-
- Art. 3 BV
- Art. 5a BV
- Art. 6 BV
- Art. 10 BV
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- Art. 16 BV
- Art. 17 BV
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- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
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- Art. 67a BPR
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- Art. 73 BPR
- Art. 73a BPR
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- Art. 76 BPR
- Art. 76a BPR
- Art. 90 BPR
-
- Art. 1 IRSG
- Art. 1a IRSG
- Art. 3 Abs. 1 und 2 IRSG
- Art. 8 IRSG
- Art. 8a IRSG
- Art. 11b IRSG
- Art. 16 IRSG
- Art. 17 IRSG
- Art. 17a IRSG
- Art. 32 IRSG
- Art. 35 IRSG
- Art. 47 IRSG
- Art. 48 IRSG
- Art. 54 IRSG
- Art. 55a IRSG
- Art. 56 IRSG
- Art. 63 IRSG
- Art. 67 IRSG
- Art. 67a IRSG
- Art. 74 IRSG
- Art. 74a IRSG
- Art. 80 IRSG
- Art. 80a IRSG
- Art. 80b IRSG
- Art. 80h IRSG
- Art. 80c IRSG
- Art. 80d IRSG
- Art. 80k IRSG
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- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 4 DSG
- Art. 5 lit. c DSG
- Art. 5 lit. d DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 3-5 DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 18 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
- Art. 21 DSG
- Art. 22 DSG
- Art. 23 DSG
- Art. 25 DSG
- Art. 26 DSG
- Art. 27 DSG
- Art. 28 DSG
- Art. 29 DSG
- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
- Art. 34 DSG
- Art. 35 DSG
- Art. 38 DSG
- Art. 39 DSG
- Art. 40 DSG
- Art. 41 DSG
- Art. 42 DSG
- Art. 43 DSG
- Art. 44 DSG
- Art. 44a DSG
- Art. 45 DSG
- Art. 46 DSG
- Art. 47 DSG
- Art. 47a DSG
- Art. 48 DSG
- Art. 49 DSG
- Art. 50 DSG
- Art. 51 DSG
- Art. 52 DSG
- Art. 54 DSG
- Art. 55 DSG
- Art. 57 DSG
- Art. 58 DSG
- Art. 60 DSG
- Art. 61 DSG
- Art. 62 DSG
- Art. 63 DSG
- Art. 64 DSG
- Art. 65 DSG
- Art. 66 DSG
- Art. 67 DSG
- Art. 69 DSG
- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
-
- Art. 1 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 16 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 18 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 27 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 28 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
-
- Art. 2 Abs. 1 GwG
- Art. 2 Abs. 2 GwG
- Art. 2 Abs. 3 GwG
- Art. 2a Abs. 1-2 und 4-5 GwG
- Art. 3 GwG
- Art. 7 GwG
- Art. 7a GwG
- Art. 8 GwG
- Art. 8a GwG
- Art. 9 GwG
- Art. 11 GWG
- Art. 14 GwG
- Art. 15 GwG
- Art. 20 GwG
- Art. 23 GwG
- Art. 24 GwG
- Art. 24a GwG
- Art. 25 GwG
- Art. 26 GwG
- Art. 26a GwG
- Art. 27 GwG
- Art. 28 GwG
- Art. 29 GwG
- Art. 29a GwG
- Art. 29b GwG
- Art. 30 GwG
- Art. 31 GwG
- Art. 31a GwG
- Art. 32 GwG
- Art. 33 GwG
- Art. 34 GwG
- Art. 38 GwG
BUNDESVERFASSUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE DIREKTE BUNDESSTEUER
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
MEDIZINPRODUKTEVERORDNUNG
GELDWÄSCHEREIGESETZ
ÖFFENTLICHKEITSGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN KULTURGÜTERTRANSFER
HEILMITTELGESETZ
STEUERHARMONISIERUNGSGESETZ
- I. Allgemeines
- II. Computersystem (Buchst. A)
- III. Computerdaten (Buchstabe b)
- IV. Diensteanbieter (Bst. c)
- V. Verkehrsdaten (Bst. d)
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
I. Allgemeines
1Das Übereinkommen über Cyberkriminalität enthält zunächst in Artikel 1 vier Definitionen der zentralen Begriffe, auf die sich die nachfolgenden Artikel beziehen. Die Verfasser des Übereinkommens haben zwar in ihrem Erläuternden Bericht klargestellt, dass die Vertragsparteien nicht verpflichtet seien, die vier in Art. 1 des Übereinkommens definierten Begriffe wörtlich in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu übernehmen. Sie haben jedoch klargestellt, dass die nationalen Gesetze diese Begriffe in einer Weise abdecken müssen, die mit den Grundsätzen des Übereinkommens vereinbar ist und einen gleichwertigen Rahmen für dessen Umsetzung bietet. Der Zweck dieser Definitionen liegt somit auf der Hand: alle Vertragsparteien auf eine gemeinsame Grundlage zu stellen, um sicherzustellen, dass sie sich auf dieselben Konzepte beziehen. Dies ermöglicht insbesondere die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten, beispielsweise dass eine Vertragspartei sich weigert, bestimmte Bestimmungen umzusetzen, mit der Begründung, dass sie einen Begriff anders auslegt als eine andere Vertragspartei.
2Den Verfassern des Übereinkommens war offensichtlich die rasante Entwicklung der Informatik bewusst. Wahrscheinlich haben sie sich aus diesem Grund dafür entschieden, die Definitionen in Art. 1 StGB so technologieneutral wie möglich zu formulieren und sich dabei auf die funktionale Beschreibung jedes Begriffs zu beschränken. Diese Strategie hat sich bewährt, da diese Definitionen auch 25 Jahre später trotz der erheblichen technologischen Entwicklung, die in diesem Zeitraum stattgefunden hat, nach wie vor relevant sind.
II. Computersystem (Buchst. A)
3Die von den Verfassern des Übereinkommens über Cyberkriminalität gewählte Definition umfasst drei Aspekte. Sie setzt zunächst das Vorhandensein einer Vorrichtung voraus. Diese kann isoliert oder vernetzt sein. Die Definition umfasst somit sowohl den Personalcomputer als auch miteinander verbundene IT-Umgebungen. Das zweite Element ist das Vorhandensein eines Programms. Das Gerät muss also auf der Grundlage vorab festgelegter Anweisungen funktionieren. Das Gerät darf nicht rein mechanisch sein. Eine Spieluhr oder eine Uhr sind daher keine Computersysteme. Schließlich muss die Datenverarbeitung automatisch erfolgen. Es reicht nicht aus, dass sich das Gerät auf eine passive Speicherung von Daten beschränkt; es muss automatisch einen Prozess zur Verarbeitung dieser Daten ausführen. Eine Kamera, ein Diktiergerät oder ein USB-Stick sind daher keine Computersysteme.
