-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
- Art. 146 OR
- Art. 147 OR
- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
- Art. 701 OR
- Art. 715 OR
- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
- Art. 6 BPR
- Art. 10 BPR
- Art. 10a BPR
- Art. 11 BPR
- Art. 12 BPR
- Art. 13 BPR
- Art. 14 BPR
- Art. 15 BPR
- Art. 16 BPR
- Art. 17 BPR
- Art. 19 BPR
- Art. 20 BPR
- Art. 21 BPR
- Art. 22 BPR
- Art. 23 BPR
- Art. 24 BPR
- Art. 25 BPR
- Art. 26 BPR
- Art. 27 BPR
- Art. 29 BPR
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- Art. 32 BPR
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- Art. 33 BPR
- Art. 34 BPR
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- Art. 38 BPR
- Art. 39 BPR
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- Art. 41 BPR
- Art. 42 BPR
- Art. 43 BPR
- Art. 44 BPR
- Art. 45 BPR
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- Art. 49 BPR
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- Art. 53 BPR
- Art. 54 BPR
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- Art. 58 BPR
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- Art. 59b BPR
- Art. 59c BPR
- Art. 62 BPR
- Art. 63 BPR
- Art. 67 BPR
- Art. 67a BPR
- Art. 67b BPR
- Art. 75 BPR
- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
- Art. 44 DSG
- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
- Art. 46 DSG
- Art. 47 DSG
- Art. 47a DSG
- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
- Art. 51 DSG
- Art. 54 DSG
- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
- Art. 61 DSG
- Art. 62 DSG
- Art. 63 DSG
- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- IN KÜRZE
- I. Allgemeines
- II. Voraussetzungen der Einwilligung (Art. 6 Abs. 6 DSG)
- III. Ausdrückliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 7 DSG)
- IV. Widerruf
- V. Rechtsfolgen bei fehlender, ungültiger oder widerrufener Einwilligung
- VI. Praxishinweise
- VII. Normkritik
- LITERATURVERZEICHNIS
- MATERIALIENVERZEICHNIS
IN KÜRZE
Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG statuieren die Gültigkeitsvoraussetzungen für datenschutzrechtliche Einwilligungen. In welchen Fällen eine Einwilligung erforderlich ist, wird hingegen in anderen Bestimmungen geregelt. Die neuen Bestimmungen zur Einwilligung sind inhaltlich im Wesentlichen gleich wie diejenige von Art. 4 Abs. 5 aDSG. Es wurde lediglich präzisiert, dass eine Einwilligung für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen erteilt werden muss, was bisher schon galt. Bei der ausdrücklichen Einwilligung hat das neu eingeführte Profiling das altrechtliche Persönlichkeitsprofil abgelöst. Im Übrigen sollte aber keine Änderung der Rechtslage erfolgen. Sofern eine Einwilligung erforderlich ist, muss diese somit nach wie vor für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt werden. Ist eine Einwilligung für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, für ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person oder ein Profiling durch ein Bundesorgan erforderlich, muss diese zudem ausdrücklich sein. Auch in diesen Fällen besteht jedoch kein allgemeines Einwilligungserfordernis, obwohl teilweise Gegenteiliges vertreten wird. Im Anwendungsbereich der DSGVO kommt eine Einwilligung aufgrund des unterschiedlichen Konzepts (Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt) als Rechtsgrundlage einer Bearbeitung häufiger zur Anwendung und die Anforderungen an eine gültige Einwilligung sind insgesamt höher als unter dem DSG.
I. Allgemeines
A. Entstehungsgeschichte
1 Art. 6 Abs. 6 und Abs. 7 DSG entsprechen inhaltlich im Wesentlichen Art. 4 Abs. 5 aDSG, wobei im Rahmen der Totalrevision einige redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden. Die ausdrückliche Einwilligung wurde von der „gewöhnlichen“ Einwilligung getrennt und in einem separaten Absatz geregelt. Zudem wurde präzisiert, dass sich die Einwilligung auf eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen beziehen muss. Diese Konkretisierung erfolgte im Hinblick auf eine Annäherung an das revidierte Übereinkommen SEV 108. Dadurch resultiert aber keine Änderung der Rechtslage.
2 Das im Entwurf neu eingefügte Kriterium der Eindeutigkeit der Einwilligung wurde in der parlamentarischen Beratung fallen gelassen. Auch dieses war ursprünglich im Hinblick auf eine Annäherung an das revidierte Übereinkommen SEV 108 eingefügt worden.
