-
- Art. 11 OR
- Art. 12 OR
- Art. 50 OR
- Art. 51 OR
- Art. 84 OR
- Art. 143 OR
- Art. 144 OR
- Art. 145 OR
- Art. 146 OR
- Art. 147 OR
- Art. 148 OR
- Art. 149 OR
- Art. 150 OR
- Art. 701 OR
- Art. 715 OR
- Art. 715a OR
- Art. 734f OR
- Art. 785 OR
- Art. 786 OR
- Art. 787 OR
- Art. 788 OR
- Art. 808c OR
- Übergangsbestimmungen zur Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020
-
- Art. 2 BPR
- Art. 3 BPR
- Art. 4 BPR
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- Art. 10 BPR
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- Art. 11 BPR
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- Art. 75a BPR
- Art. 76 BPR
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- Art. 90 BPR
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- Vorb. zu Art. 1 DSG
- Art. 1 DSG
- Art. 2 DSG
- Art. 3 DSG
- Art. 5 lit. f und g DSG
- Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG
- Art. 7 DSG
- Art. 10 DSG
- Art. 11 DSG
- Art. 12 DSG
- Art. 14 DSG
- Art. 15 DSG
- Art. 19 DSG
- Art. 20 DSG
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- Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG
- Art. 33 DSG
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- Art. 72 DSG
- Art. 72a DSG
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- Art. 2 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 3 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 4 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 5 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 6 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 7 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 8 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 9 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 11 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 12 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 25 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 29 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 32 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 33 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
- Art. 34 CCC (Übereinkommen über die Cyberkriminalität [Cybercrime Convention])
BUNDESVERFASSUNG
OBLIGATIONENRECHT
BUNDESGESETZ ÜBER DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT
LUGANO-ÜBEREINKOMMEN
STRAFPROZESSORDNUNG
ZIVILPROZESSORDNUNG
BUNDESGESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE
ZIVILGESETZBUCH
BUNDESGESETZ ÜBER KARTELLE UND ANDERE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
BUNDESGESETZ ÜBER INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
DATENSCHUTZGESETZ
BUNDESGESETZ ÜBER SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS
SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH
CYBERCRIME CONVENTION
HANDELSREGISTERVERORDNUNG
I. Entstehungsgeschichte
1 Der erste Versuch einer gesamtschweizerischen Regelung zur Registrierung der Stimmberechtigten geht auf die Helvetik zurück: In der Ersten Helvetischen Verfassung vom 12. April 1798 wurde festgehalten, dass sich jeder Bürger
2 Nach der Gründung des Bundesstaats wurde die Frage einer Regelung des Stimmregisters auf gesamtschweizerischer Ebene wieder virulent.
3 In den ersten Jahrzehnten des neuen Bundestaats wurde in den Kantonen einer nicht unbedeutenden Anzahl von Bürgern die Eintragung ins Stimmregister und damit die Teilnahme auch an den eidgenössischen Abstimmungen erschwert oder gar verunmöglicht.
4 Erst gut hundert Jahre später, mit Erlass des BPR, wurden die Art. 5 und 6 des Bundesgesetzes über die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen vom 19. Juli 1872 revidiert und in Art. 4 BRP überführt. Die Bundesversammlung legte gegenüber dem Vorschlag des Bundesrats
II. Bedeutung
A. Allgemeines
5 Art. 4 regelt das Verzeichnis über die Stimmberechtigten in eidgenössischen Angelegenheiten. Unter den Begriff der eidgenössischen Angelegenheiten fallen sämtliche Abstimmungen des Bundes (Art. 140-142 BV) und die Nationalratswahlen (Art. 149 BV). Die Ständeratswahlen hingegen werden von den Kantonen geregelt (Art. 150 Abs. 3 BV) und zählen daher zu den kantonalen Angelegenheiten.
6 Der Eintrag im Stimmregister (französische Übersetzung im Bund: registre des électeurs, in den Kantonen auch: registre électoral
7 Ein korrekt geführtes Stimmregister gewährleistet den Anspruch auf das richtig zusammengesetzte, verfassungsmässige Wahl- und Abstimmungsorgan bzw. auf den rechtmässigen Stimmkörper sowie den damit einhergehenden Anspruch auf Ausschluss von Nichtstimmberechtigten.
B. Rechtsvergleich
8 Gegenstand von Art. 4 bildet das Stimmregister in Bundessachen. Für Vorschriften zum Stimmregister in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten sind – unter Beachtung der Minimalvorgaben des Bundes – die Kantone bzw. die Gemeinden zuständig (Art. 39 BV).