4In seinen Leitlinien hat der Ausschuss des Übereinkommens über Cyberkriminalität klargestellt, dass die Definition des Begriffs „Computersystem“ beispielsweise moderne Mobiltelefone umfasst, die multifunktional sind und unter anderem die Fähigkeit besitzen, Daten zu erzeugen, zu verarbeiten und zu übertragen, wie beispielsweise den Zugriff auf das Internet, das Versenden von E-Mails, die Übertragung von Anhängen sowie das Herunterladen von Inhalten oder Dokumenten. Das Gleiche gilt für Personal Digital Assistants (PDAs) mit oder ohne drahtlose Funktionen, die ebenfalls Daten erzeugen, verarbeiten und übertragen.
5Die gewählte Definition betrachtet das IT-System bewusst unter dem Gesichtspunkt seiner Funktionalität und nicht seiner Form. Dieser Ansatz verleiht ihr genügend Flexibilität, um sich im Laufe der Zeit weiterzuentwickeln und Technologien einzubeziehen, die im Jahr 2001 noch nicht existierten, wie beispielsweise Smartphones, das Internet der Dinge (IoT) oder das Cloud Computing.
A. Ein Gerät
6 Die Informatik basiert im Wesentlichen auf der Datenverarbeitung. Dieser Begriff wird im Folgenden unter Ziffer III näher erläutert. An dieser Stelle lassen sich Daten als immaterielle digitale Informationen definieren. Um verarbeitet werden zu können, benötigen diese Informationen jedoch eine Reihe von Hardwarekomponenten, die sowohl ihre Verarbeitung als auch ihre Speicherung ermöglichen.
7Obwohl sie nicht das wichtigste Element des Computersystems darstellt, bildet die Hauptplatine dennoch das Rückgrat. Es handelt sich um eine große elektronische Platine, die als Träger für alle Komponenten des Systems dient. Das eigentliche Herzstück des Computersystems ist der Prozessor. Er stellt das Herz des Systems dar, da er alle Befehle und Anfragen verarbeitet, die von den verschiedenen Komponenten an ihn gesendet werden. Sobald die Daten verarbeitet sind, muss der Prozessor sie vorübergehend irgendwo speichern können, da er über keinen eigenen Speicher verfügt. Die Daten werden daher vorübergehend im Arbeitsspeicher gespeichert. Dieser Speicher kann Daten jedoch nur speichern, solange das Computersystem mit Strom versorgt wird. Wenn es ausgeschaltet wird, gehen alle in diesem Speicher enthaltenen Daten verloren. Es ist daher notwendig, eine dauerhafte Speicherung dieser Daten auf einem geeigneten Gerät vorzusehen, wie beispielsweise einer Festplatte, einer externen Festplatte, einem USB-Stick, einer DVD usw.
8Die letzten Komponenten, die für den Betrieb des Computersystems unverzichtbar sind, sind die Peripheriegeräte. Eingabegeräte ermöglichen die Eingabe von Daten in das System, wie beispielsweise die Maus, die Tastatur oder der Scanner. Dem gegenüber stehen Ausgabegeräte, die die Wiedergabe der vom System verarbeiteten Daten gewährleisten, wie der Bildschirm, der Drucker oder der DVD-Brenner. All diese materiellen Elemente werden als Hardware bezeichnet und bilden ein System.
9Es wäre jedoch zu kurz gegriffen anzunehmen, dass alle Komponenten, aus denen das System besteht, zwangsläufig kompakt an einem einzigen Ort untergebracht sein müssen, denn dies würde bedeuten, den Begriff des Systems auf einen PC oder ein Smartphone zu beschränken. So gibt es derzeit Supercomputer, von denen jeder eine ganze Halle einnimmt. Umgekehrt gibt es auch Systeme, deren Komponenten über den gesamten Globus verstreut sind.
10Das System kann isoliert oder vernetzt funktionieren. Vor der Verbreitung des Internets Mitte der 90er Jahre funktionierten die meisten Systeme isoliert. Seitdem stellt diese Funktionsweise eher die Ausnahme dar und ist Situationen vorbehalten, die ein Höchstmaß an Sicherheit erfordern, insbesondere um jegliches Eindringen über externe Verbindungen zu verhindern.
11Geräte sind miteinander vernetzt, wenn sie über eine kabelgebundene oder kabellose Verbindung – wie Funkwellen, Infrarotverbindungen, Glasfaser oder Satellitenverbindungen – miteinander verbunden sind und so ein Netzwerk bilden. Dieses kann auf einen bestimmten geografischen Bereich beschränkt sein, zum Beispiel ein Wohnhaus, ein Unternehmen oder eine Universität. In diesem Fall handelt es sich um ein lokales Netzwerk (Local Area Network oder LAN). Dieses Netzwerk kann sich jedoch auch über ein viel größeres Gebiet erstrecken, zum Beispiel eine Stadt, ein Land oder einen Kontinent. Man spricht dann von einem Weitverkehrsnetz (Wide Area Network oder WAN). Das größte Weitverkehrsnetz ist das Internet, da es sich um ein Netzwerk handelt, das aus einer Vielzahl miteinander verbundener Netzwerke besteht und sich über die ganze Welt erstreckt.
12Schließlich umfasst der Begriff „Gerät“ auch die anderen Geräte, die es den an Netzwerke angeschlossenen Computern ermöglichen, Daten auszutauschen. In diesem Sinne sind auch Server, Router, Switches, Modems und Gateways als Geräte zu bezeichnen.
B. Ein Programm
13Den Hardware-Komponenten stehen die Software-Komponenten gegenüber, zu denen die Gesamtheit der Programme gehört, die den Betrieb und die Nutzung der verschiedenen Komponenten des Computersystems ermöglichen.
14Ein Programm lässt sich als eine Reihe von Befehlen definieren, die, wenn sie von einem Computersystem ausgeführt werden, ein bestimmtes Ergebnis erzielen.
15Genau wie bei den Hardwarekomponenten ist es angebracht, Programme nach der Aufgabe zu unterscheiden, die sie erfüllen. Das „Startprogramm“ jedes Computersystems ist das BIOS (Basic Input and Output System) oder UEFI (Unified Extensible Firmware Interface). Es ist in einem Chip enthalten, der mit der Hauptplatine verbunden ist, und stellt die für den Systemstart erforderlichen Elemente bereit. Darüber hinaus übernimmt es die grundlegende Verwaltung der verschiedenen Hardwarekomponenten des Computersystems und fungiert als Schnittstelle zwischen diesen Komponenten und dem Betriebssystem.
16Das Betriebssystem bildet seinerseits das zentrale Programm des Computersystems. Es gewährleistet den umfassenden und kohärenten Betrieb des Systems, indem es die verschiedenen Anfragen, die der Benutzer an das Computersystem richtet, sowie die Interaktionen zwischen den Hardwarekomponenten und den anderen Programmen koordiniert. Mit anderen Worten: Das Betriebssystem fungiert als wesentliche Schnittstelle zwischen der Anwendungssoftware und den Hardwarekomponenten des Systems.
17Schließlich erfüllt jedes Anwendungsprogramm eine spezifische Funktion. So ermöglicht beispielsweise Word© die Textverarbeitung, Photoshop© die Bildbearbeitung und Outlook© den Empfang und Versand von E-Mails. Diese Programme sind jedoch auf das Betriebssystem angewiesen, um auf die Hardware-Ressourcen zugreifen und die Aufgaben ausführen zu können, für die sie entwickelt wurden.
