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Kommentierung zu
Art. 80b IRSG
defriten

I. Allgemein

1 Die Parteien des Verfahrens betreffend die akzessorische Rechtshilfe haben Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich auf Eröffnung von Verfügungen, Akteneinsicht, vorgängige Äusserung sowie Begründung der Verfügungen.

Diese Parteirechte sind typisch für spezialgesetzliche Verwaltungsverfahren.
Für die kleine Rechtshilfe sind sie neben dem IRSG und der IRSV insbesondere im VwVG verankert, welches als subsidiäres Prozessrecht zur Anwendung kommt (Art. 12 Abs. 1 IRSG), wobei ein grosser Teil der heutigen Praxis kasuistisch entstanden ist.

2 Art. 80b Abs. 1 IRSG regelt einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, namentlich das Akteneinsichtsrecht und das Teilnahmerecht. Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG enthalten Bestimmungen zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Ergänzt bzw. konkretisiert wird Art. 80b IRSG von Art. 26, 27, 28 und 30 VwVG.

3 In Bezug auf das in Art. 80b Abs. 1 IRSG stipulierte «Teilnahmerecht» gilt es zu beachten, dass die Rechtsprechung im Wesentlichen das Recht auf vorgängige Äusserung hieraus ableitet und damit nicht die Teilnahmerechte im Rahmen der ausländischen Strafuntersuchung gemeint sind.

4 Die Verfahrensbestimmungen von Art. 80b IRSG richten sich an die Ausführungsbehörden – mithin insbesondere kantonale Staatsanwaltschaften (Art. 55 Abs. 1 StPO), die Bundesanwaltschaft bzw. Verwaltungsstrafbehörden (Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 IRSG) sowie das Bundesamt für Justiz in den Fällen nach Art. 79a IRSG. Diese sind zuständig für die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Träger der Rechte ist hingegen die Partei des Rechtshilfeverfahrens («die Berechtigten»).

5 Für den Rechtshilfeverkehr mit den USA enthält Art. 9 BG-RVUS eine identische Regelung.

Im Auslieferungsverkehr im Anwendungsbereich des IRSG gelten Art. 52 und 55 Abs. 1 IRSG.

II. Entstehungsgeschichte

6 Art. 80b IRSG wurde im Rahmen der Revision des IRSG vom 4. Oktober 1996 (in Kraft getreten am 1. Februar 1997) ins Gesetz aufgenommen und sein Wortlaut ist seitdem unverändert geblieben.

7 In der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Fassung des IRSG war das Teilnahmerecht nicht explizit geregelt. Das Akteneinsichtsrecht war hingegen in Art. 79 Abs. 3 IRSG verankert. In Bezug auf das Akteneinsichtsrecht sah der frühere Art. 76 Abs. 3 IRSG vor, dass für dessen Ausübung auch im kantonalen Verfahren die Art. 6, 26 und 27 VwVG gelten und dass das Rechtshilfeersuchen und die zugehörigen Unterlagen durch den Berechtigten eingesehen werden dürfen, soweit dies für die Wahrung seiner Interessen notwendig ist. Dem Beschuldigten, der durch die Rechtshilfemassnahme nicht persönlich betroffen war, sollte das Akteneinsichtsrecht nur zustehen, wenn er in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und zwar «nur im Interesse der Wahrung seiner Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren» (Art. 79 Abs. 3 S. 2 und 3 IRSG in der bis 1. Februar 1997 geltenden Fassung).

III. Die Berechtigten

A. Allgemein

8 Das Akteneinsichtsrecht und das Teilnahmerecht i.S.v. Art. 80b Abs 1 IRSG stehen den Berechtigten zu. Gemäss konstanter Praxis ist Berechtigter nach Art. 80b Abs 1 IRSG derjenige, dem Parteistellung im Rechtshilfeverfahren zukommt.

Anders als das VwVG und die StPO definieren jedoch weder das IRSG noch die IRSV, wer Partei im Rechtshilfeverfahren ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist Partei, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mithin orientiert sich die Parteistellung an der Beschwerdelegitimation i.S.v. Art. 80h lit. b IRSG.
Dies ist im Übrigen im Anwendungsbereich des VwVG nicht anders: Der Parteibegriff von Art. 6 VwVG nimmt Bezug auf die Legitimation zur Beschwerdeerhebung nach Art. 48 VwVG.

B. Parteistellung

9 Anders als in einer Strafuntersuchung steht bei der kleinen Rechtshilfe nicht die beschuldigte Person im Zentrum des Verfahrens, sondern insbesondere Beweise und Vermögenswerte. Entsprechend hängt die Parteistellung von der Beziehung zum Beweismittel oder Vermögenswert ab.

