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- Art. 1 DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 2 Abs. 1 GwG
- Art. 2a Abs. 1-2 und 4-5 GwG
- Art. 3 GwG
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- Art. 7a GwG
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- Art. 27 GwG
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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
- I. Allgemeines
- II. Begriff der kleinen Rechtshilfe und Voraussetzung der Erforderlichkeit, Art. 63 Abs. 1 IRSG
- III. Massnahmen der kleinen Rechtshilfe, Art. 63 Abs. 2 IRSG
- IV. «Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten», Art. 63 Abs. 3 IRSG
- V. Empfänger der kleinen Rechtshilfe, Art. 63 Abs. 4 IRSG
- VI. Rechtshilfe zur Entlastung des Verfolgten, Art. 63 Abs. 5 IRSG
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Allgemeines
A. Geschichte der Norm
1Art. 63 IRSG hat sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht wesentlich geändert. Im Rahmen der Revision des IRSG vom 1995 wurden die Beispiele der Rechtshilfemassnahmen im Abs. 2 geordnet und ergänzt, um die Tätigkeit der ausführenden Behörden besser widerzuspiegeln.
2Im Entwurf des IRSG befand sich zusätzlich eine Norm, in der der Schutz des Geheimbereichs, insbesondere von Dritten, genauer geregelt werden sollte (Art. 61 E-IRSG).
B. Bedeutung der Norm und Zusammenhang mit anderen Vorschriften
3Art. 63 IRSG erklärt den Begriff der kleinen Rechtshilfe (auch akzessorische Rechtshilfe genannt). Im Abs. 1 befindet sich auch eine wichtige Verankerung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der Rechtshilfemassnahme/Rechtshilfeleistung (s. unten N. 17 ff.).
4Art. 63 IRSG und der gesamte dritte Teil des IRSG enthalten nur wenige Angaben zu den konkreten Rechtshilfemassnahmen. Die Prozesshandlungen sind nach Art. 12 Abs. 1 IRSG nach dem anwendbaren Strafverfahrensrecht durchzuführen. Die genaueren Regelungen betreffend die Durchführung der konkreten Massnahmen (z.B. Einvernahmen, Durchsuchungen) sind deswegen in der Regel in StPO (ausführende Behörde: Staatsanwaltschaft) bzw. im VStrR (ausführende Behörde: Verwaltungsbehörde des Bundes)
5Gewisse Massnahmen werden in anderen Vorschriften des IRSG und der IRSV ausführlicher geregelt (z.B. Zustellungen, Art. 68 f. IRSG, Art. 29 f. IRSV; Herausgabe von Beweismitteln, Art. 74 IRSG; Beschlagnahme und Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung, Art. 74a IRSG, Art. 33a IRSV).
6Art. 75 IRSG präzisiert, wer ein Ersuchen um die kleine Rechtshilfe nach Art. 63 IRSG stellen darf («die Behörden, die Widerhandlungen zu verfolgen oder in anderen Verfahren zu entscheiden haben, auf welche dieses Gesetz anwendbar ist»).
7Auch die obersten Polizeistellen des Bundes und der Kantone dürfen nach Art. 75a IRSG in eigenem Namen die Ersuchen um die kleine Rechtshilfe stellen, wenn es sich um Massnahmen ohne Anwendung des prozessualen Zwanges (Art. 75a Abs. 2 lit. a IRSG, s.a. Art. 35 IRSV) und um keine Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten handelt (Art. 75a Abs. 2 lit. c IRSG). Solche Fälle gehören systematisch zur polizeilichen Zusammenarbeit. Falls schweizerische Polizeibehörde um die Hilfe ersucht wird, wird sie ohne Erlass einer Schlussverfügung geleistet (s. Art. 35 IRSV). Der Person, die von der Massnahme eventuell betroffen ist, steht kein Rechtsmittel zur Verfügung und die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit findet keine Anwendung.
8Nach Art. 63 Abs. 3 lit. a IRSG wird die kleine Rechtshilfe bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen nach Art. 1 Abs. 3 IRSG geleistet, d.h. bei den Strafsachen, bei denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. Art. 63 Abs. 3 lit. b-d IRSG präzisiert, was darunter verstanden wird
II. Begriff der kleinen Rechtshilfe und Voraussetzung der Erforderlichkeit, Art. 63 Abs. 1 IRSG
A. Inhalt
9Art. 63 Abs. 1 IRSG äussert sich zum Umfang und Zweck der kleinen Rechtshilfe.
