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Kommentierung zu
Art. 86 ZPO

Eine Kommentierung von Adrienne Hennemann

Herausgegeben von Lorenz Droese

defriten

I. Hintergrund

1 Bereits vor Erlass der schweizerischen Zivilprozessordnung war das Teilklagerecht in der Schweiz vom Bundesgericht als Ausfluss des materiellen Rechts der Gläubigerin, gemäss Art. 69 Abs. 2 OR vom Schuldner nur eine Teilzahlung verlangen zu können, anerkannt.

Die Lehre sah die Berechtigung zur Erhebung einer Teilklage dagegen seit jeher als Ausfluss des Dispositionsgrundsatzes.
Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen kann, als diese verlangt, und nicht weniger, als von der Gegenseite anerkannt wird (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die klagende Partei kann somit, muss aber nicht, alle Ansprüche im einem Begehren einklagen, die ihr aufgrund eines Lebenssachverhalts zustehen.
Das Teilklagerecht wurde in Art. 86 ZPO diskussionslos kodifiziert.
Der Gesetzgeber schloss sich zudem in der Botschaft zur ZPO der Lehre an, wonach der Inhaber eines teilbaren Rechts entsprechend der - nunmehr nicht mehr kantonal geregelten
- prozessualen Dispositionsmaxime frei sei, bloss einen Teil einzuklagen.
Inzwischen hat sich das Bundesgericht der Zuordnung zum Prozessrecht angeschlossen.

II. Aktuelle Entwicklungen

2 Die Rechtsprechung zur Teilklage entwickelte sich in den letzten Jahren rasant und hat den Wirkungen der Teilklage und deren prozessrechtlicher Einordnung im Verhältnis zu anderen Bestimmungen Konturen verschafft.

Ältere Kommentierungen und Lehrmeinungen sind entsprechend vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung zu studieren. Auswirkungen der kommenden ZPO-Revision auf die Rechtsprechung im Bereich der Teilklage sind kaum zu erwarten. Art. 224 Abs. 1bis E-ZPO hält lediglich fest, was bereits aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt: eine Widerklage soll zukünftig in zwei Fällen verfahrensüberschreitend möglich sein. Erstens, wenn dafür lediglich aufgrund des Streitwerts das vereinfachte Verfahren anwendbar ist, und zweitens im besonderen Fall der negativen Feststellungswiderklage.
Ist die Hauptklage eine Teilklage, werden gemäss Art. 94 Abs. 3 E-ZPO die Prozesskosten ausschliesslich auf der Grundlage des Streitwerts der Hauptklage, d.h. der Teilklage, und nicht mehr der negativen Feststellungswiderklage berechnet. Diese Bestimmung verschafft der teilklagenden Partei inskünftig den Vorteil, eine gewisse Sicherheit über die zu erwartenden Kostenfolgen ihrer Klage zu erhalten, da die Kostenfolgen nicht mehr vom Verhalten der Beklagten abhängig sind. Damit kommt der Gesetzgeber nicht nur der teilklagenden Partei, sondern auch der eine Feststellungsklage erhebenden Partei kostenmässig entgegen.
«Leidtragende» dieser neuen Bestimmung sind die Kantone, deren Gerichte nun inskünftig trotz Mehrarbeit die Gerichtskosten nicht deshalb erhöhen können, da eine Feststellungswiderklage erhoben wurde. Die neue Bestimmung hat auch zur Folge, dass die Parteientschädigungen selbst im Falle der Beurteilung einer Feststellungswiderklage tiefer bleiben als bisher.

III. Gegenstand

A. Allgemeines

3 Die ZPO kennt die drei Klagearten Leistungsklage, Gestaltungsklage und Feststellungsklage.

Bei der Teilklage handelt es sich nicht um eine eigene Klageart, sondern um eine Spielart der Leistungsklage, wie dies auch bei der unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 ZPO) oder der objektiven Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) der Fall ist. Eine Teilklage führt nicht zu einem Teilurteil (wie dies z.B. für die Frage der Zuständigkeit häufig ergeht), sondern zu einem Endentscheid.
Zur Rechtskraftwirkung dieses Endentscheids siehe unten, V.H. Geteilt wird auch nicht die Klage, sondern der Anspruch. Es handelt sich also um eine «Teilanspruchsklage».

4 Art. 86 ZPO stipuliert keine spezifischen Konzepte, sondern zieht die Konsequenzen aus anderen Normen. So bestätigt Art. 86 ZPO zunächst implizit, was sich bereits aus der materiellen Rechtskraft ergibt: Eine Klage über den unbeurteilten Teil eines Streitgegenstands ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein anderer Teil im Rahmen einer Teilklage bereits beurteilt wurde.

Ebenso folgt die Teilbarkeit des Anspruchs - die einzige Voraussetzung die Art. 86 ZPO aufstellt -
nicht aus Art. 86 ZPO, sondern aus dem materiellen Recht.
Nicht die Zulässigkeit der Teilklage bedarf daher einer gesetzlichen Anordnung, vielmehr hätte die Unzulässigkeit einer Erhebung einer Teilklage einer ausdrücklichen Regelung bedurft.

B. Begriffliches

5 Der Streitgegenstand ist prozessrechtlich bedeutend.

Er beeinflusst u.a. die Frage, ob eine Klagenhäufung vorliegt, ob eine Klageänderung oder die Erhebung einer Widerklage nötig ist, und ob einer erneuten Klage die materielle Rechtskraft des ersten Entscheids entgegensteht.
Werden mehrere Streitgegenstände miteinander geltend gemacht, so liegt eine objektive Klagenhäufung vor und der Begriff Teilklage sollte dann m.E. nicht verwendet werden.
Beruht der geltend gemachte Anspruch dagegen auf einem Lebenssachverhalt, so liegt eine Teilklage vor.

6 Es wird zwischen echter und unechter Teilklage unterschieden.

Die echte Teilklage unterscheidet sich nur in quantitativer Hinsicht vom behaupteten Gesamtanspruch. Von einem Anspruchsziel wird nur ein Teil eingeklagt. Zum Beispiel werden CHF 10'000 aus einer Gesamtforderung von CHF 100'000 Franken einer Kaufpreisforderung geltend gemacht.
Ein weiteres Beispiel ist die Einklagung eines quantitativen Teils eines gesamten aus einer Körperverletzung sich ergebenden Schadens. Dies deshalb, da mehrere unterschiedliche Schadenspositionen und Genugtuung aus demselben Unfallereignis einen einzigen Lebenssachverhalt begründen.

7 Bei der unechten Teilklage handelt es sich um einen individualisierten Anspruch, der sich entweder zeitlich (z.B. verschiedene Fälligkeiten

) oder aufgrund des Rechtsgrundes von anderen aus demselben Lebenssachverhalt abgeleiteten Forderungen abgrenzen lässt.
Die vom Bundesgericht verwendete Formulierung des individualisierbaren Anspruchs des Gesamtschadens bringt allerdings wenig Klarheit.
Von einer unechten Teilklage ging das Bundesgericht aus, wenn von mehreren Forderungen nur einzelne genau bezeichnete geltend gemacht werden (z.B. nur einige aber nicht alle Nachtragsforderungen aus einem Werkvertrag), diese aber im vollen Umfang.

8 Denkbar ist die Einschränkung eines Streitgegenstands somit nicht nur mittels Rechtsbegehren (z.B. nur die Hälfte von CHF 100'000, welche die materiellrechtliche Grundlage zulassen würde (dann echte Teilklage)), sondern auch eine Beschränkung der Prüfung auf einzelne materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen. Beispielsweise können im Adhäsionsverfahren nur ausservertragliche Ansprüche geltend gemacht werden, nicht jedoch vertragliche Ansprüche, wodurch letztere rechtskraftfrei bleiben.