9 Der Verzicht auf weitergehende eidgenössische Vorgaben zur Stimmregisterführung wurde mit dem Umstand begründet, dass jede Gemeinde ein Stimmregister für kommunale, kantonale und eidgenössische Urnengänge auch nach Massgabe des kantonalen und kommunalen Rechts führt. Einheitliche Vorschriften des Bundes hätten nach Ansicht des Gesetzgebers eine doppelte Führung der Register und somit erheblichen Mehraufwand für die Gemeinden bedeutet.
10 Soweit das BPR und die Ausführungserlasse des Bundes keine Bestimmungen enthalten, kommt kantonales Recht zur Anwendung (Art. 83 BPR). Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu Art. 4 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes (Art. 93 BPR).
III. Stimmregister
A. Absatz 1: Eintragung und Änderungen
1. Stimmberechtigte
11 In eidgenössischen Angelegenheiten richtet sich die Stimmberechtigung nach Art. 136 Abs. 1 BV. Demgemäss sind im eidgenössischen Stimmregister alle natürlichen Personen aufzunehmen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen, das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 136 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 2 BPR).
2. politischer Wohnsitz
12 Die Eintragung ins eidgenössische Stimmregister erfolgt an jenem Ort, an dem die Person ihren politischen Wohnsitz begründet. Das Erfordernis ergibt sich bereits aus der Bundesverfassung (Art. 39 Abs. 2 BV). Mit der örtlichen Festlegung der Eintragung wird gewährleistet, dass eine Person nicht gleichzeitig an unterschiedlichen Orten wählen und abstimmen kann.
13 Massgebender Zeitpunkt für die Eintragung ist die tatsächliche Anmeldung.
14 Aufgrund der kumulativ zu erfüllenden Kriterien des Wohnens und der Anmeldung muss eine Person, die in einer Gemeinde angemeldet ist, jedoch nicht mehr dort wohnt, aus dem Register gestrichen werden.
15 Der politische Wohnsitz knüpft in der Regel an den zivilrechtlichen. Unter gewissen Umständen kann jedoch der politische vom zivilrechtlichen Wohnsitz abweichen.
16 Für Auslandschweizerinnen und -schweizer wird ein separates Stimmregister erstellt, das in gewissen Kantonen zentral geführt wird.
3. Stimmregisterführung
17 Weder aus dem BPR noch aus der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ergibt sich, durch welches Organ bzw. welche Instanz und in welcher Form das Register für eidgenössische Stimmberechtigte zu führen ist (z.B. physische oder elektronische Form, alphabetische Reihenfolge etc.). Demzufolge überlässt der Bund im Grundsatz den Kantonen die Regelung der Modalitäten (Art. 83 i.V.m. 91 BPR; vgl. oben N. 10).
18 In den Kanton wird das Stimmregister in der Regel dezentral (in den Gemeinden) und elektronisch geführt.
19 Seit dem 1. Juli 2022 steht den Kantonen wieder die Möglichkeit offen, im Rahmen des Versuchsbetriebes unter Vorbehalt der Bewilligung des Bundesrats «E-Voting» einzuführen.
4. Eintragung oder Streichung von Amtes wegen
20 Erfüllt eine Person die Voraussetzungen zur Eintragung, so muss sie von der zuständigen Behörde unter Vorbehalt der Schliessung des Stimmregisters (vgl. unten N. 28) umgehend, folglich ohne eine Wartefrist und ohne eine Verfahrenshandlung der Person (z.B. Gesuch), in das Verzeichnis aufgenommen werden.
21 Gegen die (verweigerte) Eintragung oder Streichung kann bei der jeweiligen Kantonsregierung Stimmrechtsbeschwerde
22 Die Verantwortung für das Stimmregister trägt die stimmregisterführende Person.
23 Das Alter der Person und der Nachweis des Schweizer Bürgerrechts können in der Regel durch die Gemeinden ohne grösseren Aufwand überprüft werden.
24 Sofern die Streichung auf Antrag von Dritten beabsichtigt wird und die Sachlage (etwa mangels Beibringen von entsprechenden Urkunden) nicht eindeutig ist, muss die für die Stimmregisterführung zuständige Behörde die notwendigen Abklärungen treffen und der betroffenen Person vorgängig das rechtliche Gehör gewähren (vgl. insb. zu den Herausforderungen bei Wohnortwechseln N. 33).
25 Das Stimmregister gilt als Urkunde. Das Fälschen, Verfälschen, Beseitigen oder Vernichten des Stimmregisters ist strafbar (vgl. Art. 282 Ziff. 1 erster Teilsatz StGB).
26 Das Stimmregister betrifft insbesondere die Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen. Festgestellte Unregelmässigkeiten im Vorfeld des Urnengangs müssen von den Stimmberechtigten daher umgehend nach deren Kenntnisnahme gemeldet werden.
27 Mängel in der Stimmregisterführung führen nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses. Die festgestellten Mängel müssen vielmehr geeignet sein, das Ergebnis der Wahl oder der Abstimmung zu beeinflussen oder zu verfälschen.
