-
- Art. 5a BV
- Art. 6 BV
- Art. 10 BV
- Art. 16 BV
- Art. 17 BV
- Art. 20 BV
- Art. 22 BV
- Art. 29a BV
- Art. 30 BV
- Art. 32 BV
- Art. 42 BV
- Art. 43 BV
- Art. 43a BV
- Art. 55 BV
- Art. 56 BV
- Art. 60 BV
- Art. 68 BV
- Art. 75b BV
- Art. 77 BV
- Art. 96 Abs. 2 lit. a BV
- Art. 110 BV
- Art. 117a BV
- Art. 118 BV
- Art. 123b BV
- Art. 136 BV
- Art. 166 BV
-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
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- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
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- Art. 701 OR
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- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
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- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
- Art. 12 BPR
- Art. 13 BPR
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- Art. 73a BPR
- Art. 75 BPR
- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
- Art. 44 DSG
- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
- Art. 46 DSG
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- Art. 47a DSG
- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
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- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
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- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- In Kürze
- I. Allgemeines
- II. Wahlorgan (Abs. 1)
- III. Wählbarkeit (Abs. 2)
- IV. Arbeitsverhältnis (Abs. 3)
- V. Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsverhältnis (Abs. 3bis)
- VI. Unabhängigkeit und Zuordnung (Abs. 4)
- VII. Sekretariat, Budget und Personal (Abs. 5)
- VIII. Beurteilung (Abs. 6)
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
In Kürze
Die Wahl und Stellung der Leiterin oder des Leiters des EDÖB (die oder der Beauftragte) ist entscheidend für die Unabhängigkeit und Legitimation der Aufsichtstätigkeit. Die oder der Beauftragte wird von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt und übt ihre bzw. seine Funktion unabhängig aus: Die oder der Beauftragte nimmt keine Weisungen an, untersteht dem Beurteilungssystem im BPG nicht und ist lediglich administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet. Sie oder er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget.
Die Wahl und die Amtsenthebung der oder des Beauftragten fallen in die Zuständigkeit der Vereinigten Bundesversammlung. Für die weiteren Arbeitgeberentscheide gegenüber der oder dem Beauftragten ist die Gerichtskommission zuständig. Das Bundespersonalrecht findet auf das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten nur Anwendung, soweit das DSG und dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
I. Allgemeines
1 Art. 43 regelt die Wahl und die Stellung der Leiterin oder des Leiters des EDÖB, welche die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften beaufsichtigt (Art. 4 Abs. 1 DSG).
2 Terminologisch ist die oder der Beauftragte als Person vom EDÖB als Behörde zu unterscheiden: Geht es um die Person der Leiterin bzw. des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wird von "der oder dem Beauftragten" gesprochen; ist dagegen die Behörde des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten im institutionellen Sinn gemeint, wird die Abkürzung "EDÖB" verwendet.
3 Während die oder der Beauftragte nach bisherigem Recht vom Bundesrat gewählt wurde und die Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung genehmigt werden musste (Art. 26 Abs. 1 aDSG), ist nach dem geltenden Recht die Vereinigte Bundesversammlung für die Wahl der oder des Beauftragten zuständig (Art. 43 Abs. 1 DSG). Mit der Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung soll die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten und ihre bzw. seine demokratische Legitimität gestärkt werden.
4 Im Zentrum dieser Bestimmung zur Wahl und Stellung steht die Gewährleistung der Unabhängigkeit der oder des Beauftragten als Person und des EDÖB als Behörde. Der Begriff der Unabhängigkeit beinhaltet die institutionelle Unabhängigkeit, die funktionelle Unabhängigkeit und die materielle Unabhängigkeit.
Die institutionelle Unabhängigkeit bedeutet, dass der EDÖB organisatorisch keiner anderen Behörde unterstellt ist. Dies schliesst jedoch eine administrative Zuordnung, wie im Falle des EDÖB zur Bundeskanzlei (BK) nicht aus (siehe Art. 43 Abs. 4 zweiter Satz DSG).
Die funktionelle Unabhängigkeit verlangt, dass der EDÖB seine Aufgaben und Befugnisse unabhängig ausübt, ohne von irgendeiner Stelle Weisungen zu erhalten (siehe Art. 43 Abs. 4 Satz 1 DSG) und die oder der Beauftragte keinem Beurteilungssystem gemäss Art. 4 Abs. 3 BPG unterstellt wird (siehe Art. 43 Abs. 6 DSG). Die funktionelle Unabhängigkeit des EDÖB wird zudem dadurch sichergestellt, dass die oder der Beauftragte in einem 100%-Pensum angestellt wird (Art. 8 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten), Nebenbeschäftigungen nur sehr beschränkt möglich sind (Art. 46 und 47 DSG) und die oder der Beauftragte nur in sehr restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen des Amtes enthoben werden kann (Art. 44 Abs. 3 DSG).
