-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
- Art. 146 OR
- Art. 147 OR
- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
- Art. 701 OR
- Art. 715 OR
- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
- Art. 12 BPR
- Art. 13 BPR
- Art. 14 BPR
- Art. 15 BPR
- Art. 16 BPR
- Art. 17 BPR
- Art. 19 BPR
- Art. 20 BPR
- Art. 21 BPR
- Art. 22 BPR
- Art. 23 BPR
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- Art. 25 BPR
- Art. 26 BPR
- Art. 27 BPR
- Art. 29 BPR
- Art. 30 BPR
- Art. 31 BPR
- Art. 32 BPR
- Art. 32a BPR
- Art. 33 BPR
- Art. 34 BPR
- Art. 35 BPR
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- Art. 37 BPR
- Art. 38 BPR
- Art. 39 BPR
- Art. 40 BPR
- Art. 41 BPR
- Art. 42 BPR
- Art. 43 BPR
- Art. 44 BPR
- Art. 45 BPR
- Art. 46 BPR
- Art. 47 BPR
- Art. 48 BPR
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- Art. 50 BPR
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- Art. 52 BPR
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- Art. 54 BPR
- Art. 55 BPR
- Art. 56 BPR
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- Art. 58 BPR
- Art. 59a BPR
- Art. 59b BPR
- Art. 59c BPR
- Art. 62 BPR
- Art. 63 BPR
- Art. 67 BPR
- Art. 67a BPR
- Art. 67b BPR
- Art. 75 BPR
- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
- Art. 44 DSG
- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
- Art. 46 DSG
- Art. 47 DSG
- Art. 47a DSG
- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
- Art. 51 DSG
- Art. 54 DSG
- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
- Art. 61 DSG
- Art. 62 DSG
- Art. 63 DSG
- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Entstehungsgeschichte
- II. Bedeutung der Vorschrift
- III. Kommentierung des Normtextes
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Entstehungsgeschichte
1 Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 führte das fakultative Referendum in Angelegenheiten des Bundes ein. Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse mussten nach Art. 89 Abs. 2 aBV dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn dies 30’000 Stimmberechtigte oder acht Kantone verlangten.
2 Die Anzahl Unterstützungsbekundungen für das Zustandekommen eines fakultativen Referendums wurde mit dem Bundesbeschluss vom 25. März 1977 über die Erhöhung der Unterschriftenzahl für das Referendum von 30'000 auf 50’000 Unterschriften erhöht.
3 Die Bestimmung in Art. 59a wurde 1996 in das BPR eingefügt und auf den 1.4.1997 in Kraft gesetzt.
4 Eine Ursache für die Auszählungsprobleme war die ehemalige Bestimmung in Art. 65 BPR
5 Die Bundesversammlung folgte bei der Beratung der BPR-Revision von 1996 den Anträgen des Bundesrates.
6 Mit dem Bundesbeschluss vom 4.10.2002 über die Änderung der Volksrechte
II. Bedeutung der Vorschrift
A. Allgemeines
7 Die Bundesverfassung bezeichnet in Art. 141 Abs. 1 lit. a–d diejenigen Erlasse, die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen sind, wenn 50’000 Stimmberechtigte oder acht Kantone es innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses verlangen. Artikel 59a BPR verweist auf diese Quoren und die Frist, die es weiter konkretisiert.
8 Das fakultative Referendum hat suspensive Wirkung. Die referendumspflichtigen Erlasse können – dringliche Erlasse nach Art. 165 BV ausgenommen – erst dann in Kraft treten und rechtliche Wirkungen entfalten, wenn die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist oder der Erlass in der Volksabstimmung angenommen und das Ergebnis erwahrt wurde.
9 Die Bestimmung in Art. 59a grenzt die Verantwortlichkeiten der Akteure klar gegeneinander ab
B. Rechtsvergleich
10 Die Kantone sehen für das fakultative Volksreferendum Fristen zwischen 30 und 90 Tagen für die Sammlung von Unterschriften vor,
11 In neun Kantonen können die Unterschriften ohne Stimmrechtsbescheinigung bei der zuständigen Kantonsbehörde eingereicht werden, die in der Folge die Stimmrechtskontrolle veranlasst.
