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Kommentierung zu
Art. 20 GwG

Eine Kommentierung von Marc Mauerhofer / Tabea Oberhänsli

Herausgegeben von Damian K. Graf / Doris Hutzler

defriten

I. Einleitung

A. Entstehungsgeschichte

1 Bis zum Inkrafttreten des FINIG und des FIDLEG am 1.1.2020 hatten Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG die Wahl, sich einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen oder eine Bewilligung von der FINMA für die Ausübung ihrer Tätigkeit einzuholen (Art. 14 aGwG).

Finanzintermediäre, die sich für Letzteres entschieden, unterstanden direkt der Aufsicht durch die FINMA (direkt unterstellte Finanzintermediäre, sog. DUFI).
Mit dem Inkrafttreten des FINIG und des FIDLEG wurde der DUFI-Status aufgehoben.
Art. 20 aGwG, der die Folgen des Bewilligungsentzugs regelte, wurde folglich ebenfalls aufgehoben.
Die bisherige Wahlmöglichkeit zwischen dem Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation und der FINMA-Direktaufsicht wurde durch die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation ersetzt (Art. 14 Abs. 1 GwG).

2 Im Gegensatz zu Finanzintermediären nach anderen Finanzmarktgesetzen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung von der FINMA benötigen, handelt es sich bei den Finanzintermediären nach Art. 2 Abs. 3 GwG nicht um Beaufsichtigte im Sinne von Art. 3 FINMAG. Der seit dem 1. Januar 2023 geltende Art. 20 GwG hält deshalb ausdrücklich fest, dass die FINMA gegenüber Finanzintermediären nach Art. 2 Abs. 3 GwG, welche ihre Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Art. 14 Abs. 1 GwG verletzen, die aufsichtsrechtlichen Massnahmen des FINMAG ergreifen kann.

Es wird damit klargestellt, dass die FINMA auch nach der Aufhebung des DUFI-Status über die Kompetenz verfügt, gegen Finanzintermediäre vorzugehen, die zwar keine Bewilligung von der FINMA benötigen, aber ohne den aufsichtsrechtlich verlangten Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation tätig sind.

B. Zweck

3 Die gemäss Art. 20 GwG anwendbaren Aufsichtsinstrumente ergänzen Art. 44 FINMAG, der die unerlaubte Ausübung einer Tätigkeit auf den Finanzmärkten unter Strafe stellt.

Indem die FINMA gegenüber Finanzintermediären im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG die aufsichtsrechtlichen Massnahmen des FINMAG ergreifen kann, sollen der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt und gleiche Bedingungen auf den Finanzmärkten gewährleistet werden.
Art. 20 GwG stellt somit sicher, dass unerlaubt tätige Finanzintermediäre wirksam verfolgt werden können, auch wenn es sich nicht um Beaufsichtigte nach Art. 3 FINMAG handelt.

C. Internationaler Standard und Aufgabenaufteilung in der Schweiz

4 Die FATF-Recommendations verlangen, dass staatliche Behörden gegen Anbieter von Money or Value Transfer Services (sog. MVTS), die ohne Bewilligung agieren, vorgehen: «Countries should take action to identify natural or legal persons that carry out MVTS without a license or registration, and to apply appropriate sanctions.»

Entsprechende Kompetenzen der zuständigen Finanzministerien oder Aufsichtsbehörden sind deshalb international verbreitet.

5 Die von der Schweiz gewählte Lösung entspricht dem internationalen Standard.

Demnach geht einerseits die FINMA als Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 20 GwG aufsichtsrechtlich gegen unerlaubt tätige Anbieter vor. Dieses Vorgehen bezweckt die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und will der Wiederholungsgefahr vorbeugen.
So sollen z.B. unerlaubte Anbieter ihre Tätigkeit einstellen (Art. 31 FINMAG) oder sie sollen liquidiert werden (Art. 20 Abs. 2 GwG) und vor unerlaubt tätigen Personen wird die Öffentlichkeit gewarnt (Art. 34 FINMAG). Da die Tätigkeit ohne Bewilligung oder ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation andererseits auch nach Art. 44 FINMAG einen Straftatbestand darstellt, erstattet die FINMA am Ende ihrer Abklärung oder ihrem Verfahren eine Strafanzeige (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Strafverfolgungsbehörde ist in solchen Fällen das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) (Art. 50 FINMAG). Das EFD führt in der Folge ein Verwaltungsstrafverfahren durch.
Somit werden neben dem aufsichtsrechtlichen Vorgehen zwecks Prävention und Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zudem verantwortliche Personen für die vergangene unerlaubte Tätigkeit bestraft.

II. Verweis auf die Aufsichtsinstrumente nach Art. 29–37 FINMAG (Abs. 1)

A. Erfasste Finanzintermediäre

6 Die Bestimmung von Art. 20 GwG gilt für Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Art. 14 Abs. 1 GwG verletzen. Art. 14 Abs. 1 GwG verweist diesbezüglich weiter auf Art. 2 Abs. 3 GwG. Die Bestimmung gilt somit für Personen, die ohne erforderlichen SRO-Anschluss berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen.