In beiden Fällen liegt der übrige Streitstoff ausserhalb des eingeklagten Sachverhalts und eine spätere separate Beurteilung bleibt möglich.
Hat z.B. eine klagende Partei bereits mittels Teilklage ein Urteil erwirkt, wobei die Schadensposition «Sachschaden Uhr» nicht geltend gemacht wurde, so kann sie diesen Sachschaden auch später noch einfordern. Es handelt sich schlicht um etwas anderes, auch wenn es nach der Begrifflichkeit des Bundesgerichts um denselben Streitgegenstand aus dem «Auffahrunfall» geht. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre jedoch darauf zu achten, dies in der Klagebegründung detailliert darzulegen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Bundesgericht von einer bereits abgeurteilten Sache ausgeht.

9 Die Nähe zur objektiven Klagenhäufung, welche allerdings wie erwähnt zwei separate Streitgegenstände umfasst,

ist dabei frappant. Im Fall der unechten Teilklage handelt es sich m.E. um mehrere selbständige Einzelforderungen, d.h. um verschiedene Streitgegenstände, und damit um Vollklagen.

10 Die offene Formulierung von Art. 86 ZPO ermöglicht zwar eine Unterscheidung zwischen echter und unechter Teilklage.

Die Tendenz des Bundesgerichts scheint aber zu sein, auf solche Begrifflichkeiten, welche wenig geklärt sind,
zu verzichten: Die Vorinstanz ging bei der Geltendmachung von insgesamt drei Forderungen betreffend Überzeitentschädigung für drei verschiedene Zeitabschnitte, wobei nur die Entschädigung für ein Jahr eingeklagt wurde, von unterschiedlichen Perioden und damit unterschiedlichen Lebenssachverhalten aus und nahm eine unechte Teilklage an.
Das Bundesgericht löste den Fall dadurch, dass Art. 224 Abs. 1 ZPO für alle Teilklagen, ob echt oder unecht gelte.
Ob die Entschädigung für die während eines bestimmten Kalenderjahres angeblich geleistete Überzeit einen selbständigen Streitgegenstand darstelle, sei irrelevant.
Das Bundesgericht liess auch die Frage offen, ob es sich bei der Einklagung von Schadenersatz aus einem Strassenverkehrsunfall (Erwerbsausfall) um eine echte oder unechte Teilklage handle.
Neuerdings verwendet das Bundesgericht - anders als die Vorinstanz, die von einer echten Teilklage sprach – den Begriff «betragsmässig beschränkter Teil einer Forderung»; dies in Abgrenzung zu einzelnen Schadensposten.
Auch in weiteren Entscheides des Bundesgerichts wird der Begriff nicht mehr verwendet.

11 Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Teilklage spielt für die Bestimmung des Streitgegenstands keine Rolle.

Auf die Begriffe echte und unechte Teilklage sollte m.E. verzichtet werden. Dies aus zwei Gründen: Erstens ist es für das mit einer Teilklage befasste Gericht irrelevant, ob eine echte oder unechte Teilklage vorliegt. Das Gericht prüft, was ihm vorlegt wird. Zweitens beurteilt sich die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft aufgrund des ergangenen Entscheids über die Teilklage. Dabei ist einzig bedeutend, was der Streitgegenstand war, und nicht, ob eine echte oder unechte Teilklage zu beurteilen war. Bisweilen wird (ebenfalls ohne Mehrwert) auch von einer offenen oder verdeckten Teilklage gesprochen, je nachdem, ob die klagende Partei in der Teilklage oder im Prozess verdeutlicht, dass mit dem Rechtsbegehren noch nicht alle Ansprüche aus dem Lebenssachverhalt geltend gemacht werden, oder nicht.

C. Abgrenzung

12 Abzugrenzen ist die Teilklage zunächst von der unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO.

Damit macht die klagende Partei grundsätzlich den ganzen Anspruch geltend, kann die Höhe aber nicht beziffern. Der dabei anzugebende vorläufige Mindeststreitwert bildet keine Obergrenze. Im Gegensatz dazu wird mit der Teilklage bewusst nur ein bestimmter Betrag eingeklagt. Es ist daher nicht möglich, dass das Gericht von sich aus der klagenden Partei mehr zuspricht, als diese mit ihrer Teilklage fordert (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

13 Auch eine Partialzession ist nicht mit einer Teilklage zu verwechseln. Die Abtretung eines Teils einer noch nicht vor Gericht gebrachten Forderung führt regelmässig zu zwei unabhängigen Forderungen mit selbständigem Schicksal. Sie können daher auch selbständig eingeklagt werden.

14 Die objektive Klagenhäufung betrifft die Geltendmachung von Klagen, welche auf mehreren unterschiedlichen Lebenssachverhalten gründen.

Die Teilklage in der Form der echten Teilklage umfasst bloss einen Lebenssachverhalt.
. Allerdings wird auch von einer Teilklage in der Form der objektiven Klagenhäufung gesprochen.
Dies ist m.E. abzulehnen, da es sich dann nicht um eine Teilklage handelt, sondern um verschiedene Streitgegenstände in Form von objektiven Klagenhäufungen.

15 Abzugrenzen ist die Teilklage auch vom Rektifikationsvorbehalt. Gemäss Art. 46 Abs. 2 OR kann das Gericht bei Schadenersatz infolge Körperverletzung auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils angerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. Dieser Vorbehalt zielt auf die Abänderungsmöglichkeit eines Urteils. Dabei handelt es sich daher auch nicht um einen (befristeten) gesetzlichen Fall des Vorbehalts der Nachklage.

D. Zur (aufgegebenen) Unzulässigkeit der alternativen objektiven Klagehäufung im Rahmen der Erhebung einer Teilklage

16 Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden zur Unzulässigkeit der alternativen objektiven Klagehäufung Stellung genommen, um schliesslich eine Praxisänderung vorzunehmen. Die vor der Praxisänderung ergangenen Entscheide sind nach wie vor erhellend, da sich daraus ergibt, wann das Bundesgericht von einem Lebenssachverhalt ausgeht (vgl. siehe auch vorne, III. B).

17 Das Bundesgericht hatte zunächst erwogen, dass eine Teilklage unzulässig sei, die auf drei Jahresboni gerichtet ist. Der Gesamtbetrag betrug CHF 480'000 und eingeklagt wurden CHF 30'000. Die klagende Partei hatte nicht angegeben, in welcher Reihenfolge sie die drei Ansprüche geltend machen wollte.

Rechtsbegehren, welche auf eine Geldleistung gerichtet seien, seien für sich alleine nicht individualisierend und können daher wie hier unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit unterschiedliche Streitgegenstände umfassen.
Dies genüge den Bestimmtheitsanforderungen nicht, da eine unzulässige alternative objektive Klagenhäufung vorliege, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei.
Kurze Zeit später entschied das Bundesgericht, dass eigenständige Schadenspositionen (z.B. Schaden aus bereits entstandenem Erwerbsausfall und künftiger Erwerbsausfallschaden) bei einem Verkehrsunfall zwar objektiv nicht eindeutig abgegrenzt werden könnten, der massgebliche Lebenssachverhalt jedoch das Unfallereignis mit Körperverletzung bleibe.
Es lag somit ein einheitlicher Lebensvorgang vor, obwohl die Schadensposten Schadenersatz und Genugtuung eingeklagt wurden, und es musste daher keine Prüfungsreihenfolge angegeben werden.

18 Später erwog das Bundesgericht in Änderung seiner Rechtsprechung, dass am Erfordernis der Angabe der Prüfungsreihenfolge nicht mehr festgehalten werden könne.

