Eine Kommentierung von Caroline Kindler
Herausgegeben von Damian K. Graf / Doris Hutzler
Art. 27 Informationsaustausch und Meldepflicht
1 Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
2 Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:
a. Kündigungen von Mitgliedschaften;
b. Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
c. Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
d. die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.
3 Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.
4 Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:
a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB vorliegt;
b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c. ermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d. Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
5 Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.
I. Zweck und Struktur
1 Art. 27 GwG regelt den Informationsaustausch zwischen behördlichen und nicht behördlichen (Aufsichts-)Funktionsträgern im Rahmen des Geldwäschereigesetzes. Diese Bestimmung ist notwendig, um eine effektive Aufsichtsstruktur sicherzustellen, da die inländische Amtshilfe nach Art. 29 GwG nur auf Behörden
2 Abs. 1 legt den Grundsatz des Informationsaustauschs zwischen der FINMA und der SRO sowie zwischen den SRO selbst fest: «Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen».
3 Abs. 2 konkretisiert Art. 26 Abs. 2 GwG hinsichtlich der unverzüglichen Meldepflichten der SRO an die FINMA bezüglich Änderungen des Mitgliederbestands und regelt darüber hinaus weitere Ereignisse, die eine unverzügliche Meldepflicht an die FINMA auslösen. Diese Meldepflichten wurden im Einzelnen im FINMA-Rundschreiben 2008/17 (ehemals Rundschreiben der Kontrollstelle GwG 2006/1) präzisiert.
4 Abs. 3 auferlegt der SRO eine periodische Berichterstattungspflicht gegenüber der FINMA, indem die SRO der FINMA mindestens einmal jährlich «Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes [erstattet]» sowie «eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide [übermittelt]».
5 Abs. 4 verpflichtet die SRO, der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Sachverhalte zu melden, die ein von ihr beaufsichtigter Finanzintermediär hätte melden müssen; Abs. 5 legt die Subsidiarität dieser Meldepflicht fest, da diese entfällt, wenn der Finanzintermediär die Meldung bereits selbst vorgenommen hat.
II. Informationsaustausch zwischen SRO und FINMA im Allgemeinen (Abs. 1)
6 Die ursprünglich in aArt. 19
7 Damit schafft der Gesetzgeber die notwendige gesetzliche Grundlage für den Austausch nicht öffentlich zugänglicher Informationen zwischen der FINMA und den SRO, sowie zwischen den SRO untereinander.
8 Die FINMA und die SRO können sowohl als Empfänger als auch als Übermittler von «Informationen»
9 Einschränkungen ergeben sich daher nicht aus der spezifischen Definition dieser Begriffe, sondern vielmehr aus dem erforderlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben (Zweckbindungsprinzip): Der Austausch von Informationen ist nur zulässig, wenn die Informationen im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben der FINMA und der SRO relevant sind.
10 Art. 27 Abs. 1 GwG ist im Gegensatz zu den in Abs. 2 und 3 festgelegten einseitigen Informationspflichten der SRO gegenüber der FINMA als eine Kann-Vorschrift ausgestaltet. Dies bedeutet, dass ein Recht zum Informationsaustausch besteht, aber keine Verpflichtung oder Erfordernis zur weitergehenden Koordination der Aufsichtstätigkeit. Allerdings kann eine generelle Informationspflicht in dem Sinne entstehen, dass das Zurückhalten wesentlicher Informationen den Zielen der Finanzmarktaufsicht gemäss Art. 4 FINMAG widersprechen könnte.
III. Unverzügliche Informationspflichten der SRO an die FINMA (Abs. 2)
11 Art. 27 Abs. 2 GwG führt die Ereignisse auf, die eine SRO der FINMA unverzüglich melden muss: die Kündigungen von Mitgliedschaften (lit. a), Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses (lit. b), Ausschlussentscheide mit deren Begründung (lit. c) sowie die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können (lit. d). Diese Aufzählung wird als abschliessend dargestellt.
