Eine Kommentierung von Nicolas Facincani / Lukas Gayler / Seline Wissler
Herausgegeben von Lukas Müller
5. Recht auf Auskunft und Einsicht
Art. 715a
1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6 Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.
I. Einleitung
1 Das Recht der Mitglieder des Verwaltungsrates auf Auskunft und Einsicht ist seit der Aktienrechtsrevision von 1991 in einer eigenen Bestimmung in Art. 715a OR geregelt. Diese Bestimmung blieb im Rahmen der Aktienrechtsreform 2020 unverändert bestehen, obwohl die Regelung der Informationsrechte des Aktionärs geändert wurde.
2 In Art. 715a Abs. 1 OR wird der Grundsatz des unbeschränkten Auskunftsrechts festgehalten. Absatz 2 wiederum präzisiert die Auskunftsbegehren während der Verwaltungsratssitzungen. Für Begehren um Auskunft ausserhalb von Verwaltungsratssitzungen schränkt Absatz 3 das Auskunftsrecht teilweise ein. Das Recht auf Einsicht in Bücher und Akten ist in Absatz 4 geregelt. Absatz 5 beinhaltet eine Verfahrensbestimmung, wenn der Verwaltungsratspräsident ein Gesuch um Auskunft, Anhörung oder Einsicht abweist.
3 Mitglieder des Verwaltungsrates können während Sitzungen des Verwaltungsrates von den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates und allenfalls anwesenden weiteren Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind, Auskunft verlangen.
4 Das Einsichts- und Auskunftsrecht steht in einem Spannungsfeld zwischen Informationsbedürfnissen des Verwaltungsrates und deren missbräulicher Verwendung. Die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates für Pflichtverletzungen setzt einen umfassenden Wissensstand und folglich auch einen entsprechenden Zugang zu Informationen voraus.
5 Ein Missbrauchstatbestand kann zum einen dann vorliegen, wenn Informationen im Eigeninteresse eines Verwaltungsratsmitglieds verwendet werden, wobei vorausgesetzt wird, dass solche Eigeninteressen dem Gesellschaftsinteresse zuwiderlaufen und das Verwaltungsratsmitglied demzufolge in den Ausstand treten müsste.
II. Der auskunftspflichtige Personenkreis
6 Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auskunftspflichtig sind (Art. 715a Abs. 2 OR). Dementsprechend erstreckt sich die Pflicht zur Auskunft auch auf Delegierte, Direktoren, Prokuristen, Bevollmächtigte und Angestellte, welche unter der Aufsicht der Geschäftsführung selbständig sowie in eigener Kompetenz Aufgaben der Geschäftsführung wahrnehmen.
III. Die Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts: Der "Instanzenzug"
7 Der "Instanzenzug" für die Geltendmachung des Auskunfts- und Einsichtsrechts ist wie folgt ausgestaltet:
Auskunftsbegehren sind grundsätzlich an den Präsidenten des Verwaltungsrates zu richten.
Während Sitzungen des Verwaltungsrates können Anfragen direkt an sämtliche auskunftspflichtige Personen (vgl. N. 3) gestellt werden. In diesem Rahmen wird keine Ermächtigung des Präsidenten oder des Gesamtverwaltungsrates vorausgesetzt.
Ausserhalb von Sitzungen des Verwaltungsrates ist ohne anderweitige Regelung in einem Organisationsreglement der ordentliche "Instanzenzug" einzuhalten. Dies ist im Hinblick darauf von Bedeutung, dass eine gleichmässige Information aller Mitglieder des Verwaltungsrates sichergestellt werden muss. Der Präsident des Verwaltungsrates muss deshalb über das Auskunftsbegehren und dessen Beantwortung in Kenntnis gesetzt werden, um bei Bedarf die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates informieren zu können.