7 Als typische Beispiele dürften in der Praxis Zahlungsdienstleister darunterfallen, z.B. Personen, die Geldtransfers für Dritte vornehmen,

wie etwa die Betreiber eines lokalen Zahlungssystems oder eines Hawala-Systems, sowie Schuldensanierer.
Ebenso fallen Herausgeber von Zahlungsmitteln darunter, z.B. die Herausgeber von Zahlungstoken bei einem ICO
oder Herausgeber von Lokalwährungen. Andere Beispiele könnten Kreditgeber sein, welche die Berufsmässigkeitsschwelle überschreiten, Rohwarenhändler, die auf fremde Rechnung tätig sind, oder Geldwechsler.

8 Vom Anwendungsbereich von Art. 20 GwG ausgenommen sind andere Personen, für die das Geldwäschereigesetz gilt. So greift Art. 20 GwG namentlich nicht für die Händlerinnen und Händler nach Art. 2 Abs. 1 lit. b GwG. Ebenfalls werden die allfällig künftig einer SRO-Anschlusspflicht unterliegenden Beraterinnen und Berater ausgenommen sein.

Ausgenommen sind auch die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 GwG, somit namentlich alle prudenziell Beaufsichtigten. Für diese gilt aber jeweils eine analoge Bestimmung im einschlägigen Finanzmarktgesetz.

B. Einsatz der Aufsichtsinstrumente gegen GwG-Unerlaubte

1. Im Rahmen der (Vor-)Abklärungen

9 Nach dem Wortlaut von Art. 31 FINMAG ist die FINMA zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands verpflichtet,

wenn jemand die Finanzmarktgesetze «verletzt», d.h. beispielsweise eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne entsprechende Bewilligung ausübt. Solange hierfür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorliegen, darf die FINMA im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze sowie des Opportunitätsprinzips ihre Ressourcen bedarfs- und risikoorientiert einsetzen.
So kann sie solche Verdachtslagen in (Vor-)Abklärungen weiter untersuchen.

10 Bei einer Abklärung handelt es sich um formloses Verwaltungshandeln, d.h. die Rechte und Pflichten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, namentlich das Akteneinsichtsrecht oder die Kostenpflicht, kommen nicht zur Anwendung.

Jedoch greift bereits die Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 29 FINMAG, da die FINMA die Aufsichtsinstrumente auch gegenüber Personen einsetzen kann, deren Unterstellungspflicht noch umstritten ist.
Die Möglichkeit, von Personen Auskünfte über ihre Geschäftstätigkeiten zu verlangen, die möglicherweise einer SRO-Anschlusspflicht unterliegen, ermöglicht der FINMA, den Verdacht überhaupt erst zu überprüfen. Wer die Auskunft trotz Verdacht auf eine unerlaubte Tätigkeit verweigert, riskiert, dass er gestützt auf Art. 22 Abs. 2 FINMAG auf die öffentliche FINMA-Warnliste gesetzt wird.

11 Erhärtet sich der Verdacht, aber wird die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands nach Art. 31 FINMAG bereits im Rahmen der Abklärungen erreicht, kann die FINMA auf eine Verfahrenseröffnung verzichten.

In der Praxis sind dies die weitaus häufigsten Fälle, wobei sie die Kooperation des Betroffenen voraussetzen: So kann der ordnungsgemässe Zustand beispielsweise dadurch wiederhergestellt werden, dass sich der Finanzintermediär einer Selbstregulierungsorganisation anschliesst oder seine unterstellungspflichtige Tätigkeit dauerhaft und glaubwürdig beendet.
Diese Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands ändert jedoch nichts daran, dass die frühere Tätigkeit ohne Bewilligung bzw. ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation erfolgte, was gemäss Art. 44 FINMAG mit Strafe bedroht ist.

2. In einem Enforcementverfahren

12 Zur Eröffnung eines formellen Verfahrens ist die FINMA nach Art. 30 FINMAG berechtigt, wenn sich Anhaltspunkte für die Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ergeben. Sie wird davon Gebrauch machen, wenn der ordnungsgemässe Zustand in den Abklärungen nicht wiederhergestellt werden kann oder ein schwerwiegender Verstoss vorliegt (namentlich mit hohen involvierten Vermögenswerten oder mit zahlreichen Kunden).

13 Die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandsnach Art. 31 FINMAG kann statt in den Abklärungen (oben N. 9 ff.) auch erst im Rahmen des Enforcementverfahrens erfolgen. So kann die FINMA die Unterlassung der Tätigkeit anordnen. Sie tut dies in der Regel gegenüber den involvierten oder verantwortlichen natürlichen Personen,

während eine solche Anordnung gegenüber einer juristischen Person nur sinnvoll ist, wenn sie nicht gleichzeitig liquidiert wird (dazu unten N. 18). Diese Unterlassungsanweisung wird oftmals mit einer Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG kombiniert.

