Eine Kommentierung von André Tanner / Madeleine von Rotz
Herausgegeben von Marianne Johanna Lehmkuhl / Jan Wenk
Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht
Art. 305ter
1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.
I. Abs. 1 – Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften
A. Einleitung
1. Zweck
1 Um die Bekämpfung der Geldwäscherei nicht von vornherein ins Leere laufen zu lassen, bedarf es einer Norm, die den im Finanzsektor tätigen Personen durchsetzbare Identifizierungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten auferlegt. Seit 1990 ist mit Art. 305ter Abs. 1 StGB eine für die Geldwäschereibekämpfung zentrale Pflicht – jene zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten – strafrechtlich geschützt. Mit Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes 1998 wurden weitere Pflichten unter Androhung von strafrechtlichen Sanktionen gesetzlich normiert.
2 Die Einführung des Geldwäschereistraftatbestands (Art. 305bis StGB) erfolgte im selben Jahr wie Art. 305ter Abs. 1 StGB und führte für Finanzintermediäre zu einem potentiellen Dilemma. Wurden aufgrund eines Geldwäschereiverdachts Konten gesperrt und Strafanzeige erstattet, riskierte der Finanzintermediär eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht.
3 Historisch betrachtet wurde Art. 305ter StGB nicht zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Obwohl Art. 305ter StGB im Rahmen der Geldwäschereigesetzgebung eingeführt wurde, sollte er der Durchsetzung eines zentralen finanzaufsichtsrechtlichen Anliegens (Know Your Customer, KYC) dienen.
2. Deliktstypus
4 Bei Art. 305ter Abs. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt
5 Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung stellt die Rechtspflege das durch Art. 305ter Abs. 1 StGB zu schützende Rechtsgut dar, da eine fehlende Identifikation des wirtschaftlich Berechtigen den staatlichen Einziehungsanspruch gefährdet.
3. Praktische Bedeutung
6 Die Themen Steuerrecht und Geldwäschereibekämpfung gewannen, nicht zuletzt aufgrund diverser Enthüllungen durch das internationale Konsortium investigativer Journalisten
7 Jedoch wird mit Blick auf die im GwG geregelten Sorgfaltspflichten betreffend die Identifikation und Feststellung klar, dass die in Art. 305ter Abs. 1 StGB normierte Pflicht auch ausschliesslich mit finanzaufsichtsrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Mitteln hätte durchgesetzt werden können.
B. Objektiver Tatbestand
1. Tatsubjekt
8 Nach Art. 305ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer «berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft», sprich wer als Finanzintermediär auftritt. Entsprechend handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, das die gesamte Finanzbranche zu demselben Identifikationsniveau verpflichten soll.
9 Zur Klärung der Frage, welche Tätigkeit konkret als Finanzintermediation gilt, kann nach herrschender Lehre Art. 2 GwG herangezogen werden, wobei die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 2 Abs. 3 GwG jedoch nicht für die notwendige Klarheit zu sorgen vermag.
10 Nach Stratenwerth und Bommer wird mit der Umschreibung des tatbestandsmässigen Verhaltens «Annehmen», «Aufbewahren», «Anlegen» oder «Übertragen», welche typische Handlungen eines Finanzintermediärs darstellen,
2. Tathandlung
11 In der Lehre herrscht Uneinigkeit darüber, ob Art. 305ter Abs. 1 StGB als echtes Unterlassungsdelikt oder schlichtes Tätigkeitsdelikt zu qualifizieren ist,
12 Die Sorgfaltspflicht richtet sich «nach den Umständen». Dies dient der Durchsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und regelt damit die Grenze der zumutbaren Abklärungen.
13 Im Rahmen der jüngsten GwG-Revision
14 Neu sind somit die vom Vertragspartner
C. Subjektiver Tatbestand
15 Strafbar macht sich lediglich, wer vorsätzlich handelt. Der Täter muss bewusst die Feststellungspflicht verletzen, wobei Eventualvorsatz genügt.
D. Strafandrohung und Verjährung
16 Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor (Vergehen).
17 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 305ter Abs. 1 StGB um ein Dauerdelikt. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald das strafbare Verhalten endet. Dies ist an jenem Tag der Fall, an dem die Geschäftsbeziehung beendet wird oder an welchem der Finanzintermediär dem rechtswidrigen Zustand durch Feststellung der Identität des an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten ein Ende gesetzt hat.
E. Konkurrenz
18 Grundsätzlich geht Art. 305bis StGB vor,
II. Abs. 2 – Melderecht
A. Einleitung
1. Zweck
19 Wie einleitend erwähnt, stellt das in Art. 305ter Abs. 2 StGB kodifizierte Melderecht einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund für die Verletzung beruflicher Geheimhaltungspflichten dar, unter welchem verdachtsbegründende Informationen an die MROS
20 Damit komplementiert das Melderecht die Meldepflicht. Gemäss dieser muss der Finanzintermediär der MROS unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis StGB stehen (Art. 9 Abs. 1 GwG). Bei Sachverhalten, welche die Schwelle des begründeten Verdachts einstweilen (noch) nicht erreicht haben, würde sich die meldeberechtigte Person ohne das Melderecht in einem Dilemma befinden, denn wenn sie keine Meldung erstatten würde, dann könnte sie sich der Geldwäscherei (durch Unterlassen) schuldig machen, sofern der Sachverhalt im Nachgang als meldepflichtig bewertet würde. Die Schwelle zur fahrlässigen oder gar eventualvorsätzlichen Unterlassung einer Meldung (Art. 37 Abs. 1 und 2 GwG) wäre aufgrund der weiten Auslegung des Begriffs des begründeten Verdachts schneller erreicht. Wenn die meldeberechtigte Person jedoch einen Verdacht melden würde, welcher die Schwelle des begründeten Verdachts tatsächlich nicht erreicht, dann könnte sie ihre berufliche Geheimhaltungspflicht verletzen (Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG, Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 162 StGB oder Postgeheimnis gemäss Art. 321ter StGB).
