PDF:
Kommentierung zu
Art. 27 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])

Eine Kommentierung von Jan Reinhardt

Herausgegeben von Damian K. Graf

defriten

I. Allgemeines

1 Art. 27 CCC ergänzt das allgemeine Rechtshilfegebot des Art. 25 Abs. 1 CCC und garantiert für die kleine Rechtshilfe einen institutionellen Mindestrahmen. Die Regelung verhindert, dass zwischen zwei Vertragsparteien auf die vertraglose Rechtshilfe zurückgegriffen werden muss, und dient so dem Effektivitätsgrundsatz gemäss Art. 25 Abs. 1 CCC.

2 Die Norm enthält neben der Pflicht zur Benennung bestimmter Behörden eine näher ausgestaltete Verpflichtung zur Erledigung von Rechtshilfeersuchen. Insoweit ist sie nach dem schweizerischen monistischen Verständnis self-executing.

Für die einzelnen ersuchensgegenständlichen Massnahmen muss jedoch – wie bei der vertraglosen Rechtshilfe nach dem IRSG – eine Ermächtigungsgrundlage im nationalen Verfahrensrecht bestehen.
Aus Art. 25 Abs. 2 CCC folgt zudem, dass die Vertragsstaaten ihre Rechtsordnung so anzupassen haben, dass sie dem Verfahren nach den Artikeln des Abschnitts nicht entgegensteht. Hierzu wurde im Hinblick auf Art. 27 CCC kein Bedarf gesehen.

II. Verhältnis zu anderen Vorschriften

3 Art. 27 CCC bestimmt lediglich ein Verfahren für Rechtshilfeersuchen. Eingangsvoraussetzung ist die Eröffnung des in Art. 25 Abs. 1 bestimmten Anwendungsbereiches. Dieser umfasst alle Verfahren in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten sowie die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form auch für andere Straftaten.

Gerade letzteres schafft einen weiten Anwendungsbereich.
Mehrere partielle Verweisungen auf Art. 27 CCC enthält das Zweite Zusatzprotokoll zur CCC, nämlich in Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 7 Abs. 5 lit. a, Art. 8 Abs. 8, Art. 10 Abs. 7 und Art. 11 Abs. 2 lit. b. Die Schweiz hat dieses Zusatzprotokoll jedoch bislang weder unterschrieben noch ratifiziert.

4 Art. 25 CCC regelt neben dem Anwendungsbereich die Grundsätze der Rechtshilfe nach der CCC. In seinen Abs. 2 und 4 verweist er vorrangig auf die Bestimmungen der CCC und subsidiär auf das nationale Recht, in der Schweiz massgeblich auf das IRSG, nachrangig auf das VwVG und die StPO.

Art. 27 CCC ist in seinem Anwendungsbereich also – aus der Perspektive der CCC – vorrangig gegenüber Normen des nationalen Rechts. Es ist eine Frage des nationalen Rechts, inwieweit auch aus dessen Perspektive der Vorrang besteht. Für die Schweiz kann von einem grundsätzlichen Vorrang Art. 27 CCC ausgegangen werden.
Angesichts der sehr grundlegenden, primär organisatorischen Regelungen in Art. 27 CCC ist mit Konflikten dieser Bestimmung zum nationalen Recht ohnehin kaum zu rechnen.
Vielmehr schafft sie einen Mindeststandard, der einer detaillierten und weitergehenden Regelung durch das nationale Recht nicht entgegensteht.

5 Art. 27 Abs. 1 S. 1 und 2 CCC bestimmen entsprechend der Überschrift des vierten Titels – «Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkunft» –, dass die Bestimmungen des Artikels für jedes einzelne Rechtshilfeersuchen nur anwendbar sind, wenn im Verhältnis des ersuchenden zum ersuchten Staat nicht entweder ein (bilateraler) Rechtshilfevertrag oder eine (multilaterale) Übereinkunft in Kraft ist oder wenn die Parteien trotz bestehender vertraglicher Rechtshilfe übereinkommen, Art. 27 CCC ganz oder teilweise anzuwenden. Über den Wortlaut hinausgehend dürfte ein anderes auf einen sachlichen Teilbereich beschränktes Übereinkommen nicht genügen. Gemeint ist vielmehr ein allgemeines Rechtshilfeübereinkommen, das auch im Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 1 CCC die vertragliche (kleine) Rechtshilfe gewährleistet. Besteht ein solcher Vertrag, ist Art. 27 CCC vorbehältlich einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien auch nicht teilweise, etwa hinsichtlich der zusätzlichen Ablehnungsgründe des Art. 27 Abs. 4 CCC, anwendbar. Dies verdeutlicht, dass Art. 27 CCC lediglich einen Mindeststandard normiert, der einer weitergehenden Bindung der Vertragsstaaten in anderen Übereinkünften nicht entgegensteht.

Es handelt sich nicht um eine essenzielle Regelung der CCC wie etwa Art. 25 Abs. 4 S. 2 CCC oder Art. 29 CCC, welche nach der Systematik der Konvention nicht nachgiebig sind.