1. Auskünfte
10 Die kleine Rechtshilfe kann u.a. in Übermittlung von Auskünften bestehen, welche den Behörden bereits zur Verfügung stehen oder welche ohne Anwendung des Zwangs beschafft werden können. Zu diesen gehören bspw. Auskünfte aus dem Strafregister oder Informationen über die Identität bzw. den Aufenthalt einer Person (s.a. Art. 77 Abs. 2 IRSG). Die Übermittlung von solchen Informationen ist i.d.R. mit keinem bzw. nur mit einem geringen Grundrechtseingriff verbunden.
11Die Übermittlung gewisser Unterlagen und Informationen kann auch im Rahmen der im Art. 75a IRSG erwähnten polizeilichen Zusammenarbeit erfolgen (s.o. N. 7).
2. Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen
12Nach Art. 63 Abs. 1 IRSG besteht die kleine Rechtshilfe in Prozesshandlungen, die nach schweizerischem Recht zulässig sind. In Frage kommen diverse Massnahmen, die im IRSG nicht einzeln genannt wurden und bei denen das Strafprozessrecht angewendet wird (s.a. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Dabei kann es sich sowohl um Zwangsmassnahmen (z.B. Durchsuchungen, s. Art. 196 ff. und Art. 241 ff. StPO) als auch Handlungen ohne Zwang (Zustellungen, s. Art. 68 und Art. 69 Abs. 2 IRSG; Editionen
13Trotz dieser strafprozessualen Elemente wird angenommen, dass es sich beim Rechtshilfeverfahren generell und beim Verfahren der kleinen Rechtshilfe insbesondere, um ein Verfahren verwaltungsrechtlicher Natur handelt, in dem nur bei der Durchführung von strafprozessualen Massnahmen die strafprozessualen Regeln Anwendung finden.
14Die Vornahme von Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates oder nach einem internationalen Abkommen zulässig sind und im schweizerischen Strafprozessrecht nicht vorgesehen wurden, ist unzulässig.
15Die «anderen Amtshandlungen» wurden in IRSG nicht definiert. Nach Art. 25 IRSV gilt auch die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt aus der Strafhaft entlassener Personen als eine Amtshandlung. Bei der Bestimmung des Begriffs der «Amtshandlung» ist Art. 271 StGB von Bedeutung. Dieser pönalisiert die Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung, wenn sie einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Indirekt wird dadurch bestimmt, welche hoheitlichen Handlungen infolge des Souveränitäts- und Territorialitätsprinzips auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmen sind.
B. Erforderlichkeit für das ausländische Verfahren
16Die Massnahmen müssen nach Art. 63 Abs. 1 IRSG für das Verfahren im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.
17Die Erforderlichkeit der kleinen Rechtshilfe für das ausländische Verfahren oder für das Beibringen der Beute bestimmt den Umfang der zu leistenden Rechtshilfe und wird als Ausdruck des Prinzips der Verhältnismässigkeit angesehen.
18Nicht vorausgesetzt wird, dass die ersuchende Behörde die eigenen Möglichkeiten der Beweisbeschaffung ausgeschöpft hat (keine Subsidiarität der kleinen Rechtshilfe als solcher).
1. Tatkonnex
19 Aus dem Rechtshilfeersuchen, insb. aus dem beigefügten Sachverhalt (s. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG), soll sich ergeben, dass zwischen den beantragten Massnahmen und dem ausländischen Strafverfahren ein Tatkonnex besteht.
20Die ersuchende Behörde soll bei der Aufklärung des Sachverhalts durch die Rechtshilfeleistung unterstützt werden. Es wird aus diesem Grund nicht vorausgesetzt, dass sie bereits im Rechtshilfeantrag den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellt.
21Die schweizerische ersuchte Behörde ist an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen grundsätzlich gebunden, es sei denn, der Sachverhalt wird «durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet».
22Anhand der Angaben im Rechtshilfeersuchen soll die ersuchte Behörde im Stande sein, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu überprüfen, falls Zwangsmassnahmen i.S.v. Art. 64 Abs. 1 IRSG beantragt wurden, und zu verifizieren, ob es sich um eine Tat handelt, bei der die Rechtshilfe zulässig ist (s. v.a. Art. 3 IRSG).
23Der Tatkonnex fehlt, wenn die beantragten Massnahmen «mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben» sowie für das Verfahren im Ausland «mit Sicherheit nicht erheblich sind».
