PDF:
Kommentierung zu
Art. 58 ZGB

Eine Kommentierung von Claude Humbel

Herausgegeben von Nils Güggi / Lukas von Orelli

defriten

I. Vorbemerkung

1 Wie auch die «Schwesterbestimmung» in Art. 57 ZGB regelt Art. 58 ZGB – entgegen der Überschrift «Aufhebung» – gerade nicht die Voraussetzungen einer Aufhebung von juristischen Personen, sondern setzt diese als Tatbestandsmoment voraus.

2 In systematischer Hinsicht erstaunt sodann, dass der Gesetzgeber die Regelung des Liquidationsverfahrens hinter jene zur Vermögensverwendung gestellt hat. So ist in der Praxis mit dem Eintritt eines Aufhebungsgrundes zunächst das Vermögen einer juristischen Person privat zu liquidieren und erst danach kann der Reinerlös verteilt werden (Art. 57 ZGB).

II. Liquidationsphase und Liquidationsverfahren

A. Rechtspersönlichkeit in der Liquidation

3 Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person bleibt auch nach dem Eintritt in die Liquidationsphase bestehen.

Es kommt indessen zu einer im Handelsregister aufzunehmenden Zweckänderung und die Liquidation wird zum Alleinzweck der juristischen Person (Zusatz: «in Liquidation»).
Die Befugnisse der bisherigen Organe werden dabei beschränkt auf jene Handlungen, die für die Liquidation erforderlich sind, aber nicht von den Liquidatoren durchgeführt werden können.

4 Das eigentliche Ende der Rechtsfähigkeit tritt bei den im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen mit der Löschung aus dem Handelsregister ein, in den anderen Fällen mit dem Abschluss der Liquidation.

B. Doppelter Verweis auf die aktienrechtlichen Verfahrensbestimmungen

5 Für den eigentlichen Ablauf des Liquidationsverfahrens verweist Art. 58 ZGB zunächst auf die genossenschaftlichen Bestimmungen (Art. 913 Abs. 1 OR), welche ihrerseits (für die verfahrensrechtlichen Aspekte

) die aktienrechtlichen Liquidationsvorschriften zur Anwendung berufen. Durch diese (dynamische
) Verweiskette sind im Ergebnis für alle juristischen Personen des Privatrechts die aktienrechtlichen Bestimmungen (Art. 739 ff. OR) anwendbar.

6 Bei der Liquidation sind die Eigenheiten der jeweiligen juristischen Person zu berücksichtigen, z.B. kommen die handelsregisterrechtlichen Bestimmungen bei nicht ins Handelsregister eingetragenen Vereinen nicht zur Anwendung und bei beaufsichtigten Stiftungen ist die Liquidation von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu überwachen.

C. Übersicht zum Ablauf eines ordentlichen Liquidationsverfahrens

7 Im Wesentlichen geht es bei der Liquidation darum, sämtliche noch bestehenden Rechtsverhältnisse abzuwickeln.

1. Bestimmung der Liquidatoren

8 Dabei handelt es sich vorbehältlich abweichender Statuten oder Beschlüsse regelmässig um das Exekutivorgan. Bei gerichtlichen Aufhebungen bestellt das Gericht auch die Liquidatoren, die dann als aussergewöhnliche Organe gelten und entsprechend aus Art. 55 Abs. 2 ZGB haften können. Schliesslich ist bei einem Konkurs die Konkursverwaltung zuständig.

2. Liquidationstätigkeit

9 Sodann erstellen die Liquidatoren die Bilanz und erlassen einen Schuldenruf. Anschliessend beenden sie die laufenden Geschäfte, ziehen allfällige noch ausstehende Beträge ein und verwerten die Aktiven. Zugleich haben sie die Verpflichtungen der juristischen Person zu erfüllen. Im Falle einer Überschuldung ist das Gericht zu benachrichtigen, das sodann die Konkurseröffnung anordnet (diesfalls sind die konkursrechtlichen Sondervorschriften heranzuziehen, vgl. Art. 740 Abs. 5 OR und Art. 197 ff./221 ff. SchKG

).

3. Verteilung des Vermögensüberschusses

10 Erst wenn nach der Tilgung sämtlicher Schulden der juristischen Person ein Vermögensüberschuss verbleibt, ist dieser zu verteilen.

