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- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
- I. Allgemein
- II. Entstehungsgeschichte
- III. Die Berechtigten
- A. Allgemein
- B. Parteistellung
- C. Prozessuale Folgen der Parteistellung
- IV. Akteneinsichtsrecht
- A. Aktenführungspflicht als Voraussetzung
- B. Umfang des Akteneinsichtsrechts
- C. Modalitäten des Akteneinsichtsrechts
- D. Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht
- E. Beschwerdeverfahren
- V. «Teilnahmerecht»
- A. Recht auf vorgängige Äusserung
- B. Abgrenzung zu Art. 65a IRSG
- VI. Einschränkungen
- A. Einschränkungsgründe (Art. 80b Abs. 2)
- B. Schranken der Einsichtsverweigerung
- C. Verfahrensfragen
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Allgemein
1 Die Parteien des Verfahrens betreffend die akzessorische Rechtshilfe haben Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich auf Eröffnung von Verfügungen, Akteneinsicht, vorgängige Äusserung sowie Begründung der Verfügungen.
2 Art. 80b Abs. 1 IRSG regelt einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, namentlich das Akteneinsichtsrecht und das Teilnahmerecht. Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG enthalten Bestimmungen zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Ergänzt bzw. konkretisiert wird Art. 80b IRSG von Art. 26, 27, 28 und 30 VwVG.
3 In Bezug auf das in Art. 80b Abs. 1 IRSG stipulierte «Teilnahmerecht» gilt es zu beachten, dass die Rechtsprechung im Wesentlichen das Recht auf vorgängige Äusserung hieraus ableitet und damit nicht die Teilnahmerechte im Rahmen der ausländischen Strafuntersuchung gemeint sind.
4 Die Verfahrensbestimmungen von Art. 80b IRSG richten sich an die Ausführungsbehörden – mithin insbesondere kantonale Staatsanwaltschaften (Art. 55 Abs. 1 StPO), die Bundesanwaltschaft bzw. Verwaltungsstrafbehörden (Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 IRSG) sowie das Bundesamt für Justiz in den Fällen nach Art. 79a IRSG. Diese sind zuständig für die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Träger der Rechte ist hingegen die Partei des Rechtshilfeverfahrens («die Berechtigten»).
5 Für den Rechtshilfeverkehr mit den USA enthält Art. 9 BG-RVUS eine identische Regelung.
II. Entstehungsgeschichte
6 Art. 80b IRSG wurde im Rahmen der Revision des IRSG vom 4. Oktober 1996 (in Kraft getreten am 1. Februar 1997) ins Gesetz aufgenommen und sein Wortlaut ist seitdem unverändert geblieben.
7 In der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Fassung des IRSG war das Teilnahmerecht nicht explizit geregelt. Das Akteneinsichtsrecht war hingegen in Art. 79 Abs. 3 IRSG verankert. In Bezug auf das Akteneinsichtsrecht sah der frühere Art. 76 Abs. 3 IRSG vor, dass für dessen Ausübung auch im kantonalen Verfahren die Art. 6, 26 und 27 VwVG gelten und dass das Rechtshilfeersuchen und die zugehörigen Unterlagen durch den Berechtigten eingesehen werden dürfen, soweit dies für die Wahrung seiner Interessen notwendig ist. Dem Beschuldigten, der durch die Rechtshilfemassnahme nicht persönlich betroffen war, sollte das Akteneinsichtsrecht nur zustehen, wenn er in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und zwar «nur im Interesse der Wahrung seiner Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren» (Art. 79 Abs. 3 S. 2 und 3 IRSG in der bis 1. Februar 1997 geltenden Fassung).
III. Die Berechtigten
A. Allgemein
8 Das Akteneinsichtsrecht und das Teilnahmerecht i.S.v. Art. 80b Abs 1 IRSG stehen den Berechtigten zu. Gemäss konstanter Praxis ist Berechtigter nach Art. 80b Abs 1 IRSG derjenige, dem Parteistellung im Rechtshilfeverfahren zukommt.
B. Parteistellung
9 Anders als in einer Strafuntersuchung steht bei der kleinen Rechtshilfe nicht die beschuldigte Person im Zentrum des Verfahrens, sondern insbesondere Beweise und Vermögenswerte. Entsprechend hängt die Parteistellung von der Beziehung zum Beweismittel oder Vermögenswert ab.