2. Praktische Bedeutung
21 Die praktische Bedeutung des Melderechts ergibt sich nicht nur aufgrund der Rechtfertigung der Geldwäschereimeldung. In der Rechtswirklichkeit erstarkt das Melderecht zu einer Meldepflicht für den Finanzintermediär, denn es geht für ihn nicht nur um den Vorwurf der eventualvorsätzlichen Entgegennahme verbrecherisch erlangter Mittel,
22 Fehlen einer Meldung: Würde das Melderecht abgeschafft, so wie während der Beratungen zur jüngsten GwG-Revision diskutiert, dann fiele die meldeberechtigte Person einfacher unter die Strafbestimmungen von Art. 37 GwG. Die Schwelle zur fahrlässigen Unterlassung einer Meldung gemäss Art. 37 Abs. 2 StGB wäre dann nämlich aufgrund der weiten Auslegung des Begriffs des «begründeten Verdachts» schneller erreicht.
23 Verspätete Meldung: Im Gegensatz zur Meldepflicht ist eine Meldung nach Melderecht gemäss Wortlaut der Bestimmung nicht unverzüglich zu erstatten. Hat der Finanzintermediär jedoch fälschlicherweise eine Meldung unter dem Titel des Melderechts nicht unverzüglich abgesetzt, obwohl er diese Meldung unter dem Titel der Meldepflicht hätte absetzen sollen, dann kann ihm der Vorwurf der Meldepflichtverletzung i.S.v. Art. 37 GwG gemacht werden. Deshalb empfiehlt es sich, auch eine Meldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB so rasch wie möglich zu erstatten.
24 Unvollständige Meldung: Eine unvollständige Geldwäschereimeldung kann ebenfalls eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 37 GwG bedeuten.
25 Die Eigenständigkeit des Melderechts gegenüber der Meldepflicht ergibt sich nur dann, wenn sich die jeweiligen Verdachtsschwellen deutlich unterscheiden lassen.
26 Die praktische Bedeutung des Melderechts ist gegeben. Es wäre jedoch begrüssenswert, das Melderecht vom Strafgesetzbuch ins Geldwäschereigesetz zu verschieben.
B. Meldeberechtigte Personen
27 Der Kreis der meldeberechtigten Personen gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB ist identisch mit dem Täterkreis gemäss Abs. 1. In der Praxis sind dies Compliance Officer von Banken und anderen Finanzintermediären, Treuhänder(innen), Anlageberater(innen), Finanzverwalter(innen), Geldwechsler(innen) oder Edelmetallhändler(innen).
28 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die auch als Finanzintermediäre tätig sind, droht in der Praxis eine Strafbarkeitsfalle. Denn ergibt sich ein Geldwäschereiverdacht aus einer anwaltlichen Tätigkeit, welche somit durch das Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB geschützt ist, haben sie weder eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 2 GwG noch ein Melderecht gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB. Eine Geldwäschereimeldung darf nur erfolgen, sofern die Annahme der potentiell inkriminierten Vermögenswerte in einer Tätigkeit erfolgte, welche nicht dem Berufsgeheimnis untersteht.
29 Händlerinnen und Händler gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b GwG haben kein Melderecht, sondern lediglich eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1bis GwG, da sie explizit nicht dem Kreis der Finanzintermediäre angehören.
C. Ein die Meldung rechtfertigender Verdacht
1. Gegenstand des Verdachts
30 Gemäss Gesetzeswortlaut bezieht sich der Verdacht (lediglich) auf die Herkunft der Vermögenswerte aus einem Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Art. 305bis Ziff. 1bis StGB. Die Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG kennt weitere Verdachtsgegenstände (strafbare Handlung nach Art. 260ter StGB oder Art. 305bis StGB; Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation; Terrorismusfinanzierung nach Art. 260quinquies Abs. 1 StGB).
31 Als qualifiziertes Steuervergehen gilt ein Steuerbetrug i.S.v. Art. 186 DBG (direkte Bundessteuer) und Art. 59 StHG (direkte Steuer der Kantone und Gemeinden). Dieser setzt sich zusammen aus einer Steuerhinterziehung mithilfe eines Urkundendelikts. Der hinterzogene Steuerbetrag muss zudem mindestens 300‘000 Franken pro Steuerperiode betragen.
32 Wurde die Vortat im Ausland begangen, so muss sie dort strafbar und im Inland ein Verbrechen oder ein qualifiziertes Steuervergehen darstellen, damit sie als Vortat zur Geldwäscherei qualifiziert werden kann.