Wenn der Präsident über ein Gesuch auf Auskunft oder Einsicht zu entscheiden hat, so muss er seinen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen und einer Interessenabwägung fällen.Der Präsident hat die Ablehnung eines Gesuches i.S.v. Art. 715a Abs. 3 und 4 OR zu begründen.Wird das Gesuch vom Präsidenten abgewiesen, so kann das betroffene Mitglied des Verwaltungsrates an den Gesamtverwaltungsrat gelangen, dessen Entscheid unter Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. N. 23 ff.) endgültig ist. Dieser hat nach denselben Kriterien zu entscheiden wie der Präsident.Unseres Erachtens hat das gesuchstellende Mitglied im Rahmen des Entscheids des Gesamtverwaltungsrates in den Ausstand zu treten, da es sich in einem Interessenkonflikt befinden dürfte.
8 Ausgenommen vom Instanzenzug sind Anfragen über den Geschäftsgang. Der Bericht über den Geschäftsgang soll dem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrates die Erfüllung oder Nichterfüllung der Geschäftsaussichten in der letzten Zeitperiode sowie besondere Ereignisse zur Kenntnis bringen.
9 Sofern der Verwaltungsrat Ausschüsse gebildet hat, welche nicht vom Präsidenten des Verwaltungsrates geleitet werden, ergibt sich ein anderer "Instanzenzug". So müssen sich Verwaltungsratsmitglieder, welche diesen Ausschüssen nicht angehören, direkt beim Vorsitzenden des Ausschusses erkundigen. Im Weiteren muss der Ausschuss im Rahmen seiner Arbeit auch direkt Informationen von Mitgliedern der Geschäftsleitung beschaffen können.
IV. Der Umfang der Auskunftsrechte
A. Das umfassende Auskunftsrecht während Verwaltungsratssitzungen
10 Gemäss Art. 715a Abs. 1 und 2 OR ist das Auskunftsrecht im Rahmen von Verwaltungsratssitzungen umfassend. Umfassend bedeutet, dass der Verwaltungsrat Anspruch auf Information über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten hat. Das beinhaltet sowohl einen Anspruch auf Informationen über den allgemeinen Geschäftsgang als auch einen Anspruch auf detaillierte Angaben über einzelne Sachgeschäfte.
11 Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen sind uneingeschränkt auskunftspflichtig.
12 Der Präsident muss sicherstellen, dass Fragen gestellt und auch von der zuständigen Person beantwortet werden können.
B. Das unbeschränkte Auskunftsrecht über den Geschäftsgang ausserhalb von Verwaltungsratssitzungen
13 Als Korrelat zur persönlichen Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates hat dieser ein unbeschränktes Auskunftsrecht über den Geschäftsgang auch ausserhalb von Sitzungen des Verwaltungsrates.
C. Der Anspruch auf rechtzeitige und vollständige Abgabe von Unterlagen vor der Verwaltungsratssitzung
14 Als Teilgehalt des Auskunftsrechts besteht der Anspruch der Verwaltungsratsmitglieder auf rechtzeitige und vollständige Abgabe von Unterlagen vor der jeweiligen Sitzung. Dabei richtet sich der Umfang der entsprechenden Unterlagen nach den traktandierten und zu behandelnden Themenkreisen.
15 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollten die übersichtlich aufbereiteten Unterlagen, soweit möglich, vor der Sitzung zugestellt erhalten, wobei die Zustellung sowohl postalisch als auch elektronisch erfolgen kann, unabhängig davon, ob die Sitzung im Nachgang physisch, elektronisch oder virtuell stattfindet. Andernfalls lässt der Präsident die Unterlagen mit genügender Zeitvorgabe vor der Sitzung zum Studium auflegen. Dadurch wird sichergestellt, dass sich alle Verwaltungsratsmitglieder eine fundierte Meinung im Hinblick auf Entscheidungen bilden können.
16 Die Unterlagen für eine Verwaltungsratssitzung müssen rechtzeitig vorliegen. Ist dies nicht der Fall, müssen die Verwaltungsratsmitglieder aktiv werden. Gegebenenfalls müssen sie an der Sitzung beantragen, das Geschäft abzulehnen oder zu vertagen.
V. Das Einsichtsrecht in Bücher und Akten
17 Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben sowohl inner- als auch ausserhalb von Verwaltungsratssitzungen ein individuelles Recht auf Einsicht in Bücher und Akten. Die Begriffe sind extensiv auszulegen und umfassen sämtliche auf schriftlichen oder elektronischen Datenträgern erfassten Gesellschaftsakten, auf welche die Gesellschaft Zugriff hat.