C. Automatische Datenverarbeitung
18Die automatisierte Datenverarbeitung bezeichnet die Tatsache, dass Daten automatisch von einem Programm verarbeitet werden, ohne dass ein direkter menschlicher Eingriff erforderlich ist. Diese Verarbeitung kann sowohl die Erfassung als auch die Speicherung oder die Wiedergabe von Daten betreffen.
19Wie weiter unten unter Ziffer III zu sehen sein wird, stellen Daten immaterielle digitale Informationen dar. Um von einem Computersystem verarbeitet werden zu können, müssen die aus der materiellen Welt stammenden Informationen in eine Sprache umgewandelt werden, die vom Gerät verstanden wird. So wird beispielsweise der Druck auf eine Tastaturtaste, eine Maustaste oder einen Touchscreen in Binärsprache übersetzt und in elektrische, logische oder optische Signale umgewandelt.
20Sobald die materielle Information in elektrische, logische oder optische Signale umgewandelt ist, ist das Programm in der Lage, die Daten automatisch zu verarbeiten. Nach Abschluss der Verarbeitung werden die Daten wieder in eine für den Benutzer verständliche Sprache übersetzt. So kann das Programm beispielsweise Buchstaben auf einem Bildschirm anzeigen, wenn ein Benutzer Tasten auf einer Tastatur drückt, die auf dem Bildschirm angezeigten visuellen Informationen an einen Drucker übertragen, damit sie auf Papier ausgegeben werden, wenn der der Nutzer auf das Symbol „Drucken“ klickt, oder eine Telefonverbindung herstellen, wenn der Nutzer auf das grüne Telefonsymbol auf dem Touchscreen seines Smartphones tippt. Jeder Befehl, den der Nutzer an das Computersystem erteilt, führt zur Erzeugung von Computerdaten, die von Programmen automatisiert verarbeitet und anschließend dem Nutzer in einer für ihn verständlichen Form wiedergegeben werden.
D. Perspektiven
1. Die Entmaterialisierung von Computersystemen
21Bereits in den 1980er Jahren tauchte die Idee der verteilten Datenverarbeitung auf, insbesondere durch den von Sun Microsystems lancierten Slogan: „The network is the computer!“ („Das Netzwerk ist der Computer!“). Dieser Ansatz basiert auf der B Bündelung von RechenressourcenB , um größere Datenmengen verarbeiten zu können. In diesem Zusammenhang, wenn es sich bei dem betreffenden Netzwerk um das Internet handelt, besteht der „Computer“, den es darstellt, aus der Gesamtheit der damit verbundenen Computer, was eine besonders beträchtliche Rechenkapazität darstellt. In diesem Zusammenhang entstanden ab Ende der 90er Jahre und mit der Verbreitung des Internets Projekte zum verteilten Rechnen. Diese bestehen darin, Privatpersonen anzubieten, die Rechenleistung ihrer PCs über das Internet zur Verfügung zu stellen, wenn sie diese nicht nutzen, um Berechnungen durchzuführen, die sehr hohe Rechenkapazitäten erfordern.
22 Im Laufe der Zeit beschränkte sich dieser Ansatz der gemeinsamen Nutzung nicht mehr nur auf den Prozessor. Die gesamte IT-Architektur wurde nach und nach neu konzipiert und entwickelte sich zu einer verteilten Architektur, in dem Sinne, dass sich die verschiedenen verfügbaren Ressourcen nicht mehr unbedingt am selben Ort oder auf demselben Rechner befinden. Ein symbolträchtiges Beispiel für eine verteilte Architektur, die Anfang der 2000er Jahre einen rasanten Aufschwung erlebte, ist das sogenannte „Peer-to-Peer“ (peer-to-peer). Dieses Modell ermöglicht den Dateiaustausch innerhalb einer Architektur, in der jeder Computer sowohl die Rolle des Clients als auch die des Servers übernimmt.
23Zwischen Ende der 2000er und Anfang der 2010er Jahre entstand das Cloud Computing („Cloud Computing“) auf, bei dem auf entfernte, mit dem Internet verbundene Server zurückgegriffen wird, um Daten zu speichern, zu verwalten und zu verarbeiten, anstatt sich auf einen lokalen Server oder einen PC zu stützen. Diese Technik ermöglicht es dem Nutzer insbesondere, ein virtuelles Computersystem zu erstellen, dort ein Betriebssystem und Anwendungen zu installieren sowie Daten zu generieren, zu verarbeiten und zu speichern. Dazu reicht es aus, über ein mit dem Internet verbundenes Endgerät zu verfügen, da alle anderen Ressourcen virtuell und dezentral bereitgestellt werden – von verschiedenen Standorten und manchmal auch von unterschiedlichen Dienstleistern aus, die über die ganze Welt verteilt sind. In einer solchen Konfiguration ist es leicht nachvollziehbar, dass die Einstufung als „System“ problematisch werden kann, da keine physische Einheit der Komponenten mehr besteht.
2. Das Internet der Dinge (IoT)
24Seit einigen Jahren ist eine regelrechte Explosion der Anzahl vernetzter Objekte zu beobachten. Ob Uhren, Backöfen, Fernseher oder Fahrzeuge – fast alle Alltagsgegenstände gibt es in einer Form, die mit dem Internet verbunden werden kann.
25In den 90er Jahren stellte SCHMID unter Berufung auf die Botschaft des Bundesrats fest, dass Lebensmittel-, Benzin- und Geldautomaten, Kopierer oder Spielautomaten nicht als Informatiksysteme eingestuft werden könnten, da der Bundesgesetzgeber den Begriff des Informatiksystems auf Geräte beschränken wollte, die in der Lage sind, sogenannte „höhere Funktionen“ auszuführen.
26 Diese Auffassung lässt sich heute nicht mehr vertreten. Vernetzte Objekte sind mittlerweile fester Bestandteil des Internets, können ferngesteuert werden und sind in der Lage, so viele Aufgaben auszuführen, dass sie alle Kriterien erfüllen, die es ermöglichen, sie als Informatiksysteme im Sinne von Art. 1 Bst. a ZGB zu qualifizieren. Dieser Paradigmenwechsel wirft jedoch ernsthafte Probleme auf. Denn vernetzte Geräte verfügen in der Regel nicht über Schutzmaßnahmen, die denen herkömmlicher Computer entsprechen. Cyberkriminelle können daher leichter unberechtigt auf eine vernetzte Uhr zugreifen, um die darin enthaltenen Zahlungsmittel darin gespeichert sind, eine mit einem Hausautomationssystem verbundene Tür entriegeln, um in eine Wohnung einzudringen, oder sogar auf ein Unternehmensnetzwerk zugreifen, indem sie sich unberechtigt mit der vernetzten Kaffeemaschine in der Kantine verbinden, als auf einen speziell gegen unbefugten Zugriff geschützten PC. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich von Art. 2 ZGB für Staaten, die nicht wie die Schweiz verlangen, dass die Straftat unter Umgehung von Sicherheitsmassnahmen begangen wird, besonders weitreichend ist und sich in den kommenden Jahren noch weiter ausdehnen dürfte.
