Eine Kommentierung von Lukas Brugger / Claude Humbel
Herausgegeben von Nils Güggi / Lukas von Orelli
F. Aufhebung und Löschung im Register
I. Aufhebung durch die zuständige Behörde
Art. 88
1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register
Art. 89
1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
2 Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
I. Regelungsgegenstand
1 Art. 88/89 ZGB befassen sich mit der Aufhebung von bestehenden Stiftungen und regeln die Voraussetzungen, Verfahren und Folgen einer Abwicklung der Stiftung.
II. Aufhebung von Stiftungen
A. Allgemeines
2 Im Unterschied zu anderen juristischen Personen verfügen Stiftungen aufgrund ihrer anstaltlichen Natur über keine Möglichkeit der Selbstauflösung:
3 Die Stifterin oder der Stifter kann das Ende der Stiftung und damit deren Auflösung der Stiftung jedoch privatautonom steuern, etwa indem die Dauer der Stiftung zum Voraus bestimmt wird (bspw. Auflösung nach zwanzigjährigem Bestehen, sog. Stiftung auf Zeit), durch eine Vorgabe, dass die Stiftung ihr Vermögen kontinuierlich verbrauchen muss (sog. Verbrauchsstiftung) oder aber durch den Eintritt eines definierten Ereignisses im Sinne einer auflösenden Bedingung.
B. Abgrenzungen
1. Von Anfang an unzulässige Zwecke und mangelhafter Stifterwillen
4 Sollte eine Stiftung einen von Anfang an widerrechtlichen, unsittlichen oder unerreichbaren Zweck anstreben oder trotz eines mangelhaften Stifterwillens (zu denken ist neben der mangelnden Urteilsfähigkeit der Stifterin oder des Stifters etwa an einen Irrtum oder eine Täuschung)
2. Konkurs
5 Von der Aufhebung abzugrenzen ist der Untergang einer Stiftung infolge eines Konkurses. Stiftungen unterliegen nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 12 SchKG der ordentlichen Konkursbetreibung ab dem Folgetag der Bekanntmachung der Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 39 Abs. 3 SchKG). Konkursort ist der Sitz der Stiftung.
3. Fusion
6 Ebenfalls von Art. 88/89 ZGB abzugrenzen ist die Fusion von Stiftungen gemäss Art. 78–85 FusG. Bei Stiftungsfusionen gehen sämtliche Aktiven und Passiven der übertragenden Stiftung ohne Liquidation auf die empfangende Stiftung über. Die übertragende Stiftung wird folglich aufgelöst (Absorptionsfusion) oder durch die Fusion entsteht eine neue Stiftung (Kombinationsfusion). Stiftungsfusionen sind gemäss Art. 78 Abs. 2 FusG zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und insbesondere der Wahrung und Durchführung des Stiftungszwecks dienen. Stiftungsfusionen müssen durch die Aufsichtsbehörden genehmigt werden, wobei bei der Absorptionsfusion die übertragende Aufsichtsbehörde zuständig ist (Art. 83 Abs. 1 und 2 FusG). Mit Vollzug der Stiftungsfusion übermittelt die zuständige Aufsichtsbehörde die Fusion an das Handelsregister, welche die Löschung der übertragenden Stiftung einträgt (Art. 83 Abs. 3 FusG). Häufig wird von den Aufsichtsbehörden bei der Überweisung ihrer Verfügung an das Handelsregister die Stiftung formell aufgrund von Vermögenslosigkeit und damit der Unerreichbarkeit des Zwecks infolge der Fusion gemäss Art. 88 ZGB aufgehoben.
7 Bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen wird für die Fusion ein öffentlich beurkundeter Fusionsvertrag gefordert (Art. 79 Abs. 3 FusG). Für den Vollzug der Fusion sind die Stiftungsorgane zuständig, jedoch steht jedem Destinatär mit Rechtsanspruch sowie jedem Mitglied des obersten Stiftungsorgans die Möglichkeit zu, den Fusionsbeschluss anzufechten (Art. 84 FusG).