6 Der tatsächliche Anwendungsbereich des Art. 27 CCC ist für die Schweiz wie für viele andere Vertragsstaaten gering. Er wird zunächst durch das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

erheblich eingeschränkt. Dieses bietet zwischen den unterzeichnenden Mitgliedstaaten des Europarates eine umfassende und verdrängende Regelung.
Hinzu treten bilaterale Rechtshilfeverträge der Schweiz, etwa mit den Vereinigten Staaten von Amerika
, Kanada
oder Peru
. Diese Verträge regeln umfassend die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und ordnen auch die ergänzende Geltung des Art. 27 CCC nicht an, sodass dieser keine Anwendung findet. Die Regelung ist für die Schweiz primär im Verhältnis zu vielen afrikanischen und lateinamerikanischen Staaten sowie zwischen der Schweiz und Japan anwendbar. Staaten ohne anwendbares Übereinkommen oder bilateralen Vertrag sind von den derzeitigen Unterzeichnerstaaten (Stand: 12.4.2025) im Einzelnen: Argentinien, Benin, Brasilien, Cabo Verde, Costa Rica, Côte d’Ivoire, die Dominikanische Republik, die Fidschi-Inseln, Ghana, Grenada, Japan, Kamerun, Kiribati, Kolumbien, Marokko, Mauritius, Nigeria, Panama, Senegal, Sierra Leone, Sri Lanka, Tonga und Tunesien. Schliesslich dürfte das Verfahren nach der CCC auch im Verhältnis zu Paraguay Anwendung finden. Insoweit besteht lediglich ein Auslieferungsvertrag,
aber kein umfassender Vertrag hinsichtlich der kleinen Rechtshilfe. Hinsichtlich der Beweiserhebung und -sicherung enthalten allein die Art. 16 und Art. 17 des Vertrages Regelungen zur Zeugeneinvernahme. Zudem ist der Anwendungsbereich des Auslieferungsvertrages in Art. 2, auf den in den weiteren Artikeln Bezug genommen wird, auf bestimmte Katalogtaten beschränkt. Die Auflistung beinhaltet, etwa in Form des gemäss Art. 2 Nr. 18 des Vertrages erfassten Betruges, allenfalls einen geringen Anteil der nach den Art. 2 ff. CCC vorzusehenden Strafbarkeit, was schon angesichts des Abschlusses im Jahr 1906 nicht überrascht. Auch im Verhältnis der Schweiz zu Ruanda dürfte Art. 27 CCC Anwendung finden. Die insoweit nach wie vor anwendbaren Art. 13 und Art. 14 des zwischen der Schweiz und Belgien bestehenden Auslieferungsvertrages
enthalten nur rudimentäre Regelungen zur kleinen Rechtshilfe über diplomatische Kanäle. Der Zweck des Art. 27 CCC, in seinem Anwendungsbereich einen effektiven Mindeststandard zu gewährleisten, erfordert auch insoweit die Anwendung der weitergehenden Regelungen dieses Artikels.

7 Normkonflikte innerhalb der CCC wären nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, insbesondere nach dem lex-specialis-Grundsatz, aufzulösen.

III. Vorgaben für die Rechtshilfe

A. Einrichtung von Behörden (Abs. 2)

8 Die im Bereich der Rechtshilfe übliche Kommunikation über zentrale Behörden soll der ersuchenden Partei einen zentralen Ansprechpartner verschaffen und so der gerade hinsichtlich der Cyberkriminalität bedeutsamen Beschleunigung der internationalen Strafverfolgung dienen.

Zugleich soll die Gleichbehandlung ein- und ausgehender Anfragen sichergestellt werden. Die Kommunikation über zentrale Behörden erspart die ansonsten im Fall der vertraglosen Rechtshilfe potenziell nötige, ineffiziente Kommunikation über diplomatische Kanäle.

9 Der Bundesrat hat das Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde benannt.

Somit besteht für auf die CCC gestützte Rechtshilfeersuchen keine Abweichung gegenüber Art. 27 Abs. 2 IRSG. Die aktuelle Liste der zuständigen Behörden aller Vertragsstaaten kann auf der Internetseite des Europarates in englischer Sprache abgerufen werden.

B. Vorgaben hinsichtlich Art und Weise der Durchführung (Abs. 3)

10 Abs. 3 entspricht weitgehend Art. 65 IRSG und Regelungen in bilateralen Rechtshilfeverträgen.

Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass die im Wege der Rechtshilfe gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren des ersuchenden Staates verwertet werden können.
Das Strafprozessrecht der einzelnen Vertragsstaaten unterscheidet sich hinsichtlich der Anforderungen an die Beweiserhebung teilweise erheblich. Als Beispiel wird das generelle Erfordernis der Beeidigung von Zeugenaussagen genannt,
vgl. auch Art. 65 Abs. 1 lit. a IRSG. Würde der ersuchte Staat, der ein solches Erfordernis nicht kennt, ausschliesslich sein eigenes Verfahrensrecht berücksichtigen, drohte die Unverwertbarkeit im ersuchenden Staat und die Rechtshilfe verfehlte ihren Zweck. Denn der ersuchte Staat wendet regelmässig sein eigenes Strafverfahrensrecht an, vgl. Art. 12 und Art. 63 Abs. 1 IRSG.