12 Gestützt auf Art. 26 GwG sind SRO verpflichtet, Listen der angeschlossenen Finanzintermediären sowie der Personen, denen die Mitgliedschaft verweigert wurde, zu führen und der FINMA einschliesslich aller Änderungen bekannt zu geben. Das FINMA-Rundschreiben 2008/17 (ehemals Rundschreiben der Kontrollstelle GwG 2006/1) konkretisiert diese Bestimmung und sieht vor, dass diese Listen quartalsweise aggregiert bei der FINMA eingereicht werden müssen. Darüber hinaus sind einzelne Bestandsänderungen sowie abgelehnte Gesuchsteller unverzüglich zu melden.
13 Entsprechend ist die Kündigung unverzüglich nach Beendigung der Mitgliedschaft zu melden, sofern die SRO weiss oder annehmen muss, dass das kündigende Mitglied weiterhin einer berufsmässigen Tätigkeit nachgeht. Der Meldung ist das Kündigungsschreiben beizulegen.
14 Bestandsänderungen in Form von Neuaufnahmen müssen gemäss FINMA-Rundschreiben 2008/17 in bestimmten Fällen ebenfalls unverzüglich der FINMA gemeldet werden.
15 Auch die unverzügliche Meldepflicht bei zurückgezogenen Anschlussgesuchen wird durch das FINMA-Rundschreiben 2008/17 geregelt. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich ebenfalls nicht in Art. 27 Abs. 2 GwG, sondern in Art. 29 FINMAG.
16 Das FINMA-Rundschreiben 2008/17 enthält keine Regelung zur unverzüglichen Meldepflicht der SRO bei Eröffnung eines Sanktionsverfahrens, das mit einem Ausschluss enden könnte; diese Verpflichtung ist jedoch ausdrücklich in Art. 27 Abs. 2 lit. d GwG festgelegt. Allerdings hat diese Bestimmung nur eine begrenzte praktische Bedeutung, da der Finanzintermediär bis zum rechtskräftigen Sanktionsentscheid und einem möglichen Ausschluss weiterhin Mitglied der SRO bleibt und ihrer Aufsicht unterliegt.
IV. Periodische Berichterstattungspflicht der SRO an die FINMA (Abs. 3)
17 Gemäss Art. 27 Abs. 3 GwG sind die SRO verpflichtet, mindestens einmal jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit im Bereich des Geldwäschereigesetzes sowie eine Aufstellung der in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide an die FINMA zu übermitteln. Diese Berichterstattung ist ein Instrument, mit dem die FINMA ihre Aufsichtspflichten gegenüber den SRO nach Art. 18 Abs. 1 GwG wahrnimmt und die dauernde Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen der SRO gemäss Art. 24 Abs. 1 GwG überprüft.
18 Die Struktur und Form des Berichts werden von der FINMA vorgegeben.
19 Neben dieser formalisierten Berichterstattungspflicht haben sich in der Praxis weitere Aufsichtsmassnahmen der FINMA über die SRO etabliert: Je nach interner Risikoeinstufung der SRO durch die FINMA werden diese einmal jährlich, alle zwei oder drei Jahre im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen geprüft. Darüber hinaus finden regelmässige Aufsichtsgespräche mit den SRO statt.
V. Meldepflicht der SRO an die MROS (Abs. 4 und 5)
1. Meldepflicht (Abs. 4)
20 Auch die SRO unterliegt einer Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Gemäss Art. 27 Abs. 4 GwG muss sie der MROS unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass einer der folgenden Sachverhalte vorliegt: eine strafbare Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder 305bis StGB (lit. a), Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Art. 305bis Ziff. 1bis StGB stammen (lit. b), Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen (lit. c) oder Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (lit. d).