14 Denkbar ist schliesslich auch, dass die Partei selber den ordnungsgemässen Zustand während des Verfahrens wiederherstellt, indem sie beispielsweise erst in dieser Phase die Tätigkeit dauerhaft und glaubwürdig einstellt. Die FINMA kann in solchen Situationen eine Feststellungsverfügung nach Art. 32 FINMAG erlassen. Blosse Feststellungsverfügungen sind nach einer unerlaubt ausgeübten Tätigkeit jedoch selten, da sich zur Prävention von Wiederholungen eine Unterlassungsanweisung (oben N. 13) praktisch immer aufdrängt.

15 Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, wovon bei einer unerlaubt ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich auszugehen ist,

kann die FINMA ihre Verfügung nach Art. 34 FINMAG veröffentlichen. Die Publikation erfolgt gemäss dem Gesetzeswortlaut nach Eintritt der Rechtskraft (d.h. der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nicht zulässig), sie kann Personendaten enthalten und sie ist in der Verfügung selber anzuordnen. Das Instrument der Publikation wird in der Praxis fast ausschliesslich für Verfahren gegen natürliche Personen eingesetzt, welche selber unerlaubt tätig waren oder für die unerlaubte Tätigkeit einer juristischen Person die Verantwortung tragen. Dabei wird typischerweise nicht die gesamte Verfügung publiziert, sondern lediglich die Dispositivziffer der Unterlassungsanweisung (vgl. oben N. 13), wobei die Publikation befristet wird.
Zweck der Publikation ist die Warnung vor dieser Person. So sollen namentlich auch Vertragspartner, wie z.B. Banken bei einer Kontoeröffnung, erkennen können, dass diese Person bereits einmal unerlaubt tätig war.
Eine solche Publikation ist von Veröffentlichungen nach Art. 22 FINMAG zu unterscheiden: Wenn Gründe nach Art. 22 FINMAG vorliegen, d.h. namentlich ein öffentliches Interesse, kann die FINMA ausserhalb einer Verfügung die Öffentlichkeit informieren.
Die Veröffentlichung nach Art. 34 FINMAG und die Publikation nach Art. 22 FINMAG setzen an unterschiedlichen Zeitpunkten ein: Während die Veröffentlichung nach Art. 34 FINMAG erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen darf, ist eine Publikation nach Art. 22 FINMAG an keinen besonderen Zeitpunkt geknüpft und erfolgt in der Regel rasch nach Abschluss eines Verfahrens.
Vereinzelt hat die FINMA Veröffentlichung und Publikation kombiniert, was zulässig ist, wenn die Erfordernisse beider Bestimmungen erfüllt sind.

16 Nach Art. 35 FINMAG kann die FINMA den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht erzielt hat. Diese Bestimmung kann grundsätzlich in Enforcementverfahren gegen unerlaubt tätige Personen eingesetzt werden. Soweit ein GwG-Unerlaubter in der Lage gewesen wäre, einen SRO-Anschluss zu erhalten, ist lediglich die (geringe) Einsparung für den SRO-Anschluss ein kausal aus der Aufsichtsrechtsverletzung fliessender Gewinn.

Wenn der GwG-Unerlaubte jedoch nicht bewilligungsfähig ist, z.B. weil er an einem betrugsähnlichen Konstrukt mitgewirkt hat, können auch die Gewinne aus der geschäftlichen Tätigkeit eingezogen werden. Eine Möglichkeit bei juristischen Personen ist demnach die aufsichtsrechtliche Liquidation anzuordnen (unten N. 18) und die Gewinneinziehung für den Fall und in der Höhe des Liquidationsüberschusses zu verfügen.
Bei verantwortlichen Personen in leitender Stellung kann die Einziehung bis zur Höhe der erfolgten Lohn- oder anderweitigen Bezüge erfolgen. Auch hier gilt jedoch zu prüfen, ob lediglich die Ersparnis für den SRO-Anschluss den unrechtmässigen Gewinn darstellt. Schliesslich muss die Gewinneinziehung verhältnismässig bleiben, was gemäss der Botschaft des Bundesrats der Fall sein könnte, wenn sie zum (Privat-)Konkurs führen würde.
In der publizierten Praxis ist die Gewinneinziehung bei unerlaubt tätigen Personen bislang eher die Ausnahme.

17 Aufgrund des generellen Verweises auf die aufsichtsrechtlichen Massnahmen des FINMAG in Art. 20 GwG sind auch Berufs- und Tätigkeitsverbote nach Art. 33 und 33a FINMAG gegen Personen, die für eine unerlaubte Tätigkeit verantwortlich sind, möglich. In der publizierten Praxis sind jedoch keine solche Fälle ersichtlich. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass unerlaubt tätige Personen oftmals nur geringe Chancen haben, eine neue Stelle im bewilligten Bereich anzutreten. Diese werden nach einer allfälligen Veröffentlichung nach Art. 34 FINMAG (oben N. 15) nochmals geschmälert.