11 Der Grundsatz effektiver Rechtshilfe wird jedoch nicht absolut gewährleistet. Vielmehr steht die Erledigung in dem von dem ersuchenden Staat bezeichneten Verfahren unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem Recht des ersuchten Staates, vgl. auch Art. 65 Abs. 2 IRSG. Dieser kann also – unbeschadet der etwaigen Möglichkeit zur Ablehnung der Rechtshilfe insgesamt – sein eigenes Verfahrensrecht anwenden, soweit das von dem ersuchenden Staat vorgegebene Verfahren mit seinem nationalen Recht unvereinbar ist. Unter Berücksichtigung des Wortlautes der englischen («except where») und französischen («sauf lorsqu’elle») Sprachfassung sowie des bezeichneten Zwecks der Ausnahmeregelung dürfte diese sich stets nur auf einzelne Vorgaben beziehen. Der ersuchte Staat darf also nicht insgesamt sein nationales Verfahren zur Anwendung bringen, weil eine einzelne Vorgabe mit seinem Recht unvereinbar ist. Dem genannten Wortlaut, dem Grundsatz des Art. 25 Abs. 1 CCC und dem Rechtsgedanken des Art. 27 Abs. 6 CCC entspräche es sogar, die unvereinbare Vorgabe soweit möglich auf das noch vereinbare Mass zu reduzieren und die Wahrscheinlichkeit der Verwertbarkeit im ersuchenden Staat so zu maximieren. Eine praktische Lösung liegt in der Rücksprache über die nach Abs. 2 zuständigen Behörden.

12 Von grosser Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen einer mit dem nationalen Recht unvereinbaren und einer in diesem lediglich nicht vorgesehenen Art und Weise der Durchführung, da die Ablehnung nicht allein auf letztere Tatsache gestützt werden kann.

Zur Verweigerung berechtigen jedenfalls Bestimmungen von Verfassungsrang, etwa solche zur Säkularität im Verhältnis zu religiösen Beeidigungserfordernissen.
Umgekehrt genügt die blosse andersartige Regelung im nationalen einfachen Recht naturgemäss nicht. Hiervon müssen durch Auslegung im Einzelfall solche einfachgesetzlichen Normen unterschieden werden, die der konkreten Durchführungshandlung ausdrücklich entgegenstehen. Der entscheidende Faktor dürfte in der Frage liegen, ob in der geforderten Förmlichkeit ein zusätzlicher wesentlicher Eingriff in Individualrechte liegt, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.

13 Der Intention der Vertragsstaaten dürfte eine gegenüber Art. 65 Abs. 2 IRSG engere Handhabung des Abs. 3 entsprechen.

Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass das zusätzliche weite Kriterium des wesentlichen Nachteils in der CCC nicht enthalten ist. Zudem bestimmt insbesondere Art. 25 CCC auch im Übrigen ein strengeres Rechtshilferegime für den besonders stark internationalisierten Bereich der Cyberkriminalität.

14 Zugleich zeigt der Vergleich zu Abs. 4 lit. a, dass die Reduktion auf einen reinen ordre-public-Vorbehalt für die eingeschränkte Ablehnungsbefugnis nach Abs. 3 nicht gewollt ist. Der Vorbehalt ist insofern zwischen der weiten Regelung des Art. 65 Abs. 2 IRSG und einem reinen ordre-public-Prinzip einzuordnen, wie es etwa auch in § 73 S. 1 des deutschen IRG

enthalten ist. Dementsprechend kann und muss ein Ersuchen abgelehnt werden, wenn zu seiner Erledigung wesentliche Eingriffe in Individualrechte ohne gesetzliche Grundlage und entgegen der gesetzgeberischen Güterabwägung erfolgen müssten.

15 Soweit das nationale Verfahrensrecht weitergehende Anforderungen an die durchzuführende Massnahme stellt, sind diese durch die ausführenden Behörden des ersuchten Staates grundsätzlich einzuhalten, vgl. auch Art. 12 Abs. 1 IRSG.

C. Einwände gegen die Durchführung

1. Zusätzliche Ablehnungsgründe (Abs. 4)

16 Im Verfahren nach Art. 27 CCC gilt zunächst Art. 25 Abs. 4 CCC. Auch insoweit greift also der Verweis auf die Ablehnungsgründe des nationalen Rechts oder eines anwendbaren Rechtshilfevertrages ein, wobei die Ablehnung allein aufgrund der Einordnung als fiskalische Straftat unzulässig ist.

Art. 27 Abs. 4 CCC nimmt auf Art. 25 Abs. 4 CCC Bezug und bestimmt zwei ergänzende Ablehnungsgründe: die Verfolgung politischer Straftaten und den ordre-public-Grundsatz. Auf diese Ablehnungsgründe kann sich der ersuchte Staat also auch dann berufen, wenn das nationale Recht sie nicht vorsieht. Im Fall einer anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkunft gelangt Art. 27 CCC hingegen gemäss seinem Abs. 1 grundsätzlich nicht zur Anwendung.

