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Kommentierung zu
Art. 43a BV

Eine Kommentierung von Christina Neier

Herausgegeben von Stefan Schlegel / Odile Ammann

defriten

I. Entstehungsgeschichte

1 Mit der Föderalismusreform zur «Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen» (NFA) erhielt der 1. Abschnitt im 1. Kapitel des 3. Titels zu den Aufgaben von Bund und Kantonen mit Art. 43a BV eine neue Bestimmung zu den Grundsätzen für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben. Während Abs. 1 dieser Norm im Wesentlichen den bisherigen Art. 42 Abs. 2 BV übernimmt – dieser wurde gleichzeitig aufgehoben

–, werden mit Abs. 2 bis 5 neuartige Grundsätze zur Aufgabenerfüllung und -zuweisung verfassungsrechtlich eingeführt. Volk und Stände nahmen die Verfassungsänderung am 28. November 2004 an; die Norm trat am 1. Januar 2008 in Kraft.

2 Der Bundesrat war der Ansicht, die Konkretisierung des Subsidiaritätsgrundsatzes im bisherigen Art. 42 Abs. 2 BV passe systematisch besser in die Bestimmung von Art. 43a BV, nachdem dort neu die wesentlichen Grundsätze zur Aufgabenzuweisung und -erfüllung festgelegt sind.

Art. 42 Abs. 2 BV statuierte noch, der Bund übernimmt die Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.
Mit dem neuen Art. 43a Abs. 1 BV schlug der Bundesrat vor, diese Vorgabe dahingehend zu ergänzen, dass der Bund auch jene Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone übersteigen. Mit den Abs. 2 bis 5 BV wollte der Bundesrat neue «Leitlinien (nicht justiziabler Art)» zur Aufgabenerfüllung einführen.

3 Der Ständerat empfahl, die Formulierung des Subsidiaritätsgrundsatzes in Art. 43a Abs. 1 BV mit den Wörtern «nur» und «durch den Bund» zu ergänzen.

Das Adverb «nur» war bereits bei der Entstehung von Art. 42 Abs. 2 BV Gegenstand von Diskussionen, wurde aber dort schliesslich gestrichen.
Des Weiteren plädierte der Ständerat dafür, in den Abs. 2 und 3 des neuen Art. 43a BV das Wort «sollen» einzufügen, um die «ökonomielastige» Formulierung des Bundesrates abzuschwächen und zum Ausdruck zu bringen, dass das dort verankerte Prinzip der fiskalischen Äquivalenz nicht absolut gilt.
Während Abs. 4 des bundesrätlichen Entwurfs vorsah, dass alle Personen die Leistungen der Grundversorgung «in gleicher Weise in Anspruch nehmen» können, wollte der Ständerat diese Bestimmung dahingehend abändern, dass die Leistungen der Grundversorgung allen Personen «in vergleichbarer Weise» offen stehen. Auch das Wort «müssen» in Abs. 5 wollte der Ständerat durch «sollen» ersetzen, um das Prinzip zu relativieren und dadurch, einmal mehr, die Ökonomielastigkeit der bundesrätlichen Fassung abzuschwächen.

4 Mit Blick auf Abs. 1 des neuen Art. 43a BV schloss sich der Nationalrat dem Ständerat an. Die Meinung einer Minderheit, wonach die beiden Kriterien «Kraft der Kantone» und «einheitliche Regelung» kumulativ vorliegen müssten, setzte sich nicht durch.

Die divergierenden Fassungen der Abs. 2 und 3 von Bundesrat und Ständerat wurden im Nationalrat als Geschmackssache angesehen.
Dieser folgte sodann – wie auch bei Abs. 5 – dem Bundesrat. Bei der Formulierung von Abs. 4 stimmte der Nationalrat hingegen dem Ständerat zu, wobei er sich für «müssen» anstelle von «sollen» aussprach.

5 Im Differenzbereinigungsverfahren akzeptierte der Ständerat einer raschen Einigung wegen der nationalrätlichen Fassung von Abs. 2 und 3, nachdem sich damit inhaltlich nichts ändern würde.

Ebenso stimmte der Ständerat dem Modalverb «müssen» in Abs. 4 und 5 zu, bekräftigte jedoch zugleich, diese Grundsätze würden damit nicht justiziabel.

II. Kontext

6 Art. 43a BV findet sich zusammen mit Art. 42 BV zu den «Aufgaben des Bundes» und Art. 43 BV zu den «Aufgaben der Kantone» im Abschnitt zu den «Aufgaben von Bund und Kantonen». Zusammen mit Art. 3 BV als kompetenzrechtliche Schlüsselnorm und Art. 5a BV zum allgemeinen Subsidiaritätsprinzip bilden diese Verfassungsnormen die Grundlagen der Aufgaben- und Kompetenzverteilung im Bundesstaat.

Seit 2008 legt nun Art. 43a BV Grundsätze fest, nach denen die staatlichen Aufgaben im Bundesstaat zuzuweisen und zu erfüllen sind. Das Wort «Zuweisung» in der Marginalie ist dabei insofern irreführend, als die Aufgaben den Kantonen nicht zugewiesen werden.
Vielmehr sind sie aufgrund der subsidiären Generalkompetenz nach Art. 3 BV (i.V.m. Art. 42 BV) für alle Bereiche zuständig, die nicht dem Bund verfassungsrechtlich zugewiesen sind.

7 Art. 43a BV vereint vier Grundsätze zur Aufgabenzuweisung und -erfüllung: den Grundsatz der Subsidiarität (Abs. 1), den Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz (Abs. 2 und 3), den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Grundversorgung (Abs. 4) sowie den Grundsatz der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung (Abs. 5). Diese Tetras sollen die Zuweisung staatlicher Aufgaben leiten und damit eine sinnvolle Aufgabenteilung im Bundesstaat sowie Kontinuität gewährleisten.

8 Die vier Grundsätze sind sowohl hinsichtlich ihres Inhalts als auch hinsichtlich ihrer Zielrichtung heterogen. Sie befassen sich mit der Frage, welche Ebene im Bundesstaat für die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe am besten geeignet ist (Abs. 1) und wer die dabei anfallenden Kosten und Entscheidungen trägt (Abs. 2 und 3). Zugleich verlangt die Bestimmung eine Aufgabenerfüllung, die in Bezug auf die Grundversorgung alle Personen gleich behandelt (Abs. 4) und ganz generell ökonomischen Prinzipien folgt (Abs. 5). Der Subsidiaritätsgrundsatz des Abs. 1 zielt auf die vertikale Verteilung staatlicher Aufgaben zwischen Bund und Kantonen, während die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 auch für die horizontale Aufgabenerfüllung (insb. für Verträge zwischen den Kantonen gemäss Art. 48 BV) massgebend sind.

9 Art. 43a BV hat einen breiten Adressatenkreis. Zum einen richtet sich die Norm gemäss bundesrätlicher Botschaft direkt an den Verfassungsgeber. Für diesen enthält die Bestimmung Leitlinien für die verfassungsrechtliche Aufgabenzuweisung.

Der Verfassungsgeber hat sich bei der Zuweisung neuer staatlicher Aufgaben an diesen Grundsätzen zu orientieren; daran gebunden ist er freilich nicht. So kann er den Bund mit neuen Aufgaben betrauen, selbst wenn diese von den Kantonen dank deren «Kraft» hätten wahrgenommen werden können. Entsprechend sind auch Volksinitiativen gültig, die eine dem Subsidiaritätsgrundsatz des Art. 43a Abs. 1 BV widersprechende Aufgabenzuweisung vorsehen.
Zum anderen richten sich die Grundsätze des Art. 43a BV, wie die Botschaft weiter bekräftigt, an den Gesetzgeber und die Vollzugsbehörden von Bund und Kantonen.

10 Über die Notwendigkeit und Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Verankerung dieser Grundsätze der Aufgabenzuweisung und -erfüllung bestehen im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen. In erster Linie wird die unklare rechtliche Tragweite beanstandet und kritisiert, diese Grundsätze hätten überwiegend «Symbolgehalt» und seien mit dem Gebot der Verfassungsklarheit nur schwer vereinbar.

Sie würden zu mehr Problemen führen als solche lösen.
Nachdem der Subsidiaritätsgrundsatz allgemein als nicht justiziabel eingestuft wird (vgl. N. 19), ist auch der Mehrwert seiner Konkretisierung in Art. 43a Abs. 1 BV gegenüber Art. 5a BV fraglich. Zu Recht kann ferner moniert werden, dass diese Bestimmung Grundsätze zur Aufgabenverteilung und zur Aufgabenerfüllung vermischt.
Dessen ungeachtet wird anerkannt, dass Art. 43a BV einem «modernen, differenzierenden Föderalismus» Rechnung trägt.
In diesem Sinne betont auch der Bundesrat in seiner Botschaft, dass die Aufgaben- und Kompetenzverteilung im Bundesstaat «von grosser Bedeutung» ist
und eine klare Aufgabenzuweisung ein «tragende[s] Prinzip des schweizerischen Föderalismus» darstellt
. Im Ergebnis unterstreicht Art. 43a BV die starke Stellung des Föderalismus in der Eidgenossenschaft. Eine besondere Ausstrahlungswirkung ist bisher jedoch ausgeblieben.