24Die Würdigung der Beweise, die Feststellung von Tatsachen und die Entscheidung über die Schuld des Verfolgten liegt in der Kompetenz des ausländischen Sachgerichts und nicht bei der ersuchten Behörde.
2. Mitwirkungspflichten bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
25 Die Überprüfung, ob zwischen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Verfahren im Ausland ein Zusammenhang besteht, gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des ersuchten Staates.
26Der Betroffene soll die Einwände gegen die Übermittlung von Beweisen rechtzeitig (bereits im Stadium der Ausführung des Ersuchens) formulieren und ausreichend begründen.
27Nach BStGer befreien die mangelnden Kenntnisse der Amtssprache den Betroffenen nicht von seinen Mitwirkungspflichten.
28Die Mitwirkungspflicht des Betroffenen befreit die ausführende Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Triage der beschlagnahmten Unterlagen vorzunehmen.
3. Übermassverbot
29Der ersuchte Staat darf dem ersuchenden die Rechtshilfe nur in dem Umfang leisten, in dem sie beantragt wurde (Übermassverbot).
30Das Rechtshilfeersuchen ist nach der Rechtsprechung jedoch grosszügig zugunsten des ersuchenden Staates auszulegen, um Ergänzungsersuchen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
31Das Übermassverbot wird ebenfalls dadurch abgeschwächt, dass die Informationen, die nicht direkt relevant sind, unter Umständen als potenziell entlastend übermittelt werden dürfen.
III. Massnahmen der kleinen Rechtshilfe, Art. 63 Abs. 2 IRSG
A. Allgemeines
32 Art. 63 Abs. 2 IRSG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung der Rechtshilfehandlungen.
33Modernere Massnahmen der Beweisermittlung oder Massnahmen, die nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in Frage kommen, wurden im Art. 63 IRSG nicht erwähnt. Gewisse neuere Massnahmen der Beweisermittlung wurden an anderen Stellen des IRSG teilweise geregelt (die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Art. 18a IRSG; die Echtzeitüberwachung und die Übermittlung elektronischer Verkehrsdaten, Art. 18b IRSG).
34Andere Massnahmen sind in internationalen Abkommen zu finden (z.B. die Einvernahme per Videokonferenz, Art. 9 ZP II zu EÜR; umgehende Sicherung der Computerdaten, Art. 29 CCC; die Erhebung von Verkehrsdaten und Inhaltsdaten in Echtzeit, Art. 33 f. CCC; die kontrollierte Lieferung, Art. 18 ZP II EÜR; die verdeckte Ermittlung, Art. 19 ZP II EÜR).
35Zu der kleinen Rechtshilfe gehören auch die grenzüberschreitende Observation (Art. 17 ZP II EÜR) und gemeinsame Ermittlungsgruppen (Art. 80dter ff. IRSG und Art. 20 ZP II EÜR).
36Nach Art. 63 Abs. 1 IRSG sind auch andere Massnahmen zulässig, die in der StPO vorgesehen wurden, auch wenn sie im IRSG nicht geregelt sind (z.B. die Überwachung von Bankbeziehungen Art. 284 f. StPO, DNA-Analysen, Art. 255 ff. StPO, erkennungsdienstliche Erfassungen, Schrift- und Sprachproben, Art. 260 ff. StPO).
B. Zustellung von Schriftstücken (Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG)
37Bei der Zustellung von Schriftstücken muss die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt sein, weil die Massnahme ohne Anwendung des Zwangs erfolgt (vgl. Art. 64 Abs. 1 IRSG).
38Weitere Regeln betreffend die Zustellungen, insb. Vorladungen, befinden sich im Art. 68 und Art. 69 IRSG. Die Person, die eine Vorladung erhält, ist nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten (Art. 69 Abs. 1 IRSG).
39Die Vorladungen, die Zwangsandrohungen erhalten, werden nicht zugestellt (Art. 63 Abs. 2 IRSG). Bei den Entscheiden bzw. Strafbefehlen handelt es sich um Straferkenntnisse, die grds. auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen sind.
40Mit Ausnahme von Vorladungen dürfen die Schriftstücke den Personen, die im ausländischen Verfahren nicht selbst verfolgt werden, unmittelbar per Post zugestellt werden (Art. 30 Abs. 1 IRSV). Zu den Schriftstücken i.S.v. Art. 30 Abs. 1 IRSV gehören die Gerichtsakten und andere Dokumente des ausländischen Verfahrens.