4. Abschluss des Liquidationsverfahrens

11 Die juristische Person endet mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens.

Nach der Beendigung der Liquidation ist gemäss Art. 746 OR das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden. Wenn eine Rechtseinheit nach Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht wird, hört ihre rechtliche Existenz auf.

5. Wiedereintragung

12 Eine Wiedereintragung ist möglich (Art. 935 OR

): Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, die gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen (Abs. 1).
Das schutzwürdige Interesse wird in Abs. 2 konkretisiert, wobei es sich dabei um eine exemplifikatorische Aufzählung handelt.

13 In nuce geht es hierbei um Konstellationen, in denen sich nach der Löschung der Rechtseinheit aus dem Handelsregister herausstellt, dass die Liquidation noch nicht abgeschlossen war. Um der Rechtseinheit die notwendige Handlungsfähigkeit zu geben, damit sie die zum Abschluss der Liquidation notwendigen Handlungen vornehmen kann, muss sie wieder ins Handelsregister eingetragen werden. Erst dann lebt die Rechtspersönlichkeit wieder auf und die nicht abgeschlossene Liquidation kann beendet werden.

Danach fällt der Grund für die Wiedereintragung dahin und die Rechtseinheit ist erneut zu löschen.

D. Vereinfachtes Verfahren bei den juristischen Personen des ZGB

14 Zwar handelt es sich bei Art. 58 ZGB um zwingendes Recht. Doch lässt die Lehre bei Vereinen und Stiftungen in einfachen Fällen (namentlich bei Eindeutigkeit hinsichtlich der Gläubiger und ihrer Forderungen

) die stille Liquidation zu, bei welcher die Tätigkeit der fraglichen juristischen Person ohne den Vermerk «in Liquidation» und ggf. ohne einen Schuldenruf zu Ende geführt wird. Erst nach Abschluss der eigentlichen Liquidationstätigkeit kommt es zu einer Anmeldung beim Handelsregisteramt, die sowohl den Übertritt in das Liquidationsstadium als auch die Löschung umfasst. Die stille Liquidation ist bei Körperschaften des OR zu Recht ausgeschlossen
und sollte auch bei Vereinen und Stiftungen – aus Gläubigerschutzüberlegungen – nur mit grosser Zurückhaltung angewendet werden.

Literaturverzeichnis

Bilek Eva/von der Crone Hans Caspar, Voraussetzungen und Kognition hinsichtlich der Wiedereintragung einer Gesellschaft, SZW 2007, S. 453 ff.

Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2009.

Jakob Dominique, Kommentierung zu Art. 58 ZGB, in: Büchler Andrea/Jakob Dominique (Hrsg.), Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018 (zit. KUKO-Jakob).

Lorandi Franco, Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, AJP 2018, S. 724 ff.

Reitze Christophe, Kommentierung zu Art. 57/58 ZGB, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022 (zit. BSK-Reitze).

Riemer Hans Michael, Stämpflis Handkommentar, Vereins- und Stiftungsrecht (Art. 60–89bis ZGB) mit den Allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen (Art. 52–59 ZGB), Bern 2012 (zit. SHK-Riemer).

Siffert Rino, Berner Kommentar, Das Handelsregister, Art. 927–943 OR, Bern 2021 (zit. BK-Siffert).

Vischer Markus, Untergang der AG: Konstitutive oder deklaratorische Wirkung der Löschung im Handelsregister?, GesKR 2015, S. 257 ff.

von der Crone Hans Caspar, Aktienrecht, 2. Aufl., Bern 2020.

Xoudis Julia, Kommentierung zu Art. 57/58 ZGB, in: Pichonnaz Pascal/Foëx Bénédict (Hrsg.), Commentaire Romand, Code civil I, Basel 2010 (zit. CR-Xoudis).

