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Kommentierung zu
Art. 788 OR

Eine Kommentierung von Anne Mirjam Schneuwly

Herausgegeben von Lukas Müller

defriten

I. Übergang der Rechte und Pflichten

A. Formen des Übergangs

1 Werden Stammanteile durch Erbgang (Art. 537 ff. ZGB), Erbteilung (Art. 602 ff. ZGB), eheliches Güterrecht (Art. 181 ff. ZGB) oder Zwangsvollstreckung (nach SchKG) erworben, gehen die Rechte und Pflichten sogleich auf die erwerbende Person über und die allgemeine Regelung der Zustimmungserfordernisse (Art. 786 OR) sowie des Rechtsübergangs (Art. 787 OR) finden keine Anwendung.

2 Die Aufzählung der Erwerbsarten wurde vom Gesetzgeber als abschliessend konzipiert, doch Art. 788 OR findet analog Anwendung auf ähnliche Erwerbsarten, sofern die Umstände und die Interessenlagen den in Abs. 1 aufgezählten Fällen entsprechen.

So werden andere Formen der Universalsukzession, wie bspw. der Erwerb von Stammanteilen durch eine übernehmende Gesellschaft im Rahmen einer Fusion oder Spaltung anerkannt.
In diesem Fall werden die Stammanteile auf das Eintragungsdatum in das Handelsregister übertragen (Art. 22, 52 und 73 FusG), unabhängig von Art. 788 OR.

B. Wirkung

3 Ungeachtet einer allfälligen Vinkulierung gehen beim Erwerb der Stammanteile auf eine der genannten Arten alle mit den Stammanteilen verbundenen Rechte und Pflichten ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf die erwerbende Person über.

Für den Rechtsübergang als solches bedarf es nie der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Damit wird die Rechtsnachfolge der ausgeschiedenen Gesellschafterin bzw. des ausgeschiedenen Gesellschafters sichergestellt und verhindert, dass die mit den Stammanteilen verbundenen Rechte und Pflichten herrenlos werden.

4 Allerdings ruhen das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte bis zur Anerkennung durch die Gesellschafterversammlung (Art. 788 Abs. 2 OR). Die Wirkung der gesetzlichen Vinkulierung beschränkt sich auf die Anerkennung als stimmberechtigte Gesellschafterin bzw. stimmberechtigter Gesellschafter.

M.a.W. wirkt der Entscheid der Gesellschafterversammlung als Suspensivbedingung für die Ausübung der Stimmrechte.
Der Gesellschafterversammlung ist es also nicht möglich, einer neuen Gesellschafterin bzw. einem neuen Gesellschafter die Aufnahme zu verweigern; sie kann aber zumindest verhindern, dass eine unerwünschte erwerbende Person an der Willensbildung der Gesellschaft teilnimmt.

II. Anerkennung der Gesellschafterversammlung

A. Gesuch um Anerkennung

5 Die erwerbende Person muss bei der Gesellschaft die Anerkennung als stimmberechtigte Gesellschafterin bzw. als stimmberechtigter Gesellschafter beantragen.

Das Gesetz hat keine Frist zur Gesuchstellung angesetzt und lässt somit stimmrechtslose Stammanteile für erwerbende Personen nach Art. 788 Abs. 1 OR zu.

B. Anerkennungsbeschluss

6 Wie bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung ist auch bei Art. 788 Abs. 2 OR die Gesellschafterversammlung für die Anerkennung des Stimmrechts zuständig.

Es gelten somit die gleichen Voraussetzungen für die Beschlussfassung wie bei Art. 786 OR. Für die Anerkennung als stimmberechtigte Gesellschafterin oder stimmberechtigter Gesellschafter wird ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen sowie der absoluten Mehrheit des gesamten Stammkapitals vorausgesetzt (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 4 OR).
Der Beschluss kann nicht an die Geschäftsführung übertragen werden (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 8 OR), da er als eine unübertragbare Kompetenz der Gesellschafterversammlung gilt.
In Bezug auf Art. 808 Abs. 2 OR ist zu bemerken, dass statuarisch die Anforderungen an die Beschlussfassung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden dürfen; m.a.W. kann das Quorum nicht auf das einfache Mehr herabgesetzt werden.