18 Schliesslich umfasst der Verweis von Art. 20 Abs. 1 GwG auch die Bestimmung von Art. 37 FINMAG. Damit kann die FINMA die aufsichtsrechtliche Liquidation von unerlaubt tätigen Akteuren verfügen. Dies wird in Abs. 2 von Art. 20 GwG nochmals genauer ausgeführt (siehe die diesbezügliche Kommentierung unten N. 22 ff.).

19 Die hier geschilderten Massnahmen können grundsätzlich kombiniert werden. Jedoch ist stets zu prüfen, ob die Verhältnismässigkeit insgesamt gewahrt bleibt.

20 Im Rahmen des Verfahrens kann die FINMA eine Untersuchungsbeauftragte einsetzen. Sie kann hierbei nach Art. 36 FINMAG festlegen, dass die Untersuchungsbeauftragte anstelle der Organe einer Gesellschaft handelt. Damit ist die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten gerade bei ohne Bewilligung tätigen Akteuren ein wirkungsvolles Instrument, welches trotz dem Fehlen von Zwangsmassnahmen in einem Verwaltungsverfahren die Übernahme der Kontrolle über eine Geschäftstätigkeit erlaubt.

Auch bei einer Einzelunternehmung kann die Bestimmung analog angewandt werden. Die FINMA wird vom Instrument der Untersuchungsbeauftragten v.a. dann Gebrauch machen, wenn für die Beurteilung einer allfällig unerlaubten Tätigkeit vertiefte Sachverhaltsuntersuchungen erforderlich sind oder wenn mittels Organstellung der Untersuchungsbeauftragten vorhandene Gelder gesichert werden sollen. Die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die oftmals superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der betroffenen Partei, erfolgt.
Stellt die Untersuchungsbeauftragte während ihrer Tätigkeit fest, dass die Gesellschaft überschuldet ist, und ist sie als Organ eingesetzt worden, reicht sie die Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725b Abs. 3 OR beim zuständigen Zivilgericht ein. Nach dem Konkurseintritt wird das Enforcementverfahren fortgesetzt, wobei der Konkurs einer aufsichtsrechtlichen Liquidation durch die FINMA nach Art. 37 FINMAG vorgeht.

3. Im Nachgang zu einem Enforcementverfahren

21 Nach rechtskräftigem Abschluss des Enforcementverfahrens vollstreckt die FINMA die angeordneten Massnahmen nach Art. 32 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 39 VwVG. Für die typischen Massnahmen bei unerlaubt tätigen Akteuren kann sie direkt die Vollzugshandlungen vornehmen: Beispielsweise veröffentlicht sie relevante Auszüge aus der Verfügung oder sie beginnt mit der Durchführung der Liquidation (dazu sogleich N. 25). Die Vollstreckung der Gewinneinziehung erfolgt, wenn nötig, auf dem Weg des SchKG. Eine Unterlassungsanweisung schliesslich (oben N. 13) lässt sich nicht im eigentlichen Sinn vollstrecken: Wird sie verletzt und erfolgte sie unter Androhung einer Strafe nach Art. 48 FINMAG, erstattet die FINMA Strafanzeige beim EFD und sie kann erneut ein Enforcementverfahren eröffnen (und ggf. schärfere Massnahmen als im ersten Verfahren anordnen).

III. Anordnung der Auflösung oder Löschung im Handelsregister (Abs. 2)

A. (Vollständige) Liquidation vs. Teilliquidation

22 Art. 20 Abs. 2 GwG sieht vor, dass die FINMA für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und für Einzelunternehmen die Löschung im Handelsregister anordnen kann. Mit Art. 20 Abs. 2 GwG wurde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die schwerwiegendste Massnahme geschaffen, welche die FINMA im Falle der Verletzung der Anschlusspflicht nach Art. 14 Abs. 1 GwG ergreifen kann. Bevor die FINMA die Auflösung bzw. die Löschung im Handelsregister anordnet, hat sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) zu prüfen, ob die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden kann (dazu oben N. 9 ff.).

Die Auflösung bzw. Löschung im Handelsregister stellt die Ultima Ratio dar.

23 Ist die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands nicht möglich, z.B. weil der unerlaubt tätige Finanzintermediär seine Tätigkeit nicht dauerhaft und glaubwürdig einstellt, sich unkooperativ verhält und den Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation verweigert oder ein Anschluss für ihn gar nicht erst erreichbar ist, weil er die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 GwG nicht erfüllt,

ordnet die FINMA die Auflösung bzw. Löschung im Handelsregister an. Die FINMA muss dem unerlaubt tätigen Finanzintermediär insbesondere nicht die Gelegenheit geben, die unerlaubte Tätigkeit in eine finanzmarktrechtlich unbedenkliche Tätigkeit zu überführen, um die Liquidation abzuwenden.

24 Steht die Liquidation als Folge der Verletzung der Anschlusspflicht fest, hat die FINMA den Umfang der Liquidation verfügungsweise zu regeln.