Generell ist Partei im Rechtshilfeverfahren diejenige Person, gegen die eine strafprozessuale Massnahme angeordnet bzw. durchgeführt wurde.
Mithin ist die Parteistellung in einem Rechtshilfeverfahren für jede Rechtshilfehandlung gesondert zu prüfen. Aufgrund des restriktiven Massstabs kann die Parteistellung grundsätzlich pro Rechtshilfehandlung nur einer Person zukommen.

10 Keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren kommt dem ersuchenden Staat zu.

11 Nachfolgend einige Beispiele, welche Person bei spezifischen Rechtshilfehandlungen als Partei – und somit als Berechtigter im Sinne Art. 80b Abs 1. IRSG – gilt:

  • Bei Massnahmen betreffend ein Bankkonto

    grundsätzlich
    nur der Kontoinhaber
    , subsidiär allenfalls der sog. «wirtschaftlich Berechtigte»
    und in Ausnahmefällen die kontoführende Bank.

  • Bei Hausdurchsuchungen (Art. 244 StPO)

    diejenige Person, die die tatsächliche Verfügungsmacht über die durchsuchten Räume innehat.
    Dies kann sowohl der Mieter als auch der Eigentümer sein.

  • Bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge

    der Fahrzeughalter.

  • Bei Herausgabeverfügungen (Art. 265 StPO) die zur Herausgabe verpflichtete Person.

  • Bei der Durchsuchung von Personen (Art. 249 f. StPO)

    die durchsuchte Person.

  • Bei der Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung zusätzlich der gutgläubige Dritte (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG).

  • Bei rechtshilfeweisen Einvernahmen (Art. 142 ff. StPO) wird unterschieden, in welcher Funktion die Person einzuvernehmen ist: Der beschuldigten Personund der Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO

    kommt stets Parteistellung zu. Dem Zeugen kommt die Parteistellung hingegen nur zu, falls seine eigenen Aussagen auch ihn selbst betreffen oder soweit er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann.

12 Den Obgenannten kommt die Parteistellung grundsätzlich auch dann zu, wenn sie sich im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens der entsprechenden strafprozessualen Massnahme unterziehen mussten und die diesbezüglich erhobenen Beweise in das Rechtshilfeverfahren beigezogen werden.

C. Prozessuale Folgen der Parteistellung

13 Ist eine Person Partei des Rechtshilfeverfahrens, hat dies zur Folge, dass ihr insbesondere das Akteneinsichtsrecht und das Teilnahmerecht nach Art. 80b Abs. 1 IRSG zustehen.

14 Die Gewährung der Parteistellung und Parteirechte setzt grundsätzlich keinen formellen Entscheid voraus, die Verweigerung hingegen schon. Der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde die Parteistellung eines Rechtssuchenden verneint und somit das Akteneinsichtsrecht und das Teilnahmerecht verweigert, ist betreffend diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln, welche mittels Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann.

15 Bei der Beurteilung der Parteistellung kommt der Ausführungsbehörde ein Ermessensspielraum zu.

Namentlich kann sie auch bei fraglicher Parteistellung die Parteirechte gewähren und ist nicht zwingend verpflichtet, den Ausschluss des Rechtssuchenden zu verfügen.

16 Voraussetzung für die Ausübung des Akteneinsichts- und Äusserungsrechts ist Wohnsitz/Sitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz.

IV. Akteneinsichtsrecht

17 Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 80b Abs. 1 IRSG soll der Partei des Rechtshilfeverfahrens ermöglichen, sich spätestens vor dem formellen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Schlussverfügung nach Art. 80d IRSG bzw. vereinfachte Ausführung nach Art. 80c IRSG) über die Verfahrensakten zu informieren, um so insbesondere ihr Äusserungsrecht sachbezogen wahrnehmen zu können.

A. Aktenführungspflicht als Voraussetzung

18 Das Akteneinsichtsrecht impliziert die Aktenführungspflicht der Rechtshilfebehörden.

Die Rechtshilfebehörden sind namentlich verpflichtet, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Zu den typischen Rechtshilfeakten gehören grundsätzlich:

  • das (übersetzte) Rechtshilfeersuchen

    inkl. Beilagen
    ;

  • allfällige Ergänzungsersuchen

    ;

  • die ergangenen Rechtshilfeverfügungen;

  • die Delegationsverfügung vom Bundesamt für Justiz;

  • die zur Herausgabe vorgesehenen Beweise

    ;

  • Parteieingaben; sowie

  • die entscheidrelevante Korrespondenz mit der ersuchenden Behörde

    .

19 Als nicht erheblich einzustufen sind verwaltungsinterne Akten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens erstellt wurden, insb. die Notizen in den Akten der ausführenden Behörde, Kopien von E-Mails zwischen den Behörden

oder Notizen von Telefongesprächen.

20 Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden kommt es immer wieder im Vorfeld oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens zu sog. Koordinationstreffen. Im Anwendungsbereich der StPO hat das Bundesgericht entschieden, dass internationale Treffen zwischen Strafverfolgungsbehörden, die sich auf reine Koordinationsfragen beschränken, von der Protokollierungspflicht nicht mitumfasst werden und somit auch keinen Eingang in die Strafakten finden.