3. Künstliche Intelligenz
27Wie oben dargelegt (unter Ziffer II, Buchstabe B), setzt die Definition in Art. 1 Buchstabe a StGB voraus, dass ein Computersystem mit einem Programm ausgestattet ist. Dieses Programm führt grundsätzlich eine Reihe von Befehlen aus, die vom Menschen vordefiniert wurden. Mit dem Aufkommen der künstlichen Intelligenz ist die Unveränderlichkeit der Programme nicht mehr unbedingt selbstverständlich. Auf künstlicher Intelligenz basierende Systeme sind nämlich zum autonomen Lernen fähig und können unter bestimmten Konfigurationen ihren eigenen Quellcode ändern oder die Parameter der Umgebung, in der sie agieren, anzupassen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Begriff des Computersystems in seiner derzeitigen Definition noch weit genug gefasst ist, um diese technologischen Entwicklungen zu erfassen, oder ob eine Neudefinition erforderlich ist, um künftigen Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz Rechnung zu tragen. Unserer Ansicht nach ist die aktuelle Definition weit genug gefasst, um die bisher bekannten technologischen Entwicklungen einzubeziehen. Denn selbst wenn künstliche Intelligenz in der Lage ist, den Quellcode eines Programms umzuschreiben, um sich an ihre Umgebung anzupassen, funktioniert das Computersystem weiterhin auf der Grundlage eines Programms.
28Zwei sich abzeichnende Problemstellungen könnten jedoch in den kommenden Jahren eine Neudefinition erforderlich machen. Die erste betrifft autonome und eingesetzte agentenbasierte künstliche Intelligenz, d. h. Agenten, die in der Lage sind, zu verhandeln, zwischen Umgebungen zu wechseln, weitere Agenten zu erstellen oder ihre eigene Infrastruktur ohne menschliches Eingreifen zu verändern. Dies wirft das Problem der Einheit des Computersystems auf, da sich nicht mehr eindeutig bestimmen ließe, ab wann ein Schwarm von Agenten noch ein Computersystem oder bereits mehrere darstellt. Zudem lässt das Übereinkommen den Begriff des kurzlebigen, verteilten und selbstorganisierten Computersystems außer Acht. Die zweite Problematik betrifft die neuromorphe künstliche Intelligenz, also solche ohne separate Programme. Dies zeigt sich beispielsweise bei den Loihi-Chips von Intel, die das menschliche Gehirn nachahmen. Im Gegensatz zu herkömmlichen Prozessoren verarbeiten diese Chips Informationen ereignisgesteuert und integrieren den Speicher in den Prozessor. Es gibt also kein „Programm“ mehr “, das von der Hardware getrennt ist. Ausführung und Lernen sind untrennbar miteinander verbunden, sodass die derzeitige Definition des Computersystems überholt wäre.
29 Mittelfristig wäre es daher notwendig,die Definition des Computersystems einerseits auf eingesetzte autonome Agenten und andererseits auf alle Hardware- oder Hybridgeräte, die eine Datenverarbeitung mittels maschinellen Lernens durchführen, auch wenn die Ausführung nicht auf einem eigenständigen Programm beruht.
III. Computerdaten (Buchstabe b)
30Computerdaten werden definiert als „jede Darstellung von Tatsachen, Informationen oder Konzepten in einer Form, die sich für die computergestützte Verarbeitung eignet, einschließlich eines Programms, das dazu dient, ein Computersystem zur Ausführung einer Funktion zu veranlassen“ (Art. 1 Buchstabe b ZGB). Diese Definition, die derjenigen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) übernommen wurde, zeichnet sich durch ihre technologische Neutralität aus. Dies verleiht ihr den Vorteil, dass sie der rasanten technologischen Entwicklung seit der Verabschiedung des Übereinkommens im Jahr 2001 bemerkenswert gut standgehalten hat.
A. Die Form der Daten
31Computersysteme verwenden eine Sprache, die sich grundlegend von der menschlichen unterscheidet. Ein Text, ein Bild oder ein vom Menschen geschaffenes Musikwerk hat als solches für einen Computer keinerlei Bedeutung. Um verstanden und verarbeitet werden zu können, muss diese Information in eine für die Maschine verständliche Sprache umgewandelt werden. Vor diesem Hintergrund verwendet die im Übereinkommen festgelegte Definition von „Computerdaten“ den Ausdruck „die sich einer Verarbeitung eignen“. Dies bedeutet, dass die Darstellung von Tatsachen, Informationen oder Konzepten direkt von einem Computersystem verarbeitet werden können muss, ohne dass eine vorherige Umwandlung erforderlich ist, um deren Erkennung durch das System zu ermöglichen. Computerdaten sind somit Informationen, die von einem Computer direkt verstanden und verarbeitet werden können.
32Die Informatik basiert auf einem binären System, was bedeutet, dass sie ausschließlich die Ziffern 0 und 1 verwendet. Diese elementare Informationseinheit wird als Bit bezeichnet. Eine Folge von acht Bits bildet ein Byte (z. B. 10011101), mit dem sich 28, also 256 verschiedene Werte darstellen lassen. Dieses System ermöglicht die Übersetzung von Informationen aus der menschlichen Sprache in für die Maschine verständliche Anweisungen. Je nach verwendetem Programm kann ein Byte eine Ziffer, einen Buchstaben, eine Farbe oder sogar einen Ton darstellen. Wenn ein Benutzer beispielsweise in einem Textverarbeitungsprogramm die Taste „a“ auf seiner Computertastatur drückt, wird diese Aktion in die Binärsprache in der Form „01100001“ umgewandelt. Dieses Byte stellt eine Information dar, die der Computer verarbeiten kann, indem er ein „a“ auf dem Bildschirm anzeigt. Ebenso werden Farben in Werte umgewandelt, die sich auf drei Achsen verteilen: Rot, Grün und Blau. Der Wert 0 bedeutet, dass die Farbe nicht vorhanden ist, und der Wert 255, dass die Farbe ihre maximale Intensität aufweist. So wird ein aprikosenfarbiges Pixel in einem Zeichenprogramm durch die Werte 230 auf der roten Skala, 126 auf der grünen Skala und 48 auf der blauen Skala dargestellt, was in Binärsprache „111001101111111011000000“. Diese 24-Bit-Daten ermöglichen es dem Zeichenprogramm, ein aprikosenfarbenes Pixel auf der weißen Seite anzuzeigen.
33Die vorstehenden Beispiele veranschaulichen, dass in der Informatik die Daten die elementare Einheit sind, die eine Information enthält. Umgekehrt spricht man von einer Datei, wenn eine Reihe von Daten zu einem zusammenhängenden Ganzen zusammengefasst wird. Dabei kann es sich um einen Text, ein Bild, ein Video oder eine Tonaufnahme handeln.
