansprüche durch die AG geltend gemacht werden.
C. Übrige Möglichkeiten
29 Des Weiteren führen auch der Tod, die dauerhafte Handlungsunfähigkeit des VR-Mitglieds, sowie die Löschung der AG, zur Aufhebung des VR-Mandats.
D. Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausscheidens
30 Intern wirken die Abberufung oder die Demission ab Zugang der Willenserklärung an den Betroffenen bzw. der Gesellschaft.
31 Im Aussenverhältnis, gegenüber nichtinformierten Aktionären, wirkt das Ausscheiden erst mit der Veröffentlichung der Löschung im Handelsregister. Die Anmeldung dieser Löschung obliegt grundsätzlich der juristischen Person und sollte unverzüglich erfolgen. Neben der juristischen Person kann aber auch das ausgeschiedene VR-Mitglied selbst die Löschung beim HReg anmelden.
32 Bis zu dieser Veröffentlichung besteht die Organhaftung gegenüber gutgläubigen Dritten und Aktionären fort. Ein für die Haftung erforderliches Verschulden liegt in der Regel jedoch nicht vor, wenn das ausgeschiedene Verwaltungsratsmitglied keinen Einfluss mehr auf den Geschäftsgang ausübt. Da aber auch der Ausgeschiedene berechtigt ist die Löschung beim HReg anzumelden, ergeben sich Situationen, in denen das Verschulden dennoch bejaht werden kann. Namentlich wenn das ausgeschiedene VR-Mitglied weiss, dass die Eintragung fortbesteht und es dennoch unterlässt die Löschung selbst anzumelden.
IV. Rechtsbeziehung zwischen VR und AG
A. Entstehung
33 Das Rechtsverhältnis zwischen dem VR-Mitglied und der AG kommt durch die Annahme der Wahl durch die gewählte Person zustande,
34 Die Eintragung im Handelsregister ist für die Entstehung des Verwaltungsratsmandats nur deklaratorisch, im Aussenverhältnis aber bedeutsam. Sie schützt den guten Glauben Dritter an die eingetragene Organstellung und Vertretungsbefugnis. Umgekehrt sind auch nicht eingetragene, aber gültig gewählte Verwaltungsratsmitglieder den gleichen Rechten und Pflichten unterstellt; wer ohne Wahl und Eintragung dauerhaft und selbständig organtypische Leitungsfunktionen wahrnimmt, kann als faktisches Organ verantwortlich werden.
35 Vor Annahme des Mandats ist in der Praxis eine vorgängige Prüfung der Gesellschaft angezeigt. Zu prüfen sind insbesondere Zusammensetzung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, Strategie, finanzielle Lage, Revision, Organisations- und Governance-Struktur, Risiken, Risikomanagement und Compliance. Bei fiduziarischen Mandaten oder Mandatsbestätigungsschreiben sollten Vergütung, Spesenersatz, Informationsrechte, Beginn und Ende des Mandats sowie Haftungs- und Freistellungsfragen geregelt werden; die aktienrechtliche Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft bleibt dabei vorrangig.
B. Rechtsnatur
36 Der Inhalt für das VR-Mandat bestimmt sich punktuell nach dem vorgegebenen Gesellschaftsrecht.
37 Ist der VR operativ tätig und fehlen spezielle aktienrechtliche Regelungen, sind primär arbeitsrechtliche und subsidiär auftragsrechtliche Normen anwendbar.
C. Entgeltlichkeit
38 Die Vergütung für börsenkotierte Aktiengesellschaften ist in Art. 626 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4, sowie in Art. 732 ff. OR gesetzlich vorgesehen. Das Gesetz enthält für nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften keine ausdrückliche Regelung zur Vergütung von Verwaltungsratsmandaten, eine solche ist jedoch anzunehmen.
39 Bei fehlender Abmachung
40 Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften liegt die Beschlusskompetenz über die VR-Vergütung mangels abweichender Regelung grundsätzlich beim Verwaltungsrat; Statuten oder ein Vergütungsreglement können eine andere Lösung vorsehen. Bei der Bemessung sind insbesondere Grösse und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, Funktion und Aufwand des einzelnen Mitglieds, Ausschusszugehörigkeit sowie das übernommene Risiko zu berücksichtigen.
41 Rechtliche Grenze bildet namentlich Art. 678 OR: Leistungen an Verwaltungsräte oder ihnen nahestehende Personen sind zurückzuerstatten, soweit sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen.
42 Tantiemen setzen zudem eine genügende Gewinnverwendung voraus und sind in der Praxis weitgehend durch fixe Honorare oder Sitzungsgelder ersetzt worden. Bei börsenkotierten Gesellschaften bleiben zusätzlich die besonderen Regeln zu Vergütungsbericht, Abstimmung und unzulässigen Vergütungsformen zu beachten.
Literaturverzeichnis
Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich/Genf 2022.
Bühler Christoph B., Kommentar zu Art. 710 OR, in: Handschin Lukas (Hrsg.), Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Generalversammlung und Verwaltungsrat, Mängel in der Organisation, Art. 698-726 und 731b OR, 3. Aufl., Zürich 2018.
Dubs Dieter/Truffer Roland, Kommentar zu Art. 705 OR, in: Watter Rolf/Vogt Hans-Ueli (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530-964l, inkl. Schluss- und Übergangsbestimmungen, 6. Aufl., Basel 2024.
Facincani Nicolas/Plüss Adrian, Kommentar zu Art. 710 OR, in: Vito Roberto/Hans Rudolf Trüeb (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft Art. 530-771 OR, 4. Aufl., Zürich 2024.
Facincani Nicolas/Sutter Reto, Der Präsident des Verwaltungsrats, TREX 2024 S. 84 ff., (zit. Facincani/Sutter (Präsident).
Facincani Nicolas/Sutter Reto, Wahl und Amtsdauer des Verwaltungsrats, TREX 2026 S. 140 ff.
Facincani Nicolas/Wissler Seline, BGer 4A_496/2021: Keine stillschweigende Verlängerung des Verwaltungsratsmandates, AJP 2022 S. 279 ff.
Forstmoser Peter/Meier-Hayoz Arthur/Nobel Peter, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996.
Held Lukas/Romero Arnold, Die Amtsdauer von Verwaltungsratsmitgliedern, GesKR 2026 S. 120 ff.
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Rechtsprechungsverzeichnis
BGE 148 III 69
BGE 140 III 349
BGE 130 III 213
BGE 121 III 420
BGE 105 II 130
BGE 105 II 114
BGer 4A_508/2023 vom 09.07.2024
BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 02.05.2024
HGer ZH HE250034 vom 11.07.2025
BezGer Horgen CG240021 vom 19.01.2026