Die materielle Unabhängigkeit erfordert, dass die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit der EDÖB seine Aufgaben und Befugnisse unabhängig ausüben kann, d.h. nicht nur auf dem Papier, sondern auch tatsächlich die Möglichkeit hat, seinen gesetzlichen Auftrag unabhängig zu erfüllen. Diese materielle Unabhängigkeit beinhaltet insbesondere, dass der EDÖB über ein ständiges Sekretariat und Budget verfügt und sein Personal selbständig anstellen darf (siehe Art. 43 Abs. 5 DSG).
5 Die Revision dieser Bestimmung zur Wahl, zur Stellung und zum Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten erfolgte in drei Schritten:
In einem ersten Schritt verstärkte das Parlament die Unabhängigkeit des EDÖB, indem es das Bundesgesetz vom 28. September 2018 über die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680
Bundesgesetz über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (AS 2019 625). verabschiedete, die zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gehört.In einem zweiten Schritt stärkte das Parlament im Rahmen der Totalrevision des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 die Unabhängigkeit des EDÖB weiter und legte fest, dass die oder der Beauftragte neu von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt wird. Die Änderung des Wahlorgans wurde erst in der parlamentarischen Debatte entgegen der Ansicht des Bundesrates eingeführt, der an der bisherigen Lösung festhielt.
Botschaft 2017, S. 7087 f. Vgl. auch SHK-Baeriswyl, Art. 43 DSG, N. 3. Bereits die parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer 16.409Parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer 16.409 vom 15. März 2016 «Wahlverfahren für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder die -beauftragte». verlangte, dass die oder der Beauftragte von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt wird. In der parlamentarischen Debatte wurde die Stärkung der Unabhängigkeit und Stellung des EDÖB und die erhöhte demokratische Legitimation angeführt, um für eine Änderung des Wahlverfahrens zugunsten der Vereinigten Bundesversammlung zu argumentieren. Der Bundesrat und die Verfechter der bisherigen Lösung befürchteten eine Politisierung der Wahl, die durch verschiedene Interessensgruppen im Parlament beeinflusst werden könnte und betonten, dass auch nach der bisherigen Lösung die Vereinigte Bundesversammlung die Wahl durch den Bundesrat genehmigen muss und damit einbezogen wird.Amtliches Bulletin 2019 N 1777 (NR Romano) und N 1819 f. (Bundesrätin Keller-Sutter). In einem dritten Schritt wurden einzelne Aspekte des Arbeitsverhältnisses auf Gesetzesstufe präzisiert und der Bundesversammlung die Kompetenz erteilt, Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten zu erlassen (Parlamentarische Initiative SPK-N 21.443
Parlamentarische Initiative SPK-N 21.443 vom 15. April 2021 «Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten». ). Die mit der parlamentarischen Initiative SPK-N 21.443 einhergehenden Änderungen des totalrevidierten DSG sowie die neugeschaffenen Ausführungsbestimmungen wurden am 17. Juni 2022 verabschiedet und treten gleichzeitig mit der Totalrevision des DSG in Kraft (1.9.2023). Sie führten dazu, dass sich die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten auch im Arbeitsverhältnis niederschlägt.
6 Art. 43 Abs. 4 und 5 DSG bleiben im Verhältnis zum alten Recht (Art. 26 Abs. 4 und 5 DSG) unverändert, wobei Art. 43 Abs. 5 DSG um Art. 45 DSG zum Budgetprozess ergänzt wurde. Art. 43 Abs. 3 erster Satz entspricht Art. 26 Abs. 2 DSG und wurde und um drei Sätze zur Pensionskasse der oder des Beauftragten erweitert.
7 Art. 43 DSG hält sich an die Vorgaben des europäischen Rechts in Art. 15 des modernisierten 108+ Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, Art. 41 ff. der Schengen-relevanten EU-Richtlinie 2016/680 sowie an den in Art. 51 ff. der EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679 vorgesehenen Standard für eine wirksame Datenschutzaufsicht im Zusammenhang mit dem Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (Art. 45 Abs. 2 lit. b EU-Datenschutzgrundverordnung)
II. Wahlorgan (Abs. 1)
8 Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die oder den Beauftragten. Die Gerichtskommission ist für die Stellenausschreibung und die Vorbereitung der Wahl zuständig (Art. 40a Abs. 1 lit. d und Abs. 2 erster Satz ParlG; siehe auch Art. 2 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten).