Es sei lediglich zu verlangen, dass die klagende Partei hinreichend substantiiert behaupte, es bestehe eine über den eingeklagten Betrag hinausgehende Forderung.
Dabei handelt es sich m.E. aber nicht um eine Frage der Zulässigkeit der Teilklage. Behauptet die klagende Partei dies nicht hinreichend, bedeutet dies nicht, dass auf die Teilklage nicht eingetreten wird. Es wird einfach die Reihenfolge der Prüfung dem gerichtlichen Ermessen anheimgestellt. Nach neuester Rechtsprechung muss eine klagende Partei folglich kein Nichteintreten aufgrund eines unbestimmten Rechtsbegehrens mehr befürchten, wenn sie die Reihenfolge mehrerer Ansprüche nicht angibt. Allerdings führt diese Rechtsprechung zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Die klagende Partei hat erst verloren, wenn keiner der Lebenssachverhalte eine Grundlage für die Gutheissung darstellt. Die Rechtskraftfolgen können aber ganz unterschiedlich sein, je nachdem, welche Reihenfolge das Gericht wählt. Im Extremfall erfahren die Parteien erst aus dem Entscheid, welche Ansprüche beurteilt wurden und welche nicht. Die nicht beurteilten Ansprüche können erneut Gegenstand eines Prozesses sein.
Eine klagende Partei dürfte daher nach wie vor gut beraten sein, eine Prüfungsreihenfolge anzugeben.

E. Zulässigkeit

19 Das Gesetz spricht von der Teilbarkeit eines Anspruchs. Art. 86 ZPO enthält neben der Voraussetzung der Teilbarkeit, wie erwähnt, keine weiteren Voraussetzungen.

Ebenso wurde bereits darauf hingewiesen, dass nicht die Klage, sondern der sachrechtliche Anspruch geteilt wird.
Bei Geld ist die Teilbarkeit des Anspruchs immer gegeben.
Die Teilklage ist aber nicht auf Geldforderungen beschränkt, sondern ist auch für andere Ansprüche denkbar (z.B. Forderung auf Leistung von vertretbaren Sachen oder Speziesschulden auf Sachgesamtheiten).

20 Die Parteien bestimmen, soweit sie über den Anspruch frei verfügen können, was das Gericht zu beurteilen hat.

Können die Parteien nicht frei über den Anspruch verfügen, so wird die Erhebung einer Teilklage teilweise als unzulässig angesehen. Das Obergericht des Kantons Zürich erwog, dass die klagende Partei keine Teilklage auf Abänderung des Kindesunterhalts erheben könne, da der Kinderunterhalt dem Offizialgrundsatz unterliege.
Es erwog zudem, dass eine Teilklage auch dort unzulässig sei, wo eine Quantifizierung des Anspruchs nach Art. 42 Abs. 2 OR dem Gericht überlassen wurde,
was regelmässig im Rahmen der Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage der Fall ist. Das Bundesgericht erwog auf Beschwerde gegen diesen Entscheid hin, dass das Unterhalts-Stammrecht als Streitgegenstand auch materiell-rechtlich eine Teilklage ausschliesse, die explizit eine grundsätzliche Aufhebung oder Abänderung des Kindsunterhalts anstrebe; zulässig sei jedoch, da eine Vollklage, eine Abänderung des Unterhalts nur für eine bestimmte Zeitperiode.
M.E. bewirkt der blosse Umstand, dass sich das Recht zur Teilklage aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt, nicht, dass die Erhebung einer Teilklage dort, wo die Offizialmaxime gilt, per se ausgeschlossen ist. Solange ein materiell-rechtlich teilbarer Anspruch vorliegt, sollte die Erhebung einer Teilklage möglich sein. Anderes hätte einer expliziten Regelung in Art. 86 ZPO bedurft. So ist m.E. auch die Erhebung einer betragsmässig beschränkten Teilklage im Rahmen einer Schadensschätzung i.S.v. Art. 42 Abs. 2 OR nicht deshalb ausgeschlossen, da das Gericht den Schaden zu schätzen hat. Die Erhebung einer Teilklage wird in diesen Fällen aber kaum sinnvoll sein, da der im Rahmen einer unbezifferten Forderungsklage anzugebende Mindeststreitwert das Kostenrisiko minimiert und die Erhebung einer Teilklage allenfalls den Betrag der richterlichen Schadensschätzung gar unterschreitet, was kaum im Interesse der klagenden Partei ist.

21 Die Formulierung korrekter Rechtsbegehren stellt eine Prozessvoraussetzung dar, sodass auf unzulässige Begehren nicht einzutreten ist.

Sofern man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Teilklage nur für dem Dispositionsgrundsatz unterliegende Sachverhalte gilt, wäre auf die Teilklage zufolge eines formungültigen Rechtsbegehrens nicht einzutreten.
Anders sieht es jedoch für den Fall aus, in welchem eine vermeintliche Teilklage erhoben wird, das Gericht aber von einer Vollklage ausgeht. Das Gericht wird keinen Nichteintretensentscheid fällen, sondern die Klage materiell gutheissen oder abweisen.

22 Die Erhebung von mehreren Teilklagen ist grundsätzlich zulässig ist. Die Erhebung vieler Teilklagen mit geringen Streitwerten kann aber als Schikane und damit als Rechtsmissbrauch gewertet werden.

23 Die Teilklage bietet auch Raum für zulässige taktische Manöver: Die klagende Partei kann z.B. zunächst eine Teilklage über CHF 50'000 anhängig machen, eine Vergleichsverhandlung vor Gericht abwarten, und nach positiver einstweiliger Einschätzung einer Delegation des Gerichts den Restbetrag ins Verfahren einbringen in der Hoffnung, dass auch das Gesamtgericht und der zweite Schriftenwechsel zu keiner anderen Einschätzung führen. Sie kann auch den Betrag der Teilklage im Rahmen einer Klageänderung in der Replik erhöhen, ohne die Gesamtforderung geltend zu machen. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ergibt sich aus dem Dispositionsgrundsatz.

24 Die Teilklage bietet Vorzüge. Sie ist aber nicht ohne Risiko. Eine Teilklageerhebung über CHF 30'000 kann zum Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit führen (da bis CHF 30'000 das vereinfachte Verfahren Anwendung findet, und das Handelsgericht keine Prozesse im vereinfachten Verfahren behandelt).

IV. Vorteile der Teilklage

25 Die Erhebung einer Teilklage ermöglicht eine Verringerung oder gar Vermeidung von Kosten, die Einflussnahme auf die sachliche Zuständigkeit und das anwendbare Verfahren.

Die Wahl des vereinfachten Verfahrens führt regelmässig zu einer Prozessbeschleunigung.
Die Teilklage kann auch von Vorteil sein, wenn der klagenden Partei lediglich Beweismittel für einen Teil des Anspruch zur Verfügung stehen oder wenn Bedenken betreffend der Solvenz der beklagten Partei bestehen.
Mit der Einklagung eines Beitrags unter CHF 10'000 kann das Rechtsmittel der Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und unter CHF 30'000 die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 1 BGG) ausgeschlossen werden.
Häufig dürfte der Testprozess auch dazu dienen, die Prozessaussichten abzuklären.
In diesem Sinne ermöglicht die Teilklage eine Abklärung der Erfolgsaussichten mit beschränktem Risiko. Dies ist in gewissem Masse auch mit Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vergleichbar, zumindest insofern, als dass bei klar aussichtslosen Prozessen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. In der Praxis kommt es häufig zu Vergleichen, welche bei einer Teilklage den gesamten Anspruch rechtskräftig erledigen. Denkbar ist auch, dass die beklagte Partei nach einem gutheissenden Entscheid einen Vergleich über die Restforderung abschliesst oder die Gesamtforderung freiwillig bezahlt.
Nicht zu unterschätzen ist auch die Suggestivwirkung eines Entscheids über die Teilklage (ähnlich wie bei vorsorglichen Massnahmen), zumal häufig dasselbe Gericht weitere Prozesse beurteilt.
Das Bundesgericht spricht dabei von der faktischen Bindungswirkung des Entscheids über die Teilklage.