21 Der Tatbestand der Meldepflicht gemäss Art. 27 Abs. 4 GwG entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 GwG, wobei jedoch einige Unterschiede bestehen, die im Folgenden dargelegt werden. Diese Abweichungen erlauben es dennoch, zur Auslegung die Kommentierung zu Art. 9 Abs. 1 GwG analog heranzuziehen. Anders als in Art. 9 Abs. 1 GwG besteht für die SRO nach Art. 27 Abs. 4 GwG nur dann eine Meldepflicht, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. Die Pflicht besteht jedoch nicht ausdrücklich, wenn die SRO weiss oder gesicherte Kenntnis davon hat, dass eine Anlasstat vorliegt. Es erscheint allerdings fraglich, ob dies tatsächlich beabsichtigt war, oder ob es sich lediglich um eine gesetzgeberische Unachtsamkeit handelt, da es kaum vorstellbar ist, dass der Gesetzgeber bewusst vom Regelungskonzept der Meldepflicht nach Art. 9 GwG abweichen wollte.
22 Das Gegenstück zu Art. 27 Abs. 4 GwG ist Art. 16 GwG für Aufsichtsorganisationen, jedoch mit dem Unterschied, dass SRO keine Pflicht zur Anzeige von Verstössen im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB durch ihre angeschlossenen Finanzintermediäre auferlegt wird: Gemäss Art. 305ter Abs. 1 StGB macht sich ein Finanzintermediär strafbar, wenn er es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Der Gesetzgeber rechtfertigte diesen Unterschied damit, dass die SRO im Gegensatz zu spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und der FINMA privatrechtlichen Charakter haben.
23 Nach Art. 11 Abs. 2 GwG gilt der Straf- und Haftungsausschluss aus Art. 11 Abs. 1 GwG ausdrücklich auch für SRO, die eine Meldung gemäss Art. 27 Abs. 4 GwG erstatten. Art. 11 Abs. 1 GwG besagt, dass die meldende Person, sofern sie guten Glaubens handelt, «nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden [kann]». Diese Bestimmung stellt sicher, dass eine SRO, die ihrer Meldepflicht im Zusammenhang mit verdächtigen Vermögenswerten gemäss Art. 27 Abs. 4 GwG nachkommt, keine zivil- oder strafrechtlichen Konsequenzen befürchten muss.
2. Subsidiarität (Abs. 5)
24 Die Meldepflicht der SRO nach Art. 27 Abs. 4 GwG ist subsidiär, das heisst, sie greift nur dann, wenn der Finanzintermediär selbst keine Meldung an die MROS erstattet hat (Art. 27 Abs. 5). Umgekehrt bedeutet dies, dass die SRO von der Meldepflicht nach Art. 27 Abs. 4 GwG entbunden ist, wenn der angeschlossene Finanzintermediär bereits eine entsprechende Meldung eingereicht hat. Die Meldepflicht der SRO ist hingegen primär, wenn sich die Anzeige direkt auf den Finanzintermediär bezieht, basierend auf der Annahme, dass ein Finanzintermediär nicht dazu neigt, verdächtige Vermögenswerte in seinem eigenen Unternehmen zu melden.
Literaturverzeichnis
Benninger Nora/Wyss David, 65. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden, S. 300 ff., in: Zulauf Urs/Wyss David (Hrsg.), Finanzmarktenforcement, 3. Aufl., Bern 2002.
Beuret Arnaud, Kommentierung zu Art. 16 GwG, in: Peter V. Kunz/Thomas Jutzi/Simon Schären (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar (SHK) zum Geldwäschereigesetz (GwG), Bern/Zürich 2017.
de Capitani Werner, in: Schmid Niklaus (Hrsg.), Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II, Zürich 2002.
Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020.
Ivell Katrin, Kommentierung zu Art. 16 GwG, in: Peter Ch. Hsu/Daniel Flühmann (Hrsg.), Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz, Basel 2021.
Kuster Matthias, Zur Abgrenzung des Melderechts nach Art. 305ter Abs. 2 StGB von der Meldepflicht nach Art. 9 GwG, in: Jusletter vom 26.6.2017.
Neese Martin, Kommentierung zu Art. 27 GwG, in: Peter Ch. Hsu/Daniel Flühmann (Hrsg.), Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz, Basel 2021.