2. Untere Schwelle und der «einfache Verdacht»
33 Gemäss Gesetzeswortlaut dürfen «Wahrnehmungen» gemeldet werden. Doch was bedeutet dies? Laut Botschaft sind Unterstellungen oder vage Eindrücke nicht ausreichend. Es geht vielmehr um Anhaltspunkte, Bedenken oder Ungereimtheiten, schlicht um Indizien, die auf eine kriminelle Herkunft der Vermögenswerte hindeuten und geeignet sind, von den Strafverfolgungsbehörden erhärtet zu werden.
34 Das Melderecht sollte nicht beliebig gedehnt und interpretiert werden. Betreffend die fraglichen Vermögenswerte muss zumindest der Anschein entstehen, dass sie verbrecherischer Herkunft sein könnten.
35 Bereits bei einem Anhaltspunkt für Geldwäscherei darf das Melderecht in Anspruch genommen werden.
3. Obere Schwelle und der «begründete Verdacht»
a. BGer zum «simple doute»
36 Das Bundesgericht sorgte mit seinem Entscheid vom 27. November 2008 für fortwährende Verwirrung und Kritik.
37 Sorgfältiger Weise wäre für das deutsche Wort «Verdacht» der französische Begriff «soupçon» und nicht «doute» zu verwenden, wenn man sich am Wortlaut der französischen Fassung des Art. 9 GwG orientiert.
38 Mit Urteil vom 18. März 2015 hat das Bundesstrafgericht das Auslösen der Meldepflicht dahingehend präzisiert, dass ein Verdacht immer dann begründet ist, wenn die besonderen Abklärungen gemäss Art. 6 GwG die Vermutung, dass die Vermögenswerte mit einer Straftat in Zusammenhang stehen, nicht widerlegen können. Denn nach erfolgten Abklärungen ergibt sich: Entweder ist die verdächtig erscheinende Transaktion plausibilisiert und in Ordnung, oder der Verdacht des Finanzintermediärs ist begründet und gemäss Meldepflicht an die MROS zu übermitteln.
39 Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts deckt sich (nun) auch mit der Interpretation der FINMA gemäss ihrem Jahresbericht 2017: «Ein begründeter Verdacht besteht, wenn die Ergebnisse dieser besonderen Abklärungen [gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG] die Vermutung nicht entkräften können, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Der Finanzintermediär muss solche Geschäftsbeziehungen bei der Meldestelle für Geldwäscherei melden (Meldepflicht nach Art. 9 GwG; siehe Entscheide des Bundesstrafgerichts SK 2017.54 vom 19. Dezember 2017 und SK.2014.14 vom 18. März 2015, E. 4.5.1.1). Sind die Voraussetzungen für eine Meldepflicht unklar, darf der Finanzintermediär trotzdem eine Meldung erstatten (Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB).»
b. Parlamentarische Beratung zur Aufnahme einer Definition
40 In der eidgenössischen parlamentarischen Beratung wurde darauf hingewiesen, dass die vorsätzliche Missachtung der Meldepflicht für den betroffenen Finanzintermediär zu einer Busse von bis zu 500‘000 Franken (Art. 37 Abs. 1 GwG) oder einem Berufsverbot (Art. 33 FINMAG) führen kann. Gerade deshalb müsse der begründete Verdacht vom Gesetzgeber definiert werden. Im Zweifelsfall habe sich der Finanzintermediär jeweils für eine Geldwäschereimeldung an die MROS entschieden, wodurch die Meldestelle überlastet wurde.
41 Betreffend die konkrete Definition wurden verschieden strenge Varianten diskutiert. Schliesslich hat man sich an der geltenden Bundesgerichtspraxis orientiert. Der Finanzintermediär müsse bei Vorliegen konkreter Hinweise eine Meldung erstatten, wenn er seinen begründeten Verdacht mittels zusätzlicher Abklärungen nicht ausräumen kann. Dabei ginge es um die Entkräftung des Anhaltspunkts oder des konkreten Hinweises auf Geldwäscherei.
42 Es wurde betont, dass der Finanzintermediär angemessene Abklärungen zu treffen hat, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen, denn er hätte keine polizeilichen oder untersuchungsrichterlichen Befugnisse.
c. Definition gemäss Art. 9 Abs. 1quater revGwG
43 Die Lehre war sich im Vorfeld der jüngsten GwG-Revision einig, dass die unscharfe Abgrenzung zwischen Melderecht und Meldepflicht sowie die verschiedenen Verdachtsstufen einer Klärung bedürfen. Betreffend die Umsetzung dieser Klärung wurden verschiedene Ansätze präsentiert. Thelesklaf forderte, den in Art. 9 GwG kodifizierten Begriff «begründet» zu streichen.
44 Schliesslich wurde das Melderecht beibehalten und der folgende neue Abs. 1quater kodifiziert:
In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.
d. Einschätzung der Rechtssicherheit der neu statuierten Definition
45 Mit der jüngsten GwG-Revision ist nun kodifiziert, dass ein Verdacht, welcher auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten basiert, dann zu einer Meldepflicht führt, sofern der Verdacht mittels zusätzlicher Abklärungen nicht ausgeräumt werden kann.
46 Tatsächlich führt eine genügende gesetzliche Grundlage zu mehr Rechtssicherheit für den Finanzintermediär, weshalb eine an Art. 20 Abs. 1 GwV angelehnte Definition zu begrüssen ist.
47 Hingegen ist der Finanzintermediär weiterhin zu einer Meldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB berechtigt, wenn die Voraussetzungen für eine Meldepflicht unklar sind und in diesem Sinne ein gewisses Unbehagen bleibt.
