Eine Kommentierung von Stefan Wyler
Herausgegeben von Andreas Glaser / Nadja Braun Binder / Corsin Bisaz / Bénédicte Tornay Schaller
Art. 23 Bezeichnung des Wahlvorschlages
Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen. Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, bezeichnen einen der Wahlvorschläge als Stammliste.
I. Entstehungsgeschichte
1 Der erste Satz der Bestimmung über die Bezeichnung der Wahlvorschläge wurde redaktionell nur leicht verändert aus dem Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates von 1919 übernommen.
II. Bedeutung der Vorschrift
A. Allgemeines
2 Die Bestimmung formuliert als Anforderung an die Bezeichnung eines Wahlvorschlags, dass sich diese eindeutig unterscheidet von den Wahlvorschlägen anderer Gruppierungen und allfälligen weiteren Wahlvorschlägen derselben Gruppierung. Die Bezeichnung eines Wahlvorschlags als Stammliste dient bei Gruppierungen, die mehrere Wahlvorschläge einreichen, der Zuteilung von Zusatzstimmen auf ungenau bezeichneten Wahlzetteln.
B. Rechtsvergleich
3 Die Kantone kennen in ihrem Parlamentswahlrecht identische oder vergleichbare Vorschriften betreffend die Bezeichnung der Wahlvorschläge.
III. Bezeichnung des Wahlvorschlags
4 Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die ihn von allen anderen Wahlvorschlägen klar unterscheidet. Diese dient insbesondere der Information der Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten müssen wissen, welche Liste sie vor sich haben. Regelmässig verlangen die Wahlbehörden neben dem kompletten Namen des Wahlvorschlags auch ein Kürzel bzw. eine Kurzbezeichnung.
5 Die Wahlvorschläge stammen in der Regel von politischen Parteien. Es können aber auch andere Gruppierungen Wahlvorschläge einreichen, selbst Einzelpersonen können bei den Nationalratswahlen mit einem eigenen Wahlvorschlag antreten. Es besteht, im Gegensatz zu Regelungen im Ausland, kein Parteienprivileg.
6 Zwei oder mehrere Parteien oder Gruppierungen können auch einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
7 Parteien und kandidierende Gruppierungen können mehrere Wahlvorschläge unter dem gleichen (Haupt-)Namen einreichen. Diese müssen sich voneinander durch einen Zusatz, eine zusätzliche Bezeichnung, unterscheiden (Art. 8c Abs. 1 VPR).
8 Eine Unterlistenverbindung eingehen können die Listen gleicher Bezeichnung gemäss Artikel 31 Absatz 1bis nur, wenn sie sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden
9 Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit gleichem Hauptnamen, bzw. «identischen Elementen in der Hauptbezeichnung» einreichen und diese miteinander verbinden wollen, haben gemäss Artikel 23 BPR, zweiter Satz, einen der Wahlvorschläge als Stammliste zu bezeichnen. Artikel 8c Absatz 3 VPR relativiert diese Bestimmung und erlaubt eine Ausnahme: Parteien und Gruppierungen mit mehreren Wahlvorschlägen müssen in jenen Fällen keine Stammliste zu bezeichnen, wenn sich das unterscheidende Merkmal allein auf die regionale Abgrenzung der Listen bezieht.
10 Die Bezeichnung eines Wahlvorschlags als Stammliste dient bei der Auszählung der Zuteilung von Zusatzstimmen (leere Linien) auf ungenügend, nur mit dem Listenhauptnamen bezeichneten Wahlzetteln. Diese werden gemäss Artikel 37 Absatz 2bis BPR jener Liste zugerechnet, die von der Gruppierung als Stammliste bezeichnet worden ist. Als Beispiel: Die SP tritt in einem Wahlkreis mit einer Liste SP Frauen und einer Liste SP Männer an und bezeichnet die SP-Frauen-Liste als Stammliste. Demnach werden leere Linien auf einem manuell ausgefüllten und nur mit der Listenbezeichnung «SP» versehenen Wahlzettel als Zusatzstimmen der Liste SP Frauen zugezählt.