Dieser Grundsatz gilt ohne Weiteres auch für das Rechtshilfeverfahren.

21 Die Frage, ob eine sog. spontane Übermittlung nach Art. 67a IRSG, die einem späteren Rechtshilfeersuchen zugrunde liegt, in die Verfahrensakten eines Rechtshilfeverfahrens Eingang finden soll oder nicht, wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Wesentlichen verneint.

Wird die Meldung nach Art. 67a IRSG jedoch nicht bzw. nie zu den Rechtshilfeakten genommen, so besteht – im Ergebnis – kein Rechtsschutz im Zusammenhang mit der unaufgeforderten Übermittlung.
Dies widerspricht der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG grundsätzlich im Rahmen der Schlussverfügung gerügt werden können.
Nach der hier vertretenen Auffassung sind spontane Übermittlungen nach Art. 67a IRSG nur in den seltensten Fällen für das Rechtshilfeverfahren entscheidwesentlich. Dies, da sie regelmässig keine über das Rechtshilfeersuchen hinausgehenden Erkenntnisse für das Rechtshilfeverfahren beinhalten. Aufgrund der oben beschriebenen unklaren Rechtslage sollten die ausführenden Behörden im Zweifelsfall dennoch Meldungen nach Art. 67a IRSG zu den Rechtshilfeakten beiziehen. Eine diesbezügliche Einschränkung der Akteneinsicht kann danach immer noch gestützt auf Art. 80b Abs. 2 IRSG geprüft werden.

22 In der Praxis eröffnen die Ausführungsbehörden in der Regel ein Rechtshilfeverfahren pro Rechtshilfeersuchen und legen die Akten entsprechend an. Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Rechtshilfeverfahren pro Beweis/Vermögenswert zu eröffnen. Dies macht insbesondere Sinn, falls im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens zahlreiche strafprozessuale Massnahmen durchgeführt werden, die verschiedene Parteien betreffen.

B. Umfang des Akteneinsichtsrechts

23 Das Akteneinsichtsrecht der Partei des Rechtshilfeverfahrens ist keineswegs allumfassend. Namentlich beschränkt es sich in personeller Hinsicht auf diejenigen Verfahrensakten, die für die jeweilige Partei von Belang sind.

Mithin besteht insbesondere kein Einsichtsrecht in Untersuchungshandlungen bzw. erhobene Beweismittel, für welche dem Rechtssuchenden keine Parteistellung zukommt. Die entsprechenden diesbezüglichen Hinweise können zudem durch die Vollzugsbehörde im Rechtshilfeersuchen unkenntlich gemacht werden.
Dasselbe gilt für Sachverhaltskomplexe, die für diese Partei nicht von Belang sind.

C. Modalitäten des Akteneinsichtsrechts

24 Zuständig für die Aktenführung und Gewährung der Akteneinsicht ist die Ausführungsbehörde. Sie entscheidet, was in die Verfahrensakten gehört, und über den Umfang der Akteneinsicht der Partei.

Die Rechtssuchenden können dabei darauf vertrauen, dass tatsächlich nur jene Teile entfernt bzw. unkenntlich gemacht wurden, welche dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegen.

25 Die Akteneinsicht wird auf Gesuch hin gewährt und erfolgt in der Regel am Sitz der jeweiligen ausführenden Behörde. Ein Anspruch auf die Herausgabe oder Zustellung von Originalakten oder Kopien besteht nicht.

Zahlreiche Staatsanwaltschaften lassen dennoch die Verfahrensakten in digitaler Form den Parteien bzw. ihren Rechtsvertretern zukommen. Die Herausgabe von Originalakten kann in bestimmten Fällen an einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.
Ist die Partei einverstanden, so kann ihr die Rechtshilfebehörde gestützt auf Art. 26 Abs. 1bis VwVG die Akten auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen. Ein Anspruch auf elektronische Zustellung besteht jedoch grundsätzlich nicht.

D. Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht

26 Die Akteneinsicht muss spätestens vor dem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Schlussverfügung nach Art. 80d bzw. vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG) gewährt werden.

27 Der Anspruch auf Gewährung der Akteneinsicht nach Art. 80b Abs. 1 IRSG besteht, solange dies für die Wahrung der Interessen der Partei des Rechtshilfeverfahrens notwendig ist. Dementsprechend hat die Partei kein Recht mehr auf die Akteneinsicht, wenn das Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. auch Art. 80m Abs. 2 und 80n Abs. 2 IRSG).

E. Beschwerdeverfahren

28 Für Zwecke der Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die ausführende Behörde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG auffordern, die Verfahrensakten einzureichen. Die Einreichung der Verfahrensakten ist eine behördliche Pflicht im Rahmen der Amtshilfe.

