-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
- Art. 146 OR
- Art. 147 OR
- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
- Art. 701 OR
- Art. 715 OR
- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
- Art. 12 BPR
- Art. 13 BPR
- Art. 14 BPR
- Art. 15 BPR
- Art. 16 BPR
- Art. 17 BPR
- Art. 19 BPR
- Art. 20 BPR
- Art. 21 BPR
- Art. 22 BPR
- Art. 23 BPR
- Art. 24 BPR
- Art. 25 BPR
- Art. 26 BPR
- Art. 27 BPR
- Art. 29 BPR
- Art. 30 BPR
- Art. 31 BPR
- Art. 32 BPR
- Art. 32a BPR
- Art. 33 BPR
- Art. 34 BPR
- Art. 35 BPR
- Art. 36 BPR
- Art. 37 BPR
- Art. 38 BPR
- Art. 39 BPR
- Art. 40 BPR
- Art. 41 BPR
- Art. 42 BPR
- Art. 43 BPR
- Art. 44 BPR
- Art. 45 BPR
- Art. 46 BPR
- Art. 47 BPR
- Art. 48 BPR
- Art. 49 BPR
- Art. 50 BPR
- Art. 51 BPR
- Art. 52 BPR
- Art. 53 BPR
- Art. 54 BPR
- Art. 55 BPR
- Art. 56 BPR
- Art. 57 BPR
- Art. 58 BPR
- Art. 59a BPR
- Art. 59b BPR
- Art. 59c BPR
- Art. 62 BPR
- Art. 63 BPR
- Art. 67 BPR
- Art. 67a BPR
- Art. 67b BPR
- Art. 75 BPR
- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
- Art. 44 DSG
- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
- Art. 46 DSG
- Art. 47 DSG
- Art. 47a DSG
- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
- Art. 51 DSG
- Art. 54 DSG
- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
- Art. 61 DSG
- Art. 62 DSG
- Art. 63 DSG
- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Allgemeiner historischer Überblick über den Ursprung der Norm
- II. Änderungen der Norm
- III. Der Artikel in seinem Kontext
- IV. Kommentar zum Artikel
- Empfohlene weiterführende Lektüre
- Literaturverzeichnis
I. Allgemeiner historischer Überblick über den Ursprung der Norm
1 Wie aus dem Kommentar zu Art. 16 IRSG hervorgeht, war die Kompetenzverteilung vor dem Inkrafttreten des IRSG unbefriedigend. Das Ziel des Entwurfs des IRSG bestand darin, eine einfache Regelung zu schaffen, die eine rasche Bearbeitung des Ersuchens des ersuchenden Staates ohne unzumutbare Verzögerungen ermöglicht. Nach diesem Entwurf wurden die Zuständigkeiten zwischen dem EJPD und der Polizeiabteilung aufgeteilt, da die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens sowohl Fragen zur "Anwendung der Strafprozessordnung" aufwerfen konnte, da die anfechtbaren Verfügungen und Entscheide "aufgrund ihrer Natur den Amtshandlungen des Untersuchungsrichters wesentlich ähneln", als auch zum Verwaltungsrecht gehörten, wenn es um die Anwendung "der eigentlichen Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes" ging. Die Zuständigkeit, insbesondere für alles, was die Auslieferung betraf, wurde der Polizeiabteilung zugewiesen. Für andere Rechtshilfehandlungen wurde die Zuständigkeit weitgehend "den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden" zugewiesen. Somit übernehmen die Kantone "den größten Teil der Befugnisse, die grundsätzlich der Polizeiabteilung zugewiesen sind". Der Polizeiabteilung wurde jedoch das Recht eingeräumt, "in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde die in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen". Angesichts dieser Kompetenzverteilung folgt Art. 17 IRSG, der die Kompetenzen der Bundesbehörden betrifft, auf Art. 16 IRSG, der die kantonalen Behörden betrifft.
2 Art. 14 Abs. 1 des Entwurfs, der später zu Art. 17 Abs. 1 IRSG wurde, übertrug dem EJPD in den in Art. 1 Abs. 2 des Entwurfs, der inzwischen zu Art. 1a IRSG geworden ist, vorgesehenen Fällen eine ausschliessliche Entscheidungsbefugnis.
3 Die Buchstaben a und b von Art. 14 Abs. 2 des Entwurfs, der später in Art. 17 Abs. 2 IRSG integriert wurde, übertrugen der Polizeiabteilung eine ausschliessliche Entscheidungsbefugnis, um über das Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes und die Ablehnung eines Antrags je nach Bedeutung der Straftat zu entscheiden.
4 Die Buchstaben c, e und f von Art. 14 Abs. 2 des Entwurfs, die später in Art. 17 Abs. 3 IRSG integriert wurden, übertrugen der Polizeiabteilung eine Entscheidungsbefugnis in den folgenden Fällen:
Antrag auf Zusicherung der Gegenseitigkeit,
Wahl des Verfahrens und
Zulässigkeit eines schweizerischen Antrags.