10 Keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren kommt dem ersuchenden Staat zu.
11 Nachfolgend einige Beispiele, welche Person bei spezifischen Rechtshilfehandlungen als Partei – und somit als Berechtigter im Sinne Art. 80b Abs 1. IRSG – gilt:
Bei Massnahmen betreffend ein Bankkonto
Erhebung von Kontoinformationen, Kontosperre sowie Herausgabe von Vermögenswerten. grundsätzlichEs resultiert keine Parteistellung des Kontoinhabers, falls er die ihn betreffenden Kontoinformationen einem Dritten (z.B. einem Treuhänder, Bevollmächtigten) anvertraut hat und diese bei diesem Dritten sichergestellt wurden. Vgl. BGer 1C_639/2013 vom 22.8.2013 E. 1.3.2. nur der KontoinhaberArt. 9a lit. a IRSV. , subsidiär allenfalls der sog. «wirtschaftlich Berechtigte»War die einzige Kontoinhaberin eine juristische Person, die aufgelöst wurde, so kann dem wirtschaftlich Berechtigten als eine Art Rechtsnachfolger der Kontoinhaberin Parteistellung zukommen. Vgl. hierzu Ludwiczak Glassey/Bozanigo, S. 150 f. und in Ausnahmefällen die kontoführende Bank.Dangubic, S. 113 f.; BGE 137 IV 134 E. 6.1; BGE 128 II 211 E. 2.3. Bei Hausdurchsuchungen (Art. 244 StPO)
Inkl. Sicherstellungen von Gegenständen und elektronischen Daten sowie Vermögenswerten im Rahmen der Hausdurchsuchung. Dies gilt auch in Bezug auf Server mit Fernzugriff: BstGer RR.2020.11 vom 21.7.2020 E. 4.5. diejenige Person, die die tatsächliche Verfügungsmacht über die durchsuchten Räume innehat.BGE 137 IV 134 E. 6.2. Dies kann sowohl der Mieter als auch der Eigentümer sein.Vgl. Art. 9a lit. b IRSV. Bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge
Inkl. Sicherstellung des Fahrzeuges und von Gegenständen (inkl. elektronische Daten) und Vermögenswerten, die sich darin befinden. der Fahrzeughalter.Vgl. Art. 9a lit. c IRSV. Bei Herausgabeverfügungen (Art. 265 StPO) die zur Herausgabe verpflichtete Person.
Analog Art. 9a lit. b IRSV. Vgl. auch BGE 137 IV 134 E. 5.2.3. Bei der Durchsuchung von Personen (Art. 249 f. StPO)
Inkl. Sicherstellung von Gegenständen (inkl. elektronische Daten) und Vermögenswerten im Rahmen der Durchsuchung. die durchsuchte Person.Bei der Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung zusätzlich der gutgläubige Dritte (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG).
TPF 2014 113 E. 3.3 ff. Die Parteistellung ist jedoch eingeschränkt. Bei rechtshilfeweisen Einvernahmen (Art. 142 ff. StPO) wird unterschieden, in welcher Funktion die Person einzuvernehmen ist: Der beschuldigten Person und der Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO
BStGer RR.2022.30 vom 18.5.2022 E. 2.1.2. kommt stets Parteistellung zu. Dem Zeugen kommt die Parteistellung hingegen nur zu, falls seine eigenen Aussagen auch ihn selbst betreffen oder soweit er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann.Statt vieler: TPF 2020 180 E. 2.2 mit Hinweisen.
12 Den Obgenannten kommt die Parteistellung grundsätzlich auch dann zu, wenn sie sich im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens der entsprechenden strafprozessualen Massnahme unterziehen mussten und die diesbezüglich erhobenen Beweise in das Rechtshilfeverfahren beigezogen werden.
C. Prozessuale Folgen der Parteistellung
13 Ist eine Person Partei des Rechtshilfeverfahrens, hat dies zur Folge, dass ihr insbesondere das Akteneinsichtsrecht und das Teilnahmerecht nach Art. 80b Abs. 1 IRSG zustehen.
14 Die Gewährung der Parteistellung und Parteirechte setzt grundsätzlich keinen formellen Entscheid voraus, die Verweigerung hingegen schon. Der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde die Parteistellung eines Rechtssuchenden verneint und somit das Akteneinsichtsrecht und das Teilnahmerecht verweigert, ist betreffend diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln, welche mittels Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann.
