-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
- Art. 146 OR
- Art. 147 OR
- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
- Art. 701 OR
- Art. 715 OR
- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
- Art. 12 BPR
- Art. 13 BPR
- Art. 14 BPR
- Art. 15 BPR
- Art. 16 BPR
- Art. 17 BPR
- Art. 19 BPR
- Art. 20 BPR
- Art. 21 BPR
- Art. 22 BPR
- Art. 23 BPR
- Art. 24 BPR
- Art. 25 BPR
- Art. 26 BPR
- Art. 27 BPR
- Art. 29 BPR
- Art. 30 BPR
- Art. 31 BPR
- Art. 32 BPR
- Art. 32a BPR
- Art. 33 BPR
- Art. 34 BPR
- Art. 35 BPR
- Art. 36 BPR
- Art. 37 BPR
- Art. 38 BPR
- Art. 39 BPR
- Art. 40 BPR
- Art. 41 BPR
- Art. 42 BPR
- Art. 43 BPR
- Art. 44 BPR
- Art. 45 BPR
- Art. 46 BPR
- Art. 47 BPR
- Art. 48 BPR
- Art. 49 BPR
- Art. 50 BPR
- Art. 51 BPR
- Art. 52 BPR
- Art. 53 BPR
- Art. 54 BPR
- Art. 55 BPR
- Art. 56 BPR
- Art. 57 BPR
- Art. 58 BPR
- Art. 59a BPR
- Art. 59b BPR
- Art. 59c BPR
- Art. 62 BPR
- Art. 63 BPR
- Art. 67 BPR
- Art. 67a BPR
- Art. 67b BPR
- Art. 75 BPR
- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
- Art. 44 DSG
- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
- Art. 46 DSG
- Art. 47 DSG
- Art. 47a DSG
- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
- Art. 51 DSG
- Art. 54 DSG
- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
- Art. 61 DSG
- Art. 62 DSG
- Art. 63 DSG
- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
I. Definition und Abgrenzung
1 Bei der Gesamtgläubigerschaft stehen mehrere Gläubiger einem Schuldner gegenüber. Jeder Gläubiger hat einen eigenen, selbständigen Anspruch auf Erfüllung der gesamten Leistung. Es gibt also mehrere Ansprüche auf eine einzige geschuldete Leistung. Dies ist die Umkehrung der Gesamtschuldnerschaft. Der Schuldner wiederum wird gegenüber den anderen Gläubigern durch die vollständige Leistung an nur einen Gesamtgläubiger vollumfänglich entlastet (Art. 150 Abs. 2 OR).
2 Die Gesamtschuldnerschaft ist von anderen Konstellationen zu unterscheiden, in denen ein Schuldner mehreren Gläubigern gegenübersteht. Bei der Gesamtgläubigerschaft steht den Gläubigern die gesamte Forderung zur ungeteilten Hand zu. Sie können die Forderung nur gemeinschaftlich geltend machen. Gleichzeitig kann sich der Schuldner nur dadurch befreien, dass er gegenüber allen Gläubigern gemeinschaftlich leistet. Bei der Teilgläubigerschaft kann jeder Gläubiger allein handeln, aber nur den Teil der Forderung geltend machen, der ihm zusteht. Die Teilforderungen bilden schließlich das geschuldete Ganze. Bei der Gläubigerkumulierung schuldet der Schuldner mehreren Gläubigern die gleiche Leistung. Die Gläubiger können voneinander völlig unabhängig sein. Ob der Gläubiger alle Gläubiger durch eine einzige Leistung befriedigen kann, hängt von der Art des Vertrages ab. Welche Art der Gläubigerschaft im Einzelfall vorliegt, hängt von der vertraglichen Vereinbarung mit dem Schuldner ab.
II. Entstehung
A. Durch Willenserklärung
3 Wie Art. 150 Abs.. 1 OR bestimmt, kann eine Gesamtgläubigerschaft entstehen, wenn der Schuldner erklärt, dass er jedem Gläubiger die gesamte Forderung zugestehen will. Ohne eine solche Erklärung gilt unter den Gläubigern nur eine Teilgläubigerschaft, sofern die Leistung teilbar ist. Allein der Umstand, dass mehrere Personen gemeinsam einen Vertrag abschließen, begründet jedoch noch keine Gesamtgläubigerschaft. Die Willenserklärung kann ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden. Sie ist nicht an eine bestimmte Form gebunden (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR).
