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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
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ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Entstehungsgeschichte
- II. Bedeutung der Vorschrift
- III. Kommentierung des Normtextes
- Materialien
- Literaturverzeichnis
I. Entstehungsgeschichte
1 Art. 47 Abs. 2 BPR, der es den Majorzkantonen erlaubt, im kantonalen Recht die Möglichkeit einer stillen Wahl vorzusehen, wurde im Jahr 1994 ins BPR eingefügt.
2 Art. 50 BPR, der die (bundesrechtliche) Regelung der stillen Wahl in Art. 47 Abs. 2 BPR ergänzt und im Wesentlichen eine Beschränkung der Wählbarkeit auf die im Anmeldeverfahren vorgeschlagenen Personen vorsieht (sog. numerus clausus), wurde erst mit der Teilrevision vom 23. März 2007 eingefügt. Von 1994 bis 2007 konnte in den Majorzkantonen mit der Möglichkeit einer stillen Wahl bei mehr als einer einzigen gültigen Anmeldung anlässlich des Wahlgangs mithin weiterhin für alle wählbaren Personen (und nicht nur die im Anmeldeverfahren Vorgeschlagenen) gestimmt werden.
II. Bedeutung der Vorschrift
A. Allgemeines
3 Das kantonale Recht der Majorzkantone kann eine stille Wahl vorsehen, wenn bis zum Wahlanmeldeschluss bei der zuständigen kantonalen Behörde nur eine einzige gültige Kandidatur eingetroffen ist.
4 Art. 50 BPR regelt das Vorgehen für Kantone mit der Möglichkeit einer stillen Wahl, wenn während des Anmeldeverfahrens mehrere gültige Kandidaturen eintreffen, eine stille Wahl folglich ausser Betracht fällt und es zu einem Urnengang kommt. In einem solchen Fall sind gemäss Art. 50 Abs. 1 BPR alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidierenden auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen. Anlässlich des Wahlgangs sind nur die vorgedruckt aufgeführten Kandidierenden wählbar. Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidierende lauten, sind ungültig. Das Anmeldeverfahren führt mithin – abweichend vom Grundsatz gemäss Art. 47 Abs. 1 BPR, wonach für jede wählbare Person gestimmt werden kann – zu einen numerus clausus wählbarer Personen.
5 Das Wahlverfahren in Majorzkantonen mit der Möglichkeit einer stillen Wahl wurde mit Art. 50 BPR an dasjenige in Proporzkantonen angeglichen. So findet auch in Proporzkantonen ein obligatorisches Wahlanmeldeverfahren statt und können anlässlich des Urnengangs nur noch die Kandidierenden des Wahlkreises gewählt werden.
B. Rechtsvergleich
6 Von den heutigen sechs Majorzkantonen (GL, UR, AR, AI, OW, NW) besteht nur in den Kantonen Obwalden und Nidwalden die Möglichkeit stiller Nationalratswahlen.
7 Geht im Kanton Obwalden bis zum Ablauf der Anmeldefrist am 48. Tag vor der Wahl (12.00 Uhr) mehr als eine gültige Kandidatur bei der Staatskanzlei ein, so lässt die Staatskanzlei die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten für den Nationalrat in ausgeloster Reihenfolge mit Namen, Vornamen, Jahrgang, Beruf und Adresse je auf einen amtlichen Wahlzettel (zur Stimmabgabe durch Ankreuzen) drucken.
8 Im Kanton Nidwalden erstellt das kantonale Abstimmungsbüro bei mehreren gültigen Kandidaturen unmittelbar nach der Bereinigung der Wahlvorschläge den Wahlzettel mit den vorgedruckten Kandidaturen.
III. Kommentierung des Normtextes
A. Vorgedruckte Wahlzettel (Abs. 1)
9 Kennt das kantonale Recht die Möglichkeit der stillen Wahl, so sind alle fristgerecht vorgeschlagenen Kandidierenden auf dem Wahlzettel vorgedruckt aufzuführen.
10 Während es den Majorzkantonen ohne die Möglichkeit stiller Wahlen untersagt ist, vorgedruckte Wahlzettel zu verteilen, sind die Majorzkantone mit der Möglichkeit stiller Wahlen gemäss Art. 50 Abs. 1 BPR dazu verpflichtet, vorgedruckte Wahlzettel zu erstellen. Welche Angaben der Kandidierenden abzudrucken und welche Zusätze («bisher», «neu», Parteizugehörigkeit) erforderlich oder zulässig sind, ergibt sich aus dem kantonalen Recht.