5 Aus dem Entwurf des IRSG geht zudem hervor, dass Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 2 Bst. d, die später in Art. 17 Abs. 4 IRSG integriert wurden, die Übertragung der Zuständigkeit von den kantonalen Behörden auf die Bundesbehörden für die Durchführung eines Rechtshilfeverfahrens in der Schweiz regelten. Diese Kompetenzübertragung erfolgte auf Beschluss der Polizeiabteilung, die sich dafür entscheiden konnte, "die teilweise oder vollständige Durchführung eines Verfahrens einer Bundesbehörde zu übertragen, wenn die Verfolgung oder Bestrafung der Straftat bei einer Begehung in der Schweiz dieser Behörde obliegen würde". Art. 13 Abs. 2 führte in seinem zweiten Absatz ebenfalls eine Befugnis für "die gemeinsame obere Behörde" ein, über Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesbehörden zu entscheiden .
6 Wie Artikel 16 IRSG lehnte sich auch der Wortlaut von Artikel 17 IRSG weitgehend an Artikel 3 des Bundesgesetzes zum Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe in Strafsachen vom 3. Oktober 1975 (nachfolgend: RVUS) an.
7 Es ist zu erwähnen, dass 1979, also noch vor dem Inkrafttreten des IRSG im Jahr 1981, die Polizeiabteilung zum Bundesamt für Polizei wurde, das im Text des IRSG gemeinhin als "Bundesamt" bezeichnet wird. Anfang der 2000er Jahre wurden die Kompetenzen des Bundesamts für Polizei im Bereich der Rechtshilfe dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") neu zugewiesen, ohne dass jedoch der Gesetzestext des IRSG geändert wurde. Erst Anfang 2024, im Rahmen der am 17. Juni 2022 beschlossenen Änderung der StPO, wurde der in den verschiedenen Bestimmungen des IRSG - darunter auch Art. 17 IRSG - verwendete Begriff "Bundesamt" tatsächlich durch "BJ" ersetzt.
II. Änderungen der Norm
A. Absatz 1
8 Der erste Absatz von Art. 17 IRSG wurde 1996 aufgrund der Aufhebung des zweiten Absatzes von Art. 1, der in Art. 1a IRSG übernommen wurde, geändert. Die Änderung trat am 1. Februar 1997 in Kraft.
9 Diese Änderung entsprach dem Willen des Gesetzgebers, "den Gegenstand der internationalen Zusammenarbeit besser von den Grenzen dieser Zusammenarbeit zu trennen". Gemäß der Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und des Bundesgesetzes zum Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe in Strafsachen sowie dem Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29. März 1995, Das Ziel dieser Revision bestand darin, die Schwächen des IRSG "in Bezug auf die Ausführung von Rechtshilfeersuchen zu beheben, insbesondere in Bezug auf die Dauer des Vollstreckungsverfahrens, die sich in einigen besonders aufsehenerregenden Fällen (Pemex, Marcos) als übermäßig lang erwiesen hat". Die Mittel zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, die der Bundesrat und das EJPD durch Verordnungen oder Vorstösse oder durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts anwandten, erwiesen sich als unzureichend und erforderten eine umfassendere und umfassendere Revision des Gesetzes.
10 Im Jahr 2001 wurde Art. 17 Abs. 1 IRSG im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege erneut geändert, und zwar mit demselben Ziel wie die Änderung vom 29. März 1995, "nämlich der Beschleunigung des Verfahrens". Diese zweite Änderung, die am 1. Januar 2007 in Kraft trat, betraf die Einführung eines zweiten Satzes mit einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Schlussverfügung, innerhalb derer ein Entscheid des Departements verlangt werden kann. Diese Frist diente dazu, "sicherzustellen, dass das Verfahren nach Artikel 1a IRSG parallel zum Beschwerdeverfahren abläuft", und somit zu verhindern, dass Personen mit Parteistellung durch die Berufung auf Artikel 1a IRSG den endgültigen Rechtshilfeentscheid blockieren können. Wie aus der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 hervorgeht, wurde in der Praxis das Instrument des Art. 1a IRSG "mit dem Ziel eingesetzt, die zulässige Herausgabe von Rechtshilfedokumenten zu verhindern", nachdem die ordentlichen Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft worden waren. Dieses Ergebnis ist die Folge der Tatsache, dass das Verfahren nach Artikel 1a IRSG es ermöglicht, die "an sich zulässige" Rechtshilfe zu verweigern, wenn diese Zusammenarbeit die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz beeinträchtigen könnte.
B. Absatz 2
11 Absatz 2, der die Zuständigkeiten des BJ betrifft, wurde seit Inkrafttreten des IRSG nicht geändert, unter Vorbehalt der Ersetzung des Begriffs "Bundesamt" durch "BJ" am 1. Januar 2024.
C. Absatz 3
12 Absatz 3 war Gegenstand einer einzigen Änderung bei der Revision des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und des Bundesgesetzes zum Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe in Strafsachen sowie eines Entwurfs für einen Bundesbeschluss betreffend einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29. März 1995.
13 Diese Änderung, die am 1. Februar 1997 in Kraft trat, betraf Buchstabe b dieses Absatzes, der dem BJ die Zuständigkeit für die Wahl des geeigneten Verfahrens in den in Artikel 19 IRSG vorgesehenen Fällen überträgt.