29 Die Pflicht der ausführenden Behörde zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bezieht sich jedoch nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt – mithin diejenigen Akten, für welche ein Akteneinsichtsrecht der Partei besteht.

Gemäss Praxis sind nur diese Akten in der entsprechenden Form (d.h. mit allfälligen Abdeckungen) der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Verfügung zu stellen.
Mithin führt die Rechtsmittelinstanz keine Triagierungen (bspw. nach Parteien) durch.

30 Falls für die Entscheidung erhebliche Verfahrensunterlagen fehlen, wendet sich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts praxisgemäss an die Ausführungsbehörde. Unterlässt es diese erneut, die relevanten Unterlagen dem Gericht zur Verfügung zu stellen, liegt gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

V. «Teilnahmerecht»

31 Aus dem in Art. 80b Abs. 1 IRSG erwähnten «Teilnahmerecht» leitet die Rechtsprechung im Wesentlichen den Anspruch auf vorgängige Äusserung ab.

32 Weitere «Mitwirkungsrechte» im Rechtshilfeverfahren ergeben sich insbesondere auch aus Bestimmungen des IRSG

und der StPO
.

A. Recht auf vorgängige Äusserung

33 Der Anspruch auf vorgängige Äusserung (Art. 80b Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 30 VwVG) ist das Kernelement des rechtlichen Gehörs.

Bei der kleinen Rechtshilfe besteht es nur im Hinblick auf die Schlussverfügung (Art. 80d IRSG).
Es ist gewahrt, falls die Partei vor dem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens unter Nennung der zur Herausgabe vorgesehenen Beweise/Vermögenswerte zur schriftlichen Stellungnahme eingeladen wird.
Hierdurch hat sie die Möglichkeit, sich zum Rechtshilfeverfahren zu äussern, Anträge zu stellen und allenfalls Beweise einzureichen.
In der Praxis ist es üblich, dass die Ausführungsbehörde der Partei eine Frist für die Stellungnahme ansetzt und gleichzeitig anfragt, ob sie der vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG unwiderruflich zustimmt. Die Frist für die Stellungnahme sollte nicht kürzer sein als 10 Tage. Bei ihrer Festlegung sind insbesondere die Komplexität des Rechtshilfeverfahrens sowie der Aktenumfang zu berücksichtigen.
U.U. kann die Ausführungsbehörde die Frist erstrecken. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht hingegen nicht.

34 Die folgenden Parteirechte im Rechtshilfeverfahren korrelieren mit dem Anspruch auf vorgängige Äusserung bzw. es kommt ihnen eine diesbezügliche Hilfsfunktion zu

:

  • Recht auf Eröffnung von Verfügungen (Art. 80m IRSG und Art. 34 Abs. 1 VwVG)

    ;

  • Akteneinsichtsrecht (Art. 80b Abs. 1 IRSG und Art. 26 ff. VwVG);

  • Recht auf Begründung der Verfügung (Art. 80a und 80d IRSG und Art. 35 Abs. 1 VwVG)

    ;

  • Recht auf Vertretung und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 21 IRSG und Art. 29 Abs. 3 BV).

B. Abgrenzung zu Art. 65a IRSG

35 Von den Parteirechten im Rechtshilfeverfahren zu unterscheiden sind die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen im Rahmen der ausländischen Strafuntersuchung, die dem Rechtshilfeverfahren zugrunde liegt.

36 Beantragt der ersuchende Staat gestützt auf sein Prozessrecht, dass bspw. die beschuldigte Person, ein Mitbeschuldigter oder der Privatkläger bzw. deren Rechtsbeistände unmittelbar bei der Beweiserhebung in der Schweiz anwesend sind, so kann die Ausführungsbehörde diesen Antrag gestützt auf Art. 65a IRSG bzw. analoge staatsvertragliche Bestimmungen

bewilligen.
Von der Sache her betrifft das Teilnahmerecht in erster Linie Einvernahmen (Art. 142 ff. StPO). Denkbar wäre auch die Teilnahme bei Augenscheinen (Art. 193 StPO) und bei der Erhebung von Expertisen (vgl. Art. 185 StPO).
Den Prozessbeteiligten der ausländischen Strafuntersuchung kommt jedoch keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren zu.

VI. Einschränkungen

37 Das rechtliche Gehör besteht nicht absolut. Es findet seine Grenzen insbesondere in überwiegenden öffentlichen Interessen oder in berechtigten Interessen Dritter.

Im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht regelt Art. 80b Abs. 2 IRSG die Gründe, die eine Beschränkung rechtfertigen, und Art. 80b Abs. 3 IRSG konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip in diesem Zusammenhang.

38 In Bezug auf das vorgängige Äusserungsrecht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestimmungen von Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG relevant sein könnten.

