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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 1a IRSG
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- Art. 8a IRSG
- Art. 11b IRSG
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- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
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- Art. 72a DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 2 Abs. 1 GwG
- Art. 2 Abs. 2 GwG
- Art. 2 Abs. 3 GwG
- Art. 2a Abs. 1-2 und 4-5 GwG
- Art. 3 GwG
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- Art. 25 GwG
- Art. 26 GwG
- Art. 26a GwG
- Art. 27 GwG
- Art. 28 GwG
- Art. 29 GwG
- Art. 29a GwG
- Art. 29b GwG
- Art. 30 GwG
- Art. 31 GwG
- Art. 31a GwG
- Art. 32 GwG
- Art. 34 GwG
- Art. 38 GwG
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
I. Einleitung
A. Allgemeines
1 Art. 54 IRSG regelt die vereinfachte Auslieferung (auch als „Übergabe ohne Formalitäten“ bezeichnet), d. h. die Übergabe der gesuchten Person an den ersuchenden Staat mit deren Einwilligung. In diesem Fall erfolgt die Übergabe der gesuchten Person, ohne dass ein formelles Auslieferungsverfahren eingeleitet wird.
2 Die Möglichkeit, sich für die vereinfachte Auslieferung zu entscheiden, ist ein Recht, das der gesuchten Person zusteht. Wird die Auslieferung jedoch gleichzeitig von mehreren Staaten wegen verschiedener Straftaten beantragt (Zusammenfall von Ersuchen), gewährt das vereinfachte Verfahren der auszuliefernden Person nicht das Recht, den Staat zu wählen, an den sie überstellt werden möchte.
3 Da Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit nicht ohne ihre Zustimmung an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden dürfen (Art. 25 Abs. 1 in fine BV und Art. 7 Abs. 1 IAG; siehe auch den Vorbehalt der Schweiz zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens), stellt die vereinfachte Auslieferung das einzige Mittel dar, mittels dessen ein Schweizer Staatsangehöriger an einen ausländischen Staat ausgeliefert werden kann. In diesem Fall beschränkt sich das BFM jedoch darauf, den Schweizer Staatsangehörigen schriftlich über das Vorliegen eines gegen ihn gerichteten Auslieferungsersuchens zu informieren und ihn um seine allfällige Zustimmung zur Auslieferung zu ersuchen (Art. 7 Abs. 1 StPO).
4 Auf der Ebene des Vertragsrechts ist die vereinfachte Auslieferung insbesondere im Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 10. November 2010 sowie in Art. 18 des Auslieferungsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. November 1990 vorgesehen.
B. Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm
5 Der Zweck von Art. 54 IRSG besteht darin, die Auslieferung der gesuchten Person erheblich zu beschleunigen. In der Regel erfolgt die Übergabe der auszuliefernden Person im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens innerhalb weniger Tage. Dies liegt daran, dass das vereinfachte Verfahren es ermöglicht, die Auslieferung der betroffenen Person durchzuführen, ohne abzuwarten, bis der ersuchende Staat ein formelles Auslieferungsersuchen stellt. Da die Inhaftierung der verfolgten Person während des gesamten Auslieferungsverfahrens die Regel darstellt, während ihre Freilassung die Ausnahme bleibt, ermöglicht die Wahl der vereinfachten Auslieferung der betroffenen Person, eine lange Haftzeit zum Zwecke der Auslieferung zu vermeiden.
6 Das beschleunigte Verfahren war bereits im Bundesgesetz über die Auslieferung an ausländische Staaten vom 22. Januar 1892 vorgesehen. Es wurde in das AIMP übernommen, um einem praktischen Bedürfnis gerecht zu werden, da es nicht selten vorkommt, dass die verfolgte Person bereits bei der ersten Befragung klar ihren Willen zum Ausdruck bringt, unverzüglich an den ersuchenden Staat ausgeliefert zu werden und folglich auf die Durchführung des formellen Verfahrens zu verzichten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AIMP am 1. Januar 1983 lautete der Titel von Art. 54 „Übergabe ohne Formalitäten“. Der neue Titel der Bestimmung („vereinfachte Auslieferung“) sowie einige terminologische Präzisierungen in den Absätzen 1 und 2 wurden mit der Revision vom 29. März 1995 eingeführt, die am 1. Februar 1997 in Kraft trat. Seitdem wurde die Bestimmung nicht weiter geändert.