III. Kommentar i.e.S.

A. Abs. 1: Grundsatz der Subsidiarität

11 Zentrales Anliegen der Föderalismusreform war die verfassungsrechtliche Verankerung des Subsidiaritätsgrundsatzes.

Bis anhin bestimmte Art. 42 Abs. 2 BV, der Bund übernimmt jene Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen. Diese Bestimmung wurde mit Inkrafttreten des Art. 43a BV aufgehoben und durch dessen Abs. 1 ersetzt.
Zeitgleich mit Art. 43a BV trat Art. 5a BV in Kraft. Während sich in den parlamentarischen Beratungen zu Art. 42 Abs. 2 BV noch die «ausgedeutschte»
Variante des Subsidiaritätsprinzips durchsetzte,
wird dieses nun in Art. 5a BV wörtlich genannt. Art. 43a BV dient als Konkretisierung des Subsidiaritätsgrundsatzes des Art. 5a BV, beschränkt sich allerdings – im Unterschied zu letzterem
– auf das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen.

12 Der Ursprung des Subsidiaritätsgrundsatzes lässt sich begrifflich auf das lateinische Substantiv «subsidium» und ideengeschichtlich auf das philosophische Gedankengut u.a. von Aquinas, Platon und Aristoteles zurückführen.

Besondere Bekanntheit erlangte das Prinzip durch die katholische Soziallehre.
Nach der päpstlichen Enzyklika Quadragesimo Anno aus dem Jahr 1931 soll «dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden […]», denn es widerspreche der Gerechtigkeit, dass «das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen».
In diesem Sinne lässt sich das Subsidiaritätsprinzip allgemein auf das Verhältnis von Staat und Gesellschaft sowie auf das Verhältnis verschiedener Gemeinwesen zueinander beziehen.

13 In föderal strukturierten Staaten konzentriert sich der Grundsatz der Subsidiarität auf das vertikale Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Ebene. Zwingend ist der Subsidiaritätsgrundsatz zur Regelung der Zuständigkeiten gleichwohl nicht; diese können auch ohne Anwendung eines solchen Grundsatzes verteilt werden.

Im Bundesstaat erweist sich die Subsidiarität jedoch als ein sinnvolles föderales Strukturprinzip, indem dem Bund all jene Aufgaben zugewiesen werden, welche von den Gliedstaaten nicht bewältigt werden können. Nach der Enzyklika (vgl. N. 12) sind der unteren Ebene jene Aufgaben zu übertragen, die sie aus eigener Kraft erfüllen kann. Dabei greift die Vermutung zugunsten der unteren Ebene; die obere Ebene muss ihre Zuständigkeit rechtfertigen.
Das Subsidiaritätsprinzip verspricht sich damit eine optimale Aufgabenverteilung. Im Hintergrund steht überdies die Leitidee, dass Aufgaben möglichst bürgernah wahrgenommen werden.

14 Eine wichtige Rolle spielt das Subsidiaritätsprinzip – neben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

– in der Europäischen Union.
Dies erkannte auch der Bundesrat, wenn er in der NFA-Botschaft auf das europäische Gemeinschaftsrecht verweist.
Dort ist der Grundsatz der Subsidiarität seit dem Vertrag von Maastricht von 1992 primärrechtlich verankert.
Nicht als Kompetenzverteilungs-, sondern als Kompetenzausübungsregel (vgl. Art. 5 Abs. 1 EUV
) schreibt dieses Prinzip vor, dass die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschliessliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden darf, «sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Massnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind» (Art. 5 Abs. 3 EUV). Für ein Tätigwerden der Union müssen demnach zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: Erstens darf eine Massnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden können (Negativ- oder Insuffizienzkriterium); zweitens muss das Tätigwerden der Union einen Mehrwert bieten (Positiv- oder Effizienzkriterium).
Das unionsrechtliche Subsidiaritätsprinzip kann gerichtlich durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und politisch durch die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten kontrolliert werden
.

15 Das Subsidiaritätsprinzip der Bundesverfassung ist sowohl eine Kompetenzzuweisungs- als auch eine Kompetenzausübungsmaxime. Dies gilt nicht nur für Art. 5a BV,

sondern auch für Art. 43a Abs. 1 BV, wie sich aus der Marginalie zu letzterer ergibt, und auch der Wortlaut spricht nicht gegen eine solche Lesart. Dementsprechend verlangt Art. 43a Abs. 1 BV zum einen, dass neue Aufgaben derjenigen Ebene zugewiesen werden, die sie am besten erfüllen kann. Gegenstand ist mithin die Zuweisung einer Kompetenz; eine Kompetenzgrundlage selbst bietet Art. 43a Abs. 1 BV nicht.
Zum anderen verlangt das Subsidiaritätsprinzip vom Bundesgesetzgeber eine schonende Ausübung seiner Kompetenzen.
Dieser darf seine Bundeszuständigkeit «nicht über Gebühr ausdehnen»
.

16 Der bundesverfassungsrechtliche Subsidiariätsgrundsatz erfasst gemäss Art. 43a Abs. 1 BV zwei alternative

Kriterien: Der Bund übernimmt staatliche Aufgaben, wenn diese entweder «die Kraft der Kantone übersteigen» oder wenn es «einer einheitlichen Regelung durch den Bund» bedarf. Während der aufgehobene Art. 42 Abs. 2 BV nur das letztere Kriterium enthielt, wurde der Subsidiaritätsgrundsatz in Art. 43a Abs. 1 BV um die erste Alternative ergänzt, obgleich diese im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung bereits einmal verworfen worden war.
Beiden Kriterien ist gemein, dass der Bund keine Aufgaben übernehmen soll, welche die Kantone «ebenso gut» erfüllen können.
Sie verstärken die im Subsidiaritätsprinzip enthaltene Präferenz zugunsten der Kantone.
Im Übrigen soll gemäss dem Wortlaut des Art. 43a Abs. 1 BV der Bund «nur» jene Aufgaben übernehmen, die eines dieser beiden Kriterien erfüllen. Diese auf den Ständerat zurückgehende Formulierung war bereits Gegenstand der parlamentarischen Beratungen zu Art. 42 Abs. 2 BV (vgl. N. 3); ihr kommt jedoch keine eigenständige normative Bedeutung zu (zumal auch die parlamentarische Debatte den dahinterliegenden Grund nicht offenbart).

17 Der in der ersten Alternative des Art. 43a Abs. 1 BV enthaltene Begriff «Kraft» lässt sich auf die katholische Soziallehre zurückführen (vgl. N. 12). Die französische und italienische Sprachfassung sprechen von «possibilités» und «capacità». Das Kriterium «Kraft der Kantone» lässt grundlegende Fragen offen. Zum einen ist damit nicht gesagt, ob die Kraft einzelner Kantone oder die Kraft aller Kantone in ihrer Gesamtheit massgebend ist.

Zum anderen ist unklar, ob es um die ökonomische oder um die politische Leistungsfähigkeit der Kantone geht.
Die Botschaft geht davon aus, dass eine Aufgabe die Kraft der Kantone übersteigt, wenn sie «offensichtlich nicht in der Lage» sind, die Aufgabe zu erfüllen.
Plausiblerweise ist dies immer dann zu bejahen, wenn die Kantone eine Aufgabe nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand nachkommen können. Objektiv messen lässt sich all dies nur sehr schwer.

18 Gemäss der zweiten Alternative des Art. 43a Abs. 1 BV soll eine Aufgabe im Falle der Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung vom Bund übernommen werden. Dabei gilt es mit Blick auf die zu regelnde Materie genau zu prüfen, ob eine einheitliche Regelung durch den Bund gerechtfertigt erscheint oder ob unterschiedliche kantonale Lösungen möglich sind.

Entscheidend könnte dabei sein, ob der Nutzen der Regelung das gesamte Land betreffen soll oder ob eine einheitliche Lösung der Chancengleichheit dient oder aus technischen Gründen geboten ist.
Davon abgesehen dürfte es genügen, wenn sich nicht eine vereinheitlichende, aber eine harmonisierende Bundesregelung aufdrängt.

