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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
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- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 3-5 DSG
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- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
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- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
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- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
-
- Art. 2 Abs. 1 GwG
- Art. 2a Abs. 1-2 und 4-5 GwG
- Art. 3 GwG
- Art. 7a GwG
- Art. 8a GwG
- Art. 8 GwG
- Art. 14 GwG
- Art. 15 GwG
- Art. 20 GwG
- Art. 23 GwG
- Art. 24 GwG
- Art. 24a GwG
- Art. 25 GwG
- Art. 26 GwG
- Art. 26a GwG
- Art. 27 GwG
- Art. 28 GwG
- Art. 29 GwG
- Art. 29b GwG
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- Art. 31 GwG
- Art. 31a GwG
- Art. 32 GwG
- Art. 38 GwG
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
- I. Normzweck und Systematik
- II. Entstehungsgeschichte
- III. Internationales Recht
- IV. Grunddefinition
- V. Art. 11 GwV-FINMA
- VI. Rechtliche Wirkung der Ausnahmen
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Normzweck und Systematik
1 Die Norm bezweckt eine konkretisierende Anwendung des risikobasierten Ansatzes. Sie soll eine Hilfestellung bieten und Umstände bezeichnen, bei denen die Geldwäschereigefahr derart vermindert ist, dass sich die Einhaltung der vollständigen Sorgfaltspflichten (Art. 3–7 GwG) nicht rechtfertigen würde. Die Regelung soll als eine Bagatellklausel dienen, welche für Dauerbeziehungen anwendbar ist, dies in Ergänzung zu derjenigen für Kassageschäfte (Art. 3 Abs. 2 GwG).
2 Die Konkretisierung der Voraussetzungen der Norm mittels der Begriffe der «Vermögenswerte von geringem Wert» sowie «keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung» wurde in Art. 11 GwV-FINMA vorgenommen. Diese Regelung auf Verordnungsstufe hat zur Folge, dass eine Anpassung der Definitionen und der Anwendungsfälle schneller und einfacher zu bewerkstelligen ist
3 Während Art. 11 GwV-FINMA, der seine Grundlage in Art. 7a des Gesetzes hat, den Verzicht auf die Erfüllung einzelner Sorgfaltspflichten regelt, existiert mit Art. 12 GwV-FINMA eine verwandte Norm. Diese regelt einen Spezialfall der vereinfachten Sorgfaltspflichten, der seinen Ursprung in einem Schreiben der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 9.10.2003 hat, mit welchem die Kontrollstelle solche Ausnahmen gewährt hatte. Der Verband Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute beantragte bei der FINMA, dass diese Erleichterungen auch für den Bereich der Konsumkredite anwendbar sein sollen, was diese mit einem Schreiben vom 15.6.2011 bestätigt hat. Diese Praxis wurde sodann in Art. 12 GwV-FINMA überführt.
II. Entstehungsgeschichte
4 Die Norm wurde mit dem Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der FATF vom 3.10.2008 eingeführt und ist am 1.2.2009 in Kraft getreten. Ziel der Einführung dieser Bestimmung war es, «administrative Erleichterungen»
III. Internationales Recht
A. Empfehlungen der FATF
5 Die FATF-Empfehlungen, auf deren Grundlage die Bestimmung von Art. 7a GwG erlassen worden ist, erlauben es Ländern, gewisse Pflichten auf spezifische Institute bzw. eng beschränkte Formen der Geschäftstätigkeit nicht anzuwenden, wenn bei diesen ein nachweisbar geringes Risiko der Geldwäscherei besteht.
B. Geldwäschereirichtlinie der Europäischen Union
6 In der EU existiert eine analoge Ausnahmebestimmung. Richtlinie 2015/849/EU, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, sieht in Art. 15 vor, dass in bestimmten Bereichen, in welchen nur ein geringes Risiko besteht, ein Mitgliedstaat vereinfachte Sorgfaltspflichten vorsehen darf. Gleichzeitig stellt Abs. 3 dieser Bestimmung klar, dass auch bei der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang überwacht werden müssen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen. Nach dem Vorschlag zur neuen Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll künftig eine Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung («AMLA») sog. «Technische Regulierungsstandards» erlassen, welche die Pflichten für die Durchführung von Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf den Kunden beschreiben. Diese Regulierungsstandards sollen auch spezifische vereinfachte Sorgfaltspflichten umfassen, die zur Anwendung kommen können, wenn ein geringes Risiko besteht.
IV. Grunddefinition
A. Allgemeine Voraussetzungen
7 Art. 7a GwG bezeichnet die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Geschäftsbeziehung als unkritisch betrachtet werden kann, mit der Konsequenz, dass auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3–7 GwG) verzichtet werden darf. Dazu müssen die beiden nachfolgend ausgeführten Voraussetzung kumulativ vorliegen.