4. Emigration ins Ausland
8 Ebenfalls ohne Liquidation können Schweizer Stiftungen untergehen, wenn die Stiftung aus der Schweiz ins Ausland emigriert, wobei sich die verschiedenen Verfahren nach den Bestimmungen des IPRG richten. Gemäss Art. 163 IPRG kann sich eine schweizerische Gesellschaft (worunter nach dem Begriffsverständnis des IPRG auch Stiftungen zu verstehen sind) ohne Liquidation und Neugründung dem ausländischen Recht unterstellen, wenn die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind und sie nach dem ausländischen Recht fortbesteht. Ebenso ist es möglich, dass eine ausländische Stiftung eine Schweizer Stiftung auf dem Weg einer Emigrationsabsorption übernimmt oder sich mit ihr zusammenschliesst (Art. 163b IPRG). Die Schweizer Stiftung wird in diesen Konstellationen entsprechend den Voraussetzungen von Art. 164 IPRG aus dem Handelsregister gelöscht.
9 Eine Emigration ins Ausland bedarf bei aufsichtspflichtigen Stiftungen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
10 Das Verfahren für eine Emigrationsfusion ins Ausland ist durch eine Vielzahl an IPRG-Bestimmungen und Weiterverweisen auf das FusG und das Handelsregisterrecht geprägt (im Detail Art. 163–164b IPRG). Überdies kommen die materiellrechtlichen Bestimmungen des Stiftungsrechts zur Anwendung, vor allem wenn eine Organisationsänderung notwendig ist.
III. Voraussetzungen der Aufhebung
11 Stiftungen dürfen nur aufgehoben werden, wenn zumindest ein gesetzlicher Aufhebungsgrund erfüllt ist, namentlich, wenn der Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsstatuten nicht aufrecht erhalten werden kann (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder der Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
A. Unerreichbarkeit des Zwecks
12 Der Zweck einer Stiftung ist dann unerreichbar, wenn eine Stiftung ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, sei dies, weil die Stiftung dauerhaft über zu wenig Vermögen zur effektiven Zweckverfolgung verfügt (d.h. die Zweck-Mittel-Relation nicht mehr gewahrt ist) oder der Zweck hinfällig oder obsolet geworden ist.
B. Nachträgliche Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit
13 Ein bei der Stiftungserrichtung zulässiger Zweck kann durch spätere Veränderung des Rechts (Gesetzes- oder Praxisänderung sowie Bildung von neuem Gewohnheitsrecht) oder der guten Sitten unzulässig werden.
IV. Auflösungsverfahren
A. Klassische Stiftungen
14 Verfahrensführend bei der Aufhebung von klassischen Stiftungen ist die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 88 Abs. 1 ZGB), welche die Aufhebung durch konstitutive Verfügung herbeiführt.
15 Die Liquidation wird durch Beschluss des obersten Stiftungsorgans eingeleitet und die Stiftung muss fortan den Zusatz «in Liquidation» führen.
16 Nach Tilgung der Schulden im Liquidationsverfahren wird das Vermögen gemäss den Bestimmungen der Stiftungsstatuten verteilt. Bei gemeinnützigen Stiftungen, denen eine Steuerbefreiung gewährt wurde, muss das Vermögen i.a.R. aufgrund einer von den Steuerbehörden verlangten Statutenbestimmung an eine andere steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz fliessen. Sind in den Statuten keine Bestimmungen enthalten, greift der Auffangtatbestand des Art. 57 Abs. 1 ZGB, wonach das Vermögen bei Aufhebung an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde) fällt, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist (Art. 57 Abs. 3 ZGB).
17 Nach Beendigung der Liquidation ist die Stiftung im Handelsregister zu löschen (Art 746 OR i.V.m. Art. 97 Abs. 2 HRegV und Art. 89 Abs. 2 ZGB).