V. Einzelfragen

A. Nachklagevorbehalt

26 Das Rechtsbegehren ist so zu formulieren, dass es direkt zum Dispositiv des Entscheids erhoben werden kann.

Im Dispositiv über eine Teilklage sollte weder der Passus «Mehrforderung vorbehalten» noch «unter Vorbehalt der Nachklage» enthalten sein. Die Anfügung eines Nachklagevorbehalts im Rechtsbegehren ist unnötig.
Art. 86 ZPO hat gerade die Garantiefunktion, dass die Erhebung einer Teilklage zumindest in prozessualer Hinsicht nicht zur Verwirkung der nicht eingeklagten fälligen Restforderung führt.
Die Meinung, dass «aus Vorsichtsgründen» ein Nachklagevorbehalt anzubringen sei, überzeugt nicht.
Es ist eine Frage der materiellen Rechtskraft des Entscheids über die erste Teilklage, ob eine zweite (Teil)klage zulässig ist. Einem Nachklagevorbehalt kommt in Bezug auf die materielle Rechtskraft keine Bedeutung zu. Das Gericht lässt sich nicht davon leiten, was die klagende Partei mit der ersten Teilklage bezweckte, sondern davon, wie die klagende Partei ihre Klage vorgetragen hat. Die Vorsicht bei der Ausarbeitung einer Teilklage sollte daher nicht durch Anbringen unnötiger Floskeln im Rechtsbegehren gelebt werden, sondern in einer genügend substantiierten Begründung (Art. 86 ZPO bietet keine herabgesetzten Anforderungen an die Substantiierung; wer eine Teilklage erheben will, sollte sich bewusst sein, dass eine Teilklage wie eine normale Klage zu prozessieren ist und Versäumnisse bei der Substantiierung den Verlust der Restforderung bedeuten können).
Ein Rechtsbegehren auf Vormerknahme des Nachklagevorbehalts sollte vermieden werden, um ein Nichteintreten mangels Rechtsschutzinteresse mit entsprechenden Kostenfolgen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) zu vermeiden.

B. Verzicht auf Restforderung

27 Ein Verzicht auf die Restforderung ist möglich, aber nicht leichthin anzunehmen.

Ein Verzicht auf eine Forderung ist eine Frage des materiellen Rechts. Die Ausübung einer prozessrechtlichen Befugnis – die Erhebung einer Klage in einem bestimmten Betrag – kann daher nicht als Verzicht auf einen allfälligen Anspruch in einem überschiessenden Betrag gedeutet werden. Daher ist die bundesgerichtliche Aussage, wonach ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten auf eine Nachklage verzichtet werden könne und es sich dann um eine sog. Vollklage handle, ohne Hinweise auf die restriktiven Voraussetzungen dieser Rechtsfolge unglücklich.
Das Fehlen eines Nachklagevorbehalts stellt jedenfalls keinen konkludenten Verzicht dar.
Ob ein konkludenter Verzicht vorliegt, beurteilt sich einzig nach dem konkreten Einzelfall und der Anwendung der obligationenrechtlichen Bestimmungen. Auch die Auffassung, dass ohne Nachklagevorbehalt eine weitere Klage als venire contra factum proprium interpretiert werden könnte, und damit rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 2 ZGB wäre
ist aufgrund der Irrelevanz des Nachklagevorbehalts abzulehnen. Wer von seinem prozessualen Recht Gebrauch macht, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen.

C. Rechtskraftwirkung des Entscheids über eine Teilklage

28 Generell erwächst nur das Dispositiv in materielle Rechtskraft und dem Urteil über eine Teilklage kommt nur Rechtskraft in Bezug auf den eingeklagten Teil der Forderung zu.

Dies ist im Fall der Gutheissung der Teilklage unbestritten.
Die Rechtskraftwirkung tritt nur insoweit ein als der geltend gemachte Anspruch beurteilt wurde.
Die Tragweite der Rechtskraftwirkung ergibt sich aber nicht aus dem Dispositiv allein, sondern aus den Urteilserwägungen.

29 Wird auf eine Teilklage durch die beklagte Partei hin keine negative Feststellungswiderklage erhoben, so kann die (teil)klagende Partei weitere Ansprüche geltend machen. Erhebt die beklagte Partei jedoch negative Feststellungswiderklage, so führt dies zum Verlust von weiteren Forderungen, wenn die klagende Partei weitere Forderungen nicht nachzuweisen vermag.

30 Bei der Abweisung einer betragsmässig beschränkten Teilklage hat das Gericht den Gesamtanspruch zu prüfen, bevor es die Teilklage ganz oder teilweise abweisen kann.

Daher steht einer erneuten (Teil-)Klage generell die Rechtskraft des Ersturteils entgegen.
Dies gilt insbesondere auch in Fällen, in welchen die Teilklage mangels genügender Substantiierung abgewiesen wurde (d.h. wenn es dem Gericht mangels genügender Substantiierung nicht möglich war, den gesamten Anspruch durchzuprüfen, bevor es zur Abweisung der Teilklage gelangt). Dies ist die notwendige Folge mangelnder Substantiierung, wie sie generell für Klagen gilt.

31 Die Abweisung einer Teilklage hindert die klagende Partei aber nicht daran, in einer neuen Klage andere Schadensposten geltend zu machen, weil im ersten Urteil dann nicht entschieden wurde, dass der klagenden Partei überhaupt kein Anspruch zusteht.

Die klagende Partei sollte diesfalls aber bereits klar in der Begründung ausführen, welcher Schadensposten geltend gemacht wird. Tut man dies nicht, läuft man Gefahr, dass das Gericht davon ausgeht, man habe einen Teil des Gesamtschadens eingeklagt, d.h. einen Querschnitt durch sämtliche Schadensposten. Entsprechendes gilt auch für den Fall einer zeitlich abgegrenzten Forderung.

32 Gemäss Art. 241 ZPO hat der Vergleich oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Verfahren ab. M.E. ist diese Rechtsfolge von der rechtskräftigen Abweisung der Teilklage zu unterscheiden, da sich in den Erwägungen des Abschreibungsentscheids nichts über die erfolgreiche bzw. erfolglose Geltendmachung von Ansprüchen bzw. die Substantiierung findet.

Daher hat in diesem Fall der generelle Grundsatz zu gelten, dass sich die Rechtskraft nur auf die betragsmässig beschränkte eingeklagte Forderung beschränkt. Bei Vergleichen über eine Teilklage empfiehlt es sich, auch die Gesamtforderung in den Vergleich miteinzubeziehen, um Rechtssicherheit zu schaffen.

D. Negative Feststellungswiderklage

1. Verfahrensart und Überweisung

33 Eine dem ordentlichen Verfahren unterliegende negative Feststellungswiderklage kann auch dann erhoben werden, wenn sie als Reaktion auf eine im vereinfachten Verfahren erhobene Teilklage erfolgt. Dies ist eine Ausnahme von Art. 224 Abs. 1 ZPO, wonach Widerklage nur erhoben werden kann, wenn dieselbe Verfahrensart vorliegt.

Begründet wird dies damit, dass eine Feststellungsklage lediglich die Feststellung der Nichtexistenz des von der klagenden Partei bereits angemeldeten Gesamtanspruchs angestrebt, und sich damit von einer gewöhnlichen Widerklage, mit welcher ein von der Vorklage nicht erfasster, unabhängiger Anspruch ins Recht gefasst wird, unterscheidet.
Bei der Frage nach der Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage kommt gemäss Bundesgericht der heiklen Abgrenzung von Streitgegenständen keine entscheidende Bedeutung zu.
Vielmehr sei bereits entschieden worden, dass die Ausnahme vom Erfordernis der Verfahrensart nicht auf echte Teilklagen beschränkt sei.

34 Wird eine negative Feststellungsklage erhoben, welche die sachliche Zuständigkeit des Gerichts übersteigt, so überweist dieses die Rechtssache i.S.v. Art. 224 Abs. 2 ZPO an das zuständige Gericht.

