Eine Kommentierung von Caroline Kindler
Herausgegeben von Damian K. Graf / Doris Hutzler
5. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen
Art. 24 Anerkennung
1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a. über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen; b. darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:
die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d. sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2 Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.
I. Selbstregulierungsorganisation
A. Begriff der Selbstregulierung
1 Die Selbstregulierung bezeichnet die mittelbare und unmittelbare Begründung sowie Durchsetzung von Rechten, Pflichten und Zuständigkeiten durch Private in Ausübung eines ihnen rechtlich zugestandenen Autonomiebereichs.
B. Bedeutung der Selbstregulierung im GwG
2 Das Konzept der Selbstregulierung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung stammt ursprünglich aus der Bankenbranche: Die seit 1977 bestehende Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) wird regelmässig als Beispiel für eine freiwillige (echte) Selbstregulierung angeführt.
C. Organisation
3 Das Gesetz schreibt für die SRO keine bestimmte Rechtsform vor: Nicht einmal eine eigene Rechtspersönlichkeit wird vorausgesetzt.
II. Anerkennung: Begriff und Rechtsnatur
4 Üblicherweise wird die von der FINMA erteilte Befugnis zur Ausübung einer Tätigkeit als «Bewilligung» bezeichnet.
III. Voraussetzungen (Abs. 1)
5 Ein Anspruch auf Anerkennung einer SRO besteht, wenn die in Abs. 1 lit. a-d genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
A. Reglement nach Art. 25 GwG (lit. a)
6 Art. 24 Abs. 1 lit. a GwG setzt voraus, dass eine SRO über ein Reglement nach Art. 25 GwG verfügt: Dieses Reglement muss die Sorgfaltspflichten der angeschlossenen Finanzintermediäre gemäss Art. 3–11a GwG konkretisieren und festlegen, wie diese zu erfüllen sind (Art. 25 Abs. 2 GwG). Zudem muss das Reglement (a) die Voraussetzungen für den Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären, (b) die Art und Weise der Kontrolle der Einhaltung der Pflichten nach Art. 3–11a GwG sowie (c) angemessene Sanktionen festlegen (Art. 25 Abs. 3 GwG). Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ist die FINMA daher verpflichtet, die Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Art. 25 GwG vorfrageweise zu prüfen und das Reglement zu genehmigen.
B. Überwachung der angeschlossenen Finanzintermediäre (lit. b)
7 Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. b GwG muss eine SRO im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachweisen, dass sie in der Lage ist, darüber zu wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach Art. 3–11a GwG einhalten. Da die Anerkennung der SRO durch die FINMA konstitutiv ist, kann eine SRO vor der Anerkennung keine Aufsichtstätigkeit aufnehmen.
C. Gewähr, Fachkenntnisse und Unabhängigkeit (lit. c)
8 Art. 24 Abs. 1 lit. c GwG verlangt, dass sowohl die SRO als auch die mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften Gewähr für eine einwandfreie Geschäfts- bzw. Prüfungstätigkeit bieten. Die mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften müssen ausserdem über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und unabhängig sein.
9 Bezüglich der Adressaten dieser Anforderungen stellt die geltende Bestimmung klar, dass auch die SRO selbst Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten muss. Die Lehre geht davon aus, dass dies bereits implizit aus dem bisherigen Wortlaut hervorgegangen sei, sodass die angepasste Formulierung lediglich eine Klarstellung darstellt.
1. Gewähr
10 Art. 24 Abs. 1 lit. c GwG setzt voraus, dass die SRO selbst «Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit» bietet und dass die mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften «Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit» bieten. Das Gewährsgebot wurde ursprünglich im Bankengesetz verankert (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG), um sicherzustellen, dass eine Bank von «charakterlich zuverlässigen und fachlich fähigen Personen geleitet wird».
2. Fachkenntnisse
11 Die mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Welche Anforderungen diesbezüglich zu stellen sind, kann laut Botschaft nicht allgemein beantwortet werden.