D. Absatz 4
14 Absatz 4 - der die vollständige oder teilweise Erledigung eines Rechtshilfeersuchens durch eine Bundesbehörde betrifft, die zuständig wäre, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden wäre - wurde seit dem Inkrafttreten des IRSG nicht geändert.
E. Absatz 5
15 Dieser letzte Absatz wurde mit der Änderung des IRSG vom 4. Oktober 1996 eingeführt und trat am 1. Februar 1997 in Kraft.
16 Er verleiht dem BJ die Kompetenz, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und deren Vollzug in den Fällen zu entscheiden, die in Artikel 79a IRSG vorgesehen sind, der ebenfalls bei dieser Revision eingeführt wurde und am 1. Februar 1997 in Kraft trat. Die Einführung dieses Absatzes und von Artikel 79a IRSG hatte zum Ziel, die Befugnisse des BJ in bestimmten Situationen zu erweitern, in denen seine Zuständigkeit die Gewährung der Rechtshilfe oder deren Vollzug erleichtern würde.
17 Es ist darauf hinzuweisen, dass weder dieser Absatz noch Art. 79a IRSG in der Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und des Bundesgesetzes zum Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe in Strafsachen sowie zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29. März 1995 vorgesehen waren. Sie wurden während der parlamentarischen Beratungen hinzugefügt.
III. Der Artikel in seinem Kontext
18 Artikel 17 IRSG befindet sich im ersten Teil des Gesetzes, der sich auf die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes bezieht.
19 Der Artikel ist in Kapitel 3, Abschnitt 1 eingeordnet, der das Verfahren in der Schweiz regelt und die für die internationale und Rechtshilfe in Strafsachen zuständigen Behörden und die Befugnisse dieser Behörden festlegt.
20 Wie in Kapitel 1 festgestellt, folgt Art. 17 IRSG, der die Zuständigkeiten der Bundesbehörden betrifft, auf Art. 16 IRSG, der die kantonalen Behörden betrifft. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass das ordentliche Rechtshilfeverfahren in erster Linie in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen, namentlich beim Auslieferungsverfahren, für das das BJ zuständig ist, oder bei der kleinen Rechtshilfe, wenn ein von der Schweiz abgeschlossener Vertrag die Zuständigkeit des BJ als Zentralbehörde begründet, wie dies mit den Vereinigten Staaten von Amerika der Fall ist (Art. 28 des Vertrags zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, Art. 28 des Vertrags zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, Art. 28 des Vertrags zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, Art. 28 des Vertrags zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, Art. 28 des Vertrags zwischen der Schweiz und dem BJ). 28 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973) und - für Rechtshilfeersuchen in Fällen von organisiertem Verbrechen, Korruption und anderen schweren Verbrechen - mit Italien (Art. XVIII des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, geschlossen am 10. September 1998). Daher haben die Bundesbehörden eine so genannte Residualkompetenz, die in Artikel 17 IRSG definiert ist.
IV. Kommentar zum Artikel
A. Absatz 1
21 Mit diesem ersten Absatz wird dem EJPD die Kompetenz eingeräumt, in den in Artikel 1a IRSG vorgesehenen Fällen zu entscheiden. Insbesondere ist das EJPD dafür zuständig, zu beurteilen, ob die gewährte Rechtshilfe die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz beeinträchtigen könnte, und kann gegebenenfalls die Durchführung der Rechtshilfe aus diesem Grund verweigern.
22 Der Begriff "andere wesentliche Interessen" bezieht sich auf andere Interessen, die für die Existenz des Landes als Ganzes entscheidend sind. Eine blosse Schädigung einzelner Wirtschaftsakteure reicht für die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nicht aus: Die Vollstreckung muss geeignet sein, der gesamten schweizerischen Volkswirtschaft Schaden zuzufügen (z.B. Gefahr eines allgemeinen Embargos für Schweizer Produkte oder eines systematischen Ausschlusses von Schweizer Unternehmen von öffentlichen Aufträgen). Artikel 1a IRSG schränkt daher die Kooperationsmöglichkeiten der Schweiz ein, wenn die Erledigung des "ansonsten gut begründeten" Ersuchens geeignet ist, die Interessen der Schweiz zu beeinträchtigen.
23 Die Tragweite dieses Artikels ist im Bereich der Auslieferung äußerst begrenzt. Wenn ein Rechtshilfevertrag mit dem ersuchenden Staat besteht, gelten die Ablehnungsgründe aus Art. 1a IRSG nur, wenn der Vertrag eine diesem Artikel gleichwertige Bestimmung enthält, was im Bereich der Auslieferung selten der Fall ist. Im Bereich der kleinen Rechtshilfe ist dieser Ablehnungsgrund in den Rechtshilfeübereinkommen sowie in bilateralen Verträgen vorgesehen.
24 Die Prüfung des EJPD muss sich beschränken auf "die Frage, ob die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz nach Artikel 1a IRSG verletzt werden, ist rein politischer Natur und muss unabhängig von einem Verfahren vor dem Bundesgericht entschieden werden" .