39 Die Einschränkungsbestimmungen von Art. 80b Abs. 2 und 3 kommen erst zur Anwendung, falls ein Akteneinsichtsrecht besteht

: D.h. das konkrete Aktenstück ist in den Verfahrensakten (mithin ist es insbesondere entscheidwesentlich
) und es ist für diejenige Person, die um Akteneinsicht ersucht, von Belang
. Zudem muss der Anspruch auch in zeitlicher Hinsicht bestehen, mithin muss das Rechtshilfeverfahren grundsätzlich vor dem formellen Abschluss stehen.

A. Einschränkungsgründe (Art. 80b Abs. 2)

40 Die alternativen Einschränkungsgründe des Akteneinsichtsrechts sind in Art. 80b Abs. 2 lit. a–e IRSG geregelt.

Diese sehr allgemein formulierte Aufzählung
ist jedoch nicht abschliessend: Namentlich kann das Akteneinsichtsrecht gemäss Rechtsprechung auch gestützt auf Art. 27 VwVG eingeschränkt werden.

1. Im Interesse des ersuchenden Staates (lit. a und b)

41 Das Akteneinsichtsrecht kann im Interesse des ersuchenden Staates eingeschränkt werden, namentlich «im Interesse des ausländischen Strafverfahrens» (Art. 80b Abs. 2 lit. a IRSG) oder «zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt» (Art. 80b Abs. 2 lit. b IRSG).

42 Wie bereits Heimgartner richtig erkannt hat, erfordern beide Tatbestandsvarianten zumindest einen impliziten Antrag

der ersuchenden Behörde auf Einschränkung des Akteneinsichtsrechts.
Die Einschränkung kann sich bei diesen Tatbestandsvarianten, die nicht trennscharf abgegrenzt werden können
, im Ergebnis wohl nur auf gewisse Abschnitte des Rechtshilfeersuchens bzw. dessen Beilagen beziehen. Gründe für einen Antrag der ersuchenden Behörde auf Beschränkung des Akteneinsichtsrechts könnten insbesondere sein:

  • Kollusionsgefahr in der ausländischen Strafuntersuchung;

  • innere und äussere Sicherheit des ersuchenden Staates

    ;

  • Sicherheit von Personen, die in die ausländischen Strafuntersuchung involviert sind (Zeugen, Auskunftspersonen, Beschuldigte, Sachverständige, Übersetzer und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden oder deren Angehörige);

  • Privatinteressen wie bei medizinischen Akten oder Fabrikations-, Geschäfts- und Patentgeheimnissen im ersuchenden Staat.

43 Bei der Prüfung der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das völkerrechtliche Vertrauensprinzip

gilt, d.h., dass grundsätzlich auf die Richtigkeit von Erklärungen der ersuchenden Behörde vertraut werden kann. Die ersuchte Behörde muss somit grundsätzlich nicht prüfen, ob bspw. tatsächlich Kollusionsgefahr in der ausländischen Strafuntersuchung besteht.

2. Natur oder Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme (lit. c)

44 Art. 80b Abs. 2 lit. c IRSG besagt, dass wegen der Natur oder Dringlichkeit der zu treffenden Massnahmen das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden kann. Gemäss Botschaft sollte diese Tatbestandsvariante insbesondere ermöglichen, im Vorfeld der Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) und Einziehung (Art. 69 ff. StGB) die Akteneinsicht der Partei einzuschränken.

Die Lehre hingegen bringt die Bestimmung mit geheimen Überwachungsmassnahmen (Art. 269 ff. StPO) in Verbindung.

45 Nach der hier vertretenen Auffassung handelt es sich bei Art. 80b Abs. 2 lit. c IRSG um toten Buchstaben, da keine Konstellationen erkennbar sind, in denen der Anwendungsbereich greifen könnte: Einerseits besteht im Vorfeld von strafprozessualen Massnahmen wie Beschlagnahme, Observation und der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ohnehin kein Anspruch auf Akteneinsicht.

Andererseits sind die Parteirechte zwingend im Vorfeld der Schlussverfügung zu gewähren.
Nicht von ungefähr besteht keine relevante Rechtsprechung zur Bestimmung.

3. Schutz wesentlicher privater Interessen (lit. d)

46 Das Akteneinsichtsrecht kann auch zum Schutz von wesentlichen Privatinteressen eingeschränkt werden (Art. 80b Abs. 2 lit. d IRSG). Bei den privaten Geheimhaltungsinteressen geht es um die Wahrung des Geheim- und des Privatbereichs. Zu denken ist dabei an medizinische Akten oder an Fabrikations-, Geschäfts- und Patentgeheimnisse.

4. Im Interesse eines schweizerischen Verfahrens (lit. e)

47 Werden in der Schweiz und im ersuchenden Staat sachlich konnexe Strafuntersuchungen geführt, kann die Akteneinsicht im Rechtshilfeverfahren im Interesse der schweizerischen Strafuntersuchung eingeschränkt werden (Art. 80b Abs. 2 lit. e IRSG).

