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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Wirkung der Befriedigung durch den Gläubiger
- II. Erledigung ohne Befriedigung des Gläubigers
- Bibliografie
I. Wirkung der Befriedigung durch den Gläubiger
1 Befriedigt ein Gesamtschuldner den Gläubiger ganz oder teilweise, so werden die anderen Gesamtschuldner im gleichen Umfang nach Art. 147 Abs. 1 OR (Gesamtwirkung der Schuldnerbefreiung). Das Gesetz nennt ausdrücklich die (Geld-)Zahlung und die Verrechnung als befreiende Handlungen. Nicht explizit aufgeführt - aber gleichwohl mit gleicher Wirkung - ist die Erbringung von Leistungen durch einen Gesamtschuldner. Letztlich kommt es darauf an, welche vertragliche Leistung geschuldet wird.
2 Weitere Tilgungsmöglichkeiten, die zur Befriedigung des Gläubigers führen, stellen Ersatzleistungen dar. In diesem Fall erbringt ein Gesamtschuldner nicht die geschuldete Leistung, sondern eine gleichwertige Ersatzleistung. Wie bereits erwähnt, sieht das Gesetz insbesondere die Verrechnung vor (Art. 120 ff. OR). Dabei ist es unerheblich, ob ein Gesamtschuldner oder der Gläubiger die Verrechnung erklärt. Auch streitige Forderungen können zur Verrechnung gebracht werden. Es ist jedoch nicht möglich, dass ein Gesamtschuldner die Verrechnung gegenüber einer Forderung erklärt, die einem anderen Gesamtschuldner zusteht. Darüber hinaus sind die Leistung an Erfüllungs Statt oder die Hinterlegung mögliche Ersatzleistungen.
3 Bei einer nur teilweisen Befriedigung durch einen Gesamtschuldner wird die Forderung des Gläubigers im entsprechenden Umfang gekürzt.
4 Art. 147 Abs. 1 OR regelt sodann nur das Aussenverhältnis zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern. Allfällige Rückgriffsrechte unter den Gesamtschuldnern bleiben davon unberührt. Die Forderung des Gläubigers erlischt nicht wirklich, sondern geht im Rahmen des Forderungsübergangs nach Art. 149 OR auf den erfüllenden Schuldner über. 149 OR.
II. Erledigung ohne Befriedigung des Gläubigers
5 Gemäss Art. 147 Abs. 2 OR wirkt die Entlastung eines Gesamtschuldners ohne Befriedigung des Gläubigers nur dann auf die anderen Gesamtschuldner, wenn dies durch die Umstände oder die Art der Verpflichtung gerechtfertigt ist. Im Gegensatz zu Abs.. 1 regelt Abs. 2 den Grundsatz der Einzelentlastung. Die Beweislast dafür, ob die Entlastung eines einzelnen Gesamtschuldners eine Gesamtwirkung hat, liegt bei dem Gesamtschuldner, der sich darauf beruft.
A. Entlastung durch Rechtshandlungen
6 Rechtshandlungen wirken in der Regel nur gegenüber dem Gläubiger und dem beteiligten Gesamtschuldner. Dazu gehören der Freispruch (Art. 115 OR), der Vergleich und die Novation (Art. 116 OR).
7 Der Freispruch oder der Vergleich befreit nur den beteiligten Gesamtschuldner und nur im Aussenverhältnis gegenüber dem Gläubiger. Im Innenverhältnis können die anderen Gesamtschuldner weiterhin auf den befreiten Schuldner Rückgriff nehmen. Will der Gläubiger, dass der Gesamtschuldner im Innenverhältnis in gleichem Maße von dem Freispruch oder dem Vergleich profitiert, muss er den Freispruch erteilen oder den Vergleich mit befreiender Wirkung für alle Gesamtschuldner zusammen abschließen.
8 Aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung kann die Wirkung auf die anderen Gesamtschuldner erstreckt werden. Ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, hängt vom Willen der Parteien und der Auslegung des Vertrages ab. Eine Gesamtwirkung ist dann gegeben, wenn der Gläubiger einen Vorteil aus dem Vergleich erhält, wenn der Gläubiger eine Quittung ausstellt oder wenn er den Schuldschein zurückgibt. Ein weiterer Aspekt, der berücksichtigt wird, ist, ob der Gläubiger weiß, dass die anderen Gesamtschuldner bei dem am Vergleich beteiligten Schuldner Rückgriff nehmen können. Der zugunsten des vertragsschließenden Gesamtschuldners geschlossene Vergleich würde illusorisch, wenn der Schuldner im Innenverhältnis dem vollen Ausgleich unterliegen würde.