B. Absatz 2: Stichtag
28 Eintragungen im Stimmregister für eidgenössische Angelegenheiten sind gemäss Art. 4 Abs. 2 spätestens bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen. Die Schliessung des Stimmregisters während 4 Tagen vor einem Urnengang dient der Vorbereitung der Abstimmungen und Wahlen in den Stimmlokalen. Gleichzeitig soll der Stillstand «allfälligen Machenschaften» vorbeugen
29 Der Stichtag lässt sich bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen grundsätzlich frühzeitig bestimmen. Der Bundesrat legt den Abstimmungstermin in der Regel spätestens vier Monate im Voraus fest (Art. 10 Abs. 1bis BPR). Die Nationalratswahlen finden zudem an einem festgelegten Datum statt (zweitletzter Sonntag im Oktober)
30 Die Voraussetzungen zur Eintragung im Stimmregister müssen nicht am Stichtag, sondern am Tag der Abstimmung oder der Wahlen erfüllt sein. Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die kurz vor oder am Wahl- oder Abstimmungstag das 18. Lebensjahr erreichen, müssen zur Wahrung ihrer politischen Rechte am politischen Wohnort von den Gemeinden daher von Amtes wegen rechtzeitig eingetragen werden.
31 Die Bestimmungen zur Stimmregisterführung gelten für jeden Urnengang gesondert. Ergeben sich zwischen zwei Urnengängen Änderungen in Bezug auf die Eintragung (z. B. Wegzug, Zuzug, Tod etc.), ist dies unter Beachtung der Schliessung des Stimmregisters bezüglich des zweiten Urnengangs umgehend anzupassen.
32 Absatz 2 regelt gemäss Wortlaut den spätesten Zeitpunkt der Eintragung. Spätere Eintragungen im eidgenössischen Stimmregister sind u.E. unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Andererseits gilt es das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von gesuchstellenden Personen in Bezug auf die Eintragung oder die Löschung zu beachten. Darüber hinaus bezweckt die Bestimmung die ungestörte Vorbereitung (vgl. N. 38). Streichungen können unter Berücksichtigung des Anspruchs auf den rechtmässig zusammengesetzten Stimmkörper hingegen ausnahmsweise nach dem Stichtag erfolgen, wenn 1) der Wegfall der Voraussetzungen für die Stimmrechtsregisterführenden zweifelsfrei feststeht, 2) eine Mutation im Stimmregister die Vorbereitungen nicht stört und 3) eine allfällig abgegebene Stimme ohne Weiteres aussortiert werden kann. Denkbar sind Fälle, in denen aufgrund einer Urkunde der Wegfall der Stimmberechtigung am Abstimmungs- oder Wahltag erwiesen ist (z.B. Gerichtsurteil, Todesschein) und die Streichung somit ohne weitere Abklärungen vorgenommen werden könnte. Angesichts fehlender, weitergehenden Bestimmungen im BPR bzw. VPR muss im Sinne der Rechtsgleichheit
33 Herausforderungen in der Praxis im Zusammenhang mit Mutationen im Stimmregister werden namentlich bei Wohnortswechsel und beim entsprechenden Nachbezug von Wahl- und Abstimmungsunterlagen ausgemacht. Die Stimmberechtigten sollen zur Vermeidung einer zweifachen Ausübung des Stimmrechts die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nachträglich beziehen können, wenn sie nachweisen, dass sie nicht bereits abgestimmt haben;
C. Absatz 3: Einsichtnahme
34 Die Einsichtnahme ins Stimmregister für eidgenössische Angelegenheiten steht allen natürlichen Personen offen, die in Bundessachen stimmberechtigt sind (vgl. den präziseren Wortlaut in der französischen Fassung: «par tout
35 Juristische Personen sind nicht stimmberechtigt. Ihnen darf folglich keine Einsichtnahme ins Stimmregister gewährt werden.
36 Die Einsichtnahme bezieht sich im Grundsatz auf sämtliche im Stimmregister aufgeführten Namen. Erst dadurch kann die Zusammensetzung des richtigen Stimmkörpers überprüft werden.
37 Die Einsichtnahme ist Ausfluss des Anspruchs der Stimmberechtigten auf die richtige Zusammensetzung des Stimmkörpers.
38 In Auslegung von Absatz 3 mit Absatz 2 ergibt sich, dass die Einsicht während der Schliessung des Stimmregisters nicht zulässig ist und eine Stimmrechtsbeschwerde gegen eine verweigerte Einsicht in diesem Zeitraum daher ins Leere stossen würde.
