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- Art. 11 OR
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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
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- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
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- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
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- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
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- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
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- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- In Kürze
- I. Allgemeines
- II. Abs. 1, Voraussetzungen im Einzelnen
- III. Abs. 2, Ausnahmen
- IV. Spezialgesetzgebung
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
In Kürze
Art. 39 DSG erlaubt Bundesorganen, Daten unter bestimmten Voraussetzungen zu nicht personenbezogenen Zwecken zu bearbeiten. Die Regel gewährt Erleichterungen Sinne des «Forschungsprivilegs» für die Forschung, Statistik, Planung und weitere Bereiche. Der Sinn dahinter ist das grosse öffentliche Interesse an den betreffenden Tätigkeiten. Das Privileg gilt nur unter Einhaltung der Rahmenbedingungen. Erstens verlangt Art. 39 Abs. 1 DSG die frühestmögliche Anonymisierung im Rahmen der Bearbeitung der Personendaten. Zweitens ist für die Bekanntgabe von Daten von der Empfängerin an Dritte die Zustimmung des Bundesorgans erforderlich. Drittens dürfen, wie bei der privaten Datenbearbeitung nach Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG, auch Bundestellen Forschungs- oder sonstige Ergebnisse nur so veröffentlichen, dass betroffene Personen nicht bestimmbar sind.
Da es bei nicht personenbezogener Datenbearbeitung nicht um die Identität der Betroffenen geht, erklärt Art. 39 Abs. 2 DSG wichtige Grundsätze für nicht anwendbar. So entfallen das Gebot der Zweckbindung und das Erfordernis der Gesetzesgrundlage in bestimmten Konstellationen wie z.B. für die Bekanntgabe von Personendaten. Zu beachten sind demgegenüber zahlreiche spezialgesetzliche Vorschriften, namentlich im Bereich der Statistik und der Forschung, die die praktische Bedeutung von Art. 39 DSG relativieren.
I. Allgemeines
1 Art. 39 DSG über die Bearbeitung von Daten für nicht personenbezogene Zwecke durch Bundesorgane greift weitgehend die Vorgängerbestimmung von Art. 22 aDSG mit dem sog. «Forschungsprivileg» auf.
2 Zu den Voraussetzungen für die Erleichterungen gehören zum einen die Pflicht zur Anonymisierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 1 lit. a). Zum andern sind Auflagen hinsichtlich der Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an Dritte zu beachten (Abs. 1 lit. b). Sodann gelten ein Zustimmungserfordernis bei Weitergabe durch die Empfängerin oder den Empfänger (Abs. 1 lit. c) und schliesslich das Gebot der Nichtbestimmbarkeit bei der Veröffentlichung der Ergebnisse (Abs. 1 lit. d). Art. 39 Abs. 2 erklärt aufgrund der verminderten Risiken bei nicht personenbezogenen Bearbeitungen bestimmte Grundsätze des DSG für nicht anwendbar (Abs. 2).
3 Die Bestimmung bezieht sich nur auf Datenbearbeitung durch Bundesorgane. Die Vorschrift nennt die Forschung, Statistik und Planung
4 Aufgrund des Erfordernisses der gesetzlichen Grundlage für staatliche Datenbearbeitungen besteht heute eine weit gehende spezialgesetzliche Regelung der verschiedenen Tätigkeiten (unten, IV). Art. 39 DSG verliert daher in zahlreichen Konstellationen eine eigenständige Bedeutung bzw. muss im Zusammenhang mit den sachspezifischen Vorschriften gelesen werden.
II. Abs. 1, Voraussetzungen im Einzelnen
A. Grundtatbestand: nicht personenbezogener Zweck
5 Das zentrale Tatbestandselement der Bestimmung ist die Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke. Als nicht personenbezogen werden Zwecke bezeichnet, bei denen die Identität der betroffenen Person irrelevant ist. M.a.W. wird der Zweck der Tätigkeit auch erfüllt, wenn anonymisierte oder verschlüsselte Daten bearbeitet würden.
6 Die ausdrückliche Erwähnung der Bereiche bedeutet nicht, dass die Datenbearbeitung in den Bereichen Forschung, Statistik und Planung jeweils nicht personenbezogenen Zwecken dient. So kommen insbesondere Bearbeitungen vor, die gleichzeitig auch personenbezogenen Zwecken dienen. Für solche Tätigkeiten hält Art. 35 DSV fest, dass die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar sind.
7 Der Einleitungssatz zu Abs. 1 enthält die Rechtsfolge, nämlich die erleichterte Erlaubnis der Datenbearbeitung, wenn die nachfolgend zu erläuternden Voraussetzungen der Vorschrift eingehalten werden.
B. Lit. a, Frühestmögliche Anonymisierung
8 Bundesorgane müssen die Daten (grundsätzlich) anonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt. Damit greift die Vorschrift den Grundsatz von Art. 6 Abs. 4 DSG auf.