D. Informationsverbot
48 Die jüngste GwG-Revision betraf auch das Informationsverbot gemäss Art. 10a GwG. Der revidierte Absatz 3 lautet wie folgt:
Der Finanzintermediär darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär ebenfalls darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstattet hat, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre:
a. für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder
b. dem gleichen Konzern angehören.
49 Neu wird auch die Meldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB explizit erwähnt. Der Finanzintermediär darf somit unter gewissen Umständen sowohl über Meldungen gestützt auf die Meldepflicht als auch gestützt auf das Melderecht informieren.
50 Mit der Ergänzung des Melderechts wurde eine aus praktischer Sicht relevante Lücke geschlossen. Bei Finanzintermediären innerhalb des gleichen Konzerns herrschte stets Unsicherheit darüber, ob, wie und welche Informationen sie im Falle einer Meldung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB teilen dürfen.
E. Meldung bei Abbruch der Geschäftsbeziehung
51 Aus praktischer Sicht stellt sich oft die Frage, welchen Handlungsspielraum der Finanzintermediär hat, um sich von seinem Vertragspartner zu trennen, ohne gegen die Meldepflicht oder das Melderecht zu verstossen.
52 In Folge der jüngsten GwG-Revision wurden auch die GwV und die GwV-FINMA betreffend die Pflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei entsprechend revidiert. Dabei wurden die Bestimmungen über den Abbruch der Geschäftsbeziehung gemäss Art. 32 aGwV-FINMA vom Bundesrat auf Stufe GwV
53 Nach erfolgter Meldung darf der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung nicht von sich aus abbrechen (Art. 12a Abs. 1 GwV, Art. 32 Abs. 3 aGwV-FINMA) und hat Kundenaufträge weiter auszuführen (Art. 9a Abs. 1 GwG). Erst sofern die MROS dem Finanzintermediär nicht innert 40 Arbeitstagen mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, darf die Geschäftsbeziehung abgebrochen werden (Art. 9b Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 12a Abs. 1 GwV). Der Abbruch der Geschäftsbeziehung und das Datum des Abbruchs sind der Meldestelle unverzüglich mitzuteilen (Art. 9b Abs. 3 GwG). Der Rückzug bedeutender Vermögenswerte ist dann nur in einer Form zu gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen (Art. 9b Abs. 2 GwG). Auch im Falle einer Nichtmeldung nach Melderecht besteht diese Pflicht (Art. 12b Abs. 2 GwV).
54 Dem Finanzintermediär ist es zudem untersagt, sowohl eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung (für welche er entscheidet, das Melderecht nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind) abzubrechen, wie auch den Abzug bedeutender Vermögenswerte zuzulassen, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen (Art. 12a Abs. 2 GwV; Art. 32 Abs. 2 aGwV-FINMA).
55 Die Erstellung eines sogenannten No-AML Reports ist neu in Art. 22a Abs. 2 GwV-FINMA geregelt (Art. 31 aGwV-FINMA): Erstattet der Finanzintermediär keine Verdachtsmeldung basierend auf dem Melderecht (Art. 305ter Abs. 2 StGB), weil er den Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Art. 6 GwG ausräumen konnte, so dokumentiert er die durchgeführten Abklärungen und seine Schlussfolgerungen in geeigneter Weise (Art. 7 GwG). Dabei hat er festzuhalten, weshalb er den Verdacht ausgeräumt und auf sein Melderecht verzichtet hat.
56 Nach Abbruch der Geschäftsbeziehung stellt sich die Frage, ob die Meldepflicht und das Melderecht andauern und falls ja, wie lange.
57 Mit der Geschäftsbeziehung endet auch die Pflicht zur Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG.
58 Das Melderecht gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB besteht hingegen auch nach Abbruch der Geschäftsbeziehung (zeitlich unbeschränkt) weiter. Auch hier ist zunächst auf den Wortlaut der Norm abzustellen. Die Vermögenswerte müssen nicht in eine Geschäftsbeziehung involviert sein.
F. Adressat und Form der Meldung
59 Adressat der Meldung ist die MROS im Bundesamt für Polizei (fedpol). Sie nimmt Meldungen der verschiedenen Finanzmarktakteure entgegen, führt Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch und entscheidet, ob und welche der gemeldeten Informationen an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden (Art. 23 GwG; Art. 1 Abs. 2 MGwV).
60 Per 1. Januar 2020 hat die MROS für den Verkehr mit der Meldestelle (bspw. das Einreichen von Geldwäschereimeldungen) das Online-Portal «goAML» eingeführt. Wer Meldungen nicht über dieses Informationssystem übermittelt, hat das bereitgestellte Formular zu verwenden und die Meldung gesichert zu übermitteln (Art. 3a Abs. 3 MGwV).
61 Im Rahmen der nächsten GwG-Revision
G. Frist für Analyse der Meldungen
62 Das alte Recht sah unterschiedliche Fristen für die Analyse der Meldungen durch die MROS vor. Dies führte bei den Finanzintermediären zu Unsicherheiten beim (weiteren) Umgang mit Geschäftsbeziehungen, bei welchen sie das Melderecht in Anspruch genommen hatten.
63 Der Art. 23 Abs. 5 aGwG sah vor, dass die MROS den Finanzintermediär innert 20 Arbeitstagen darüber informiert, ob sie die Meldung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet oder nicht. Gemäss Art. 23 Abs. 6 aGwG hatte die MROS für die Analyse einer Meldung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB jedoch keine Frist.