39 Mit Bearbeitung von Personendaten geht ganz allgemein das Risiko einher, dass dadurch die Privatsphäre von Personen gefährdet wird. Das grundrechtlich geschützte Recht auf Einsicht in das Stimmregister kann somit mit dem Grundrecht auf Schutz der persönlichen Daten kollidieren (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der Kontrolle der Bekanntgabe persönlicher Lebenssachverhalte an Dritte muss daher besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
40 Die Einsichtnahme in das Stimmregister zur eigenen Person ist von vorneherein unproblematisch und jederzeit zulässig.
41 Dem Stimmregister können – zumindest indirekt – besonders schützenswerte Personendaten in Bezug auf das Bestehen einer umfassenden Beistandschaft oder eines validierten Vorsorgeauftrags entnommen werden: Bei Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die nicht im Stimmregister aufgeführt werden, kann eine Erwachsenenschutzmassnahme oder ein validierter Vorsorgeauftrag in Folge von Urteilsunfähigkeit vermutet – oder aufgrund expliziter Angaben im Register gemäss den kommunalen oder kantonalen Vorgaben – gar in Erfahrung gebracht werden.
42 Art. 4 Abs. 3 bildet die formellgesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten (Art. 36 Abs. 1 BV). Die bundesgesetzlich geregelte Einsichtnahme in das Stimmregister und damit der Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung lässt sich durch die Gewährleistung des politischen Grundrechts auf richtige Zusammensetzung des Stimmkörpers rechtfertigen (Art. 36 Abs. 2 BV). Wegen der Grundrechtskollision und unter Berücksichtigung eines potenziellen Widerspruchs zum übergeordneten (Verfassungs-)Recht stellt sich jedoch die Frage, ob eine uneingeschränkte und voraussetzungslose Einsichtnahme in das Stimmregister zwingend vorgegeben ist (Art. 190 BV) und folglich eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 Abs. 3 BV unter dem Blickwinkel des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ausschliesst. Diese Frage ist anhand des «Methodenpluralismus» zu klären. Abs. 3 ist verfassungskonform auszulegen, wobei dem Postulat der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung
43 Die unterschiedlichen Regelungen und Auslegungen in den Kantonen zum Einsichtsrecht und zur Öffentlichkeit des Stimmregisters
44 Unseres Erachtens drängt sich ein solches Verständnis von Absatz 3 im Sinne einer zeitgemässen, teleologischen und verfassungskonformen Auslegung auch auf, damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht unverhältnismässig eingeschränkt wird. Dabei ist mit Blick auf die Interessensabwägung zu beachten, dass aufgrund der Grösse des eidgenössischen Stimmkörpers und der dezentralen Organisation des Stimmregisters für die Angelegenheiten des Bundes in der Regel ein geringeres Interesse der einzelnen Stimmberechtigten an einer vollumfänglichen Offenlegung bestehen dürfte, als beispielweise in einer kleinen Gemeinde bezüglich ihres kommunalen Stimmregisters. Einzelne Fehler im Stimmregister wirken sich für die Bundesebene kaum aus, während solche in einer kleinen Gemeinde von entscheidender Bedeutung sein können. Insgesamt sollten jeweils nur jene Daten bekanntgegeben werden, die für die Wahrung der politischen Rechte zwingend erforderlich sind. In personeller Hinsicht sollte sich die Einsichtnahme daher auf bestimmte Personen beschränken,
45 De lege ferenda wäre zu begrüssen, wenn der Bund bei einer nächsten Revision des BPR bzw. des VPR das verfassungskonforme Verständnis des Einsichtsrechts auch gesetzgeberisch für sämtliche Kantone einheitlich klarstellen würde.
46 Gesuche zur Einsicht ins Stimmregister dürfen nur zur Wahrung der politischen Rechte erfolgen, namentlich aus Zweifel an der korrekten Eintragung von bestimmten Personen.
47 Die Form der Einsichtnahme richtet sich – mangels Vorgaben auf Bundesebene – nach dem kantonalen Recht. Sie kann unterschiedlich gewährleistet werden und muss verhältnismässig sein. Art. 4 kann beispielweise Rechnung getragen werden durch Einsicht vor Ort oder mittels eingeschränktem «Online-Zugriff» sowie durch schriftliche oder mündliche Mitteilung bzw. Auskunft.
48 Ein Anspruch auf Herausgabe des Stimmregisters oder die Erstellung einer Kopie (Abschrift- oder -bild) besteht weder aufgrund der Gewährleistung von Art. 34 Abs. 1 BV noch von Art. 4 Abs. 3 BPR.
49 Die Aufsicht über die Stimmregisterführung obliegt in der Regel den Gemeinden, namentlich dem Gemeindevorstand. Die Herausgabe des Stimmregisters im Rahmen der Aufsicht kann erforderlich sein, insbesondere wenn der Verdacht von systematischen Mängeln besteht.
Wir danken Dr. iur. Kaspar Plüss für die kritische Durchsicht und die wertvollen Anregungen.
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