9 Art. 43 Abs. 1 DSG stützt sich auf Art. 168 Abs. 2 BV, wonach ein Gesetz die Bundesversammlung ermächtigen kann, weitere Personen als jene nach Art. 168 Abs. 1 BV (die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General) zu wählen. Beispiele hierfür sind die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt und die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (siehe Art. 20 und 23 StBOG).
10 Das europäische Recht schreibt das Verfahren zur Wahl der Mitglieder der Datenschutzbehörde nicht vor (vgl. Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680; ebenso Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679). Gemäss diesen Rechtsakten ist es Sache der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Ernennung in einem transparenten Verfahren erfolgt, und eine Ernennung durch das Parlament, die Regierung, das Staatsoberhaupt oder eine unabhängige Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats damit betraut wird, vorzusehen.
III. Wählbarkeit (Abs. 2)
11 Als Beauftragte oder Beauftragter ist gemäss Abs. 2 wählbar, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Stimmberechtigt in Bundesssachen sind gemäss Art. 136 Abs. 1 BV alle Schweizerinnen und Schweizern, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Insbesondere das Schweizer Bürgerrecht wird folglich für das Amt der oder des Beauftragten vorausgesetzt.
12 Diese Bestimmung zur Wählbarkeit, die auf die Stimmberechtigung abstellt, findet sich analog in anderen Bundesgesetzen.
13 Anforderungen an die sachliche und persönliche Eignung der oder des Beauftragten werden im DSG nicht ausdrücklich festgehalten.
14 Die oder der Beauftragte wird keiner Personensicherheitsprüfung durch die Bundesverwaltung unterzogen (Art. 29 Abs. 4 lit. ebis ISG), was dazu führt, dass die Prüfung von Sicherheitsaspekten ebenfalls in der Verantwortung des Wahlorgans liegt.
IV. Arbeitsverhältnis (Abs. 3)
15 Das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten richtet sich nach dem BPG, soweit das DSG nichts anderes vorsieht. Das BPG gilt folglich subsidiär, für den Fall, dass das DSG keine Spezialbestimmungen vorsieht. Im DSG finden sich an folgenden Stellen abweichende oder präzisierende Bestimmungen:
Art. 43 Abs. 1 und 2 DSG (Wahl)
Art. 43 Abs. 3 DSG (Pensionskasse)
Art. 43 Abs. 3bis DSG (Gesetzliche Grundlage für die Ausführungsbestimmungen)
Art. 43 Abs. 4 erster Satz DSG (Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit)
Art. 43 Abs. 6 DSG (Beurteilungssystem)
Art. 44 Abs. 1 und 2 DSG (Amtsdauer und Kündigung)
Art. 44 Abs. 3 DSG (Amtsenthebung)
Art. 44a DSG (Verwarnung)
Art. 46 DSG (Unvereinbarkeit)
Art. 47 DSG (Nebenbeschäftigung)
Art. 47a DSG (Ausstand)
Art. 72 DSG (Übergangsbestimmung)
Art. 72a DSG (Übergangsbestimmung)
Abweichungen vom Bundespersonalrecht sind insbesondere dann erforderlich, wenn es die Unabhängigkeit der oder des Beauftragten oder das besondere Wahlverfahren (Wahl durch die Vereinigte Bundesversammlung) verlangen.
16 Art. 43 Abs. 3 enthält sodann in den Sätzen 2-4 eine präzisierende Bestimmung für die Beauftragte oder den Beauftragten in Bezug auf die berufliche Vorsorge. Eine solche Regelung ist notwendig, da gemäss dem Bericht der SPK-N das BPG hier nicht direkt zur Anwendung kommt.
V. Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsverhältnis (Abs. 3bis)
17 Das Parlament und nicht der Bundesrat ist aufgrund seiner Stellung als Wahlorgan für den Erlass der Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten zuständig. Dass die Ausführungsbestimmungen vom Wahlorgan erlassen werden, ist aus Gründen der Kohärenz und der Wahrung der Unabhängigkeit zu begrüssen. Das Parlament hat diese Arbeiten im Rahmen der parlamentarischen Initiative SPK-N 21.443 an die Hand genommen und am 17. Juni 2020 die "Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte" verabschiedet.