19 Bundesrat und Parlament lehnten die Justiziabilität des Subsidiaritätsgrundsatzes von Anfang an klar ab.

Eine solche stünde nicht mit dem «schweizerischen Staatsverständnis» im Einklang.
Auch das Bundesgericht versteht unter dem Subsidiaritätsprinzip «kaum mehr als eine staatspolitische Maxime»
; ebenso verneint das Bundesverwaltungsgericht dessen Justiziabilität.
Jedenfalls für den Verfassungsgeber gilt dies, der bei der Verteilung neuer Aufgaben zwischen Bund und Kantonen zur Beachtung der Subsidiarität zwar angehalten, nicht aber rechtlich verpflichtet ist.
In Bezug auf den Gesetzgeber liesse sich eine gerichtliche Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips demgegenüber rechtfertigen.
Schliesslich erfährt der Subsidiaritätsgrundsatz des Art. 5a BV
durch Art. 43a Abs. 1 BV eine inhaltliche Konkretisierung – auch wenn der exakte Prüfungsmassstab im Einzelfall schwierig zu eruieren ist (vgl. N. 17 f.). (Verfassungs-)Bestimmungen sollte jedoch nicht von vornherein die gerichtliche Durchsetzbarkeit abgesprochen werden, weil sie auslegungsbedürftig sind.
Auch das ebenso vage Subsidiaritätsprinzip des Unionsrechts ist gerichtlich überprüfbar (vgl. N. 14). Zwar übt sich der EuGH hier bislang in grosser Zurückhaltung;
nach überwiegender Auffassung in der Literatur obliegt ihm aber die Kontrolle, ob der europäische Gesetzgeber seiner Begründungspflicht nachgekommen ist und seinen Ermessensspielraum nicht offenkundig überschritten hat.
Ein solcher – zurückhaltender – Kontrollauftrag könnte auch das bundesverfassungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip des Art. 5a i.V.m. Art. 43a BV umfassen (wobei die Kontrollmöglichkeiten aufgrund der eingeschränkten Verfassungsgerichtsbarkeit nach Art. 190 BV begrenzt sind). In erster Linie liegt das Subsidiaritätsprinzip aber ohnehin in der Hand des Gesetzgebers. Insbesondere auf politischer Ebene gilt es zu entscheiden, welche Ebene des Bundesstaates eine konkrete Aufgabe am besten erfüllen kann.

20 Die normative Schlagkraft des Grundsatzes der Subsidiarität zeigt sich deshalb in prozeduraler Hinsicht: Der Bundesgesetzgeber unterliegt einer Rechtfertigungs- bzw. Begründungspflicht.

Bereits 2016 forderten zwei parlamentarische Initiativen eine ausführliche Begründung zum Subsidiaritätsgrundsatz in den bundesrätlichen Botschaften und Vernehmlassungsberichten.
Zwischenzeitlich erfuhren das Parlamentsgesetz und das Vernehmlassungsgesetz entsprechende Änderungen. Seit November 2018 muss der Bundesrat in seinen Botschaften zu Erlassentwürfen «die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben» begründen.
Entsprechend erklärt er in einem seiner Entwürfe, der Bund habe «von seinen Kompetenzen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen»
. Eine Begründungspflicht mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz gilt darüber hinaus für die erläuternden Berichte zu Vernehmlassungsvorlagen.
Die legislative Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips findet eine Parallele im Unionsrecht, wo die Europäische Kommission verpflichtet ist, in ihren Entwürfen von Gesetzgebungsakten zu begründen, inwieweit der Grundsatz der Subsidiarität (und der Verhältnismässigkeit) eingehalten wird.

B. Abs. 2 und 3: Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz

21 Art. 43a Abs. 2 und 3 BV enthalten den Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz.

Zusammen mit dem Subsidiaritätsgrundsatz bildet dieses Prinzip, gemäss Botschaft des Bundesrates, die Grundlage für das staatliche Aufgaben- und Kompetenzgefüge im Rahmen des NFA.
Mit ihm haben ökonomische Aufgabenkriterien Einzug in das Verfassungsrecht gehalten. Deren praktische und rechtliche Bedeutung für die staatliche Aufgabenverteilung und -erfüllung ist allerdings nach wie vor unklar. Deshalb wird mitunter (zu Recht) moniert, ein solches Prinzip gehöre in ein Lehrbuch, nicht aber in eine Verfassung.
Grosszügiger wird andernorts hierin eine «sinnvolle Direktive» für die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen erkannt.

22 Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz entstammt den Finanzwissenschaften.

Es bezeichnet dort das Ergebnis einer Verteilung öffentlicher Leistungen, die auf institutioneller Kongruenz beruht, d.h. auf einem politischen Prozess, im Rahmen dessen der Kreis der Nutzniesser, der Kreis der Entscheidungsträger und der Kreis der Steuerzahler deckungsgleich sind.
Gerade für den Föderalismus wird institutionelle Kongruenz als essentiell angesehen.

23 Der Bundesrat sieht in Art. 43a Abs. 2 und 3 BV ebenjenes Prinzip der fiskalischen Äquivalenz verwirklicht.

Eine wesentliche Voraussetzung hierfür sei die folgende institutionelle Kongruenz: Nutzniessende, Kostentragende und Entscheidungstragende der staatlichen Leistung sollen übereinstimmen. Abs. 2 des Art. 43a BV verlangt die Kongruenz von Nutzniessenden und Kostentragenden, wonach jenes Gemeinwesen die Kosten zu tragen hat, in dem der Nutzen der Leistung anfällt. Abs. 3 dieser Bestimmung räumt dem Gemeinwesen, das die Kosten trägt, die Entscheidungsbefugnis ein, womit die Kongruenz von Kostentragenden und Entscheidungstragenden angesprochen ist.
Die beiden Postulate lassen sich wie folgt zusammenfassen: «Wer konsumiert, soll dafür bezahlen müssen, und wer bezahlen muss, soll auch befehlen dürfen.»

24 Der Begriff «Gemeinwesen» wird ausserhalb des Art. 43a Abs. 2 und 3 BV in der gesamten Bundesverfassung kein einziges weiteres Mal verwendet. Er ist insofern nicht eindeutig, als er auch eine Anwendung des Prinzips auf das Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden zulässt.

So hat das Bundesgericht in einer Frage zur Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinde das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz im Sinne des Art. 43a BV für die Auslegung herangezogen.
Demgegenüber spricht die systematische Verortung des Art. 43a Abs. 2 und 3 BV unter der Kapitelüberschrift «Verhältnis von Bund und Kantonen» bzw. unter der Abschnittsüberschrift «Aufgaben von Bund und Kantonen» für eine Beschränkung auf das Verhältnis zwischen dem Bund und seinen Gliedstaaten.
Schliesslich bezieht sich auch die Konkretisierung des Subsidiaritätsgrundsatzes in Abs. 43a Abs. 1 BV expressis verbis nur auf diese beiden Staatsebenen – im Gegensatz zum allgemeinen Subsidiaritätsgrundsatz des Art. 5a BV (vgl. N. 11).

25 Das Prinzip fiskalischer Äquivalenz verfolgt gemäss Bundesrat mehrere Ziele.

Dazu gehört die Stärkung der Finanzierungsverantwortung, weil angenommen wird, dass Entscheidungen mit grösserer haushälterischer Rücksicht getroffen werden, wenn die Entscheidungstragenden und die Kostentragenden identisch sind. Die Kongruenz von Nutzniessenden, Kosten- und Entscheidungstragenden vermeide zudem «Spillovers», d.h. die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen durch Gebietsfremde, ohne dass diese für sie finanziell aufzukommen.
Dadurch soll wiederum die Angebotsseite optimiert werden: Die «entsprechenden Aufgaben [sollen] am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und im richtigen Umfang bereitgestellt werden.»

26 Als Teil der bundesstaatlichen Kompetenzordnung bildet der Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz lediglich eine «Leitlinie»

zur Aufgaben- und Ressourcenverteilung, ohne die anderen kompetenziellen Regelungsgrundsätze zu verdrängen. Die Kongruenz von Nutzniessenden, Kosten- und Entscheidungstragenden ist daher keinesfalls zwingend. Das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 5a i.V.m. Art. 43a Abs. 1 BV kann mitunter eine andere Aufgabenzuweisung verlangen.
Nicht absolut zu verstehen ist daher die Forderung des Bundesrates, dass nur jene Kantone, die von einer staatlichen Leistung profitieren, diese auch beschliessen und finanzieren sollen, und dass der Bund all jene Leistungen regeln soll, deren Nutzen sich auf die gesamte Schweiz erstreckt.
Ebensowenig kann die Bestimmung dahingehend verstanden werden, dass ein Gemeinwesen ein anderes nicht finanziell unterstützen darf, wenn es nicht zugleich einen Nutzen daraus zieht.

27 Im Übrigen greift dieses ökonomische Prinzip in erster Linie bei staatlichen Aufgaben, die eine öffentliche Leistung nach sich ziehen.

