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BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
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ZIVILGESETZBUCH
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DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
- I. Hintergrund
- II. Aktuelle Entwicklungen
- III. Gegenstand
- IV. Vorteile der Teilklage
- V. Einzelfragen
- Literaturverzeichnis
I. Hintergrund
1 Bereits vor Erlass der schweizerischen Zivilprozessordnung war das Teilklagerecht in der Schweiz vom Bundesgericht als Ausfluss des materiellen Rechts der Gläubigerin, gemäss Art. 69 Abs. 2 OR vom Schuldner nur eine Teilzahlung verlangen zu können, anerkannt.
II. Aktuelle Entwicklungen
2 Die Rechtsprechung zur Teilklage entwickelte sich in den letzten Jahren rasant und hat den Wirkungen der Teilklage und deren prozessrechtlicher Einordnung im Verhältnis zu anderen Bestimmungen Konturen verschafft.
III. Gegenstand
A. Allgemeines
3 Die ZPO kennt die drei Klagearten Leistungsklage, Gestaltungsklage und Feststellungsklage.
4 Art. 86 ZPO stipuliert keine spezifischen Konzepte, sondern zieht die Konsequenzen aus anderen Normen. So bestätigt Art. 86 ZPO zunächst implizit, was sich bereits aus der materiellen Rechtskraft ergibt: Eine Klage über den unbeurteilten Teil eines Streitgegenstands ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein anderer Teil im Rahmen einer Teilklage bereits beurteilt wurde.
B. Begriffliches
5 Der Streitgegenstand ist prozessrechtlich bedeutend.
6 Es wird zwischen echter und unechter Teilklage unterschieden.
7 Bei der unechten Teilklage handelt es sich um einen individualisierten Anspruch, der sich entweder zeitlich (z.B. verschiedene Fälligkeiten
8 Denkbar ist die Einschränkung eines Streitgegenstands somit nicht nur mittels Rechtsbegehren (z.B. nur die Hälfte von CHF 100'000, welche die materiellrechtliche Grundlage zulassen würde (dann echte Teilklage)), sondern auch eine Beschränkung der Prüfung auf einzelne materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen. Beispielsweise können im Adhäsionsverfahren nur ausservertragliche Ansprüche geltend gemacht werden, nicht jedoch vertragliche Ansprüche, wodurch letztere rechtskraftfrei bleiben.
9 Die Nähe zur objektiven Klagenhäufung, welche allerdings wie erwähnt zwei separate Streitgegenstände umfasst,
10 Die offene Formulierung von Art. 86 ZPO ermöglicht zwar eine Unterscheidung zwischen echter und unechter Teilklage.
11 Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Teilklage spielt für die Bestimmung des Streitgegenstands keine Rolle.
C. Abgrenzung
12 Abzugrenzen ist die Teilklage zunächst von der unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO.
13 Auch eine Partialzession ist nicht mit einer Teilklage zu verwechseln. Die Abtretung eines Teils einer noch nicht vor Gericht gebrachten Forderung führt regelmässig zu zwei unabhängigen Forderungen mit selbständigem Schicksal. Sie können daher auch selbständig eingeklagt werden.
14 Die objektive Klagenhäufung betrifft die Geltendmachung von Klagen, welche auf mehreren unterschiedlichen Lebenssachverhalten gründen.
15 Abzugrenzen ist die Teilklage auch vom Rektifikationsvorbehalt. Gemäss Art. 46 Abs. 2 OR kann das Gericht bei Schadenersatz infolge Körperverletzung auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils angerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. Dieser Vorbehalt zielt auf die Abänderungsmöglichkeit eines Urteils. Dabei handelt es sich daher auch nicht um einen (befristeten) gesetzlichen Fall des Vorbehalts der Nachklage.
D. Zur (aufgegebenen) Unzulässigkeit der alternativen objektiven Klagehäufung im Rahmen der Erhebung einer Teilklage
16 Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden zur Unzulässigkeit der alternativen objektiven Klagehäufung Stellung genommen, um schliesslich eine Praxisänderung vorzunehmen. Die vor der Praxisänderung ergangenen Entscheide sind nach wie vor erhellend, da sich daraus ergibt, wann das Bundesgericht von einem Lebenssachverhalt ausgeht (vgl. siehe auch vorne, III. B).