18 Unter den Begriff der "Bücher" fallen die eigentlichen Geschäftsbücher i.S.v. Art. 957 ff. OR sowie die Korrespondenz.
19 Dabei umfasst das Einsichtsrecht nicht das voraussetzungslose Recht, Kopien der Unterlagen anzufertigen und diese mitzunehmen. Jedoch kann der Präsident im Interesse der Gesellschaft ein Kopieren relevanter Teile der internen Dokumentation zulassen.
20 Das Einsichtsrecht gemäss Art. 715a Abs. 4 OR ist gesetzlich am stärksten eingeschränkt. So können die Bücher und Akten nur eingesehen werden, "soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist". Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt damit vor allem von der Organisation der betreffenden Aktiengesellschaft ab.
VI. Der zeitliche Aspekt der Informationsrechte gemäss Art. 715a OR
21 Der Anspruch auf Auskunftserteilung beginnt mit der Wahl zum Mitglied des Verwaltungsrates und endet mit dessen Ausscheiden
22 Nur wenn ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates wegen eines Rechtsstreites – insbesondere aus Verantwortlichkeit oder wegen Honoraransprüchen – auf den Zugang zu den benötigten Informationen während der früheren Amtszeit angewiesen ist, besteht auch noch nach dem Ausscheiden ein entsprechender Anspruch gegen die Gesellschaft.
VII. Die gerichtliche Durchsetzung des Auskunfts- und Einsichtsrechtes
23 In der Lehre war die Frage nach der gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Informationsanspruches von Mitgliedern des Verwaltungsrates gemäss Art. 715a OR mittels Leistungsklage lange Zeit stark umstritten.
24 Der Entscheidung des Bundesgerichts ist u.U. beizupflichten, bilden die in Art. 715a OR statuierten Auskunfts- bzw. Einsichtsrechte der Verwaltungsratsmitglieder denn eine grundlegende Voraussetzung für deren pflichtgemässe Aufgabenerfüllung gemäss Art. 717 OR.
25 Der Anspruch gemäss Art. 715a OR ist persönlicher Natur und kann nicht abgetreten werden. Da mittels Leistungsklage Informationen erhältlich gemacht werden sollen, welche der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben dienen sollen, ist grundsätzlich nur derjenige aktivlegitimiert, der nicht nur bei der Klageeinleitung, sondern auch bei der Urteilsfällung noch Mitglied des Verwaltungsrates ist.
Literaturverzeichnis
Bächtold Thomas C., Die Information des Verwaltungsrates, Bern 1997.
Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022.
Bühler Christoph B., Kommentierung zur Art. 715a OR, in: Handschin Lukas (Hrsg.), Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Generalversammlung und Verwaltungsrat. Mängel in der Organisation, Art. 698–726 und 731b OR, 3. Aufl., Zürich 2018 (zit. ZK-Bühler).
Forstmoser Peter, Organisation und Organisationsreglement der Aktiengesellschaft, Zürich 2011.
Forstmoser Peter/Küchler Marcel, Schweizerisches Aktienrecht 2020. Mit neuem Recht der GmbH und der Genossenschaft und den weiteren Gesetzesänderungen, Zürich 2021.
Forstmoser Peter/Meyer-Hayoz Arthur/Nobel Peter, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996.
Killias Laurent, Gerichtliche Durchsetzung von Informationsrechten durch den einzelnen Verwaltungsrat, in: Notter Markus/Weber Rolf H./Heinemann Andreas/Baumgartner Tobias (Hrsg.), Europäische Idee und Integration – mittendrin und nicht dabei? Liber amicorum für Andreas Kellerhals, Zürich 2018, S. 337–349.
Krneta Georg, Praxiskommentar Verwaltungsrat. Art. 707–726 OR und Spezialgesetze. Ein Handbuch für Verwaltungsräte, 2. Aufl., Bern 2005.