12 Die notwendige Fachkompetenz und Branchennähe stehen jedoch manchmal im Widerspruch zur geforderten Unabhängigkeit. Da branchenspezifische Kenntnisse in der Regel nur durch Tätigkeiten in der jeweiligen Branche erworben werden können, ergibt sich zwangsläufig eine gewisse Nähe zur Branche.
3. Unabhängigkeit
13 Die mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften müssen von der Geschäftsleitung und Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sein. Dies soll sicherstellen, dass die Kontrollpersonen möglichst unbeeinflusst von den Interessen der beaufsichtigten Finanzintermediäre agieren und sich auf die Aspekte der Aufsicht konzentrieren können. Es sollen daher jegliche Konstellationen vermieden werden, die die Entscheidungsfreiheit einschränken.
14 Eine vollständige, uneingeschränkte – sowohl formelle als auch materielle – Unabhängigkeit der Kontrollpersonen ist jedoch nicht immer möglich. Die Interessenbindung der Vorstandsmitglieder der SRO, die von den beaufsichtigten Finanzintermediären abberufen oder nicht wiedergewählt werden können, ist unvermeidbar. Selbst wenn, wie von Neese vorgeschlagen, sich Vorstandsmitglieder von operativen Tätigkeiten zurückhalten und einen Geschäftsführer einsetzen,
D. Sicherstellung der Einhaltung von Art. 24a GwG (lit. d)
15 Art. 24 Abs. 1 lit. d GwG verlangt für die Anerkennung der SRO, dass die von ihr mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitenden Prüfer:innen die Voraussetzungen nach Art. 24a GwG erfüllen. Dies bedeutet, dass die SRO nicht nur für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Zulassung verantwortlich ist, sondern auch die laufende Aufsicht über die Prüfgesellschaften und leitenden Prüfer:innen hinsichtlich der fortwährenden Einhaltung dieser Voraussetzungen sicherstellen muss.
IV. SRO der konzessionierten Transportunternehmen (Abs. 2)
16 Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 GwG unterliegt die Anerkennung der SRO von konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 der Voraussetzung, dass die SRO organisatorisch und personell «von der Geschäftsleitung» dieser Unternehmen unabhängig sein muss. Von dieser Regelung waren zwei SRO betroffen: die «SRO Post» sowie die «SRO SBB». Die PostFinance AG, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG, erhielt im Jahr 2013 die Bankbewilligung und steht seither unter der direkten Aufsicht der FINMA. Die «SRO SBB» wurde durch die «SRO VÖV» (Verband öffentlicher Verkehr) abgelöst, und stellte ihre Aufsichtstätigkeit im Jahr 2018 ein. Die dem GwG unterstellten Mitglieder wurden entweder von anderen SRO übernommen oder unterstellten sich der direkten Aufsicht der FINMA. Da somit keine der betroffenen SRO mehr existiert, ist diese Bestimmung aktuell gegenstandslos.
Literaturverzeichnis
Basse-Simonsohn Detlev Michael, Geldwäschereibekämpfung und organisiertes Verbrechen, Die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre und deren Konkretisierung durch Selbstregulierung, Bern 2002.
Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. Zürich/St. Gallen 2020.
Neese Martin, Kommentierung zu Art. 24 GwG, in: Peter Ch. Hsu/Daniel Flühmann (Hrsg.), Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz, Basel 2021.
Stadler Stephan, Die gelenkte Selbstregulierung im Bereich der Geldwäscherei, LeGes (3) 2006, S. 49-58.
Thelesklaf Daniel, Kommentierung zu Art. 24 GwG, in: Wyss Ralph/van Thiel Mark/Ordolli Stiliano (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, Geldwäschereigesetz, 3. Aufl., Zürich 2019.
Zysset Pascal, Kommentierung zu Art. 24 GwG, in: Peter V. Kunz/Thomas Jutzi/Simon Schären (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar (SHK) zum Geldwäschereigesetz (GwG), Bern/Zürich 2017.
Zysset Pascal, Selbstregulierung im Finanzmarktrecht, Grundlagen, verwaltungsrechtliche Qualifikationen und rechtsstaatlicher Rahmen, in: Dieter Zobl/Rolf H. Weber/Rolf Sethe, Schweizer Schriften zum Finanzmarktrecht, Band 124, Zürich 2017 (zit.: Zysset, Selbstregulierung).