Für viele staatliche Aufgabenbereiche dürfte das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz nach Art. 43a Abs. 2 und 3 BV daher keine Anwendung finden.
Überhaupt muss für dessen Anwendbarkeit ein Kreis von Nutzniessenden gezogen werden können, was hauptsächlich bei einer geographischen Begrenzung der Leistung möglich ist. Als Beispiele nennt der Bundesrat die Installation einer Kläranlage oder – angesichts der räumlichen Reichweite bemerkenswert – den Bereich der Landesverteidigung.
Die Anwendbarkeit des Prinzips verkompliziert sich in jenen (zahlreichen) Fällen, in denen eine Leistung mehreren Gemeinwesen zugute kommt. Für solche Fälle dürfte es eine entsprechende Verteilung der Kosten verlangen.

28 Die Justiziabilität wird dem Grundsatz fiskalischer Äquivalenz einhellig abgesprochen.

Immerhin insistiert der Botschaftsleitfaden von August 2020, dass der Bundesrat in seinen Botschaften zu Entwürfen, welche die Aufgabenteilung oder -erfüllung durch Bund und Kantonen betreffen, Ausführungen zur Einhaltung des Prinzips aufnimmt.
Entsprechende Beispiele lassen sich finden: In seiner Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Regionalpolitik etwa hält der Bundesrat das Prinzip des Art. 43a Abs. 2 BV für respektiert, weil «die fiskalische Äquivalenz in Bezug auf die Kongruenz von Kostenträger und Entscheidungsträger eingehalten» werde.

C. Abs. 4: Grundsatz der Gleichbehandlung in der Grundversorgung

29 Art. 43a Abs. 4 BV statuiert einen spezifischen Gleichbehandlungsgrundsatz: Im Bereich der Grundversorgung (zu diesem Begriff in N. 31) müssen staatliche Leistungen allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen. Der bundesrätliche Vorschlag lautete noch geringfügig anders: Die Leistungen der Grundversorgung hätten in einer Weise erbracht werden müssen, dass jede Person sie in gleicher Weise in Anspruch nehmen kann. Der Ständerat hätte das Modalverb «sollen» anstelle von «müssen» bevorzugt, räumte aber ein, dass der Grundsatz auch mit der ersten Formulierung, mit der sich der Nationalrat schliesslich durchsetzte, nicht justiziabel werde.

So wird diesem dritten Grundsatz des Art. 43a BV denn auch vom Bundesrat und Schrifttum die Justiziabilität abgesprochen.
Ein solches Verständnis ist freilich nicht zwingend, zumal die Norm hinreichend klar bestimmt, dass im Bereich der Grundversorgung allen eine vergleichbare Behandlung zusteht. Schon eher vertretbar ist die Auffassung des Bundesrates, Abs. 4 begründe keine einklagbaren Rechte.
Da die Norm im Kapitel über die föderale Zuständigkeitsordnung angesiedelt ist, liesse sich schwerlich argumentieren, dass diese Bestimmung subjektive Rechte verleiht.

30 Die Bestimmung verpflichtet Bund und Kantone. Die Gemeinden dürften jedenfalls nicht direkt an den Grundsatz gebunden sein, nachdem dieser mit Art. 43a BV systematisch in der Aufgabenzuweisung bzw. -erfüllung von Bund und Kantonen eingebettet ist (vgl. N. 24). Gegen eine unmittelbare Verpflichtung der Gemeinden spricht zudem die kantonale Organisationsautonomie des Art. 47 Abs. 2 BV.

Bund und Kantone sind allerdings auch nur insoweit an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, als sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten handeln.
Die Bestimmung vermittelt keine eigene Kompetenzgrundlage für Handlungen des Bundes.
Ebenso wenig statuiert sie eine konkrete Art und Weise, wie Bund und Kantone die Gleichbehandlung sicherstellen sollen. Denkbar sind gemäss Bundesrat die Selbstkoordination der Kantone, interkantonale Vereinbarungen, Bundesregelungen mit kantonalem Vollzug oder Bundesregelungen mit Bundesvollzug.

31 Der Begriff der Grundversorgung kommt zwar auch an anderer Stelle in der Bundesverfassung

wie auch in Bundesgesetzen
vor, wird aber weder hier noch dort näher definiert. Ausserdem erkennt selbst der Bundesrat, dass die französischen und italienischen Begriffe «service universel» bzw. «servizio universale» einen anderen Akzent setzen: Diese Ausdrücke würden die Ausrichtung der Leistungen auf die gesamte Bevölkerung betonen, während der deutsche Begriff «Grundversorgung» die Grundbasis von Leistungen akzentuiere.
Er definiert die Grundversorgung als «das politisch näher zu definierende Ziel, dass die Bevölkerung zu den Gütern und Dienstleistungen des üblichen Bedarfs Zugang hat. Für den Staat hat [die Grundversorgung] die Bedeutung eines Handlungsauftrags, sich für dieses Ziel einzusetzen.»
Als «Güter» kämen beispielsweise Wasser, Nahrungsmittel, Medikamente und Energie in Betracht; als «Dienstleistungen» beispielsweise Fernmeldedienste, Transportleistungen und ärztliche Behandlungen. In der Europäischen Union ist in diesem Zusammenhang die Rede von «Dienstleistungen von allgemeinem Interesse» und «Universaldienst», in Deutschland von «Daseinsvorsorge».
Doch auch diese Begriffe sind unscharf und nicht gänzlich geklärt. Die erfassten Leistungsbereiche ergeben sich daher weniger aus der Begrifflichkeit als aus der konkreten Ausgestaltung in der jeweiligen Rechtsordnung. Die Bundesverfassung enthält eine Reihe von Bestimmungen, die «grundversorgungsrelevant»
sind, namentlich, unter anderem, Art. 81a Abs. 1 (Öffentlicher Verkehr), Art. 89 Abs. 1 BV (Energieversorgung), Art. 92 Abs. 2 BV (Post- und Fernmeldewesen), Art. 102 Abs. 1 BV (Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen), Art. 104a BV (Ernährungssicherheit) und Art. 117a Abs. 1 BV (medizinische Grundversorgung).

32 Die Leistungen der Grundversorgung sind gemäss Art. 43a Abs. 4 BV allen Personen «in vergleichbarer Weise»zu gewähren. Diese Formulierung erinnert an die allgemeine Rechtsgleichheit des Art. 8 Abs. 1 BV.

So meinte auch der Ständerat, der Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Grundversorgung stelle ein «Analogon zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zum Gebot der Rechtsgleichheit» dar.
Und auch der Bundesrat hielt nach Inkrafttreten von Art. 43a Abs. 4 BV fest, dessen Formulierung sei «in vergleichbarer Weise» bereits im allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 8 Abs. 1 BV enthalten.
Damit drängt sich die Frage auf, welchen Mehrwert der auf die Grundversorgung bezogene Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 43a BV hat. Ohnehin ist auch ungeklärt, wann das Kriterium des gleichen Zugangs für alle erfüllt ist. Relevant erscheinen hier soziale Aspekte (Zugänglichkeit für die gesamte Bevölkerung unabhängig von Lebenssituation, Alter, Gesundheit, Bildung etc.), die geographische Dimension (Zugänglichkeit in allen Landesgegenden), finanzielle Faktoren (Erschwinglichkeit für alle) sowie temporale Merkmale (dauerhafte Verfügbarkeit).

33 Die bundesrätliche Botschaft nennt als Beweggrund für diesen verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Grundversorgung «eine gleichmässige Versorgung mit Leistungen über das ganze Landesgebiet».

In nachfolgenden Materialien betonte der Bundesrat, dass ein «leistungsfähiger Service public […] eine zentrale Voraussetzung für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft» sei und «damit einen wesentlichen Beitrag an den sozialen und regionalen Zusammenhalt der Schweiz» leiste.
Müller hebt positiv hervor, aufgrund dieser Bestimmung seien «nicht nur ökonomische Gesichtspunkte bei der Aufgabenzuweisung zu berücksichtigen».

34 Welcher Stellenwert der Grundversorgung gemeinhin beigemessen wird, illustriert die langwierige Diskussion um eine neue allgemeine Verfassungsbestimmung. Begonnen hat diese mit einer parlamentarischen Initiative aus dem Jahr 2003, welche die Verankerung wichtiger Prinzipien der Grundversorgung in der Verfassung forderte.