64 Auch seitens der MROS war die damalige Regelung nicht zufriedenstellend. Die Antwortzeit der MROS betrug im Schnitt 27 Arbeitstage, ohne die Zeit für die Vorbereitung und Auswertung. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die MROS allenfalls zusätzliche Informationen gemäss Art. 11a GwG einholen muss, gegebenenfalls sogar bei Gegenstellen im Ausland.
65 Um der Realität besser Rechnung zu tragen und der MROS den notwendigen Spielraum zu verschaffen, damit sie gravierende Verdachtsmeldungen priorisieren kann, wurde, auch vor dem Hintergrund der steigenden Zahl der Meldungen pro Jahr, die Frist auf 40 Arbeitstage verlängert.
Die vorliegende Kommentierung gibt lediglich die Interpretationen und Ansichten der Autorenschaft wieder. Es können keine Rückschlüsse auf die Praxis der Arbeitgeberinnen der Autorenschaft gezogen werden.
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Beratungen des Ständerats vom 10.3.2021, abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=52177, besucht am 18.10.2023 (zitiert Beratungen des Ständerats vom 10.3.2021).
Beratungen des Nationalrats vom 1.3.2021, abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=51792, besucht am 18.10.2023 (zitiert Beratungen des Nationalrats vom 1.3.2021).
Beratung des Nationalrats vom 27.11.1989, abrufbar unter: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/verhandlungen-89043-1989-d-f.pdf, besucht am 11.4.2024 (zitiert Beratung des Nationalrats vom 27.11.1989).
Erster nationaler Bericht über die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, Bericht der interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (KGGT) vom 5.6.2015, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-57750.html, besucht am 4.2.2024 (zitiert Bericht KGGT 2015).
Zweiter nationaler Bericht über die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, Bericht der interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (KGGT) vom 29.10.2021, abrufbar unter: https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/fachinformationen/bericht_kggt.html, besucht am 4.2.2024 (zitiert Bericht KGGT 2021).
Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 26.6.2019, BBl 2019 5451 ff., abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2019/1932/de, besucht am 18.10.2023 (zitiert Botschaft GwG Revision 2019).
Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers) vom 30.06.1993, BBl 1993 III 277 ff., abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1993/3_277_269_193/de, besucht am 18.10.2023 (zitiert Botschaft Melderecht 1993).
Botschaft über die Änderung des schweizerischen Strafgesetzbuches (Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften) vom 12.6.1989, BBl 1989 II 1061, abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1989/2_1061_961_837/de, besucht am 18.10.2023 (zitiert Botschaft StGB 1989).
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, 30.8.2023, abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/82297.pdf, besucht am 18.10.2023 (zitiert Erläuternder Bericht Transparenzregister 2023).
Erläuterungsbericht der FINMA zur Teilrevision GwV-FINMA, 8.3.2022, abrufbar unter: https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/anhoerungen/laufende-anhoerungen/20220308---gwv---finma/20220308_anhoerung_gwv_finma_erlaeuterungsbericht.pdf?sc_lang=de&hash=15FE08B10BBB36D0162234C261E4B949, besucht am 18.10.2023 (zitiert Erläuterungsbericht zur Teilrevision der GwV-FINMA 2022).
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der GwV, 1.10.2021, abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/68406.pdf, besucht am 18.10.2023 (zitiert Erläuternder Bericht zur Änderung der GwV 2021).
Erläuterungen zur Teilrevision der MGwV, 27.11.2019, abrufbar unter: https://www.ejpd.admin.ch/dam/fedpol/de/data/kriminalitaet/geldwaescherei/vo-anpassung/erlaeuterungen-mgwv-d.pdf.download.pdf/erlaeuterungen-mgwv-d.pdf, besucht am 18.10.2023 (zitiert Erläuterungen Teilrevision MGwV 2019).
Erläuterungsbericht der FINMA zur Teilrevision der GwV-FINMA, 4.9.2017, abrufbar unter: https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/anhoerungen/laufende-anhoerungen/rs-gwv/20170904-eb-gwv-finma.pdf?sc_lang=de&hash=1E297912C77FB5F8594C2B1A86E6D26B, besucht am 18.10.2023 (zitiert Erläuterungsbericht zur Teilrevision der GwV-FINMA 2017).
Jahresbericht der MROS 2022, abrufbar unter: https://www.fedpol.admin.ch/dam/fedpol/de/data/kriminalitaet/geldwaescherei/jabe/jb-mros-2022.pdf.download.pdf/jb-mros-2022-d.pdf, besucht am 18.10.2023 (zitiert: Jahresbericht MROS 2022).
Jahresbericht der FINMA 2017, abrufbar unter: https://www.finma.ch/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/finma-publikationen/geschaeftsbericht/20180327-jahresbericht-2017.pdf, besucht am 1.5.2024 (zitiert: Jahresbericht FINMA 2017).
Jahresbericht der MROS 2017, abrufbar unter:https://www.fedpol.admin.ch/dam/fedpol/de/data/kriminalitaet/geldwaescherei/jabe/jb-mros-2017-d.pdf.download.pdf/jb-mros-2017-d.pdf, besucht am 18.10.2023 (zitiert: Jahresbericht MROS 2017).