4 Praktische Beispiele für die Gesamtschuldnerschaft sind das Gemeinschaftskonto ("compte-joint") mit mehreren Einzelunterzeichnern, das gemeinsame Depot ("dépôt conjoint") oder der gemeinsame Mietvertrag von Ehegatten.
B. Gesetzlich
5 Auch wenn das schweizerische Zivilrecht die Gesamtgläubigerschaft nicht explizit vorsieht, gibt es einzelne gesetzliche Bestimmungen, die dies implizit tun. So kann bei einer Schenkermehrheit jeder Schenker allein vom Beschenkten die Erfüllung eines Vorbehalts verlangen (Art. 246 Abs. 1 OR), der Vermieter und der Mieter können beide allein vom Untermieter verlangen, dass dieser die Sache nicht anders nutzt, als es dem Mieter selbst erlaubt ist (Art. 262 Abs. 3 OR); analog bei einer Schenkermehrheit kann der Vermieter vom Untermieter verlangen, dass dieser die Sache nicht anders nutzt, als es ihm erlaubt ist (Art. 262 Abs. 2 OR). 3 OR; sinngemäss bei der Nutzniessung, Art. 291 Abs. 3 OR). Ferner kann der Geschäftsherr die Ansprüche, die dem Vertreter gegen einen Stellvertreter zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen (Art. 399 Abs. 3 OR). Art. 70 Abs.. 1 OR sieht bei unteilbaren Leistungen, die mehreren Gläubigern geschuldet werden, eine Gesamtschuldnerschaft vor. Die Leistung kann von jedem Gläubiger allein beansprucht werden. Gemäss Art. 482 Abs.. 1 ZGB kann jeder Beteiligte die Erfüllung von Lasten und Auflagen einer letztwilligen Verfügung verlangen.
III. Außenverhältnis
6 Leistet der Schuldner an einen Gesamtgläubiger, so ist er auch gegenüber den anderen Gläubigern befreit (Art. 150 Abs. 2 OR). Ersatzleistungen - einschliesslich Hinterlegung oder Verrechnung - sind der tatsächlichen Leistung gleichgestellt. Wie bereits erwähnt, kann jeder einzelne Gläubiger auch die Leistung als Ganzes verlangen oder nach eigenem Ermessen über sie verfügen. Verfügungen wirken sich nur auf den Anspruch des einzelnen Gläubigers gegen den Schuldner aus. Freispruch, Stundung, Abtretung, Zwangsvollstreckung oder Klage eines Gläubigers haben keinen Einfluss auf die Forderungen der anderen Gläubiger. Der Schuldner kann daher auch nur solche Einwendungen gegen einen Gläubiger erheben, die das Verhältnis zwischen ihnen beiden betreffen. Schließlich kann auch jede Forderung eine eigene Fälligkeit haben, und ein Mahnbescheid wirkt sich ebenfalls nur auf das Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem handelnden gesamtschuldnerischen Gläubiger aus.
7 Ein Gläubiger darf die Stellung der anderen Gesamtgläubiger nicht durch sein persönliches Handeln verschlechtern (Art. 146 OR analog). Eine Annahme an Erfüllung statt, eine Novation oder die Annahme eines Schuldnerwechsels befreit den Schuldner gegenüber den anderen Gesamtgläubigern nicht. Befindet sich jedoch ein Gesamtgläubiger im Annahmeverzug, sind auch die Mitgläubiger davon betroffen. Der Schuldner ist durch den Verzug eines Gläubigers nicht in seinem Recht eingeschränkt, zu wählen, an welchen Gläubiger er leisten will. Notfalls kann er auf eine Hinterlegung nach Art. 92 OR in Anspruch nehmen (vgl. Art. 150 Abs. 3 OR).