25 Die Berechtigung, einen Entscheid des EJPD zu verlangen, ist ausschliesslich schweizerischen Staatsangehörigen und Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Gesellschaften mit Sitz oder ständiger Niederlassung in der Schweiz vorbehalten.
26 Um zu verhindern, dass dieses Mittel zur Verzögerung des Verfahrens und zur Verhinderung des Vollzugs einer rechtskräftigen Schlussverfügung verwendet wird, wird der Person, die über die Legitimation zur Klage verfügt (Art. 21 Abs. 3 und 80h Bst. b IRSG), eine Frist von 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung eingeräumt, um eine Verfügung des EJPD zu beantragen. Die 30-tägige Frist beginnt mit der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung (und nicht mit deren Rechtskraft) und soll sicherstellen, dass das in Art. 1a IRSG vorgesehene Verfahren "parallel zum Beschwerdeverfahren abläuft". Nach Ablauf der 30-tägigen Frist ist der Antrag unzulässig. Interessant ist jedoch, dass der Bundesrat als Beschwerdeinstanz des EJPD "von Amts wegen und jederzeit ein Rechtshilfeersuchen ablehnen kann, wenn er der Auffassung ist, dass die Ausführung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz beeinträchtigen könnte".
27 Die Einreichung eines auf Art. 1a IRSG gestützten Ersuchens, das nach einem vollstreckbaren Entscheid eingereicht wird, setzt die Vollstreckung dieses Entscheids nicht aus (Art. 21 Abs. 4 IRSG); es obliegt dann dem Gesuchsteller, vorsorgliche Massnahmen zu beantragen.
28 Die Zuständigkeit des EJPD zeigt die rein politische Natur dieses Entscheids. Aus demselben Grund steht gegen diesen Entscheid eine Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat offen (Art. 26 IRSG).
29 Ein Teil der Lehre kritisiert diese doppelte Beschwerdeinstanz scharf und ist der Ansicht, dass sie aufgrund der Tatsache, dass das EJPD direkt vom Bundesrat abhängig ist, keine Beschwerdeinstanz ist. Wir teilen diese Kritik aus zwei Gründen nicht. Erstens sind wir der Ansicht, dass die doppelte Beschwerdeinstanz im Verwaltungsverfahren keine allgemeine Verfahrensgarantie oder ein verfassungsmäßiges Recht der Bürger ist. Zweitens sind wir der Ansicht, dass die doppelte Instanz zumindest teilweise mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör verwechselt wird. Im vorliegenden Fall ermöglicht die doppelte Beschwerdeinstanz - EJPD und Bundesrat - dem Gesuchsteller, sich mehrmals und vor verschiedenen Behörden zu äussern und seine Argumente und Beweismittel vorzubringen. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist somit gewahrt. Die Tatsache, dass das EJPD dem Bundesrat unterstellt ist, bedeutet nicht, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Argumente nicht von jeder Behörde unabhängig und unparteiisch geprüft werden.
30 Ein anderer Teil der Lehre kritisiert diesen Absatz wegen der Möglichkeit, parallel dazu eine Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu beantragen, die gemäss Art. 80e IRSG bei der Beschwerdekammer des BStGer (Art. 37 Abs. 2 Bst. a StBOG) möglich ist. Um zu vermeiden, was sie als "Verdoppelung des Rechtswegs" bezeichnet, schlägt sie dann vor, die Abwägung aller Interessen, einschliesslich der in Art. 1a IRSG genannten, dem Richter allein vorzubehalten. Auch diese Auffassung teilen wir nicht. Es stimmt, dass die gesetzliche Systematik dazu führt, dass parallel zwei verschiedene Behörden für Entscheidungen über ein und dasselbe Rechtshilfeersuchen zuständig sind. Allerdings nehmen diese beiden Behörden, sobald sie damit befasst sind, nicht die gleiche Analyse vor: Das EJPD und der Bundesrat sind nur dafür zuständig, festzustellen, ob die wesentlichen Interessen der Schweiz die Gewährung von Rechtshilfe unmöglich machen. Im Gegensatz dazu sind das BStGer und das BGer nicht für die Prüfung dieser Frage zuständig, sondern nur für die Feststellung, ob die Rechtshilfe aufgrund der anderen Bestimmungen des IRSG gewährt werden kann. Mit anderen Worten, und wie in den Entscheidungen des Bundesrates zu Artikel 1a IRSG wiederholt betont wurde, "prüfen diese beiden Wege nicht dieselben Aspekte des Problems". Der eminent politische Charakter der in Art. 1a IRSG vorgesehenen Herausforderungen macht die Kontrolle durch das EJPD bzw. den Bundesrat unerlässlich, die besser als eine Justizbehörde in der Lage sind, mögliche politische Grenzen für die Gewährung von Rechtshilfe festzulegen. Wir weisen auch darauf hin, dass diese Kompetenzverteilung mit der Zuständigkeit dieser Behörden für die Ermächtigung der Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten politischer Natur (Art. 302 StGB und 66 StBOG) vergleichbar ist, wo der Bundesrat die Ermächtigung nur zur Wahrung übergeordneter Interessen des Landes verweigern kann (Art. 66 Abs. 1 StBOG). Wir halten schliesslich fest, dass, obwohl sich die Parallelität der Rechtswege in der Praxis manchmal als problematisch erweisen kann, die Rechtsprechung gezeigt hat, dass die beiden Rechtswege in zufriedenstellender Weise nebeneinander bestehen.