12 In sechzehn Kantonen sind wie im Bund diejenigen für das Einholen der Stimmrechtsbescheinigung zuständig, die das Referendum verlangen.
13 Im Kanton Tessin sind die Unterschriften innert der Referendumsfrist bei der Staatskanzlei oder der für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Gemeinde einzureichen.
14 Im Kanton Bern sind die Unterschriften bis spätestens zum Ende der dreimonatigen Referendumsfrist der zuständigen Stelle zur Stimmrechtsbescheinigung einzureichen.
15 Der Kanton Waadt kennt eine ähnliche Regelung wie der Kanton Bern, wobei die Fristen kürzer sind: Die zuständigen Stellen müssen die bescheinigten Unterschriften innert zweier Wochen nach Ende der Referendumsfrist an die Absender zurückschicken; die Urheber haben die bescheinigten Unterschriften sodann spätestens drei Wochen nach Ende der Referendumsfrist beim Kanton einzureichen.
16 Der Kanton Glarus kennt auf der kantonalen Ebene kein fakultatives Referendum.
III. Kommentierung des Normtextes
A. Referendumsquorum
17 Art. 141 Abs. 1 BV legt die verfassungsmässige Anzahl der Kantone (acht) respektive die nötige Anzahl Stimmberechtigte (50'000) fest, die es für ein Referendum benötigt. Art. 59a konkretisiert für das Volksreferendum, dass die Stimmberechtigten ihren Willen in Form einer Unterschrift bekunden müssen. Gemeint ist die eigenhändige Unterschrift; vor 1997 war bloss der Name handschriftlich und leserlich verlangt sowie weitere Angaben zwecks Identitätsfeststellung wie Vorname, Jahrgang und Adresse.
B. Referendumsfrist
1. Fristbeginn
18 Nach Art. 141 Abs. 1 BV beginnt die 100-tägige Referendumsfrist mit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses. Bundesgesetze und dem fakultativen Referendum unterstehende Bundesbeschlüsse sind gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. e PublG im Bundesblatt zu veröffentlichen, und zwar in allen Amtssprachen gleichzeitig (Art. 14 Abs. 1 PublG). Aus Gründen der Transparenz und der einfacheren Vorhersehbarkeit sind referendumspflichtige Erlasse, die die Bundesversammlung in derselben Session verabschiedet, in der Regel gleichzeitig im Bundesblatt zu veröffentlichen (Art. 42 Abs. 6 Satz 1 PublV). Die Publikation erfolgt grundsätzlich frühestens zehn Tage nach der Schlussabstimmung (Art. 42 Abs. 6 Satz 2 PublV). In der Praxis werden die Erlasse üblicherweise am übernächsten Dienstag nach der Schlussabstimmung, d.h. nach elf Tagen, veröffentlicht.
19 Eine Referendumsvorlage kann nach Art. 42 Abs. 6 Satz 3 PublV auch vorzeitig veröffentlicht werden, wenn es für das rechtzeitige Inkrafttreten unerlässlich ist.
20 Dringliche Bundesgesetze werden nach Art. 7 Abs. 3 PublG spätestens am Tag des Inkrafttretens in der AS veröffentlicht. Im Bundesblatt werden nach Art. 24 Abs. 1 PublV der Titel, die AS-Fundstelle und – bei überjähriger Geltungsdauer – die Referendumsfrist bekannt gemacht. So wurde z.B. das FiREG am 30.9.2022 beschlossen, trat am 1.10.2022 in Kraft und wurde am 11.10.2022 im BBl mit Angabe der Referendumsfrist publiziert.