Niggli Marcel Alexander/Göhlich Carola, Kommentierung zu Art. 14 StGB, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Jugendstrafrecht, 4. Aufl., Basel 2019.
Porpiglia Gianni/Kunz Oliver M., Kommentierung zu Art. 11 GwG, in: Peter Ch. Hsu/Daniel Flühmann (Hrsg.), Basler Kommentar, Geldwäschereigesetz, Basel 2021.
Ramelet Nicolas, Kommentierung zu Art. 27 GwG, in: Peter V. Kunz/Thomas Jutzi/Simon Schären (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar (SHK) zum Geldwäschereigesetz (GwG), Bern/Zürich 2017.
Schwob Renate/Wohlers Wolfgang, Kommentierung zu Art. 39 FINMAG, in: Watter Rolf/Bahar Rashid (Hrsg.), Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz / Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FINMAG/FinfraG), 3. Aufl., Basel 2019.
Stadler Stephan, Die gelenkte Selbstregulierung im Bereich der Geldwäscherei, LeGes 2006/3, S. 49-58.
Vollenweider Marino/Parigi Gianluca, Kommentierung zu Art. 88 FIDLEG, in: Sethe Rolf/Bösch René/Favre Olivier/Kramer Stefan/Schott Ansgar (Hrsg.), Kommentar zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG, Zürich/Basel/Genf 2021.
Zufferey Jean-Baptiste, Kommentierung zu Art. 27 GwG, in: Cassani Ursula/Bovet Christian/Villard Katia (Hrsg.), Commentaire Romand, Loi sur le blanchiment d’argent, Basel 2022.
Materialienverzeichnis
Amtliche Sammlung des Bundesrechts, Nr. 11, 24.3.1998, Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG), S. 892 ff., abrufbar unter https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/30002712.pdf?id=30002712, besucht am 23.8.2024.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG) vom 1.2.2006, BBl 2006 2829, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2006/303/de, besucht am 23.8.2024.
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), Rundschreiben 2008/17 Informationsaustausch zwischen den SRO und der FINMA betreffend Anschlüsse, Ausschlüsse und Austritte von Finanzintermediären vom 20.11.2008, abrufbar unter https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/rundschreiben/finma-rs-2008-17.pdf?sc_lang=de&hash=71FFD4758724C36DBC692710A9C8477B, besucht am 23.8.2024.
Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV), Kontrollstelle GwG, Rundschreiben 2006/1 Informationsaustausch zwischen den SRO und der Kontrollstelle betreffend Anschlüsse, Ausschlüsse und Austritte von Finanzintermediären vom 10.4.2006, abrufbar unter https://www.finma.ch/finmaarchiv/gwg/d/dokumentationen/gesetze_und_regulierung/rundschreiben/index.php, besucht am 23.8.2024.
Forum Schweizer Selbstregulierungsorganisationen (Forum-SRO), Statuten vom 30.9.2009, abrufbar unter https://www.forum-sro.ch/_files/ugd/f269ef_75384def8a2144b9814c2d42076907d9.pdf, besucht am 23.8.2024.
Fussnoten
- Zum Begriff der Behörde vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Verwaltungsrecht I, N. 1780 ff.
- AS 1998 892, S. 897.
- AS 1998 892, S. 900.
- Botschaft FINMAG 2006, S. 2910.
- Benninger/Wyss, S. 300, 304.
- Wie bspw. Art. 320 Ziff. 1 StGB.
- Wie bspw. Art. 19 DSG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b DSG.
- Gemäss Titel der Bestimmung.
- Gemäss Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 GwG.
- Vgl. in Bezug auf Art. 39 FINMAG: BSK-Schwob/Wohlers, Art. 39 FINMAG N. 5; in Bezug auf Art. 88 FIDLEG: SK-Vollenweider/Parigi, Art. 88 FIDLEG N. 17.