17 Das Bundesgericht hatte zunächst erwogen, dass eine Teilklage unzulässig sei, die auf drei Jahresboni gerichtet ist. Der Gesamtbetrag betrug CHF 480'000 und eingeklagt wurden CHF 30'000. Die klagende Partei hatte nicht angegeben, in welcher Reihenfolge sie die drei Ansprüche geltend machen wollte.
18 Später erwog das Bundesgericht in Änderung seiner Rechtsprechung, dass am Erfordernis der Angabe der Prüfungsreihenfolge nicht mehr festgehalten werden könne.
E. Zulässigkeit
19 Das Gesetz spricht von der Teilbarkeit eines Anspruchs. Art. 86 ZPO enthält neben der Voraussetzung der Teilbarkeit, wie erwähnt, keine weiteren Voraussetzungen.
20 Die Parteien bestimmen, soweit sie über den Anspruch frei verfügen können, was das Gericht zu beurteilen hat.
21 Die Formulierung korrekter Rechtsbegehren stellt eine Prozessvoraussetzung dar, sodass auf unzulässige Begehren nicht einzutreten ist.
22 Die Erhebung von mehreren Teilklagen ist grundsätzlich zulässig ist. Die Erhebung vieler Teilklagen mit geringen Streitwerten kann aber als Schikane und damit als Rechtsmissbrauch gewertet werden.
23 Die Teilklage bietet auch Raum für zulässige taktische Manöver: Die klagende Partei kann z.B. zunächst eine Teilklage über CHF 50'000 anhängig machen, eine Vergleichsverhandlung vor Gericht abwarten, und nach positiver einstweiliger Einschätzung einer Delegation des Gerichts den Restbetrag ins Verfahren einbringen in der Hoffnung, dass auch das Gesamtgericht und der zweite Schriftenwechsel zu keiner anderen Einschätzung führen. Sie kann auch den Betrag der Teilklage im Rahmen einer Klageänderung in der Replik erhöhen, ohne die Gesamtforderung geltend zu machen. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ergibt sich aus dem Dispositionsgrundsatz.
24 Die Teilklage bietet Vorzüge. Sie ist aber nicht ohne Risiko. Eine Teilklageerhebung über CHF 30'000 kann zum Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit führen (da bis CHF 30'000 das vereinfachte Verfahren Anwendung findet, und das Handelsgericht keine Prozesse im vereinfachten Verfahren behandelt).
IV. Vorteile der Teilklage
25 Die Erhebung einer Teilklage ermöglicht eine Verringerung oder gar Vermeidung von Kosten, die Einflussnahme auf die sachliche Zuständigkeit und das anwendbare Verfahren.
V. Einzelfragen
A. Nachklagevorbehalt
26 Das Rechtsbegehren ist so zu formulieren, dass es direkt zum Dispositiv des Entscheids erhoben werden kann.
B. Verzicht auf Restforderung
27 Ein Verzicht auf die Restforderung ist möglich, aber nicht leichthin anzunehmen.
C. Rechtskraftwirkung des Entscheids über eine Teilklage
28 Generell erwächst nur das Dispositiv in materielle Rechtskraft und dem Urteil über eine Teilklage kommt nur Rechtskraft in Bezug auf den eingeklagten Teil der Forderung zu.
29 Wird auf eine Teilklage durch die beklagte Partei hin keine negative Feststellungswiderklage erhoben, so kann die (teil)klagende Partei weitere Ansprüche geltend machen. Erhebt die beklagte Partei jedoch negative Feststellungswiderklage, so führt dies zum Verlust von weiteren Forderungen, wenn die klagende Partei weitere Forderungen nicht nachzuweisen vermag.
30 Bei der Abweisung einer betragsmässig beschränkten Teilklage hat das Gericht den Gesamtanspruch zu prüfen, bevor es die Teilklage ganz oder teilweise abweisen kann.