17 Vor dem Hintergrund der Systematik der CCC, nach der im Fall des Art. 27 CCC regelmässig die Ablehnungsgründe des nationalen Rechts eingreifen, wird auf den ersten Blick nicht gänzlich klar, welchen praktischen Mehrwert die zusätzlichen Ablehnungsgründe bieten. Ein Staat, der in seinem nationalen Recht diese Schranken nicht vorsieht, wird sich regelmässig auch im Verfahren nach der CCC nicht darauf berufen, denn die Ablehnung nach Abs. 4 steht im Ermessen des ersuchten Staates. Die Bedeutung dürfte daraus folgen, dass sich die Staaten in Anwendung des Gebotes grösstmöglicher Rechtshilfe darauf verständigt haben, im Anwendungsbereich der CCC von den Ablehnungsgründen nach nationalem Recht, die in Abs. 4 nicht genannt werden, nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen.

Abs. 4 entfaltet vor diesem Hintergrund klarstellende und symbolische Wirkung. Die Regelung zeigt auf, dass die genannten Ablehnungsgründe als Ausfluss der nationalen Weltanschauung jedenfalls valide bleiben. Die Verständigung auf die Nichtanwendung sonstiger Ablehnungsgründe im Regelfall dürfte jedoch primär politisch bindend sein, auch weil sie in den Text des Übereinkommens nicht aufgenommen wurde.

18 Für die Schweiz dürfte neben dem IRSG allenfalls ein geringer Anwendungsbereich für die zusätzlichen Ablehnungsgründe in unmittelbarer Anwendung des Abs. 4 bestehen. Bei politischen Straftaten greift der Ablehnungsgrund des Art. 3 Abs. 1 IRSG. Es ist davon auszugehen, dass auch Art. 27 Abs. 4 lit. a CCC sowohl absolute als auch relative politische Delikte umfasst.

Angesichts der zurückhaltenden und weiträumig auf das nationale Recht verweisenden Regelung in der CCC sowie der subjektiven und zwischen den Staaten abweichenden Einordnung einer Tat als politisch oder nicht politisch
sollte keine autonome Auslegung erfolgen. Vielmehr ist die Ausgestaltung des Ablehnungsgrundes – vorbehaltlich eines Rechtsmissbrauchs – dem jeweils ersuchten Staat zu überlassen. Im Fall eines Ausschlusses gemäss Art. 3 Abs. 2 IRSG ist auch mit der Verweigerung nach Art. 27 Abs. 4 lit. a CCC nicht zu rechnen.

19 Der ordre-public-Vorbehalt kommt in Art. 2 IRSG teilweise zum Ausdruck. Als allgemeiner völkerrechtlicher Grundsatz und in Ansehung der verfassungskonformen Auslegung des IRSG, insbesondere der Generalklausel des Art. 2 lit. d IRSG, ist auch im Übrigen von der Geltung bereits nach nationalem Recht auszugehen. Art. 27 Abs. 4 lit. b CCC vereinfacht insoweit allenfalls die Begründung der Ablehnung. Unter den ordre-public-Vorbehalt fällt auch die fehlende Gewährleistung elementarer Datenschutzstandards, wobei hohe Anforderungen zu stellen sind.

Vorrangig dürfte die Rechtshilfe unter die Bedingung einer entsprechenden Zusicherung zu stellen sein.

2. Aufschieben der Rechtshilfe (Abs. 5)

20 Abs. 5 erlaubt es dem ersuchten Staat, d.h. der zuständigen Behörde, die Erledigung des Rechtshilfeersuchens aufzuschieben und somit von dem Gebot der zügigen Erledigung abzuweichen, welches in Art. 25 Abs. 1 CCC, der Präambel des Übereinkommens sowie der Möglichkeit eines Eilverfahrens nach Art. 27 Abs. 9 CCC zum Ausdruck kommt. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 das Ersuchen innert nützlicher Frist zu erledigen ist. Da es sich um ein milderes Mittel zur Ablehnung handelt,

gibt es keine feste Höchstdauer. Vielmehr kann die Erledigung des Ersuchens so lange aufgeschoben werden, wie die Voraussetzungen des Abs. 5 vorliegen.

21 Voraussetzung für das Aufschieben ist die Gefahr, dass bei sofortiger Erledigung eigene strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren des ersuchten Staates beeinträchtigt würden. Als Beeinträchtigung wird nicht nur die Vereitelung der Ermittlung, etwa bei längerfristiger verdeckter Ermittlung durch den ersuchenden Staat, eingestuft. Zur Ablehnung berechtigt vielmehr bereits die anderenfalls zu erwartende Verzögerung einer unmittelbar bevorstehenden Beweiserhebung durch Herausgabe des Beweismittels an den ersuchenden Staat.

Dennoch ist im Interesse umfassender und zügiger Rechtshilfe von der Möglichkeit des Abs. 5 nur zurückhaltend Gebrauch zu machen.

22 Nach der Systematik des Art. 27 CCC stehen Ablehnung und Aufschieben wegen ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbständig nebeneinander, sodass die Entscheidung über eine Ablehnung bis zum Ende des Zeitraums nach Abs. 5 hinausgezögert werden könnte. Eine Gesamtbetrachtung muss jedoch jedenfalls bei der Entscheidung nach Abs. 6 erfolgen und dürfte auch im Übrigen dem Gebot effektiver Rechtshilfe entsprechen.