18 Die Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten stützt sich auf Art. 43 Abs. 3bis DSG.
die wichtigsten Arbeitgeberentscheide betreffend die Wahl der oder des Beauftragten und die Amtsenthebung in die Zuständigkeit der Vereinigten Bundesversammlung fallen (rein deklaratorischer Verweis in Art. 2 Abs. 1), während die Gerichtskommission für die weiteren Arbeitgeberentscheide (z.B. Stellenausschreibung) gegenüber der oder dem Beauftragten zuständig ist (Art. 2 Abs. 3).
das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten durch eine zustimmungsbedürftige Wahlverfügung der Bundesversammlung begründet wird (Art. 3 Abs. 1) und anders als andere Magistratspersonen die oder der Beauftragte weder einen Eid noch ein Gelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ablegen muss (Art. 3 Abs. 4).
Bericht der SPK-N, S. 12. Siehe auch OFK-Petermann Büttler, Art. 43 DSG, N. 6.
die oder der Beauftragte spätestens am Ende des Jahres aus ihrem oder seinem Amt ausscheidet, in dem sie oder er das 68. Altersjahr vollendet (Art. 4 Abs. 2).
die oder der Beauftragte in der Lohnklasse 34 nach Artikel 36 BPV eingereiht wird (Art. 5 Abs. 1) und weder Leistungsprämien nach Artikel 49 BPV noch Spontanprämien nach Artikel 49a BPV ausgerichtet werden können (Art. 6 Abs. 1).
die oder der Beauftragte für die berufliche Vorsorge im Rahmen des Vorsorgewerks Bund versichert ist (Art. 7).
der Beschäftigungsgrad der oder des Beauftragten 100 Prozent beträgt (Art. 8) und sie oder er den Wohnsitz in der Schweiz haben muss (Art. 9).
die Gerichtskommission gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 10).
eine vorläufige Einstellung der oder des Beauftragten im Amt nur unter den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 5 VG möglich ist und die Vorschriften des Bundespersonalrechts (Art. 103 und 103a BPV) ausgeschlossen sind (Art. 11).).
die Gerichtskommission der oder dem Beauftragten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich eine Entschädigung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn zusprechen kann, wenn der Einzelfall dies rechtfertigt (Art. 12; zu den Ausnahmen vgl. Art. 12 Abs. 3 und zur Rückerstattungspflicht vgl. Art. 12 Abs. 5).
sich die Datenbearbeitung von Personendaten der oder des Beauftragten im Rahmen ihres bzw. seines Arbeitsverhältnisses vorbehaltlich der Bestimmungen der Parlamentsverwaltungsverordnung (ParlVV) nach der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV) richtet (Art. 13).
VI. Unabhängigkeit und Zuordnung (Abs. 4)
19 Die oder der Beauftragte übt gemäss Art. 43 Abs. 4 erster Satz DSG ihre bzw. seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde oder eines Dritten einzuholen oder entgegenzunehmen. Die Weisungsfreiheit beinhaltet zwei Elemente: Die oder der Beauftragte darf weder aktiv Weisungen einholen noch passiv solche entgegennehmen. Dies betrifft sowohl Weisungen von anderen öffentlichen Behörden wie auch von privaten Drittpersonen.
20 Mit der Weisungsungebundenheit des EDÖB werden insbesondere die europarechtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde in Art. 12bis Abs. 4 im modernisierten 108+ Übereinkommen des Europarates und Art. 42 Abs. 1 und 2 der Schengen-relevanten Richtlinie (EU) 2016/680 sowie Art. 52 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit dem Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (vgl. Art. 45 Abs. 2 lit. b der EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679) berücksichtigt.
21 Auch nach der Totalrevision des DSG bilden die oder der Beauftragte und das ständige Sekretariat des EDÖB eine dezentralisierte Verwaltungseinheit ohne Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 3 RVOG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b RVOV i.V.m. Anhang 1 lit.. A Ziff. 2.1.1).
22 Die institutionelle und funktionelle Unabhängigkeit des EDÖB bei gleichzeitiger administrativer Zuordnung zur BK zeigt sich auch am vorgeschriebenen Kommunikationsweg. Art. 37 Abs. 1 DSV sieht vor, dass der EDÖB über die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler mit dem Bundesrat kommuniziert. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist dabei verpflichtet, die Vorschläge, Stellungnahmen und Berichte unverändert an den Bundesrat weiterzuleiten. Berichte zuhanden der Bundesversammlung reicht der EDÖB jedoch nicht über die BK, sondern direkt über die Parlamentsdienste ein (Art. 37 Abs. 2 DSV).