21 Nach Art. 20 Abs. 2 VwVG beginnt die Frist an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage an zu laufen. Demnach ist die 100-tätige Frist ab dem auf die Veröffentlichung im Bundesblatt folgenden Tag an zu berechnen.
22 In der Praxis kommt es vor, dass ein Erlass im Bundesblatt mangelhaft veröffentlicht wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der publizierte Erlass formale Fehler oder Formulierungen aufweist, die das Ergebnis der parlamentarischen Beratung nicht wiedergeben. In solchen Fällen veranlasst die Redaktionskommission der Bundesversammlung gemäss Art. 58 Abs. 1 ParlG eine Berichtigung. In schwerwiegenden Fällen, die einen referendumspflichtigen Erlass betreffen, weist sie die Bundeskanzlei an, die Veröffentlichung im Bundesblatt mit einem Korrigendum zu berichtigen.
23 Die Rechtsfolgen einer mangelhaften Veröffentlichung für die Referendumsfrist ist gesetzlich nicht geregelt. Es stellt sich namentlich die Frage, ob die Referendumsfrist neu ausgelöst werden muss oder nicht. Dies ist jeweils im Einzelfall nach Treu und Glauben und nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu beurteilen.
24 In der Praxis gibt es verschiedene Beispiele für mangelhaft veröffentlichte Erlasse, in denen sich die Frage einer Neuauslösung der Referendumsfrist stellte. Die Referendumsvorlage des am 24.3.2006 erlassenen RTVG enthielt in der deutschen Fassung einen inhaltlichen Fehler bei den Bestimmungen über den Rechtsschutz. Er wurde am 18.7.2006 (!) korrigiert und die Referendumsfrist neu ausgelöst,
25 Eine mit der Veröffentlichung einer fehlerhaften Referendumsvorlage vergleichbare Problematik zeigte sich 1987/88 als die Referendumsvorlagen aus der Herbstsession auf Italienisch aus technischen Gründen im Vergleich zu denjenigen in den anderen Amtssprachen zeitlich verzögert veröffentlicht wurden. Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Sprachgemeinschaften wurde in der Folge der Schlusstermin der Referendumsfrist für Unterschriften aus der italienischen Schweiz, d.h. aus den Tessiner und italienischsprachigen Bündner Gemeinden, nach hinten verschoben.
26 Die Kriterien, anhand derer die Rechtsfolgen einer mangelhaften Veröffentlichung beurteilt werden, lassen den zuständigen Behörden einigen Ermessensspielraum. Angesichts der möglichen Tragweite solcher Entscheide und des Umstandes, dass die politischen Konsequenzen bei der Beurteilung kaum gänzlich ausgeblendet werden können, wurde de lege ferenda eine gesetzliche Regelung angeregt.
2. Fristablauf
27 Art. 59a definiert die Referendumsfrist als absolute Frist und verlangt, dass sämtliche Erfordernisse innerhalb der Frist beizubringen sind.
28 Das BPR definiert nicht, bis zu welcher Uhrzeit des letzten Tages der Frist die Unterschriften der Bundeskanzlei übergeben werden können. Aus rechtlicher Sicht gelten sämtliche Unterschriften, die bis Mitternacht des letzten Fristtages der Bundeskanzlei übergeben werden, als rechtzeitig eingereicht.
29 Falls die Referendumsfrist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem anerkannten Feiertag abläuft, so kann das Referendum nach Art. 20 Abs. 2 VPR am nächstfolgenden Werktag eingereicht werden. Die Regelung entspricht der allgemeinen Regel für die Berechnung verwaltungsrechtlicher Fristen nach Art. 20 Abs. 3 VwVG, sieht zusätzlich jedoch eine Beschränkung auf die Bürozeiten vor. Die Bürozeit ist im Bund nicht besonders geregelt. Art. 10 Abs. 1 ArG definiert die Tagesarbeitszeit als die Zeit von 6–20 Uhr; die Einreichung von Unterschriften dürfte entsprechend bis 20 Uhr möglich sein, um die Referendumsfrist zu wahren.