B. Datentypen
34Die Definition in Art. 1 Bst. b ZGB wird keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Daten getroffen. Alle Daten sind davon betroffen, unabhängig davon, ob sie personenbezogen sind oder nicht, privat oder öffentlich, für Menschen verständlich oder nur für Maschinen lesbar. Auch der Inhalt der Daten spielt keine Rolle, sei es bei Sachdaten (Daten, Uhrzeiten, Messwerte usw.), bei Informationen (Berichte, Analysen, usw.) oder um abstrakte Konzepte (Modelle, Algorithmen, Codes usw.). Als Daten im Sinne von Art. 1 Buchst. b ZGB gelten somit auf Speichermedien gespeicherte Daten, temporäre Daten, Daten im Transit, Metadaten und sogar verschlüsselte Daten.
35Zu den vom Menschen geschaffenen Daten sind unserer Ansicht nach jene hinzuzurechnen, die automatisch von einem Computersystem aus bereits vorhandenen Daten erzeugt werden und als abgeleitete oder abgeleitete Daten bezeichnet werden, insbesondere durch Transformationsverfahren, Kombinations- oder algorithmischen Analyseverfahren. Als Beispiele seien hier Nutzerprofile, Bewertungen, Vorhersagen oder Klassifizierungen genannt, die ohne direkten menschlichen Eingriff generiert werden. Obwohl es sich dabei nicht um Daten handelt, die ursprünglich von einem Nutzer bereitgestellt wurden, müssen sie unserer Ansicht nach ebenfalls in die Definition von Art. 1 Bst. b ZGB einbezogen werden, sofern sie sich für eine computergestützte Verarbeitung eignen und von einem Computersystem verwertbar sind.
36Die Definition von Computerdaten erstreckt sich unserer Meinung nach auch auf flüchtige (oder kurzlebige) Daten, insbesondere solche, die vorübergehend im Arbeitsspeicher eines Systems gespeichert sind, bei der Ausführung eines Programms dynamisch erzeugt werden oder dazu bestimmt sind, nach sehr kurzer Zeit automatisch zu verschwinden. Obwohl ihre Lebensdauer kurz ist, sind sie im Rahmen von Strafverfahren von besonderer Bedeutung, insbesondere bei unrechtmäßigem Zugriff (Art. 2 StGB) oder einer Beeinträchtigung der Systemintegrität (Art. 5 StGB) mittels eines Distributed-Denial-of-Service-Angriffs.
37Angesichts der ausschließlich funktionsorientierten Definition von Computerdaten spielt es keine Rolle, ob die Daten für einen Menschen verständlich sind. Daten bleiben auch dann Computerdaten, wenn sie verschlüsselt, komprimiert, fragmentiert oder in einer Form gespeichert sind, die kein unmittelbares Lesen zulässt. Die Verschlüsselung von Daten ist rechtlich irrelevant, da sie lediglich eine technische Maßnahme zur Datenverarbeitung darstellt, die darauf abzielt, den Zugriff auf die Daten einzuschränken. Daher ändert sich der rechtliche Status der Daten nicht dadurch, dass sie verschlüsselt oder von Cyberkriminellen vorübergehend unbrauchbar gemacht werden.
C. Programme
38Die von den Verfassern des Übereinkommens beabsichtigte Präzisierung „einschließlich eines Programms“ zielt darauf ab, jegliche Unklarheit hinsichtlich der Einbeziehung von Programmen in die Definition von Art. 1 Buchstabe b ZGB. Dieser Ansatz ist in zweierlei Hinsicht vollkommen schlüssig. Aus informatiktechnischer Sicht ist ein Programm eine Reihe von Anweisungen, die in einem Quellcode enthalten sind, der wiederum aus einer Vielzahl von Zeichen – also Daten – besteht, welche bestimmen, wie die ihm zugeführten Daten verarbeitet werden sollen. Aus systematischer Sicht entspricht die Einbeziehung von Programmen in die Definition von Daten dem klar zum Ausdruck gebrachten Willen der Verfasser des Übereinkommens, keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Daten zu treffen.
D. Perspektiven
39Obwohl es zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Übereinkommens unmöglich war, die zukünftigen Entwicklungen der Informatik vorherzusehen, ermöglichte die Wahl einer technologieneutralen Definition die Einbeziehung aller neuen Datenarten, die seit 2001 entstanden sind. Dies gilt insbesondere für Krypto-Assets, von vernetzten Geräten generierte Daten sowie Datensätze, d. h. strukturierte Datensammlungen, die für das Training von Modellen des maschinellen Lernens bestimmt sind.
E. Exkurs: Die Unterscheidung zwischen Teilnehmerdaten, Verkehrsdaten und Inhaltsdaten im Schweizer Strafrecht
40Die rasante technologische Entwicklung in den letzten dreißig Jahren erforderte erhebliche gesetzliche Anpassungen, um zu klären, welche Arten von Daten unter welchen Bedingungen erhoben werden dürfen. Das erste Gesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) wurde am 6. Oktober 2000 verabschiedet und trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Es wurde 2016 vollständig revidiert und erfuhr anschließend mehrere Teilrevisionen, darunter insbesondere eine umfassende Revision im Jahr 2024.
41Der Gesetzgeber ging davon aus, dass nicht alle Daten die gleiche Bedeutung haben. Er legte die Prämisse zugrunde, dass je größer der Eingriff in die durch Art. 13 BV garantierte Privatsphäre sei, desto strenger die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Daten sein müssten. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen drei Arten von Daten: den Teilnehmerdaten (Bestandesdaten), Verkehrsdaten (Randdaten) und Inhaltsdaten (Inhaltsdaten).
42Das Übereinkommen über Cyberkriminalität nimmt in Artikel 18 dieselbe Unterscheidung vor.
1. Teilnehmerdaten
43Die Teilnehmerdaten umfassen die Identifikationsangaben des Inhabers eines Anschlusses. Dabei handelt es sich insbesondere um den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse und, sofern bekannt, den Beruf des Nutzers (Art. 21 Abs. 1 Bst. a BÜPF) sowie die Adressierungsressourcen (Art. 21 Abs. 1 Bst. b BÜPF) und die Art der genutzten Dienste (Art. 21 Abs. 1 Bst. c BÜPF).
44Diese Daten entsprechen den inArt. 18 Abs. 3 ZGB aufgeführten, nämlich: die Art des genutzten Kommunikationsdienstes, die diesbezüglich getroffenen technischen Vorkehrungen und die Dienstdauer (Bst. a); die Identität, die Post- oder geografische Adresse und die Telefonnummer des Teilnehmers sowie jede andere Zugangsnummer, die Daten zur Rechnungsstellung und Zahlung, die auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Dienstleistungsvereinbarung verfügbar sind (Bst. b); alle weiteren Informationen über den Standort der Kommunikationsgeräte, die auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Dienstleistungsvereinbarung verfügbar sind (Bst. c) .
45Es handelt sich hierbei um die am wenigsten sensiblen Daten. Ihre Erhebung stellt nur einen minimalen Eingriff in die Privatsphäre dar. Nach schweizerischem Recht unterliegt ihre Erhebung daher lediglich den Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO und erfordert keine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
2. Verkehrsdaten (oder Sekundärdaten)
46Verkehrsdaten sind Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person kommuniziert hat oder kommuniziert, sowie die technischen Merkmale der betreffenden Kommunikation (Art. 8 Bst. b BÜPF).