B. Systematik und Abgrenzung
3 Das Schweizer Datenschutzgesetz basiert auf dem Erlaubnisprinzip mit Verbotsvorbehalt. Demnach ist eine Bearbeitung grundsätzlich zulässig, sofern die Bearbeitungsgrundsätze von Art. 6 und die Datensicherheit gemäss Art. 8 DSG eingehalten, Personendaten nicht entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet oder Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden (Art. 30 Abs. 2 DSG). Andernfalls liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, die u.a. durch Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt werden kann (Art. 31 Abs. 1 DSG).
4 Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG statuieren somit kein allgemeines Einwilligungserfordernis, sondern definieren nur, unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung gültig ist.
5 Trotz der systematischen Stellung der Bestimmungen zur Einwilligung unter Art. 6 DSG mit dem Titel „Grundsätze“, handelt es sich bei den Gültigkeitsvoraussetzungen der Einwilligungen nicht um einen datenschutzrechtlichen Bearbeitungsgrundsatz.
C. Anwendungsbereich
6 Für private Personen kann die Einwilligung insbesondere eine Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen (Art. 31 Abs. 1 DSG). Darüber hinaus kann für private Personen eine Einwilligung in folgenden Fällen von Relevanz sein: Für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland abweichend von Artikel 16 Abs. 1 und 2 DSG (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSG); für automatisierte Einzelentscheidungen, ohne die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 und 2 DSG einhalten zu müssen (Art. 21 Abs. 3 lit. b DSG); im Rahmen des Auskunftsrechts für die Mitteilung von Gesundheitsdaten durch eine Gesundheitsfachperson (Art. 25 Abs. 3 DSG).
7 Für Bundesorgane kann die Einwilligung im Einzelfall
8 Darüber hinaus wird die Einwilligung auch anderswo im DSG erwähnt
D. Vergleich mit der DSGVO
9 Das schweizerische Konzept
10 Die Voraussetzungen an eine gültige Einwilligung nach der DSGVO sind strenger als diejenigen nach dem DSG.
II. Voraussetzungen der Einwilligung (Art. 6 Abs. 6 DSG)
A. Allgemeines
11 Die Einwilligung unterliegt den allgemeinen „Schranken“ des Persönlichkeitsrechts, wozu die Bestimmungen von Art. 16 ff. ZGB (Urteilsfähigkeit)
B. Urteilsfähigkeit
12 Die Erteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung stellt eine Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts dar und kann daher durch urteilsfähige handlungsunfähige Personen selbstständig ausgeübt werden (Art. 19c Abs. 1 ZGB).
13 Urteilsfähig ist, wem nicht wegen gewisser Zustände (Kindesalters, geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichem) die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss handeln zu können (Art. 16 ZGB). Als Faustregel ist die Urteilsfähigkeit bei Minderjährigen ab 13 Jahren anzunehmen.
C. Zeitpunkt
14 Die Einwilligung muss grundsätzlich vor der Datenbearbeitung erteilt werden,
15 Eine nachträgliche Einwilligung im eigentlichen Sinn ist ausgeschlossen. Jedoch kommt eine nachträgliche Genehmigung in Betracht, die als Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen zu deuten ist.
D. Eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen
16 Das Kriterium, wonach sich die Einwilligung auf eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen beziehen muss, wurde mit der Totalrevision neu eingefügt. Dadurch gleicht sich die Formulierung insgesamt an Art. 5 Abs. 2 des revidierten Übereinkommens SEV 108 an, ohne aber eine Änderung der Rechtslage zu bewirken.
17 Wie bereits nach altem Recht ist erforderlich, dass die Bearbeitung insbesondere bzgl. Umfang und Zweck hinreichend bestimmt ist.
18 Die Einwilligung in mehrere Bearbeitungen bedingt nicht, dass diese alle gleichgelagert sind, sondern es kann auch in verschiedene Bearbeitungen eingewilligt werden.
19 Umstritten ist, inwiefern Generaleinwilligungen zulässig sind.
E. Angemessene Information
20 Die datenschutzrechtliche Einwilligung orientiert sich an der „Einwilligung des aufgeklärten Patienten“, so dass alle Informationen im konkreten Fall mitgeteilt werden müssen, damit die betroffene Person eine freie Entscheidung treffen kann.
21 Die Anforderungen an die angemessene Information können nach hier vertretener Auffassung an die Informationspflicht gemäss Art. 19 DSG angelehnt werden.
22 Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche Informationen von Art. 19 DSG unbenommen in jedem Fall als Grundlage für die angemessene Information nach Art. 6 Abs. 6 DSG bereitgestellt werden müssen, selbst wenn sich ein solch integrativer Ansatz in der Praxis aufdrängen kann. Nach hier vertretener Auffassung sind für die angemessene Information im Rahmen von Einwilligungen mindestens folgende Angaben erforderlich:
Identität des Verantwortlichen;
S. dazu unten N. 27. Bearbeitungszweck;
Hierzu bereits oben N. 16 ff. (Kategorien) bearbeitete(r) Personendaten.