C. Einreichung
30 Unterschriften eines Volksreferendums werden meist in einer öffentlichkeitswirksamen Einreichung persönlich der Bundeskanzlei übergeben. Das genaue Datum und die Uhrzeit sind spätestens zwei bis drei Wochen vorher mit der Bundeskanzlei zu vereinbaren.
31 Die Unterschriften müssten der Bundeskanzlei nicht persönlich überbracht werden, sondern könnten theoretisch durch die Post zugestellt werden. Die postalisch eingereichten Unterschriften müssen jedoch ebenfalls am letzten Tag der Frist bei der Bundeskanzlei sein; der Poststempel genügt seit der BPR-Revision von 1996 nicht mehr.
32 Im Gegensatz zur Einreichung von Volksinitiativen (Art. 71 BPR) müssen die Unterschriftenlisten beim fakultativen Volksreferendum nicht gesamthaft eingereicht werden. Mehrere Einreichungen für das gleiche Referendum sind denkbar und finden v.a. dann statt, wenn mehrere voneinander unabhängige Komitees – zuweilen aus unterschiedlichen Gründen – Unterschriften für ein Referendum sammeln. Nachreichungen von Unterschriften innerhalb der Referendumsfrist sind zulässig, was namentlich dann vorkommen kann, wenn das Zustandekommen eines Referendums gefährdet ist und es auf jede Unterschrift ankommt.
33 Die Bildung eines Komitees für ein fakultatives Volksreferendum ist rechtlich nicht erforderlich. Ein Referendumsbegehren benötigt im Gegensatz zu Volksinitiativen und Wahlvorschlägen nicht unbedingt eine Vertretung, die gegenüber den Behörden verbindliche Erklärungen abgeben kann.
34 Die Referendumskomitees wirken bei der Ausarbeitung der Abstimmungserläuterungen mit. Nach Art. 11 Abs. 2 BPR können die Urheberkomitees von Referenden ihre Argumente dem Bundesrat mitteilen. Dieser hat sie bei seinen Erläuterungen zu berücksichtigen. In der Praxis bedeutet dies in aller Regel, dass er die Texte der Komitees übernimmt und veröffentlicht, soweit diese nicht ehrverletzend, krass wahrheitswidrig oder zu lang sind. Falls zu einem Referendum mehrere Komitees bestehen, so erhalten ihre Argumente in demjenigen Verhältnis Raum in den Abstimmungserläuterungen, wie die Unterschriften, die sie eingereicht haben, zum Zustandekommen des Referendums beigetragen haben. Diese Aufteilung setzt allerdings voraus, dass die Unterschriften nach Komitees getrennt eingereicht werden.
35 Nach Art. 20 Abs. 1 VPR müssen die Unterschriftenlisten nach Kantonen getrennt eingereicht werden. Die Unterschriftenlisten werden deshalb in der Regel pro Kanton in einen Karton verpackt und der Bundeskanzlei kartonweise übergeben.
D. Stimmrechtsbescheinigung
36 Nach Art. 59a muss das Stimmrecht der unterzeichnenden Personen zum Zeitpunkt der Einreichung bescheinigt sein. Fehlt die Stimmrechtsbescheinigung, ist die Unterschrift ungültig (Art. 66 Abs. 2 lit. b BPR). Eine Nachbescheinigung nach Ablauf der Referendumsfrist ist nicht möglich.
37 Sind Stimmrechtsbescheinigungen mangelhaft, müssen sich die Urheber eines Referendums innerhalb der Referendumsfrist um eine Korrektur bemühen; eine Mängelbehebung durch die Bundeskanzlei ist ausgeschlossen.
E. Referendumsfrist in der Covid-19-Pandemie
38 In der Covid-19-Epidemie schränkten die Behörden die Versammlungs- und Bewegungsfreiheit aus gesundheitspolitischen Gründen ein. Dies beeinträchtigte die Möglichkeiten, im öffentlichen Raum Unterschriften für Volksinitiativen und Referenden zu sammeln. Im Gegenzug wurden deshalb Massnahmen ergriffen, welche die Ausübung der Volksrechte sichern sollten.