B. Absatz 2
31 Der zweite Absatz erinnert an die Kompetenzverteilung zwischen den kantonalen und eidgenössischen Behörden im Bereich der internationalen Rechtshilfe (Art. 16 Abs. 1 IRSG), wobei die Kompetenzen des BJ präzisiert werden.
32 Konkret sieht dieser Absatz vor, dass das BJ dafür zuständig ist, Ersuchen aus dem Ausland entgegenzunehmen und solche aus der Schweiz zu stellen, Auslieferungsersuchen zu bearbeiten und Ersuchen betreffend andere Rechtshilfehandlungen, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Entscheiden zur Prüfung an die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden weiterzuleiten, sofern sie nicht offensichtlich unzulässig sind.
33 Da unser Kommentar zu Artikel 16 IRSG die Kompetenzverteilung zwischen dem BJ und den kantonalen und eidgenössischen Behörden ausführlich untersucht, gehen wir im Folgenden nur auf die Besonderheiten bezüglich der Kompetenzen des BJ ein, die weiter ausgearbeitet werden können.
1. Die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland.
34 Unter Vorbehalt einer direkten Weiterleitung durch die ersuchende Behörde an die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes oder der Kantone ist das BJ für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland zuständig.
35 Der direkte Weg zwischen den Justizbehörden hängt in erster Linie "vom Grad der Nähe der Rechtssysteme und vom Grad der geografischen Entfernung" ab. Dieser Weg wird durch mehrere Instrumente geschaffen: die Zusatzabkommen zum EUeR, das PAII EUeR, das SDÜ und das AAF. Dieser Weg ist auch in dringenden Fällen zulässig. So können ausländische Justizbehörden in europäischen Staaten ihr Ersuchen grundsätzlich direkt an die ersuchte kantonale oder eidgenössische Justizbehörde richten. Es ist jedoch zu beachten, dass das Vereinigte Königreich einen Vorbehalt zu Artikel 4 ZPII EUeR angebracht hat. Somit müssen Ersuchen aus diesem Land an das BJ gerichtet werden und umgekehrt.
36 Wenn der direkte Weg nicht möglich oder nicht praktikabel ist oder eine Zuständigkeit des BJ vorgesehen ist, nimmt das BJ als schweizerische Zentralstelle ausländische Ersuchen entgegen. Dieser Weg, der auch als ministerieller Weg bezeichnet wird, ist der sogenannte Standardweg.
37 Besteht kein Vertrag mit der Schweiz, der einen solchen Weg einrichtet, muss der diplomatische Weg beschritten werden. Das BJ erhält dann das Ersuchen über die diplomatischen Kanäle von der ausländischen Behörde.
38 Bei Erhalt eines ausländischen Ersuchens nimmt das BJ eine summarische Prüfung der formellen Zulässigkeit des Ersuchens vor, bevor es dieses - sofern es nicht offensichtlich unzulässig ist - an die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde delegiert (Art. 78 Abs. 2 IRSG). Das BJ hat auch die Möglichkeit, das Ersuchen an den ersuchenden Staat zur Änderung oder Ergänzung zurückzusenden (Art. 78 Abs. 3 IRSG). In der Praxis wird von dieser Möglichkeit nur Gebrauch gemacht, wenn das Ersuchen mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet ist. Die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde, die mit der Erledigung des Ersuchens betraut ist, wird als am besten geeignet angesehen, die von ihr benötigten Ergänzungen anzufordern.
39 Der Empfang und die Übermittlung sind nicht beschwerdefähig (Art. 78 Abs. 4 IRSG). Ebenso erlässt das BJ keinen formellen Vorentscheid über die Frage der offensichtlichen Unzulässigkeit des ausländischen Gesuchs, und ein solcher Entscheid kann auch nicht herbeigeführt werden.
40 In dringenden Fällen ist das BJ auch befugt, bei Bedarf selbst vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (Art. 18 Abs. 2 IRSG).
2. Das Stellen von Rechtshilfeersuchen der Schweiz im Ausland
41 Bei der Einreichung von schweizerischen Ersuchen im Ausland prüft das BJ, ob diese zulässig sind (Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 IRSG).
42 In der Praxis beschränkt sich diese Prüfung auf die Feststellung, ob die Sachverhaltsdarstellung mit der Qualifikation der Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, übereinstimmt, sowie allgemein auf die Vereinbarkeit mit dem IRSG. Zu denken ist insbesondere an die Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit (Art. 8 IRSG), der zur Folge hat, dass eine schweizerische Behörde keine Massnahmen verlangen kann, die nicht von ihr selbst in Ausführung eines ausländischen Ersuchens angeordnet werden können. Dasselbe gilt, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach Artikel 3 IRSG keinen Anlass zur Rechtshilfe durch die Schweiz geben würde.