C. Beweiserhebung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
1. Allgemein
41Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG enthält eine Aufzählung der Massnahmen der Beweisrechtshilfe, die nicht abschliessend ist. Wie oben angedeutet (N. 32 ff.), sind die Massnahmen der Beweisermittlung zulässig, die im schweizerischen Strafprozessrecht bzw. in multi- oder bilateralen Rechtshilfeverträgen vorgesehen wurden. Angeordnet werden sie in der Regel in einer Zwischenverfügung.
42Gewisse Massnahmen der Beweiserhebung, v.a. die Sicherung gefährdeter Beweismittel, können nach Art. 18 IRSG als vorläufige Massnahmen angeordnet werden.
2. Einvernahmen
43Nach Art. 12 Abs. 1 IRSG finden bei den Einvernahmen Art. 142 ff. StPO (die allgemeinen Regeln) Anwendung, sowie die Vorschriften, die die Einvernahme des Beschuldigten (Art. 157 ff. StPO), des Zeugen (Art. 162 ff. StPO) und der Auskunftsperson (Art. 178 ff. StPO) regeln.
44In welcher Rolle die Person einzuvernehmen ist, sollte sich i.d.R. aus dem Rechtshilfeantrag ergeben (s. Art. 28 IRSG).
45Der einvernommenen Person stehen die im schweizerischen Recht vorgesehenen Aussageverweigerungsrechte zu (Art. 9 IRSG). Zusätzlich gelten auch die Aussageverweigerungsrechte des ersuchenden Staates (Art. 65 Abs. 3 IRSG).
46Nach Art. 65 Abs. 3 IRSG kann die einvernommene Person die Aussage auch dann verweigern, wenn ihr nach dem Recht des ersuchenden Staates oder des Staates, in dem der Aussagende wohnt, strafrechtliche oder disziplinarische Konsequenzen drohen.
47Auf ausdrückliches Ersuchen des ausländischen Staates können bei der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen besondere im Recht des ersuchenden Staates vorgesehene Bekräftigungsformen eingehalten werden (Art. 65 Abs. 1 lit. a IRSG). Dies unter der Voraussetzung, dass sie mit dem schweizerischem Recht vereinbar sind und keine wesentlichen Nachteile für den Beteiligten verursachen (Art. 65 Abs. 2 IRSG).
48Als Massnahme der kleinen Rechtshilfe kommt u.a. die klassische Einvernahme einer Person vor Ort in Frage, aber auch in Form einer Videokonferenz (Art. 144 StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, s.a. Art. 9 ZP II EÜR).
49 Die Einvernahme per Videokonferenz wird nach Art. 9 Abs. 5 lit. c ZP II zu EÜR durch die Behörde des ersuchenden Staates nach dessen Recht durchgeführt. Insofern unterscheidet sie sich von der klassischen Einvernahme vor Ort. Die ersuchte Behörde erstellt ein Protokoll und hat einzugreifen, wenn die Einvernahme gegen die Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates verstösst (Art. 9 Abs. 5 lit. c und Abs. 6 ZP II EÜR).
50Da die ersuchende Behörde die Fragen direkt stellt und unmittelbar vor dem Abschluss des Rechtshilfeverfahren an die Informationen gelangt, müssen nach h.M. die Voraussetzungen der Anwesenheit der ausländischen Verfahrensbeteiligten nach Art. 65a IRSG erfüllt sein. Es sind die gleichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, die bei der Anwesenheit der ausländischen Behörde vor Ort erforderlich wären (z.B. die Verpflichtung der ersuchten Behörde, die Informationen nicht zu verwenden, bevor das Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird).
51 Eine rechtshilfeweise Telefoneinvernahme gilt in der Schweiz nach h.M. als unzulässig, da sie im schweizerischen Strafprozessrecht nicht geregelt wurde.
3. Durchsuchungen
52Die rechtshilfeweise Durchsuchung dient dem Auffinden der Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die an den ersuchenden Staat entweder als Beweismittel oder zur Einziehung oder Rückerstattung nach Art. 74 bzw. 74a IRSG herausgegeben werden sollen.
53Das IRSG enthält keine besonderen Vorschriften betreffend die Durchführung der Durchsuchung. Anwendung finden gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG die allgemeinen Vorschriften über Durchsuchungen und Untersuchungen (Art. 241 ff. StPO), über die Durchsuchung von Häusern, Wohnungen und nicht öffentlich zugänglichen Räumen (Art. 244 f. StPO) sowie über die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO). Ebenfalls zu beachten sind die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen (Art. 197 ff. StPO), insbesondere die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 197 StPO).