39 Am 16.3.2020 rief der Bundesrat die ausserordentliche Lage nach Art. 7 EpG aus und fror damit das öffentliche Leben weitgehend ein. Das Unterschriftensammeln für die laufenden Volksinitiativen und Referenden wurde praktisch unmöglich. Der Bundesrat sistierte deshalb die laufenden Fristen für die Sammlung von Unterschriften mit der Verordnung vom 20.3.2020 über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren.
40 Die Motion 20.3419 Rieder, die am 17.9.2020 vom Ständerat und am 10.6.2021 vom Nationalrat angenommen wurde, fordert den Bundesrat unter anderem auf, eine gesetzliche Grundlage für den Stillstand solcher politischer Fristen zu schaffen. In der geplanten Umsetzung der Motion ist dies nicht vorgesehen, was den singulären Charakter der damaligen Massnahme unterstreicht.
41 Neben dem Fristenstillstand im Frühjahr 2020 wurde Art. 59a BPR durch eine Bestimmung im Covid-19-Gesetz
Referendum | Eingereichte Unterschriften | Davon bescheinigt | Quelle |
Covid-19-Gesetz | 97'878 | 30'166 | |
CO2-Gesetz | 123'879 | 73'185 | |
BG über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) | 141'264 | 3'033 | |
Änderung ZGB (Ehe für alle) | 69’392 | 62’241 | |
Änderung Covid-19-Gesetz | 187’239 | 5’401 | |
Massnahmenpaket zugunsten der Medien | 109’948 | 4980 | |
Änderung des BG über die Stempelabgabe (StG) | 71'316 | 17'556 | |
Transplantationsgesetz | 70’230 | 19’743 | |
Änderung des Filmgesetzes | 69’797 | 301 | |
Weiterentwicklung Schengen-Besitzstand | 58’360 | 18’624 | |
Änderung Verrechnungssteuergesetz | 66’478 | 60’210 | |
Änderung AHVG (AHV 21) | 124’337 | 53’791 |
42 Gestützt auf das Covid-19-Gesetz erliess der Bundesrat am 7.10.2020 die Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung, welche die Einzelheiten des Verfahrens regelte.
Dank an Julien Fiechter für die wertvollen Rückmeldungen und Manuel Küng für die Unterstützung bei der Recherche zu den kantonalen Regelungen.
Literaturverzeichnis
Auer Andreas, Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016.
Braun Binder Nadja, Quoren und Fristen bei der elektronischen Unterschriftensammlung, ZSR 133 (2014), S. 539–557.
Biaggini Giovanni, Der coronavirusbedingte Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren – eine Fallstudie zur Tragfähigkeit von Art. 185 Abs. 3 BV, ZBl 5 (2020), S. 277–288.
Kley Andreas, Demokratisches Instrumentarium, in: Giovanni Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, 3. aktualisierte und ergänzte Auflage, Zürich 2021, S. 360–388.
Lanz Matthias, Kommentierung zu Art. 67b BPR, in: Glaser Andreas/Braun Binder Nadja/Bisaz Corsin/Tornay Schaller Bénédicte (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, verfügbar unter: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr67b, besucht am 30.1.2024.
Mahon Pascal, Kommentierung zu Art. 15 BPR, in: Glaser Andreas/Braun Binder Nadja/Bisaz Corsin/Tornay Schaller Bénédicte (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, verfügbar unter: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr15, besucht am 30.1.2024.
Steiner Sigrid, Kommentierung zu Art. 58 ParlG, in: Martin Graf/Cornelia Theler/Moritz von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13.12.2002, 1. Aufl., Basel 2014 (zit. Steiner, Kommentar zum ParlG, Art. 58).