47In einem Grundsatzurteil hat das Bundesgericht insbesondere festgestellt, dass der Verlauf der IP-Adressen von Mitgliedern, die sich in ein soziales Netzwerk eingeloggt haben, zu den Verkehrsdaten und nicht zu den Teilnehmerdaten gehört. Dieses Urteil, das in der Rechtslehre stark kritisiert wurde, wurde kürzlich in einem unveröffentlichten Urteil bestätigt.
48Das Übereinkommen über Cyberkriminalität definiert sie in Art. 1 Buchst. d CCC. Sie werden im nachstehenden Kapitel V ausführlich behandelt.
49Diese Daten sind sensibler als Teilnehmerdaten. Der Schweizer Gesetzgeber hat daher beschlossen, strengere Anforderungen an deren Beschaffung zu stellen. Es müssen daher die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 StPO kumulativ erfüllt sein. Die Beschaffung dieser Daten ist daher nur möglich, wenn ein schwerwiegender Verdacht besteht, der darauf hindeutet, dass ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. Bloße Vermutungen oder vage Verdachtsmomente reichen nicht aus. Die Beschaffung dieser Daten ist auch im Falle einer Ordnungswidrigkeit nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Beschaffung im Hinblick auf die Schwere der Straftat gerechtfertigt sein muss (Verhältnismäßigkeitsprinzip) und dass die bisher im Rahmen der Untersuchung getroffenen Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen ohne Überwachung keine Aussicht auf Erfolg hätten oder übermässig erschwert wären (Subsidiaritätsprinzip).
50Die Beschaffung dieser Daten ist zudem nur mit derGenehmigung des Zwangsmassnahmengerichts möglich (Art. 274 StPO).
3. Inhaltsdaten
51Inhaltsdaten entsprechen dem eigentlichen Inhalt der Kommunikation (Art. 8 Bst. a BÜPF). Es handelt sich um den schriftlichen oder mündlichen Ausdruck menschlichen Denkens, insbesondere um den vom Verfasser einer E-Mail oder einer Nachricht verfassten Text oder um die von einem Gesprächspartner während eines Telefongesprächs geäußerten Worte.
52Die Überwachung von Inhaltsdaten ist die eingreifendste Form der Überwachung und stellt den schwerwiegendsten Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und die Privatsphäre dar. Es versteht sich daher von selbst, dass die vom Schweizer Gesetzgeber gestellten Anforderungen bei dieser Datenart die höchsten unter den drei Datenarten sind.
53Inhaltsdaten sind in Art. 21 ZGB erwähnt. Die Verfasser des Übereinkommens waren ebenfalls der Ansicht, dass diese Daten nicht zur Verfolgung beliebiger Straftaten erhoben werden dürfen. Sie haben daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verankert, indem sie vorsahen, dass diese Daten nur zur Verfolgung bestimmter schwerer Straftaten erhoben werden dürfen, die im innerstaatlichen Recht definiert sein müssen.
54Die Erhebung von Inhaltsdaten ist in Art. 269 StPO geregelt. Sie setzt das Vorliegen eines schwerwiegenden Verdachts voraus, der die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens vermuten lässt, die in Art. 269 Abs. 2 StPO abschließend aufgeführt sind. Auch in diesem Fall reichen bloße Vermutungen oder vage Verdachtsmomente nicht aus. Die Erhebung dieser Daten muss zudem im Hinblick auf die Schwere der Straftat gerechtfertigt sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Es reicht also nicht aus, dass die verfolgte Straftat in der Aufzählung des Art. 269 Abs. 2 StPO aufgeführt ist; vielmehr muss zudem die konkrete Schwere der Straftat im Einzelfall die Überwachungsmassnahme rechtfertigen. Schliesslich müssen die bisher im Rahmen der Untersuchung getroffenen Massnahmen erfolglos geblieben sein oder die Ermittlungen hätten ohne Überwachung keine Aussicht auf Erfolg oder wären übermässig erschwert (Subsidiaritätsprinzip).
55Genau wie bei den Verkehrsdaten ist die Beschaffung von Inhaltsdaten nur mit derGenehmigung des Zwangsmassnahmengerichts möglich (Art. 274 StPO).
IV. Diensteanbieter (Bst. c)
56Gemäß Art. 1 Bst. c ZGB bezeichnet „der Begriff ‚Dienstanbieter‘ jede öffentliche oder private Einrichtung, die den Nutzern ihrer Dienste die Möglichkeit bietet, mittels eines Informationssystems zu kommunizieren, sowie jede andere Einrichtung, die für diesen Kommunikationsdienst oder dessen Nutzer Daten verarbeitet oder speichert“. Diese Definition unterscheidet zwischen zwei Arten von Anbietern: Zugangsanbieter und Speicher- oder Inhaltsanbieter.
A. Zugangsanbieter
57Bei den in Art. 1 Bst. c Ziff. 1 ZGB genannten Dienstanbietern handelt es sich um Zugangsanbieter (access provider), d. h. um diejenigen, die es den Nutzern ermöglichen, sich mit einem Netzwerk zu verbinden und miteinander zu kommunizieren, und zwar mittels eines Informationssystems.
58 Dabei handelt es sich in erster Linie um Telekommunikationsbetreiber (z. B. Swisscom, SFR, Deutsche Telekom, Vodafone, TIM), die Privatpersonen den Zugang zum Internet ermöglichen. Diese Definition ist unserer Ansicht nach weitaus weiter zu fassen und muss sich auf alle Einrichtungen erstrecken, die den Zugang zu einem Netzwerk über ein Computersystem bereitstellen. Betroffen sind somit private Unternehmen oder öffentliche Körperschaften, die den Nutzern Internetzugangspunkte zur Verfügung stellen (z. B. Eisenbahnunternehmen, Hotels, Gemeinden usw.), private Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen, die ein privates Netzwerk betreiben und ihren Nutzern Zugang zu diesem Netzwerk gewähren, sowie Privatpersonen, die über einen Internetzugang oder einen Zugang zu einem Heimnetzwerk verfügen, insbesondere in Form eines WLAN-Hotspots, und Dritten die Möglichkeit bieten, sich damit zu verbinden.
59Diese ausgeweitete Auslegung wird von den Verfassern des Übereinkommens bestätigt, die in ihrem Erläuternden Bericht betonen, dass es unerheblich ist, ob die Nutzer eine geschlossene Gruppe bilden oder ob der Anbieter seine Dienste der Öffentlichkeit anbietet oder nicht, sei es kostenlos oder gegen Zahlung von Gebühren. Die geschlossene Gruppe kann aus den Mitarbeitern eines privaten Unternehmens bestehen, denen die Dienste über ein Unternehmensnetzwerk bereitgestellt werden.
60Unserer Ansicht nach umfasst die Formulierung „die den Nutzern ihrer Dienste die Möglichkeit zur Kommunikation bietet“ nicht nur öffentliche oder private Einrichtungen, die den Zugang zum Netz bereitstellen, sondern auch alle diejenigen, die die Kommunikation materiell ermöglichen. Der Begriff „Zugangsanbieter“ erstreckt sich somit auf alle Einrichtungen, die eine Infrastruktur oder einen Dienst zur Verfügung stellen, der die Übertragung, das Routing oder die Weiterleitung von Daten über das Netz ermöglicht, sofern sie den Nutzern eine funktionale Kommunikationsdienstleistung anbieten. Nicht erfasst sind hingegen rein technische oder industrielle Akteure, die sich auf die Herstellung, Lieferung oder Wartung von Geräten beschränken, ohne selbst einen Kommunikationsdienst anzubieten.