Eine im vereinfachten Verfahren erhobene Teilklage wird zusammen mit der Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren behandelt.
Zwar erlaubt Art. 86 ZPO gerade, dass die erhobene Klage anders behandelt wird, als wenn man die Gesamtforderung geltend machen würde (z.B. betreffend Verfahrensart). Dennoch ist diese Folge m.E. der klagenden Partei zuzumuten, da es der Rechtslage entspricht, die für die Einklagung der Gesamtforderung gegolten hätte. Eine Teilklägerin tut daher gut daran, auch die vereinfachte Klage mit einem Detaillierungsgrad auszuarbeiten, der dem ordentlichen Verfahren gerecht werden würde, wenn sie eine Teilklage im vereinfachten Verfahren i.S.v. Art. 243 Abs. 1 ZPO erhebt. Andernfalls bleibt der Teilklägerin bloss noch die Replik zur Aufbesserung ihres Tatsachenfundaments. Handelt es sich dagegen um einen Sozialprozess i.S.v. Art. 243 Abs. 2 ZPO, so kann die Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage keine Änderung der Verfahrensart bewirken.
Daran scheint auch die ZPO-Revision nichts zu ändern, da sich Art. 224 Abs. 1bis E-ZPO auf das Kriterium der Geltung des vereinfachten Verfahrens aufgrund des Streitwerts bezieht.

2. Feststellungsinteresse

a. Grundsatz

35 Das Bundesgericht bejaht in konstanter Rechtsprechung das rechtliche Interesse der beklagten Partei, eine gegen sie erhobene Teilklage mit einer negativen Feststellungswiderklage abzuwehren.

Begründet wird dies damit, dass die beklagte Partei im Umfang der Gesamtforderung in ihrer Privatrechtsphäre beeinträchtigt wird, da in der Teilklage zugleich das gesamte Forderungsrecht als notwendige Grundlage mitschwingt.
Allerdings genügt der blosse Umstand, dass eine Teilklage erhoben wurde, nicht, um ein Feststellungsinteresse zu begründen.
Die Frage, wie weit das Feststellungsinteresse der beklagten Partei reicht, wenn sie mit einer Klage auf Schadenersatz für Erwerbsausfall aus einem Verkehrsunfall konfrontiert ist, konnte das Bundesgericht kürzlich offen lassen, da ihm diese Frage nicht zur Beurteilung vorgelegt wurde.
Ist eine Partei mit einer nicht betragsmässig beschränkten Teilklage konfrontiert, so gelten m.E. die drei allgemeinen Anforderungen an negative Feststellungsklagen auch hier. Es bedarf also einer Unsicherheit der Rechtslage, der Unzumutbarkeit, dass die Rechtsunsicherheit fortdauere und schliesslich der Unmöglichkeit, anderweitig gleichwertigen Rechtsschutz zu erhalten. Aufgrund der konkreten Verhältnisse ist jeweils zu entscheiden, ob ein Feststellungsinteresse gegeben ist.
Nicht entscheidend ist dagegen der unscharfe Begriff der unechten Teilklage.

b. Kein Rechtsschutzinteresse bei Reaktion auf eine betragsmässig beschränkte Teilklage

36 Die erwähnte Rechtsprechung erging vor dem Entscheid des Bundesgerichts, wonach die Abweisung einer betragsmässig beschränkten Forderung Rechtskraftwirkung für die Gesamtforderung bewirkt, wenn das Gericht alle Ansprüche prüfen musste, bevor es zu diesem Ergebnis gelangte.

Bereits früher hatte das Bundesgericht aber bereits festgehalten, dass kein Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse an der Erhebung einer negativen Feststellungsklage bestehe, wenn das Gericht eine Teilklage von CHF 30’000 (Gesamtforderung CHF 45'875.70) nur im Umfang von CHF 14’162.55 für begründet erachtet.
Erwächst dieser Entscheid in materielle Rechtskraft, so steht bereits fest, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner aus dem im Prozess geltend gemachten Sachverhalt diesen Betrag schuldet, und nicht mehr.
Daraus folgt, dass auf eine negative Feststellungsklage nicht einzutreten ist, wenn das Gericht den ganzen Anspruch prüfen muss, um die Teilklage zu beurteilen.

3. Eventualfeststellungswiderklage und Sistierung

37 Aufgrund dieser Unsicherheiten hat die Lehre verschiedene Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen, welche Anwendung finden sollen, falls eine Partei mit einer betragsmässig beschränkten Teilklage konfrontiert ist und eine negative Feststellungswiderklage erheben will.

38 Zunächst wird die Erhebung einer bedingten Feststellungswiderklage (Eventualwiderklage) für den Fall vorgeschlagen, dass die (Teil)klage abgewiesen wird. Dies wird als zulässig erachtet.

Im Gegensatz zu kantonalen Zivilprozessordnungen sieht die ZPO jedoch die Erhebung einer bedingten Widerklage nicht vor.
Eine bedingte Widerklage kann nur dann zulässig sein, wenn man die Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 62 ZPO bereits mit Erhebung der negativen Feststellungswiderklage annimmt, da die Rechtshängigkeit keine Bedingungen erträgt.
Zudem müsste der Rückzug der (Teil)klage auch die Widerklage entfallen lassen.
Da die ZPO vorsieht, dass die Widerklage ein von der Teilklage unabhängiges eigenes Schicksal hat (vgl. Art. 14 Abs. 2 ZPO), ist allerdings fraglich, ob eine bedingte Widerklage zulässig sein sollte. Zwar ist es unstrittig zulässig, dass ein Eventualbegehren gestellt werden kann. Dort ist aber klar, dass über das von derselben Partei gestellte Hauptbegehren so oder anders entschieden wird (und dass das Eventualbegehren weniger als das Hauptbegehren ist). Alternative Begehren sind unzulässig.
Eine bedingte Widerklage dagegen löst wie eine anhängig gemachte Klage einen Schriftenwechsel aus, der dann jedoch, wenn die Hauptklage gutgeheissen wird, vergebens war. Eine Widerklage als mit der Erhebung rechtshängig zu betrachten, wie eine normale Widerklage einen Schriftenwechsel durchzuführen, um am Ende die Widerklage als nicht existent zu betrachten, scheint daher m.E. unzulässig. Der Teilklage erhebenden Partei entstehen mit der Beantwortung Kosten, die sie später nicht erhältlich machen kann, da ohne die Existenz einer Widerklage kein genereller Anspruch auf Kostenersatz besteht.
Es ist auch fraglich, wie das Dispositiv des Entscheids zu lauten hätte. Nichteintreten wäre bei Annahme der Rechtshängigkeit wohl die richtige Lösung, doch kann etwas, das nicht existiert, m.E. nicht mit einem Nichteintreten erledigt werden. Eine Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit i.S.v. 241/242 ZPO scheint ebenfalls nicht angebracht, da der Gegenstand der negativen Feststellungsklage rückwirkend als gar nie bestehend betrachtet wird.
Grundsätzlich ist nur schwer verständlich, wie etwas rechtshängig sein kann, wenn es abhängig ist von einer anderen Klage. Auch ist unklar, was passiert, wenn die bedingte Feststellungswiderklage zurückgezogen wird, bevor die Bedingung (Abweisung der Teilklage) eintritt. Kann dann keine erneute Widerklage mehr anhängig gemacht werden, da die bedingte Feststellungswiderklage der anderen Partei zugestellt wurde und damit die Fortführungslast eingetreten ist?
Angesichts dieser Fragezeichen erscheint m.E. die Erhebung einer bedingten Feststellungswiderklage unzulässig.

39 Neben der Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage wird auch ein Sistierungsantrag diskutiert, um den Unsicherheiten im Zusammenhang mit einer betragsmässig beschränkten Teilklage zu begegnen. Wird eine unbedingte negative Feststellungswiderklage auf eine Teilklage hin erhoben, kann das Gericht erstere sistieren (Art. 126 Abs. 1 ZPO).