In der Folge legte die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates eine Motion vor, die den Bundesrat beauftragte, «einen allgemeinen Verfassungsartikel über die Grundversorgung vorzulegen», der «den kürzlich eingefügten Artikel 43a BV um eine oder mehrere Normen ergänzen» sollte.
Der Bundesrat antwortete auf die Motion dahingehend, dass die Querschnittsregelung des Art. 43a Abs. 4 BV genüge.
Nachdem jedoch sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat die Motion weiterhin unterstützten, unterbreitete der Bundesrat im Mai 2013 einen Vorschlag für eine allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung, erklärte allerdings gleichzeitig, dass er eine solche nach wie vor ablehne.
Zur Diskussion stellte der Bundesrat drei Varianten: Variante A enthielt lediglich einen Handlungsauftrag an die Gemeinwesen, Variante B enthielt neben dem Handlungsauftrag an die Gemeinwesen eine Begriffsdefinition, und Variante C enthielt neben einem Handlungsauftrag an die Gemeinwesen und einer Begriffsdefinition zusätzlich einige wesentliche Grundsätze zur Grundversorgung.
Der langjährigen Diskussion um eine Grundversorgungsnorm und damit dem «Spuk»
ein Ende gesetzt hat der zweifache Nichteintretensbeschluss des Nationalrates im Jahr 2015.
Ebenso wenig Erfolg hatte ein Jahr später die Eidgenössische Volksinitiative «Pro Service public», die in einem neuen Art. 43b BV «Grundsätze für die Leistungen der Grundversorgung durch den Bund» vorsah.
Damit bleibt es beim Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 43a Abs. 4 BV. Als geeigneteren Ort für Grundversorgungsregeln wird ohnehin die Gesetzesstufe erachtet.

D. Abs. 5: Grundsatz der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung

35 Art. 43a Abs. 5 BV verlangt, dass die staatlichen Aufgaben bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden. Die Ausführungen des Bundesrates zu diesem «zusätzlichen Erfordernis» sind äusserst knapp.

Dies lässt vermuten, dass keine oder nur vage Vorstellungen über den konkreten Gehalt dieser ökonomischen Gebote bestanden.

36 Das Gebot der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit bestimmt nicht nur – wie dem Wortlaut nach angenommen werden könnte – die Aufgabenerfüllung, sondern auch die vorgelagerte Aufgabenzuweisung.

Denn gemäss bundesrätlicher Botschaft sind die staatlichen Aufgaben jenem Gemeinwesen zuzuweisen, welches in der Lage ist, diese bedarfsgerecht und wirtschaftlich wahrzunehmen.
Sowohl für die Aufgabenzuweisung als auch für die Aufgabenerfüllung gilt der Grundsatz des Abs. 5 indessen keineswegs absolut. Eine Aufgabe darf nicht allein deshalb dem Bund zugewiesen werden, weil er sie wirtschaftlich effizienter erfüllen könnte; andernfalls würde das Subsidiaritätsprinzip ausgehöhlt.
Ebenso wenig schränkt Art. 43a Abs. 5 BV die Grundrechtsbindung nach Art. 35 BV ein, wie bundesgerichtlich bestätigt.
Wirtschaftliche Überlegungen können auch nicht die Missachtung des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 43a Abs. 4 BV rechtfertigen.

37 Wie bei Art. 43a Abs. 2–4 BV (vgl. N. 24 und N. 30) stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Grundsatzes der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung auf die Gemeinden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt diesbezüglich im August 2016 fest, die Grundprinzipen des Art. 43a Abs. 5 BV sind «im gesamten Gefüge des Bundesstaates, mittelbar sogar bis auf die Stufe der Gemeinden, zu beachten»

und haben «überdies in verschiedenen kantonalen Erlassen seinen Niederschlag gefunden»
. Auch das Bundesgericht anerkennt in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass sich diese Verfassungsvorgabe an die Gemeinden richtet (und leitete daraus – unter Rückgriff auf weitere kantonale Bestimmungen – eine gesetzliche Aufgabe der Kantone im Sinne des Datenschutzgesetzes ab).

38 Art. 43a Abs. 5 BV enthält zwei Gebote: das Gebot der Bedarfsgerechtigkeit und das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Begriff «bedarfsgerecht» beansprucht gemäss Bundesrat eine «grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Bedarf und Leistung». Dies gilt jedoch eben nur im Grundsatz und bedeutet nicht, dass ein erhöhter Bedarf automatisch zu einem grösseren Leistungsumfang führen muss.

Ziel muss es aber in jedem Fall bleiben, das Versorgungsangebot am Bedarf der Bevölkerung auszurichten. Bedarfsgerecht bedeutet auch, den unterschiedlichen Bedürfnissen der verschiedenen Bevölkerungsgruppen Rechnung zu tragen. Der Begriff «wirtschaftlich» erfordert nach Ansicht des Bundesrates, dass einerseits «die angestrebten Wirkungen tatsächlich erreicht werden» und andererseits «die Leistungserbringung zudem zu möglichst geringen volkswirtschaftlichen Kosten erfolgt».
Die staatlichen Gemeinwesen sind folglich angehalten, die «finanziellen Mittel effizient» zu verwenden und «die Kosten für die Allgemeinheit möglichst gering zu halten».

39 Art. 43a Abs. 5 BV kommt – wie den anderen Absätzen dieser Bestimmung – bis heute kaum rechtliche und praktische Bedeutung zu.

Das liegt vor allem daran, dass er nach allgemeiner Auffassung nicht justiziabel ist
und schon gar nicht individuelle Ansprüche vermittelt
. Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit lassen sich als primär ökonomische Leitlinien nur schwer anhand eindeutiger und vorhersehbarer Kriterien überprüfen. Auch ohne dass die Verfassung dies ausdrücklich anmahnt, kann vom Staat erwartet werden, dass er seine Aufgaben am Bedarf orientiert und möglichst effizient und kostengünstig erfüllt. Wirtschaftliche Effizienz verlangt ohnehin auch Art. 126 BV, wonach Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht zu halten sind, und ist nach Art. 170 BV Kriterium der parlamentarischen Aufsicht.

Zur Autorin

Dr. iur. Christina Neier, Bsc., ist Postdoktorandin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie studierte Rechtswissenschaften sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in Wien und promovierte an der Universität Zürich. In ihrer Dissertation befasste sie sich mit der Unionsbürgerschaft. Derzeit arbeitet sie an ihrer Habilitationsschrift zum Thema Solidarität in der Europäischen Union und in europäischen Bundesstaaten einschliesslich der Schweiz. Finanziell unterstützt wird sie dabei vom UZH Alumni FAN (Ernst Göhner Stiftung Fellowship) und vom UZH Postdoc Grant (inkl. Suslowa-Postdoc-Fellowship). Zudem ist sie als Lehrbeauftragte für Europarecht und Öffentliches Recht an diversen Schweizer Universitäten tätig. Seit 2020 leitet sie als Managing Editor die Zeitschrift Swiss Review of International and European Law (SRIEL). Sie ist erreichbar unter christina.neier@ius.uzh.ch.

Weitere empfohlene Lektüre

Bellanger François, Kommentierung zu Art. 43a BV, in: Martenet Vincent/Dubey Jacques (Hrsg.), Commentaire Romand. Constitution fédérale. Préambule – art. 80 Cst., Basel 2021.

Biaggini Giovanni, Kommentierung zu Art. 43a BV, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Schweizerische Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015.

Brunessen Bertrand, Un principe politique saisi par ledroit. La justiciabilité du principe de subsidiarité en droit de l’Union européenne, Revue trimestrielle de droit européen (2012), S. 329–354.

Epiney Astrid, Subsidiarität als verfassungsrechtlicher Grundsatz, in: Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung, Rapports présentés au XIVème congrès international du droit comparé, Zürich 1994, S. 9–34.

FIDE (Fédération International pour le droit européen), XVIe congrès, Rom 1994, Vol. 1: Le principe de subsidiarité.

Gamper Anna, Subsidiarität und Kompetenztheorie, in: Gamper Anna/Bussjäger Peter (Hrsg.), Subsidiarität anwenden: Regionen, Staaten, Europäische Union/La sussidiarietà applicata: Regioni, Stati, Unione Europea, Wien 2006, S. 109–134.

Häberle Peter, Das Prinzip der Subsidiarität aus der Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, Archiv des öffentlichen Rechts 119 (1994), S. 169–206.

Isensee Josef, Subsidiaritätsprinzip und Verfassungsrecht. Eine Studie über das Regulativ des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft, Berlin 2001.

Richli Paul, Zum rechtlichen Gehalt und zur Prozeduralisierung des Subsidiaritätsprinzips, ZSR 126 (2007) I, S. 47–83.

Riklin Alois/Batliner Gerard (Hrsg.), Subsidiarität. Ein interdisziplinäres Symposium. Symposium des Liechtenstein-Instituts. 23–25. September 1993, Vaduz 1994.

Schweizer Rainer J./Müller Lucien, Art. 43a BV, in: Ehrenzeller Bernhard/Schindler Benjamin/Schweizer Rainer J./Vallender Klaus A. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014.

Stadler Hans, Subsidiaritätsprinzip und Föderalismus. Ein Beitrag zum schweizerischen Staatsrecht, Fribourg 1951.

Waldmann Bernhard, Subsidiarität und fiskalische Äquivalenz als Garanten für einen substanziellen Föderalismus?, Newsletter IFF 4 (2015).

Walther Reto, Art. 5a BV, in: Schlegel Stefan/Ammann Odile (Hrsg.), Onlinekommentar zur Bundesverfassung – Version: 17.1.2023: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bv5a, besucht am 22. März 2023.