Praxis der MROS, Eine Zusammenfassung der Praxis seit 2004, März 2016, abrufbar unter: https://www.fedpol.admin.ch/dam/fedpol/de/data/kriminalitaet/geldwaescherei/praxis-berichte/mros-die-praxis-d.pdf.download.pdf/mros-die-praxis-d.pdf, besucht am 18.10.2023 (zitiert: Praxis MROS 2016).
Stellungnahme der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) zur Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG) vom 14.9.2018, abrufbar unter: https://www.swissbanking.ch/_Resources/Persistent/d/c/6/3/dc634cc6fd7cd84dc93989e67f3d253a6584b5dd/SBVg_Stellungnahme_Revision_GwG.pdf, besucht am 18.10.2023 (zitiert Stellungnahme SBVg).
Vernehmlassungsvorlage betreffend das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG), 30.8.2023, abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/82295.pdf, besucht am 18.10.2023 (zitiert Vernehmlassungsvorlage Transparenzregister 2023).
Fussnoten
- Zum Ganzen Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 513.
- Zum Ganzen BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 38; BSK-Pieth, Kriminalstatistik zu Art. 305bis StGB.
- Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 521.
- BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 1.
- Financial Action Task Force on Money Laundering.
- BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 1; Zuberbühler, S. 65 ff.
- BGE 125 IV 142; BGE 136 IV 128; BGer 6B_729/2010 vom 8.12.2011 E. 3.1; Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 513; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 1; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 6; Arzt, S. 190; Cassani, Art. 305ter StGB N. 2; Kistler, S. 167; Botschaft StGB 1989, S. 1087. Zur Problematik hinsichtlich abstrakter Gefährdungsdelikte im Generellen siehe Ackermann, § 4 N. 61 ff.
- Zum Ganzen BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 6; Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 513.
- BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 6; Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 513; Stratenwerth/Bommer, § 57 N. 46.
- Trechsel, Art. 305ter StGB N. 1; Arzt, S. 190; BGE 125 IV 142; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 1; Botschaft StGB 1989, S. 1080 f.; Cassani, Art. 305ter StGB N. 2; Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 512 f.; a.M. BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 6.
- BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 6.
- International Consortium of Investigative Journalists, ICIJ.
- Panama Papers, Pandora Papers, FINCEN Files, Swiss Leaks, etc.
- BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 3a.
- Stiglitz/Pieth, S. 9 f.
- BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 5; Tanner, S. 7.
- Im Zuge der jüngsten GwG-Revision wurde in Art. 4 GwG die formelle Feststellungspflicht um die systematische materielle Überprüfung der Identität erweitert, womit die Schweiz den Empfehlungen der FATF nachgekommen ist und die bestehende Praxis sowie Rechtsprechung gesetzlich verankert hat (Botschaft GwG Revision 2019, S. 5474 f., 5546).
- Namentlich Paolo Bernasconi (siehe Beratung des Nationalrats vom 27.11.1989); vgl. Botschaft StGB 1989, S. 1076 ff.
- Zum Ganzen und mit weiteren Ausführungen BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 4 f.; Tanner, S. 7.
- Bericht KGGT 2015. Der zweite – und bislang letzte – nationale Bericht über die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, publiziert am 29.10.2021, greift Art. 305ter Abs. 1 StGB nicht mehr auf, siehe Bericht KGGT 2021.
- Botschaft StGB 1989, S. 1088; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 2; Grüninger, S. 48.
- Zum Ganzen BGE 129 IV 338 E. 2.1 ff.; Botschaft StGB 1989, S. 1088.
- BGE 129 IV 341; Trechsel, Art. 305ter StGB N. 2; Cassani, Art. 305ter StGB N. 8; Kistler, S. 142 ff.; Schmid, Anwendungsfragen, S. 125.
- PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 3; Egger Tanner, S. 271; Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 514 f.; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 9.
- Zum Ganzen mit Botschaft StGB 1989, S. 1088. Gemäss Rechtsprechung erfasst Art. 305ter in gewisser Konstellation auch Geldkuriere (BGE 129 IV 339; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 8).
- Cassani, Art. 305ter StGB N. 7; Stratenwerth/Bommer, § 57 N. 48; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 8a.
- BGE 115 Ia 199; BGE 114 III 105; BGE 112 Ib 608; eingehend BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 8a; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 2.
- PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 2. Der als Edelmetallhändler auftretende Juwelier fällt in den Täterkreis.
- Cassani, Art. 305ter StGB N. 14.
- Stratenwerth/Bommer, § 57 N. 51; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 13.
- Botschaft StGB 1989, S. 1088.
- Für Kreditgeschäfte gelten besondere Regeln, normiert in Art. 8 GwV.
- Botschaft StGB 1989, S. 1089; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 16; Graber, S. 186 f.; Kistler, S. 169 f.; Arzt, S. 190 f.; Cassani, Art. 305ter StGB N. 11; Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 514; Stratenwerth/Bommer, § 57 N. 21; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 7.
- BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 16; Arzt, S. 190.
- BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 16; Dietzi, S. 76; Graber, S. 192; Kistler, S. 186; Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 516.
- Nicht zu verwechseln mit dem 2016 eingeführten Begriff des «Kontrollinhabers» über operativ tätige juristische Personen oder Personengesellschaften nach Art. 2 und 56 ff. GwV-FINMA.