Damit würden Kosten gespart, da der Schriftenwechsel betreffend die Widerklage einstweilen zurückgestellt wird. Allerdings steht die Sistierung im Ermessen des Gerichts und dieses dürfte geneigt sein, eine solche abzulehnen, da andernfalls zeitlich kaum ein Unterscheid zwischen der Erhebung einer Feststellungswiderklage mit Sistierung und der Erhebung einer negativen Feststellungsklage in einem separaten Prozess nach Entscheid über die Teilklage besteht. Dies dürfte zumindest dann der Fall sein, wenn man die Verfahrensbeschleunigung als Hauptmotiv für die grosszügige Zulassung der negativen Feststellungswiderklage im Kontext der Teilklage sieht.

E. Rechtshängigkeit

40 Fraglich ist, ob die Erhebung einer betragsmässig beschränkten Teilklage eine weitere Teilklage ausschliesst. Diese Frage dürfte theoretischer Natur sein, da dies mit dem Zweck der Teilklage kaum zu vereinen ist, die ja gerade auf einen Testprozess mit geringen Kosten abzielt. Zudem besteht die Möglichkeit, mittels Klageänderung den Betrag der bereits anhängig gemachten Teilklage zu erhöhen, sofern die Voraussetzungen der Klageänderung gegeben sind. Solange das Gericht den Anspruch noch nicht durchgeprüft hat, besteht m.E. keine Rechtshängigkeitssperre und weitere Teilklagen sind zulässig.

F. Verjährung und Verwirkung

41 Die Teilklage unterbricht die Verjährung nur für den eingeklagten Teil.

Handelt es sich um die Geltendmachung eines haftpflichtrechtlichen Schadens, so beginnt die Verjährung nach Art. 60 OR aber erst mit Kenntnis des gesamten Schadens zu laufen. Steht fest, dass sich der Schaden noch weiterentwickelt, besteht insofern keine Notwendigkeit, den bereits bekannten Schadensteil zwecks Abwendung der Verjährungsfolge durch Teilklage vorab geltend zu machen.

42 Die Erhebung einer Teilklage kann eine genügende Handlung darstellen, um eine Verwirkungsfrist zu wahren.

Literaturverzeichnis

Berti Stephen V., Gedanken zur Teil(anspruchs)klage nach Art. 84 E ZPO CH, SZZP 1 (2007), S. 77-86 (zit. Gedanken).

Berti Stephen V., Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO der Schweizerischen Zivilprozessordnung (zugleich ein Beitrag zur Lehre der materiellen Rechtskraft), in: Fellmann Walter/Weber Stephan (Hrsg)., HAVE Haftpflichtprozess 2010, S. 39-52 (zit. Zur Teilklage).

Bohnet François/Droese Lorenz, Kommentierung zu Art. 86 ZPO, in: Präjudizienbuch ZPO, 2. Aufl., Bern 2023.

Bopp Lukas/Bessenich Balthasar, Kommentierung zu Art. 86 ZPO, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016.

Brehm Roland, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41–61 OR, 5. Aufl., Bern 2021.

Courvoisier Matthias, Kommentierung zu Art. 86 ZPO, in: Baker & McKenzie (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010.

Domej Tanja, Formalismus – haben wir davon zu viel?, CIVPRO 2022, S. 97-125.

Dorschner Sophie, Kommentierung zu Art. 86 ZPO, in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017.

Droese Lorenz, Res iudicata ius facit, Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2015 (zit. res iudicata).

Droese Lorenz, Teilklage und Nachklagevorbehalt, in: Krauskopf Frédéric/Rothenberger Adrian (Hrsg.), HAVE Haftpflichtprozess 2023, Das Rechtsbegehren, Zürich 2023, S. 58-94 (zit. Teilklage).

Emmel Frank, Echte Teilklage vor Arbeitsgericht und negative Feststellungswiderklage, BJM 2012, S. 61-83.

Füllemann Daniel, Kommentierung zu Art. 86 ZPO, in: Brunner Alexander/Gasser Dominik/Schwander Ivo (Hrsg.), ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich et al., 2016.

Frank Richard/Messmer Georg/Sträuli Hans, ZPO, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2000.

Gasser Dominik/Rickli Brigitte, Kommentierung zu Art. 86 ZPO, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich et al. 2014.

Haas Ulrich/Schlumpf Michael, Kommentierung zu Art. 14 ZPO, in: Oberhammer Paul/Domej Tanja/Haas Ulrich (Hrsg.), Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021.

Huber-Lehmann Melanie/Conrad Zina, Streitgegenstand und gehäufte Teilklage, ZZZ 43 (2017), S. 254-263.

Hunziker-Blum Felix, Bei Teilklage bloss Teilverjährung?, AJP 2019, S. 287-293.

Landbrecht Johannes, Effiziente Streitbehandlung nach ZPO, ZZZ 56 (2021), S. 715-726.

Loacker Leander D., Kommentierung zu Art. 115 OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529, 7. Aufl., Basel 2020.

Markus Alexander R., Kommentierung zu Art. 86 ZPO, in: Hausheer Heinz/ Walter Hans Peter (Hrsg.), Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1-149, Bern 2012.

Oberhammer Paul/Weber Philipp, Kommentierung zu Art. 86 ZPO, in: Oberhammer Paul/Domej Tanja/Haas Ulrich (Hrsg.), Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021.

Ruggle Peter, Kommentierung zu Art. 14 ZPO, in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017.

Rusch Lukas/Lindholm Michelle/Chevalley Cyrill A. H., Die Teilklage in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Eine Bestandesaufnahme, ZZZ 56 (2021), S. 727-736.

Spühler Karl, ZPO-Revision Halbzeit, SJZ 117 (2021), S. 942-945.

Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, Kommentierung zu Art. 86 ZPO, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408, Zürich 2021.

Willisegger Daniel, Kommentierung zu Art. 221 ZPO, in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017.