43 Bezüglich des Übermittlungswegs von Ersuchen der Schweiz an das Ausland gelten die Ausführungen im vorherigen Kapitel mutatis mutandis. Das BJ wird das Ersuchen also entweder auf ministeriellem oder diplomatischem Weg übermitteln, wobei der direkte Weg den Justizbehörden vorbehalten ist.
44 Im Übrigen wird auf unsere Ausführungen zu Art. 16 IRSG verwiesen, die mutatis mutandis gelten.
3. Die Bearbeitung von Auslieferungsersuchen
a. Die Übermittlung von schweizerischen Auslieferungsersuchen
45 Vor der Übermittlung eines formellen Auslieferungsersuchens ist das BJ auf Ersuchen der kantonalen oder eidgenössischen Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde für die Übermittlung von Personenfahndungsersuchen zuständig.
46 Das Fahndungsersuchen muss von der schweizerischen Behörde schriftlich an den Fachbereich Auslieferung des BJ übermittelt werden. Eine vorzeitige Übermittlung auf elektronischem Weg ist in dringenden Fällen möglich. Bei einem Notfall ausserhalb der Bürozeiten kann die Meldung über die Einsatzzentrale von Fedpol erfolgen. Der Inhalt, der in einem solchen Ersuchen enthalten sein muss, wird im Merkblatt für internationale Personenfahndungen zum Zwecke der Auslieferung näher erläutert.
47 Die Fahndungsersuchen werden anschliessend vom BJ weitergeleitet, entweder direkt an den Aufenthaltsstaat der Person, wenn der Aufenthaltsort bekannt ist oder vermutet wird, oder über die Plattform des Schengener Informationssystems (SIS) für die Mitgliedsländer oder über Interpol.
48 Sobald die gesuchte Person festgenommen ist, ist das BJ dafür zuständig, das Auslieferungsersuchen innerhalb der gesetzten Frist im Ausland zu stellen. Dazu berät es die zuständige Schweizer Behörde bei der Vorbereitung der notwendigen Dokumente.
b. Die Entgegennahme von ausländischen Auslieferungsersuchen
49 In Bezug auf die Entgegennahme ausländischer Auslieferungsersuchen wird auf unsere Ausführungen in Artikel 16 IRSG verwiesen, die mutatis mutandis gelten.
4. Die Weiterleitung ausländischer Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Schweizer Behörden
50 Sofern nicht der direkte Weg vorgesehen ist (und beschritten wird), nimmt das BJ die ausländischen Rechtshilfeersuchen (Ersuchen betreffend andere Rechtshilfehandlungen) entgegen und leitet sie nach einer summarischen Zulässigkeitsprüfung zur Erledigung an die zuständigen kantonalen und eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden weiter.
5. Die Strafverfolgung durch Delegation
51 In Bezug auf die Delegation der Strafverfolgung wird auf unsere Ausführungen in Artikel 16 IRSG verwiesen, die mutatis mutandis gelten.
6. Die Vollstreckung von Entscheidungen
52 In Bezug auf die Vollstreckung von Strafentscheidungen wird auf unsere Erwägungen zu Artikel 16 IRSG verwiesen, die mutatis mutandis anwendbar sind.
C. Absatz 3
53 Der dritte Absatz betrifft die besonderen Befugnisse des BJ in Bezug auf :
a. Beantragung einer Gegenseitigkeitsgarantie (Art. 8 Abs. 1),
b. Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19) und
c. Zulässigkeit eines schweizerischen Gesuchs (Art. 30 Abs. 1).
54 Bis zur Revision vom 17. Juni 2005 konnten die Entscheide des BJ im Sinne dieses Absatzes mit Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Departement angefochten werden, das endgültig entschied. Ab dem 1. Januar 2007 wurde dieser Rechtsweg durch eine Beschwerde an das BStGer ersetzt, das als einzige Instanz entscheidet.
1. Forderung nach einer Gegenseitigkeitsgarantie
55 Der erste Buchstabe von Absatz 3 räumt dem BJ die Kompetenz ein, eine Gegenrechtsgarantie zu verlangen, wenn die Umstände dies erfordern.
56 Diese ist "im Wesentlichen ein Versprechen des ersuchenden Staates an den ersuchten Staat, ihm künftig die gleiche Art von Hilfe zu gewähren, wenn der ersuchte Staat ihn darum ersucht".
57 Verträge enthalten in der Regel keine Gegenseitigkeitsgarantie, da sie "gerade darauf abzielen, die internationale Zusammenarbeit auf eine stabile Grundlage zu stellen, die ohne derartige Erklärungen auskommt"; "die Garantie der Gegenseitigkeit ergibt sich aus dem Vertrag". Daher ist eine Gegenseitigkeitsgarantie grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn es keine vertragliche Grundlage zwischen dem ausländischen Staat und der Schweiz gibt.