7 Das Gesetz äussert sich nicht zu den formellen Anforderungen an den Anerkennungsbeschluss. Der Beschluss kann schriftlich gefasst werden, sofern keine mündliche Beratung von den Gesellschafterinnen bzw. den Gesellschaftern verlangt wurde (Art. 805 Abs. 4 OR).

In aller Regel wird er im Rahmen der ordentlichen Protokollführung schriftlich erfasst.
Sind die Gesellschafterin bzw. Gesellschafter mit Namen in den Statuten aufgeführt, so muss bei Übertragung der Stammanteile auch eine Statutenänderung vorgenommen werden, welche die öffentliche Beurkundung bedingt.
An Stelle der Beschlussfassung an der Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung auch im Zirkularverfahren gegeben werden – sofern diese Beschlussform statutarisch nicht ausgeschlossen wurde (Art. 805 Abs. 4 OR).

8 Unabhängig davon, ob die neue Gesellschafterin bzw. der neue Gesellschafter die Anerkennung zur Stimmberechtigung erhält oder nicht, muss sie oder er ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 82 Abs. 1 HRegV). Jeder Übergang eines Stammanteils sowie sonstige Änderungen von Tatsachen (z.B. Änderung von Namen, Wohnsitz, Heimatort, Anzahl und Nennwert) sind im Anteilbuch einzutragen (Art. 791 Abs. 1 OR). Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die kein Stimmrecht haben, solange die Gesellschaft die Zustimmung zum Erwerb nicht erteilt hat, sind ebenfalls einzutragen. Ein solcher Fall kann etwa eintreten, wenn ein der Stammanteil gestützt auf Art. 788 OR (Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung) erworben wurde. Zu beachten gilt u.a. auch, dass dem Handelsregisteramt ein Beleg der Erbenstellung eingereicht werden muss, dies im Original oder als beglaubigte Kopie, wobei ausländische Dokumente entsprechend übersetzt und mit den notwendigen Beglaubigungen (Apostille; Überbeglaubigung) versehen werden müssen. Sollte eine Erbengemeinschaft Stammanteile geerbt haben und nachträglich nur ein Teil der Erben als Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter eingetragen werden, so muss der Abtretungsvertrag entsprechend ausgestaltet werden. An den Nachweis einer allfälligen gesetzlichen Vertretungsbefugnis von Minderjährigen sollten nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden.

C. Rechtslage der erwerbenden Person bis zum Beschluss

9 Bis zur definitiven Anerkennung der erwerbenden Person als stimmberechtigte Gesellschafterin bzw. stimmberechtigter Gesellschafter ist es ihr oder ihm untersagt, das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte auszuüben, so wie bspw. das Antragsrecht (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 und Art. 699 Abs. 3 OR) oder das Recht auf Auskunft oder Einsicht (Art. 802 OR).

Somit kann gesagt werden, dass eine Spaltung der Rechte vorgesehen wird und diese sich bis zur Anerkennung durch die Gesellschafterversammlung in einem Schwebezustand befinden – ausgenommen es wurde auf die Anerkennung durch die Gesellschafterversammlung statutarisch verzichtet (Art. 788 Abs. 5 OR).

D. Frist

10 Wird die Anerkennung nicht innert 6 Monaten nach Eingang des Gesuchs von der Gesellschafterversammlung abgelehnt, so gilt die Anerkennung als erteilt (Art. 788 Abs. 4 OR). Der Fristenlauf beginnt am Tag nachdem das Gesuch um Genehmigung der Stammanteilabtretung bei der Gesellschaft zugegangen bzw. in deren Machtbereich gelangt ist.

Die sechsmonatige Frist kann statutarisch verkürzt, zum Schutz der Interessen der erwerbenden Person jedoch nicht verlängert werden.

11 Verpasst es die Gesellschaft, fristgerecht das Gesuch um Zustimmung der Abtretung abzulehnen oder allgemein einen Entscheid zu fällen, wird die Genehmigung unwiderlegbar vermutet.

Eine verspätete Ablehnung der Gesellschafterversammlung bleibt wirkungslos.

III. Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert

12 Die Gesellschafterversammlung kann eigentlich nicht frei über die Anerkennung entscheiden, denn sie kann sie nur verweigern, wenn sie der erwerbenden Person die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert (Art. 789 OR) anbietet.

Da die Stammanteile bereits rechtsgültig übertragen wurden, entscheidet die Gesellschafterversammlung lediglich, ob sie die Rechtsnachfolgerin bzw. den Rechtsnachfolger auskaufen und ihr bzw. ihm ein Übernahmeangebot unterbreiten will.
Diese Regelung deckt sich mit der escape clause für nicht börsenkotierte Namenaktien bei der Aktiengesellschaft (Art. 685b Abs. 1 OR).
Die Stammanteile können entweder auf Rechnung der Gesellschaft (Erwerb eigener Stammanteile, Art. 783 und 806a Abs. 2 OR), der einzelnen Gesellschafterin bzw. des einzelnen Gesellschafters oder Dritter erworben werden.

13 Die Gesellschaft teilt der erwerbenden Person mit, dass die Gesellschafterversammlung die Anerkennung abgelehnt hat und die Stammanteile zum wirklichen Wert übernehmen will. Der erwerbenden Person steht es frei, die Übernahme zum wirklichen Wert abzulehnen und stimmrechtslose Gesellschafterin oder stimmrechtsloser Gesellschafter zu bleiben. In diesem Fall hat die erwerbende Person eine einmonatige Frist das Übernahmeangebot abzulehnen, anderenfalls gilt das Angebot als angenommen.

Bestreitet die erwerbende Person den von der Gesellschaft errechneten Wert der Stammanteile, so läuft die einmonatige Ablehnungsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Einigung zwischen den Parteien über die Höhe des wirklichen Werts oder ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils.

IV. Rechtsfolgen der Verweigerung der Zustimmung

14 Lehnt die Gesellschafterversammlung die Anerkennung der erwerbenden Person als stimmberechtigte Gesellschafterin bzw. als stimmberechtigter Gesellschafter ab, so bleibt sie bzw. er berechtigt, als stimmrechtslose Gesellschafterin oder stimmrechtsloser Gesellschafter in das Anteilbuch eingetragen zu werden (Art. 791 Abs. 3 OR) und die vermögensmässigen Rechte der Stammanteile auszuüben.

15 Erreicht die erwerbende Person keine Mitteilung innert der sechsmonatigen Frist, dass die Gesellschafterversammlung die Anerkennung abgelehnt hat und sie die Stammanteile zum wirklichen Wert übernehmen will, wird die Anerkennung unwiderlegbar vermutet (Art. 788 Abs. 3 OR).

V. Verzicht auf Anerkennungserfordernis

16 Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben die Möglichkeit, das gesetzliche Erfordernis der Anerkennung der erwerbenden Person als stimmberechtigte Gesellschafterin bzw. stimmberechtigter Gesellschafter statutarisch aufzuheben (Art. 788 Abs. 5 OR).

Es kann auch statutarisch bestimmt werden, dass nur bestimmte Erwerbsarten dem Anerkennungserfordernis unterworfen werden.

17 Wurde auf das Zustimmungserfordernis bei vermögensrechtlicher Abtretung statutarisch verzichtet (Art. 786 Abs. 2 Ziff. 1 OR), so gilt ebenfalls die Vinkulierung für besondere Erwerbsarten nach Art. 788 OR als aufgehoben.

Musterdokumente

Materialien

Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 S. 3148 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2002/443/de besucht am 24. Juni 2022 (zit. Botschaft GmbH 2002).

Literaturverzeichnis

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Buchser Michael, in: Theus Simoni Fabiana / Hauser Isabel / Bärtschi Harald (Hrsg.), Handbuch Schweizer GmbH-Recht, Basel 2019.

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Druey Jean Nicolas / Druey Just Eva / Glanzmann Lukas, Gesellschafts- und Handelsrecht, 12. Aufl., Zürich 2021.

du Pasquier Shelby / Wolf Matthias / Oertle Matthias, in: Honsell Heinrich / Vogt Nedim Peter / Watter Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016 Basel (zit. BSK).