Fussnoten

  • BGer 4A_194/2012 vom 20.7.2012 E. 1.1 bis 1.3. BGE 142 III 683 E. 4; Bopp/Bessenich, Art. 86 ZPO N. 3; Dorschner, Art. 86 ZPO N. 1; Courvoisier, Art. 86 ZPO N. 2.
  • BGer 4A_194/2012 vom 20.7.2012 E. 1.2. Markus, Art. 86 ZPO N. 1; Berti, Zur Teilklage, 42; Bopp/Bessenich, Art. 86 ZPO N. 3; Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 1; CR-CPC-Bohnet, Art. 86 ZPO N. 4; Courvoisier, Art. 86 ZPO N. 1; Dorschner, Art. 86 ZPO N. 1., a.M. Sutter-Somm/Seiler, Art. 86 ZPO N. 2.
  • Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 1; Dorschner, Art. 86 ZPO N. 1.
  • Bopp/Bessenich, Art. 86 ZPO N. 2.
  • BGer 4A_572/2010 vom 20.12.2010 E. 2.2; BGer 4A_194/2012 vom 20.7.2012 E. 1.2; BGE 109 II 452 E. 5d.
  • Botschaft zur ZPO, BBl 2006, S. 7288; Berti, Zur Teilklage, S. 42 FN 18.
  • BGE 142 III 683 E. 4.
  • Siehe bspw. zur Rechtskraftwirkung eines abweisenden Entscheids unten V. H; zur Zulässigkeit der Reaktion mit einer aufgrund des höheren Streitwerts im ordentlichen Verfahren zu behandelnden negativen Feststellungswiderklage auf eine im vereinfachten Verfahren erhobene Teilklage unten V. I. 1.
  • Unten V. I. 1; Botschaft vom 26.2.2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), BBl 2020 2697 ff., S. 2759 f.; Landbrecht, 722; Spühler, S. 943.
  • Droese, Teilklage, 86-87.
  • Markus, Vorb. zu Art. 84-90 ZPO, N. 3.
  • Courvoisier, Art. 86 ZPO N. 6; Markus, Art 86 ZPO N. 10.
  • Berti, Gedanken, S. 78.
  • Markus, Vorb. zu Art. 84-90 ZPO N.3; Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 4. Siehe hierzu auch eingehend unten V. H.
  • BGE 142 III 683 E. 5.2; Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 1b; Courvoisier, Art. 86 ZPO N. 2.
  • Courvoisier, Art. 86 ZPO N. 2.
  • Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 4; Courvoisier, Art. 86 ZPO N. 2.
  • Siehe dazu eingehend Berti, Gedanken, S. 81 f.
  • Landbrecht, 715.
  • Hinten, C. Berti, Zur Teilklage, S. 43.
  • BGE 143 III 254 E. 3.4; Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 1 bis 3; Landbrecht, 719.
  • Statt vieler Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 2.
  • Bopp/Bessenich, Art. 86 ZPO N. 4; Dorschner, Art. 86 ZPO N. 13; Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 2.
  • BGE 143 III 254 E. 3.6; BGE 143 III 506 E. 4.1.
  • BGE 135 V 141 E. 1.4.2; Markus, Art. 86 ZPO N. 3; Bohnet, Art. 86 ZPO N. 9.
  • Dorschner, Art. 86 ZPO N. 13; Emmel, S. 64. Füllemann, Art. 86 ZPO N 3; Bopp/Bessenich, Art. 86 ZPO N 4 f.; Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 2f.; Bohnet/Droese, Art. 86 ZPO N. 4.
  • Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 2.
  • BGer 4A_553/2021 vom 1.2.2023 B.a. und E. 3.3.
  • BGE 148 IV 432 E. 3.3.
  • Landbrecht, 719.
  • Vorne, C.
  • Huber-Lehmann/Conrad, 258 f.
  • Füllemann, Art. 86 ZPO N. 3; Gemäss einem Teil der Lehre ist die unechte Teilklage nicht von Art. 86 ZPO erfasst, siehe Emmel, S. 66.
  • Spühler, S. 943.
  • BGE 145 III 299 E. 2.2.
  • BGE 145 III 299 E. 2.4.
  • BGE 145 III 299 E. 2.3.
  • BGE 147 III 172 E. 2.3.
  • BGE 147 III 345 E. 6.4.3.
  • BGer 4A_307/2021 vom 23.6.2022; BGer 4A_211/2022 vom 18.7.2022.
  • Landbrecht, 719. Siehe auch BGer 4A_15/2017 vom 8.6.2017 E. 1.3, wo das Bundesgericht umstrittene Begrifflichkeiten wie echte und unechte Teilklage, Schadensposten und objektive Klagenhäufung sowie Streitgegenstand als rechtstheoretisch und von akademischem Interesse bezeichnete, und die Beantwortung solcher Fragen mangels praktischer Bedeutung ablehnte.
  • Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 2.
  • Courvoisier, Art. 86 ZPO N. 1.
  • 4A_9/2022 vom 6.5.2022 E. 3.
  • Bohnet/Droese, Art. 86 ZPO N. 8, Sutter-Somm/Seiler, Art. 86 ZPO N. 5.
  • Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 2 und 3, wonach es sich streng genommen im Fall der unechten Teilklage nicht um eine Teilklage handelt; Markus, Art. 86 ZPO N. 3, wonach die unechte Teilklage wie eine Ganzklage zu behandeln ist.
  • Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 3; Sutter-Somm/Seiler, Art. 86 ZPO N. 5.
  • 4A_401/2011 vom 18.1.2012 E. 4; Brehm, Art. 46 OR N. 154.
  • BGE 142 III 683 E. 5.1, 5.3.1, 5.4 (bestätigt in BGer 4A_15/2017 vom 8.6.2017 E. 3.3), BGE 143 III 254 E. 3.4; Bohnet/Droese, Art. 86 ZPO N. 6. Sutter-Somm, Art. 86 ZPO N. 6; Bopp/Bessenich, Art. 86 ZPO N 12; Markus, Art. 86 ZPO N. 12; Huber-Lehmann/Conrad, S. 254f.
  • BGE 142 III 683 E. 5.3.1.
  • BGE 142 III 683 E. 5.3.1 und E. 5.4.
  • BGE 143 III 254 E 3.5f; bestätigt in BGE 4A_15/2017 E 3.3, siehe auch E. 3.3.5. wonach auch dann ein Streitgegenstand vorliege, wenn der Ausfall, der als Schaden eingeklagt wurde, aus periodischen Leistungen bestehe, die für sich alleine je eigene Streitgegenstände darstellen.
  • BGE 143 III 254 E 3.7.
  • BGE 144 III 452 E. 2.4.
  • BGE 144 III 452 E. 2. 4.
  • Domej, S. 107.
  • Vorne III. A.; BGE 142 III 683 E. 5.2; Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 1b; CR CPC-Bohnet, Art. 86 ZPO N. 4.
  • Berti, Gedanken, 78.
  • BGE 143 III 506 E. 4.1; BGE 142 III 683 E. 5.2; Bopp/Bessenich, Art. 86 ZPO N. 1, Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 1b, Dorschner, Art. 86 ZPO N. 2; Gasser/Rickli, Art. 86 ZPO N. 1; Berti, Zur Teilklage, S. 41.
  • Berti, Zur Teilklage, S. 41; Bopp/Bessenich, Art. 86 ZPO N. 1; Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 1b, Dorschner, Art. 86 ZPO N. 2; Courvoisier, Art. 86 ZPO N. 2; Markus, Art. 86 ZPO N. 1; Füllemann, Art. 86 ZPO N. 1; CR CPC Bohnet, Art. 86 ZPO N. 2f.
  • Bohnet/Droese, Art. 86 ZPO N. 1.
  • OGer ZH RZ210004 vom 2.5.2022 E. 2.5 und 2.6.
  • OGer ZH RZ210004 vom 2.5.2022 E. 2.5.
  • BGer 5A_434/2022 vom 15.6.2022 E. 3.
  • Sutter-Somm/Seiler, Art. 86 ZPO N. 5.
  • OGer ZH RZ210004 vom 2.5.2022 E. 2.7 (bestätigt in BGer 5A_434/2022 vom 15.6.2022 E. 3).
  • Emmel, S. 66; siehe auch BGer 4A_307/2021 E. 2.2.5 vom 23.6.2022 mit Hinweis auf BGE 144 III 452 E. 2.4, BGE 143 III 506 E. 4.1 und BGE 142 III 683 E. 5.2.
  • BGE 143 III 137 E. 2.
  • Füllemann, Art. 86 ZPO N 2; Gasser/Rickli, Art. 86 ZPO N. 2; Dorschner, Art. 86 ZPO N. 4 f; Markus, Art. 86 ZPO N. 4; Sutter-Somm/Seiler, Art. 86 ZPO N. 3; CR CPC-Bohnet, Art. 86 ZPO N 6.
  • Bopp/Bessenich, Art. 86 ZPO N. 6; Dorschner, Art. 86 ZPO N. 4 f.