11 Art. 7 VPR, wonach Wahlzettel mit Vordruck genügend Platz frei lassen müssen, um der Wählerschaft das Panaschieren und das Kumulieren gut leserlich zu ermöglichen, ist in Majorzkantonen mit stiller Wahl nicht anwendbar, zumal nur eine Person zu wählen ist.
B. Eigenhändiges Ankreuzen (Abs. 2)
12 Für die Stimmabgabe kreuzt der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug der kandidierenden Person an.
13 Aus Art. 50 Abs. 2 BPR ist sodann zu schliessen, dass in Kantonen mit der Möglichkeit einer stillen Wahl nur das Ankreuzen von fristgerecht vorgeschlagenen Kandidierenden zulässig ist. Nicht zulässig ist demgegenüber das Notieren von Namen anderer nach Art. 136 Abs. 1 BV theoretisch wählbarer Personen, was mit dem Ungültigkeitsgrund gemäss Art. 50 Abs. 3 lit. a BPR verdeutlicht wird.
C. Ungültigkeitsgründe (Abs. 3)
14 Mit Art. 50 Abs. 3 BPR wird der Ungültigkeitskatalog gemäss Art. 49 Abs. 1 BPR für Kantone mit der Möglichkeit einer stillen Wahl um zwei bundesrechtliche Ungültigkeitsgründe ergänzt. In den Kantonen, in welchen zur Ermöglichung einer stillen Wahl ein Anmeldeverfahren durchgeführt wird, sind bei der Beurteilung der Wahlzettel anlässlich eines Urnengangs nebst den Ungültigkeitsgründen gemäss Art. 49 Abs. 1 BPR auch diejenigen gemäss Art. 50 Abs. 3 BPR sowie die mit dem kantonalen Verfahren zusammenhängenden Ungültigkeitsgründe zu beachten.
15 Gemäss Art. 50 Abs. 3 lit. a BPR sind Stimmen ungültig, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten. Dieser Ungültigkeitsgrund hat eine Bindung an die im Anmeldeverfahren vorgeschlagenen Personen zur Folge. Beim Ausbleiben einer stillen Wahl infolge mehrerer gültiger Wahlvorschläge sind anlässlich des Wahlgangs – anders als in Art. 47 Abs. 1 BPR vorgesehen – nur noch die im Anmeldeverfahren Vorgeschlagenen und auf dem Wahlzettel vorgedruckten Kandidierenden wählbar. Der aus dieser Bindung resultierende numerus clausus an wählbaren Personen wird von der Lehre teilweise kritisch beurteilt. Zur besseren Wahrung der Wahlfreiheit der Stimmberechtigten sollte es nach Weber möglich sein, nebst dem Ankreuzen von vorgedruckten Kandidaturen auf einer leeren Linie den Namen jeder wählbaren Person zu notieren.
16 Majorzkantone können aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Bevölkerungszahl nur eine Person in den Nationalrat wählen. Entsprechend sieht Art. 50 Abs. 3 lit. b BPR vor, dass (vorgedruckte) Wahlzettel ungültig sind, auf welchen mehr als eine Kandidatur angekreuzt ist. Dieser Ungültigkeitsgrund ist das Pendant zu Art. 49 Abs. 1 lit. a BPR, wonach (leere) Wahlzettel (in Majorzkantonen ohne Möglichkeit einer stillen Wahl) ungültig sind, die Namen verschiedener Personen enthalten. Die Bestimmung soll – wie auch Art. 49 Abs. 1 lit. a BPR – sicherstellen, dass der Wählerwille eindeutig zum Ausdruck kommt.
17 Ungültige Wahlzettel fallen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ausser Betracht.
Materialien
Botschaft über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative und über weitere Änderungen der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 31.5.2006, BBl 2006 S. 5261 ff. (zit. Botschaft 2006).
Kreisschreiben des Regierungsrats des Kantons Obwalden zur Erneuerungswahl des Nationalrats und des Ständerats für die Amtsdauer 2019 bis 2023 vom 20.10.2019, Amtsblatt Nr. 18, 2.5.2019 (zit. Kreisschreiben Kanton Obwalden 2019).
Literaturverzeichnis
Weber Anina, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, Zürich 2016.