23 Es stellt sich die Frage, ob es statt der administrativen Zuordnung zur BK geeignetere verwaltungsorganisationsrechtliche Lösungen für den EDÖB gäbe. Eine administrative Zuordnung des EDÖB zu den Parlamentsdiensten würde allerdings künstlich wirken, da zwischen den Aufgaben des EDÖB und denjenigen der Parlamentsdienste keinerlei Zusammenhang besteht. Der vollständige Verzicht auf eine administrative Zuordnung wie sie beispielsweise für das Bundesgericht gilt, hätte zur Folge, dass die Zusammenarbeit zwischen dem EDÖB und den Bundesorganen nicht mehr gleich eng wäre, würde die oder der Beauftragte als Person oder der EDÖB als Behörde nicht mehr der Bundesverwaltung angehören.
VII. Sekretariat, Budget und Personal (Abs. 5)
24 Die personellen und finanziellen Ressourcen sind für die materielle Unabhängigkeit des EDÖB entscheidend.
25 Der EDÖB muss über ausreichend Personal- und Informatikressourcen verfügen, um seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
26 Artikel 43 Absatz 5 zweiter Satz DSG sieht wie bisher vor, dass die oder der Beauftragte ihr bzw. sein Personal selbst anstellt und dabei über gewisse Kompetenzen verfügt. Sie oder er unterzeichnet beispielsweise die Arbeitsverträge.
VIII. Beurteilung (Abs. 6)
27 Die oder der Beauftragte untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Art. 4 Abs. 3 BPG. Dieses Beurteilungssystem nach dem BPG bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten. Da der EDÖB seine Funktion unabhängig wahrnimmt und keinen Weisungen unterliegt, muss er vom Beurteilungssystem des BPG ausgenommen sein.
28Anstatt einer leistungsgerechten Entlöhnung mit Prämien wurde für die Leiterin oder den Leiter des EDÖB eine leistungsunabhängige Lohnentwicklung nach dem Modell der Bundesanwältin bzw. des Bundesanwalts vorgesehen. Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis erhöht sich der Lohn auf den 1. Januar jedes Jahres um drei Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse, bis er diesen Höchstbetrag erreicht (vgl. Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin).
29 Die Pflicht des EDÖB, über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten (Art. 57 DSG), ist vor dem Hintergrund des fehlenden Beurteilungssystems von zentraler Bedeutung. Bei Amtspflichtverletzungen besteht zudem die Möglichkeit der Verwarnung (Art. 44a DSG). Handelt es sich um eine schwere Verletzung der Amtspflichten fällt (ultima ratio) eine Amtsenthebung (Art. 44 Abs. 3 DSG) oder die Nichtwiederwahl durch die Bundesversammlung in Betracht.
30 Die oder der Beauftragte und die Institution des EDÖB sind nicht frei von jeglicher Form der Aufsicht. Die Tätigkeit des EDÖB unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, da seine Verfügungen bis zum Bundesgericht angefochten werden können. Zudem untersteht der EDÖB der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (Art. 8 Abs. 1 lit. a FKG; vgl. zu den Schengen-relevanten Vorgaben: Art. 42 Abs. 6 der EU-Richtlinie 2016/680). Die Art und Weise der Finanzkontrolle hat dabei der Unabhängigkeit des EDÖB Rechnung zu tragen. Schliesslich bleibt der EDÖB auch der Oberaufsicht der Bundesversammlung unterstellt (Art. 169 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 FKG unterstehen die eidgenössischen Gerichte, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle nur soweit sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient. Eine entsprechende Ergänzung von Art. 8 Abs. 2 FKG um die oder den Beauftragten ist unseres Erachtens zwecks Stärkung ihrer oder seiner Unabhängigkeit zumindest prüfenswert.
Die vertretene Auffassung widerspiegelt die persönliche Meinung der Autorenschaft und bindet nicht das Bundesamt für Justiz.
Literaturverzeichnis
Baeriswyl Bruno, Kommentierung zu Art. 43 DSG, in: Baeriswyl Bruno/Pärli Kurt/Blonski Dominika (Hrsg.), Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2023.
Huber René, Kommentierung zu Art. 43 DSG, in: Maurer-Lambrou, Urs/Blechta, Gabor-Paul (Hrsg.), Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2014.
Petermann Büttler Judith, Kommentierung zu Art. 43 DSG, in: Bieri Adrian / Powell Julian (Hrsg.), Datenschutzgesetz, Orell Füssli Kommentar, Zürich 2023.
Materialienverzeichnis
Botschaft des Bundesrates vom 15.9.2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (BBl 2017 S. 6941).
Bericht des Bundesamtes für Justiz von Oktober 2018 zum Bundesgesetz über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung; Bericht der SPK-N vom 27.1.2022 zur parlamentarischen Initiative 21.443 «Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten» (BBl 2022 S. 345).
Erläuternder Bericht des BJ zur Datenschutzverordnung DSV vom 31.8.2022.
30. Tätigkeitsbericht des EDÖB, 2022/2023.