  • Bopp/Bessenich, Art. 86 ZPO N. 6; CR CPC-Bohnet, Art. 86 ZPO N 6; Markus, Art. 86 ZPO N. 4; Allerdings dürfte es sich dann umso mehr anbieten, den Gesamtbetrag einzuklagen, bevor über die beklagte Partei allenfalls der Konkurs eröffnet wird. Siehe ferner Emmel, S. 72 mit dem Hinweis, dass sich der Beweis oft nur beschränkt von demjenigen für die Gesamtforderung unterscheidet.
  • Statt vieler Dorschner, Art. 86 ZPO N. 5.
  • Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 1 und 4; CR CPC-Bohnet, Art. 86 ZPO N 6.
  • Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 1 und 4.
  • Oberhammer/Weber, Art. 86 N. 4.
  • BGer 4A_270/2018 vom 2.1.2018 E. 1.2; 4A_43/2008 vom 4.3.2008 E. 3.5.
  • Willisegger, Art. 221 N. 18.
  • BGer 4A_401/2011 vom 18.1.2012 E. 4; Oberhammer/Weber, Art. 86 N. 6, Courvoisier, Art. 86 N. 5, Füllemann, Art. 86 N. 4.
  • Berti, Zur Teilklage, S. 42.
  • So aber Gasser/Rickli, Art. 86 N. 1. Markus, Art. 86 N. 11, Dorschner, Art. 86 N. 12, Füllemann, Art. 86 N. 4.
  • Hinten V. H.
  • BGer 4A_427/2017 vom 22.1.2018 E. 1.2; BGer 4A_495/2016 vom 5.1.2017 E. 3.2; 4A_401/2011 vom 18.1.2012 E. 4.
  • BGE 116 II 428 E. 2; Loacker, Art. 115 OR N. 13; CR CPC -Bohnet, Art. 86 ZPO N. 14; Dorschner, Art. 86 ZPO N. 12; Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 7; Markus, Art. 86 ZPO N. 11; Füllemann, Art. 86 ZPO N. 4; Suter-Somm, Art. 86 ZPO N. 1.
  • BGer 4A_633/2012 vom 21.2.2013 E. 2.4; siehe Kritik bei Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 7.
  • Courvoisier, Art. 86 ZPO N. 5, a.A. Gasser/Rickli, Art. 86 ZPO N. 1.
  • So aber Vorauflage zu Dorschner, Art. 86 ZPO N. 12. Eingehend dazu Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 7; Markus, Art. 86 ZPO N. 11.
  • Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 7.
  • BGE 147 III 345 E. 6.2.
  • BGE 147 III 345 E. 6.2 und E. 6.4.3; statt vieler Dorschner, Art. 86 N. 14.
  • BGE 147 III 345 E. 6.4.1 und 6.4.2.
  • BGE 147 III 345 E. 6.4.1; BGE 141 III 229 E. 3.2.6; BGE 121 III 474 E. 4a.
  • BGer 4A_553/2021 vom 1.2.2023 E. 3.4.
  • BGE 147 III 345 E. 6.4.2; statt vieler Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 10a.
  • BGE 147 III 345 E. 6.4.2; statt vieler Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 10a.
  • BGE 147 III 345, unpublizierte E. 5.2.2.
  • BGE 147 III 345 E. 6.4.3 mit Hinweis auf Urteil 4A_13/2017 vom 26.1.2017. E. 2.3.
  • BGE 147 III 345 E. 6.4.3 mit Hinweis auf nicht publ. E. 1d in BGE 114 II 279.
  • Berti, zur Teilklage, S. 49.
  • BGE 145 III 299 E. 2; BGE 147 III 172 E. 2.3; BGer 4A_395/2021 vom 7.10.2021 E. 3.1.
  • BGE 143 III 506 E. 4.3.3.
  • BGE 145 III 299 E. 2.3.
  • BGE 145 III 299 E. 2.3; BGE 143 III 506; BGer 4A_395/2021 vom 7.10.2021 E. 3.1.
  • Bopp/Bessenich, Art. 86 ZPO N. 9.
  • Oberhammer/Weber, Art. 86 ZPO N. 13. Siehe auch Botschaft vom 26.2.2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), BBl 2020 2697 ff., S. 2759 f.
  • Siehe auch Art. 224 Abs. 1bis E-ZPO, Spühler, S. 943.
  • BGE 143 III 506 E. 4.3.1; BGer 4A_80/2013 vom 30.7.2013 E. 6.4; BGer 4A_255/2010 vom 29.6.2010 E. 5.5; BGer 4A_395/2021 vom 7.10.2021 E. 3.2.
  • BGE 143 III 506 E. 4.3.1; BGer 4A_395/2021 vom 7.10.2021 E. 3.2.
  • Berti, Gedanken, S. 80.
  • BGE 147 III 172 E. 2.2; ebenfalls generell offengelassen, im konkreten Fall aber das Feststellungsinteresse bejahend BGer 4A_395/2021 vom 7.10.2021 E. 3.2.
  • Berti, Gedanken, S. 81.
  • In diese Richtung deutet auch BGer 4A_15/2017 vom 8.6.2017 E. 1.3, wo das Bundesgericht umstrittene Begrifflichkeiten wie echte und unechte Teilklage, Schadensposten und objektive Klagehäufung sowie Streitgegenstand als rechtstheoretisch und von akademischem Interesse bezeichnete, und die Beantwortung solcher Fragen mangels praktischer Bedeutung ablehnte.
  • BGE 147 III 345 E. 6. Dazu eingehend vorne V.H.
  • BGer 4A_194/2012 vom 20.7.2012 E. 1.5.
  • BGer 4A_194/2012 vom 20.7.2012 E. 1.5; anders BGer 4A_414/2013 vom 28.10.2013 E. 3.3, der die Teilklage abwies und die Feststellungsklage guthiess (feststellt, dass nichts schuldet aus Arbeitsverhältnis. Dies deshalb, da die klagende Partei den Anteil 13. Monatslohn und die Korrektur des Arbeitszeugnisses nicht eingeklagt hatte, beide Ansprüche vor dem erstinstanzlichen Entscheid fällig geworden waren, E. 3.). Dieser Entscheid ist somit kein Widerspruch zu BGer 4A_194/2012 vom 20.7.2012, da die Feststellungsklage in BGer 4A_414/2013 vom 28.10.2013 weitere Elemente zu beurteilen hatte, die ohne Feststellungsklage nicht Gegenstand des Urteils hätten werden können.
  • Rusch/Lindholm/Chevalley, S. 735; Berti, Gedanken, S. 85 f., Berti, Zur Teilklage, S. 49f.
  • BGE 46 II 99, 166 (Frage offen gelassen), 4P.266/2006 vom 13.12.2006 E. 1.2 (noch vor CH-ZPO). BPatGer O2021_006, O2021_015 vom 11.5.2023 E. 14 und E. 38, Implizit geht hiervon auch BGer, 4A_342/2018 vom 21.11.2018 E. 3 aus. Ferner Rusch/Lindholm/Chevalley, S. 735, Berti, Einführung, Rz 222, FN207; Droese, res iudicata, S. 346 FN 1682; Haas/Schlumpf, Art. 14 ZPO N. 7; Ruggle, Art. 14 ZPO N. 6.
  • 4P.266/2006 vom 13.12.2006 E. 1.2 wonach bedingte Widerklage in aargauischer ZPO explizit vorgesehen war.
  • Frank/Sträuli/Messmer, §60 Rz 15.
  • Frank/Sträuli/Messmer, §60 Rz. 15.
  • Vorne D.
  • BPatGer O2021_006, O2021_015 vom 11.5.2023 E. 38, wonach es sich rechtfertigt, eine Eventualwiderklage, die wegen Abweisung der Hauptklage nicht geprüft wurde, hinsichtlich der Kostenfolgen wie ein nicht geprüftes Eventualbegehren zu behandeln.
  • BPatGer O2021_006, O2021_015 vom 11.5.2023 E. 38, wonach die Eventualwiderklage, wenn sie infolge Abweisung der Hauptklage hinfällig geworden ist, keine Erwähnung im Dispositiv findet, da auf sie weder nicht eingetreten noch sie abgewiesen wird.
  • Art. 65 ZPO.
  • Rusch/Lindholm/Chevalley, S. 735; Droese, res iudicata, 346 FN 1682.
  • Zur Frage, ob die rechtshängige Teilklage einer anderweitig geltend gemachten negativen Feststellungklage entgegenstehen würde BGer 4A_395/2021 vom 7.10.2021 E. 3.2.
  • BGer 2C_110/2008 vom 3.4.2009 E. 8.3 m. H. auf BGE 122 III 195 E. 9c; Füllemann, Art. 86 ZPO N. 8; Suter-Somm, Art. 86 ZPO N. 3; a.M. Hunziker-Blum, 293.
  • Markus, Art. 86 ZPO N. 5. BGE 109 II 418 E. 4; BGer 4A_12/2008 vom 14.3.2008 E. 5.1.
  • AppG BS 27.10.2006 Nr. 1611, E. 4.2.1 ff.; BJM 2007, 2013, wobei dem Vorbehalt der Mehrforderung m.E. keine Bedeutung zukommen sollte.

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10.17176/20240309-103245-0

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