Dabei verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dass die Liquidation umfangmässig nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.
Das bedeutet, dass in Fällen, in denen der Finanzintermediär neben der unerlaubten Tätigkeit auch eine finanzmarktrechtlich unbedenkliche Tätigkeit ausübt, nur jener Teil zu liquidieren ist, der die unerlaubte Tätigkeit betrifft.
Eine Teilliquidation kommt allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen infrage: Die Teilliquidation muss einerseits technisch möglich sein.
Andererseits muss die finanzmarktrechtlich unbedenkliche Tätigkeit eigenständig ausgeübt werden können.
Darüber hinaus dürfen keine buchhalterisch nicht abgrenzbaren finanziellen Mittel, die aufgrund der unerlaubten Tätigkeit erwirtschaftet wurden, in die finanzmarktrechtlich unbedenkliche Tätigkeit geflossen sein.
Schliesslich muss davon ausgegangen werden können, dass in Zukunft kein relevantes Risiko für die erneute Ausübung der unerlaubten Tätigkeit besteht.
Kann keine positive Prognose gestellt werden, was in der Praxis bei wenig seriösen Geschäftsmodellen in der Regel der Fall ist, ist die vollständige Liquidation unumgänglich.

B. Aufsichtsrechtliche Liquidation vs. Konkurs

25 Die FINMA führt eine allfällig angeordnete aufsichtsrechtliche Liquidation selbst durch oder sie setzt – was in der Praxis üblicher ist – hierfür einen Liquidator ein. Liegt bereits während des Verfahrens eine Überschuldungssituation vor, kann der von der FINMA als Organ eingesetzte Untersuchungsbeauftragte eine Überschuldungsanzeige beim zuständigen Zivilgericht einreichen (dazu oben N. 20). Erfolgt jedoch während des Verfahrens keine Konkurseröffnung und ordnet die FINMA in der Folge die aufsichtsrechtliche Liquidation an, ist denkbar, dass eine Überschuldungssituation nach Eröffnung der Liquidation zu Tage tritt. Diesfalls kann der von der FINMA eingesetzte Liquidator die Überschuldungsanzeige beim zuständigen Zivilgericht einreichen, das bei unerlaubt tätigen Finanzmarktteilnehmern für die Konkurseröffnung und -liquidation zuständig ist (Art. 173b Abs. 2 SchKG).

Sofern es sich beim unerlaubt tätigen Finanzintermediär um ein Einzelunternehmen handelt, kann die FINMA nach Art. 20 Abs. 2 GwG dessen Löschung im Handelsregister anordnen. Auch diese Anordnung hat die aufsichtsrechtliche Liquidation zur Folge. Zum (Privat-)Konkurs kann dies alleine aber nicht führen.

C. Verzicht auf Liquidation

26 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 37 Abs. 2 und 3 FINMAG in Verbindung mit dem jeweils einschlägigen Finanzmarktgesetz (z.B. Art. 23quinquies Abs. 1 BankG) ist die Liquidation grundsätzlich die zwingende und einzige Rechtsfolge einer unerlaubt ausgeübten Tätigkeit auf den Finanzmärkten.

Die FINMA als rechtsanwendende Behörde hat somit kein Ermessen bei der Wahl der Rechtsfolge.
Sie hat jedoch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz anzuwenden und den Umfang der Liquidation verfügungsweise zu regeln (dazu oben N. 24)
oder auf die Liquidation allenfalls zu verzichten (sogleich N. 27 f.).

27 Bereits der Wortlaut einzelner Bestimmungen in den Finanzmarktgesetzen zeigt an, dass der FINMA beim Entscheid, ob eine Liquidation durchzuführen ist, ein Ermessen zukommt.

So ist im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen die Vorschrift von Art. 134 KAG als «Kann»-Bestimmung ausgestaltet.
Im Gegensatz dazu sind Art. 23quinquies Abs. 1 BankG, Art. 52 VAG, Art. 66 Abs. 1 FINIG und Art. 87 Abs. 2 FinfraG, die ebenfalls die Folgen des Bewilligungsentzugs regeln, nicht als «Kann»-Bestimmungen formuliert. Jedoch hat das Bundesgericht bereits Art. 20 aGwG, der als Folge des Entzugs der DUFI-Bewilligung durch die FINMA die Auflösung bzw. die Löschung im Handelsregister vorsah, dahingehend teleologisch reduziert, dass keine Liquidation durchgeführt wird, wenn die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen keine oder eine bloss untergeordnete finanzintermediäre Tätigkeit ausübt.
Diese Auslegung entspricht der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung aus dem Jahr 1998, die ausdrücklich vorsah, dass die Rechtsfolge der Liquidation nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen «vorwiegend als Finanzintermediär tätig ist».
Der Gedanke hinter diesem Vorbehalt war die Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.
Das Bundesgericht hat die teleologische Reduktion von Art. 20 aGwG damit begründet, dass sich in den Materialien keine Hinweise fänden, weshalb dieser Vorbehalt gestrichen worden sei, und nicht leichthin angenommen werden dürfe, dass mit der Neuformulierung dieser Bestimmung der Verhältnismässigkeitsgrundsatz als prägender Grundsatz der schweizerischen Verfassungsordnung verdrängt werden soll. (