B. Antrags- bzw. Klageberechtigung
18 Sofern die Aufhebung nicht von Amtes wegen erfolgt, sind diejenigen Personen zur Antragstellung bei der Aufsichtsbehörde bzw. Klageerhebung bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen berechtigt, die ein Interesse haben (Art. 89 Abs. 1 ZGB). Darunter fallen etwa Begünstigte, Gläubiger (wie etwa auch die Steuerbehörden)
C. Auflösung von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen
19 Für die Auflösung von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen ist nach Art. 88 Abs. 2 ZGB das Zivilgericht zuständig. Diese Lösung scheint für Familienstiftungen sachgerecht, zumal sie keiner Aufsichtsbehörde unterstehen und die Stiftungsorgane deren Aufhebung aufgrund des anstaltlichen Charakters der Stiftung nicht selbst beschliessen dürfen. Die gerichtliche Auflösungskompetenz scheint bei kirchlichen Stiftungen jedoch fragwürdig, da diese einer kircheninternen Aufsicht unterstehen und gerade deshalb auf eine staatliche Beaufsichtigung verzichtet wird.
20 Beim gerichtlichen Verfahren um Auflösung handelt es sich um ein streitiges Zweiparteiverfahren, wobei sich die klagende Partei (jede Person mit einem Interesse) einerseits und die Stiftung, vertreten durch die Mitglieder des obersten Organs, andererseits gegenüberstehen. Besteht in dieser Situation ein Interessenkonflikt zwischen der vertretungsbefugten Person und der Stiftung (etwa, weil eine Person auf Auflösung klagt, die sonst die Vertretung der Stiftung übernimmt), muss die Stiftung entweder durch ein anderes vertretungsbefugtes Mitglied des obersten Stiftungsorgan vertreten werden oder es muss ein externer Vertreter bestellt werden. Nicht gänzlich geklärt ist die Verfahrensart. Gemäss der Auffassung von Riemer unterliegt das Verfahren dem Offizialgrundsatz nach Art. 58 Abs. 2 ZPO.
Literaturverzeichnis
Aebersold Thomas/Leimer Rahel, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser (Hrsg.), Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., 2021 (zit. OFK ZGB-Aebersold/Leimer).
Grüninger Harold, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022.
Grüninger Harold, Grenzüberschreitende Sitzverlegung aus der und in die Schweiz, in: Dominique Jakob (Hrsg.), Perspektiven des Stiftungsrechts in der Schweiz und in Europa, Basel 2010, 119 ff.
Hausheer Heinz/Aebi-Müller Regina Elisabeth, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2020.
Jakob Dominique, in: Büchler Andrea/Jakob Dominique (Hrsg.), Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018.
Jakob Dominique, Time to say goodbye – Die Auswanderung von Schweizer Familienstiftungen aus stiftungsrechtlicher und internationalprivatrechtlicher Perspektive, in: Pascal Grolimund/Alfred Koller/Leander D. Loacker/Wolfgang Portmann (Hrsg.), Festschrift für Anton K. Schnyder zum 65. Geburtstag, 2018, S. 171 ff. (zit. Jakob, FS Schnyder).
Riemer Hans Michael, Stämpflis Handkommentar, Vereins- und Stiftungsrecht (Art. 60–89bis ZGB) mit den Allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen (Art. 52–59 ZGB), Bern 2012.
Riemer Hans Michael, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die juristischen Personen, Die Stiftungen, Art. 80–89c ZGB, 2. Aufl., Bern 2020 (zit. BK-Riemer).
Sprecher Thomas, Stiftungsrecht in a nutshell, 2. Aufl. Zürich 2023.
Vez Parisima, in: Pichonnaz Pascal/Foëx Bénédict/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Commentaire Romand, Code civil I, 2. Aufl., Basel 2023.
Fussnoten
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 2 m.w.H.; KUKO ZGB-Jakob, Art. 88/89 N. 1; vgl. BGE 140 II 255 E. 4.1; 115 II 415 E. 3; CR CC-Vez, Art. 88/89 N. 4; BVGer, 16.8.2021, B-1749/2020, E. 4.3 und 17.7.2017, A-8309/2015, E. 1.7.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 2 m.w.H; BGE 115 415, E. 3.
- Hierzu ausführlich OK-Brugger/Humbel, Art. 52 ZGB, N. 8 ff.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 3.
- Ibid.
- Ibid.
- Ähnlich BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 3; Sprecher, S. 205; BK-Riemer, Art. 88/89 N. 58 f. m.w.H.