11 Eine Ausnahme von dieser Regel greift gemäss Artikel 37 Absatz 2 BPR, wenn eine Partei oder Gruppierung in einem Wahlkreis lediglich mehrere regionale Listen mit gleicher Hauptbezeichnung einreicht. Hier werden Zusatzstimmen auf einem ungenau bezeichneten Wahlzettel, der nur den Listenhauptnamen trägt, der Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde ist. Die Gruppierung muss keine Stammliste bezeichnen (vgl. N. 9).
12 In der Praxis werden in den Kantonen die Vorgaben der identischen Elemente in der Hauptbezeichnung bzw. für unterverbundene Listen der Listen gleicher Bezeichnung unterschiedlich streng gehandhabt. Während in einigen Kantonen strikte darauf geachtet wird, dass jedem dieser Wahlvorschläge stets eine gleichlautende Bezeichnung bzw. ein gleiches Kürzel vorangestellt wird
13 Die Bezeichnung des Wahlvorschlags kann nach der Einreichung beim Kanton nicht mehr geändert werden, es sei denn sie gibt zu Verwechslungen Anlass.
Literaturverzeichnis
Hangartner Yvo/Kley Andreas/Braun Binder Nadja/Glaser Andreas, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2023.
Tschannen Pierre, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021.
Materialienverzeichnis
Bericht des Bundesrates vom 15.11.2023 an den Nationalrat über die Nationalratswahlen für die 52. Legislaturperiode (BBl 2023 2613) (zit. Bericht BR NRW 2023)
Beschluss 314/2023 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 22.3.2023 über die Durchführung der Nationalratswahlen vom 22.10.2023 (zit. Regierungsratsbeschluss BE NRW 2023).
Botschaft des Bundesrates über eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 30.11.2001 (BBl 2001 6401).
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 9.4.1975 (BBl 1975 I 1317).
Information der Staatskanzlei des Kantons Aargau vom 23.3.2023 zu den Nationalratswahlen 2023: Anleitung zum Wahlvorschlag.
Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 19.10.2022 über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22.10.2023, (BBl 2022 2547) (zit. Kreisschreiben BR NRW 2023).
Fussnoten
- BBl 1919 I S. 262.
- AS 2002 3193; BBl 2001 S. 6401.
- Als Beispiele für viele § 89 Abs. 3 Gesetz des Kantons Zürich vom 1.9.2003 über die politischen Rechte (GPR/ZH, SG 161); Art. 65 Abs. 1 Gesetz des Kantons Bern vom 5.6.2012 über die politischen Rechte (PRG/BE, SG 141.1); Art. 33 Abs. 1 Gesetz des Kantons St. Gallen vom 5.12.2018 über Wahlen und Abstimmungen (WAG/SG, SG 125.3); § 4 Abs. 3 Gesetz des Kantons Aargau vom 8.3.1988 über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz/AG, SG 152.100); Art. 60 Abs. 2 Loi du canton de Vaud du 5.10.2021 sur l’exercice des droits politiques (LEDP/VD, SG 160.01).
- Beispielsweise Art. 65 Abs. 2 und 3 PRG/BE, Art. 43 Abs. 1 WAG/SG.
- Z. B. Regierungsratsbeschluss BE NRW 2023, Ziffer 2.1.1 (Das Listenkürzel darf – inklusive Leerschläge – maximal 10 Zeichen aufweisen.), Anleitung zum Wahlvorschlag AG NRW 2023, Ziffer 4 A (Kurzbezeichnung von max. 8 Zeichen).
- Hangartner/Kley/Braun Binder/Glaser Rz. 649; Tschannen, Rz. 1149.
- So auch Artikel 8c Absatz 2 VPR.
- Beispiel NRW 2023 Kanton Zürich: Die Mitte / Die Mitte – Frauen / Die Mitte - Die Junge Mitte Nord-Ost/ Die Mitte Wirtschaft und Gesellschaft AWG usw (vgl. Bericht BR NRW 2023, S. 12).
- Beispiel NRW 2023 Kanton Luzern: Die Mitte / Die Junge Mitte a / Klimaschutz (Die Mitte) / Christlich-Soziale (Die Mitte) usw. (Bericht BR NRW 2023, S. 123)
- So bei den Nationalratswahlen 2023 in den Kantonen BE, LU, SZ, FR, SO, BS, BL, SH, TG, VS.
- Kreisschreiben BR NRW 2023, Ziffer 7.4.2.
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