Meyer-Hayoz Arthur/Forstmoser Peter/Sethe Rolf, Schweizerisches Gesellschaftsrecht. Mit neuem Firmen- und künftigem Handelsregisterrecht und unter Einbezug der Aktienrechtsreform, 12. Aufl., Bern 2018.
Moschen Corina/von der Crone Hans Caspar, Gerichtliche Durchsetzung der Informationsrechte nach Art. 715a OR, SZW 2018, S. 304–313.
Müller Lukas/David P. Henry, Transaktionen mit nahestehenden Personen im Unternehmensalltag – Eine praxisorientierte Perspektive und Empfehlungen, in: Müller Matthias P.A./Forrer Lucas/Zuur Floris (Hrsg.), Das Aktienrecht im Wandel – Zum 50. Geburtstag von Hans-Ueli Vogt, Zürich et al. 2020, S. 45–70.
Müller Roland/Lipp Lorenz/Plüss Adrian, Der Verwaltungsrat. Ein Handbuch für Theorie und Praxis, 5. Aufl., Zürich 2021.
Naef Monika/Rieger Sebastian, Zur Durchsetzung von Informationsrechten nach Art. 715a OR, AJP 5/2018, S. 600–608.
Plüss Adrian/Facincani-Kunz Dominique, Kommentierung zu Art. 715a OR, in: Roberto Vito/Trüeb Hans Rudolf (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft – Vergütungsverordnung, Art. 530–771 OR – VegüV, 3. Aufl., Zürich 2016 (zit. CHK-Plüss/Facincani-Kunz).
Roth Pellanda Katja, Organisation des Verwaltungsrats, Zürich 2007.
von der Crone Hans Caspar, Aktienrecht, 2. Aufl., Bern 2020.
Wernli Martin/Rizzi Marco A., Kommentierung zu Art. 715a OR, in: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Watter Rolf (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016 (zit. BSK-Wernli/Rizzi).
Fussnoten
- Vgl. Forstmoser/Küchler, S. 425.
- Vgl. BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715a OR N. 1.
- Solche Erweiterungen werden etwas als zweckmässig erachtet, wenn Ausschüsse gebildet werden; von der Crone, S. 626. Ebenso wird der direkte Zugang zum Vorsitzenden der Geschäftsleitung, bei Kenntnisgabe an den Verwaltungsratspräsidenten, empfohlen; Forstmoser, S. 57.
- Zum Ganzen vgl. BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715a OR N. 11.
- Mit der Beschränkung auf "mit der Geschäftsleitung betraute Personen" wird verhindert, dass sich die Verwaltungsratsmitglieder direkt an untergeordnete Personen wenden. Die Berichterstattung im Verwaltungsrat durch nicht der Geschäftsleitung angehörender Personen ist aber zulässig und auch üblich. Siehe zum Ganzen Forstmoser, S. 55.
- Vgl. BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715a OR N. 11.
- Moschen/von der Crone, S. 306; BGE 133 III 133 E. 3.3; BGE 144 III 100 E. 5.2.2.
- Böckli, § 9 Rz. 232 ff.; BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715 OR N. 3; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 28 N. 78; Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.33; Moschen/von der Crone, S. 306f.
- Böckli, § 9 Rz. 235.
- Vgl. Müller/Lipp/Plüss, Rz. 233.
- Während sich Böckli, § 9 Rz. 237 auf den Standpunkt stellt, dass nur, aber immerhin, der "harte Kern" der Geschäftsgeheimnisse einen solchen Vorrang haben können, vertreten BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715a OR N. 5 unter Verweis auf die Geheimhaltungs- und Schweigepflicht gemäss Art. 717 OR der Verwaltungsratsmitglieder die Ansicht, dass Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft die Informationsrechte der Verwaltungsratsmitgliedern nicht einschränken können.
- Vgl. BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715a OR N. 7 m.w.H.
- Bächtold, S. 104, Krneta, N. 955; CHK-Plüss/Facincani-Kunz, Art. 715a OR N. 5.
- Bächtold, S. 109 ff.
- Vgl. Müller/Lipp/Plüss, Rz. 234 / Fn. 54.
- Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.56.
- Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.53.
- CHK-Plüss/Facincani-Kunz, Art. 715a OR N. 10.
- Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.53.
- Vgl. Böckli, § 9 Rz. 270 ff.
- Vgl. Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.56.
- BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715a OR N. 6.
- BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715a OR N. 4.
- Zum Ganzen vgl. BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715a OR N. 4 m.w.H.
- Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 28 N. 98; Böckli, § 9 Rz. 250; Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.43. Durch den faktischen Wissensstand wird das Recht um Auskunft aber faktisch eingeschränkt, siehe hierzu von der Crone, S. 625.
- Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.43.
- Vgl. BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715a OR N. 8.
- Böckli, § 9 Rz. 251.
- Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.44.
- BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715a OR N. 7.
- Vgl. BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715a OR N. 9. Ohne Ermächtigung des Verwaltungsratspräsidenten können somit nicht Auskünfte über einzelne Geschäfte verlangt werden, von der Crone, S. 626.
- Vgl. dazu Böckli, § 9 Rz. 232 ff.; BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715a OR N. 10; Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.44.
- Vgl. BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715 OR N. 9b.
- Vgl. Böckli, § 9 Rz. 276.
- Vgl. Ziffer 17 des Swiss Code of Best Practice 2023 Siehe zur Rechtsnatur von Selbstregulierungsreglementen etwa Urteil des BVGer B-2233/2020 vom 16.2.2021 bzw. BVGE 2021 IV/1; Müller/Lipp/Plüss, Rz. 10.80; Böckli, § 12 Rz. 150.
- Vgl. Böckli, § 9 Rz. 276.
- Vgl. Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.41.
- ZK-Bühler, Art. 715a OR N. 54.
- Vgl. Müller/Henry, S. 62 f.
- Vgl. BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715 OR N. 11.
- Vgl. Böckli, § 9 Rz. 287.
- Vgl. Böckli, § 9 Rz. 288.
- ZK-Bühler, Art. 715a OR N. 54.
- Vgl. Böckli, § 9 Rz. 284
- Vgl. Böckli, § 9 Rz. 285.
- Vgl. Böckli, § 9 Rz. 286.
- Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.51.
- Vgl. Böckli, § 9 284; Moschen/von der Crone, S. 309. Wie hier bejahend mit dem Hinweis auf die Selbstorganisation etwa Forstmoser, S. 57, verneinend etwa Roth Pellanda, N. 692.
- Vgl. Böckli, § 9 Rz. 284; Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.50.
- Vgl. BSK-Wernli/Rizzi, Art. 715 OR N. 4; CHK-Plüss/Facincani-Kunz, Art. 715a OR N. 2.
- Vgl. Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.70.
- ZK-Bühler, Art. 715a OR N. 37.
- BGE 129 III 499 E. 3.3; gleicher Meinung ist auch, BSK-Wernli/Rizzi Art. 715a OR N. 4 m.w.H.
- BGE 129 III 499 E. 3.3; BGer 4C.7/2003 vom 26.5.2003 E. 6.2.
- OGVE 2014/15 Nr. 08, Böckli, § 9 Rz. 293. Zur gerichtlichen Durchsetzung siehe nachfolgend N. 23 ff.
- BGE 129 III 499 E. 3.3 m.w.H.; Böckli, § 9 Rz. 243.
- Für die Zulässigkeit einer solchen Leistungsklage sprach sich u.a. Bächtold, S. 178 ff. aus.
- Vgl. Moschen/von der Crone, S. 307.
- Vgl. BGE 144 III 100 E. 5.2.2.
- Müller/Lipp/Plüss, Rz. 2.49.
- BGE 144 III 100 E. 5.2.2 m.w.H.
- BGE 144 III 100 E. 5.2.2.
- BGE 144 III 100 E. 5.2.3, Moschen/von der Crone, S. 309.
- Dazu ausführlich auch Naef/Rieger, S. 604.
- BGE 144 III 100 E. 6.
- Zum Ganzen Killias, S. 343.
- BGE 144 III 100 E. 5.2.3.2; von der Crone, S. 627.
Kommentar drucken
DOI (Digital Object Identifier)
Creative Commons Lizenz
Onlinekommentar.ch, Kommentierung zu Art. 715a OR ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.