15 Bei der Beurteilung der Parteistellung kommt der Ausführungsbehörde ein Ermessensspielraum zu.
16 Voraussetzung für die Ausübung des Akteneinsichts- und Äusserungsrechts ist Wohnsitz/Sitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz.
IV. Akteneinsichtsrecht
17 Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 80b Abs. 1 IRSG soll der Partei des Rechtshilfeverfahrens ermöglichen, sich spätestens vor dem formellen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Schlussverfügung nach Art. 80d IRSG bzw. vereinfachte Ausführung nach Art. 80c IRSG) über die Verfahrensakten zu informieren, um so insbesondere ihr Äusserungsrecht sachbezogen wahrnehmen zu können.
A. Aktenführungspflicht als Voraussetzung
18 Das Akteneinsichtsrecht impliziert die Aktenführungspflicht der Rechtshilfebehörden.
das (übersetzte) Rechtshilfeersuchen
Ein Anspruch auf Einsicht in das in der Originalsprache verfasste Rechtshilfeersuchen besteht grundsätzlich nicht. Vgl. BStGer RR. 2021.111 vom 11.5.2022 E. 3.3.1. inkl. BeilagenBGer Urteil vom 25.6.2001, 1A.94/2001 E. 2b. ;allfällige Ergänzungsersuchen
BGer 1A.247/2000 vom 27.11.2000 E. 3.a. ;die ergangenen Rechtshilfeverfügungen;
die Delegationsverfügung vom Bundesamt für Justiz;
die zur Herausgabe vorgesehenen Beweise
BGer 1A.247/2000 vom 27.11.2000 E. 3.a. ;Parteieingaben; sowie
die entscheidrelevante Korrespondenz mit der ersuchenden Behörde
BGer 1A.257/2005 vom 24.1.2006 E. 2.3.2; a.M. BGer 1A.149/2006 vom 27.11.2006 E. 2.2. .
19 Als nicht erheblich einzustufen sind verwaltungsinterne Akten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens erstellt wurden, insb. die Notizen in den Akten der ausführenden Behörde, Kopien von E-Mails zwischen den Behörden
20 Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden kommt es immer wieder im Vorfeld oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens zu sog. Koordinationstreffen. Im Anwendungsbereich der StPO hat das Bundesgericht entschieden, dass internationale Treffen zwischen Strafverfolgungsbehörden, die sich auf reine Koordinationsfragen beschränken, von der Protokollierungspflicht nicht mitumfasst werden und somit auch keinen Eingang in die Strafakten finden.
21 Die Frage, ob eine sog. spontane Übermittlung nach Art. 67a IRSG, die einem späteren Rechtshilfeersuchen zugrunde liegt, in die Verfahrensakten eines Rechtshilfeverfahrens Eingang finden soll oder nicht, wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Wesentlichen verneint.
22 In der Praxis eröffnen die Ausführungsbehörden in der Regel ein Rechtshilfeverfahren pro Rechtshilfeersuchen und legen die Akten entsprechend an. Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Rechtshilfeverfahren pro Beweis/Vermögenswert zu eröffnen. Dies macht insbesondere Sinn, falls im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens zahlreiche strafprozessuale Massnahmen durchgeführt werden, die verschiedene Parteien betreffen.
B. Umfang des Akteneinsichtsrechts
23 Das Akteneinsichtsrecht der Partei des Rechtshilfeverfahrens ist keineswegs allumfassend. Namentlich beschränkt es sich in personeller Hinsicht auf diejenigen Verfahrensakten, die für die jeweilige Partei von Belang sind.
C. Modalitäten des Akteneinsichtsrechts
24 Zuständig für die Aktenführung und Gewährung der Akteneinsicht ist die Ausführungsbehörde. Sie entscheidet, was in die Verfahrensakten gehört, und über den Umfang der Akteneinsicht der Partei.
25 Die Akteneinsicht wird auf Gesuch hin gewährt und erfolgt in der Regel am Sitz der jeweiligen ausführenden Behörde. Ein Anspruch auf die Herausgabe oder Zustellung von Originalakten oder Kopien besteht nicht.
D. Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht
26 Die Akteneinsicht muss spätestens vor dem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Schlussverfügung nach Art. 80d bzw. vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG) gewährt werden.