28 Wie Art. 134 KAG ist heute auch Art. 20 Abs. 2 GwG als «Kann»-Bestimmung formuliert.

Die Verletzung der Anschlusspflicht an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation muss somit auch von Gesetzes wegen nicht zwingend zur Auflösung bzw. Löschung im Handelsregister und Liquidation führen. Vielmehr lässt der Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 GwG ausdrücklich Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen. Die FINMA kann somit im Einzelfall von der Liquidation absehen. Ein Verzicht auf die Liquidation aus Gründen der Verhältnismässigkeit kommt gemäss der Rechtsprechung zu Art. 20 aGwG (dazu oben N. 27) infrage, wenn die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen eine bloss untergeordnete finanzintermediäre Tätigkeit ausgeübt hat. Allerdings sind in der Praxis Fälle, in denen aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einer Liquidation abgesehen wird, selten.

Die Autorin und der Autor äussern in diesem Beitrag ausschliesslich ihre persönlichen Ansichten.

Literaturverzeichnis

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Truffer Roland, Kommentierung zu Art. 29 FINMAG, in: Watter Rolf/Vogt Nedim Peter (Hrsg.), Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl., Basel 2019.

Materialienverzeichnis

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Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 26.6.2019, BBl 2019 5451 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2019/1932/de, besucht am 22.12.2024 (zit. Botschaft GwG 2019).

FATF Recommendations, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, FATF 2012, letztmals aktualisiert im November 2023, www.fatf-gafi.org/en/publications/Fatfrecommendations/Fatf-recommendations.html, besucht am 22.12.2024.

Jahresbericht 2019, FINMA 2019, https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/finma-publikationen/geschaeftsbericht/20200402_finma_jahresbericht_2019.pdf, besucht am 22.12.2024 (zit. FINMA, Jahresbericht 2019).

Leitlinien zum Enforcement, FINMA 2014, https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/3durchsetzung/leitlinien-zum-enforcement.pdf, besucht am 22.12.2024.

Mutual Evaluation Report Singapore, Anti-money laundering and counter-terrorist financing measures, FATF 2016, https://www.fatf-gafi.org/en/publications/mutualevaluations/documents/mer-singapore-2016.html, besucht am 22.12.2024.

Mutual Evaluation Report Switzerland, Anti-money laundering and counter-terrorist financing measures, FATF 2016, www.fatf-gafi.org/publications/mutualevaluations/documents/mer-switzerland-2016.html, besucht am 22.12.2024.

Mutual Evaluation Report United Kingdom, Anti-money laundering and counter-terrorist financing measures, FATF 2018, https://www.fatf-gafi.org/en/publications/mutualevaluations/documents/mer-united-kingdom-2018.html, besucht am 22.12.2024.

Mutual Evaluation Report United States, Anti-money laundering and counter-terrorist financing measures, FATF 2016, https://www.fatf-gafi.org/en/publications/mutualevaluations/documents/mer-united-states-2016.html, besucht am 22.12.2024.