- Vgl. in Bezug auf Art. 88 FIDLEG: SK-Vollenweider/Parigi, Art. 88 FIDLEG N. 20.
- SHK-Ramelet, Art. 27 GwG N. 6; zum Informationsaustausch zwischen FINMA und weiteren, nicht behördlichen Stellen nach FIDLEG siehe SK-Vollenweider/Parigi, Art. 88 FIDLEG N. 2.
- BSK-Neese, Art. 27 GwG N. 10, 44; SHK-Ramelet, Art. 27 GwG N. 8; BVGer B-6737/2014 vom 17.2.2016 E. 2.6.
- Eine ähnliche Feststellung trifft auch CR-Zufferey, Art. 27 GwG N. 9. Wie im Folgenden dargelegt (N. 14 f.), sieht das FINMA-Rundschreiben 2008/17 weitere unverzügliche Meldepflichten der SRO an die FINMA vor, die jedoch nicht auf Art. 27 Abs. 2 beruhen, sondern auf die Generalklausel von Art. 29 FINMAG.
- Botschaft FINMAG 2006, S. 2910.
- Für Einzelheiten zu den unverzüglichen Meldepflichten bei Bestandsänderungen sowie bei abgelehnten Gesuchstellern siehe Kommentierung zu Art. 26 GwG N. 10 ff.
- Art. 27 Abs. 2 lit. a i.V.m. FINMA-RS 2008/17, Rz. 13.
- Art. 27 Abs. 2 lit. c i.V.m. FINMA-RS 2008/17, Rz. 14. Zur Pflicht der SRO, den Ausschlussentscheid zu begründen, siehe Kommentierung zu Art. 25 GwG (N. 22).
- Art. 27 Abs. 2 lit. b GwG i.V.m. FINMA-RS 2008/17, Rz. 10 f.
- FINMA-RS 2008/17, Rz. 7.
- FINMA-RS 2008/17, Rz. 7.
- So auch SHK-Ramelet, Art. 27 GwG N. 13.
- So auch SHK-Ramelet, Art. 27 GwG N. 13.
- FINMA-RS 2008/17, Rz. 10 f.
- SHK-Ramelet, Art. 27 GwG N. 11; BSK-Neese, Art. 27 GwG N. 33.
- CR-Zufferey, Art. 27 GwG N. 12.
- Stadler, S. 55.
- «Erhebungs- und Gesuchsplattform EHP» sowie «Trust Room».
- Siehe hierzu BSK-Neese, Art. 27 GwG N. 17 ff.; SHK-Ramelet, Art. 27 GwG N. 15.
- Näheres hierzu siehe BSK-Neese, Art. 27 GwG N. 19 ff.
- So zum deckungsgleichen Art. 16 GwG: BSK-Ivell, Art. 16 GwG N. 12; Kuster, Rz. 25.
- So zum deckungsgleichen Art. 16 GwG: BSK-Ivell, Art. 16 GwG N. 13; SHK-Beuret, Art. 16 GwG N. 15.
- Botschaft GwG 1996, S. 1150. Kritisch zu diesem Privileg der SRO äussern sich u.a. OK II-de Capitani, Art. 27 GwG N. 6; SHK-Ramelet, Art. 27 GwG N. 19; CR-Zufferey, Art. 27 GwG N. 15.
- So auch SHK-Ramelet, Art. 27 GwG N. 19; CR-Zufferey, Art. 27 GwG N. 15.
- Sinngemäss Botschaft GwG 1996, S. 1134.
- BSK-Niggli/Göhlich, Vorb. zu Art. 14 StGB N. 5.
- Wortlaut von Art. 14 StGB: «Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem ander[e]n Gesetz mit Strafe bedroht ist».
- Porpiglia/Kunz, Art. 11 GwG N. 16, 110. Zur Haftung der meldenden SRO siehe ferner Kommentierung zu Art. 11 GwG.
- So auch OK II-de Capitani, Art. 21 GwG N. 2; a.A. SHK-Ramelet, Art. 27 GwG N. 18.
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