B. Vermögenswerte von geringem Wert
8 Das Gesetz gibt keine Anhaltspunkte, bis zu welchem Betrag Vermögenswerte als «Vermögenswerte mit geringem Wert» einzustufen sind. Dies ist vielmehr im Zusammenhang mit dem angedachten Geschäftsmodell zu prüfen und insbesondere im Hinblick darauf, wie exponiert ein solches Geschäftsmodell für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ist. Um trotzdem gewisse Leitplanken zu setzen, wurde die FINMA beauftragt, im Rahmen der GwV-FINMA verschiedene Fallgruppen von Finanzintermediären bzw. Finanzprodukten resp. -dienstleistungen zu bilden und für diese Fallgruppen unter Berücksichtigung der antizipierten Geldwäschereirisiken Schwellenwerte festzulegen (vgl. nachstehend, Ziff. V.).
C. Nichtvorliegen von Verdachtsmomenten für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung
9 Die kumulative Voraussetzung des Ausschlusses von Verdachtsmomenten für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ist insofern paradox, als es gerade das Ziel der Sorgfaltspflichten – von welchen entbunden wird – ist, Verdachtsmomente identifizieren zu können. Bereits im Erläuterungsbericht
V. Art. 11 GwV-FINMA
10 Der Verordnungsgeber (FINMA) hat vom Bundesrat den Auftrag erhalten
11 Die Autorenschaft ist der Ansicht, dass der seit 2008 bestehende und seitdem nahezu unveränderte Fallgruppenkatalog in Art. 11 GwV-FINMA aktualisiert bzw. erweitert werden sollte, haben sich doch in der Zwischenzeit nicht nur die Bedürfnisse der Finanzintermediäre und deren Kunden und damit die Geschäftsmodelle verändert, sondern auch die Rechtsprechung
A. Zahlungsmittel für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen (Art. 11 Abs. 1 GwV-FINMA)
12 Die Einschränkung auf das «Bezahlen von Waren und Dienstleistungen» ist restriktiv auszulegen, da der Verordnungsgeber damit ausschliesslich Waren und Dienstleistungen von kommerziellen Händlern und Dienstleistungserbringern meint. Nicht unter Abs. 1 fallen Zahlungen zwischen Privatpersonen, selbst wenn der Grund für die Zahlung im Erwerb von Waren und Dienstleistungen liegt (z.B. über Internetauktionshäuser).
13 Ausserdem sollen Systeme, welche Wertübertragungen ohne den Kauf von Waren erlauben, nicht von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten befreit werden, da die FINMA in diesen Konstellationen ein immanentes Geldwäschereirisiko sieht.
14 Der Gesetzgeber hat folgende Unterkategorien gebildet, die zum bargeldlosen Zahlungsverkehr für das ausschliessliche Bezahlen von Waren und Dienstleistungen gehören:
1. E-Money (lit. a)
15 Eine genau Definition für die Begriffe E-Money oder E-Commerce fehlt; in der Regel werden darunter jedoch elektronische Zahlungsmittel für den Alltag und insbesondere für die Nutzung im Internet verstanden.
16 Zusätzlich zu den Kriterien in Abs. 1 sind folgende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen (lit. a):
Es können nicht mehr als CHF 1'000 pro Transaktion und CHF 5'000 pro Kalenderjahr und Vertragspartei bezahlt werden;
allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels finden nur zugunsten von Konten bei in der Schweiz bewilligten oder im Ausland gleichwertig beaufsichtigten Banken und lautend auf den Namen der Vertragspartei statt; und
pro Rückzahlung darf der Betrag von CHF 1'000 nicht überschritten werden.
17 Mit der Möglichkeit der Rückzahlung wollte der Verordnungsgeber verhindern, dass unlautere Geschäftsmodelle begünstigt und Kunden einem Kaufzwang unterworfen werden. Um das Geldwäschereirisiko dennoch tief halten zu können, müssen die Rückzahlungen an das gleiche Bankkonto transferiert werden, von welchem ursprünglich die Überweisungen stammen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich (z.B. aufgrund einer zwischenzeitlichen Saldierung eben dieses Kontos), dann muss der Finanzintermediär sicherstellen, dass der Betrag zumindest auf ein Konto lautend auf den gleichen Vertragspartner transferiert wird.
2. Zahlung ausschliesslich an Schweizer Händler (lit. b)
18 Zusätzlich zu den Kriterien in Abs. 1 sind folgende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen (lit. b):
Es können nicht mehr als CHF 5’000 pro Monat und CHF 25’000 pro Kalenderjahr und Vertragspartei;
an Händler in der Schweiz bezahlt werden;
wobei Ladungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
19 Die höheren Schwellenwerte scheinen insofern gerechtfertigt, als dass in dieser Konstellation Zahlungen lediglich an Schweizer Händler getätigt werden können.