Fussnoten

  • Emmenegger, Rz. 2.
  • Emmenegger, Rz. 2 und 4.
  • FINMA, Jahresbericht 2019, S. 31.
  • Botschaft GwG 2019, S. 5485.
  • BGer 2C_887/2017 vom 23.3.2021 E. 4.3.3; BSK-Frigo/Jain, Art. 14 GwG N. 1.
  • Botschaft GwG 2019, S. 5521.
  • Botschaft GwG 2019, S. 5485, 5521.
  • Botschaft GwG 2019, S. 5521.
  • Botschaft GwG 2019, S. 5521.
  • Botschaft GwG 2019, S. 5521.
  • FATF-Recommendation Nr. 14.
  • Vgl. die Darstellungen in den Mutual Evaluation Reports der FATF, z.B. jene zum United Kingdom (S. 200 Rz. 14.2), zu den USA (S. 138 f. Rz. 356; S. 209 Rz. 14.2) und zu Singapore (S. 61 f. Rz. 179 ff.; S. 156 Rz. 14.2).
  • Mutual Evaluation Report Switzerland, S. 187 Rz. 14.2; Botschaft GwG 2019, S. 5521.
  • Dies entspricht dem grundsätzlichen Zweck des Enforcements der FINMA, siehe die Einleitung zu deren Leitlinien zum Enforcement: «Enforcement hat die Beseitigung von Missständen, die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und die präventiv wirkende Sanktionierung von Gesetzesverstössen zum Ziel.»
  • Vgl. hierzu Ammann, S. 625 ff.
  • Vgl. Botschaft GwG 2019, S. 5521; CR-Grodecki, Art. 20 GwG N. 4.
  • Vgl. BGer 2C_303/2016 vom 24.11.2016 E. 3.1.
  • Vgl. BVGer B-5503/2021 vom 27.10.2023 E. 5 und 6.2.
  • Vgl. Entscheid der FINMA vom 22.1.2021, https://www.finma.ch/de/dokumentation/enforcementberichterstattung/kasuistik/2021-20/, besucht am 22.12.2024; vgl. Medienmitteilung der FINMA vom 17.5.2023 «FINMA schliesst Verfahren gegen Krypto-Plattform und deren Gründer ab», https://www.finma.ch/de/news/2023/05/20230517-mm-dohrnii-stiftung/, besucht am 22.12.2024.
  • Vgl. BGE 129 II 438 E. 3.1.
  • Der Entwurf für ein Gesetz über die Transparenz juristischer Personen sieht die Schaffung von Art. 2 Abs. 1 lit. c GwG vor, der die Unterstellung von Beraterinnen und Beratern regelt, ändert Art. 20 GwG jedoch nicht. Vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-101100.html, besucht am 22.12.2024.
  • Vgl. Art. 23quinquies BankG, Art. 66 FINIG, Art. 135 KAG, Art. 52 VAG, Art. 87 FinfraG.
  • Kuhn, S. 359; CR-Grodecki, Art. 20 GwG N. 5.
  • Vgl. BVGer B-5736/2018 vom 7.7.2020 E. 3.
  • BGE 136 II 304 E. 6.3.
  • BGE 136 II 43 E. 3.1; BSK-Truffer, Art. 29 FINMAG N. 11.
  • Siehe die Warnliste unter https://www.finma.ch/de/finma-public/warnungen/warnliste/, besucht am 22.12.2024; Friedmann/Kuhn/Schönknecht, Rz. 19.
  • CR-Grodecki, Art. 20 GwG N. 6; Friedmann/Kuhn/Schönknecht, Rz. 7 und 31; die Rechtsprechung unter altem Recht verlangte eine Verfahrenseröffnung, vgl. BGE 136 II 304 E. 6.3.
  • Schönknecht, S. 69; Eymann, S. 106.
  • Vgl. BGer 2C_305/2016 vom 24.11.2016 E. 2.3; BSK-Roth Pellanda/Kopp, Art. 31 FINMAG N. 13a; Friedmann/Kuhn/Schönknecht, Rz. 105 ff.
  • Siehe einen Mustertext bei Kuhn, S. 388.
  • BGer 2C_30/2011 vom 12.1.2012 E. 5.2.2.
  • Ausführlich hierzu Kuhn, S. 385 ff. m.w.H.; zur generellen Kommunikationspraxis der FINMA Amet-Droz, S. 192 ff.; vgl. sodann die publizierte Liste der Unterlassungsanweisungen unter https://www.finma.ch/de/durchsetzung/enforcementinstrumente/veroeffentlichung-von-endverfuegungen/, besucht am 22.12.2024.
  • Vgl. BGer 2C_682/2023 vom 29.8.2024 E. 4.2 (zur Publikation vorgesehen) sowie Leitlinien zur Kommunikation der FINMA vom 25.9.2014, S. 10, https://www.finma.ch/de/finma/taetigkeiten/leitlinien/, besucht am 22.12.2024.
  • Verfügung der FINMA betreffend Veröffentlichung einer Medienmitteilung, aufgeschaltet am 17.11.2022, Rz. 14, https://www.finma.ch/de/dokumentation/enforcementberichterstattung/ausgewaehlte-verfuegungen/, besucht am 22.12.2024.
  • Vgl. BGer 2C_682/2023 vom 29.8.2024 E. 4.4 (zur Publikation vorgesehen) sowie Leitlinien zur Kommunikation der FINMA vom 25.9.2014, S. 10, https://www.finma.ch/de/finma/taetigkeiten/leitlinien/, besucht am 22.12.2024.