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Küng Manfred / Camp Raphael, Orell Füssli Kommentar, GmbH-Recht – Das revidierte Recht zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Zürich 2006 (zit. OFK).

Meisterhans Clemens / Gwelessiani Michael, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. Aufl., Zürich 2021.

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Müller Lukas / Kaiser Philippe J.A. / Benz Diego, Die öffentliche Beurkundung bei elektronischen und virtuellen Generalversammlungen sowie Zirkularbeschlüssen, REPRAX 3/2022, S. 217-269, abrufbar unter https://www.alexandria.unisg.ch/260742/.

Scheidegger Markus, in: Nussbaum Martin F. / Sanwald Reto / Scheidegger Markus (Hrsg.), Kurzkommentar zum neuen GmbH-Recht, Bern 2007 (zit. Kurzkommentar GmbH).

Siffert Rino, in: Baker & McKenzie (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar, Handelsregisterverordnung, Zürich 2013 (zit. SHK).

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Trüeb Hans Rudolf, in: RobertoVito / Trüeb Hans Rudolf (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., 2016 Zürich (zit. CHK).

Wibmer Jeannette K., in: Kren Kostkiewicz Jolanta / Wolf Stephan / Amstutz Marc / Frankhauser Roland (Hrsg.), Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016 (zit. OFK).

Vogel Alexander, Orell Füssli Kommentar, Handelsregisterverordnung, Zürich 2020 (zit. OFK).