61 Aus rein funktionaler Sicht betrifft die Definition von Art. 1 Bst. c Ziff. 1 ZGB betrifft auch bestimmte Kategorien von Vermittlern im Netz, die zwar keinen klassischen Internetzugang bereitstellen, aber eine entscheidende Rolle dabei spielen, dass die Kommunikation mittels eines Informatiksystems tatsächlich möglich ist. Dies gilt insbesondere für Anbieter von Diensten für virtuelle private Netzwerke (Virtual Private Network oder VPN), die ihren Nutzern einen sicheren und anonymen Zugang zu über das Netz erreichbaren Ressourcen gewährleisten, indem sie Funktionen des Routings, der Übertragung und der Verschlüsselung der Kommunikation kombinieren.
62Ebenfalls aus funktionaler Sicht können von Art. 1 Bst. c Ziff. 1 ZGB die Betreiber von Infrastrukturdiensten erfasst werden, die für die Kommunikation im Internet unerlässlich sind, wie beispielsweise Anbieter von öffentlich zugänglichen Domain-Name-System-Diensten (DNS) oder Betreiber von Internet-Knotenpunkten (Internet Exchange Points oder IXP), sofern sie eine Dienstleistung anbieten, die die Weiterleitung oder die Zusammenschaltung von Kommunikationen zwischen Nutzern oder Netzbetreibern ermöglicht.
B. Speicher- oder Inhaltsanbieter
63Die in Art. 1 Buchst. c Ziff. 2 ZGB genannten Dienstleister sind solche, die unentgeltlich oder gegen Entgelt Speicherplatz (Hosting-Anbieter) oder Inhalte für Websites (Content-Anbieter) zur Verfügung stellen.
64Die Speicheranbieter (Hosting-Anbieter) sind Unternehmen, die Internetnutzern Server zur Speicherung oder Verarbeitung von Daten zur Verfügung stellen. Sie lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: diejenigen, die Daten im Auftrag der unter Punkt (i) genannten Unternehmen speichern oder verarbeiten, und diejenigen, die Daten im Auftrag der Nutzer der von den unter Punkt (ii) genannten Personen angebotenen Dienste speichern oder verarbeiten:
65Die erste Kategorie umfasst Speicheranbieter, die die Daten der Zugangsanbieter verarbeiten oder speichern. Dabei handelt es sich insbesondere um Verkehrsdaten (siehe Abschnitt V unten), um Daten des Domain-Name-Systems (Domain Name System oder DNS), das Domainnamen mit der IP-Adresse der Server verknüpft, auf denen sie gehostet werden, sowie um Daten zu den verschiedenen Servern, über die E-Mails weitergeleitet werden.
66Die zweite Kategorie betrifft Anbieter, die die Daten der Nutzer der Zugangsanbieter speichern oder verarbeiten. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die Websites hosten, Speicherplätze für die Bereitstellung virtueller IT-Systeme anbieten oder Umgebungen bereitstellen, in denen Daten aus der Ferne gespeichert, verwaltet oder verarbeitet werden können (Cloud Computing).
67Im Zusammenhang mit dem Cloud Computing gilt die Einstufung als Dienstleister im Sinne von Art. 1 Bst. c Ziff. 2 ZGB unterschiedslos für die verschiedenen üblicherweise unterschiedenen Dienstleistungsmodelle, nämlich Infrastructure as a Service (IaaS), Platform as a Service (PaaS) und Software as a Service (Software as a Service oder SaaS). Unabhängig von der gewählten Form beinhalten alle diese Modelle die Speicherung, Verarbeitung oder Bereitstellung von Computerdaten im Auftrag Dritter, was ihre Einbeziehung in die Definition der Dienstleister gemäß Art. 1 Bst. c Ziff. 2 OR rechtfertigt.
68Zu den Dienstleistern zählen auch Unternehmen, die Content-Delivery-Netzwerke
(Content Delivery Networks oder CDN) betreiben. Diese Akteure sorgen mittels geografisch verteilter Server für das Caching, die vorübergehende Speicherung und die optimierte Verteilung von Daten.
69Die Definition in Art. 1 Bst. c Ziff. 2 OR ist jedoch nicht dazu bestimmt, auf einen reinen Inhaltsanbieter (z. B. eine Person, die mit einem Hosting-Anbieter einen Vertrag über das Hosting ihrer Website abschließt) Anwendung zu finden, sofern dieser nicht zusätzlich Kommunikationsdienste oder andere Datenverarbeitungsdienste anbietet. Dagegen fallen unserer Ansicht nach Websites in den Anwendungsbereich der Definition von Art. 1 Bst. c Ziff. 2 ZGB, die über die Bereitstellung von Inhalten hinaus Kommunikationsdienste anbieten, wie beispielsweise Websites, die E-Mail-Postfächer, Instant-Messaging-Dienste oder Diskussionsforen zur Verfügung stellen. Das Gleiche gilt für Websites, die Datenverarbeitungsdienste anbieten, insbesondere Datenverschlüsselung, Textübersetzung, finanzielle Datenanalyse oder auch die automatisierte Erfassung unstrukturierter Daten und deren Umwandlung in strukturierte Daten (Web Scraping).
70Diese Analyse gilt auch für Online-Plattformen und soziale Netzwerke, die über die Verbreitung von Inhalten hinaus strukturierte Funktionen für die Kommunikation und Interaktion zwischen Nutzern anbieten. Diese Dienste beinhalten in der Regel die Einrichtung von Konten, den Austausch von Nachrichten, die Veröffentlichung von Inhalten sowie die automatisierte Datenverarbeitung zum Zwecke der Klassifizierung, gezielter Werbung oder Moderation.
C. Perspektiven
71Schließlich ist die Definition des Begriffs „Dienstleister“ – ebenso wie die für Computerdaten gewählte Definition – technologieneutral gehalten. Dieser Ansatz ermöglichte es, die seit 2001 entstandenen neuen Arten von Diensten einzubeziehen, insbesondere Unternehmen, die auf künstlicher Intelligenz basierende Dienste zur Verarbeitung oder Generierung von Daten anbieten. Es ist jedoch zu präzisieren, dass nicht die künstliche Intelligenz an sich Gegenstand der Definition ist, sondern vielmehr die Funktionen der Speicherung, Verarbeitung oder Übermittlung von Computerdaten, die sie ermöglicht.