Eingehend Bühlmann/Schüepp, Rz. 76 f.; OFK-Klaus/Thomann, Art. 6 DSG N. 23.
23 Welche dieser Informationen in welchem Detailgrad erforderlich und ob darüber hinaus zusätzliche Informationen notwendig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hat die angemessene Information grundsätzlich umso eindeutiger zu sein, je sensibler die betroffenen Personendaten sind.
24 Anders als Art. 7 Abs. 3 DSGVO verlangt das DSG aber grundsätzlich keine Information über das Widerrufsrecht und den Umstand, dass der Widerruf die Rechtmässigkeit der auf die Einwilligung gestützte Bearbeitung bis zum Widerruf nicht berührt.
25 Die DSGVO verlangt zudem, dass die Einwilligung so einfach widerrufen wie erteilt werden kann.
26 Teilweise wird entsprechend den Ausführungen in der Botschaft 2003 die Auffassung vertreten, dass über die negativen Folgen oder Nachteile der Verweigerung der Einwilligung informiert werden muss.
27 Die angemessene Information hat grundsätzlich durch den Verantwortlichen zu erfolgen.
28 Die zur Verfügung gestellten Informationen sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. wie sie die betroffene Person verstehen durfte und musste.
29 Die angemessene Information hat präzise, transparent und verständlich zu erfolgen.
30 Die Information muss vor Erteilung der Einwilligung zur Kenntnis genommen werden können.
31 Ob die Information tatsächlich zur Kenntnis genommen wird, ist nicht von Belang. Massgebend ist einzig, ob eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Information bestand.
F. Freiwilligkeit
32 Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden, d.h. Ausdruck des freien Willens der betroffenen Person sein.
33 Das DSG kennt kein an Art. 7 Abs. 4 DSGVO angelehntes Koppelungsverbot,
34 Beispiele:
35 Teilweise wird Freiwilligkeit nur angenommen, wenn eine zumutbare Handlungsalternative besteht.
36 Die Frage der Freiwilligkeit einer Einwilligung ist vor allem im Arbeitsverhältnis umstritten. Teilweise wird argumentiert, es fehle in diesem Kontext an der notwendigen Freiwilligkeit
37 Nach hier vertretener Auffassung sind Einwilligungen im Arbeitsverhältnis nicht per se ausgeschlossen und es kann auch in Bearbeitungen, die über Art. 328b Abs. 1 OR hinausgehen, eingewilligt werden. Entscheidend ist dabei, ob angemessen informiert wurde und von tatsächlicher Freiwilligkeit in Form einer Ablehnungsmöglichkeit ohne nachteilige Konsequenzen auszugehen ist oder nicht.
38 Im europäischen Kontext ist für die Frage der Freiwilligkeit v.a. im Bereich der Cookie-Banner die Thematik der sog. Dark Patterns bzw. Nudging zu beachten. Das Verleiten der Nutzer zum Erteilen einer Einwilligung, bspw. durch ungleiche farbliche Gestaltung und Grösse des „Annehmen“- und „Ablehnen“-Buttons oder Mehraufwand für das Ablehnen (indem z.B. ein „Alle Ablehnen“-Button erst auf der zweiten Darstellungsebene, nach Klick auf „Weiteres“ angeboten wird), stellt nach der Rechtsprechung und Auffassung von Aufsichtsbehörden die Freiwilligkeit in Frage. Ob diese Entwicklung in der Schweiz auch an Bedeutung gewinnen wird, ist fraglich. Denn nach Schweizer Recht bedarf es grundsätzlich keiner Einwilligung in Cookies.
39 Die DSGVO verlangt, dass bei verschiedenen Bearbeitungsvorgängen granular eingewilligt werden kann.
G. Eindeutigkeit
40 Der Entwurf des DSG sah noch vor, dass die Einwilligung „eindeutig“ erteilt werden müsse.
41 Vom Parlament wurde das Erfordernis der Eindeutigkeit jedoch fallen gelassen
42 Bereits die Botschaft 2003 hatte ausgeführt, dass gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine Zustimmung umso klarer zu erfolgen habe, je sensibler die fraglichen Personendaten seien.
43 Eine Auslegung des Kriteriums der Eindeutigkeit im Einklang mit dem revidierten Übereinkommen SEV 108 würde hingegen erfordern, dass eine Einwilligung „unmissverständlich“ erfolgt.