58 Art. 8 Abs. 1 IRSG in fine erinnert an die diesbezügliche Zuständigkeit des BJ, "wenn die Umstände es erfordern", und präzisiert, dass einem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich nur entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat Gegenseitigkeit zusichert (Art. 8 Abs. 1 IRSG). Art. 8 Abs. 2 IRSG nennt in nicht erschöpfender Weise die Fälle, in denen eine Zusicherung der Gegenseitigkeit nicht erforderlich ist, d. h. wenn es sich um eine Zustellung handelt oder wenn die Erledigung des Ersuchens :
a. aufgrund der Art der begangenen Handlung oder der Notwendigkeit, bestimmte Formen von Straftaten zu bekämpfen, geboten erscheint,
b. geeignet ist, die Situation der beschuldigten Person oder ihre Chancen auf eine soziale Wiedereingliederung zu verbessern, oder
c. der Aufklärung einer gegen einen Schweizer Bürger oder eine Schweizer Bürgerin gerichteten Tat dient.
59 Das BJ verfügt bei der Entscheidung, ob eine Gegenrechtsgarantie verlangt werden muss, über einen grossen Ermessensspielraum. Gemäss Rechtsprechung kann gemäss Buchstabe a von Art. 8 Abs. 2 IRSG insbesondere bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftsdelikte sowie der Geldwäscherei und der Korruption auf eine solche Garantie verzichtet werden.
60 Schliesslich ist anzumerken, dass das BJ gemäss dem Vertrauensprinzip die Zuständigkeit der Behörde, welche die Gegenrechtserklärung ausstellt, nicht zu überprüfen hat, unter Vorbehalt des Falles eines offensichtlichen Missbrauchs.
2. Wahl des geeigneten Verfahrens
61 Gemäss dem zweiten Buchstaben von Absatz 3 ist das BJ auch dann zuständig, wenn ein Gesuch an einen Staat gerichtet werden muss, der die Wahl zwischen mehreren Verfahren anbietet.
62 Dieser Buchstabe von Art. 17 Abs. 3 bezieht sich auf Art. 19 IRSG, wonach, wenn sich die verfolgte Person im Ausland befindet und das Recht des Staates, an den das Ersuchen gerichtet werden soll, die Wahl zwischen mehreren Verfahren bietet, demjenigen der Vorzug zu geben ist, das die beste soziale Wiedereingliederung zu gewährleisten scheint. Diese Wahl erfolgt auf der Grundlage von :
a. den Beziehungen der verfolgten Person zum ersuchten Staat und zur Schweiz,
b. der Wahrscheinlichkeit einer Ausweisung aus der Schweiz,
c. einer rationalen Rechtspflege und d. einem Gesamturteil bei mehreren Straftaten (Art. 8 IRSV).
3. Zulässigkeit eines schweizerischen Ersuchens
63 Dieser dritte Buchstabe von Absatz 3 verleiht dem BJ die Kompetenz, über die Zulässigkeit eines schweizerischen Ersuchens zu entscheiden.
64 Das BJ nimmt diese Prüfung auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 IRSG vor und prüft insbesondere, ob die Schweiz einem solchen Ersuchen Folge leisten könnte, wenn es an sie gerichtet wäre (Grundsatz der Gegenseitigkeit).
65 Damit das BJ diese Prüfung vornehmen kann, ist die ersuchende Schweizer Behörde verpflichtet, die Akten an das BJ zu übermitteln (Art. 7 IRSV).
66 Gegen einen allfälligen Entscheid des BJ, kein Rechtshilfeersuchen zu stellen, kann die kantonale Strafbehörde (Art. 25 Abs. 3 IRSG) beim BStGer Beschwerde einlegen. Gemäss Rechtsprechung kann auch die Bundesstrafbehörde gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, Beschwerde einlegen.
D. Absatz 4
67 Gemäss Absatz 4 kann das BJ, nachdem es eine summarische Prüfung des Ersuchens vorgenommen und festgestellt hat, dass dieses nicht offensichtlich unzulässig ist (Art. 17 Abs. 2 IRSG), in seiner Eigenschaft als Zentralbehörde entscheiden, die Durchführung eines Rechtshilfeverfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde zu übertragen, die zuständig wäre, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden wäre, unter Vorbehalt der Fälle, in denen das BJ selbst für die Behandlung des Rechtshilfeersuchens zuständig ist.
68 Zu diesem Zweck bezieht sich das BJ auf die Artikel 22 ff. StPO, welche die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen abgrenzen, insbesondere auf die Artikel 23 und 24 StPO, welche die Bundeszuständigkeit für bestimmte Straftaten des StGB festlegen. Wie aus dem Begriff "kann" hervorgeht" hervorgeht, sind Art. 17 Abs. 4 IRSG sowie Art. 79 Abs. 2 IRSG aufgrund ihrer organisatorischen Natur potestativ, da diese nur die Beziehungen zwischen dem BJ und den Vollzugsbehörden regeln. Daher ist das BJ nicht an die Bestimmungen der StPO gebunden, wenn es entscheidet, eine Bundes- oder kantonale Behörde mit der Erledigung eines Ersuchens zu betrauen, und verfügt daher über einen grossen Ermessensspielraum. Auch aus diesem Grund ist der Delegationsentscheid des BJ an die Vollzugsbehörde nicht separat anfechtbar (Art. 14 IRSV).
69 Die Verfügung des BJ zur Bezeichnung der verfahrensführenden Behörde ist endgültig; sie ist weder separat noch zusammen mit der Schlussverfügung anfechtbar (Art. 79 Abs. 4 IRSG).