  • BGer 2C_682/2023 vom 29.8.2024 E. 4.4 (zur Publikation vorgesehen); vgl. auch Medienmitteilung der FINMA vom 17.5.2023 «FINMA schliesst Verfahren gegen Krypto-Plattform und deren Gründer ab», https://www.finma.ch/de/news/2023/05/20230517-mm-dohrnii-stiftung/, besucht am 22.12.2024; BSK-Hsu/Bahar/Flühmann, Art. 34 FINMAG N. 29.
  • Vgl. dazu die Rechtsprechung im Strafrecht: BStGer CA.2020.23 vom 24.3.2022 E. 3.
  • So z.B. in der Verfügung der FINMA betreffend «Exercice d'une activité d'assurance sans autorisation», aufgeschaltet am 19.9.2023, S. 1 Résumé, https://www.finma.ch/de/dokumentation/enforcementberichterstattung/ausgewaehlte-verfuegungen/, besucht am 22.12.2024; vgl. Kuhn, S. 397.
  • Botschaft FINMAG 2006, S. 2883; Kuhn, S. 398.
  • Vgl. z.B. den in Fn. 39 oben zitierten Fall sowie die Verfügung der FINMA vom 19.8.2022, Zusammenfassung abrufbar unter https://www.finma.ch/de/dokumentation/enforcementberichterstattung/kasuistik/2022-29/, besucht am 22.12.2024; sodann Kuhn, S. 397.
  • CR-Grodecki, Art. 20 GwG N. 3.
  • BSK-Maurenbrecher/Terlinden, Art. 36 FINMAG N. 27–30; vgl. Friedmann/Kuhn/Schönknecht, Rz. 59 und Fn. 176.
  • Friedmann/Kuhn/Schönknecht, Rz. 60.
  • Vgl. BVGer B-7096/2013 vom 16.11.2015 E. 9.1.
  • CR-Grodecki, Art. 20 GwG N. 7.
  • Vgl. z.B. BGE 129 II 438 E. 3.3; BVGer B-561/2014 vom 19.9.2017 Sachverhalt C; BVGer B-7096/2013 vom 16.11.2015 E. 9.
  • BGE 132 II 382 E. 7.1; BGer 2C_858/2017 vom 15.3.2018 E. 2.3; BGer 2C_97/2015 vom 28.4.2015 E. 2.2; CR-Grodecki, Art. 20 GwG N. 8.
  • BGer 2C_1055/2014 vom 2.10.2015 E. 3.3; BSK-Roth Pellanda/Kopp, Art. 37 FINMAG N. 27.
  • BGE 136 II 43 E. 3.3; BGer 2C_860/2017 vom 5.3.2018 E. 3.4; BGer 2C_1055/2014 vom 2.10.2015 E. 3.3; Bertschinger, Abwicklung, S. 524.
  • Aus der neueren Rechtsprechung BVGer A-2418/2021 vom 24.7.2023 E. 4.4.5; siehe auch BGE 136 II 43 E. 3.3; BGer 2C_858/2017 vom 15.3.2018 E. 2.3; BGer 2C_860/2017 vom 5.3.2018 E. 3.4; BGer 2C_1055/2014 vom 2.10.2015 E. 3.3; BSK-Roth Pellanda/Kopp, Art. 37 FINMAG N. 27.
  • BGE 136 II 43 E. 3.3; BGer 2C_860/2017 vom 5.3.2018 E. 3.4; BGer 2C_1055/2014 vom 2.10.2015 E. 3.3.
  • BGE 136 II 43 E. 3.3; BGer 2C_860/2017 vom 5.3.2018 E. 3.4; BGer 2C_1055/2014 vom 2.10.2015 E. 3.3.
  • BGE 136 II 43 E. 3.3; BGer 2C_860/2017 vom 5.3.2018 E. 3.4; BGer 2C_1055/2014 vom 2.10.2015 E. 3.3.
  • BGE 136 II 43 E. 3.3; BGer 2C_860/2017 vom 5.3.2018 E. 3.4; BGer 2C_1055/2014 vom 2.10.2015 E. 3.3.
  • Bertschinger, Abwicklung, S. 524.
  • FINMA, Bewilligungsentzug, Liquidation, Konkurs, https://www.finma.ch/de/durchsetzung/enforcementinstrumente/bewilligungsentzug-liquidation-und-konkurs/, besucht am 22.12.2024.
  • BGer 2C_352/2016 vom 9.12.2016 E. 4.1 m.w.H.; BGer 2C_303/2016 vom 24.11.2016 E. 2.6.1; BGer 2C_97/2015 vom 28.4.2015 E. 2.2 f. m.w.H.; BSK-Roth Pellanda/Kopp, Art. 37 FINMAG N. 24a.
  • BGer 2C_97/2015 vom 28.4.2015 E. 2.3; BSK-Roth Pellanda/Kopp, Art. 37 FINMAG N. 24a.
  • BGer 2C_1055/2014 vom 2.10.2015 E. 3.3; BGer 2C_97/2015 vom 28.4.2015 E. 2.3; BSK-Roth Pellanda/Kopp, Art. 37 FINMAG N. 24a, 27.
  • BSK-Roth Pellanda/Kopp, Art. 37 FINMAG N. 24b.
  • BSK-Meyer/Ryhner, Art. 134 KAG N. 3 f.; BSK-Roth Pellanda/Kopp, Art. 37 FINMAG N. 24.
  • BGer 2C_303/2016 vom 24.11.2016 E. 2.6.2; BGer 2C_894/2014 vom 18.2.2016 E. 6.7.2.
  • Bertschinger, Finanzmarktaufsichtsrecht, S. 636.
  • SHK-Brunnhofer/Leimgruber, Art. 20 GwG N. 2.
  • BGer 2C_894/2014 vom 18.2.2016 E. 6.7.2.
  • Die deutsche Fassung von Art. 20 Abs. 2 GwG lautet «Sie kann […]», die französische Fassung «Elle peut […]» und die italienische Fassung «La FINMA può […]».

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