- Vgl. OK-Brugger/Humbel, Art. 85/86 ZGB, N. 9; vgl. OK-Brugger/Humbel, Art. 86b ZGB, N. 5.
- Sprecher, S. 205.
- Vgl. hierzu auch BK-Riemer, Art. 88/89 N. 90 ff. m.w.H.
- BK-Riemer, Art. 88/89 N.75 ff. m.w.H.; OFK ZGB-Aebersold/Leimer, Art. 88 N. 6; Sprecher, S. 142.
- Sprecher, S. 207.
- BK-Riemer, Art. 84a N. 12; Sprecher, S. 205.
- Siehe weiterführend BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N.16a.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N.16a.
- BK-Riemer, ST N. 771.
- Verneinend, Grüninger, in: Perspektiven des Stiftungsrechts, S. 121; Jakob, in: FS Schnyder, S. 185; bejahend BK-Riemer, ST N. 772.
- Jakob, in: FS Schnyder, S. 180 f.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 4; BK-Riemer, Art. 88/89 N. 16.
- Vgl. BGE 93 II 445 E. 3b und BK-Riemer, Art. 88/89 N. 17; OFK ZGB Aebersold/Leimer, Art. 88 N. 2.
- VEB 1946/47, Nr. 46, hierzu BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 4; BK-Riemer, Art. 88/89 N. 17.
- Sprecher, 200; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N 4.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 4a.
- BK-Riemer, Art. 88/89 N. 29; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 4a.
- BK-Riemer, Art. 88/89 N. 29; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 4a.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 6.
- Siehe im Einzelnen OK-Brugger/Humbel, Art. 57 ZGB, N. 8 ff. sowie OK-Humbel, Art. 58 ZGB, N. 8 ff. Ferner zum Ganzen KUKO ZGB-Jakob, Art. 88/89 N. 5; BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 17 ff.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 17. Immerhin bieten gewisse Aufsichtsbehörden, u.a. die ESA, in bestimmten Fällen auch eine vereinfachte Liquidation an, vgl. etwa für die ESA, vgl. im Detail <https://www.esa.admin.ch/de/fragen-und-antworten#Aufhebung-einer-Stiftung-(Liquidation)>.
- Weiterführend Q&A der ESA: https://www.esa.admin.ch/de/fragen-und-antworten#Aufhebung-einer-Stiftung-(Liquidation).
- Weiterführend Q&A der ESA: https://www.esa.admin.ch/de/fragen-und-antworten#Aufhebung-einer-Stiftung-(Liquidation).
- Art. 739 Abs. 1 OR, BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 17.
- Siehe im Einzelnen OK-Brugger/Humbel Art. 57 ZGB, N. 8 ff.
- CR CC-Vez, Art. 88/89 N. 29a unter Hinweis auf BGE 140 II 255.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 8 mit Hinweis auf BVGer B-6002/2019 vom 16. Juni 2021 E. 4; KUKO ZGB-Jakob, Art. 88/89 N. 6.
- BVGer B-6002/2019 vom 16.6.2021 E. 4.
- KUKO ZGB-Jakob, Art. 88/89 N. 6.
- In diesem Sinne auch BK-Riemer, Art. 88/89 N. 33, der bei Destinatären eine "besondere Nähe" verlangt.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 8.
- So auch BSK ZGB I-Grüninger, Art. 88/89 N. 7; CR CC-Vez, Art. 88/89 N. 29; siehe zur kirchlichen Stiftung OK-Brugger/Humbel, Art. 87 ZGB, N. 22 ff.
- BK-Riemer, Art. 88/89 N. 39.
- Vgl. BSK ZPO-Gehri, Art. 58 N. 27.
- BSK ZGB I-Grüninger, Art. 87 N. 12b; CR CC-Vez, Art. 88/89 N. 29.
- Ibid.
- Bejahend BSK ZGB I-Grüninger, Art. 87 N. 12d; verneinend BK-Riemer, Art. 88/89 N. 39.
- Siehe OK-Brugger/Humbel, Art. 87 ZGB, N. 21.
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