E. Absatz 5
70 Mit diesem letzten Absatz ist das BJ zuständig für den Entscheid über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und deren Vollzug gemäss Art. 79a IRSG.
71 Gemäss Artikel 79a IRSG kann das BJ "über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheiden und den Vollzug an eine kantonale Behörde delegieren oder selbst über den Vollzug entscheiden:
a. wenn das Ersuchen Ermittlungen in mehreren Kantonen erfordert,
b. wenn die zuständige kantonale Behörde nicht in der Lage ist, innerhalb einer angemessenen Frist einen Entscheid zu treffen,
oder c. in komplexen Fällen oder Fällen von besonderer Bedeutung".
1. Das Gesuch erfordert Abklärungen in mehreren Kantonen.
72 Gemäss Art. 79a Bst. a IRSG hat das BJ die Möglichkeit, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden und den Vollzug an eine kantonale Behörde zu delegieren oder selbst über den Vollzug zu entscheiden, wenn das Ersuchen Ermittlungen in mehreren Kantonen erfordert.
73 In der Praxis hat das BJ von dieser Möglichkeit nie Gebrauch gemacht, weshalb dieser Absatz bis heute toter Buchstabe bleibt.
2. Das Ausbleiben einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist
74 Das BJ kann zudem entscheiden, selbst über die Erledigung des Ersuchens zu entscheiden, wenn die zuständige kantonale Behörde nicht in der Lage ist, innerhalb einer angemessenen Frist einen Entscheid zu treffen.
75 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Rechtshilfe der Grundsatz der Beschleunigung im nächsten Artikel, d.h. in Art. 17a Abs. 1 IRSG, verankert ist, der die angerufene Behörde verpflichtet, "unverzüglich" zu entscheiden. Eine Ordnungsfrist gibt es nicht.
76 Im Bereich der Rechtshilfe ist es komplex, die Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes zu beurteilen, da dieser je nach Komplexität des Rechtshilfeersuchens, z. B. den erforderlichen Rechtshilfemaßnahmen und dem möglichen Austausch mit der ersuchenden Behörde, der zur Ausführung des Ersuchens erforderlich sein könnte, unterschiedlich ist. In der Lehre heißt es: "Nach einer Frist von sechs Monaten jedoch muss das Bundesamt besorgt sein und Erklärungen verlangen". Die Beschwerdebehörde muss ihrerseits dafür sorgen, dass sie innerhalb einer "Höchstfrist von drei Monaten" entscheidet.
77 Bei Auslieferungen, bei denen die Freiheit von Personen auf dem Spiel steht, müssen das BJ als ausführende Behörde sowie die Beschwerdeinstanzen innerhalb von Tagen oder sogar Wochen nach dem Ersuchen entscheiden.
78 Zu beachten ist, dass die Kosten, die dem Bund in Anwendung von Art. 79a Bst. b IRSG entstehen, dem Kanton auferlegt werden (Art. 13 Abs. 1bis IRSV).
3. Komplexe Fälle oder Fälle von besonderer Bedeutung
79 Schliesslich kann das BJ beschliessen, in komplexen Fällen oder Fällen von besonderer Bedeutung selbst zu entscheiden.
80 Zur Illustration sei insbesondere an die Fregattenaffäre gedacht, die "in einem Rahmen französisch-taiwanischer öffentlicher Korruption" angesiedelt war und in der das BJ auf Ersuchen des Eidgenössischen Untersuchungsrichters ("JIF") gestützt auf Art. 79a Bst. c IRSG das Rechtshilfeverfahren übernahm.
81 Ein weiteres Beispiel ist der Fall Abacha, eine Rechtshilfe, die auf einer Strafuntersuchung der nigerianischen Behörden über die Veruntreuung öffentlicher Gelder unter dem Regime des ehemaligen Staatschefs Sani Abacha beruhte. In diesem Fall übernahm das BJ das Rechtshilfeverfahren auf der Grundlage derselben Bestimmung, da das Verfahren gegen eine "politisch exponierte Person" oder "PEP" gerichtet war, in diesem Fall also gegen ein ehemaliges Staatsoberhaupt.
Empfohlene weiterführende Lektüre
Donatsch Andreas/Heimgartner Stefan/Meyer Frank/Simonek Madeleine, Internationale Rechtshilfe, Zurich 2015.
Glassey Maria, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, Bâle 2018.
Ludwiczak Moreillon Laurent (édit.), Commentaire romand, Entraide internationale en matière pénale, Bâle 2004.
Literaturverzeichnis
Bühlmann Doris, Kommentierung zu Art. 17 IRSG, in: Niggli Marcel Alexander/Heimgartner Stefan (édit.), Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, IRSG, GwÜ, Bâle 2015.
Harrison Lisa, Kommentierung zu Art. 16 IRSG, in: Lukas Staffler/Maria Ludwiczak Glassey (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Version: 08.09.2023: https://onlinekommentar.ch/fr/kommentare/irsg16.
Nations Unies, Office des Nations Unies contre la Drogue et le Crime (ONUDC), Manuel sur l’entraide judiciaire et l’extradition, New York, 2012.
Zimmermann Robert, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5e éd., Berne 2019.