54Im Art. 9 Satz 2 IRSG wird hervorgehoben, dass für die Durchsuchung von Aufzeichnungen die relevanten Regelungen der StPO (Art. 246–248 StPO) sinngemäss gelten. Die ersuchte Behörde hat nicht selten mit umfangreichen Unterlagen zu tun.
55Die ersuchte Behörde sortiert die Beweisstücke aus, die für das ausländische Verfahren nicht relevant sind (s. o. N. 25 ff. und N. 29 ff.). Die Triage kann nach den bestimmten «Schlüsselworten» erfolgen.
56Art. 9a lit. b IRSV präzisiert, dass bei den Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter als persönlich und direkt betroffen i.S.v. Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt. Es ist deswegen grds. nur die Person beschwerdelegitimiert, die die tatsächliche Herrschaft über die durchgesuchten Räume hat.
57Von praktischer Bedeutung im Rechtshilfeverfahren ist die Möglichkeit der Siegelung der Aufzeichnungen und Gegenstände nach Art. 248 StPO. Die Siegelung soll verhindern, dass die ausführende Behörde Kenntnis von Informationen nimmt, die für das Verfahren im ersuchenden Staat irrelevant sind.
58Es ist teilweise umstritten, ob nur der tatsächliche Inhaber von Aufzeichnungen siegelungsberechtigt ist oder auch andere Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an den Aufzeichnungen haben.
59Über die Entsiegelung entscheidet das zuständige kantonale Zwangsmassnahmengericht (wenn es sich bei der ausführenden Behörde um eine kantonale Behörde oder Bundesanwaltschaft handelt) bzw. die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (bei der Durchführung der Rechtshilfemassnahme durch eine Verwaltungsbehörde des Bundes).
60Der Entscheid betreffend die Entsiegelung wird als Zwischenverfügung des Zwangsmassnahmengerichts im Rechtshilfeverfahren behandelt und es können keine strafprozessualen Rechtmittel erhoben werden.
61Nach Art. 80e Abs. 2 IRSG ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar,
62Nach Art. 76 lit. c IRSG hat der um die Durchsuchung ersuchende Staat seinem Antrag eine Bestätigung der Zulässigkeit der Massnahme beizulegen. Der dem Ersuchen beigefügte Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehl gilt als eine ausreichende Bestätigung (Art. 31 Abs. 2 IRSV).
4. Beschlagnahmen von Gegenständen und Vermögenswerten
63Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG finden die strafprozessualen Regelungen betreffend die Beschlagnahme Anwendung (Art. 263 ff. StPO). In Frage kommen die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten, die als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO; s.a. Art. 74 IRSG), die Sicherungseinziehungsbeschlagnahme und Vermögenseinziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)
64Nach BGer ist die Herausgabe zur Tilgung von Ersatzforderungen (und auch die Beschlagnahme von Vermögenswerten für diese Zwecke) im Rahmen der kleinen Rechtshilfe nicht möglich.
65Art. 33a IRSV erwähnt die zulässige Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten, die gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates herausgegeben werden sollen (s. Art. 74a Abs. 3 IRSG). Diese bleiben so lange beschlagnahmt, bis der Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid (insb. aufgrund der Verjährung) nicht mehr erfolgen kann.
66Zu den häufigen Rechtshilfemassnahmen gehört die gesetzlich nicht geregelte geheime Kontosperre.
67Die Beschlagnahme kann bei der kleinen Rechtshilfe nach Art. 74a IRSG längere Zeit dauern, da grundsätzlich ein rechtskräftiger Entscheid des ersuchenden Staates vorliegen muss (s. Art. 74 Abs. 3 IRSG)
68Ob die Dauer der Beschlagnahme noch verhältnismässig ist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Eine bis zwei Jahre dauernde Beschlagnahme wird grundsätzlich als verhältnismässig betrachtet.
5. Geheime Überwachungsmassnahmen
69Bei den Überwachungsmassnahmen ist es nicht selten aus ermittlungstaktischen Gründen erforderlich, die erhobenen Beweise für Zwecke des ausländischen Verfahrens bereits vor dem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu übermitteln
70Als Massnahme der kleinen Rechtshilfe kommt u.a. die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in Frage (Art. 18a Abs. 2 ff. IRSG). Es ist grds. unumstritten, dass diese Massnahmen im Rahmen der Rechtshilfe zulässig sind.