Literaturverzeichnis

Aubert Jean-François, Le principe de subsidiarité dans la Constitution fédérale de 1999, in: Bolle Pierre-Henri (Hrsg.), Mélanges en l’honneur de Henri-Robert Schüpbach, Basel/Genf 2000, S. 3–27.

Bast Jürgen, Kommentierung zu Art. 5 EUV, in: Grabitz Eberhard/Hilf Meinhard/Nettesheim Martin (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union. Band I EUV/AEUV, 77. Ergänzungslieferung (Stand September 2022).

Bellanger François, Kommentierung zu Art. 43a BV, in: Martenet Vincent/Dubey Jacques (Hrsg.), Commentaire Romand. Constitution fédérale. Préambule – art. 80 Cst., Basel 2021.

Benoit Anne, Le partage vertical des compétences en tant que garant de l’autonomie des Etats fédérés en droit suisse et en droit américain, Genf/Zürich/Basel 2009.

Biaggini Giovanni, Was die Verfassung leisten kann und soll (und was nicht) – am Beispiel «Grundversorgung», ZBl 116 (2015), S. 113–114 (zit. Biaggini, Grundversorgung).

Biaggini Giovanni, Kommentierung zu Art. 43a BV, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Schweizerische Bundesverfassung (BV). Basler Kommentar, Basel 2015.

Bickenbach Christian, Das Subsidiaritätsprinzip in Art. 5 EUV und seine Kontrolle, Europarecht (EuR) (2013), S. 523–549.

Blankart Charles B., Öffentliche Finanzen in der Demokratie. Eine Einführung in die Finanzwissenschaft, 9. Aufl., München 2017.

Brunner Arthur, Subsidiaritätsgrundsatz und Tatsachenfeststellung unter der Europäischen Menschenrechtskonvention, Berlin 2019.

Calliess Christian, Kommentierung zu Art. 5 EUV, in: Calliess Christian/Ruffert Matthias (Hrsg.), EUV / AEUV. Kommentar, 6. Aufl., München 2022.

Elser Dominik, Die privatisierte Erfüllung staatlicher Aufgaben. Verfassungsrechtliche Probleme und Spielräume, Zürich 2020.

Epiney Astrid, Subsidiarität als verfassungsrechtlicher Grundsatz, in: Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung, Rapports présentés au XIVème congrès international du droit comparé, Zürich 1994, S. 9–34.

Fründ Frederike, Subsidiarität – Recht und Kontrolle. Eine Untersuchung zur gerichtlichen Kontrolldichte des Art. 5 Abs. 3 EUV, Berlin 2021.

Gächter Thomas/Meienberger Arlette, Verfassungsmässigkeit von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, in: Riemer-Kafka Gabriela (Hrsg.), Wirtschaftlichkeitsüberlegungen in der Sozialversicherung, Zürich 2012, S. 1–39.

Gamper Anna, Subsidiarität und Kompetenztheorie, in: Gamper Anna/Bussjäger Peter (Hrsg.), Subsidiarität anwenden: Regionen, Staaten, Europäische Union/La sussidiarietà applicata: Regioni, Stati, Unione Europea, Wien 2006, S. 109–134.

Häberle Peter, Das Prinzip der Subsidiarität aus der Sicht der vergleichenden Verfassungslehre, Archiv des öffentlichen Rechts 119 (1994), S. 169–206.

Häfelin Ulrich/Haller Walter/Keller Helen/Thurnherr Daniela, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020.

Heselhaus Sebastian, Energiewende und Energiearmut – Zur verfassungsrechtlichen Dimension sozialstaatlicher Anliegen der Energiewende, in: Heselhaus Sebastian/Hänni Julia/Schreiber Markus (Hrsg.), Rechtsfragen der Energiewirtschaft, Zürich 2019, S. 47–76.

Hettich Peter, Infrastrukturverfassung, in: Diggelmann Oliver/Randall Maya Hertig/Schindler Benjamin (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 2283–2308.

Isensee Josef, Subsidiaritätsprinzip und Verfassungsrecht. Eine Studie über das Regulativ des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft, Berlin 2001.

Jaag Tobias, Die Rechtsstellung der Kantone in der Bundesverfassung, in: Thürer Daniel/Aubert Jean-François/Müller Jörg Paul (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 473–490.

Kern Markus, Versorgungspflichten in der Europäischen Union. Mitgliedstaatliche Ursprünge und europäische Perspektiven im Telekommunikations-, Post-, Energie- und Eisenbahnrecht, Tübingen 2022.

Kley Andreas, § 10 Grundfragen der Bundesstaatlichkeit, in: Biaggini Giovanni/Gächter Thomas/Kiener Regina (Hrsg.), Staatsrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021.

Knapp Blaise, § 29 La répartition des compétences et la coopération de la Confédération et des cantons, in: Thürer Daniel/Aubert Jean-François/Müller Jörg Paul (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 457–472.

Lienhard Andreas/Mächler August/Zielniewicz Agata, Öffentliches Finanzrecht, Bern 2017.

Müller Lucien, Kommentierung zu Art. 43a BV, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023.

Oesch Matthias, Das Subsidiaritätsprinzip im EU-Recht und die nationalen Parlamente, in: Epiny Astrid/Diezig Stefan (Hrsg.), Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2012/2013, Zürich 2013, S. 301–315.

Pfisterer Thomas, Die Bundesverfassung vor Vielfalt und Einheit im Wandel, AJP 2009, S. 706–726.

Rhinow René, Bundesstaatsreform und Demokratie. Der schweizerische Föderalismus aus rechtlicher Sicht, in: Frey René L. (Hrsg.), Föderalismus – Zukunftstauglich?!, Zürich 2005, S. 63–92.

Rhinow René/Schefer Markus/Uebersax Peter, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016.

Richli Paul, Zum rechtlichen Gehalt und zur Prozeduralisierung des Subsidiaritätsprinzips, ZSR 126 (2007) I, S. 47–83 (zit. Richli, Subsidiaritätsprinzip).

Richli Paul, Rechtsgutachten zur Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer bundesrechtlichen Rahmenregelung der Ladenöffnungszeiten, im Auftrag des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO), 21.4.2015, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formulare/konsum-und-preise/Ladenoeffnungszeiten/rechtsgutachten-zur-frage-nach-der-verfassungsrechtlichen-.html, besucht am 15.2.2024 (zit. Richli, Gutachten).

Riklin Alois/Batliner Gerard (Hrsg.), Subsidiarität. Ein interdisziplinäres Symposium. Symposium des Liechtenstein-Instituts. 23–25. September 1993, Vaduz 1994.

Streinz Rudolf, Kommentierung zu Art. 5 EUV, in: Streinz Rudolf (Hrsg.), EUV/AEUV. Beck’scher Kurz-Kommentar, 3. Aufl., München 2018.

Tschannen Pierre, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021.

Thalmann Urs, Subsidiaritätsprinzip und Kompetenzverteilung, in: Fleiner Thomas/Forster Peter/Misic Alexander/Thalmann Urs (Hrsg.), BV – CF 2000, Die neue schweizerische Bundesverfassung – Föderalismus, Grundrechte, Wirtschaftsrecht und Staatsstruktur, Basel/Genf/München 2000, S. 149–170 (zit. Thalmann, Kompetenzverteilung).

Thalmann Urs, Die verfassungsrechtliche Stellung der Kantone, in: Hänni Peter (Hrsg.), Schweizerischer Föderalismus und europäische Integration. Die Rolle der Kantone in einem sich wandelnden internationalen Kontext, Zürich 2000, S. 56–117 (zit. Thalmann, Kantone).

Thot A. G., The Principle of Subsidiarity in the Maastricht Treaty, Common Market Law Review 29 (1992), S. 1079–1105.

Tiefenthal Jürg Marcel, «Vielfalt in der Einheit» am Ende? Aktuelle Herausforderungen des schweizerischen Föderalismus, Zürich 2021.

Uhlmann Felix, Gutachten zuhanden der Konferenz der Kantonsregierungen (KDK) betreffend gerichtliche Überprüfung der föderalistischen Grundsätze in der Schweiz, 18. Juli 2016, https://kdk.ch/fileadmin/files/Newsletter/Gutachten_GerichtlicheUEberpruefungFoederalerStreitigkeiten.pdf, besucht am 15.2.2024.

Waldmann Bernhard, Subsidiarität und fiskalische Äquivalenz als Garanten für einen substanziellen Föderalismus?, Newsletter IFF 4 (2015).

Materialienverzeichnis

Amtliches Bulletin der Bundesverfassung 1998 zur Reform der Bundesverfassung – Ständerat, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/archiv/bundesverfassung.html besucht am 15.2.2024, (zit. AB 1998 SR)

Amtliches Bulletin zur Neugestaltung des Finanzausgleichs 2002 – Ständerat, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=4979, besucht am 19.2.2024 (zit. AB 2002 SR).