Zu denken ist hier insbesondere an Kollusionsgefahr im schweizerischen Strafverfahren oder an die Sicherheit von in die schweizerische Strafuntersuchung involvierten Personen (Zeugen, Auskunftspersonen, Beschuldigte, Sachverständige, Übersetzer und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden oder deren Angehörige).

5. Wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone (Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG)

48 Die Ausführungsbehörde darf die Akteneinsicht auch verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG). Gemäss Bundesstrafgericht besteht insbesondere ein schützenswertes Interesse daran, die Sicherheit von Informanten und Kontaktpersonen zu gewährleisten sowie die Art und Weise der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandsvertretungen nicht offenzulegen.

In der Praxis ging es hierbei insbesondere um Stellungnahmen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Bundesamtes für Justiz betreffend die Institutionen des ersuchenden Staates.

B. Schranken der Einsichtsverweigerung

49 Die Einsichtnahme darf nur für Aktenstücke verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 80b Abs. 3 IRSG). Mithin ist die Verweigerung auf das Erforderliche zu limitieren, und der restliche und somit nicht geheimzuhaltende Inhalt der Akten bzw. des betreffenden Aktenstücks ist in geeigneter Form (Aussonderung, Abdeckung von geheimzuhaltenden Passagen, der Namen und identifizierenden Angaben von Verfassern und Kontaktpersonen et al.) zugänglich zu machen.

C. Verfahrensfragen

50 Bei Art. 80b Abs. 2 IRSG handelt es sich um eine sog. Kann-Bestimmung. Die ausführende Behörde verfügt somit über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob – bei gegebenen Voraussetzungen – eine Einschränkung der Akteneinsicht erfolgen soll.

51 Gemäss Rechtsprechung darf die ausführende Behörde bei der Schlussverfügung nicht auf geheime, den Parteien unzugängliche Aktenstücke oder -teile abstellen.

Will sie sich zum Nachteil einer Partei auf ein geheimes Aktenstück stützen, muss sie dieser mündlich oder schriftlich Kenntnis von seinem wesentlichen Inhalt und die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern.

52 Die Einschränkung der Akteneinsicht nach Art. 80b Abs. 2 IRSG kann erst im Rahmen der Schlussverfügung angefochten werden.

Der Autor ist Staatsanwalt des Bundes im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Seine Rechtsauffassung ist unabhängig von jener seines Arbeitgebers. Die Autorin ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Zürich. Begriffe im Text, die sich auf Personen beziehen, gelten gleichermassen für Frauen und Männer.

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Materialienverzeichnis

Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29.3.1995, BBl 1995 III 1 ff., abrufbar unter BBl 1995 III 1 - Botschaft betreffend die Änderu... | Fedlex (admin.ch), besucht am 4.4.2024 (zit. Botschaft IRSG)