Materialienverzeichnis
Botschaft des Bundesrates an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 29.5.1874, BBl 1874 I 1001 ff., abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1874/1_1001_925_/de, besucht am 26.1.2024 (zit. Botschaft 1874).
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 9.4.1975, BBl 1975 I 1317 ff., abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1975/1_1317_1337_1313/de, besucht am 26.1.2024 (zit. Botschaft 1975/I).
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über eine Erhöhung der Unterschriftenzahlen für Initiative und Referendum vom 9.6.1975, BBl 1975 II 129 ff., abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1975/2_129_137_129/de, besucht am 26.1.2024 (zit. Botschaft 1975/II).
Botschaft über eine Teiländerung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom 1.9.1993, BBl 1993 III 445 ff., abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1993/3_445_405_309/de, besucht am 26.1.2024 (zit. Botschaft 1993).
Botschaft zur formellen Bereinigung des Bundesrechts vom 22.8.2007, BBl 2007 6121, abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2007/885/de, besucht am 26.1.2024 (zit. Botschaft 2007).
Medienmitteilung vom 16.12.2022 «Referendumsfrist für die dringlich erklärten Bundesgesetze aus der Wintersession läuft ab dem 20.12.2022», abrufbar unter: https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-92291.html, besucht am 26.1.2024 (zit. Medienmitteilung vom 16.12.2022).
Medienmitteilung vom 15.12.2023 «Rechtsänderungen im Bereich der politischen Rechte: Vernehmlassung eröffnet», abrufbar unter: https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-99389.html, besucht am 26.1.2024 (zit. Medienmitteilung vom 15.12.2023).
Parlamentarische Initiative (Kommission 96.091 SR) Beseitigung von Mängeln der Volksrechte, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 2.4.2001, BBl 2001 4803 ff., verfügbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2001/781/de, besucht am 26.1.2024 (zit. Bericht SPK-SR 2001).
Parlamentarische Initiative (01.041) Parlamentsgesetz, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1.3.2001, BBl 2001 3467 ff., verfügbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2001/639/de, besucht am 26.1.2024 (zit. Bericht SPK-NR 2001).
Parlamentarische Initiative (03.420) Verordnung über die Redaktionskommission, Bericht der Redaktionskommission vom 30.4.2003, BBl 2003 3963 ff., verfügbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2003/591/de, besucht am 26.1.2024 (zit. Bericht RedK 2003).
Parlamentarische Initiative (03.420) Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission, Stellungnahme des Bundesrates vom 28.5.2003 zum Bericht der Redaktionskommission vom 30.4.2003, BBl 2003 4291 f., verfügbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2003/639/de, besucht am 26.1.2024 (zit. STN BR 2003).
Sektion Politische Rechte der Bundeskanzlei, Merkblatt vom 3.3.2020 für Initiativkomitees, Referendumskomitees sowie Urheberinnen und Urheber von Petitionen, verfügbar unter: https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/politische-rechte/referenden.html, besucht am 26.1.2024 (zit. BK-Merkblatt 2020).
Bundesarchiv E3321#1998/250#5* NEAT-Referendum; Administrativuntersuchung betreffend Auszählung der Unterschriften, Schlussbericht vom 13.4.1992 zur Administrativuntersuchung betreffend Auszählung des NEAT-Referendums (zit. Schlussbericht).
Staatskanzlei des Kantons Schwyz, Merkblatt für das Ergreifen des fakultativen Referendums, verfügbar unter: https://www.sz.ch/public/upload/assets/52451/Merkblatt%20Referendum.pdf, besucht am 26.1.2024 (zit. Merkblatt SZ).
Staatskanzlei des Kantons Zug, Merkblatt vom 6.6.2016 «Kantonale Volksrechte», verfügbar unter: https://zg.ch/de/staat-politik/politische-rechte, besucht am 26.1.2024 (zit. Merkblatt ZG).
Vernehmlassung 2023/15, Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR), verfügbar unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2023/15/cons_1, besucht am 26.1.2024 (zit. Vernehmlassung 2023/15).