9 Anders als in Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG wurde keine Ausnahmeregelung aufgenommen, die anderweitige Massnahmen zur Verhinderung der Bestimmbarkeit der Person erlaubt, falls eine Anonymisierung unmöglich oder unverhältnismässig ist. Es bestehen unterschiedliche Meinungen zur Frage, ob auch die Pseudonymisierung oder Verschlüsselung von Personendaten genügt. Liegt ein Code oder Schlüssel vor, mit der (teil-)anonymisierte Personendaten re-identifiziert werden können, spricht man von Pseudonymisierung. Ein Teil der Lehre will die Verschlüsselung nur zulassen, wenn die Bearbeitung letztlich zur Anonymisierung führt.
C. Lit. b, Besonders schützenswerte Daten
10 Die zweite Voraussetzung betrifft die Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten an Private. Die Bestimmung tritt als spezifische Regelung neben die allgemeinen Vorschriften über die Datenbekanntgabe in Art. 36 DSG.
11 Im Zusammenhang mit Massnahmen zur Verhinderung der Bestimmbarkeit ist auf den umfangreichen Auflagenkatalog technischer und organisatorischer Massnahmen in Art. 3 DSV hinzuweisen, namentlich die Regeln betreffend Vertraulichkeit und Integrität. Es liegen zudem verschiedene Richtlinien über die Verschlüsselung vor, etwa die verbindlichen wissenschaftlichen Verknüpfungsrichtlinien des Bundesamts für Statistik oder die Guidelines der europäischen Agentur für Cybersicherheit (Enisa). Die Richtlinien enthalten u.a. Voraussetzungen über die Handhabung der Codes und für die De-Pseudonymisierung.
12 Ins Gewicht fallen zudem gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften. Wo die Spezialgesetzgebung eine Weitergabe von besonders schützenswerten Daten (an Private) integral nicht gestattet, gehen sie als Spezialregelung vor.
D. Lit. c, Zustimmungserfordernis bei Weitergabe
13 Drittens können Daten für das Bearbeiten zu nicht personenbezogenen Zwecken weitergegeben werden.
14 Für die Nationalbank gilt die Sondervorschrift von Art. 16 Abs. 4bis NBG, wonach die Nationalbank befugt ist, Daten für statistische Zwecke in nicht aggregierter Form dem BFS bekannt zu geben. Das BFS darf Daten der Nationalbank ungeachtet von Artikel 39 DSG ohne deren Zustimmung nicht weitergeben.
15 Art. 39 Abs. 1 lit. c lässt die Form der Zustimmung offen. Gemäss Botschaft zum aDSG kann bzw. muss die Zustimmung auf dem Vertrags- oder Verfügungswege erfolgen.
E. Lit. d, Veröffentlichung von Ergebnissen
16 Lit. d nimmt die bisherige Vorschrift auf, wonach betroffene Personen bei Veröffentlichung der Ergebnisse nicht bestimmbar sein dürfen (Art. 22 Abs. 1 lit. c aDSG). Trotz dem gleichen Wortlaut wie Art. 31 Abs. 2 lit. e Ziff. 3 DSG wird hier bei der Publikation eine (vollständige) Anonymisierung verlangt.
17 In der Lehre wird vermerkt, dass bei der Publikation von Studien mit wenigen Betroffenen ein Risiko von Rückschlüssen auf die Person entstehen kann, denkbar etwa bei Statistiken für geografisch kleinräumige Gebiete. Bei Publikationen von Ergebnissen auf der Datengrundlage zahlreicher Betroffener erscheint dies indes insofern weniger problematisch,
III. Abs. 2, Ausnahmen
18 Art. 39 Abs. 2 DSG erklärt drei Bestimmungen des DSG für unanwendbar.
19 Zunächst ist das Gebot der Zweckbindung oder Zweckänderungsverbot nach Art. 6 Abs. 3 DSG nicht anwendbar. Weil Forschungs-, Planungs- und Statistikarbeiten gemäss Art. 39 DSG keine direkten Auswirkungen auf die Betroffenen haben, dürfen Daten auch in einem anderen Sachzusammenhang verwendet werden als wofür sie erhoben wurden.
20 Die zweite Ausnahme bildet Art. 34 Abs. 2 DSG. Demnach entfällt das Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Profilen sowie hinsichtlich Tätigkeiten mit dem Risiko eines schwerwiegenden Eingriffs in die Grundrechte. Das Legalitätsprinzip entfällt damit nicht vollständig. Art. 34 Abs. 1 DSG bleibt anwendbar. Erwartet wird für entsprechende Bearbeitungen damit immerhin noch eine Rechtsgrundlage auf der Verordnungsstufe.