9 Es wird argumentiert, dass eine Teil- oder Vollbefreiung des Schuldners durch den Gläubiger so auszulegen sei, dass der Gläubiger verpflichtet sei, die Gesamtschuld lediglich als eine Teilschuld daraus zu behandeln. Der Gläubiger könne die anderen Gesamtschuldner nur im Umfang ihrer internen Quoten in Anspruch nehmen. Damit entfällt jeder Rückgriff unter den Schuldnern.
10 Erlischt schließlich die alte Schuld durch die Begründung einer neuen Schuld (Novation; Art. 116 OR), so wird nur der Gesamtschuldner befreit, der der Novation zustimmt. Ein anderer Wille des beteiligten Gesamtschuldners und des Gläubigers bleibt vorbehalten.
B. Befreiung ohne Rechtshandlungen
11 Tritt die Gläubigerin oder der Gläubiger eine Forderung gegen eine der Gesamtschuldnerinnen oder einen der Gesamtschuldner an dieselbe Schuldnerin oder denselben Schuldner ab, so gilt das Schuldverhältnis als durch Vereinigung erloschen, da die Schuldnerin oder der Schuldner eine Forderung gegen sich selbst erworben hat (Art. 118 OR).
12 Die Unmöglichkeit einer Leistung durch Umstände, die die Schuldner nicht zu vertreten haben, entbindet alle Gesamtschuldner im Aussenverhältnis, da sie nicht mehr leisten können (vgl. Art. 119 OR). Sind jedoch andere Gesamtschuldner in ihrer Eigenschaft noch leistungsfähig, werden sie nicht befreit, sondern müssen ihre Leistungspflicht weiterhin erfüllen. Dementsprechend besteht im Innenverhältnis weiterhin ein Anspruch auf Schadenersatz.
13 Weigert sich der Gläubiger ohne triftigen Grund, die Leistung eines Gesamtschuldners anzunehmen, befindet er sich im Gläubigerverzug (Art. 91 OR). Die Wirkungen des Gläubigerverzugs nach Art. 92 ff. OR kommen allen Gesamtschuldnern zugute. Insbesondere befreit der hinterlegende Gesamtschuldner die anderen Schuldner gleichermassen.
14 Sowohl die Verjährung als auch die Verwirkung einer Forderung wirken sich nur gegenüber dem betreffenden Schuldner aus, da diese Fristen für jeden Gesamtschuldner getrennt laufen. Die Ansprüche des Gläubigers gegenüber den anderen Gesamtschuldnern sind davon nicht betroffen. Dagegen wirkt die Unterbrechung der Verjährungsfrist - wenn sie auf eine Handlung des Gläubigers zurückzuführen ist - gegen alle Gesamtschuldner (Art. 136 Abs. 1 OR).
Bibliografie
Bucher Eugen, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2nd ed., Zurich 1988.
Bugnon Hubert, L’action récursoire en matière de concours de responsabilités civiles, diss., Entlebuch 1982.
Gauch Peter / Schluep Walter R. / Emmenegger Susan, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 11th ed., Zurich / Basel / Geneva 2020.
Gautschi Alain, Solidarschuld und Ausgleich, diss., Zurich / St. Gallen 2009.
Geissbühler Grégoire, Le droit des obligations, Volume 1: partie générale, Geneva / Zurich / Basel 2020.
Graber Christoph K., in: Widmer Lüchinger Corinne / Oser David (eds.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7th ed., Basel 2020.
Huguenin Claire, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3rd ed., Zurich / Basel / Geneva 2019.
Jung Peter, in: Honsell Heinrich (ed.), Kurzkommentar OR, Basel 2014.
Kratz Brigitta, Berner Kommentar, Solidarität, Art. 143-150 OR, Bern 2015.
Krauskopf Frédéric, Zürcher Kommentar, Die Solidarität, Art. 143-150 OR, 3rd ed., Zurich / Basel / Geneva 2016.
Mazan Stephan, in: Furrer Andreas / Schnyder Anton K. (eds.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, 3rd ed., Zurich / Basel / Geneva 2016.
Perritaz Vincent, Le concours d’actions et la solidarité, diss., Zurich / Basel / Geneva 2017.
Romy Isabelle, in: Thévenoz Luc / Werro Franz (eds.), Commentaire romand, Code des obligations I, 3rd ed., Basel 2021.
Schwenzer Ingeborg / Fountoulakis Christiana, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8th ed., Bern 2020.
Stuber Jonas, Einreden und Einwendungen in der passiven Solidarität, diss., Bern 2021.
Tercier Pierre / Pichonnaz Pascal, Le droit des obligations, 6th ed., Geneva / Zurich / Basel 2019.
von Tuhr Andreas / Escher Arnold, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 3rd ed., Zurich 1974.