V. Verkehrsdaten (Bst. d)
72Die letzte im Übereinkommen enthaltene Definition findet sich in Art. 1 Bst. d ZGB, wonach Verkehrsdaten „alle Daten bezeichnen, die sich auf eine über ein Informationssystem verlaufende Kommunikation beziehen, von diesem als Teil der Kommunikationskette erzeugt werden und die Herkunft, den Bestimmungsort, die Route, den Zeitpunkt, das Datum, die Größe und die Dauer der Kommunikation oder die Art des zugrunde liegenden Dienstes“. Diese Daten haben einen besonderen rechtlichen Status, da sie in Strafverfahren als Anhaltspunkte oder sogar als Beweismittel dienen können. Sie werden von den verschiedenen IT-Systemen erzeugt, die in die Kommunikationskette eingebunden sind, um die Kommunikation von ihrem Ursprungsort zu ihrem Zielort zu leiten. Sie sind somit Hilfsmittel der Kommunikation selbst selbst.
73 Verkehrsdaten sind notwendig, um die Quelle der Kommunikation zu ermitteln; sie bilden einen Ausgangspunkt für die Erhebung weiterer Beweise oder sind ein Bestandteil des Beweises für die Straftat. Aufgrund des enormen Volumens der täglich ausgetauschten Kommunikationen haben die Daten zu diesen Kommunikationen jedoch eine sehr begrenzte Aufbewahrungsdauer. Es ist daher unerlässlich, zügig zu handeln, um den Weg der verdächtigen Kommunikation zurückzuverfolgen, bevor die Spuren verschwinden. Angesichts der oft langen Dauer der üblichen Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sieht das Übereinkommen die Möglichkeit vor, auf das in Art. 17 StGB vorgesehene Verfahren der raschen Offenlegung zurückzugreifen. Dieses ermöglicht es, unverzüglich Informationen über den Kommunikationsweg zu erhalten und weitere Beweise zu sichern, bevor diese gelöscht werden, oder einen Verdächtigen zu identifizieren. Dieses beschleunigte und weniger formelle Verfahren steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Beschaffung von Verkehrsdaten einen deutlich geringeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt als die Beschaffung von Inhaltsdaten, da sie nicht den Inhalt der Kommunikation offenlegt, sondern lediglich deren Verlauf.
74Art. 1 Buchst. d ZGB enthält eine abschließende Aufzählung der Kategorien von Verkehrsdaten, die im Übereinkommen einer Sonderregelung unterliegen, nämlich: Herkunft, Ziel, Weg, Uhrzeit, Datum, Umfang und Dauer der Kommunikation oder die Art des zugrunde liegenden Dienstes.
75Der Ursprung und das Ziel entsprechen den Punkten im Netz, von denen aus eine Kommunikation gesendet und empfangen wird. Sie werden je nach verwendeter Kommunikationsart durch Telefonnummern oder, allgemeiner, durch IP-Adressen identifiziert, die den betreffenden IT-Systemen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen sind. Diese Identifikatoren ermöglichen nicht unbedingt die direkte Identifizierung eines Endnutzers, insbesondere bei dynamischen, gemeinsam genutzten oder durch Verfahren wie Netzwerkadressübersetzung (NAT), Relaisdienste (z. B. das TOR-Netzwerk) oder virtuelle private Netzwerke (VPN). Sie sind für strafrechtliche Ermittlungen von besonderer Bedeutung, da sie es ermöglichen, das IT-System oder den Netzwerkzugangspunkt am Ursprung oder am Ziel der Kommunikation zu ermitteln.
76Die Route beschreibt den Weg, den die Kommunikation durch die verschiedenen Relaispunkte des Netzwerks nimmt, insbesondere durch Router, Zwischenserver oder andere Transitinfrastrukturen. Sie entspricht der Abfolge der IT-Systeme, über die die Daten von ihrem Ursprungsort bis zu ihrem Zielort weitergeleitet werden. In der Praxis lässt sich dieser Weg anhand der von diesen verschiedenen Systemen generierten Daten teilweise oder vollständig rekonstruieren, vorbehaltlich technischer Einschränkungen, die insbesondere mit der Netzwerkarchitektur, der Nutzung von Zwischendiensten oder der Verschlüsselung der Kommunikation zusammenhängen.
77Die Uhrzeit und das Datum werden in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben. Diese Informationen sind unerlässlich, wenn es sich um dynamische IP-Adressen handelt. Da diese Adressen je nach den Bedürfnissen der Nutzer ständig neu zugewiesen werden, ist es unerlässlich, über diese Informationen zu verfügen, um beim Internetdienstanbieter erfragen zu können, welchem IT-System er zu einem bestimmten Zeitpunkt eine IP-Adresse zugewiesen hat. Diese Auskünfte müssen so schnell wie möglich eingeholt werden, da sie je nach Staat nur für einen Zeitraum von sechs bis maximal vierundzwanzig Monaten aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten vernichtet, und es ist nicht mehr möglich, den Nutzer zu identifizieren, dem eine IP-Adresse zugewiesen wurde. Diese Schwierigkeit besteht hingegen nicht bei statischen IP-Adressen, da diese dauerhaft denselben Nutzern zugewiesen sind.
78Die Größe der Kommunikation wird in Bit oder Byte angegeben und entspricht dem ausgetauschten Datenvolumen. Sie kann für Ermittler einen Hinweis auf die Art der ausgetauschten Daten darstellen, da bestimmte Arten von Inhalten, wie Bilder, Tonaufnahmen oder audiovisuelle Inhalte, grundsätzlich größere Datenmengen erzeugen als einfache Textnachrichten. Dieser Indikator ist jedoch angesichts der heutigen Techniken zur Komprimierung, Fragmentierung und Verschlüsselung von Datenströmen mit Vorsicht zu interpretieren.
79Die Dauer der Kommunikation wird in Stunden, Minuten und Sekunden gemessen. Sie entspricht dem Zeitraum, in dem eine Verbindung bestand oder ein Datenaustausch zwischen den betroffenen IT-Systemen stattfand. Diese Information kann für die Ermittlungen nützliche Kontextangaben liefern, insbesondere um einmalige Verbindungen von länger andauernden oder wiederholten Verbindungen zu unterscheiden, ohne jedoch den Inhalt des während dieses Zeitraums stattgefundenen Austauschs preiszugeben.
80Schließlich bezieht sich die Art des zugrunde liegenden Dienstes auf die Kommunikationsart oder die funktionale Kategorie des Dienstes, der im Rahmen des Datenaustauschs genutzt wurde, wie beispielsweise E-Mail, Instant-Messaging-Dienste, das Ansehen von audiovisuellen Inhalten im Internet oder das Herunterladen von Daten. Es handelt sich um eine allgemeine Einstufung des genutzten Dienstes, die sich als schwierig erweisen kann, genau zu bestimmen, wenn mehrere Dienste innerhalb desselben Kommunikationsflusses kombiniert werden oder wenn die Daten gekapselt oder verschlüsselt sind.
Literaturverzeichnis
Schmid Niklaus, Computer- sowie Check- und Kreditkartenkriminalität, Zurich 1994.
Materialienverzeichnis
Conseil de l’Europe, Explanatory Report to the Convention on Cybercrime, Budapest 23.11.2001, disponible sous https://rm.coe.int/16800cce5b, visité le 10.01.2026 (cité : Rapport explicatif de la Convention sur la cybercriminalité).
Comité de la Convention cybercriminalité (T-CY), Guidance Notes, disponible sous https://www.coe.int/fr/web/cybercrime/guidance-notes, visité le 10.01.2026 (cité : Note d’orientation).