3. Closed-Loop-Systeme (lit. c)
20 Es geht hierbei vor allem um Warenhauskarten
21 Zusätzlich zu den Kriterien in Abs. 1 sind folgende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen (lit. c):
Die Zahlungsmittel können nur innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden; aus dem Begriff des «Dienstleisters» lässt sich sinngemäss ableiten, dass dieser eine gewerbliche Tätigkeit verfolgt, dies in Abgrenzung zum nachfolgenden Absatz 2, der Zahlungen zwischen Privaten regeln soll;
Anhörungsbericht GwV-FINMA 2015, S. 26. undder Umsatz beträgt nicht mehr als CHF 5’000 pro Monat und CHF 25’000 pro Kalenderjahr und Vertragspartei.
B. Zahlungsmittel für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die nicht ausschliesslich dem Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen (Art. 11 Abs. 2 GwV-FINMA)
22 Unter Absatz 2 ist es keine Voraussetzung, dass das Zahlungsmittel ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dient. Dafür wurden die Schwellenwerte herabgesetzt auf maximal CHF 250 pro Datenträger bzw. pro Geschäft und CHF 1'500 pro Vertragspartei. Dies soll es erlauben, sehr geringe Beträge zwischen Privatpersonen (P2P) zu überweisen, ohne hierfür die Sorgfaltspflichten beachten zu müssen.
C. Nicht wiederaufladbare Zahlungsmittel (Art. 11 Abs. 3 GwV-FINMA)
23 In Absatz 3 wurde das Kriterium der dauernden Geschäftsbeziehung bewusst weggelassen. Stattdessen gelten hier die folgenden Voraussetzungen, welche einen Verzicht auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten rechtfertigen:
Das Zahlungsmittel kann nicht wiederaufgeladen werden;
das Guthaben dient ausschliesslich dazu, von der Vertragspartei erworbene Waren und Dienstleistungen elektronisch zu bezahlen;
pro Datenträger werden nicht mehr als CHF 250 verfügbar gemacht; und
pro Geschäft und pro Vertragspartei werden nicht mehr als CHF 1'500 verfügbar gemacht.
24 Die FINMA wendet hierbei die Kriterien zur Beurteilung von zusammenhängenden Transaktionen entsprechend denjenigen des Kassageschäfts an.
D. Überwachung der Schwellenwerte (Art. 11 Abs. 4 GwV-FINMA)
25 Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten unter folgenden kumulativen Voraussetzungen verzichten:
Er muss über technische Einrichtungen verfügen, die ausreichen, um ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte zu erkennen.
Er muss Vorkehrungen treffen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in Art. 11 GwV-FINMA zu verhindern.
Vorbehalten bleiben Art. 14 und 20 GwV-FINMA in Bezug auf die Überwachung von Transaktionen. Vorbehalten bleibt ebenfalls Art. 10 GwV-FINMA, soweit anwendbar. Die in den vorbehaltenen Bestimmungen genannten Pflichten müssen damit trotz des Verzichts auf die Sorgfaltspflichten weiter eingehalten werden.
26 Zunächst ist festzuhalten, dass der Verordnungsgeber entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nicht nur verlangt, dass das Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte erkannt wird, sondern der Finanzintermediär soll zudem sicherstellen, dass das Überschreiten der Schwellenwerte technisch unterbunden wird.
27 Kunden-identifizierende Informationen sind zudem notwendig, um ein sinnvolles Transaktionsmonitoring i.S.v. Art. 14 i.V.m. Art. 20 GwV-FINMA zu bewerkstelligen und entsprechend Transaktionen mit erhöhten Risiken zu erkennen, denn diese Pflichten sind aufgrund der Klarstellung in Art. 11 Abs. 4 GwV-FINMA auch bei Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 7a GwG einzuhalten.
28 Abschliessend ist festzuhalten, dass es nicht das Ansinnen des Verordnungsgebers war, mit diesem Abs. 4 die Erleichterungen nach Art. 11 GwV-FINMA gleich wieder auszuhebeln. Stattdessen wird von den Finanzintermediären verlangt, dass sie eine angemessene und risikobasierte Überwachung sicherstellen. Empfehlenswert ist, dass die Finanzintermediäre im Rahmen ihrer GwG-Risikoanalysen nach Art. 25 Abs. 2 GwV-FINMA die Risiken regelmässig validieren und gegebenenfalls die Massnahmen anpassen.
E. Finanzierungsleasing (Art. 11 Abs. 4bis GwV-FINMA)
29 Beim Finanzierungsleasing handelt es sich um ein sog. Dreiparteiensystem, wobei die Leasinggeberin als vorfinanzierende und damit kreditgebende Partei auftritt, was schliesslich zu ihrer Unterstellungspflicht nach Art. 2 Abs. 3 lit. a GwG führt.