Fussnoten

  • Zu den einzelnen Erwerbsarten siehe Buchser, Rz. 62.09 ff.
  • Botschaft GmbH 2002, S. 3188; Buchser, Rz. 62.08; Handschin/Truniger, § 15 Rz. 49; CHK-Trüeb, N. 3 zu Art. 788 OR; Kurzkommentar GmbH-Scheidegger, N. 2 zu Art. 788 OR; SHK-Siffert/Fischer/Petrin, N. 6 zu Art. 788 OR.
  • CR-Chappuis/Jaccard, N. 6 zu art. 788 CO; Druey/Druey Just/Glanzmann, § 18 Rz. 59; SHK-Siffert/Fischer/Petrin, N. 6 zu Art. 788 OR.
  • CR-Chappuis/Jaccard, N. 6 zu art. 788 CO.
  • SHK-Siffert/Fischer/Petrin, N. 2 zu Art. 788 OR.
  • Buchser, Rz. 62.08; BSK-du Pasquier/Wolf/Oertle, N. 6 zu Art. 788 OR; OFK-Wibmer, N. 1 zu Art. 788 OR.
  • Kurzkommentar GmbH-Scheidegger, N. 6 zu Art. 788 OR.
  • CR-Chappuis/Jaccard, N. 8 zu art. 788 CO.
  • BSK-du Pasquier/Wolf/Oertle, N. 8 zu Art. 788 OR; Kurzkommentar GmbH-Scheidegger, N. 7 zu Art. 788 OR; OFK-Wibmer, N. 2 zu Art. 788 OR.
  • Handschin/Truniger, § 15 Rz. 50.
  • CR-Chappuis/Jaccard, N. 12 zu art. 788 CO; OFK-Vogel, N. 7 zu Art. 82 HRegV.
  • CHK-Trüeb, N. 9 zu Art. 788 OR.
  • Druey/Druey Just/Glanzmann, § 18 Rz. 60; BSK-du Pasquier/Wolf/Oertle, N. 8 zu Art. 788 OR; SHK-Siffert, N. 18 zu Art. 82 HRegV; OFK-Vogel, N. 7 zu Art. 82 HRegV.
  • Dalla Corte/Meyer/Trautmann, Rz. 61.07; Druey/Druey Just/Glanzmann, § 18 Rz. 60; Handschin/Truniger, § 15 Rz. 40; SHK-Siffert/Fischer/Petrin, N. 6 zu Art. 786 OR; Kurzkommentar GmbH-Scheidegger, N. 7 zu Art. 786 OR.
  • Botschaft GmbH 2002, S. 3210.
  • CHK-Trüeb, N. 3 zu Art. 787 OR.
  • Dalla Corte/Meyer/Trautmann, Rz. 61.08.
  • OFK-Wibmer, N. 1 zu Art. 788 OR.
  • Dalla Corte/Meyer/Trautmann, Rz. 61.08; Meisterhans/Gwelessiani, Rz. 398; Kurzkommentar Art. 805 Abs. 4 aufgehoben wird und neu unter Abs. 5 Ziff. 5 i.V.m. auf die Vorschriften des Aktienrechts über die Generalversammlung verwiesen (Art. 701 Abs. 3 revOR); siehe Forstmoser/Küchler, N. 5 zu Art. 805 OR. Zu Art. 703 Abs. 3 revOR vgl. dazu Müller/Kaiser/Benz, S. 246 ff. mit Hinweisen.
  • KuKo-Keller/Jegher/Vasella, N. 3 zu Art. 788 OR; Küng/Camp, N. 2 zu Art. 788 OR; SHK-Siffert/Fischer/Petrin, N. 8 zu Art. 788 OR; OFK-Wibmer, N. 2 zu Art. 788 OR. Botschaft GmbH, S. 3188 f.
  • SHK-Siffert/Fischer/Petrin, N. 8 zu Art. 788 OR; OFK-Vogel, N. 7 zu Art. 82 HRegV; OFK-Wibmer, N. 2 zu Art. 788 OR.
  • CR-Chappuis/Jaccard, N. 14 zu art. 788 CO.
  • BSK-du Pasquier/Wolf/Oertle, N. 7 zu Art. 787 OR; Kurzkommentar GmbH-Scheidegger, N. 8 zu Art. 787 OR; SHK-Siffert/Fischer/Petrin, N. 4 zu Art. 787 OR; SHK-Siffert, N. 19 zu Art. 82 HRegV.
  • KuKo-Keller/Jegher/Vasella, N. 5 zu Art. 788.
  • KuKo-Keller/Jegher/Vasella, N. 4 zu Art. 788; zur Ermittlung des wirklichen Werts bzw. der statutarischen Bewertungsformel siehe BSK-du Pasquier/Wolf/Oertle, N. 6 zu Art. 789 OR; OFK-Wibmer, N. 3 zu Art. 788 OR. Zum wirklichen Wert im Aktienrecht siehe BSK-du Pasquier/Wolf/Oertle, N. 12 zu Art. 685b OR; OFK-Müller, N. 9 zu Art. 685b OR; BGE 121 III 152 E.3c; BGE 120 II 259 E.2b; Urteil 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E.5.4.2 und 4C_363/2000 vom 3. April 2001 E. 3b; zu Bewertung siehe Urteil 4A_96/2011 vom 20. September 2011 E.5.
  • CHK-Trüeb, N. 6 zu Art. 788 OR.
  • OFK-Wibmer, N. 3 zu Art. 788 OR; siehe zur escape clause Böckli, § 6 Rz. 195 ff.; OFK-Müller, N. 7 ff. zu Art. 685b OR.
  • KuKo-Keller/Jegher/Vasella, N. 4 zu Art. 788 OR.
  • CR-Chappuis/Jaccard, N. 15 zu art. 788 CO; KuKo-Keller/Jegher/Vasella, N. 5 zu Art. 788 OR.
  • BSK-du Pasquier/Wolf/Oertle, N. 11 zu Art. 788 OR; Kurzkommentar GmbH-Scheidegger, N. 5 zu Art. 789 OR.
  • KuKo-Keller/Jegher/Vasella, N. 5 zu Art. 788 OR.
  • KuKo-Keller/Jegher/Vasella, N. 5 zu Art. 788 OR.
  • BSK-du Pasquier/Wolf/Oertle, N. 15 zu Art. 788 OR; KuKo-Keller/Jegher/Vasella, N. 6 zu Art. 788 OR; CHK-Trüeb, N. 11 zu Art. 788 OR; OFK-Wibmer, N. 5 zu Art. 788 OR.
  • OFK-Wibmer, N. 5 zu Art. 788 OR.
  • BSK-du Pasquier/Wolf/Oertle, N. 15 zu Art. 788 OR; KuKo-Keller/Jegher/Vasella, N. 6 zu Art. 788 OR; CHK-Trüeb, N. 12 zu Art. 788 OR.

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