H. Form
44 Die Einwilligung kann formfrei erteilt werden.
45 Einwilligungen können grundsätzlich auch im Rahmen von AGB eingeholt werden.
46 Ausser für den Fall der erforderlichen Ausdrücklichkeit von Art. 6 Abs. 7 DSG
47 Für die konkludente Einwilligung wird oftmals das Synonym der stillschweigenden Einwilligung
48 In Ausnahmefällen ist bei Dringlichkeit eine mutmassliche Einwilligung denkbar, bspw. im Falle bewusstloser Patienten.
III. Ausdrückliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 7 DSG)
49 Ist für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person oder ein Profiling durch ein Bundesorgan eine Einwilligung erforderlich, so hat diese ausdrücklich zu erfolgen.
50 Das Kriterium der Ausdrücklichkeit ist zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 6 DSG zu beachten.
51 Umstritten ist, ob sich das verschärfende Element der Ausdrücklichkeit nur auf die Form oder auch auf den Inhalt der Einwilligung bezieht.
52 Nach einem Teil der Lehre
53 Nach hier vertretener Auffassung bezieht sich das Erfordernis der Ausdrücklichkeit auf die Form der Einwilligung und nicht deren Inhalt. Die Botschaft 2003 führt aus: „die Einwilligung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann stillschweigend bzw. durch konkludentes Handeln erfolgen, sofern es nicht um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder Persönlichkeitsprofilen geht. Bereits heute wird gemäss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz davon ausgegangen, dass die Zustimmung umso klarer zu erfolgen hat, je sensibler die fraglichen Personendaten sind.“ Für den zweiten Satz verweist die Botschaft auf eine Literaturstelle,
IV. Widerruf
54 Eine Einwilligung kann jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden.
55 Gemäss Bundesgericht können nicht zum Kernbereich der menschlichen Existenz gehörende Persönlichkeitsgüter wie Name, Stimme oder Bild unwiderruflich ausgestaltet werden, sofern bei der vertraglichen Verpflichtung wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen.
V. Rechtsfolgen bei fehlender, ungültiger oder widerrufener Einwilligung
56 Bedarf eine bestimmte Bearbeitung einer Einwilligung und liegt diese nicht (rechtzeitig) vor bzw. erfüllt sie die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht, so ist die entsprechende Bearbeitung rechtswidrig bzw. stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar. Wird eine Bearbeitung trotz Widerruf einer Einwilligung fortgeführt, liegt ebenfalls eine Persönlichkeitsverletzung vor (Art. 30 Abs. 2 lit. b DSG).
57 In diesen Fällen kann sich ein Verantwortlicher subsidiär auf andere Rechtfertigungsgründe (Art. 31 DSG) berufen.
58 Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG ist nicht direkt strafbewehrt.
VI. Praxishinweise
59 In der Praxis wird teilweise eine Einwilligung für Bearbeitungen eingeholt, welche keine erfordern.
60 Im Internet sind häufig Formulierungen wie „Ich willige in die Datenschutzerklärung ein“, „Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung“ oder dergleichen anzutreffen.
VII. Normkritik
61 Gemäss der Botschaft zum neuen Datenschutzgesetz war eine Leitlinie der Revision die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen, wozu auch die genauere Festlegung der Voraussetzungen für eine gültige Einwilligung der betroffenen Person beitragen sollte.
LITERATURVERZEICHNIS
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Spacek Dirk, Kommentierung zu Art. 7 DSG, in: Bieri Adrian/Powell Julian (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, Zürich 2023.
Steiner Thomas, Zwischen Autonomie und Angleichung: Eine Analyse zur Anwendung des neuen DSG im Lichte der DSGVO, in: Widmer Michael (Hrsg.), Datenschutz: Rechtliche Schnittstellen, Zürich 2023, S. 51-138.
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Vasella, EDÖB: Schlussbericht und Empfehlungen iS Once Dating, datenrecht.ch, 19.6.2023, abrufbar unter https://datenrecht.ch/edoeb-schlussbericht-und-empfehlungen-is-once-dating, besucht am 14.10.2023 (zit. Once Dating).
MATERIALIENVERZEICHNIS
Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15.7.2017, BBl 2017 S. 6941 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2017/2057/de, besucht am 14.10.2023 (zit. Botschaft 2017).
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und zum Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8.11.2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung vom 19.2.2003, BBl 2003 S. 2101 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2003/267/de, besucht am 14.10.2023 (zit. Botschaft 2003).
Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 23.3.1988, BBl 1988 II S. 413 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1988/2_413_421_353/de, besucht am 14.10.2023 (zit. Botschaft 1988).
Bundesgesetz über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands), BBl 2017 S. 7193 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2017/2058/de, besucht am 14.10.2023 (zit. Entwurf DSG).