Fussnoten

  • CR-Xoudis, Art. 57/58 ZGB N. 1.
  • Statt vieler SHK-Riemer, Art. 58 ZGB N. 1.
  • KUKO-Jakob, Art. 58 ZGB N. 1; CR-Xoudis, Art. 57/58 ZGB N. 8.
  • Böckli, § 15 N. 7 f., 24; BSK-Reitze, Art. 57/58 ZGB N. 12; KUKO-Jakob, Art. 58 ZGB N. 1; CR-Xoudis, Art. 57/58 ZGB N. 8.
  • Böckli, § 15 N. 28 f.; BSK-Reitze, Art. 57/58 ZGB N. 12.
  • KUKO-Jakob, Art. 58 ZGB N. 1.
  • So wird die Frage nach der Vermögensverwendung vom Verweis nicht erfasst, vgl. statt vieler CR-Xoudis, Art. 57/58 ZGB N. 6.
  • Stellvertretend SHK-Riemer, Art. 58 ZGB N. 2.
  • BSK-Reitze, Art. 57/58 ZGB N. 11; KUKO-Jakob, Art. 58 ZGB N. 2; SHK-Riemer, Art. 58 ZGB N. 2; CR-Xoudis, Art. 57/58 ZGB N. 6.
  • Vgl. grundlegend BGE 112 II 1 E. 4; vgl. die Beispiele in CR-Xoudis, Art. 57/58 ZGB N. 7.
  • Zum Ganzen BSK-Reitze, Art. 57/58 ZGB N. 14; CR-Xoudis, Art. 57/58 ZGB N. 9 ff. Eingehend zur Bestimmung der Liquidatoren Böckli, § 15 N. 36 ff.; von der Crone, § 26 N. 2056 ff.
  • KUKO-Jakob, Art. 58 ZGB N. 2; SHK-Riemer, Art. 58 ZGB N. 4.
  • Zum Ganzen BSK-Reitze, Art. 57/58 ZGB N. 12 ff.; CR-Xoudis, Art. 57/58 ZGB N. 9 ff. Vgl. zum Ablauf der Liquidation eingehend Böckli, § 15 N. 45 ff.; von der Crone, § 26 N. 2061 ff.
  • BSK-Reitze, Art. 57/58 ZGB N. 14 m.w.H.
  • Nach der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur AG erlischt diese aber erst mit der Löschung, vgl. BGE 132 III 731 E. 3.1; BGE 117 III 39 E. 3b; BGE 73 III 61 E. 1; BGE 64 II 150 E. 1; BGE 42 III 37. Diese Linie wurde in jüngeren Urteilen in Frage gestellt, vgl. etwa BGer 2C_408 vom 25.9.2012 E. 3.1 f.; BGer 4A_231/2011 vom 20.9.2011 E. 2 (wo ausdrücklich eine deklaratorische Wirkung angenommen wurde); BGer 4A_16/2010 vom 6.4.2010 E. 5.1.2. Vgl. die in Fn. 16 genannten Quellen zum entsprechenden Lehrstreit, ob es sich bei der Löschung im Handelsregister um einen konstitutiven (so die h.M.) oder einen rein deklaratorischen (so eine starke Minderheitsmeinung) Akt handelt.
  • Vgl. BGE 132 III 731 E. 3.1; BGE 117 III 39 E. 3b. Dazu aus handelsregisterrechtlicher Sicht BK-Siffert, Art. 935 OR N. 5. Zum Lehrstreit hinsichtlich der Rechtswirkungen der Löschung die umfangreichen Hinweise in Vischer, S. 259 f. Zur Löschung nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens eingehend Lorandi, S. 724 ff.
  • S. ferner Art. 164 HRegV, wonach der Eintrag der Rechtseinheit – vorbehaltlich anderslautender Anordnungen durch das Gericht – wieder so erstellt werden soll, wie er im Zeitpunkt der Löschung war.
  • Zu den einzelnen Voraussetzungen einer Wiedereintragung BK-Siffert, Art. 935 OR N. 9 ff., insbesondere N. 19 ff. Ferner Bilek/von der Crone, S. 453 ff.
  • Vgl. zur Wiedereintragung bei Gläubigerforderungen BGE 115 II 276 E. 2.
  • Zum Ganzen BK-Siffert, Art. 935 OR N. 6.
  • Zum Ganzen BK-Siffert, Art. 935 OR N. 7, mit dem Hinweis, dass es hierfür keinen zusätzlichen Gerichtsentscheid brauche, weil der Liquidator die Löschung direkt anmelden könne.
  • SHK-Riemer, Art. 58 ZGB N. 3.
  • Zum Ganzen BSK-Reitze, Art. 57/58 ZGB N. 15; KUKO-Jakob, Art. 58 ZGB N. 2; SHK-Riemer, Art. 58 ZGB N. 3; CR-Xoudis, Art. 57/58 ZGB N. 12.

Kommentar drucken

DOI (Digital Object Identifier)

10.17176/20230427-131229-0

Creative Commons Lizenz

Onlinekommentar.ch, Kommentierung zu Art. 58 ZGB ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.

Creative Commons