8 Grundsätzlich hat der Schuldner die freie Wahl, an welchen Gläubiger er leisten will. Dieses Wahlrecht ist jedoch suspendiert, wenn der Schuldner bereits von einem Gesamtgläubiger verklagt wurde (Art. 150 Abs. 3 OR). In diesem Fall kann der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an den Gläubiger zahlen, der eine Betreibung oder Klage erhoben hat. Eine blosse schriftliche Zahlungsaufforderung oder ein Überweisungsauftrag bei einem Gemeinschaftskonto reicht nicht aus, um die Wirkung von Art. 150 Abs.. 3 OR. Das Wahlrecht des Schuldners lebt wieder auf, wenn die Klage des einen klagenden Gläubigers abgewiesen wird. Unterliegt der Schuldner der Zwangsvollstreckung durch einen Gesamtgläubiger, so lebt das Wahlrecht des Schuldners ab dem Zeitpunkt wieder auf, in dem der Schuldner Einspruch nach Art. 74 SCHKG. Veranlasst der Gläubiger später die Freigabe des Verfahrens, wird das Wahlrecht des Schuldners wieder eingeschränkt.
IV. Innenverhältnis
9 Das Gesetz sagt nicht, wie das Innenverhältnis zwischen den Gesamtgläubigern geregelt ist, wenn ein Gesamtgläubiger mehr erhalten hat, als ihm zusteht. Die Rückgriffsrechte unter den Gesamtgläubigern richten sich daher nach dem zugrundeliegenden Verhältnis, nach dem die Gesamtgläubigerschaft begründet wurde. Die Art des Rechtsverhältnisses zwischen den Gesamtgläubigern oder die interne Aufteilung der Forderung lässt sich nicht aus der Gesamtgläubigerschaft ableiten. Insbesondere im Falle einer unteilbaren Leistung ist der befriedigte Gläubiger verpflichtet, die anderen Gesamtgläubiger zu entschädigen. Können mangels Vereinbarung keine bestimmten Quoten bestimmt werden oder rechtfertigen es die Umstände, so erfolgt eine gleichmäßige Aufteilung (Art. 148 Abs. 1 OR analog).
10 Entsteht durch einen von einem Gesamtgläubiger zu vertretenden Annahmeverzug ein Schaden, so ist dieser im Innenverhältnis auszugleichen.
Bibliografie
Baumgartner Hannes, Depot- und Compte-joint unter besonderer Berücksichtigung des Innenverhältnisses, diss., Zürich 1977.
Bron René, Le compte-joint en droit suisse, diss., Lausanne 1958.
Bucher Eugen, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2nd ed., Zurich 1988.
Gauch Peter / Schluep Walter R. / Emmenegger Susan, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 11th ed., Zurich / Basel / Geneva 2020.
Geissbühler Grégoire, Le droit des obligations, Volume 1: partie générale, Geneva / Zurich / Basel 2020.
Graber Christoph K., in: Widmer Lüchinger Corinne / Oser David (eds.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7th ed., Basel 2020.
Huguenin Claire, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3rd ed., Zurich / Basel / Geneva 2019.
Jung Peter, in: Honsell Heinrich (ed.), Kurzkommentar OR, Basel 2014.
Kratz Brigitta, Berner Kommentar, Solidarität, Art. 143-150 OR, Bern 2015.
Krauskopf Frédéric, Zürcher Kommentar, Die Solidarität, Art. 143-150 OR, 3rd ed., Zurich / Basel / Geneva 2016.
Mazan Stephan, in: Furrer Andreas / Schnyder Anton K. (eds.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, 3rd ed., Zurich / Basel / Geneva 2016.
Romy Isabelle, in: Thévenoz Luc / Werro Franz (eds.), Commentaire romand, Code des obligations I, 3rd ed., Basel 2021.
Schwenzer Ingeborg / Fountoulakis Christiana, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8th ed., Bern 2020.
Tercier Pierre / Pichonnaz Pascal, Le droit des obligations, 6th ed., Geneva / Zurich / Basel 2019.
von Tuhr Andreas / Escher Arnold, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 3rd ed., Zurich 1974.