Fussnoten

  • Vgl. zu den Parteirechten im Rechthilfeverfahren Dangubic, S. 112 ff.
  • BGer 1C_428/2020 vom 9.9.2020 E. 2.5; Botschaft IRSG, S. 28.
  • Dangubic, S. 112.
  • Vgl. Stelzer-Wieckowska, S. 319. Zum konkreten Anwendungsbereich der VwVG-Bestimmungen siehe untenstehend.
  • CR EIMP, Art. 80b N. 1.
  • BGer 1C_214/2019 vom 5.6.2019.
  • Botschaft IRSG, S. 53 f.
  • TPF 2008 91 E. 3.2; Botschaft IRSG, S. 28.
  • BGer 1A.24/2004 vom 11.8.2004 E. 1.5.
  • Stelzer-Wieckowska, S. 195 f.
  • BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; s.a. Donatsch/Heimgartner/Simonek, S. 156; Ludwiczak Glassey, Entraide, N. 387.
  • Vgl. TPF 2020 180 E. 4.4.1.
  • Vgl. Bundesamt für Justiz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 9. Aufl. 2009, S. 51; Donatsch/Heimgartner/Simonek, S. 157.
  • Erhebung von Kontoinformationen, Kontosperre sowie Herausgabe von Vermögenswerten.
  • Es resultiert keine Parteistellung des Kontoinhabers, falls er die ihn betreffenden Kontoinformationen einem Dritten (z.B. einem Treuhänder, Bevollmächtigten) anvertraut hat und diese bei diesem Dritten sichergestellt wurden. Vgl. BGer 1C_639/2013 vom 22.8.2013 E. 1.3.2.
  • Art. 9a lit. a IRSV.
  • War die einzige Kontoinhaberin eine juristische Person, die aufgelöst wurde, so kann dem wirtschaftlich Berechtigten als eine Art Rechtsnachfolger der Kontoinhaberin Parteistellung zukommen. Vgl. hierzu Ludwiczak Glassey/Bozanigo, S. 150 f.
  • Dangubic, S. 113 f.; BGE 137 IV 134 E. 6.1; BGE 128 II 211 E. 2.3.
  • Inkl. Sicherstellungen von Gegenständen und elektronischen Daten sowie Vermögenswerten im Rahmen der Hausdurchsuchung. Dies gilt auch in Bezug auf Server mit Fernzugriff: BstGer RR.2020.11 vom 21.7.2020 E. 4.5.
  • BGE 137 IV 134 E. 6.2.
  • Vgl. Art. 9a lit. b IRSV.
  • Inkl. Sicherstellung des Fahrzeuges und von Gegenständen (inkl. elektronische Daten) und Vermögenswerten, die sich darin befinden.
  • Vgl. Art. 9a lit. c IRSV.
  • Analog Art. 9a lit. b IRSV. Vgl. auch BGE 137 IV 134 E. 5.2.3.
  • Inkl. Sicherstellung von Gegenständen (inkl. elektronische Daten) und Vermögenswerten im Rahmen der Durchsuchung.
  • TPF 2014 113 E. 3.3 ff. Die Parteistellung ist jedoch eingeschränkt.
  • BStGer RR.2022.30 vom 18.5.2022 E. 2.1.2.
  • Statt vieler: TPF 2020 180 E. 2.2 mit Hinweisen.
  • Vgl. BStGer RR.2009.242 vom 17.6.2010 E. 2.2 betreffend im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellte Unterlagen; BStGer RR.2013.228 vom 25.2.2014 E. 2.2.2 betreffend Bankkontoinformationen; Dangubic/Werndli, S. 216 differenziert betreffend inländische Einvernahmeprotokolle.
  • BStGer RR.2017.325 vom 12.12.2017.
  • Botschaft IRSG, S. 28.
  • TPF 2020 180 E. 4.2.3.
  • BGer 1A.107/2006 vom 10.8.2006 E. 2.5; Vgl. auch Art. 80m Abs. 1 IRSG.
  • Dangubic, S. 115; Vgl. BstGer RR. 2021.111 vom 11.5.2022 E. 3.3.1; BSK-Heimgartner/Niggli, Art. 80b IRSG N. 7 und 9.
  • Vgl. BStGer RR.2021.284 vom 30.8.2022 E. 3.2.3 ff – auch in Bezug auf die Modalitäten der Aktenführung.
  • BStGer RR.2013.108 vom 12.12.2013 E. 4.2; BStGer RR.2019.46 vom 5.9.2019 E. 5.4.
  • Ein Anspruch auf Einsicht in das in der Originalsprache verfasste Rechtshilfeersuchen besteht grundsätzlich nicht. Vgl. BStGer RR. 2021.111 vom 11.5.2022 E. 3.3.1.
  • BGer Urteil vom 25.6.2001, 1A.94/2001 E. 2b.
  • BGer 1A.247/2000 vom 27.11.2000 E. 3.a.
  • BGer 1A.247/2000 vom 27.11.2000 E. 3.a.
  • BGer 1A.257/2005 vom 24.1.2006 E. 2.3.2; a.M. BGer 1A.149/2006 vom 27.11.2006 E. 2.2.
  • Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Ausführungsbehörde und dem Bundesamt für Justiz bzw. der Polizei.
  • TPF 2010 142 E. 2.1; BStGer RR.2008.144 vom 19.8.2008 E. 3.
  • BGer 6B_1419/2020 vom 2.5.2022 E. 3.4. Dies gilt nicht nur für physische Treffen.
  • BGer 1C_426/2018 vom 10.9.2018 E. 1.2; BGer 1C_18/2021 vom 19.1.2021 E. 1.5; BGer 1C_785/2021 vom 4.1.2022 E. 2; So auch BStGer RR.2016.42 vom 15.7.2017 E. 3. Wird jedoch im Rahmen der Schlussverfügung auf die Meldung nach Art. 67a IRSG Bezug genommen, so ist sie zu den Verfahrensakten zu nehmen (BStGer RR.2023.123 vom 13.11.2023 E. 4.2).