Amtliches Bulletin zur Neugestaltung des Finanzausgleichs 2003 – Nationalrat, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=4979, besucht am 19.2.2024 (zit. AB 2003 SR).

Amtliches Bulletin zur Neugestaltung des Finanzausgleichs 2003 – Ständerat, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=4979, besucht am 19.2.2024 (zit. AB 2003 SR).

Amtliches Bulletin zur Motion 05.3232, 08.9.2015, «Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung», abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=35078, besucht am 19.2.2024 (zit. AB 2015 NR).

Bericht des Bundesrates «Grundversorgung in der Infastruktur (Service public)» vom 23.6.2004, BBl 2004 4569 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2004/767/de, besucht am 19.2.2024 (zit. Bericht Grundversorgung).

Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 03.3.2010, Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen, vom 02.3.2012, BBl 2012 4459 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2012/603/de, besucht am 19.2.2024 (zit. Bundesrat Postulat Malama).

Bericht des Bundesrates vom 12.9.2014 in Erfüllung des Postulats 12.3412 (Stadler Markus) vom 29.5.2012, abrufbar unter https://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/36476.pdf, besucht am 19.2.2024 (zit. Bunderat Postulat Stadler).

Botschaft zur zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 14.11.2001, BBl 2002 2291 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2002/316/de, besucht am 19.2.2024 (zit. Botschaft NFA 2001).

Botschaft zur Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sowie zum Bundesgesetz über die Änderungen von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur NFA vom 08.12.2006, BBl 2007 645 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2007/88/de, besucht am 19.2.2024 (zit. Botschaft NFA 2006).

Botschaft zu einer allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung vom 08.5.2013, BBl 2013 3407 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2013/744/de, besucht am 19.2.2024 (zit. Botschaft Grundversorgung).

Botschaft zum Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz; UEG), vom 09.12.2022, BBl 2023 166 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/166/de, besucht am 19.2.2024 (zit. Botschaft UEG).

Botschaft zum Investitionsprüfgesetz vom 15.12.2023, BBl 2024 124 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2024/124/de, besucht am 19.2.2024 (zit. Botschaft Investitionsprüfgesetz).

Eidgenössische Volksinitiative, «Grundsätze für die Leistungen der Grundversorgung durch den Bund», hierzu Botschaft BBl 2014 3805 ff., Volksabstimmung vom 05.6.2016, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2014/921/de, besucht am 19.2.2024 (zit. Volksinitiative Grundversorgung).

Leitfaden zum Verfassen von Botschaften des Bundesrates, hrsg. von der Bundeskanzlei, 5. Aufl., August 2020, abrufbar unter https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/sprachen/hilfsmittel-textredaktion/leitfaden-fuer-botschaften-des-bundesrates.html, besucht am 19.2.2024 (zit. Leitfaden Botschaften).

Motion 05.3232, «Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung», vom 12.5.2005, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20053232, besucht am 19.2.2024 (zit. Motion Grundversorgung).

Parlamentarische Initiative 03.465 Maissen Theo, «Service Public. Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung», vom 19.12.2003, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20030465, besucht am 19.2.2024 (zit. Parlamentarische Initiative Maissen).

Parlamentarische Initiative 16.446 Caroni Andrea, «Mehr Föderalismus in den bundesrätlichen Botschaften», vom 16.6.2016, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160446, besucht am 19.2.2024 (zit. Parlamentarische Initiative Caroni).

Parlamentarische Initiative 16.497 Burgherr Thomas, «Das Subsidiaritätsprinzip stärken», vom 16.12.2016, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160497, besucht am 19.2.2024 (zit. Parlamentarische Initiative Burgherr).

Stellungnahme des Bundesrates vom 10.6.2005 zur Motion 05.3232, «Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung», abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20053232, besucht am 19.2.2024 (zit. Bundesrat Motion Grundversorgung).