3. Bedingung als Minus zur Ablehnung und Aufschieben (Abs. 6)

23 Abs. 6 verwirklicht den Grundsatz der effektiven und umfassenden Rechtshilfe gemäss Art. 25 Abs. 1 CCC. Der ersuchende Staat soll nicht gezwungen sein, detailliert Haupt- und Hilfsanträge auszuarbeiten. Vielmehr obliegt es dem ersuchten Staat, dem Ersuchen so weit wie möglich zu entsprechen und bei Bedenken den ersuchenden Staat zu konsultieren. Hieraus folgt zunächst die Beschränkung der Einwände auf abtrennbare Teile des Ersuchens, soweit dies möglich ist. Der nicht betroffene Teil ist dann unverzüglich zu erledigen. Als zweite Möglichkeit, die zeitnahe Erledigung zu gewährleisten, nennt Abs. 6 die Erledigung unter Bedingungen. Diese Bedingungen betreffen primär die Verwendung der übergebenen Beweismittel im ersuchenden Staat. Vor der Herausgabe werden entsprechende Zusicherungen eingeholt.

Häufig ist etwa die Bedingung, dass das Beweismittel nur für das vorliegende Verfahren und nicht darüber hinaus für weitere Verfahren verwendet werden darf.
Soweit demgegenüber Bedenken gegen die Rechtmässigkeit der Erledigung im ersuchenden Staat bestehen, ist im Rahmen der Konsultation auf eine Anpassung des Ersuchens hinzuwirken. Erfolgt eine solche nicht, ist das Ersuchen ganz oder teilweise abzulehnen oder nach Abs. 3 zu verfahren. Auch von den Rechten des ersuchten Staates nach Abs. 6 soll im Interesse effektiver Rechtshilfe nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.

D. Mitteilungspflichten (Abs. 7)

24 Abs. 7 enthält Mitteilungspflichten hinsichtlich der Ergebnisse der Erledigung und der Gründe einer Ablehnung oder eines Aufschiebens. Dies dient der Information des ersuchenden Staates, damit dieser zukünftige Ersuchen an denselben Staat zielführender gestalten kann.

Eine separate Mitteilung über die Gründe für eine Bedingung ist nicht erforderlich. Offenbar wird davon ausgegangen, dass die Gründe entweder aus der Bedingung selbst hinreichend ersichtlich werden oder dass sie im Rahmen einer Konsultation nach Abs. 6 mit dem ersuchenden Staat erörtert werden.

E. Vertraulichkeit (Abs. 8)

25 Abs. 8 erlaubt über Abs. 3 hinausgehend eine Vorgabe für die Erledigung des Ersuchens, die nicht der Verwertbarkeit im ersuchenden Staat, sondern sonstigen ermittlungstaktischen oder politischen Interessen dient. Der Wortlaut «soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet» in der deutschen Übersetzung ist missverständlich: Aus der englischen («except to the extent necessary») und französischen («sauf dans la mesure nécessaire») Sprachfassung geht hervor, dass dieser Halbsatz den Begriff der Vertraulichkeit ausgestaltet und nicht die Möglichkeit eines Vorgehens nach Abs. 8 prinzipiell beschränkt. Vertraulich im Sinne des Abs. 8 ist insbesondere auch eine Massnahme, die dem Betroffenen, etwa der Bank des Beschuldigten, notwendig bekannt wird.

26 Angesichts des restriktiven Wortlautes und des Gebotes möglichst umfassender Rechtshilfe können jedenfalls strukturelle tatsächliche Defizite nicht zur Begründung des Unvermögens herangezogen werden, etwa Probleme mit Korruption innerhalb der zuständigen Behörden. Der Ausnahmetatbestand dürfte vielmehr entsprechend Abs. 3 Halbs. 2 auszulegen sein und somit rechtliche Hindernisse betreffen. Der Vertraulichkeit kann also dann nicht entsprochen werden, wenn die ersuchensgegenständlichen Massnahmen einschliesslich der Tatsache, dass ihnen ein Rechtshilfeersuchen zugrunde liegt, nach zwingendem nationalen Recht offengelegt werden müssen.

27 Das Interesse des ersuchenden Staates ist meist darauf gerichtet, die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten zu verhindern. Gleiches gilt für den von der Massnahme Betroffenen, sofern dieser dem Beschuldigten nahesteht und die Massnahme grundsätzlich heimlich erfolgen kann. Die Vertraulichkeit ist insofern jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn eine direkte Bekanntgabe an den Beschuldigten erfolgt oder wenn die Information durch den Betroffenen zu erwarten ist. Weiterhin ist die Vertraulichkeit naturgemäss dann nicht gewährleistet, wenn die Tatsache, dass ein Ersuchen gestellt wurde, oder der Inhalt dieses Ersuchens der Öffentlichkeit, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Personen, die nicht durch besondere Eigenschaften miteinander verbunden sind, bekannt wird.

28 Dies steht in einem Spannungsverhältnis zu dem Recht des von der Massnahme Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz: Werden die Ergebnisse der Massnahme an einen ausländischen Staat übermittelt, der an das Schweizer Recht nicht gebunden ist, können die Folgen eines Verstosses gegen das IRSG nicht mehr beseitigt werden. Die Menschenrechte des Beschuldigten und des Betroffenen sind mit den legitimen Vertraulichkeitsinteressen des ersuchenden Staates in Einklang zu bringen. Der Interessenausgleich durch das IRSG ist als tendenziell betroffenenfreundlich einzustufen.