- Art. 27 ff. VSB 20; Botschaft StGB 1989, S. 1089.
- Botschaft StGB 1989, S. 1089; Cassani, Art. 305ter StGB N. 16; Zulauf, S. 483 f.; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 18; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 9; De Capitani, S. 25f.; Kistler, S. 172 ff.
- Zulauf, S. 484; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 9.
- Botschaft StGB 1989, S. 1089; Kistler, S. 195; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 18 f.; Zulauf, S. 483 f.; Graber, S. 187; Zwiefelhofer, S. 182; a.M. Cassani, Art. 305ter StGB N. 17; Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 516; Egger Tanner, S. 276 f.
- BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 19.
- Botschaft StGB 1989, S. 1089; BGE 125 IV 139 E. 3c. Gemäss BGer kommt dem Formular A in Bezug auf die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zu (BGer 6B_731/2021 vom 24.11.2022; BGer 6B_737/2021 vom 24.11.2022 E. 6.4.4.).
- PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 10 ff.
- BGE 129 IV 329 E. 2.5; BGer 6B_729/2010 vom 8.12.2011.
- BGer 6B_729/2010 vom 8.12.2011 E. 3 unter Hinweis auf BGE 136 IV 127 E. 3.1.3.2.
- BGE 125 IV 139 E. 4.
- Mit der jüngsten GwG-Revision sind das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) sowie die angepasste Geldwäschereiverordnung (GwV) gemeint, welche per 1.1.2023 in Kraft gesetzt wurden.
- PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 10; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 27.
- Art. 4 Abs. 1 GwG; vgl. Fassung bis 31.12.2022: «Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt feststellen. [...]».
- Botschaft GwG Revision 2019, S. 5508.
- «Eine Verifizierung der wirtschaftlichen Berechtigung hat bei sämtlichen Geschäftsbeziehungen, auch bei Normalrisikokunden, zu erfolgen» (Erläuterungsbericht zur Teilrevision der GwV-FINMA 2017, S. 16).
- Mit «Plausibilisieren» ist in diesem Kontext gemeint, dass überprüft wird, ob die vom Vertragspartner auf einem VSB-Formular angegebene Person auf den ersten Blick, oder umso mehr bei Ungereimtheiten, als plausibel erscheint.
- Mit «Verifizieren» ist in diesem Kontext gemeint, dass überprüft wird, ob die vom Vertragspartner auf einem VSB-Formular angegebene Person wirklich die wirtschaftlich Berechtigte bzw. die Kontrollinhaberin ist. Hierfür kann bspw. bei operativen Aktiengesellschaften das Aktienbuch herbeigezogen werden, um nachzusehen, welche Personen 25% oder mehr Anteile besitzen, um dadurch zu verifizieren, ob die richtigen Personen auf dem VSB-Formular (Formular K) aufgeführt sind.
- BSK-Boog, Art. 251 StGB N. 130; BGer 6B_37/2013 vom 15.4.2013 E. 1.2.2; BGer 6B_574/2011 vom 20.2.2012 E. 2.2.1; BGer 6S.293/2005 vom 24.2.2006 E. 8.2.1.
- BGE 139 II 404 E. 9.9.2.; vgl. auch BGer 1C_370/2012 vom 3.10.2012 E. 2.7; BGer 6P.144/2005 vom 15.6.2006 E. 7.2.2.
- PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 10; BGer 6S_293/2005 vom 24.2.2006; BGer 6S_346/1999 vom 30.11.1999.
- Tanner, S. 12.
- Zum Ganzen Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 519; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 15; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 29; Ackermann Geldwäscherei, S. 120; Arzt, S. 190; Cassani, Art. 305ter StGB N. 24; Egger Tanner, S. 284; Graber, S. 204; Kistler, S. 220; Stratenwerth/Bommer, § 57 N. 55.
- Zum Ganzen BGE 125 IV 147.
- BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 230.
- Art. 10 Abs. 3 StGB.
- Art. 18 Abs. 1 StReG.
- Zum Ganzen BGE 134 IV 307; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 35; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 7a.
- BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 36; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 26; Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 521; Botschaft StGB 1989, S. 1090; Cassani, Art. 305bis StGB N. 65; Graber, S. 213; Kistler, S. 239; Stratenwerth/Bommer, § 57 N. 57.
- Zum Ganzen BStrGer SK.2010.10 vom 1.6.2010, E. 3.4.
- Siehe oben Rz. 3.
- BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 37 f.; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 26; Cassani, Art. 305ter StGB N. 26; Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 521. A.M hinsichtlich Art. 305 Kistler, S. 240.
- Meldestelle für Geldwäscherei.
- Botschaft Melderecht 1993, S. 324; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 39; Cassani, 305ter StGB N. 30; Kistler, S. 263; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 16.
- Botschaft Melderecht 1993, S. 315 und 324; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 16; Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 521; Cassani, 305ter StGB N. 30; Kistler, S. 263; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 39; Tanner, S. 9.
- Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 522.
- OFK-Ordolli, Art. 37 GwG N. 1.
- Tanner, S. 9.
- Komm. Kriminelles Vermögen-Hutzler, Art. 9 GwG N. 166.
- Botschaft GwG Revision 2019, S. 5479.
- Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 522.
- Kuster, S. 6; OFK-Thelesklaf, Art. 9 GwG N. 1.
- Stellungnahme SBVg, S. 12; Tanner, S. 9.