27 Der Anspruch auf Gewährung der Akteneinsicht nach Art. 80b Abs. 1 IRSG besteht, solange dies für die Wahrung der Interessen der Partei des Rechtshilfeverfahrens notwendig ist. Dementsprechend hat die Partei kein Recht mehr auf die Akteneinsicht, wenn das Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. auch Art. 80m Abs. 2 und 80n Abs. 2 IRSG).
E. Beschwerdeverfahren
28 Für Zwecke der Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die ausführende Behörde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG auffordern, die Verfahrensakten einzureichen. Die Einreichung der Verfahrensakten ist eine behördliche Pflicht im Rahmen der Amtshilfe.
29 Die Pflicht der ausführenden Behörde zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bezieht sich jedoch nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt – mithin diejenigen Akten, für welche ein Akteneinsichtsrecht der Partei besteht.
30 Falls für die Entscheidung erhebliche Verfahrensunterlagen fehlen, wendet sich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts praxisgemäss an die Ausführungsbehörde. Unterlässt es diese erneut, die relevanten Unterlagen dem Gericht zur Verfügung zu stellen, liegt gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
V. «Teilnahmerecht»
31 Aus dem in Art. 80b Abs. 1 IRSG erwähnten «Teilnahmerecht» leitet die Rechtsprechung im Wesentlichen den Anspruch auf vorgängige Äusserung ab.
32 Weitere «Mitwirkungsrechte» im Rechtshilfeverfahren ergeben sich insbesondere auch aus Bestimmungen des IRSG
A. Recht auf vorgängige Äusserung
33 Der Anspruch auf vorgängige Äusserung (Art. 80b Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 30 VwVG) ist das Kernelement des rechtlichen Gehörs.
34 Die folgenden Parteirechte im Rechtshilfeverfahren korrelieren mit dem Anspruch auf vorgängige Äusserung bzw. es kommt ihnen eine diesbezügliche Hilfsfunktion zu
Recht auf Eröffnung von Verfügungen (Art. 80m IRSG und Art. 34 Abs. 1 VwVG)
Ausf. Ludwiczak Glassey, Entraide, N. 389. ;Akteneinsichtsrecht (Art. 80b Abs. 1 IRSG und Art. 26 ff. VwVG);
Recht auf Begründung der Verfügung (Art. 80a und 80d IRSG und Art. 35 Abs. 1 VwVG)
Ausf. Ludwiczak Glassey, Entraide, N. 389. ;Recht auf Vertretung und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 21 IRSG und Art. 29 Abs. 3 BV).
B. Abgrenzung zu Art. 65a IRSG
35 Von den Parteirechten im Rechtshilfeverfahren zu unterscheiden sind die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen im Rahmen der ausländischen Strafuntersuchung, die dem Rechtshilfeverfahren zugrunde liegt.
36 Beantragt der ersuchende Staat gestützt auf sein Prozessrecht, dass bspw. die beschuldigte Person, ein Mitbeschuldigter oder der Privatkläger bzw. deren Rechtsbeistände unmittelbar bei der Beweiserhebung in der Schweiz anwesend sind, so kann die Ausführungsbehörde diesen Antrag gestützt auf Art. 65a IRSG bzw. analoge staatsvertragliche Bestimmungen
VI. Einschränkungen
37 Das rechtliche Gehör besteht nicht absolut. Es findet seine Grenzen insbesondere in überwiegenden öffentlichen Interessen oder in berechtigten Interessen Dritter.
38 In Bezug auf das vorgängige Äusserungsrecht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestimmungen von Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG relevant sein könnten.
39 Die Einschränkungsbestimmungen von Art. 80b Abs. 2 und 3 kommen erst zur Anwendung, falls ein Akteneinsichtsrecht besteht
A. Einschränkungsgründe (Art. 80b Abs. 2)
40 Die alternativen Einschränkungsgründe des Akteneinsichtsrechts sind in Art. 80b Abs. 2 lit. a–e IRSG geregelt.
1. Im Interesse des ersuchenden Staates (lit. a und b)
41 Das Akteneinsichtsrecht kann im Interesse des ersuchenden Staates eingeschränkt werden, namentlich «im Interesse des ausländischen Strafverfahrens» (Art. 80b Abs. 2 lit. a IRSG) oder «zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt» (Art. 80b Abs. 2 lit. b IRSG).