29 Art. 80m IRSG regelt die Zustellung der Verfügungen der ausführenden Behörde und setzt somit die Eröffnung sowohl der Eintretens- als auch der Schlussverfügung sowie etwaiger Zwischenverfügungen voraus. Der Zeitpunkt der Zustellung wird dabei nicht geregelt. Umgekehrt sieht Art. 63 Abs. 2 IRSG Massnahmen der kleinen Rechtshilfe vor, die durch eine vorherige Ankündigung vereitelt würden. Dies betrifft namentlich die Durchsuchung von Personen und Räumen. Zudem ist Gegenstand des Rechtsschutzes und somit vorrangiger Anknüpfungspunkt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 12 IRSG i.V.m. 29 VwVG

nicht die Eintretens-, sondern gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG
die Schlussverfügung.
Die Eröffnung der Eintretensverfügung an den Betroffenen erst zusammen mit der Schlussverfügung ist daher zulässig.

30 Hierdurch wird für Massnahmen, die nicht ihrer Natur nach dem Betroffenen bekannt werden – wie etwa die Einvernahme –, die Vertraulichkeit hinsichtlich Vorliegens und Inhalts des Ersuchens zeitweise gewährleistet. Vor der Übermittlung der Ergebnisse der Massnahme an den ersuchenden Staat ist jedoch gemäss Art. 80d i.V.m. 80l Abs. 1 IRSG die Rechtskraft der Schlussverfügung abzuwarten. Eine vorzeitige Übermittlung, welche die Vertraulichkeit gegenüber dem Betroffenen längerfristig wahrt, ist nur unter den überaus engen Voraussetzungen des Art. 80dbis IRSG möglich, welcher insbesondere einen Fall der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus voraussetzt. In diesem Fall wird die Mitteilung an die betroffene Person gemäss Art. 80dbis Abs. 5 IRSG aufgeschoben, muss aber nachgängig erfolgen. Eine vollständige Vertraulichkeit gegenüber dem Betroffenen über das Bestehen eines Ersuchens kann somit in keinem Fall gewährleistet werden.

31 Erfährt der Betroffene – durch die Eröffnung einer Verfügung oder anderweitig – von der Massnahme, stehen ihm

die Rechte des Art. 80b Abs. 1 IRSG zu, nämlich das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Teilnahme an Durchführungshandlungen.
Dadurch wird die Vertraulichkeit hinsichtlich des Inhalts des Rechtshilfeersuchens gefährdet. Insoweit bieten Art. 80b Abs. 2 lit. a und b IRSG jedoch die weitgehende Möglichkeit, der Bitte um Vertraulichkeit hinsichtlich des Inhalts des Ersuchens zu entsprechen.

32 Der Betroffene ist zudem gemäss Art. 80n Abs. 1 IRSG grundsätzlich berechtigt, seinen Mandanten oder Kunden, regelmässig den Beschuldigten, über die Rechtshilfemassnahme zu informieren. Die Vertraulichkeit kann dann auch diesem gegenüber nicht mehr gewährleistet werden. Art. 80n Abs. 1 Halbs. 2 IRSG erlaubt es der zuständigen Behörde jedoch, die Information des Mandanten oder Kunden strafbewehrt zu untersagen, was etwa bei Editionsverfügungen gegenüber Banken teilweise erfolgt (Art. 73 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 292 StGB).

So wird die Vertraulichkeit zumindest aus rechtlicher Perspektive sichergestellt.

33 Die Vertraulichkeit kann insofern nach verschiedenen Einzelregelungen in Teilaspekten gewährleistet werden. Eine allgemeine Regelung, die die vertrauliche Erledigung von Rechtshilfeersuchen mit gleicher Effektivität wie bei inländischen Massnahmen erlaubt, existiert demgegenüber nicht. Ob dies dem Anpassungsauftrag des Art. 25 Abs. 2 CCC in jedem Fall genügt, ist fraglich.

34 S. 2 belässt dem ersuchenden Staat die Entscheidungshoheit über die nicht vertrauliche Erledigung, wenn der ersuchte Staat der Vertraulichkeit nicht entsprechen kann.

F. «Beschleunigtes Verfahren» (Abs. 9)

35 Abs. 9 sieht für «dringende Fälle» die Weiterleitung von Ersuchen ohne unmittelbare Beteiligung der zentralen Behörden gemäss Abs. 2 vor. Die Kommunikation verläuft entweder direkt zwischen den ausführenden Behörden (lit. a und d) oder über Interpol (lit. b). Die Schweiz hat jedoch von der in lit. e vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und bestimmt, dass eingehende Ersuchen – entsprechend dem Wortlaut des Übereinkommens «aus Gründen der Effizienz» – ausschliesslich an die zentrale Behörde, das Bundesamt für Justiz, zu richten sind. Damit werden die ausführenden Behörden in der Schweiz von der sofortigen Bearbeitung eingehender Ersuchen entlastet.

Für ersuchende ausländische Staaten tritt eine Vereinfachung (nur) insofern ein, als sie nicht über ihre zentrale Behörde kommunizieren müssen. Vielmehr kann eine nachgeordnete ausländische Behörde ein Ersuchen an das Bundesamt für Justiz richten oder das Ersuchen kann diesem über Interpol zugeleitet werden.