71Im Art. 18b IRSG wurde die Übermittlung elektronischer Verkehrsdaten vorgesehen. Gemeint sind damit keine Inhaltsdaten, sondern andere Daten, die in Zusammenhang mit der Überwachung erhoben wurden. Die Möglichkeit der vorzeitigen Übermittlung von Inhaltsdaten richtet sich deswegen nach Art. 80dbis IRSG.
72Die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 f. StPO) wird im IRSG im Art. 18b Abs. 1 lit. b IRSG erwähnt.
73Die verdeckte Ermittlung und die grenzüberschreitende Observation im Rahmen der kleinen Rechtshilfe wurden in IRSG nicht vorgesehen und sind deswegen nur zulässig, wenn ein internationaler Vertrag sie zulässt.
D. Herausgabe von Akten und Schriftstücken (Art. 63 Abs. 2 lit. c IRSG)
74Gemeint wird im Art. 63 Abs. 2 lit. c IRSG die Herausgabe zu Beweiszwecken (Art. 74 Abs. 1 IRSG).
75Im Art. 63 Abs. 2 lit. c IRSG werden nur die Akten und die Schriftstücke erwähnt. Auch andere Beweismittel (Gegenstände, Vermögenswerte) können aber herausgegeben werden (s. Art. 74 Abs. 1 IRSG).
76Es kann sich um die Beweisstücke handeln, die sich bereits in den Händen der ersuchten Behörde befinden oder die ohne Anwendung des Zwangs erlangt werden können (z.B. Akten, Einvernahmeprotokolle aus anderen Verfahren). In Frage kommen aber auch die Beweismittel, welche die ausführende Behörde zuerst erheben muss (s. oben Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).
E. Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten (Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG)
77Die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung wird im Art. 74a IRSG geregelt.
78Dort wird ebenfalls präzisiert, welche Gegenstände oder Vermögenswerte herausgegeben werden dürfen (Art. 74a Abs. 2 lit. a-c IRSG), sowie wann und unter welchen Voraussetzungen die Herausgabe erfolgen kann (Art. 74a Abs. 3-7 IRSG).
IV. «Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten», Art. 63 Abs. 3 IRSG
79 Im Art. 63 Abs. 3 IRSG werden Beispiele von Verfahren in «Strafsachen» i.S.v. Art. 1 Abs. 3 IRSG aufgeführt, bei denen die kleine Rechtshilfe geleistet werden kann. Zu diesen gehören die Verfolgung strafbarer Handlungen i.S.v. Art. 1 Abs. 3 IRSG
80Es handelt sich dabei um keine abschliessende Aufzählung («insbesondere»).
81Der Begriff des Verfahrens in strafrechtlichen Angelegenheiten ist breit auszulegen.
V. Empfänger der kleinen Rechtshilfe, Art. 63 Abs. 4 IRSG
82Die kleine Rechtshilfe in Strafsachen, wie auch die internationale Rechtshilfe in Strafsachen generell, wird grundsätzlich an ausländische Staaten geleistet.
83Art. 63 Abs. 4 IRSG enthält eine Ausnahme von dieser Regel. Die kleine Rechtshilfe kann auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geleistet werden. Weitere Ausnahmen sind im Art. 1 Abs. 3bis (die Rechtshilfe an internationale Gerichte oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen) und Abs. 3ter IRSG (bis jetzt aufgrund dieser Norm: die Rechtshilfe an die Europäische Staatsanwaltschaft
VI. Rechtshilfe zur Entlastung des Verfolgten, Art. 63 Abs. 5 IRSG
84Nach Art. 63 Abs. 5 IRSG kann die kleine Rechtshilfe ausnahmsweise auch beim Vorliegen der Ausschlussgründe von Art. 3-5 IRSG geleistet werden, wenn sie der Entlastung des Verfolgten dienen soll.
85Für die ersuchte Behörde kann es bei komplexeren Sachverhalten bzw. bei umfangreichem Beweismaterial schwierig oder unmöglich sein, einzuschätzen, ob die zu leistende Rechtshilfe für den Verfolgten tatsächlich entlastend ist.
86Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden sei, eine potenziell entlastende Wirkung reicht nicht aus.
87Nach IRSG ist die Leistung der kleinen Rechtshilfe zur Entlastung des Verfolgten auch in gewissen anderen Situationen ausnahmsweise zulässig. Nach Art. 64 Abs. 2 lit a IRSG gilt bei solchen Massnahmen die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht und nach Art. 66 Abs. 2 IRSG kann die Rechtshilfe in solchen Fällen geleistet werden, obwohl in der Schweiz ein Verfahren gegen den Verfolgten wegen derselben Tat hängig ist.
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