  • Gemäss konstanter Praxis ist eine Meldung nach Art. 67a IRSG nicht selbstständig anfechtbar. Vgl. OK-Schaffner/Rohner, Art. 67a IRSG N. 71 ff.
  • BGE 125 II 238 E. 6a.
  • BSK-Heimgartner/Niggli, Art. 80b IRSG N. 8; Botschaft IRSG, S. 28.
  • BStGer RR.2020.204 vom 15.3.2021 E. 4.3.7.
  • Botschaft IRSG, S. 28; PC-Ludwiczak Glassey, Art. 80b IRSG N. 35 f.
  • BVGer 2C_112/2015 vom 27.8.2015 E. 4.1.
  • BStGer RR.2014.5 vom 13.3.2014 E. 5.2; Waldmann/Oeschger in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 VwVG N. 85.
  • BStGer RR.2014.5 vom 13.3.2014 E. 5.2.
  • BStGer RR.2017.85 vom 4.10.2017 E. 3.2.
  • BStGer RR.2021.111 vom 11.5.2022 E. 3.3.1.
  • Vgl. BStGer RR.2013.13 vom 2.10.2013 E. 4.4.2; Stelzer-Wieckowska, S. 196.
  • Seethaler/Plüss in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 57 VwVG N. 7.
  • Vgl. zuletzt BStGer RR.2023.8 vom 7.3.2024 E. 10.3.1.
  • TPF 2008 91 E. 3.4.
  • TPF 2008 91 E. 3.4 f.
  • BGer 1C_428/2020 vom 9.9.2020 E. 2.5.
  • Vgl. das Recht auf Zustimmung zur vereinfachten Ausführung nach Art. 80c Abs. 1 IRSG.
  • Vgl. das Anwesenheitsrecht der Inhaber der durchsuchenden Räume nach Art. 245 Abs. 2 StPO; das Äusserungsrecht des Inhabers von Aufzeichnungen nach Art. 247 Abs. 1 StPO.
  • BGer 1C_428/2020 vom 9.9.2020 E. 2.5.
  • BGer 1A.54/2000 vom 3.5.2000 E. 2a; es besteht kein Recht auf vorgängige Äusserung bei der Eintretensverfügung und bei der Zwischenverfügung (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. a VwVG).
  • Dangubic, S. 115 f. m.w.H.
  • PC-Ludwiczak Glassey, Art. 80b IRSG N. 16 f.
  • BStGer RR.2016.60 vom 10.8.2016 E. 4.2.2; BStGer RR.2016.186 vom 27.12.2016 E. 2.1.3.
  • Popp, S. 314.
  • Waldmann/Bickel in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 30 VwVG N. 5; Sutter, in Auer/Müller/Schindler, VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 30 VwVG N. 5; im Ergebnis wohl auch PC-Ludwiczak Glassey, Art. 80b IRSG N. 5 f.
  • Ausf. Ludwiczak Glassey, Entraide, N. 389.
  • Ausf. Ludwiczak Glassey, Entraide, N. 389.
  • Bspw. Art. 4 EUeR.
  • Popp, S. 286.
  • BSK-Sprenger, Art. 65a IRSG N. 7.
  • BGE 129 I 249 E. 3.
  • BStGer RR.2020.207 vom 15.3.2021 E. 4.3.8.
  • BStGer RR.2013.108 vom 12.12.2013 E. 4.2; BStGer RR.2019.46 vom 5.9.2019 E. 5.4.
  • BSK-Heimgartner/Niggli, Art. 80b IRSG N 8; Botschaft IRSG, S. 28.
  • BStGer RR.2021.111 vom 11.5.2022 E. 3.3.1.
  • PC-Ludwiczak Glassey, Art. 80b IRSG N. 34.
  • Stelzer-Wieckowska, S. 319.
  • BStGer RR.2013.258 vom 6.6.2014 E. 4.4. Ohnehin wurde Art. 80b Abs. 2 IRSG an Art. 27 Abs. 1 VwVG angelehnt. Vgl. Botschaft IRSG, S. 28.
  • Es genügt, falls aus den Rechtshilfeunterlagen hervorgeht, dass es nicht im Interesse der ersuchenden Behörde ist, die entsprechende Information den Parteien des Rechtshilfeverfahrens offenzulegen. Dies ist bspw. der Fall, falls um Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität eines sog. Kronzeugen ersucht wird.
  • BSK-Heimgartner/Niggli, Art. 80b IRSG N. 16; Botschaft IRSG, S. 28.
  • Botschaft IRSG, S. 28.
  • Botschaft IRSG, S. 28.
  • Statt vieler BGer 1A.122/2003 vom 25.8.2003 E. 3.2; s.a. Ludwiczak Glassey, Entraide, S. 14.
  • Botschaft IRSG, S. 28.
  • BSK-Heimgartner/Niggli, Art. 80b IRSG N. 19; SK-Hansjakob/Pajarola, Art. 272 StPO N. 38.
  • S. a. Donatsch/Heimgartner/Simonek, S. 161.
  • Zimmermann, N. 309.
  • Vgl. für den Anwendungsbereich der StPO Riklin, Art. 108 StPO N. 2.
  • Gemäss Botschaft kann die Einschränkung auch wegen parallelen Zivil- und Verwaltungsverfahren in der Schweiz erfolgen: Botschaft IRSG, S. 28.
  • BStGer RR.2013.258 vom 6.6.2014 E. 4.4.
  • BStGer RR.2014.328 vom 23.4.2015 E. 4.2 ff.; BStGer RR.2013.258 vom 6.6.2014 E. 4.1 ff.
  • BVGer F-6050/2020 vom 27.2.2023 E. 3.3.
  • PC-Ludwiczak Glassey, Art. 80b IRSG N. 16 f.
  • BGer 1A.247/2000 vom 27.11.2000 E. 3 a).
  • Vgl. Art. 28 VwVG; BStGer RR.2014.328 vom 23.4.2015 E. 4.2.

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