36 Zweck des Art. 27 CCC ist es, zwischen den Vertragsstaaten ein über die vertraglose Rechtshilfe hinausgehendes Minimalverfahren zu etablieren. Keinesfalls soll der ersuchende Staat schlechter gestellt werden als bei einem Vorgehen nach dem nationalen IRSG. Ersuchen nach Art. 27 CCC können daher auch auf den Kommunikationswegen des Art. 29 IRSG erfolgen. Dies beinhaltet ein Vorgehen nach Art. 29 Abs. 2 Alt. 2 IRSG, nach dem das Ersuchen zwar nicht direkt an die nachgeordnete Behörde gerichtet, dieser aber zumindest zeitgleich mit dem Ersuchen an das Bundesamt für Justiz ein Doppel zugestellt werden kann.

37 Abs. 9 lit. e enthält keinen Gegenseitigkeitsvorbehalt. Nachgeordnete Schweizer Behörden können also nach der CCC ausgehende Ersuchen unmittelbar an nachgeordnete Behörden anderer Staaten übermitteln, soweit diese Staaten nicht ihrerseits eine Erklärung nach Abs. 9 lit. e abgegeben haben. Dem üblichen Vorgehen in der Schweiz entspricht dies (vorbehältlich im Geltungsbereich staatsvertraglicher Regelungen) jedoch nicht.

IV. Rechtsschutz

38 Für den Bürger, der von den ersuchensgegenständlichen Massnahmen betroffen ist, richten sich die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäss Art. 25 Abs. 4 CCC nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates. Wird die Schweiz ersucht, ist also gemäss Art. 21 IRSG unter Umständen ein Rechtsbeistand zu bestellen und es besteht gegen die Schlussverfügung die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 80e IRSG.

Ersucht die Schweiz einen anderen Staat um Rechtshilfe, richtet sich der Rechtsschutz gegen die Massnahmen als solche nach dem dortigen Verfahrensrecht. Gegen das schweizerische Ersuchen ist die Beschwerde für den Betroffenen nur unter den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 IRSG möglich, welche im Anwendungsbereich des Art. 27 CCC nicht vorliegen werden.

39 Zwischen ersuchendem und ersuchtem Staat ist Art. 27 CCC verbindlich und schafft bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Pflicht zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die Durchsetzung erfolgt nach Massgabe des Art. 45 CCC, der vorrangig eine Lösung auf diplomatischer Ebene und subsidiär die Entscheidung durch einen zwischen den jeweiligen Parteien festzulegenden Spruchkörper vorsieht, nämlich durch das European Committee on Crime Problems (CDPC), ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof.

Literaturverzeichnis

Dangubic Miro, Kommentierung zu Art. 25 CCC, in: Graf Damian K. (Hrsg.), Onlinekommentar, Übereinkommen über die Cyberkriminalität (Cybercrime Convention), abrufbar unter https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/ccc25, besucht am 5.4.2024.

Dangubic Miro/Stelzer-Wieckowska Marta, Kommentierung zu Art. 80b IRSG, in: Staffler Lukas/Glassey Maria Ludwiczak (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, abrufbar unter https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/irsg80b, besucht am 27.2.2025.

Donatsch Andreas/Heimgartner Stefan/Simonek Madeleine, Internationale Rechtshilfe, 3. Aufl., Zürch 2024.

Gercke Marco, Kommentierung zum Übereinkommen über die Cyberkriminalität, in: Grützner Heinrich/Pötz Paul-Günther/Kress Claus/Gazeas Nikolaos/Brodowski Dominik, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Heidelberg 2022 (zit. Grützner/Pötz/Kress/Gazeas/Brodowski-Gercke).

Gless Sabine, Überblick über die Rechtshilfe in Strafsachen, in: Schomburg Wolfgang/Lagodny Otto, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., München 2020 (zit. Schomburg/Lagodny-Gless).

Heimgartner Stefan/Niggli Marcel Alexander, Kommentierung zu Art. 80b IRSG, in: Niggli Marcel Alexander/Heimgartner Stefan, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015 (zit. BSK-Heimgartner/Niggli).

Meyer Frank, Ergänzende Kommentierung Schweiz, in: Ambos Kai/König Stefan/Rackow Peter, Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl., Baden-Baden 2020 (zit. Ambos/König/Rackow-Meyer).

Popp Peter, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001.

Trautmann Sebastian, Kommentierung zu Art. 27 CCC, in: Schomburg Wolfgang/Lagodny Otto, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., München 2020 (zit. Schomburg/Lagodny-Trautmann).

Materialienverzeichnis

Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität vom 18.6.2010, BBl 2010 4697 ff., abrufbar unter https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2010/4697.pdf, besucht am 5.4.2024 (zit. Botschaft 2010).

Explanatory Report to the Convention on Cybercrime, European Treaty Series – No. 185, Budapest, 23.XI.2001, abrufbar unter https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016800cce5b, besucht am 5.4.2024 (zit. Explanatory Report).