31 Die Abweisung einer Teilklage hindert die klagende Partei aber nicht daran, in einer neuen Klage andere Schadensposten geltend zu machen, weil im ersten Urteil dann nicht entschieden wurde, dass der klagenden Partei überhaupt kein Anspruch zusteht.
32 Gemäss Art. 241 ZPO hat der Vergleich oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Verfahren ab. M.E. ist diese Rechtsfolge von der rechtskräftigen Abweisung der Teilklage zu unterscheiden, da sich in den Erwägungen des Abschreibungsentscheids nichts über die erfolgreiche bzw. erfolglose Geltendmachung von Ansprüchen bzw. die Substantiierung findet.
D. Negative Feststellungswiderklage
1. Verfahrensart und Überweisung
33 Eine dem ordentlichen Verfahren unterliegende negative Feststellungswiderklage kann auch dann erhoben werden, wenn sie als Reaktion auf eine im vereinfachten Verfahren erhobene Teilklage erfolgt. Dies ist eine Ausnahme von Art. 224 Abs. 1 ZPO, wonach Widerklage nur erhoben werden kann, wenn dieselbe Verfahrensart vorliegt.
34 Wird eine negative Feststellungsklage erhoben, welche die sachliche Zuständigkeit des Gerichts übersteigt, so überweist dieses die Rechtssache i.S.v. Art. 224 Abs. 2 ZPO an das zuständige Gericht.
2. Feststellungsinteresse
a. Grundsatz
35 Das Bundesgericht bejaht in konstanter Rechtsprechung das rechtliche Interesse der beklagten Partei, eine gegen sie erhobene Teilklage mit einer negativen Feststellungswiderklage abzuwehren.
b. Kein Rechtsschutzinteresse bei Reaktion auf eine betragsmässig beschränkte Teilklage
36 Die erwähnte Rechtsprechung erging vor dem Entscheid des Bundesgerichts, wonach die Abweisung einer betragsmässig beschränkten Forderung Rechtskraftwirkung für die Gesamtforderung bewirkt, wenn das Gericht alle Ansprüche prüfen musste, bevor es zu diesem Ergebnis gelangte.
3. Eventualfeststellungswiderklage und Sistierung
37 Aufgrund dieser Unsicherheiten hat die Lehre verschiedene Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen, welche Anwendung finden sollen, falls eine Partei mit einer betragsmässig beschränkten Teilklage konfrontiert ist und eine negative Feststellungswiderklage erheben will.
38 Zunächst wird die Erhebung einer bedingten Feststellungswiderklage (Eventualwiderklage) für den Fall vorgeschlagen, dass die (Teil)klage abgewiesen wird. Dies wird als zulässig erachtet.
39 Neben der Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage wird auch ein Sistierungsantrag diskutiert, um den Unsicherheiten im Zusammenhang mit einer betragsmässig beschränkten Teilklage zu begegnen. Wird eine unbedingte negative Feststellungswiderklage auf eine Teilklage hin erhoben, kann das Gericht erstere sistieren (Art. 126 Abs. 1 ZPO).
E. Rechtshängigkeit
40 Fraglich ist, ob die Erhebung einer betragsmässig beschränkten Teilklage eine weitere Teilklage ausschliesst. Diese Frage dürfte theoretischer Natur sein, da dies mit dem Zweck der Teilklage kaum zu vereinen ist, die ja gerade auf einen Testprozess mit geringen Kosten abzielt. Zudem besteht die Möglichkeit, mittels Klageänderung den Betrag der bereits anhängig gemachten Teilklage zu erhöhen, sofern die Voraussetzungen der Klageänderung gegeben sind. Solange das Gericht den Anspruch noch nicht durchgeprüft hat, besteht m.E. keine Rechtshängigkeitssperre und weitere Teilklagen sind zulässig.
F. Verjährung und Verwirkung
41 Die Teilklage unterbricht die Verjährung nur für den eingeklagten Teil.
42 Die Erhebung einer Teilklage kann eine genügende Handlung darstellen, um eine Verwirkungsfrist zu wahren.
Literaturverzeichnis
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