- Botschaft Melderecht 1993, S. 325; BSK-Pieth, Art. 305ter StGB N. 41; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 18.
- Donatsch/Thommen/Wohlers, S. 523 f.; PK-Pieth/Schultze, Art. 305ter StGB N. 18; Graber/Oberholzer, Art. 9 GwG N. 17 ff.; Cassani, Art. 305ter StGB N. 31.
- OFK-Thelesklaf, Art. 9 GwG N. 25; BGE 132 II 103; Schmid EOVG-II-Schmid, Art. 305ter StGB N. 133 ff.; Schmid EOVG-II-De Capitani, Art. 9 GwG N. 77 f.
- Komm. Kriminelles Vermögen-Hutzler, Art. 9 GwG N. 159; BSK-Ivell, Art. 9 GwG N. 159.
- Lutz/Kern, S. 99; Schauwecker, S. 100 ff.; Art. 305bis Ziff. 1bis StGB.
- OFK-Thelesklaf, Art. 9 GwG N. 13.
- Botschaft Melderecht 1993, S. 326.
- Komm. Kriminelles Vermögen-Hutzler, Art. 9 GwG N. 161; Schmid EOVG-II-Schmid, Art. 305ter StGB N. 294 ff.
- Kuster, S. 10 und 11; Tanner, S. 19.
- Praxis MROS 2016, S. 29.
- BSK-Ivell, Art. 9 GwG N. 22; SHK-Luchsinger, Art. 9 GwG N. 33; Kuster, S. 8 f.
- BGer 4A_313/2008 vom 27.11.2008 E. 4.2.2.3; BSK-Ivell, Art. 9 GwG N. 22.
- Kuster, S. 8 (Fn. 34).
- Kuster, S. 8 f.; SHK-Luchsinger, Art. 9 GwG N. 33; BSK-Ivell, Art. 9 GwG N. 22; Schmid EOVG-II-De Capitani, Art. 9 GwG N. 37 und 43 ff.; OFK-Thelesklaf, Art. 9 GwG N. 10.
- BStGer SK.2014.14 vom 18.3.2015 E. 4.5.1.1 und 4.5.2.1.
- BGer 1B_433/2017 vom 21.3.2018 E. 4.9.
- BGer 6B_786/2020 vom 11.1.2021 E. 2.1.3 und 2.3.2; vgl. auch BGE 144 IV 391 E. 3.4 sowie BGE 142 IV 276 E. 5.4.2.
- Jahresbericht FINMA 2017, S. 31.
- Siehe Beratungen des Nationalrats vom 1.3.2021.
- Siehe Beratungen des Ständerats vom 10.3.2021.
- Siehe Beratungen des Ständerats vom 10.3.2021.
- Bommer, S. 352; Tanner, S. 12 f. Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 136 IV 188 erstmals zur Frage, ob Geldwäscherei von Finanzintermediären auch durch Unterlassung begangen werden kann und bejahte diese.
- OFK-Thelesklaf, Art. 9 GwG N. 1.
- SHK-Luchsinger, Art. 9 GwG N. 35.
- Zulauf/Hutzler, recht 2019, S. 235 ff.
- Tanner, S. 9 f.
- Jahresbericht FINMA 2017, S. 31.
- Botschaft GwG Revision 2019, S. 5516.
- Art. 1 lit. abis GwV: Diese Verordnung regelt die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht (Art. 9–11 GwG), welche die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfüllen müssen.
- Erläuternder Bericht zur Änderung der GwV 2021, S. 9 ff.
- Erläuterungsbericht zur Teilrevision der GwV-FINMA 2022, S. 13 f.
- BSK-Ivell, Art. 9 GwG N. 100 f.; Reinle, Rz. 341; Lutz/Kern, S. 97 und 105; Schmid EOVG-II-De Capitani, Art. 9 GwG N. 50; Macaluso/Garbarski, S. 1318 und 1326; a. M.: OFK-Thelesklaf, Art. 9 GwG N. 8.
- BSK-Ivell, Art. 9 GwG N. 100 f.; a.M. OFK-Thelesklaf, Art. 9 GwG N. 8.
- Reinle, Rz. 341.
- Komm. Kriminelles Vermögen-Hutzler, Art. 9 GwG N. 160; Reinle, Rz. 358 f.; Schmid EOVG-II-Schmid, Art. 305ter StGB N. 293; Schmid EOVG-II-de Capitani, Art. 9 GwG N. 18 und N. 50 (Fn. 92a); BSK-Ivell, Art. 9 GwG N. 101.
- BSK-Ivell, Art. 9 GwG N. 124.
- OFK-Thelesklaf, Art. 9 GwG N. 5.
- Erläuterungen Teilrevision MGwV 2019, S. 15; BSK-Ivell, Art. 9 GwG N. 163.
- Mit der nächsten GwG-Revision ist der Gesetzesentwurf zur Stärkung der Geldwäschereibekämpfung des Bundesrats vom 30.8.2023 gemeint, welcher sich aktuell in der Vernehmlassung befindet.
- Vernehmlassungsvorlage Transparenzregister 2023, S. 38.
- Jahresbericht MROS 2022, S. 13 f.; Erläuternder Bericht Transparenzregister 2023, S. 135 f.
- Botschaft GwG Revision 2019, S. 5479; Jahresbericht MROS 2017, S. 21.
- Botschaft GwG Revision 2019, S. 5480.
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