II. Erläuterung des Artikels
A. Verzicht auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (Abs. 1)
7 Art. 54 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass das BJ die Übergabe bewilligt, sofern die verfolgte Person gemäss dem von einer Justizbehörde erstellten Protokoll ausdrücklich auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichtet, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen.
1. Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung
8 Die Justizbehörde befragt im Auftrag des Bereichs Auslieferungen des BÜF die verfolgte Person zunächst bei ihrer Festnahme (Anhörung gemäss Art. 54 IAV) und dann, sobald der ersuchende Staat das formelle Auslieferungsersuchen übermittelt hat (Anhörung gemäss Art. 52 ff. IAV). Im Rahmen beider Anhörungen informiert die Justizbehörde die verfolgte Person über die Möglichkeit, auf das ordentliche Auslieferungsverfahren zu verzichten, und fordert sie auf, sich zu ihrer allfälligen Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung zu äussern.
9 Die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung muss freiwillig und in voller Kenntnis der Sachlage erfolgen, d. h. die verfolgte Person muss den Entscheid ohne Druck treffen und in einer für sie verständlichen Sprache über die Auswirkungen und die Tragweite ihrer Zustimmung informiert werden. Eine stillschweigende Zustimmung ist ausgeschlossen. Die Zustimmung eines Schweizer Staatsangehörigen zur Auslieferung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen (Art. 7 Abs. 1 IRSG ).
10 Stimmt die verfolgte Person der vereinfachten Auslieferung zu, muss sie auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zustimmung und auf die ihr hierfür eingeräumte Frist hingewiesen werden (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 IRSG ). Dieser Hinweis wird im Protokoll vermerkt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IRSG ).
2. Bewilligung der Übergabe
11 Wenn die betroffene Person im Laufe der Befragung ihre Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung erteilt, muss das BFM die Auslieferung unverzüglich genehmigen, gemäss dem in Art. 17a Abs. 1 IVo vorgesehenen Beschleunigungsgebot, wonach die zuständige Behörde die Gesuche zügig behandelt und unverzüglich entscheidet. Die Übermittlungsbewilligung erfolgt innerhalb weniger Tage oder sogar noch am selben Tag.
12 Das BJ bewilligt die Übermittlung der verfolgten Person mittels eines Schreibens an das Justizministerium des ersuchenden Staates, ohne eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eine Kopie der Bewilligung wird der ausgelieferten Person und/oder ihrem Rechtsbeistand nachträglich ausgehändigt.
3. Gründe für die Ablehnung der vereinfachten Auslieferung
13 Art. 54 Abs. 1 in fine IAV sieht vor, dass besondere Erwägungen ausnahmsweise der Erteilung der Übergabegenehmigung für die auszuliefernde Person durch das BFF entgegenstehen können. Da auch die Auslieferung mit Zustimmung der verfolgten Person einen Hoheitsakt der Schweiz darstellt, ist sie nur möglich, wenn sie nicht der öffentlichen Ordnung der Schweiz widerspricht.
14 Aus diesem Grund ist das BFM vor der Bewilligung der Auslieferung aufgrund der Zustimmung der betroffenen Person dennoch verpflichtet, zu prüfen, ob die weiteren formellen und materiellen Voraussetzungen für die Auslieferung erfüllt sind, namentlich das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit – wonach die der verfolgten Person zur Last gelegte Straftat auch nach schweizerischem Recht strafbar sein muss – und die Verjährung. Das BFM beschränkt sich somit nicht darauf, das Vorliegen einer gültigen Verzichtserklärung auf das ordentliche Auslieferungsverfahren zu prüfen, sondern ist auch verpflichtet, eine summarische materielle Prüfung vorzunehmen. Die Übergabe der verfolgten Person an den ersuchenden Staat wird nur genehmigt, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die der Auslieferung entgegenstehen.
15 Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, eine beispielhafte Aufzählung der besonderen Erwägungen zu liefern, die der Erteilung der Übergabebewilligung entgegenstehen können. Die Lehre nennt als mögliche Hinderungsgründe beispielsweise die absoluten Ablehnungsgründe für die Rechtshilfe gemäss Art. 2 und 3 IRSG, die Straffreiheit der Tat in der Schweiz oder unter bestimmten Umständen politische Erwägungen. Ebenfalls in Betracht kommen können Verfahrensmängel oder die Gefahr von Misshandlungen im ersuchenden Staat. Schliesslich können begründete Zweifel an der freien Willensbildung der verfolgten Person oder an ihrem Verzicht auf die Durchführung des formellen Auslieferungsverfahrens der Erteilung der Auslieferungsgenehmigung entgegenstehen, wobei in diesem Fall auch keine rechtswirksame Verzichtserklärung vorliegen könnte.