21 Die dritte Ausnahme betrifft Art. 36. Abs. 1 DSG über die Bekanntgabe von Personendaten. Folglich ist für die Bekanntgabe von Personendaten keine spezifische Gesetzesgrundlage erforderlich. Abgesehen davon, dass Art. 39 Abs. 1 DSG Voraussetzungen über die Bekanntgabe von Personendaten enthält, werden auch nach der Spezialgesetzgebung regelmässig Vorgaben einzuhalten sein. Bestehen keine Vorschriften, kann sich ein Bundesorgan auf diese Ausnahme stützen.
IV. Spezialgesetzgebung
22 Aufgrund des oben erwähnten Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage für staatliche Datenbearbeitungen besteht heute eine weit gehende spezialgesetzliche Regelung für Tätigkeiten von Bundesorganen.
A. Bundesstatistikgesetz
23 Art. 19 Abs. 2 BStatG enthält eine im Wortlaut fast identische Vorschrift an die Adresse von Statistikproduzenten des Bundes über die Bekanntgabe von Daten zu nicht personenbezogenen Zwecken. Die Bestimmung beschränkt sich auf die Bekanntgabe, weil das BStatG massgebliche Vorschriften über die Erhebung und Bearbeitung enthält (Art. 4 ff. BStatG). Über die Voraussetzungen in Art. 39 Abs. 1 DSG hinaus verlangt Art. 19 Abs. 2 lit. d BStatG die Einhaltung des Statistikgeheimnisses sowie der übrigen Datenschutzbestimmungen.
B. Registerharmonisierungsgesetz
24 Im Bereich der Bevölkerungsstatistik ist sodann das Registerharmonisierungsgesetz (RHG) massgeblich. Die Registerharmonisierung dient der Vereinheitlichung und Vereinfachung der kommunalen und kantonalen Register, um deren statistischen Nutzen zu erhöhen und den administrativen Aufwand zu verringern.
C. Polizeiliche Informationssysteme
25 Die Polizei- und Justizbehörden betreiben zahlreiche Register und Informationssysteme.
D. Humanforschungsrecht und Forschung der ETH
26 Ins Gewicht fällt sodann das (in Revision stehende)
27 Für die ETH-Domain hält schliesslich der revidierte Art. 36c Abs. 1 ETHG fest, dass im Rahmen von Forschungsprojekten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden können, soweit dies für das entsprechende Projekt erforderlich ist. Dabei ist laut Abs. 2 das DSG zu beachten.
E. Archive des Bundes
28 Zu nennen ist schliesslich das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA), das den Regelungsrahmen für die Archive des Bundes enthält, namentlich für die Bundesverwaltung, das Parlament und die Gerichte des Bundes. Mit Blick auf besonders schützenswerte Personendaten in nicht anonymisierten Archiven sieht Art. 11 Abs. 1 BGA eine verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren vor.
Literaturverzeichnis
Baeriswyl Bruno, Die Einwilligung hilft (nicht) weiter, digma 2020 S. 62 ff. (zit. Baeriswyl).
Baeriswyl Bruno/Pärli Kurt (Hrsg.), Datenschutzgesetz (DSG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2015 (zit. SHK aDSG-Bearbeiter/-in).
Kley Andreas/Zihler Florian, Geschichtswissenschaftliches Arbeiten im Rahmen der Kommunikationsgrundrechte, Medialex 2003 S. 85 ff.
Maurer-Lambrou, Urs/Blechta, Gabor-Paul (Hrsg.), Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2014 (zit. BSK-Bearbeiterin).
Perucchi Stefano/Bernasconi Jonathan/Ceroni Davide, in: Kellerhals Carrard/Bürgschaftsgenossenschaften Schweiz (Hrsg.), Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes (Covid-19-SBüG), Zürich 2021 (zit. Perucchi/Bernasconi/Ceroni).
Reudt-Demont Janine, Digitalisierung des Gesundheitswesens 2023, LSR 2023 S. 39 ff. (zit. Reudt-Demont).
Rosenthal David/Jöhri Yvonne, Handkommentar zum Datenschutzgesetz sowie weiteren, ausgewählten Bestimmungen, Zürich 2008 (zit. Rosenthal/Jöhri (2008)).
Belser Eva Maria/Noureddine Houssein, Die Datenschutzgesetzgebung des Bundes, Das Zusammenwirken datenschutzrechtlicher Normen, in: Belser Eva Maria/Epiney Astrid/Waldmann Bernhard (Hrsg.), Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentliches Recht, Bern 2011, S. 412-460 und S. 461-509 (zit. Belser/Houssein).
Materialienverzeichnis
Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15.9.2017, BBl 2017 6941 ff., abrufbar https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2017/2057/de (zit. Botschaft 2017).
Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 23.3.1988, BBl 1988 II 413 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1988/2_413_421_353/ de (zit. Botschaft 1988).
Erläuterungsbericht Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz, BJ, 23.6.2021; Entwürfe zur Revision der Verordnungen in der Humanforschung, abrufbar unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/medizin-und-forschung/forschung-am-menschen/revision-verordnungen-hfg.html (zit. Erläuterungsbericht).