Fussnoten

  • OK-Dangubic, Art. 25 CCC N. 29; Explanatory Report, Rz. 255; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, S. 16 f.; allgemein Ambos/König/Rackow-Meyer, 6. Teil Rz. 642.
  • Ambos/König/Rackow-Meyer, 6. Teil Rz. 642.
  • Botschaft 2010, S. 4733 ff.
  • Hierzu eingehend OK-Dangubic, Art. 25 CCC N. 4 ff.
  • Explanatory Report Rz. 253.
  • https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=224.
  • Botschaft 2010, S. 4728 Fn. 171.
  • Botschaft 2010, S. 4728.
  • Grützner/Pötz/Kress/Gazeas/Brodowski-Gercke, Vorbemerkungen CCC Rz. 15; vgl. auch Explanatory Report, Rz. 262.
  • Schomburg/Lagodny-Trautmann, Art. 27 CCC Rz. 2.
  • Vgl. Schomburg/Lagodny-Trautmann, Art. 27 CCC Rz. 1; Botschaft 2010, S. 4728 Fn. 17; Explanatory Report, Rz. 262 f.
  • SR 0.351.1.
  • Explanatory Report, Rz. 263.
  • Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25.5.1973 (SR 0.351.933.6).
  • Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Kanada vom 7.10.1993 (SR 0.351.923.2).
  • Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 (SR 0.351.964.1).
  • Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und der Republik Paraguay vom 30.6.1906 (SR 0.353.963.2).
  • Vertrag zwischen der Schweiz und Belgien über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern vom 13.5.1874 (SR 0.353.917.2).
  • Grützner/Pötz/Kress/Gazeas/Brodowski-Gercke, Vorbemerkungen CCC Rz. 4; Explanatory Report, Rz. 263; vgl. auch Schomburg/Lagodny-Gless, § 73 Rz. 80; Donatsch/Heimgartner/Simonek, S. 164.
  • Explanatory Report, Rz. 263.
  • Botschaft 2010, S. 4728 f.
  • Aktuell (Stand: 13.3.2024) gilt die Liste vom 16.6.2023, https://rm.coe.int/0900001680abad5e.
  • Botschaft 2010, S. 4729 Fn. 173, m.w.N.
  • Botschaft 2010, S. 4729; Explanatory Report, Rz. 267.
  • Explanatory Report, Rz. 267.
  • Explanatory Report, Rz. 267; Schomburg/Lagodny-Trautmann, Art. 27 CCC Rz. 4.
  • Vgl. hierzu auch Art. 27 Verordnung über internationale Rechtshilfe mit Strafsachen vom 24.2.1982 (IRSV; SR 351.11).
  • Explanatory Report, Rz. 267.
  • Vgl. Grützner/Pötz/Kress/Gazeas/Brodowski-Gercke, Vorbemerkungen CCC Rz. 4.
  • Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.12.1982.
  • Botschaft 2010, S. 4728 Fn. 171.
  • Explanatory Report, Rz. 269.
  • Hierzu Schomburg/Lagodny-Gless, § 73 Rz. 97.
  • Schomburg/Lagodny-Gless, § 73 Rz. 96.
  • Explanatory Report, Rz. 269; Schomburg/Lagodny-Trautmann, Art. 27 CCC Rz. 6.
  • Schomburg/Lagodny-Trautmann, Art. 27 CCC Rz. 6.
  • Explanatory Report, Rz. 270.
  • Botschaft 2010, S. 4729 Fn. 177; Explanatory Report, Rz. 270.
  • Schomburg/Lagodny-Trautmann, Art. 27 CCC Rz. 7.
  • Vgl. auch Explanatory Report, Rz. 270.
  • Vgl. Ambos/König/Rackow-Meyer, 6. Teil Rz. 679.
  • Etwa BGer 1A.253/2002 vom 28.1.2003.
  • Explanatory Report, Rz. 271.
  • Explanatory Report, Rz. 272.
  • Botschaft 2010, S. 4730 Fn. 178; Explanatory Report, Rz. 273.
  • Zur menschen- und verfassungsrechtlichen Fundierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtshilfeverfahren Donatsch/Heimgartner/Simonek, S. 159.
  • Ausführlich zum Rechtsschutz Donatsch/Heimgartner/Simonek, S. 166 ff.
  • BStGer RR.2008.252 vom 16.2.2009; Popp, § 17 Rz. 461.
  • Vgl. nur BStGer RR.2021.43 vom 25.4.2022.
  • Und nicht dem abweichenden Beschuldigten, OK-Dangubic/Stelzer-Wieckowska, Art. 80b IRSG N. 9.
  • Zu letzterem Popp, § 17 Rn. 465.
  • BSK-Heimgartner/Niggli, Art. 80b IRSG N. 14 ff.; OK-Dangubic/Stelzer-Wieckowska, Art. 80b IRSG N. 37 ff.
  • BGE 130 II 505; BGE 136 IV 16.
  • So aber Botschaft 2010, S. 4733 ff.
  • Für das Bundesamt für Justiz entsteht demgegenüber ein zusätzlicher Aufwand, Botschaft 2010, S. 4743.
  • Botschaft 2010, S. 4730.
  • Vgl. Ambos/König/Rackow-Meyer, 6. Teil Rz. 643.
  • Ambos/König/Rackow-Meyer, 6. Teil Rz. 648.

Kommentar drucken

DOI (Digital Object Identifier)

10.17176/20250506-191948-0

Creative Commons Lizenz

Onlinekommentar.ch, Kommentierung zu Art. 27 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention]) ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.

Creative Commons