42 Wie bereits Heimgartner richtig erkannt hat, erfordern beide Tatbestandsvarianten zumindest einen impliziten Antrag
Kollusionsgefahr in der ausländischen Strafuntersuchung;
innere und äussere Sicherheit des ersuchenden Staates
Botschaft IRSG, S. 28. ;Sicherheit von Personen, die in die ausländischen Strafuntersuchung involviert sind (Zeugen, Auskunftspersonen, Beschuldigte, Sachverständige, Übersetzer und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden oder deren Angehörige);
Privatinteressen wie bei medizinischen Akten oder Fabrikations-, Geschäfts- und Patentgeheimnissen im ersuchenden Staat.
43 Bei der Prüfung der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das völkerrechtliche Vertrauensprinzip
2. Natur oder Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme (lit. c)
44 Art. 80b Abs. 2 lit. c IRSG besagt, dass wegen der Natur oder Dringlichkeit der zu treffenden Massnahmen das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden kann. Gemäss Botschaft sollte diese Tatbestandsvariante insbesondere ermöglichen, im Vorfeld der Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) und Einziehung (Art. 69 ff. StGB) die Akteneinsicht der Partei einzuschränken.
45 Nach der hier vertretenen Auffassung handelt es sich bei Art. 80b Abs. 2 lit. c IRSG um toten Buchstaben, da keine Konstellationen erkennbar sind, in denen der Anwendungsbereich greifen könnte: Einerseits besteht im Vorfeld von strafprozessualen Massnahmen wie Beschlagnahme, Observation und der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ohnehin kein Anspruch auf Akteneinsicht.
3. Schutz wesentlicher privater Interessen (lit. d)
46 Das Akteneinsichtsrecht kann auch zum Schutz von wesentlichen Privatinteressen eingeschränkt werden (Art. 80b Abs. 2 lit. d IRSG). Bei den privaten Geheimhaltungsinteressen geht es um die Wahrung des Geheim- und des Privatbereichs. Zu denken ist dabei an medizinische Akten oder an Fabrikations-, Geschäfts- und Patentgeheimnisse.
4. Im Interesse eines schweizerischen Verfahrens (lit. e)
47 Werden in der Schweiz und im ersuchenden Staat sachlich konnexe Strafuntersuchungen geführt, kann die Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren im Interesse der schweizerischen Strafuntersuchung eingeschränkt werden (Art. 80b Abs. 2 lit. e IRSG).
5. Wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone (Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG)
48 Die Ausführungsbehörde darf die Akteneinsicht auch verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG). Gemäss Bundesstrafgericht besteht insbesondere ein schützenswertes Interesse daran, die Sicherheit von Informanten und Kontaktpersonen zu gewährleisten sowie die Art und Weise der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandsvertretungen nicht offenzulegen.
B. Schranken der Einsichtsverweigerung
49 Die Einsichtnahme darf nur für Aktenstücke verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 80b Abs. 3 IRSG). Mithin ist die Verweigerung auf das Erforderliche zu limitieren, und der restliche und somit nicht geheimzuhaltende Inhalt der Akten bzw. des betreffenden Aktenstücks ist in geeigneter Form (Aussonderung, Abdeckung von geheimzuhaltenden Passagen, der Namen und identifizierenden Angaben von Verfassern und Kontaktpersonen et al.) zugänglich zu machen.
C. Verfahrensfragen
50 Bei Art. 80b Abs. 2 IRSG handelt es sich um eine sog. Kann-Bestimmung. Die ausführende Behörde verfügt somit über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob – bei gegebenen Voraussetzungen – eine Einschränkung der Akteneinsicht erfolgen soll.
51 Gemäss Rechtsprechung darf die ausführende Behörde bei der Schlussverfügung nicht auf geheime, den Parteien unzugängliche Aktenstücke oder -teile abstellen.
52 Die Einschränkung der Akteneinsicht nach Art. 80b Abs. 2 IRSG kann erst im Rahmen der Schlussverfügung angefochten werden.
Der Autor ist Staatsanwalt des Bundes im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Seine Rechtsauffassung ist unabhängig von jener seines Arbeitgebers. Die Autorin ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Zürich. Begriffe im Text, die sich auf Personen beziehen, gelten gleichermassen für Frauen und Männer.
Literaturverzeichnis
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Materialienverzeichnis
Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29.3.1995, BBl 1995 III 1 ff., abrufbar unter BBl 1995 III 1 - Botschaft betreffend die Änderu... | Fedlex (admin.ch), besucht am 4.4.2024 (zit. Botschaft IRSG)