Fussnoten

  • Vgl. OK-Neier, Art. 42 BV N. 5.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2458.
  • M.w.N. OK-Neier, Art. 42 BV N. 4.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2458.
  • Votum Inderkum, AB 2002 SR S. 857.
  • Vgl. OK-Neier, Art. 42 BV N. 4.
  • Votum Inderkum, AB 2002 SR S. 857.
  • Votum Inderkum, AB 2002 SR S. 857.
  • Votum Villiger, AB 2003 NR S. 957.
  • Votum Villiger, AB 2003 NR S. 957.
  • Votum Inderkum, AB 2003 SR S. 758.
  • Votum Inderkum, AB 2003 SR S. 758.
  • Votum Inderkum, AB 2003 SR S. 758.
  • Zu den Begriffen «Aufgabe» und «Kompetenz» bzw. «Zuständigkeit» siehe OK-Neier, Art. 42 BV N. 12–15.
  • BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 6.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2330, 2339.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2458.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2458.
  • SGK-Müller, Art. 43a BV N. 5; Uhlmann, N. 11; a.M. Richli, Subsidiaritätsprinzip, S. 81.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2458.
  • Rhinow, S. 77, 79.
  • BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 8.
  • Rhinow, S. 77.
  • SGK-Müller, Art. 43a BV N. 7; vgl. auch Botschaft NFA 2001, S. 2306.
  • Botschaft NFA 2001,, S. 2305.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2339.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2306, 2339.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2458.
  • AB 1998 SR S. 61.
  • «Er [Der Bund] übernimmt nur diejenigen Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.»; vgl. OK-Neier, Art. 42 BV N. 4.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2458; m.w.N. OK-Walther, Art. 5a BV N. 26.
  • Zur begrifflichen und ideengeschichtlichen Wurzeln des Subsidiaritätsgrundsatzes siehe OK-Walther, Art. 5a BV N. 2–8; siehe statt vieler auch Brunner, S. 33 ff.; Häberle, S. 189–194; Isensee, S. 18 ff.; Riklin/Batliner, passim.
  • Vgl. Botschaft NFA 2001, S. 2457.
  • Amtliche römische Übersetzung zitiert nach Isensee, S. 19 (Hervorhebung durch Verf.).
  • M.w.N. Gamper, S. 114 f.
  • Gamper, S. 112; Richli, Subsidiaritätsprinzip, S. 48.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2306; Votum Vallender, AB 2003 NR S. 953.
  • Erwg. 6 der Präambel zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 28.11.1974, SR 0.101. Zum Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der EMRK ausführlich OK-Walther, Art. 5a BV N. 6.
  • Für einen Vergleich des unionalen und des helvetianischen Subsidiaritätsprinzips siehe Oesch, S. 311–313; Richli, Subsidiaritätsprinzip, passim; zur alten Rechtslage noch Epiney, passim.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2457. Auch nach Kley, N. 20, dürfte das unionale Subsidiaritätsprinzip Einfluss auf Art. 5a BV gehabt haben.
  • M.w.N. Toth, S. 1079–1105.
  • Vertrag über die Europäische Union (EUV), Konsolidierte Fassung, ABl. C 202 vom 07.6.2016, S. 1.
  • Statt vieler Bast, N. 54–57; Bickenbach, S. 527; Fründ, S. 37 ff.; Oesch, S. 304 f.
  • Vgl. Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit, ABl. C 115 vom 09.5.2008, S. 206–209.
  • M.w.N. OK-Walther, Art. 5a BV N. 30 f.
  • CR-Bellanger, Art. 430a BV N. 14; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N. 1051; Jaag, N. 14; Knapp, N. 9; Rhinow/Schefer/Uebersax, N. 603, 606; SGK-Müller, Art. 43a BV N. 8; Thalmann, Kantone, S. 74 f.
  • Waldmann, S. 4; vgl. auch Biaggini, Art. 5a BV N. 9.
  • Bundesrat Postulat Malama, S. 4571 mit Fn. 328.
  • So auch BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 13; SGK-Müller, Art. 43a BV N. 11. Vgl. noch die parlamentarische Diskussion über das kumulative Vorliegen dieser beiden Kriterien, AB 2003 NR S. 953, 957.
  • Vgl. Botschaft NFA 2001, S. 2459.
  • Bundesrat Postulat Malama, S. 4479.
  • OK-Walther, Art. 5a BV N. 17.
  • Vgl. BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 19; Richli, Gutachten, N. 81.
  • BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 17; Rhinow, S. 77; Rhinow/Schefer/Uebersax, N. 687; SGK-Müller, Art. 43a BV N. 11 («Das Unvermögen oder der Unwille einzelner Kantone alleine dürfte jedenfalls nicht ausreichen»; Hervorhebung i.O.); vgl. auch Epiney, S. 17 f.
  • Waldmann, S. 5.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2333.
  • Vgl. BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 17.
  • CR-Bellanger, Art. 43a BV N. 20.
  • Leitfaden Botschaften, S. 119.
  • BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 18.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2330, 2339, 2458; AB 2002 SR S. 830; Bundesrat Postulat Stadler, S. 28 f.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2458.
  • BGE 138 I 378 E. 8.4; ähnlich in BGer 1C_307/2020 vom 16.6.2021 E. 4.2. Hierzu CR-Bellanger, Art. 43a BV N. 14.
  • BVerG B-1947/2014 vom 16.10.2015 E. 3.1; BVerG B-1950/2014 vom 16. Oktober 2015 E 3.1; BVerG B-7909/2016 vom 14. September 2017 E. 3.1; BVerG B-5602/2016 vom 6.6.2017 E. 4.1.
  • Vgl. hierzu u.a. Aubert, S. 11; Biaggini, Art. 5a BV N. 13; Tschannen, N. 729; Uhlmann, N. 11.
  • In diese Richtung auch Pfisterer, S. 720; Uhlmann, N. 12.
  • M.w.N. zu dessen fehlenden Justiziabilität OK-Walther, Art. 5a BV N. 38 f.
  • In diese Richtung auch Waldmann, S. 9; vgl. hierzu auch Benoit, S. 195 f.
  • Siehe etwa EuGH Estland / Parlament und Rat, C-508/13, ECLI:EU:C:2015:403, 18.6.2015, N. 44–55; m.w.N. Calliess, Art. 5 EUV N. 70–72.
  • Calliess, Art. 5 EUV N. 78; Streinz, Art. 5 EUV N. 41.
  • Vgl. Botschaft NFA 2001, S. 2305. Vgl. Gamper, S. 112, wonach es nicht darauf ankomme, ob die niedrigere Ebene eine Aufgabe auch bewältigen kann, sondern ob jene sie am besten erfüllen kann. Vgl. auch Thalmann, Kompetenzverteilung, S. 159 f.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2340; Votum Vallender, AB 2003 NR S. 953; BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 20; Oesch, S. 312; Richli, Gutachten, N. 12; SGK-Müller, Art. 43a BV N. 9 f.
  • Parlamentarische Initiative Caroni; Parlamentarische Initiative Burgherr.
  • Art. 141 Abs. 2 lit. ater Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG), SR 171.10; vgl. auch Leitfaden Botschaften, S. 50.
  • So etwa in der Botschaft UEG, S. 62.
  • Art. 6a Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG), SR 172.061.
  • Art. 5 Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit, ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 206–209.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2348 f.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2305.
  • BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 31.
  • Schweizer, Staatsaufgaben, S. 697.
  • Bundesrat Postulat Stadler, S. 10; Waldmann, S. 13.
  • Blankart, S. 431–435.
  • Blankart, S. 432.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2306, 2459.
  • Vgl. Botschaft NFA 2001, S. 2459.
  • Tschannen, N. 730.
  • Kritisch im Hinblick auf eine solche Auslegung BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 28.
  • BGer 2C_902/2012 vom 5.5.2013 E. 3.4. Vgl. darüber hinaus die Bezugnahme auf das Prinzip fiskalischer Äquivalenz bei der Finanzierungszuständigkeit von Standort- und Herkunftskanton bei Pflegekosten, BGE 140 V 563 E. 5.2; diese Rechtsprechung auf die kommunale Finanzzuständigkeit übertragend, BGer 9C_209/2019 vom 22.7.2019 E. 5.3.2.
  • So auch CR-Bellanger, Art. 43a BV N. 26; Tiefenthal, S. 23; Waldmann, S. 13.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2306.
  • Zum Begriff «Spillovers» siehe Botschaft NFA 2006, S. 741.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2459.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2458.
  • M.w.N. SGK-Müller, Art. 43a BV N. 20.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2459.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2459.
  • Vgl. Bundesrat Postulat Stadler, S. 11, wonach dieses Prinzip bei Rechtsgütern wie der Gleichheit oder Gerechtigkeit keine Rolle spiele.
  • Waldmann, S. 13.
  • Bundesrat Postulat Stadler, S. 11.
  • SGK-Müller, Art. 43a BV N. 21.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2330, 2339, 2458; Bundesrat Postulat Stadler, S. 28 f.; BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 32; Tschannen, N. 730; ders., Grundlagen, S. 20; Waldmann, S. 14. Zumindest mit Blick auf Bundesverordnungen die Justiziabilität für diskutabel erachtend SGK-Müller, Art. 43a BV N. 15.
  • Leitfaden Botschaften, S. 50, 120.
  • BBl 2023 664, S. 13. Vgl. die Feststellung ohne weitere Begründung «Auch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ist gewahrt.» in der Botschaft Investitionsprüfgesetz, S. 124.
  • Votum Inderkum, AB 2003 SR S. 758.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2330, 2339, 2458; BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 37; SGK-Müller, Art. 43a BV N. 23.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2459.
  • BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 35.
  • Vgl. hierzu auch Elser, S. 92.
  • BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 36; SGK-Müller, Art. 43a BV N. 24.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2459.
  • Vgl. Art. 92 Abs. 2 BV (Post- und Fernmeldewesen) und Art. 117a BV (medizinische Grundversorgung).
  • Vgl. etwa Art. 13 ff. Postgesetz (PG) vom 17.12.2010, SR 783.0; Art. 14 ff. Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997, SR 784.10; 1. Abschnitt des 2. Kapitels des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) vom 23.3.2007, SR 734.7; Art. 31 Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016, SR 730.0; hierzu auch BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 33.
  • Botschaft Grundversorgung, S. 3412. Vgl. zum Begriff «Grundversorgung» bzw. «Service public» Hettich, N. 18 f.
  • Botschaft Grundversorgung, S. 3413. Vgl. für eine etwas andere Definition Bericht Grundversorgung, S. 4578, wonach der «Service public eine politisch definierte Grundversorgung mit Infrastrukturgütern und -dienstleistungen [umfasst], welche für alle Bevölkerungsschichten und Regionen des Landes nach gleichen Grundsätzen in guter Qualität und zu angemessenen Preisen zur Verfügung stehen sollen.»
  • Ausführlich hierzu Kern, S. 8 ff.
  • SGK-Müller, Art. 43a BV N. 26.
  • M.w.N. SGK-Müller, Art. 43a BV N. 26.
  • Sie erinnert zudem an die Sozialziele des Art. 41 BV und an die Chancengleichheit des Art. 3 Abs. 2 BV, so SGK-Müller, Art. 43a BV N. 23; Heselhaus, S. 62, N. 40.
  • Votum Inderkum, AB 2003 SR S. 758.
  • Botschaft Grundversorgung, S. 3426.
  • Botschaft Grundversorgung, S. 3425 f.; hierzu näher SGK-Müller, Art. 43a BV N. 27.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2459.
  • Bericht Grundversorgung, S. 4578; ähnlich Botschaft Grundversorgung, S. 3408.
  • SGK-Müller, Art. 43a BV N. 23.
  • Parlamentarische Initiative Maissen.
  • Motion Grundversorgung.
  • Bundesrat Motion Grundversorgung.
  • Botschaft Grundversorgung, S. 3408 f.
  • Botschaft Grundversorgung, S. 3417 ff.
  • Biaggini, Art. 43a BV N. 9.
  • AB 2015 NR, S. 269, 1354.
  • Volksinitiative Grundversorgung.
  • Biaggini, Art. 43a BV N. 19; ders., Grundversorgung, S. 113 f.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2459.
  • SGK-Müller, Art. 43a BV N. 31.
  • Botschaft NFA 2001, 2459.
  • SGK-Müller, N. 32 zu Art. 43a BV; so auch der Bundesrat Postulat Malama, S. 4479.
  • BGer 1B_274/2019, 1B_275/2019 vom 12.8.2019 E. 3.3.
  • So auch SGK-Müller, Art. 43a BV N. 31.
  • BVGer A-6320/2014 vom 23.8.2016 E. 9.3.2.1; BVGer A-6315/2014 vom 23.8.2016 E. 8.2.1
  • BVGer A-6320/2014 vom 23.8.2016 E. 9.3.2.2 unter Verweis auf Art. 122 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich.
  • BGer 2C_1039/2018, 2C_1052/2018 vom 18.3.2021 E. 5.3.3; BGE 147 II 227 E. 5.3.3.
  • BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 41; Gächter/Meienberger, S. 3.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2459.
  • BVGer A-6320/2014 vom 23.8.2016 E. 9.3.2.1; BVGer A-6315/2014 vom 23.8.2016 E. 8.2.1.
  • Biaggini, Art. 43a BV N. 12.
  • Botschaft NFA 2001, S. 2330, 2339, 2458; BSK-Biaggini, Art. 43a BV N. 42; CR-Bellanger, Art. 43a BV N. 38; SGK-Müller, Art. 43a BV N. 29.
  • Biaggini, Art. 43a BV N. 12.
  • Lienhard/Mächler/Zielniewicz, S. 18.

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