30 Aufgrund der langen oder sogar unkündbaren Vertragslaufzeiten weist das Leasinggeschäft per se nur ein geringes Geldwäschereirisiko auf.
31 Der Finanzintermediär kann gemäss Art. 11 Abs. 4bis GwV-FINMA auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten,
wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt; und
die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als CHF 5’000 betragen.
32 Obwohl sich die Verordnung sowie die Materialen darüber ausschweigen, ob sich der Betrag von CHF 5'000 für mehrere Leasingverträge vom jeweils gleichen Leasingnehmer kumulieren lassen, ist dies aufgrund der sinngemässen Anwendung von Art. 11 Abs. 4 GwV-FINMA in der Praxis klar zu verneinen. Auch die systematische Auslegung von Art. 11 GwV-FINMA und seiner Materialien führt zum gleichen Schluss, denn der Verordnungsgeber spricht sich bereits in seinen Erläuterungen zu E-Money gegen die Erhöhung des Schwellenwerts aufgrund der Kumulation einzelner Limiten aus.
33 Die Anwendungsfälle von Art. 11 Abs. 4bis GwV-FINMA sind in der Praxis von untergeordneter Bedeutung, weil die Leasingraten i.d.R. den Betrag von CHF 5'000 ohnehin übersteigen, und, sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, die Aufwände zur Implementierung eines separaten Prozesses für die Leasinggesellschaften grösser wären als die Einsparungen durch die Erleichterungen. Insofern dürfte die Erleichterung nur für diejenigen Leasinggesellschaften relevant sein, welche sich mehrheitlich auf kleine Verträge mit Raten von unter CHF 5'000 konzentrieren.
F. Weitere Ausnahmen (Art. 11 Abs. 5 GwV-FINMA)
34 Diese Bestimmung erlaubt es der FINMA, im Einzelfall bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung von im Laufe der Zeit veränderten Verhältnissen weitere Geschäftsbereiche oder Produkte auf Gesuch hin von den Sorgfaltspflichten zu befreien.
VI. Rechtliche Wirkung der Ausnahmen
35 Ein Finanzintermediär, der im Bereich der Ausnahmen tätig ist, kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3–7 GwG) verzichten. Gleichwohl bleibt der Finanzintermediär dem Gesetz unterstellt.
Literaturverzeichnis
Jutzi, Thomas, in: Kunz, Peter V./Jutzi, Thomas/Schären, Simon (Hrsg.), Geldwäschereigesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2017.
Müller, Thomas/Nagel, Thomas, in: Hsu, Peter Ch./Flühmann, Daniel (Hrsg.), Basler Kommentar zum Geldwäschereigesetz, Basel 2021.
Wyss, Ralph, in: Thelesklaf, Daniel/Wyss, Ralph/Zollinger, Dave/van Thiel, Mark (Hrsg.), GwG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2019.
Materialienverzeichnis
Anhörungsbericht zur Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 3.6.2015, abrufbar unter https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/anhoerungen/abgeschlossene-anhoerungen/gwv-finma-revision/ab_gwv_finma_20150603_de.pdf?sc_lang=de&hash=D5FF3F2FA92310BDB3F0CEA40B231191, zuletzt besucht am 20.1.2025 (zit. Anhörungsbericht GwV-FINMA 2015).
Bericht über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz, Juni 2015, abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/42572.pdf, zuletzt besucht am 25.1.2025.
Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) vom 15.6.2007, BBl 2007 6269, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2007/938/de, zuletzt besucht am 20.1.2025 (zit. Botschaft GAFI 2007).
Erläuterungsbericht zur Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) vom 8.6.2010, abrufbar unter https://www.finma.ch/de/~/media/finma/importiertedokumente/regulierung/anhoerungen/25-zusammenfuerung-gwv/erlaeuterungsbericht-geldwaeschereiverordnung-finma-20100611-de.pdf?sc_lang=de&hash=33AB93C142CA19582D12724D253BF229, zuletzt besucht am 20.1.2025 (zit. Erläuterungsbericht GwV-FINMA 2010).
FATF-Empfehlungen 2012 (updated November 2023), abrufbar unter: https://www.fatf-gafi.org/content/dam/fatfgafi/recommendations/FATF%20Recommendations%202012.pdf.coredownload.inline.pdf, zuletzt besucht am 20.1.2025.
FATF Guidance for a Risk-Based Approach to Prepaid Cards, Mobile Payments and Internet-Based Payment Services, June 2013, abrufbar unter: https://www.fatfgafi.org/en/publications/Fatfrecommendations/Rba-npps-2013.html, besucht am 20.1.2025.