16 Was die Gründe für die Unzulässigkeit des Auslieferungsersuchens im Sinne der Art. 2 und 3 IRSG betrifft, handelt es sich insbesondere um Fälle, in denen das Verfahren im Ausland nicht die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention einhält oder darauf abzielt, eine Person wegen ihrer politischen Überzeugungen oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Ethnie, Religion oder Nationalität zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 IRSG ). Die Auslieferung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn das ausländische Strafverfahren auf einer politischen Verfolgung der gesuchten Person beruht (Art. 3 Abs. 1 IRSG ); dieser Schutz gilt jedoch nicht bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder anderen besonders verwerflichen Handlungen, insbesondere bei Terrorismus (Art. 3 Abs. 2 AIMP).
B. Widerruf des Verzichts auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (Abs. 2)
17 Gemäss Art. 54 Abs. 2 IAV kann der Verzicht auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens widerrufen werden, solange das BJ die Übergabe noch nicht bewilligt hat. Massgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung der Auslieferung an das Justizministerium des ersuchenden Staates gerichtet wird.
18 Da die Bewilligung der Auslieferung unverzüglich erfolgt, verfügt die verfolgte Person in der Regel nur über wenig Zeit, um die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung zu widerrufen. Aus diesem Grund kann die gesuchte Person anlässlich ihrer Anhörung vor der Justizbehörde beantragen, dass ihr eine B Bedenkfrist gewährt wird, um den Verzicht auf das formelle Auslieferungsverfahren zu bestätigen. Hat die betroffene Person ihre Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung innerhalb dieser Frist nicht widerrufen, kann das BFM ihre Auslieferung an den ersuchenden Staat genehmigen.
19 Der Widerruf des Verzichts auf die Durchführung des formellen Verfahrens ist endgültig. Zieht die verfolgte Person ihre Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung zurück, wird das ordentliche Verfahren wieder aufgenommen. In diesem Fall erlässt das BJ in der Regel einen anfechtbaren Haftbefehl zur Auslieferung und fordert gleichzeitig den ersuchenden Staat auf, ein formelles Auslieferungsersuchen zu stellen.
C. Wirkungen und Voraussetzungen der vereinfachten Auslieferung (Abs. 3)
20 Gemäss Art. 54 Abs. 3 IAG hat die vereinfachte Auslieferung die gleichen Wirkungen wie eine Auslieferung und unterliegt den gleichen Voraussetzungen. Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen.
1. Spezialitätsprinzip
21 Die an das Justizministerium des ersuchenden Staates gerichtete Bewilligung zur vereinfachten Auslieferung muss einen Verweis auf die in Art. 38 AIMP aufgeführten Bedingungen enthalten, der den Spezialitätsvorbehalt festlegt (Art. 21 OAIMP), wonach die ausgelieferte Person nicht wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, für die die Auslieferung nicht bewilligt wurde, verfolgt, in Haft genommen oder an einen Drittstaat weiterausgeliefert werden darf.
22 Bei ihrer Anhörung vor der Justizbehörde wird die verfolgte Person jedoch gefragt, ob sie auf den Vorteil des Spezialitätsprinzips verzichtet (vgl. Art. 38 Abs. 2 Bst. a AIMP). Dieser Verzicht ist in der Praxis kein ungewöhnliches Szenario, da die verfolgte Person, die der vereinfachten Auslieferung zustimmt, oft den Wunsch hat, die gegen sie im ersuchenden Staat anhängigen Strafverfahren „ein für alle Mal“ und rasch zu regeln.
23 Eine Besonderheit hinsichtlich des Spezialitätsprinzips ergibt sich in denAuslieferungsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten: Art. 18 in fine des entsprechenden Vertrags sieht vor, dass, wenn die vereinfachte Auslieferung von der Schweiz bewilligt wird, das Spezialitätsprinzip anwendbar ist. Die im letzten Satz von Art. 18 des Vertrags enthaltene Präzisierung impliziert a contrario, dass die Spezialitätsregel nicht gilt, wenn die vereinfachte Auslieferung von den Vereinigten Staaten gewährt wird. Da jedoch Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Vertrags der US-Behörde in jedem Fall erlaubt, auf den Grundsatz der Spezialität zu verzichten, führt die Zustimmung der verfolgten Person zu ihrer vereinfachten Auslieferung nicht zu einer Verschlechterung ihrer Lage.