Materialienverzeichnis
Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) vom 17.6.1996, BBl 1996 III 1101, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1996/3_1101_1057_993/de, besucht am 23.8.2024 (zit. Botschaft GwG 1996).
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bankengesetzes vom 13.5.1970, BBl 1970 1144, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1970/1_1144__/de, besucht am 23.8.2024 (zit. Botschaft BankG 1970).
Fussnoten
- Zysset, Selbstregulierung, Rz. 183.
- BGer 2C_887/2017 vom 23.3.2021 E. 3.3.1; BGer 2C_71/2018 vom 11.3.2019 E. 2.3; BGE 143 II 518 E. 10; BGE 125 IV 139 E. 3d.
- BGer 2C_71/2018 vom 11.3.2019 E. 2.3, mit weiteren Verweisen.
- Botschaft GwG 1996, S. 1102 f.; BGer 2C_887/2017 vom 23.3.2021 E. 4.3.1; BGE 125 IV 139 E. 3d.
- Botschaft GwG 1996, S. 1108.
- Botschaft GwG 1996, S. 1103, 1112.
- BGE 143 II 162 E. 2.3.
- Vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GwG.
- Vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b GwG.
- Vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG i.V.m. Art. 25 GwG.
- Vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d GwG.
- BGer 2C_887/2017 vom 23.3.2021 E. 4.3 f.
- BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 19; Basse-Simonsohn, Rz. 440.
- Liste abrufbar unter: https://www.finma.ch/de/bewilligung/selbstregulierungsorganisationen-sro/.
- So die AOOS, ARIF, SO-FIT, OAD FCT, SRO PolyReg, SRO SAV/SNV, SRO-SVV sowie SRO VQF.
- So die SRO/SLV, SRO Treuhand|Suisse sowie SRO SVIG.
- Vgl. bspw. Art. 5 FINIG, Art. 3 BankG, Art. 4 FinfraG, Art. 13 KAG.
- SHK-Zysset, Art. 24 GwG N. 20; BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 26.
- Stadler, S. 54; SHK-Zysset, Art. 24 GwG N. 20; BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 26.
- Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2654.
- SHK-Zysset, Art. 24 GwG N. 31; OFK-Thelesklaf, Art. 24 GwG N. 2.
- SHK-Zysset, Art. 24 GwG N. 31. Für Einzelheiten zu den inhaltlichen Voraussetzungen des Reglements siehe Kommentierung zu Art. 25 GwG.
- Stadler, S. 54.
- SHK-Zysset, Art. 24 GwG N. 37; BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 41.
- OFK-Thelesklaf, Art. 24 GwG N. 2; SHK-Zysset, Art. 24 GwG N. 38; BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 42.
- OFK-Thelesklaf, Art. 24 GwG N. 5.
- Siehe hierzu OK-Kindler, Art. 24a GwG.
- SHK-Zysset, Art. 24 GwG N. 38; BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 49.
- Botschaft BankG 1970, S. 1151.
- Vgl. Art. 11 FINIG, Art. 14 KAG, Art. 20 KVAG, Art. 67 VAG.
- BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 53.
- Botschaft GwG 1996, S. 1145.
- BGer 2C_894/2014 vom 18.2.2016 E. 6.4.
- SHK-Zysset, Art. 24 GwG N. 46.
- SHK-Zysset, Art. 24 GwG N. 47 f.; BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 54.
- Botschaft GwG 1996, S. 1146.
- SHK-Zysset, Art. 24 GwG N. 43; BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 56.
- BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 58.
- Botschaft GwG 1996, S. 1146.
- BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 58.
- Siehe hierzu die Kommentierung zu Art. 24a GwG N. 14 f.
- BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 64.
- OFK-Thelesklaf, Art. 24 GwG N. 4; SHK-Zysset, Art. 24 GwG N. 50; BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 61.
- BVGE 2007/49 E. 4.1.3.
- SHK-Zysset, Art. 24 GwG N. 51.
- BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 64.
- Botschaft GwG 1996, S. 1146.
- BSK-Neese, Art. 24 GwG N. 68.
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