2. Beschwerde gegen die Übermittlungsbewilligung
24 In der Regel kann die Bewilligung der vereinfachten Auslieferung nicht angefochten werden, da der Auszuliefernde kein rechtlich geschütztes Interesse oder Beschwerdelegitimation hat, da er selbst seine Zustimmung zu seiner Übermittlung an den ersuchenden Staat erteilt hat. Ausnahmsweise ist eine Beschwerde gegen die vom BFM erteilte Übergabegenehmigung möglich, wenn die auszuliefernde Person nachträglich das Fehlen ihrer Zustimmung geltend macht, insbesondere im Falle eines Irrtums. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz prüfen, ob das BFM gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat.
3. Nachfolgendes Auslieferungsersuchen
25 Wenn der Vollzug des Auslieferungsentscheids im vereinfachten Verfahren – d. h. die Übergabe der verfolgten Person – gemäss Art. 58 Abs. 1 IAG ausgesetzt ist, weil gegen die betroffene Person in der Schweiz ein Strafverfahren wegen anderer Straftaten läuft, steht es dem BÜPF, das später mit einem konkurrierenden Auslieferungsersuchen befasst wird, nichts im Wege, der Auslieferung an den anderen ersuchenden Staat Vorrang einzuräumen.
4. Verfahrenskosten
26 Das ordentliche Auslieferungsverfahren ist kostenpflichtig, und das Privateigentum der verfolgten Person kann zur Deckung der Kosten verwendet werden, sofern es nicht an den ersuchenden Staat übergeben werden muss (Art. 62 Abs. 2 IAG). Stimmt die verfolgte Person jedoch unmittelbar nach ihrer Festnahme der vereinfachten Auslieferung zu, kann das Bundesamt für Justiz aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Erhebung der durch das Auslieferungsverfahren entstandenen Kosten verzichten.
Der Autor ist stellvertretender Bundesanwalt bei der Bundesanwaltschaft in Bern. Der Autor gibt seine persönliche Meinung wieder, die für die Behörde, bei der er tätig ist, nicht bindend ist.
Literaturverzeichnis
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Heimgartner Stefan, Auslieferungsrecht, Zurigo 2002.
Knodel Tanja/Glenck Johannes, Commento dell’art. 54 AIMP, in: Niggli Marcel Alexander/Heimgartner Stefan (edit.), Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ, Basilea 2015.
Ludwiczak Glassey Maria, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, Précis de droit suisse, Basilea 2018.
Ludwiczak Glassey Maria, Commento dell’art. 54 AIMP, in: Ludwiczak Glassey Maria/Moreillon Laurent (edit.), Petit commentaire, Loi fédérale sur l’entraide pénale internationale en matière pénale, Basilea 2024.
Popp Peter, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basilea 2000.
Riedo Christof/Fiolka Gerhard/Niggli Marcel Alexander, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basilea 2011.
Zimmermann Robert, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6a ediz., Berna 2024.
Materialienverzeichnis
Messaggio del Consiglio federale all’Assemblea federale per una legge federale sull’assistenza internazionale in materia penale e per un decreto federale sulle riserve alla convenzione europea di estradizione dell’8 marzo 1976, FF 1976 II 443 (citato: Messaggio 1976).
Messaggio sul trattato di estradizione con gli Stati Uniti d’America del 21.11.1990, FF 1991 I 81 (citato: Messaggio 1990).
Messaggio concernente la modificazione della legge federale sull'assistenza internazionale in materia penale e della legge federale relativa al Trattato conchiuso con gli Stati Uniti d'America sull'assistenza giudiziaria in materia penale nonché un decreto federale concernente una riserva alla Convenzione europea di assistenza giudiziaria in materia penale del 29.3.1995, FF 1995 III 1 (citato: Messaggio 1995).
Ufficio federale di giustizia, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 10a ediz., 2025, disponibile sul sito dell’UFG: https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/wegleitungen.html (citato: UFG, Wegleitung).
Ufficio federale di giustizia, Esposto sulla procedura svizzera in materia d’estradizione del 25.5.2016, disponibile sul sito dell’UFG: https://www.bj.admin.ch/bj/it/home/sicherheit/rechtshilfe/strafsachen/auslieferung.html (citato: UFG, Esposto).